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EUK-Dialog 2006 neu 2 - Eisenbahn-Unfallkasse

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Arbeitsschutz bei der Planung<br />

Technische Regeln für Betriebssicherheit<br />

Wegeunfall – oder nicht?<br />

Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen<br />

Rückenschmerzen sind vermeidbar<br />

Mitteilungsblatt der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong> · Gesetzliche Unfallversicherung<br />

<strong>Dialog</strong><br />

2. Quartal <strong>2006</strong><br />

2·<strong>2006</strong>


Neue CD<br />

Die Ausgabe 8 der <strong>EUK</strong>-<br />

CD „Kompendium Arbeitsschutz“<br />

ist da. Auch<br />

im Jahr <strong>2006</strong> stellt die<br />

<strong>EUK</strong> ihren Mitgliedsunternehmen<br />

ihr Regelwerk<br />

und wichtige staatliche<br />

sowie europäische<br />

Vorschriften in digitaler<br />

Form zur Verfügung.<br />

Mitgliedsunternehmen können die CD kostenfrei beziehen. Externe Interessenten<br />

erhalten die CD zum Preis von 15,00 e zzgl. Versandkosten.<br />

Bestellungen richten Sie bitte an:<br />

<strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong>, Postfach 20 01 52, 60605 Frankfurt am Main, Fax (0 69) 4 78 63-5 73. E-Mail: h.michael.becker@euk-info.de<br />

<strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong>


<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

in der Planungsphase erfolgt bereits die weitreichende Festlegung über die<br />

Neugestaltung/Veränderung der Arbeitsbedingungen oder über die Beschaffung<br />

von Arbeitsmitteln. Im Vorfeld sind daher bereits die Wirkungen von Planungen<br />

und Konzeptionen auf die Arbeitsbedingungen und die einzusetzenden Arbeitsmittel<br />

abzuschätzen und so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden und<br />

Gesundheitsrisiken so gering wie möglich gehalten werden. Zum Thema<br />

„Arbeitsschutz bei der Planung “ informieren wir am Beginn<br />

dieser Ausgabe über Aspekte und Standpunkte, die das wichtige Ziel haben, den<br />

Arbeitsschutz vorausschauend in die Gestaltung der Arbeit zu integrieren.<br />

Dieses Thema ist auch Gegenstand unseres Interviews auf den Seiten 12 und 13<br />

sowie der Checkliste auf Seite 25.<br />

Nur etwa 1 Prozent der Verdachtsmeldungen und Anträge werden als<br />

beruflich bedingte Erkrankungen der Wirbelsäule anerkannt. Diese aus Sicht der<br />

Betroffenen enttäuschend niedrige Anerkennungsquote hat zahlreiche Ursachen,<br />

die im Abschluss unserer Beitragsserie über „Erkrankungen der Wirbelsäule“<br />

erläutert und dargestellt werden.<br />

Sicherlich haben Sie das Wort „Übergangsgeld“ in Verbindung mit den<br />

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung schon mal gehört. Aber wer hat<br />

Anspruch auf Übergangsgeld, wann und wie lange kann dieses gezahlt werden?<br />

In unserem Beitrag auf den Seiten 6 und 7 informieren wir Sie über die<br />

Anspruchsvoraussetzung, Höhe und Dauer des Übergangsgeldes.<br />

Die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur oder von der Arbeit<br />

unterliegt in den meisten Fällen einer separaten Bewertung. Steht z.B. eine vom<br />

direkten Weg abweichende Fahrt zum Abholen eines zu Hause vergessenen<br />

Medikaments unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?<br />

Unter dem Titel „Wegeunfall – oder nicht“ berichten wir über einen<br />

solchen durch das Bundessozialgericht entschiedenen interessanten Fall.<br />

In der Wirtschaft werden heutzutage immer weniger Arbeiten durch eigene<br />

Beschäftigte ausgeführt, sondern durch „Fremdpersonal“ erledigt.<br />

Auf den Seiten 18 bis 19 erläutern wir, welche Pflichten und Sachverhalte<br />

beim Fremdfirmeneinsatz sowie der Arbeitnehmerüberlassung durch die<br />

Vertragspartner zu beachten sind.<br />

Die Deutsche Bahn startet in diesem Jahr die bahnweite präventive Kampagne<br />

„PROAKTIV gegen Rückenschmerzen“ zum Schwerpunkt<br />

„Muskel-Skeletterkrankungen“. Die <strong>EUK</strong> beteiligt sich an dieser Kampagne.<br />

Über Hintergründe/Aktionen etc. berichten wir auf der Seite 21.<br />

In der Rubrik „Telegramm“ haben wir für Sie interessante Informationen u.a. zum<br />

Thema Verkehrssicherheit zusammengestellt.<br />

Wir hoffen, Ihnen auch in dieser Ausgabe unseres <strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong> interessante<br />

Beiträge und Informationen zusammengestellt zu haben und wünschen Ihnen und<br />

Ihren Familien jederzeit „unfallfreies Arbeiten und unfallfreie Fahrt“ sowie für<br />

die kommende Urlaubszeit viel Freude und Erholung.<br />

Bis zum nächsten Mal<br />

Ihr „<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>“-Redaktionsteam<br />

Prolog · Inhalt<br />

Unsere Themen<br />

<strong>EUK</strong> aktuell<br />

2 Gut geplant ist halb gewonnen!<br />

Prävention<br />

5 Technische Regeln für Betriebssicherheit<br />

Unfallversicherung<br />

6 Übergangsgeld bei Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

8 Das Kreuz mit dem Kreuz<br />

10 Wegeunfall – oder nicht?<br />

11 Schwierige Ermittlungen<br />

<strong>Dialog</strong><br />

12 Kriterien für Planung und<br />

Beschaffung<br />

Telegramm<br />

14 Tag der Verkehrssicherheit<br />

Qualitätssicherungsstelle bei<br />

der BG Glas-Keramik<br />

Sicherheitstag im Cargo-<br />

Zentrum Halle (Saale)<br />

15 Warnweste für Privatfahrzeuge<br />

Neue Plakate der <strong>EUK</strong><br />

16 Anfängerrisiko Straßenverkehr<br />

Erste Hilfe weiter lebenswichtig<br />

17 Neue Durchführungsanweisungen<br />

für die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Wach- und<br />

Sicherungsdienste“<br />

Ausbildung zur FASI<br />

Sicherheit überall<br />

18 Neue Broschüre der <strong>EUK</strong>:<br />

Einsatz von Fremdpersonal<br />

im Unternehmen<br />

21 Rückenschmerzen sind vermeidbar<br />

Checkliste<br />

25 Integration des Arbeitsschutzes<br />

in die Planung<br />

Weitere Rubriken<br />

22 Leserforum<br />

24 Das gibt‘s im nächsten Heft<br />

24 Impressum<br />

Unser Titelbild<br />

Sicher arbeiten – es lohnt zu<br />

leben<br />

1


<strong>EUK</strong> aktuell<br />

Gut geplant ist<br />

halb gewonnen!<br />

Planung ist die Entwicklung zukünftig erwarteter Zustände.<br />

Dabei werden vielfach Arbeitsschutzaspekte<br />

noch nicht in dem Maße berücksichtigt, wie es für eine<br />

ganzheitliche Betrachtung wünschenswert wäre. Der<br />

folgende Beitrag von Dipl.-Ing. Peter Schneider zeigt<br />

auf, dass die Berücksichtigung von Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz in der Planungsphase wesentlicher<br />

Bestandteil eines sicheren und menschengerechten<br />

Arbeitssystems sein muss.<br />

Durch Planung<br />

Gefährdungen<br />

vermeiden<br />

In Planungs- und Konzeptionsprozessen<br />

erfolgen zum Teil weit<br />

reichende Festlegungen über<br />

die Neugestaltung oder Veränderung<br />

von Arbeitsbedingungen.<br />

Vom Unternehmer sind deshalb<br />

vorausschauend die Auswirkungen<br />

auf den Arbeitsschutz zu<br />

2<br />

beurteilen und Maßnahmen einzuplanen,<br />

damit Gefährdungen<br />

für Leben und Gesundheit vermieden<br />

werden, einschließlich<br />

Maßnahmen der menschengerechten<br />

Gestaltung der Arbeit.<br />

Veränderungen und Neuentwicklungen<br />

bieten auch immer<br />

die Chance, das erreichte betriebliche<br />

Niveau von Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz weiter<br />

zu verbessern. Jede Veränderung<br />

im Unternehmen muss<br />

daher dahingehend geprüft<br />

werden, ob die vorhandenen<br />

Maßnahmen des Arbeitsschut-<br />

Abbildung 1: „Prozessschritte, Entwicklung, Gestaltung und Entscheidungen“.<br />

zes anzupassen sind. Das Ziel<br />

muss sein, den Arbeitsschutz<br />

vorausschauend in die Gestaltung<br />

der Arbeit zu integrieren.<br />

Diese Aufgabe erfordert eine<br />

breite Fachkunde und ein systematisches<br />

Vorgehen. Die<br />

Wirksamkeit des Arbeitsschutzes,<br />

wenn er von Anfang an in<br />

Planungs- und Konzeptionsphasen<br />

integriert wurde, ist sehr<br />

hoch einzuschätzen.<br />

Darüber hinaus werden teure<br />

Nachbesserungen vermieden.<br />

Nur in der Planungs- und Konzeptionsphase<br />

besteht in der<br />

Regel die Chance, dass Gefährdungen<br />

beseitigt werden<br />

können. Dadurch ergibt sich<br />

auch die Möglichkeit, dass auf<br />

Schutzmaßnahmen ganz verzichtet<br />

werden kann. Dies wird<br />

sicher nicht für alle Gefährdungen<br />

möglich sein, hat aber<br />

schon dann große Wirkung,<br />

wenn auch nur einzelne Gefährdungsfaktorenausgeschlossen<br />

werden können. Die<br />

Erfahrung zeigt, dass selbst gut<br />

konzipierte technische Schutzmaßnahmen<br />

versagen oder<br />

umgangen werden können und<br />

Verhaltensanforderungen nicht<br />

befolgt werden. Dagegen sind<br />

konstruktive Maßnahmen in der<br />

Planungsphase mit dem Ziel<br />

der Gefährdungsbeseitigung<br />

nicht nur wirksamer, sondern<br />

oft auch die letztendlich preiswertere<br />

Variante.<br />

Das setzt aber voraus, dass in<br />

allen Phasen des Planungsprozesses<br />

der Arbeitsschutz ganzheitlich<br />

vom Unternehmer integriert<br />

wird und die betrieblichen<br />

Fachleute, insbesondere die<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

und der Betriebsarzt von Beginn<br />

an eingebunden werden.<br />

Besonders unter präventiven<br />

Gesichtspunkten kommt es also<br />

darauf an, bei den unterschiedlichen<br />

Handlungsanlässen im<br />

Betrieb schon in der Planungsphase<br />

auf Maßnahmen zur frühzeitigen<br />

Verhütung von Arbeitsunfällen,<br />

Berufskrankheiten und<br />

arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren<br />

und für eine wirksame<br />

Erste Hilfe hinzuwirken.<br />

Der betriebliche<br />

Planungsprozess<br />

Betriebliche Planungsprozesse<br />

werden in den meisten Fällen<br />

aufgabenorientiert ausgeführt. In<br />

der Planungsphase ist es daher<br />

wichtig, frühzeitig alle relevanten<br />

Aspekte zu berücksichtigen<br />

und Fehlerquellen so weit als<br />

möglich auszuschließen.<br />

Allerdings liegt darin auch ein<br />

Problem: Planungsprozesse<br />

laufen im Betrieb zwar nach einer<br />

bestimmten Sachlogik ab,<br />

jedoch spielt dabei der Arbeitsschutz<br />

oft keine oder nur eine<br />

untergeordnete Rolle. Entscheidend<br />

ist es, die unterschiedlichen<br />

Prozesse im Laufe einer<br />

Planung zu identifizieren und den<br />

Arbeitsschutz zu den erforderlichen<br />

Zeitpunkten in den Prozess<br />

einzubringen.<br />

Betriebliche<br />

Planungsprozesse<br />

mit Bezug zum<br />

Arbeitsschutz<br />

Folgende allgemeine sicherheits-<br />

und/oder gesundheitsschutzrelevante<br />

betriebliche<br />

Prozesse sind grundsätzlich zu<br />

beachten:<br />

1. der Personaleinsatz,<br />

2. die Gestaltung der Arbeitsorganisation,Arbeitsprozesse,<br />

Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,<br />

3. alle Beschaffungsmaßnahmen,<br />

4. die Neuplanung oder Änderung<br />

von Arbeitsstätten und<br />

Arbeitsplätzen sowie des<br />

Einsatzes von Arbeitsmitteln<br />

(einschließlich Fahrzeuge)<br />

und Arbeitsstoffen,<br />

5. die Inbetriebnahme, der Normalbetrieb<br />

und die vorübergehende<br />

oder dauernde Außerbetriebnahme<br />

von Arbeitsmitteln,<br />

6. die Instandhaltung (Inspektion,<br />

Wartung und Instandsetzung)<br />

von Arbeitsmitteln,<br />

7. spezielle Fertigungsprozesse,<br />

8. Prüfungen (z.B. von Arbeitsmitteln),<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


9. Betriebsstörungen und Notfälle,<br />

10. die Planung des Einsatzes<br />

von Fremdfirmen,<br />

11. die Qualifizierung (Schulung,<br />

Unterweisung u.a.) der Beschäftigten,<br />

einschließlich<br />

der Führungskräfte,<br />

12. das betriebliche Vorschlagswesen<br />

sowie<br />

13. die Entwicklung <strong>neu</strong>er Produkte.<br />

Weitere, hier nicht aufgeführte<br />

Prozesse können ebenfalls Bezug<br />

zum Arbeitsschutz haben.<br />

Die betrieblichen Prozesse finden<br />

in unterschiedlichen Organisations-<br />

und Fachbereichen,<br />

auf unterschiedlichen Entscheidungsebenen,<br />

mit verschiedenen<br />

Beteiligten und Verfahren<br />

statt.<br />

Deshalb kommt es darauf an,<br />

die unterschiedlichen betrieblichen<br />

Planungsprozesse rechtzeitig<br />

zu erkennen.<br />

Zu diesem Zweck muss der betriebliche<br />

Informationsfluss vom<br />

Unternehmer so organisiert<br />

werden, dass alle Verantwortlichen<br />

und die mit dem Arbeitsschutz<br />

befassten Beauftragten<br />

und Stellen über die Planungsprozesse<br />

informiert und eingebunden<br />

werden, damit frühzeitig<br />

Einfluss genommen werden<br />

kann.<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Struktur betrieblicher<br />

Planungsprozesse<br />

Jeder Planungsprozess kann<br />

unabhängig vom Gegenstand<br />

und der Aufgabenstellung in bestimmte<br />

Prozessschritte gegliedert<br />

werden. Dies gilt auch für<br />

betriebliche Planungsprozesse.<br />

Diese Prozessschritte sind jedoch<br />

nicht einheitlich, sondern<br />

werden – prozessabhängig –<br />

immer wieder variiert und modifiziert.<br />

Die Kenntnis dieser Prozessschritte<br />

ist also Voraussetzung<br />

für das Einbringen des Arbeitsschutzes.<br />

Je nach Aufgabenstellung können<br />

die Planungsprozesse völlig<br />

unterschiedlich strukturiert<br />

sein, wie z.B.:<br />

die Planung von Baumaßnahmen,<br />

die Planung <strong>neu</strong>er Werkstätten,<br />

die Montageplanung oder<br />

die Planung der Einführung<br />

eines Qualitätssicherungssystems.<br />

Deshalb ist es wichtig, die Planungsprozesse<br />

in einzelne<br />

Schritte aufzugliedern.<br />

Die Abbildung „Prozessschritte,<br />

Entwicklung, Gestaltung und<br />

Abbildung 2: Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in der Planung auch<br />

durch den Sicherheitskoordinator nach der Baustellenverordnung und in der<br />

Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk.<br />

Entscheidungen“ zeigt die Aufgliederung<br />

von Planungsprozessen<br />

in typische, allgemeine Prozessschritte.<br />

Die Prozessschritte haben zunächst<br />

nichts mit Arbeitsschutz<br />

zu tun. Um den Arbeitsschutz<br />

integrieren zu können, ist zu klären,<br />

welche Aufgaben in den<br />

jeweiligen Schritten entsprechend<br />

der Art und des Inhalts<br />

des Planungsprozesses für das<br />

Unternehmen bestehen.<br />

Auf dieser Grundlage müssen<br />

dann folgende Fragen beantwortet<br />

werden:<br />

Wie kann der Arbeitsschutz<br />

in den Prozess integriert<br />

werden?<br />

<strong>EUK</strong> aktuell<br />

Betriebliche Planungsprozesse zur Einbindung des<br />

Arbeitsschutzes<br />

1. Betriebliche Planungsprozesse rechtzeitig erkennen; frühzeitige<br />

Information aller Beteiligten über Planungsvorhaben sicherstellen.<br />

2. Ablauf des Planungsprozesses im konkreten Fall klären und sich<br />

mit den üblichen Abläufen für das jeweilige Planungsvorhaben<br />

vertraut machen.<br />

3. Klären, welche Aufgaben generell in den jeweiligen Prozessschritten<br />

für den Betrieb bestehen und die Belange des Arbeitsschutzes<br />

darin integrieren.<br />

4. Strategien und Vorgehensweisen zum Tätigwerden entwickeln.<br />

5. Prozess in der Ausführungsphase überwachen.<br />

6. Ergebnisse kontrollieren.<br />

7. Mit Zielsetzungen vergleichen und ggf. korrigieren.<br />

8. Prüfung der Strategien und Vorgehensweisen: Wurden alle relevanten<br />

Prozessschritte festgelegt und die richtigen Stellen beteiligt?<br />

Was ist bei den einzelnen<br />

Schritten durchzuführen?<br />

Integration der<br />

Anforderungen von<br />

Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz<br />

in den<br />

Planungsprozess<br />

Bei den Planungsprozessen<br />

sollten die nachstehenden allgemeinen<br />

Aspekte besonders<br />

beachtet werden:<br />

Die Initiative, den Arbeitsschutz<br />

so früh wie möglich<br />

in den Prozess einzubinden,<br />

muss vom Unternehmer<br />

Abbildung 3: Neue Fahrzeuge sind immer ein Anlass, um den Stand der<br />

Technik weiter zu entwickeln, nicht nur in der Umsetzung der Aufgabe sondern<br />

auch beim Arbeitsschutz.<br />

3


<strong>EUK</strong> aktuell<br />

ausgehen. Hierzu gehören<br />

auch die Führungskräfte. Die<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

und der Betriebsarzt<br />

können den Unternehmer<br />

dabei beraten.<br />

Die Zuständigkeiten und die<br />

Verantwortung zur Integration<br />

des Arbeitsschutzes<br />

sind vom Unternehmer für<br />

alle Prozessschritte festzulegen.<br />

Die Ziele zur Integration des<br />

Arbeitsschutzes müssen unter<br />

Berücksichtigung der gesetzlichen<br />

Vorschriften konkret<br />

und eindeutig festgelegt<br />

werden.<br />

Nach der Planung<br />

ist vor der Planung<br />

Bisher zielten die Ausführungen<br />

darauf ab, dass alle Beteiligten<br />

in den Prozess eingebunden<br />

werden.<br />

Eine Integrierung des Arbeitsschutzes<br />

ist jedoch schon vor<br />

dem Planungsprozess möglich,<br />

wenn erste Überlegungen zur<br />

Planung getroffen werden, ein<br />

Problem erstmals besprochen<br />

wird oder erste Analysen erstellt<br />

werden. Also noch vor dem Planungsprozess.<br />

Hier soll die<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

oder der Betriebsarzt bei der<br />

Analyse und der methodischen<br />

Herangehensweise beratend<br />

und unterstützend tätig werden.<br />

Sie verfügen durch ihre Erfahrungen<br />

mit Gefährdungsanalysen<br />

über die notwendige Fachkompetenz.<br />

Auch die Aufsichtspersonen<br />

der <strong>EUK</strong> führen Beratungen<br />

zu Planungen durch.<br />

Abbildung 4: Auch bei<br />

der Einrichtung von<br />

<strong>neu</strong>en Werkstätten<br />

müssen die Arbeitsschutzexperten<br />

von<br />

Beginn an beteiligt<br />

sein, um die Arbeitsbedingungen<br />

optimal<br />

gestalten zu können.<br />

4<br />

Arbeitsschutz bei der Planung berücksichtigen<br />

Neben der logischen Konsequenz, dass eine Berücksichtigung<br />

des Arbeitsschutzes schon in der Planungsphase<br />

die größte Chance zur qualitativ hochwertigen Gewährleistung<br />

von Sicherheit und Gesundheitsschutz bietet, wird<br />

diese Forderung auch in vielen gesetzlichen Vorschriften<br />

gefordert; hier einige Auszüge:<br />

Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention<br />

(GUV-V A1), § 2 Abs. 1: Der Unternehmer hat die<br />

erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,<br />

Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren<br />

sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.<br />

Arbeitsschutzgesetz, § 4 Nr. 1: Die Arbeit ist so zu<br />

gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit<br />

möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung<br />

möglichst gering gehalten wird.<br />

Arbeitsstättenverordnung, § 3 Abs. 1 Satz 1: Der Arbeitgeber<br />

hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den<br />

Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges<br />

entsprechend so eingerichtet und betrieben werden,<br />

dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und<br />

die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.<br />

Ist die Planung abgeschlossen,<br />

werden die Ergebnisse realisiert,<br />

umgesetzt und zum dauerhaften<br />

Bestandteil des Betriebsgeschehens.<br />

Während dieser Phasen<br />

muss dann die Kontrolle<br />

der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmenerfolgen.<br />

Es empfiehlt sich, jeden abgeschlossenen<br />

Planungsprozess<br />

zu reflektieren. In der Reflexion<br />

werden gute Lösungen im Sinne<br />

von „Best Practics“ für weitere<br />

Planungsprozesse festgehalten<br />

und ein ggf. noch vorhandener<br />

Optimierungsbedarf<br />

ermittelt.<br />

Dazu untersuchen die Prozessbeteiligten<br />

sowohl<br />

1. den Gesamtprozess als<br />

auch<br />

2. die eigenen Aktivitäten.<br />

Der Gesamtprozess ist hinsichtlich<br />

nachstehender Kriterien zu<br />

bewerten:<br />

Wurden alle relevanten Risiken<br />

ermittelt?<br />

Wurden die Gefährdungen<br />

richtig analysiert?<br />

Wurden die Gefährdungen<br />

durch die umgesetzten<br />

Maßnahmen beseitigt?<br />

Die Reflexion bezieht sich nicht<br />

nur auf die veränderten Arbeitsbedingungen,<br />

sondern auch auf<br />

den Ablauf des Planungsprozesses<br />

selbst:<br />

Ist es gelungen, alle betrieblichen<br />

Planungsprozesse zu<br />

erkennen und alle an der<br />

Planung zu beteiligen einschließlich<br />

der Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit und dem<br />

Betriebsarzt?<br />

Ist es gelungen, die Belange<br />

des Arbeitsschutzes in den<br />

Planungsprozess zu integrieren?<br />

Aus der Beantwortung der vorstehenden<br />

Fragen ergibt sich<br />

das Verbesserungspotential für<br />

zukünftige Planungsprozesse.<br />

Theorie und Praxis<br />

Die vorstehenden Ausführungen<br />

beschäftigten sich mit den theoretischen<br />

Grundlagen zur Integration<br />

der Anforderungen aus<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

sowie der menschengerechten<br />

Gestaltung der Arbeitsbedingungen<br />

in Planungs- und<br />

Konzeptionsprozesse. Bekanntlich<br />

ist jedoch allein die<br />

Praxis entscheidend für den<br />

Erfolg oder Misserfolg einer<br />

Maßnahme.<br />

Beispiel einer Integration des<br />

Arbeitsschutzes in die Planung<br />

einer <strong>neu</strong>en Werkstatt: Die DB<br />

Bahnbau GmbH hatte im Rahmen<br />

einer Umstrukturierung die<br />

Werkstattkapazitäten den Bedingungen<br />

angepasst und entschied<br />

sich für einen Neubau.<br />

Rechtzeitig wurden alle Beteiligen,<br />

einschließlich der betrieblichen<br />

und behördlichen Arbeitsschutzexperten<br />

einbezogen und<br />

eine fundierte Gefährdungsbeurteilung<br />

erstellt. In der „Bahn-<br />

Praxis W“ Ausgabe 1/2004 haben<br />

wir hierzu ausführlich berichtet.<br />

<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


Technische Regeln für<br />

Betriebssicherheit<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) ist seit dem 3.<br />

Oktober 2002 in Kraft. Danach<br />

sind z.B. soweit noch nicht geschehen,<br />

im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen<br />

die erforderlich<br />

betriebsspezifischen<br />

Vorgaben für die sichere Bereitstellung<br />

und Benutzung von Arbeitsmitteln<br />

festzulegen.<br />

Oftmals werden jedoch konkrete<br />

und erläuternde Hinweise und<br />

Hilfestellungen für den betrieblichen<br />

Alltag vermisst, da in den<br />

Regelungen der BetrSichV nur<br />

allgemeine Schutzziele und Mindestanforderungen<br />

dargestellt<br />

werden.<br />

In diesem Zusammenhang werden<br />

die bereits veröffentlichten<br />

und zukünftig zu erarbeitenden<br />

Technischen Regeln für Betriebssicherheit<br />

(TRBS) eine<br />

wichtige Hilfe zur Umsetzung<br />

übernehmen.<br />

Ausschuss für<br />

Betriebssicherheit<br />

Der Ausschuss für Betriebssicherheit<br />

(ABS) berät seit 2003<br />

das Ministerium für Arbeit und<br />

Soziales bei der Bereitstellung<br />

und Benutzung von Arbeitsmitteln<br />

und beim Betrieb überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen. Die<br />

wichtigste Aufgabe des ABS ist<br />

aber die Konkretisierung der in<br />

der BetrSichV gestellten Anforderungen,<br />

die somit zur Erarbeitung<br />

des Technischen Regelwerkes<br />

für Betriebssicherheit<br />

führt.<br />

Die Struktur des ABS und der<br />

sieben gebildeten Unterausschüsse<br />

(UA) ist in der Abbildung<br />

1 wiedergegeben.<br />

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit<br />

berücksichtigen<br />

dabei den Stand der Technik,<br />

der Arbeitsmedizin und Hygiene<br />

sowie sonstige gesicherte<br />

arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse<br />

für die Bereitstellung<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

und Benutzung von Arbeitsmitteln.<br />

Bei Anwendung der hier genannten<br />

Maßnahmen kann der<br />

Arbeitgeber in der Regel davon<br />

ausgehen, dass die in der Betr-<br />

SichV gestellten Anforderungen<br />

erfüllt werden.<br />

Aufbau der<br />

Technischen Regeln für<br />

Betriebssicherheit<br />

Nach den Leitlinien zur Erarbeitung<br />

der Technischen Regeln<br />

für Betriebssicherheit wird das<br />

Regelwerk nicht mehr wie bisher<br />

arbeitsmittel-, sondern vorrangig<br />

gefährdungsbezogen und<br />

somit abstrakter aufgebaut. Vorhandene<br />

Regelwerke werden<br />

überprüft und nur noch dann in<br />

eine TRBS überführt, wenn sie<br />

zur Konkretisierung der Betr-<br />

SichV benötigt werden. Die Regelungstiefe<br />

wird dabei auf die<br />

wesentlichen Inhalte beschränkt<br />

bleiben.<br />

Neue Technische Regeln<br />

für Betriebssicherheit<br />

Grundsätzlich werden die Technischen<br />

Regeln für Betriebssicherheit<br />

in drei Bereiche aufgeteilt:<br />

1. Allgemeines und<br />

Grundlagen<br />

Hierzu gehört die bereits im<br />

Dezember 2004 veröffentlichte<br />

TRBS 1203 „Befähigte Personen“.<br />

Diese Technische Regel<br />

konkretisiert die Voraussetzungen<br />

für die fachliche Befähigung<br />

und die Weisungsfreiheit des<br />

Prüfpersonals. Sie beschreibt in<br />

drei Teilen<br />

Allgemeine Anforderungen,<br />

Besondere Anforderungen<br />

– Explosionsgefährdungen<br />

(Teil 1),<br />

Besondere Anforderungen<br />

– Druckgefährdungen (Teil<br />

2)<br />

die Qualifikation von Personen,<br />

die durch ihre Berufsausbildung,<br />

Berufserfahrung und ihre zeitnahe<br />

berufliche Tätigkeit über<br />

die erforderlichen Fachkenntnisse<br />

zur Prüfung von Arbeitsmitteln<br />

verfügen.<br />

Weitere wichtige und verabschiedungsreife<br />

Regeln, die zukünftig<br />

veröffentlicht werden,<br />

sind die<br />

TRBS 1002 „Begriffe“,<br />

TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung<br />

und sicherheitstechnische<br />

Bewertung“,<br />

TRBS 1201 „Prüfungen von<br />

Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigenAnlagen“.<br />

2. Gefährdungsbezogene<br />

Regeln<br />

Hierunter fallen gefährdungsbezogene<br />

Regeln, die beispielsweise<br />

mechanische, elektrische<br />

oder thermische Gefährdungen<br />

zum Inhalt haben.<br />

Im Bundesanzeiger wurde am<br />

10. Februar <strong>2006</strong> die TRBS<br />

2111 „Mechanischen Gefährdungen<br />

– Allgemeine Anforderungen“<br />

mit dem Teil 1 „Maßnahmen<br />

zum Schutz vor kontrolliert<br />

bewegten ungeschützten<br />

Teilen“ veröffentlicht. Hier<br />

werden Hinweise und Beispiele<br />

für die Ermittlung von Maßnahmen<br />

zum Schutz vor mechanischen<br />

Gefährdungen beschrieben,<br />

die dem Arbeitgeber im<br />

Rahmen der aufzustellenden<br />

Gefährdungsbeurteilung als<br />

Grundlage behilflich sein können.<br />

Der ABS hat weiterhin die TRBS<br />

2152 „Gefährliche explosionsfähige<br />

Atmosphäre – Allgemeines“<br />

mit dem Teil 1 „Beurteilung<br />

der Explosionsgefährdung“ und<br />

dem Teil 2 „Vermeidung oder<br />

Einschränkung der Bildung gefährlicher<br />

explosionsfähiger Atmosphäre“<br />

beschlossen, die in<br />

Kürze veröffentlicht werden soll.<br />

Beraten werden in den Unterausschüssen<br />

derzeit u.a. die<br />

TRBS 2120 „Elektrische Gefährdungen“,<br />

TRBS 2140/2160 „Gefährdungen<br />

durch Absturz“,<br />

TRBS 2154 „Explosionsschutzdokument“,<br />

Prävention<br />

TRBS 2155 „Schutzmaßnahmen<br />

bei Instandhaltungsarbeiten“.<br />

3. Spezifische Regelungen<br />

für Arbeitsmittel, Anlagen<br />

und Tätigkeiten<br />

Hierunter können in Ausnahmefällen<br />

Technische Regeln fallen,<br />

für die der gefährdungsorientierte<br />

Ansatz nicht anwendbar<br />

bzw. nicht hinreichend aussagefähig<br />

ist. Denkbar ist, dass<br />

bisher schon vorhandene Technische<br />

Regeln, wie z.B. die Technischen<br />

Regeln für brennbare<br />

Flüssigkeiten (TRbF), in die Technischen<br />

Regeln für Betriebssicherheit<br />

überführt werden.<br />

Wie geht es bis zur<br />

Veröffentlichung <strong>neu</strong>er<br />

Technischen Regeln für<br />

Betriebssicherheit weiter?<br />

Bis der Ausschuss für Betriebssicherheit<br />

weitere einschlägige<br />

Technische Regeln für Betriebssicherheit<br />

erarbeitet hat und diese<br />

im Bundesanzeiger bekannt<br />

gegeben werden, gelten die bisherigen<br />

technischen Regeln<br />

weiter.<br />

Ferner wird durch die GUV-Regel<br />

„Betreiben von Arbeitsmitteln“<br />

(GUV-R 500) der Zugriff auf<br />

unverzichtbare Schutzziele von<br />

zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften<br />

ermöglicht, für<br />

die noch keine Technischen<br />

Regeln aufgestellt wurden. <br />

5


Unfallversicherung<br />

Übergangsgeld<br />

bei Leistungen<br />

zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben<br />

6<br />

Kann ich während der Erbringung von Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben selbst für meinen<br />

Lebensunterhalt sorgen?<br />

Von wem und für welchen Zeitraum bekomme ich<br />

Geldleistungen zur Sicherung meines Lebensunterhalts?<br />

Entspricht die Leistung meinem zuvor bezogenen<br />

Nettoarbeitsentgelt?<br />

Muss ich mich selbst um die Zahlung kümmern?<br />

Dies alles sind Fragen, die unweigerlich auftauchen,<br />

wenn Versicherte ihre bisherige Tätigkeit wegen Unfallfolgen<br />

nicht mehr ausüben können, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen<br />

allein zur Wiedereingliederung<br />

nicht ausreichen und daher Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben in Anspruch nehmen wollen.<br />

Im nachfolgenden Beitrag wird Karlheinz Marg, Leiter<br />

des Referates für berufliche Rehabilitation, auf die<br />

einzelnen Fragen eingehen.<br />

Zweck des<br />

Übergangsgeldes<br />

Beim Übergangsgeld handelt es<br />

sich um eine Geldleistung, die<br />

dazu dient, den Ausfall an Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen<br />

für die Zeit, in der Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

erbracht werden, auszugleichen,<br />

da der Versicherte nicht<br />

gleichzeitig für seinen Lebensunterhalt<br />

sorgen kann. Übergangsgeld<br />

stellt damit als ergänzende<br />

Leistung zur Rehabilitation<br />

den Lebensunterhalt der<br />

Betroffenen und deren Angehörigen<br />

sicher (Rechtsgrundlage<br />

§ 49 Sozialgesetzbuch (SGB)<br />

VII in Verbindung mit §§ 45 ff.<br />

SGB IX).<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

gem. § 49 SGB VII<br />

Übergangsgeld wird erbracht,<br />

wenn Versicherte infolge des<br />

Versicherungsfalls Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

erhalten. Übergangsgeld ist<br />

allerdings nur bei solchen Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

zu erbringen, bei denen<br />

es den Zweck der Unterhaltssicherung<br />

erfüllen kann, z.B.<br />

ganztägig oder in Teilzeitform<br />

durchgeführte Maßnahmen.<br />

Ein Anspruch auf Übergangsgeld<br />

kommt – im Gegensatz<br />

zum Verletztengeld – auch dann<br />

in Betracht, wenn vor der Maßnahme<br />

Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen<br />

nicht erzielt<br />

worden ist.<br />

Beginn und<br />

Ende des<br />

Übergangsgeldes<br />

Da Übergangsgeld erbracht<br />

wird, wenn Versicherte infolge<br />

des Versicherungsfalls Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

erhalten, richten sich Beginn<br />

und Ende nach der tatsächlichen<br />

Durchführung der<br />

Rehabilitationsmaßnahme, d.h.<br />

Anspruch auf Übergangsgeld<br />

entsteht mit dem ersten Tag der<br />

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

und endet grundsätzlich<br />

mit dem Ende der Leistung<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben.<br />

Ob nach Beendigung der Maßnahme<br />

ein Anspruch auf eine<br />

Weitergewährung von Übergangsgeld<br />

besteht, muss im<br />

Einzelfall geprüft werden.<br />

In Frage kommt beim Vorliegen<br />

der entsprechenden Voraussetzungen<br />

ein „Zwischenübergangsgeld“,<br />

wenn sich weitere<br />

berufliche Rehabilitationsmaßnahmen<br />

anschließen, oder ein<br />

„Anschlussübergangsgeld“ bei<br />

Arbeitslosigkeit ohne Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld, obwohl<br />

sich Versicherte arbeitslos gemeldet<br />

haben.<br />

Auszahlung der<br />

Leistung<br />

Die Auszahlung des Übergangsgeldes<br />

erfolgt entweder durch<br />

den Unfallversicherungsträger<br />

selbst oder durch die vom Unfallversicherungsträger<br />

zu beauftragende<br />

Krankenkasse.<br />

Grundlage für die Beauftragung<br />

einer Krankenkasse – dies stellt<br />

zumindest bei der <strong>Eisenbahn</strong>-<br />

<strong>Unfallkasse</strong> den Regelfall dar –<br />

ist die Verwaltungsvereinbarung<br />

„Einzelauftrag“.<br />

Die für die Berechnung erforderlichen<br />

Angaben werden der<br />

Krankenkasse vom Unfallversicherungsträger<br />

übermittelt.<br />

Berechnung des<br />

Übergangsgeldes<br />

Unter Zugrundelegung der<br />

§§ 46 und 47 SGB IX sind zur<br />

Berechnung des Übergangsgeldes<br />

mehrere Arbeitsschritte<br />

vorzunehmen:<br />

1. Es ist das Regelentgelt zu<br />

berechnen (= Bemessungsgrundlage).<br />

2. Das berechnete Regelentgelt<br />

ist mit dem Höchstregelentgelt<br />

zu vergleichen<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


und ggf. auf dieses zu kürzen<br />

(derzeit 200 e tgl. Stand<br />

2005).<br />

3. Vom gültigen Regelentgelt<br />

sind 80 v.H. zu ermitteln<br />

(Wert 1).<br />

4. Es ist das entgangene kumulierte<br />

Nettoarbeitsentgelt<br />

zu berechnen (Wert 2)<br />

5. Vergleich Wert 1 und Wert 2<br />

(maßgebend ist der niedrigere<br />

Betrag).<br />

6. Übergangsgeld = 68 % oder<br />

75 % des niedrigeren Betrages.<br />

75 % der Bemessungsgrundlage<br />

erhalten Versicherte,<br />

die mindestens ein Kind im<br />

Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis<br />

5 des Einkommensteuergesetzes<br />

haben,<br />

die ohne Anspruch auf Leistungen<br />

aus der Pflegeversicherung<br />

pflegebedürftig<br />

sind, wenn der Ehegatte, mit<br />

dem sie in häuslicher Gemeinschaft<br />

leben, sie pflegt<br />

und deswegen eine Erwerbstätigkeit<br />

nicht ausübt,<br />

deren Ehegatte, mit dem sie<br />

in häuslicher Gemeinschaft<br />

leben, pflegebedürftig ist<br />

und keine Leistungen aus<br />

der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

erhält.<br />

7. Höchstbetrag ist das regelmäßige<br />

Nettoentgelt.<br />

Beispiel für eine<br />

Übergangsgeldberechnung:<br />

Ein Arbeitnehmer mit festem<br />

Monatsgehalt erhielt im Bemessungszeitraum<br />

ein Bruttoarbeitsentgelt<br />

in Höhe von<br />

2.250 e (regelmäßiges Entgelt<br />

ohne Einmalzahlungen), ein<br />

Nettoarbeitsentgelt in Höhe von<br />

1.200 e und beitragspflichtige<br />

Einmalzahlungen (z.B. Urlaubsgeld,<br />

Weihnachtsgeld) in den<br />

letzten zwölf Monaten vor Beginn<br />

der Leistungen zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben in Höhe von<br />

4.500 e brutto.<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Nach Erhalt dieser Angaben<br />

kann das kalendertägliche Übergangsgeld<br />

unter Berücksichtigung<br />

der zuvor beschriebenen<br />

Arbeitsschritte durch den Unfallversicherungsträgerberechnet<br />

werden:<br />

Haben Versicherte unmittelbar<br />

vor Beginn von übergangsgeldauslösenden<br />

Leistungen zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben Verletztengeld<br />

erhalten, so wird bei<br />

der Berechnung des Übergangsgeldes<br />

auf die Werte zu-<br />

1. Regelentgelt<br />

2.250 e (regelmäßiges Brutto) : 30 = 75,00 e<br />

4.500 e (Einmalzahlungen) : 360 = 12,50 e<br />

Regelentgelt 87,50 e<br />

2. Vergleich mit dem Höchstregelentgelt bei der <strong>EUK</strong> in<br />

Höhe von 200 e.<br />

Es ist keine Kürzung vorzunehmen, da das Höchstregelentgelt<br />

nicht überschritten ist.<br />

3. Ermittlung von 80 % des Regelentgelts<br />

87,50 e x 80 % = 70 e (Wert 1)<br />

Dieser Betrag ist gleichzeitig das Bemessungsentgelt<br />

für die vom Unfallversicherungsträger zu übernehmenden<br />

Sozialversicherungsbeiträge (RV, KV, PV).<br />

4. Berechnung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts<br />

Entgangenes Nettoarbeitsentgelt<br />

1.200 e : 30 = 40,00 e<br />

Nettohinzurechnungsbetrag<br />

12,50 e x 40 (regelm. Nettoarbeitsentgelt) : 75<br />

(regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt) = 6,67 e<br />

Kumuliertes Nettoarbeitsentgelt = 46,67 e<br />

(Wert 2)<br />

5. 75 % von 46,67 e (Wert 2 niedrigerer Betrag) = 35,00 e<br />

Das kalendertägliche Übergangsgeld<br />

in Höhe von 35,00 e<br />

liegt unter dem regelmäßigem<br />

tgl. Nettoentgelt (40,00 e) und<br />

kommt somit ohne Kürzung zur<br />

Auszahlung.<br />

Bei einem Stundenlöhner würde<br />

zur Ermittlung des regelmäßigenBrutto-/Nettoarbeitsentgelts<br />

folgende Berechnungsformel<br />

zugrunde gelegt:<br />

Entgelt im Bemessungszeitraum<br />

(ohne Einmalzahlungen): Zahl<br />

der Stunden, für die das im Bemessungszeitraum<br />

erzielte Arbeitsentgelt<br />

gezahlt wurde x regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitsstunden<br />

: 7 = Regelentgelt<br />

je Kalendertag.<br />

Das kumulierte Regelentgelt<br />

bzw. das kumulierte Nettoarbeitsentgelt<br />

werden im Weiteren<br />

wie im Beispielsfall beschrieben<br />

berechnet.<br />

rückgegriffen, die der Berechnung<br />

des Verletztengeldes zugrunde<br />

gelegen haben (§ 49<br />

SGB IX), d.h. eine doppelte Ermittlung<br />

und Feststellung der<br />

Berechnungsgrundlage wird<br />

damit vermieden. Es sind<br />

dementsprechend lediglich die<br />

68 % bzw. 75 % des Verletztengeldbetrages<br />

zu errechnen.<br />

Gemäß § 49 SGB IX trifft vorgehende<br />

Regelung auch auf Bezug<br />

von Krankengeld, Versorgungskrankengeld<br />

oder Übergangsgeld<br />

zu.<br />

Berechnungsgrundlage<br />

in Sonderfällen<br />

(§ 48 SGB IX)<br />

Wenn eine Berechnung<br />

nach §§ 46 und 47 SGB IX<br />

zu einem geringeren Betrag<br />

führt (Ausnahme: vorherge-<br />

Unfallversicherung<br />

hende Verletztengeld-,<br />

Krankengeld-, Versorgungskrankengeld-<br />

oder<br />

Übergangsgeldzahlung)<br />

oder<br />

Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen<br />

nicht erzielt worden<br />

ist oder<br />

der letzte Tag des Bemessungszeitraums<br />

bei Beginn<br />

der Leistungen länger als<br />

drei Jahre zurückliegt,<br />

wird die Berechnungsgrundlage<br />

wie folgt ermittelt:<br />

fiktives mtl. Bruttoarbeitsentgelt<br />

(bis zur Beitragsbemessungsgrenze)<br />

x 12 x 65 : 3600.<br />

Als fiktives Bruttoarbeitsentgelt<br />

ist das tarifliche oder, wenn es<br />

an einer tariflichen Regelung<br />

fehlt, das ortsübliche Arbeitsentgelt<br />

zugrunde zu legen.<br />

Das Übergangsgeld wird in<br />

Höhe von 68 % bzw. 75 % des<br />

errechneten Betrages geleistet.<br />

Einkommensanrechnung<br />

§ 52 SGB VII<br />

Erzielt der Rehabilitand während<br />

der Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben gleichzeitig Einkommen,<br />

z.B. beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,<br />

Mutterschaftsgeld<br />

etc., so ist dieses auf das Übergangsgeld<br />

anzurechnen.<br />

Anpassung<br />

§ 50 SGB IX<br />

Das Übergangsgeld wird 12<br />

Monate nach Ablauf des Bemessungszeitraumsentsprechend<br />

der Entwicklung der<br />

Bruttoarbeitsentgelte angepasst.<br />

<br />

7


Unfallversicherung<br />

Das Kreuz mit<br />

dem Kreuz<br />

Erkrankungen der Wirbelsäule stellen eine Volkskrankheit<br />

dar, die in allen Altersgruppen, sozialen Schichten<br />

und Berufsgruppen unabhängig davon vorkommen, ob<br />

sitzende, stehende, leichte oder schwere körperliche<br />

Arbeiten verrichtet werden. Leichte Arbeiten schützen<br />

nicht vor Verschleißkrankheiten der Wirbelsäule und<br />

schwere Arbeiten führen nicht zwangsläufig zu einer<br />

solchen Erkrankung. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

können aber berufliche Tätigkeiten für eine bandscheibenbedingte<br />

Schädigung der Wirbelsäule verantwortlich<br />

sein. In Fortsetzung des Artikels „Das Kreuz mit<br />

dem Kreuz“ werden deshalb im nachstehenden Beitrag<br />

von Hermann Guse, Sachbearbeiter in der Abteilung<br />

„Berufskrankheiten“, die BK-Nr. 2108, 2109 und<br />

2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung<br />

(BKV) weiter vorgestellt.<br />

Das Feststellungsverfahren<br />

Zur Erinnerung: Im Jahre<br />

1993 wurde die Berufskrankheiten-Verordnung<br />

durch den<br />

Bundesminister für Arbeit und<br />

Sozialordnung um drei Krankheiten,<br />

welche die Wirbelsäule<br />

betreffen, erweitert. Es handelt<br />

sich dabei um die<br />

8<br />

BK 2108<br />

Bandscheibenbedingte Erkrankungen<br />

der Lendenwir-<br />

belsäule durch langjähriges<br />

Heben oder Tragen schwerer<br />

Lasten oder durch langjährige<br />

Tätigkeiten in extremer<br />

Rumpfbeugehaltung,<br />

die zur Unterlassung aller<br />

Tätigkeiten gezwungen haben,<br />

die für die Entstehung,<br />

die Verschlimmerung oder<br />

das Wiederaufleben der Erkrankung<br />

ursächlich waren<br />

oder sein können.<br />

BK 2109<br />

Bandscheibenbedingte Erkrankungen<br />

der Halswirbel-<br />

säule durch langjähriges Tragen<br />

schwerer Lasten auf der<br />

Schulter, die zur Unterlassung<br />

aller Tätigkeiten gezwungen<br />

haben, die für die<br />

Entstehung, die Verschlimmerung<br />

oder das Wiederaufleben<br />

der Krankheit ursächlich<br />

waren oder sein<br />

können.<br />

BK 2110<br />

Bandscheibenbedingte Erkrankungen<br />

der Lendenwirbelsäule<br />

durch langjährige,<br />

vorwiegend vertikale Einwirkungen<br />

von Ganzkörperschwingungen<br />

im Sitzen, die<br />

zur Unterlassung aller Tätigkeiten<br />

gezwungen haben,<br />

die für die Entstehung, die<br />

Verschlimmerung oder das<br />

Wiederaufleben der Erkrankung<br />

ursächlich waren oder<br />

sein können.<br />

Die arbeitstechnischen<br />

Voraussetzungen<br />

Mit der Aufnahme der bandscheibenbedingtenErkrankungen<br />

der Wirbelsäule in die Liste<br />

der Berufskrankheiten standen<br />

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

vor dem Problem,<br />

dass der Gesetzgeber<br />

(bewusst) auf eine notwendige<br />

Konkretisierung der arbeitstechnischen<br />

Voraussetzungen verzichtete.<br />

Allein nach dem Wortlaut<br />

der Nr. 2108 der Anlage zur<br />

Berufskrankheiten-Verordnung<br />

(BKV) kann z.B. nicht exakt bestimmt<br />

werden, was unter den<br />

Begriffen „schwere“ Last, einer<br />

„langjährigen“ Tätigkeit und einer<br />

„extremen Rumpfbeugehaltung“<br />

zu verstehen ist. Es musste<br />

also nach wissenschaftlichen<br />

Gesichtpunkten eine einheitlich<br />

anzuwendende Arbeitsgrundlage<br />

für die Bemessung der belastungsbedingten<br />

Dosis in Bezug<br />

auf das Erkrankungsrisiko<br />

entwickelt werden.<br />

Für die Bewertungs-Beurteilung<br />

zur BK-Nr. 2108 etablierte sich<br />

das so genannte Mainz-Dortmunder-Dosismodell<br />

(MDD);<br />

nähere Ausführungen hierzu siehe<br />

„<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>“ 1/<strong>2006</strong>.<br />

Ein anderer bandscheibengefährdender<br />

Faktor im Arbeitsprozess<br />

ist die Einwirkung mechanischerGanzkörperschwingungen<br />

(BK-Nr. 2110) – wie sie<br />

z.B. bei Fahrern von Baustellen-LKW,<br />

land- und forstwirtschaftlichen<br />

Fahrzeugen, Muldenkippern,<br />

Gabelstaplern auf<br />

unebenen Fahrbahnen (also<br />

Hofflächen, Pflaster usw.) auftreten.<br />

Die arbeitstechnischen<br />

Voraussetzungen gelten als erfüllt,<br />

wenn der nach der derzeit<br />

gültigen VDI (Verein Deutscher<br />

Ingenieure) Richtlinie 2057-1<br />

(„Einwirkung mechanischer<br />

Schwingungen auf den Menschen<br />

– Ganzkörperschwingungen“)<br />

bestehende Richtwert für<br />

die Tagesbelastung als auch für<br />

die Gesamtschwingungsdosis<br />

(also die gesamte berufliche<br />

Schwingungsbelastung) erreicht<br />

bzw. überschritten wird<br />

(Anm: Mit einem Gesundheitsrisiko<br />

wird in der Regel erst nach<br />

einer mindestens zehnjährigen<br />

Vibrationsbelastung gerechnet).<br />

Eine Gefährdung ist ausgeschlossen,<br />

wenn nur eine kurzzeitige<br />

Exposition auf den genannten<br />

Fahrzeugen vorgelegen<br />

hat; Fahrer von Taxis, Gabelstaplern<br />

auf Hallengrund bzw.<br />

von Lkw und Omnibussen mit<br />

schwingungsgedämpften Fahrersitzen<br />

sind demnach keiner<br />

gesundheitsschädigenden Belastung<br />

ausgesetzt.<br />

Als Gefahrenquellen für degenerative<br />

Veränderungen der<br />

LWS gelten auch so genannte<br />

Mischbelastungen, also Belastungen<br />

sowohl durch manuelles<br />

Heben oder Tragen schwerer<br />

Lasten oder Tätigkeiten in<br />

extremer Rumpfbeugehaltung<br />

als auch durch Ganzkörperschwingungen;<br />

auch für diese<br />

kombinierten Belastungen lassen<br />

sich die arbeitstechnischen<br />

Voraussetzungen mittels der<br />

VDI-Richtlinie und des MDD<br />

beurteilen.<br />

Für die Bewertung der beruflichen<br />

Belastungen der HWS<br />

im Sinne der BK-Nr. 2109 kann<br />

das Mainz-Dortmunder-Dosismodell<br />

nicht herangezogen werden.<br />

Hier ist das vom Gesetzgeber<br />

bei der Einführung der<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


genannten BK herausgegebene<br />

„Merkblatt für die ärztliche<br />

Untersuchung“ die entsprechende<br />

Arbeitsgrundlage.<br />

Ein erhöhtes Risiko für die Entwicklungbandscheibenbedingter<br />

Erkrankungen der HWS ist<br />

demnach anzunehmen, wenn<br />

Lastgewichte von 50 kg und<br />

mehr regelmäßig auf der<br />

Schulter oder über Kopf<br />

unter Zwangshaltung im<br />

Bereich der HWS und maximaler<br />

Anspannung der Nackenmuskulatur<br />

getragen<br />

werden,<br />

pro Arbeitsschicht mindestens<br />

40 entsprechende Tragevorgänge<br />

erfolgen,<br />

die genannten Tätigkeiten<br />

mindestens 10 Jahre durchgeführt<br />

werden,<br />

(Diese Annahmen gründen<br />

sich auf Studien über das<br />

vermehrte Auftreten von<br />

bandscheibenbedingten<br />

HWS-Erkrankungen, welche<br />

bei Fleischträgern in<br />

Schlachthöfen gewonnen<br />

wurden).<br />

Sind die „arbeitstechnischen<br />

Hürden“ genommen, d.h., der<br />

mit der Belastungsbeurteilung<br />

beauftragte Technische Aufsichtsdienst<br />

hat die Voraussetzungen<br />

bejaht, ist der (arbeits-)<br />

medizinische Zusammenhang<br />

abzuklären.<br />

Der medizinische<br />

Zusammenhang<br />

Grundvoraussetzungen für<br />

die Anerkennung eines Ursachenzusammenhanges<br />

sind<br />

u.a.:<br />

eine nachgewiesene bandscheibenbedingteErkrankung,<br />

wobei der bildgebend<br />

darstellbare Bandscheibenschaden<br />

das altersdurchschnittlich<br />

zu erwartende<br />

Ausmaß überschreitet (siehe<br />

auch <strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong> 1/<br />

<strong>2006</strong>),<br />

eine ausreichend berufliche<br />

Belastung, wobei diese eine<br />

plausible zeitliche Verbindung<br />

zur Entwicklung der<br />

bandscheibenbedingten Erkrankung<br />

aufweisen muss<br />

(z.B. muss eine ausreichen-<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

de Exposition vorausgehen;<br />

außerdem nimmt die Ursachenwahrscheinlichkeit<br />

mit<br />

der Länge des Zeitraumes<br />

zwischen Belastungsende<br />

und der erstmaligen Diagnose<br />

der Erkrankung ab),<br />

der nach dem anzuwendenden<br />

BK-Tatbestand mit einer<br />

bestimmten Einwirkung<br />

korrespondierende WS-Abschnitt<br />

muss besonders<br />

betroffen sein. Die Bandscheibenschäden<br />

im beruflich<br />

belasteten Abschnitt<br />

müssen sich vom Verschleißzustandbelastungsferner<br />

Abschnitte deutlich<br />

abheben (In der Regel ist ein<br />

von oben nach unten in der<br />

Ausprägung zunehmender<br />

Befund erforderlich),<br />

es müssen typische belastungsbedingte,<br />

dem Lebensalter<br />

vorauseilende<br />

knöcherne Umbauprozesse<br />

an den jeweiligen Wirbelsäulenabschnitten<br />

nachweisbar<br />

sein (so genannte belastungsadaptiveReaktionen).<br />

Die entsprechende Beurteilung<br />

erfolgt durch einen medizinischen<br />

Sachverständigen (Gutachter).<br />

Er muss darüber hinaus<br />

prüfen, ob konkurrierende Ursachen/Erkrankungen<br />

(siehe<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong> 4/2005) besteht.<br />

Kommt er zu dem Ergebnis,<br />

dass eine beruflich bedingte<br />

Erkrankung vorliegt, ist die Min-<br />

derung der Erwerbsfähigkeit<br />

(MdE) zu bestimmen. In der<br />

Regel wird ein berufsbedingter<br />

Wirbelsäulenschaden mit Funktionsbeeinträchtigung<br />

und ohne<br />

Nervenausfälle mit einer MdE<br />

von 10 Prozent, bei sehr ausgeprägten<br />

Veränderungen bis zu<br />

20 Prozent bewertet. Eine noch<br />

höhere Einschätzung ist nur im<br />

Ausnahmefall und meist auch<br />

nur bei gleichzeitigem Nachweis<br />

von Lähmungen zu begründen.<br />

Die Aufgabe<br />

der gefährdenden<br />

Tätigkeit<br />

Wenn alle vorausgegangenen<br />

„Hürden“ überwunden sind, ist<br />

es für die Anerkennung in der<br />

Regel erforderlich, dass diejenigen<br />

wirbelsäulenbelastenden<br />

Tätigkeiten aufgegeben wurden,<br />

die für die Entstehung, die Verschlimmerung<br />

oder das Wiederaufleben<br />

der Krankheit ursächlich<br />

waren oder sein können.<br />

Eine Ausnahme von diesem so<br />

genannten „Unterlassungszwang“<br />

liegt allerdings dann vor,<br />

wenn die bisherige Berufstätigkeit<br />

durch Schutzmaßnahmen<br />

des Arbeitgebers fortgesetzt<br />

werden kann und die Erwerbsfähigkeit<br />

des Versicherten durch<br />

die Erkrankung zuvor bereits in<br />

einem entschädigungspflichtigen<br />

Ausmaß (d.h. mindestens<br />

10 Prozent) gemindert war.<br />

Fazit<br />

Unfallversicherung<br />

Die vermeintliche Faustformel<br />

(im Sinne eines sog. Anscheinsbeweises),<br />

d.h., Beruf (mit körperlicher<br />

Schwerarbeit) +<br />

(bandscheibenbedingte Wirbelsäulen-)<br />

Erkrankung =<br />

bandscheibenbedingte Berufskrankheit<br />

ist falsch, weil<br />

die Entstehung bandscheibenbedingter<br />

Erkrankungen der<br />

Wirbelsäule vielgestaltig und der<br />

berufliche Einfluss nur einer unter<br />

vielen denkbaren Kausalfaktoren<br />

ist. Der ursächliche Zusammenhang<br />

ist (ungeachtet<br />

des für die Anerkennung in der<br />

Regel geforderten Unterlassungszwanges)<br />

nämlich nicht<br />

schon dann wahrscheinlich,<br />

wenn er nicht auszuschließen<br />

oder nur möglich ist, und eine<br />

berufliche Verursachung ist auch<br />

nicht schon dann anzunehmen,<br />

wenn anlagebedingte bzw. außerberufliche<br />

Ursachen nicht<br />

sicher identifiziert werden.<br />

Kurz gesagt: An der individuellenZusammenhangsprüfung<br />

führt kein Weg<br />

vorbei. Der Grund für die<br />

geringe Anerkennungsquote<br />

und zugleich für vielfach<br />

enttäuschte Erwartungen der<br />

Versicherten liegt letztlich<br />

darin, dass bandscheibenbedingte<br />

Erkrankungen in der<br />

Bevölkerung weit verbreitet<br />

sind. <br />

9


Unfallversicherung<br />

Wie kam es zum Unfall?<br />

Der Versicherte war zum Zeitpunkt<br />

des Unfalles (1999) als<br />

Kraftfahrer beschäftigt und sollte<br />

im Auftrag seines Arbeitgebers<br />

mit einem Tanksattelzug<br />

Waren nach Belgien transportieren.<br />

Bei der Auftragsentgegennahme<br />

erfuhr er, dass die<br />

Fahrt von Belgien unmittelbar<br />

weiter geführt werden sollte<br />

nach Holland und alsdann nach<br />

Italien. Die Gesamtdauer der<br />

Tour betrug somit ca. eine Woche.<br />

Nach Übernahme des Sattelzugs<br />

fuhr der Versicherte<br />

weisungsgemäß zur ersten Ladestelle,<br />

wo er auch übernachtete.<br />

Am darauf folgenden Morgen<br />

bemerkte er, dass er seine<br />

ärztlich verordneten blutdrucksenkenden<br />

Medikamente zu<br />

Hause vergessen hatte. Nach<br />

Start seiner Tour fuhr er aufgrund<br />

dessen nicht den direkten<br />

Weg zu seinem ersten Ziel in<br />

Belgien, sondern er fuhr zunächst<br />

in Richtung seiner Wohnung,<br />

um dort die vergessenen<br />

Tabletten zu holen. Auf diesem<br />

Weg kam es ohne Fremdeinwirkung<br />

zu einem Verkehrsunfall,<br />

bei welchem sich der Versicherte<br />

schwere Verletzungen zuzog.<br />

Wie entschieden die<br />

zuständige<br />

Berufsgenossenschaft<br />

und das Sozialgericht<br />

in erster Instanz?<br />

Mit der Begründung, dass sich<br />

der Unfall nicht bei der versicherten<br />

Tätigkeit ereignet habe,<br />

lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft<br />

(BG) eine Entschädigung<br />

ab.<br />

Gegen die Entscheidung der BG<br />

legte der Versicherte Widerspruch<br />

ein und gegen den anschließend<br />

ablehnenden Widerspruchsbescheid<br />

wurde Klage<br />

vor dem zuständigen Sozialgericht<br />

(SG) eingereicht. Das SG<br />

hat die beklagte BG zur Entschädigungsleistung<br />

verurteilt,<br />

da der Versicherte bei seinem<br />

Verkehrsunfall unter dem Schutz<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

gestanden habe, weil nach<br />

Auffassung des SG die Beschaffung<br />

der Medikamente betrieb-<br />

10<br />

Wegeunfall – oder nicht?<br />

Ist eine vom direkten Weg abweichende Fahrt auch dann<br />

versichert, wenn man diese durchführt, um vergessene Medikamente<br />

zu holen? Wie bereits in früheren Beiträgen des <strong>EUK</strong>-<br />

<strong>Dialog</strong> berichtet, ist insbesondere hinsichtlich der Frage nach<br />

dem Versicherungsschutz auf dem Weg zur oder von der<br />

Arbeitsstätte eine allgemeingültige Aussage zum Bestehen des<br />

Versicherungsschutzes nur schwer zu treffen. Jeder Fall ist<br />

meistens einer separaten Beurteilung zu unterziehen, da sich<br />

gerade dieser Bereich aus versicherungsrechtlicher Sicht mannigfaltig<br />

und komplex darstellt.<br />

Peter Heinen, Referatsleiter allgemeines Versicherungsrecht,<br />

Organisation und EDV bei der <strong>EUK</strong> in Frankfurt am<br />

Main, möchte nachfolgend anhand eines im Jahr 2004 seitens<br />

des Bundessozialgerichtes (BSG) entschiedenen Falles näher<br />

erläutern, ob eine Abweichung vom direkten Weg auch dann<br />

unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht,<br />

wenn diese zustande kam, um zu Hause vergessene Medikamente<br />

zu holen.<br />

lichen Zwecken gedient habe.<br />

Ohne die blutdrucksenkenden<br />

Arzneimittel hätte die Fahrt, deren<br />

Dauer sich erst zu Beginn<br />

der Tour abgezeichnet hatte,<br />

nicht durchgeführt werden können.<br />

Es bestand nach Ansicht<br />

des SG im Falle einer mehrtägigen<br />

Unterbrechung der Medikamenteneinnahme<br />

die Gefahr<br />

einer schweren „Entgleisung“<br />

des Blutdrucks mit nachfolgender<br />

Fahruntüchtigkeit. Es müsse<br />

demnach ein innerer Zusammenhang<br />

des zum Unfall führenden<br />

Weges mit der Arbeitstätigkeit<br />

des Versicherten bejaht<br />

werden.<br />

Berufungsverfahren vor<br />

dem Landessozialgericht<br />

Auf die Berufung der beklagten<br />

BG hat das zuständige Landessozialgericht<br />

(LSG) die erstinstanzliche<br />

Entscheidung aufgehoben<br />

und die Klage des Versicherten<br />

abgewiesen. Als Begründung<br />

wurde angegeben,<br />

dass das Holen der zu Hause<br />

vergessenen Medikamente sich<br />

als Maßnahme zur Erhaltung der<br />

Gesundheit darstelle, welche<br />

grundsätzlich dem persönlichen<br />

Lebensbereich zuzuordnen sei.<br />

Da der Versicherte bereits seit<br />

geraumer Zeit an Bluthochdruck<br />

leide und entgegen der Annahme<br />

des SG bereits vor Arbeits-<br />

beginn von der möglichen Dauer<br />

des Transports gewusst habe,<br />

sei der Medikamentenbedarf<br />

nicht unerwartet aufgetreten.<br />

Deshalb ist er dem eigenwirtschaftlichen<br />

Bereich zuzuordnen.<br />

Dass er die Arzneimittel für<br />

die ordnungsgemäße Durchführung<br />

der Tour zwingend benötigt<br />

habe, begründe überdies<br />

nicht den erforderlichen inneren<br />

Zusammenhang zwischen dem<br />

zum Unfall führenden Abweg<br />

und der versicherten betrieblichen<br />

Tätigkeit.<br />

Da der Versicherte die Medikamente<br />

nicht ausschließlich zur<br />

Verrichtung seiner versicherten<br />

Tätigkeit benötigte, sondern<br />

primär ein eigenes Interesse an<br />

seiner Gesunderhaltung verfolgt<br />

habe, ist nach Auffassung des<br />

LSG die Rechtsprechung des<br />

Bundessozialgerichts (BSG) auf<br />

diesen Fall nicht anwendbar,<br />

wonach das Holen eines vergessenen,<br />

aber zur Verrichtung<br />

der versicherten Tätigkeit notwendigen<br />

Gegenstandes unter<br />

dem Schutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung steht.<br />

Revisionsverfahren vor<br />

dem Bundessozialgericht<br />

Der Versicherte (Kläger) war aus<br />

seiner Sicht naturgemäß mit der<br />

Entscheidung des LSG nicht<br />

einverstanden. Mit seiner Revi-<br />

sion vor dem BSG beklagte er<br />

eine so genannte „Verletzung<br />

des materiellen Rechts“. Im vorliegenden<br />

Fall habe die Einnahme<br />

der blutdrucksenkenden<br />

Mittel nicht nur mittelbar der<br />

Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen<br />

Verpflichtungen gedient,<br />

sondern er habe damit rechnen<br />

müssen, ohne die rezeptpflichtigen<br />

Medikamente seine Arbeit<br />

spätestens nach Ablauf von zwei<br />

Tagen nicht mehr fortsetzen zu<br />

können. Dass der Medikamentenbedarf<br />

vorhersehbar gewesen<br />

sei, ändere nichts daran,<br />

dass ihm das Vergessen der<br />

Tabletten erst kurz vor Beginn<br />

der Tour bewusst geworden sei<br />

und er sie im Interesse der Erhaltung<br />

seiner Arbeitskraft habe<br />

holen müssen.<br />

Nach Auffassung des BSG ist<br />

die Klage des Versicherten allerdings<br />

unbegründet. Der Versicherte<br />

hat sich zum Unfallzeitpunkt<br />

nicht auf dem durch den<br />

Auftrag vorgegebenen Betriebsweg<br />

nach seinem Ziel in Belgien<br />

befunden. Der Abweg wurde<br />

allein deshalb gewählt, um das<br />

blutdrucksenkende Arzneimittel<br />

von zu Hause zu holen. Das<br />

Besorgen von Medikamenten<br />

zählt zu den Maßnahmen der<br />

Erhaltung oder Wiederherstellung<br />

der Gesundheit und ist<br />

grundsätzlich dem persönlichen<br />

Lebensbereich des Versicherten<br />

und nicht der versicherten<br />

Tätigkeit zuzurechnen. Hier besteht<br />

somit kein Schutz aus dem<br />

Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

auch wenn das<br />

Besorgen der Medikamente<br />

mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen<br />

aus dem Arbeitsverhältnis<br />

dient. Insbesondere<br />

die Tatsache, dass der Versicherte<br />

vor Antritt seiner Tour<br />

von deren Dauer wusste, hätte<br />

ihm ermöglicht, rechtzeitig die<br />

notwendigen Medikamente<br />

vorab zu beschaffen. Das Vergessen<br />

ist nach Ansicht des<br />

BSG der privaten Sphäre zuzurechnen<br />

und begründet nicht<br />

eine Bejahung des Schutzes aus<br />

dem Bereich der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung. <br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


Aus der Arbeit des Widerspruchsausschusses<br />

Schwierige Ermittlungen<br />

In unserer ständigen Rubrik „Aus der Arbeit des Widerspruchsausschusses“<br />

berichtet Rudi Ludwig, Mitglied des Widerspruchsausschusses<br />

der <strong>EUK</strong>, über einen Fall aus der Praxis und die dazu getroffene Entscheidung.<br />

Im Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht nur der<br />

Arbeits- und Wegeunfall sondern auch die Entschädigung von Berufskrankheiten<br />

enthalten.<br />

Hierbei werden nach den entsprechenden Ermittlungen Bescheide erstellt<br />

gegen die die Betroffenen selbst oder ihre Bevollmächtigten Widerspruch<br />

und nach dessen Zurückweisung auch Klage erheben können.<br />

Hergang<br />

Vor längerer Zeit erreichte die<br />

<strong>EUK</strong> ein Schreiben, in dem ein<br />

Mann kurz darlegte, dass er seit<br />

vielen Jahren Züge untersuche<br />

und zusammenstelle. Er war der<br />

Meinung, dass diese Arbeiten<br />

seinen Rücken kaputt gemacht<br />

hätten und ihm daher die Zahlung<br />

einer Rente zustehen würde.<br />

Ermittlungen der <strong>EUK</strong><br />

Einen Versicherten mit diesem<br />

Namen und Wohnort gab es in<br />

den Unterlagen der <strong>EUK</strong> nicht.<br />

Dies konnte bedeuten, dass bei<br />

der <strong>EUK</strong> noch kein Versicherungsfall<br />

angezeigt worden ist<br />

oder aber sein Beschäftigungsunternehmen<br />

bei einem anderen<br />

Unfallversicherungsträger<br />

versichert ist.<br />

Nach entsprechendem Anschreiben<br />

übersandte der Briefschreiber,<br />

Herr L., der <strong>EUK</strong> die<br />

Adresse seiner Beschäftigungsstelle<br />

und die sonst notwendigen<br />

Angaben. Aus diesem<br />

Schreiben ging weiter hervor,<br />

dass Herr L. der Meinung war,<br />

dass seine seit Jahren bestehenden<br />

und immer stärker werdenden<br />

Rückenbeschwerden<br />

ihre Ursache in seiner beruflichen<br />

Tätigkeit hätten. Nach dieser<br />

Konkretisierung seines An-<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

liegens wurden Herrn L. die entsprechendenAntragsunterlagen<br />

für eine beruflich verursachte<br />

Erkrankung der Lendenwirbelsäule<br />

zu gesandt. Um ein<br />

Berufskrankheitenverfahren in<br />

Gang setzen zu können, ist es<br />

zwingend erforderlich, dass entweder<br />

der behandelnde Arzt<br />

oder der Beschäftigungsbetrieb<br />

eine entsprechende Anzeige<br />

beim Unfallversicherungsträger<br />

einreicht.<br />

Außer dieser BK-Anzeige benötigt<br />

der Unfallversicherungsträger<br />

noch eine Vielzahl von<br />

Unterlagen für die weitere Bearbeitung<br />

und Bewertung. So zum<br />

Beispiel den kompletten beruflichen<br />

Werdegang mit Angaben<br />

zu den Beschäftigungsorten,<br />

den Beschäftigungsarten sowie<br />

die kompletten Krankenakten<br />

der behandelnden Ärzte. Diese<br />

Unterlagen sind von den Betroffenen<br />

nicht immer leicht zu beschaffen<br />

und es dauert meist<br />

mehrere Wochen bis alle Unterlagen<br />

zusammengetragen sind.<br />

Bei Herrn L. konnte anhand der<br />

eingereichten Unterlagen die<br />

tatsächliche Belastung der Wirbelsäule<br />

nicht mit der für eine<br />

Rentengewährung erforderlichen<br />

Sicherheit festgestellt werden.<br />

Daraufhin wurde der Technische<br />

Aufsichtsdienst (TAD) der<br />

<strong>EUK</strong> mit dem Erstellen einer Arbeitsplatzanalyse<br />

beauftragt.<br />

Untersucht wurden die Arbeitsabläufe<br />

und die damit verbundenen<br />

Hebe- und Tragevorgänge.<br />

Da die eine oder andere<br />

Beschäftigungsstelle nicht mehr<br />

existent war und somit nicht<br />

mehr besichtigt werden konnte,<br />

mussten ehemalige Vorgesetzte<br />

und Kollegen befragt<br />

werden. Die dabei ermittelten<br />

Belastungswerte wurden anschließend<br />

mit dem Antragssteller<br />

besprochen, der diese<br />

bestätigte.<br />

Auswertung<br />

Die so zusammengetragenen<br />

Unterlagen aus dem arbeitstechnischen<br />

und dem medizinischen<br />

Bereich wurden an den<br />

zuständigen Gewerbearzt zur<br />

Bewertung bzw. Stellungnahme<br />

und Empfehlung weitergeleitet.<br />

Im Fall von Herrn L. lautete die<br />

Empfehlung an die <strong>EUK</strong> „Ablehnung<br />

der Anerkennung der Berufskrankheit“.<br />

Die Begründung<br />

liest sich wie folgt: „Zweifelsfrei<br />

bestehen bei dem Versicherten<br />

Beschwerden im Wirbelsäulenbereich,<br />

diese betreffen aber<br />

nicht den Bereich der normalerweise<br />

bei einer beruflichen Überlastung<br />

durch Heben und Tragen<br />

geschädigt wird. Im Übrigen<br />

sind die aufgrund der Angaben<br />

des Versicherten und der<br />

Unfallversicherung<br />

Versicherte, die Leistungen des Unfallversicherungsträgers<br />

<strong>EUK</strong> erhalten, werden mittels Bescheid<br />

über die Anerkennung des Ereignisses als<br />

Unfall oder Berufskrankheit, über die Höhe der<br />

Zahlungen sowie über den Beginn und das Ende<br />

der Leistungen informiert.<br />

Ist der Versicherte mit dem Inhalt des Bescheides<br />

nicht einverstanden, kann er innerhalb der gesetzlich<br />

festgelegten Frist (1 Monat) Widerspruch<br />

einlegen. Daraufhin findet verwaltungsseitig eine<br />

Überprüfung statt. Sofern hier keine Abhilfe möglich<br />

ist, wird der angefochtene Bescheid dem<br />

Widerspruchsausschuss zur er<strong>neu</strong>ten Überprüfung<br />

vorgelegt.<br />

Arbeitsplatzanalyse festgestellten<br />

Hebevorgänge und Gewichte<br />

nicht geeignet eine gesunde<br />

Wirbelsäule zu schädigen.“<br />

Widerspruch<br />

Der ablehnende Bescheid der<br />

<strong>EUK</strong> wurde von Herrn L. durch<br />

einen Widerspruch angefochten.<br />

In diesem schilderte er<br />

nochmals seine hauptsächliche<br />

Tätigkeit als Hemmschuhleger,<br />

Zugfertigsteller und Rangierleiter,<br />

die er über viele Berufsjahre<br />

bei Wind und Wetter ausgeübt<br />

hatte.<br />

Entscheidung<br />

Eingehend beschäftigte sich der<br />

Widerspruchsausschuss der<br />

<strong>EUK</strong> mit den Ermittlungsergebnissen<br />

der Arbeitsplatzanalyse<br />

des TAD. Es konnte nicht festgestellt<br />

werden, dass diese fehlerhaft<br />

waren. Insbesondere<br />

befanden sich mehrfach vom<br />

Antragsteller selbst unterschriebene<br />

Aussagen zur Belastung<br />

in der Akte, die selbstverständlich<br />

in die Gesamtbewertung mit<br />

eingeflossen waren. Der Widerspruch<br />

von Herrn L. wurde einstimmig<br />

zurückgewiesen, da die<br />

Voraussetzungen für die Anerkennung<br />

einer Berufskrankheit<br />

nicht vorlagen. <br />

11


<strong>Dialog</strong><br />

Arbeitsschutz und Unfallverhütung vor Ort<br />

Kriterien<br />

für Planung und<br />

Beschaffung<br />

DB Netz Instandsetzung ist ein Geschäftsbereich der<br />

DB Netz AG. Als Dienstleister erbringt sie Instandsetzungsleistungen<br />

an den Anlagen der <strong>Eisenbahn</strong>-Infrastruktur,<br />

in erster Linie für die Geschäftsfelder der DB<br />

Netz AG. Aber auch andere Unternehmensbereiche der<br />

DB AG sowie Dritte können die Leistungen nutzen.<br />

Die Leistungsbereiche von DB Netz Instandsetzung<br />

umfassen die Sanierung von Ingenieurbauwerken, Oberbau,<br />

Oberbauschweißen und Leit-und Sicherungstechnik.<br />

Für den Bereich Instandsetzung Mitte ist Dipl.-Ing.<br />

Peter Grimm als Leiter verantwortlich, den wir für diese<br />

Ausgabe des <strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>s interviewen.<br />

12<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Herr Grimm,<br />

werden bei dem jetzt anstehenden<br />

Neubau der OberbaumaschinenhalleArbeitsbedingungen<br />

geändert und welchen Einfluss<br />

hat dies auf die Planungsprozesse?<br />

Peter Grimm: Die vorhandenen<br />

Kapazitäten wurden einge-<br />

hend auf die Notwendigkeit der<br />

weiteren Vorhaltung überprüft<br />

und entsprechend reduziert. So<br />

konnte z.B. eine Reduzierung<br />

von drei auf zwei Hallengleise<br />

mit Arbeitsgrube erreicht werden.<br />

Die veränderten Arbeitsbedingungen<br />

und die technologischen<br />

Prozesse für die Instandsetzung<br />

der Oberbaumaschinen<br />

stellten die Grundlage<br />

für die Planung der <strong>neu</strong>en Oberbaumaschinenhalle<br />

der DB Netz<br />

Instandsetzung Region Mitte dar<br />

und nicht umgekehrt.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Wurden für den<br />

geplanten Neubau ausreichend<br />

Daten erhoben, um die späteren<br />

Arbeitsabläufe und Nutzungsmöglichkeiten<br />

besser beurteilen<br />

zu können?<br />

Peter Grimm: Für die Planung<br />

der Oberbaumaschinenhalle<br />

geht die Datenerhebung<br />

bis in das Jahr 1999 zurück.<br />

Ferner wurde die strategische<br />

Ausrichtung der DB Netz In-<br />

standsetzung im Rahmen der<br />

Mittelfristplanung berücksichtigt.<br />

Für jeden Arbeitsplatz, jede<br />

Maschine und jeden technologischen<br />

Prozess wurden umfangreiche<br />

Betrachtungen<br />

durchgeführt.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Können aus den<br />

erhobenen Daten Anforderun-<br />

gen an die Betriebsstätte, Arbeitsplätze,<br />

Arbeitsaufgaben<br />

ausreichend beurteilt werden?<br />

Peter Grimm: Ja, die Mitarbeiter,<br />

die in der Produktion tätig<br />

sind, waren von Anfang an in<br />

den Planungsprozess eingebunden.<br />

Weiterhin ist zu beachten,<br />

dass die jetzigen Nutzer<br />

der alten Anlagen auch die zukünftigen<br />

Nutzer in der <strong>neu</strong>en<br />

Halle sein werden. Die Fülle der<br />

Daten ermöglichte es, Synergien<br />

zu erkennen und nicht nur<br />

sichere Arbeitsplätze zu planen,<br />

sondern auch kostengünstige<br />

Varianten zu finden.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: In der <strong>neu</strong>en<br />

Halle kommen Bereiche zusammen,<br />

die vorher in verschiedenen<br />

Werkstätten tätig waren.<br />

Herr Grimm, wie hat sich das<br />

auf die Planung ausgewirkt?<br />

Peter Grimm: Die Oberbaumaschinenhalle<br />

wurde so konzipiert,<br />

dass eine bereichsüber-<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


greifende Nutzung der Anlage<br />

durch die Bereiche konstruktiver<br />

Ingenieurbau, Oberbau,<br />

Oberbauschweißen sowie Leitund<br />

Sicherungstechnik möglich<br />

ist. Gegenseitige Gefährdungen<br />

wurden betrachtet und ausgeschlossen.<br />

Gemeinsame Nutzung<br />

von Maschinen, Arbeitsplätzen<br />

und Lagerflächen ver-<br />

bessert die Wirtschaftlichkeit<br />

und die technologischen Prozesse<br />

in der <strong>neu</strong>en Halle. Auch<br />

diese Prozesse wurden betrachtet<br />

und nach Sicherheitsgesichtspunkten<br />

optimiert.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Werden Arbeitswissenschaftliche<br />

Erkenntnisse<br />

wie Stand der Technik und Arbeitsmedizin<br />

und Hygiene berücksichtigt?<br />

Peter Grimm: Ja, bereits zu<br />

Beginn wurde die Planung der<br />

Oberbaumaschinenhalle von<br />

entsprechend fachkompetenten<br />

Ingenieurbüros sowie der<br />

<strong>EUK</strong> begleitet. Aber auch die<br />

Fachleute aus unserem Unternehmen<br />

sowie die Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit haben von<br />

Anfang an ihre Erkenntnisse<br />

beigesteuert.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Werden bei der<br />

Auswahl der Hersteller, Lieferanten<br />

und Dienstleister auch<br />

die Kompetenz auf dem Gebiet<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt?<br />

Peter Grimm: Aufgrund der<br />

Komplexität der Maßnahme wird<br />

zur Begleitung des Vorhabens<br />

ein Projektsteuerer von der DB<br />

ProjektBau GmbH eingesetzt.<br />

Zu seinen wesentlichen Aufgaben<br />

gehört neben der Wahrung<br />

der wirtschaftlichen Interessen<br />

auch die Sicherstellung des Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutzes.<br />

Gemäß den Leitlinien<br />

der DB AG werden nur Firmen<br />

gebunden, welche die Sicherheit<br />

ihrer Beschäftigten als unmittelbare<br />

Führungsaufgabe<br />

ansehen. Schließlich wollen wir<br />

vermeiden, dass auf unserem<br />

Gelände Menschen zu Schaden<br />

kommen.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Peter Grimm erfolgt<br />

die Bewertung der Angebote<br />

auch nach Arbeitsschutzgesichtspunkten?<br />

Peter Grimm: Die Bewertung<br />

der Angebote erfolgt unter Einbeziehung<br />

der entsprechenden<br />

Ing.-Büros durch die Projektsteuerung.<br />

Hierbei werden<br />

selbstverständlich die Belange<br />

des Arbeitsschutzes berücksichtigt.<br />

Entsprechende Passagen<br />

finden sich schon in den<br />

Ausschreibungsunterlagen. Die<br />

Einhaltung dieser Forderungen<br />

ist ebenso wichtig wie die der<br />

übrigen Teile der Ausschreibungen.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Werden Gefährdungsbeurteilungen<br />

für die<br />

Umsetzung der Baumaßnahmen<br />

erstellt?<br />

Peter Grimm: Ja, durch ein<br />

entsprechend fachkompetentes<br />

Büro wurde mit Unterstützung<br />

unserer Produktionsmitarbeiter<br />

eine Gefährdungsbeurteilung<br />

erstellt. Das Ergebnis wurde der<br />

<strong>EUK</strong> vorgestellt und diskutiert.<br />

Das Ergebnis der Diskussion<br />

zwischen der <strong>EUK</strong>, dem Ingenieurbüro<br />

und uns als zukünftigem<br />

Nutzer wurde in die Planung<br />

aufgenommen.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Werden Schutzmaßnahmen<br />

für die Umsetzungsphase<br />

getroffen?<br />

Peter Grimm: Durch die Projektsteuerung<br />

wurde ein SiGe-<br />

Ko bestellt, der die Abwicklung<br />

der Baumaßnahme während<br />

des laufenden Betriebs begleiten<br />

wird und die Anforderungen<br />

aus den einschlägigen Rechtsvorschriften<br />

umsetzt. Sobald die<br />

entsprechenden Lieferanten<br />

und Unternehmen, die an der<br />

Ausführung der Baumaßnahme<br />

beteiligt sind, feststehen, wird<br />

der SiGeKo mit den Firmen in<br />

Kontakt treten und die Ausführungsplanung<br />

begleiten um den<br />

SiGe-Plan zu erstellen. Die Überwachung<br />

der Einhaltung der<br />

SiGe-Planung obliegt der von<br />

der Projektsteuerung bzw. dem<br />

Projektleiter eingesetzten Bauüberwachung<br />

und im Rahmen<br />

der Hausherrenvertretung dem<br />

zukünftigen Nutzer.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Herr Grimm, sind<br />

heute schon Voraussetzungen<br />

festgelegt worden, unter denen<br />

ein Probebetrieb, eine erste Inbetriebnahme<br />

erfolgen kann?<br />

Peter Grimm: Für die Inbetriebnahme<br />

der <strong>neu</strong>en Anlage<br />

wurde ein Zeitfenster von einem<br />

Monat in unserer Terminplanung<br />

berücksichtigt, d.h. innerhalb<br />

dieses Zeitfensters findet der<br />

komplette Umzug der Maschinen,<br />

die Anpassung der Ma-<br />

<strong>Dialog</strong><br />

schinen auf die gültigen Arbeitsschutzkriterien<br />

und die Sicherstellung<br />

der Funktionsfähigkeit<br />

einschließlich des Probebetriebs<br />

statt.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Wurden Kriterien<br />

für die Abnahme festgelegt?<br />

Peter Grimm: Die Kriterien<br />

für die Abnahme ergeben sich<br />

aus den Planungsunterlagen<br />

und stehen fest. Wir gehen<br />

davon aus, dass uns auch bei<br />

der Bauausführung sowie der<br />

Abnahme die entsprechenden<br />

Behörden wie die <strong>EUK</strong> beratend<br />

und unterstützend zur Seite<br />

stehen werden.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Wie prüfen Sie,<br />

ob die erforderlichen Maßnahmen<br />

des Arbeitsschutzes umgesetzt<br />

wurden?<br />

Peter Grimm: In der Planung<br />

sind die Kriterien des Arbeitsschutzes<br />

hinterlegt. Unter der<br />

Voraussetzung, dass der SiGe-<br />

Ko, die Bauüberwachung und<br />

die Projektsteuerung ihre Aufgaben<br />

wahrnehmen, werden sie<br />

auch umgesetzt. Natürlich werden<br />

wir nach Fertigstellung der<br />

<strong>neu</strong>en Halle und erfolgreichem<br />

Probebetrieb die Gefährdungsbeurteilungen<br />

überarbeiten und<br />

an den dann aktuellen Stand<br />

anpassen. Bekanntermaßen<br />

ändert sich im Bauverlauf oder<br />

durch den Probebetrieb noch<br />

die ein oder andere Sache.<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>: Herr Grimm, vielen<br />

Dank für das Gespräch.<br />

Das Interview mit<br />

Peter Grimm führte<br />

Wolfgang Horstig.<br />

Fotos: Wolfgang Horstig<br />

und DB Instandsetzung.<br />

13


Telegramm<br />

Tag der<br />

Verkehrssicherheit<br />

am 17. Juni <strong>2006</strong><br />

Im Jahre 2005 hat der Deutsche<br />

Verkehrssicherheitsrat<br />

(DVR) den „Tag der Verkehrssicherheit“<br />

unter dem Motto „Verkehrssicherheit<br />

geht uns alle an“<br />

ins Leben gerufen, um dem<br />

Thema Verkehrssicherheit noch<br />

mehr Beachtung in der Öffentlichkeit<br />

zu verschaffen.<br />

Nach dem Erfolg des ersten „Tag<br />

der Verkehrssicherheit“ am 18.<br />

Juni 2005 wird diese Aktion<br />

bundesweit im Jahr <strong>2006</strong> am<br />

17. Juni wiederholt.<br />

Denn trotz zurückgehender Zahlen<br />

von Toten und Verletzten im<br />

öffentlichen Straßenverkehr, ist<br />

die Anzahl der Unfälle mit Personenbeteiligung<br />

viel zu hoch.<br />

Nicht jeder darf Ersthelfer ausbilden!<br />

14<br />

Er<strong>neu</strong>t sind die DVR-Mitglieder<br />

und weitere Organisationen sowie<br />

Institutionen aufgerufen, sich<br />

an diesem Tag zu beteiligen und<br />

das Thema „Verkehrssicherheit“<br />

in der Öffentlichkeit zu präsentieren.<br />

Jede Aktion oder Veröffentlichung<br />

zum Tag der Verkehrssicherheit<br />

ist geeignet,<br />

Verkehrssicherheitsthemen in<br />

der Öffentlichkeit bekannter zu<br />

machen und ihren Stellenwert<br />

in den Medien und in der öffentlichen<br />

Diskussion anzuheben.<br />

An diesem Tag finden in den<br />

Stadien Frankfurt am Main, Köln<br />

und Kaiserslautern im Rahmen<br />

der Fußball-WM <strong>2006</strong> jeweils<br />

Länderspiele statt.<br />

Dies soll für den Veranstalter<br />

(DFB) im Fußball-WM-Jahr <strong>2006</strong><br />

Anlass sein, im Veranstaltungskonzept<br />

die Themen „Alkohol,<br />

öffentlicher Personennahverkehr<br />

und die gegenseitige Rücksichtnahme<br />

im Straßenverkehr<br />

unter dem Slogan „fair play“<br />

entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Weitere Informationen zum Tag<br />

der Verkehrssicherheit <strong>2006</strong> und<br />

zu den Veranstaltungen finden<br />

Sie unter www.dvr.de. <br />

Qualitätssicherungsstelle bei der<br />

BG Glas-Keramik<br />

Nur wer gut ausgebildet ist, kann<br />

wirksame Erste Hilfe leisten. Die<br />

gesetzlichen Unfallversicherungsträger<br />

haben ein besonderes<br />

Interesse daran, dass in<br />

den Betrieben gut ausgebildete<br />

Ersthelfer in ausreichender Zahl<br />

vorhanden sind. Die Aus- und<br />

Fortbildung in Erster Hilfe erfolgt<br />

durch von ihnen ermächtigte<br />

Stellen.<br />

Die Voraussetzungen für die<br />

Ermächtigung sind in der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze<br />

der Prävention“ GUV-V<br />

A1 (§ 26, Absatz 2) und in den<br />

Berufsgenossenschaftlichen<br />

Grundsätzen „Ermächtigung<br />

von Stellen für die Aus- und<br />

Fortbildung in der Ersten Hilfe“<br />

(BGG 948) beschrieben.<br />

Aufgrund von geschlossenen<br />

Vereinbarungen mit der Berufsgenossenschaft<br />

der keramischen<br />

und Glas-Industrie sind<br />

Anträge auf Erteilung einer Ermächtigung<br />

an diese BG zu richten.<br />

Bei ihr ist die „Qualitätssicherungsstelle<br />

Erste Hilfe“ eingerichtet.<br />

Sie führt das Ermächtigungsverfahren<br />

im Auftrag von<br />

fast allen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern<br />

durch und<br />

beurteilt den laufenden Lehrbetrieb.<br />

Mehr Informationen erhalten Sie<br />

unter www.bg-qseh.de. <br />

Sicherheitstag im<br />

CargoZentrum Halle (Saale)<br />

Die Railion Deutschland AG,<br />

CargoZentrum Halle (Saale)<br />

führte am 11. Januar <strong>2006</strong> einen<br />

eintägigen Sicherheitstag<br />

durch.<br />

Einen Tag lang diskutierten Führungskräfte<br />

mit Beschäftigten<br />

des CargoZentrums (Lokrangierführer,<br />

Rangierbegleiter,<br />

Wagenmeister) über Fragen der<br />

Betriebs- und Arbeitssicherheit.<br />

Gerne folgte die <strong>EUK</strong> der Einladung<br />

und beteiligte sich durch<br />

den Technischen Aufsichtsdienst,<br />

Außenbüro Leipzig, an<br />

dieser Veranstaltung mit einem<br />

Vortrag zu den Themen „Organisation<br />

des Arbeitsschutzes,<br />

gesetzliche Unfallversicherung<br />

sowie Verantwortung und Handeln“.<br />

Weiterhin präsentierte<br />

sich die <strong>EUK</strong> mit einem eigenen<br />

Informationsstand, an dem verschiedene<br />

Broschüren und<br />

Druckschriften zur Mitnahme<br />

ausgelegt waren. In den zur<br />

Verfügung gestellten Materialien<br />

wurden Hinweise zur Sicherheit<br />

und zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz<br />

dargestellt.<br />

Die Teilnahme der <strong>EUK</strong> am Sicherheitstag<br />

im CargoZentrum<br />

Halle (Saale) bot eine gute Mög-<br />

lichkeit, die Beschäftigten über<br />

die Arbeit und Leistungen der<br />

<strong>EUK</strong> zu informieren, sie für die<br />

Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />

am Arbeitsplatz zu<br />

interessieren und Kontakte mit<br />

der <strong>EUK</strong>, als ihrem gesetzlichen<br />

Unfallversicherungsträger, herzustellen.<br />

Die Teilnehmer nutzten<br />

die Gelegenheit, um Antworten<br />

auf ihre Fragen zur Unfallverhütung<br />

allgemein, zu versicherungsrechtlichenSachverhalten<br />

oder zu spezifischen Themen<br />

des Rangierdienstes zu<br />

erhalten.<br />

Der Aktionstag sensibilisierte die<br />

Versicherten im Hinblick auf die<br />

besonderen Unfallgefährdungen<br />

und Unfallschwerpunkte im<br />

CargoZentrum Halle (Saale) und<br />

stellte einen wichtigen Teil der<br />

spezifischen Präventionsarbeit<br />

bei Tätigkeiten des <strong>Eisenbahn</strong>betriebes<br />

dar.<br />

Als Fazit des Sicherheitstages<br />

bleibt festzustellen, dass Betriebssicherheit<br />

und Arbeitssicherheit<br />

als zwei Eckpfeiler der<br />

<strong>Eisenbahn</strong>, erst eine sichere<br />

Durchführung der <strong>Eisenbahn</strong>verkehrsleistungenermöglichen.<br />

<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


Aktuelles aus der<br />

DVR-Arbeit<br />

Warnweste für<br />

Privatfahrzeuge<br />

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat<br />

(DVR) empfiehlt<br />

allen Autofahrern zu ihrer<br />

eigenen Sicherheit, eine<br />

Warnweste im Auto mitzuführen.<br />

Mehrere Millionen Pannen und<br />

Unfälle pro Jahr bringen die<br />

Autoinsassen beim Verlassen<br />

des Fahrzeugs in zusätzliche<br />

Gefahr. Besonders bei schlechten<br />

Sichtverhältnissen, auf<br />

Landstraßen und Autobahnen<br />

sollte die Warnweste bei Pannen,<br />

Unfällen oder Hilfeleistungen<br />

getragen werden und den<br />

Autofahrer an der Fahrbahn<br />

durch die Signalwirkung schon<br />

früh erkennbar zu machen. Beim<br />

Kauf von Warnschutzkleidung<br />

sollte unbedingt darauf geachtet<br />

werden, dass diese die Euronorm<br />

471 erfüllt.<br />

Für Dienstwagen sind reflektierende<br />

Warnwesten in Deutschland<br />

bereits gesetzlich vorgeschrieben.<br />

In mehreren europäischen<br />

Ländern ist die Mitführung<br />

einer Warnweste auch für<br />

den privaten PKW Pflicht.<br />

In Spanien, Italien, Österreich<br />

und Portugal müssen Autofahrer,<br />

die keine reflektierenden<br />

Westen mit sich führen, mit einem<br />

Bußgeld rechnen. <br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Neue Plakate der <strong>EUK</strong><br />

Telegramm<br />

Mit zwei Plakaten unterstützt die <strong>EUK</strong> die von der Bahn geplante Kampagne „ProAktiv<br />

gegen Rückenschmerzen“.<br />

Das Plakat zur Thematik „Heben – Tragen – Sitzen“ stellt klar, dass es auf die Haltung ankommt<br />

(Abbildung 1).<br />

In sechs Gegenüberstellungen werden Hinweise zu<br />

richtigem bzw. falschem Verhalten gegeben.<br />

In der zentralen Abbildung wird gezeigt, dass man<br />

zum rückengerechten Heben in die Knie gehen muss<br />

und mit gebeugten Knien und geradem Rücken Lasten<br />

anheben soll.<br />

Getragen werden die Lasten dann möglichst körpernah,<br />

wobei auch hier der Rücken möglichst gerade zu<br />

halten ist.<br />

Große, sperrige Lasten sollten nicht allein, sondern zu<br />

Zweit getragen werden.<br />

Müssen Lasten allein transportiert werden, ist die<br />

Möglichkeit zu prüfen, ob die Last nicht gleichmäßig<br />

auf beide Arme verteilt werden kann.<br />

Stehen zum Transport von Lasten Hilfsmittel wie z.B.<br />

Förderzeuge oder Ähnliches zur Verfügung, so sollte<br />

man sich die Arbeit erleichtern und diese Hilfsmittel auch einsetzen.<br />

Ein „dynamisches“ Sitzen an auf die Körpergröße abgestimmten modernen Büromöbeln ist einem<br />

verkrampften Sitzen an unergonomischen Büroarbeitsplätzen<br />

in jedem Falle vorzuziehen.<br />

Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten, damit er gegebenenfalls<br />

erforderliche Vorraussetzungen für ein rückengerechtes<br />

Heben, Tragen und Sitzen schafft.<br />

„Rückenschmerzen müssen nicht sein“ ist die zentrale<br />

Botschaft des zweiten Plakats (Abbildung 2).<br />

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass durch mehr<br />

aktive Bewegung die Muskulatur trainiert wird und so<br />

nachhaltig Rückenschmerzen vorgebeugt werden<br />

kann. Etwaige Verspannungen können durch Ausgleichsübungen<br />

gelöst werden. Wandern, Radfahren,<br />

Jogging, Schwimmen und andere Freizeitsportarten,<br />

bei denen der Spaß im Vordergrund stehen<br />

sollte, bewirken mitunter Wunder und lassen die<br />

Rückenschmerzen ganz einfach verschwinden.<br />

Überwinden Sie sich und probieren es einfach mal<br />

aus.<br />

Plakate zur Unterstützung der DB-Kampagne „ProAktiv gegen Rückenschmerzen“ können bei der<br />

<strong>EUK</strong> angefordert werden (Adresse Seite 17). <br />

15


Telegramm<br />

Anfängerrisiko Straßenverkehr<br />

In Deutschland sterben<br />

mehr Fahranfänger<br />

als im europäischen<br />

Durchschnitt<br />

Im Jahr 2003 starben in Deutschland je 100.000 Einwohner im Alter<br />

zwischen 18 und 24 Jahren 21 junge Verkehrsteilnehmer bei einem<br />

Verkehrsunfall.<br />

Damit rangiert Deutschland europaweit im unteren Mittelfeld hinsichtlich<br />

der Todesrate junger Menschen im Straßenverkehr. In<br />

Finnland, Schweden und den Niederlanden kommen hingegen<br />

„nur“ 13 junge Menschen je 100.000 Einwohner dieser Altersgruppe<br />

im Straßenverkehr ums Leben. Schlusslichter im Hinblick auf die<br />

Straßenverkehrssicherheit junger Menschen sind Frankreich und<br />

Luxemburg mit 29 bzw. 28 Todesopfern je 100.000 Einwohner von<br />

18 bis 24 Jahren.<br />

Europaweit verunglücken junge Verkehrsteilnehmer deutlich häufiger<br />

im Straßenverkehr als ältere Kraftfahrer. Weit verbreitete Gründe<br />

dafür liegen in den besonderen Fahrmotiven junger Menschen, der<br />

Selbstüberschätzung und der generell höheren Risikobereitschaft<br />

sowie einem Faible für Geschwindigkeit. Auch Alkohol- oder Drogenkonsum<br />

spielen häufig eine Rolle. Daher unterstützt der Deutsche<br />

Verkehrssicherheitsrat (DVR) die Absicht des Bundesverkehrsministers<br />

für Fahranfänger ein Alkoholverbot einzuführen.<br />

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung, den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und<br />

weiteren Partnern setzt sich auch der DVR mit zahlreichen unterschiedlichen<br />

Projekten dafür ein, junge Fahranfänger für die Risiken<br />

im Straßenverkehr zu sensibilisieren und ihnen geeignete Unterstützung<br />

für die Bewältigung dieser Risiken an die Hand zu geben. Mehr<br />

dazu erfahren Sie unter: www.jungesfahren.de, www.move-on.net<br />

und www.dvr.de. <br />

16<br />

Erste Hilfe:<br />

Trotz Fortschritten in Medizin<br />

weiter lebenswichtig<br />

Trotz stetiger Fortschritte in der<br />

Unfallmedizin bleibt die Erste<br />

Hilfe am Unfallort in vielen Fällen<br />

lebenswichtig. Mehr als 10 Prozent<br />

der Verletzten könnten nach<br />

einer Untersuchung der Universität<br />

Würzburg überleben, wenn<br />

ihnen sofort Erste Hilfe geleistet<br />

würde, erklärt der Deutsche<br />

Verkehrssicherheitsrat. Die Zeit<br />

vom Notruf bis zum Eintreffen<br />

eines Notarztes kann nicht mehr<br />

verkürzt werden. Besonders in<br />

ländlichen Gebieten werde die<br />

durchschnittliche Zeit von acht<br />

Minuten häufig überschritten.<br />

Umso wichtiger sei die Hilfe für<br />

die Verletzten durch Unfallzeugen.<br />

Bereits die Nähe eines Menschen<br />

und die Beruhigung des<br />

Patienten durch einen Laienhelfer<br />

können dem Verletzten entscheidend<br />

helfen. Verkehrsteilnehmer,<br />

die nicht sicher sind,<br />

ob sie Erste Hilfe-Maßnahmen<br />

richtig anwenden können, sollten<br />

in jedem Fall den Notarzt<br />

benachrichtigen und den Verletzten<br />

beruhigen. Ein entscheidender<br />

Schritt sei bei Bewusstlosen,<br />

den Patienten in die stabile<br />

Seitenlage zu bringen, da<br />

bei Rückenlage bereits nach drei<br />

Minuten der Tod eintreten könne.<br />

Erste Hilfe ist in allen Situa-<br />

tionen erforderlich, in denen die<br />

lebenswichtigen Körperfunktionen<br />

versagen, so der DVR. Hier<br />

entscheiden die ersten Minuten<br />

über Leben und Tod. Jede Minute,<br />

in der zum Beispiel bei<br />

einem Kreislaufstillstand nicht<br />

reanimiert wird, verringert die<br />

Überlebenschance um 10 Prozent.<br />

Bei vielen Autofahrern liegt der<br />

Erste Hilfe-Kurs sehr lange zurück.<br />

Daher fühlt sich eine große<br />

Zahl der Autofahrer nicht in<br />

der Lage, lebensrettende Erstmaßnahmen<br />

am Unfallort zu leisten.<br />

Viele haben Angst, Fehler<br />

zu machen. Diese Unsicherheiten<br />

zu verringern, hilft eine Auffrischung<br />

des Erste-Hilfe-Wissens.<br />

Ein Erste Hilfe-Auffrischungskurs,<br />

der rund drei<br />

Stunden in Anspruch nimmt, ruft<br />

die wichtigsten Maßnahmen<br />

wieder ins Gedächtnis. Die Teilnahme<br />

an Auffrischungskursen<br />

kostet ungefähr 20 Euro und<br />

wird von allen Hilfsorganisationen<br />

angeboten. Die Termine<br />

können bei den jeweiligen Organisationen<br />

vor Ort erfragt<br />

werden.<br />

Autofahrer sollten auch den Verbandskasten<br />

im eigenen Fahrzeug<br />

überprüfen. Auf den Verbandsmaterialien<br />

ist seit über<br />

15 Jahren ein Verfalldatum aufgedruckt.<br />

Gegebenenfalls müssen<br />

die Materialien er<strong>neu</strong>ert<br />

werden. <br />

Bild: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn.<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


Neue Durchführungsanweisungen<br />

für die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Wach- und Sicherungsdienste“<br />

(GUV-V C7)<br />

Für die Unfallverhütungsvorschrift „Wach- und Sicherungsdienste“<br />

gibt es <strong>neu</strong>e Durchführungsanweisungen (DA). Nachfolgend<br />

sind die Änderungen zusammengefasst und die Auswirkungen<br />

beschrieben.<br />

Geändert wurden die Durchführungsanweisungen, während der<br />

Normtext, also die Schutzziele, unverändert blieben. Es ergeben<br />

sich aus der Neufassung der Durchführungsanweisungen keine<br />

<strong>neu</strong>en Forderungen an die Versicherten und Unternehmer.<br />

Für den Bereich der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong> betreffen diese <strong>neu</strong>en<br />

DA in der Hauptsache die Tätigkeiten<br />

Geldbearbeitung z.B. in den Cash-Centern und in einigen<br />

Fahrausweisverkaufsstellen,<br />

Ver- und Entsorgung von Fahrkartenautomaten,<br />

Geld- und Werttransporte,<br />

Empfangs- und Pfortendienst,<br />

Sicherungs-, Kontroll- und Ordnungsdienst,<br />

Notruf- und Serviceleitstellendienst.<br />

Die DA konkretisieren die Unfallverhütungsvorschrift, wobei sie<br />

auch das veränderte Täterverhalten berücksichtigen. Weiterhin<br />

werden den Betrieben durch die <strong>neu</strong>en Durchführungsanweisungen<br />

Handlungshilfen für ihre Aufgabenbereiche an die Hand<br />

gegeben.<br />

Die Anpassung war auch erforderlich geworden, da sich die<br />

Aufgabenart und der Aufgabenumfang im Wach- und Sicherungsdienst<br />

vielfältig geändert und erweitert haben.<br />

So führt z.B. die zunehmend brutalere Ausführung von Straftaten<br />

zu einer erhöhten Gefährdung der Versicherten. Außerdem haben<br />

die Unfälle im Zusammenhang mit Konfrontationen stark<br />

zugenommen. Diese Veränderungen wurden in den <strong>neu</strong>en DA<br />

genauso berücksichtigt wie das aktuelle Vorschriften- und Regelwerk.<br />

Exemplare der Unfallverhütungsvorschrift mit den <strong>neu</strong>en Durchführungsanweisungen<br />

können bei der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />

bestellt werden (Adresse Seite 17). <br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Telegramm<br />

Ausbildung zur<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

Im September <strong>2006</strong> startet eine <strong>neu</strong>e Ausbildungsreihe zur Erlangung<br />

der Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit.<br />

Termine: P I 25. bis 29. September <strong>2006</strong><br />

P II 4. bis 8. Dezember <strong>2006</strong><br />

Fortsetzung im Jahr 2007<br />

Ort: Bildungszentrum des BUK in Bad Hersfeld<br />

Einzelheiten können unserem Seminarprogramm auf den Seiten 15<br />

bis 17 entnommen werden. Das Seminarprogramm finden Sie auch<br />

im Internet unter www.euk-info.de unter der Rubrik Prävention/<br />

Publikationen.<br />

Bitte melden Sie sich mit dem in unserem Seminarprogramm<br />

abgedruckten Anmeldeformular (Seite 38) an. <br />

Alle Plakate, Broschüren und Schriften der<br />

<strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong> könnnen per Post, Fax<br />

oder E-Mail kostenlos angefordert werden:<br />

<strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong>, Postfach 20 01 52,<br />

60605 Frankfurt am Main, Fax (0 69) 4 78 63-5 73.<br />

E-Mail: h.michael.becker@euk-info.de<br />

17


Sicherheit überall<br />

Neue Broschüre der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong>:<br />

Einsatz von<br />

Fremdpersonal im<br />

Unternehmen<br />

Auch in einem Unternehmen mit einer gut funktionierenden<br />

Arbeitsschutzorganisation und einem hohen<br />

Sicherheitsstandard kann es zu Störungen kommen,<br />

wenn Mitarbeiter fremder Unternehmen eingesetzt<br />

werden.<br />

Führungskräfte und Vorgesetzte der beteiligten Unternehmen<br />

sind sich häufig nicht über ihre Verantwortung<br />

im Klaren. Zur Unterstützung<br />

der Unternehmen<br />

beim Einsatz<br />

von Fremdpersonal<br />

hat die <strong>EUK</strong> eine <strong>neu</strong>e<br />

Broschüre mit dem<br />

Titel „Einsatz von<br />

Fremdpersonal im<br />

Unternehmen“ mit<br />

Informationen und<br />

Hinweisen zum Einsatz<br />

von Leiharbeitnehmern<br />

und<br />

Fremdfirmen herausgegeben.<br />

Als<br />

Autor für dieser<br />

Broschüre konnte<br />

die <strong>EUK</strong> Herrn<br />

Rechtsanwalt Dr.<br />

jur. Jürgen Schliephacke gewinnen. Im Folgenden werden<br />

einige Aspekte zur Sicherheit und Gesundheit bei<br />

der Arbeit, die beim Einsatz von Fremdpersonal im<br />

Unternehmen zu berücksichtigen sind, von Dipl.-Ing.<br />

Helge Kummer dargestellt.<br />

18<br />

Formen des<br />

Einsatzes von<br />

Fremdpersonal im<br />

Unternehmen<br />

Es gibt heute kaum ein Unternehmen,<br />

welches sämtliche<br />

Aufgaben mit eigenen Mitarbeitern<br />

ausführen kann. Der Einsatzbereich<br />

von Fremdpersonal<br />

ist dabei sehr unterschiedlich.<br />

Oft werden Reinigungsarbeiten<br />

oder Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten<br />

an Anlagen<br />

und Einrichtungen von<br />

Fremdfirmen ausgeführt. Auch<br />

die Ausgliederung ganzer Abteilungen<br />

und Produktionszweige<br />

ist möglich. Ein vorübergehend<br />

bestehender zusätzlicher<br />

Personalbedarf, z.B. bei erhöhtem<br />

Arbeitsaufkommen, wird<br />

häufig durch Fremdpersonal abgedeckt.<br />

In vielen Fällen ist Führungskräften<br />

und Vorgesetzten nicht<br />

bewusst, welche Aufgaben und<br />

welche Verantwortung sie beim<br />

Einsatz von fremden Mitarbeitern<br />

im Unternehmen haben.<br />

Gerade beim Einsatz von<br />

Fremdfirmen herrscht nicht selten<br />

die falsche Auffassung, dass<br />

sich der Auftraggeber mit der<br />

Vergabe eines Auftrages an eine<br />

Fremdfirma jeder Verantwortung<br />

für deren Durchführung entledigt.<br />

Auch in den Unternehmen des<br />

Bahnkonzerns kommt es regelmäßig<br />

zum Einsatz von Fremdfirmen.<br />

Viele Leistungen werden<br />

von Unternehmen, die nicht<br />

zum Bahnkonzern gehören,<br />

durchgeführt. Aber auch jeder<br />

„<strong>Eisenbahn</strong>er“, der außerhalb<br />

seines Stammbetriebes in einem<br />

anderen Unternehmen des<br />

Bahn-Konzerns eingesetzt wird,<br />

ist rein rechtlich ein Betriebsfremder.<br />

Zu unterscheiden ist zwischen<br />

dem Einsatz von Fremdfirmen<br />

und der Arbeitnehmerüberlassung.<br />

Bei der Arbeitnehmerüberlassung<br />

wird der Leiharbeitnehmer<br />

für die Zeit der Überlas-<br />

sung Beschäftigter des Entleihers.<br />

Er unterliegt dessen Weisungen<br />

und wird in die bestehenden<br />

Betriebsstrukturen integriert.<br />

Zum Beispiel handelt es sich bei<br />

dem von DB Zeitarbeit ausgeliehenen<br />

Mitarbeiter, der in einer<br />

Werkstatt von DB Regio eingesetzt<br />

wird, um einen Leiharbeitnehmer.<br />

Fremdfirmen, die in der Regel<br />

auf der Grundlage eines Werkoder<br />

Dienstvertrages tätig werden,<br />

haben eine vorher festgelegte,<br />

selbständige Leistung zu<br />

erbringen. Die Fremdfirmenmitarbeiter<br />

sind grundsätzlich nur<br />

den Weisungen ihres Arbeitgebers,<br />

der Fremdfirma, unterworfen.<br />

Wenn z.B. DB Services eine<br />

Störung an einer Überwachungskamera<br />

in einem Bahnhof<br />

beseitigt, handelt es sich<br />

rechtlich um einen Fremdfirmeneinsatz.<br />

Verantwortung bei<br />

der Arbeitnehmerüberlassung<br />

Die Verantwortung für Sicherheit<br />

und Gesundheit des Leiharbeitnehmers<br />

liegt zunächst<br />

beim Verleiher. Er darf seine Arbeitnehmer<br />

nur entsprechend<br />

ihrer geistigen und körperlichen<br />

Fähigkeiten sowie ihrer beruflichen<br />

Qualifikation ausleihen.<br />

Sobald der Leiharbeitnehmer im<br />

fremden Betrieb tätig wird, übernimmt<br />

in erster Linie der Entleiher<br />

die Verantwortung für Sicherheit<br />

und Gesundheit des<br />

Leiharbeitnehmers so, wie für<br />

seine eigenen Mitarbeiter. Der<br />

Leiharbeitnehmer ist als <strong>neu</strong>er,<br />

eigener Beschäftigter anzusehen<br />

und zu unterweisen. Der<br />

Entleiher übernimmt die Verantwortung<br />

für den Arbeitseinsatz<br />

und muss sich u.a. davon überzeugen,<br />

dass der Leiharbeitnehmer<br />

für die Tätigkeit geeignet ist<br />

(z.B. dass notwendige arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen<br />

vor Arbeitsaufnahme<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


durchgeführt wurden oder notwendige<br />

Berechtigungen für<br />

bestimmte Tätigkeiten vorliegen).<br />

Über die Arbeitnehmerüberlassung<br />

muss zwischen Verleiher<br />

und Entleiher ein schriftlicher<br />

Vertrag bestehen. Es empfiehlt<br />

sich in diesem Vertrag auch festzulegen,<br />

wer für welche Sicherheitsmaßnahme<br />

(z.B. Bereitstellung<br />

von Persönlicher Schutzausrüstung,<br />

Durchführung arbeitsmedizinischerVorsorgeuntersuchungen)<br />

verantwortlich<br />

ist.<br />

Unabhängig von der Verantwortung<br />

des Entleihers ist der Verleiher<br />

verpflichtet, sich davon zu<br />

überzeugen, dass der Leiharbeitnehmer<br />

vertragsgemäß eingesetzt<br />

und betreut wird sowie<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

gewährleistet sind. Er<br />

darf seine Beschäftigten nur<br />

zuverlässigen Entleihern überlassen.<br />

Verantwortung<br />

beim Einsatz von<br />

Fremdfirmen<br />

Anders als bei der Arbeitnehmerüberlassung<br />

müssen Mitarbeiter<br />

der Fremdfirma (also des<br />

Auftragnehmers) ihren Auftrag<br />

selbständig ausführen können.<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

bleiben zunächst einmal<br />

zuständig für die Sicherheit ihrer<br />

eigenen Mitarbeiter.<br />

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers<br />

sind jedoch auch Gefahren<br />

und Einflüssen aus dem<br />

Betrieb des Auftraggebers ausgesetzt<br />

und bringen gleichzeitig<br />

ein Gefährdungspotential in den<br />

Arbeits- und Verantwortungsbereich<br />

des Auftraggebers. Das<br />

Ausschließen dieser gegenseitigen<br />

Gefährdungen ist in erster<br />

Linie eine Aufgabe des Auftraggebers.<br />

Dem Auftraggeber obliegt die<br />

Verantwortung für die Sicherheit<br />

seiner Mitarbeiter sowie die<br />

Verkehrssicherungspflicht in<br />

seinem Herrschaftsbereich, d.h.<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

er muss Sicherheitsmaßnahmen<br />

zum Schutz der Mitarbeiter der<br />

Fremdfirma gegen Gefahren aus<br />

seinem Betriebsbereich treffen.<br />

Der Auftraggeber muss die<br />

Fremdfirma einweisen und sich<br />

durch eine so genannte ergänzende<br />

Sicherheitsüberwachung<br />

davon überzeugen, dass die<br />

Mitarbeiter der in seinem Betrieb<br />

tätigen Fremdfirma über<br />

ihre Vorgesetzten betriebsspezifischeSicherheitsanweisungen<br />

erhalten haben und die Vorgesetzten<br />

der Fremdfirma ihrer<br />

Aufsichtspflicht nachkommen.<br />

Gleichzeitig hat der Auftragnehmer<br />

gegenüber seinen Mitarbeitern<br />

eine Fürsorgepflicht gegen<br />

Gefahren aus dem Verantwortungsbereich<br />

des Auftraggebers.<br />

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer<br />

für die sichere Durchführung<br />

der ihm übertragenen<br />

Arbeiten verantwortlich. Er muss<br />

seine Mitarbeiter unterweisen,<br />

Regelungen des Auftraggebers<br />

beachten sowie sicherstellen,<br />

dass ein Aufsichtsführender „vor<br />

Ort“ ist. Der Auftragnehmer<br />

muss insbesondere die vom<br />

Auftraggeber erhaltene Einweisung<br />

in die Umgebungsgefahren<br />

sowie die betriebsspezifi-<br />

schen Hinweise des Auftraggebers<br />

im Rahmen der Unterweisung<br />

an seine Mitarbeiter weitergeben.<br />

Einsatz von<br />

Subunternehmen<br />

Der Auftraggeber sollte grundsätzlich<br />

vertraglich regeln, dass<br />

Subunternehmen nur mit seiner<br />

Abbildung 2: Prüfingenieure messen mit Drehmomentenschlüssel die<br />

Festigkeit der Schraubverbindungen an Dachbindern im Bahnhof Berlin Lehrter<br />

Bahnhof. Foto: DB AG/Jazbec-Kirsche.<br />

Sicherheit überall<br />

Abbildung 1: Mitarbeiter des technischen Dienstes bei Wartungsarbeiten an<br />

einem technischen Schaltschrank (Berlin Ostbahnhof). Foto: DB AG/Bedeschinski.<br />

Zustimmung eingesetzt werden<br />

dürfen und dass auch beim Einsatz<br />

von Subunternehmen der<br />

Auftragnehmer und seine Führungskräfte<br />

der alleinige Ansprechpartner<br />

des Auftraggebers<br />

bleibt.<br />

Kommt es zum Einsatz von<br />

Subunternehmern, ist der Auftragnehmer<br />

gegenüber dem<br />

Auftraggeber der alleinverantwortliche<br />

Hauptunternehmer. Er<br />

ist verpflichtet, die Subunternehmen<br />

einzuweisen und Sicherheitsverpflichtungen,<br />

die ihm<br />

vom Auftraggeber übertragen<br />

wurden, an den Subunternehmer<br />

weiterzugeben. Unabhängig<br />

von den Überwachungspflichten<br />

des Subunternehmers<br />

hat er eine ergänzende Sicherheitsüberwachung<br />

der Mitarbeiter<br />

des Subunternehmers auszuüben.<br />

Koordination der<br />

Arbeiten<br />

Werden Beschäftigte des Auftraggebers<br />

und Fremdfirmenmitarbeiter<br />

an einem Arbeitsplatz<br />

oder in einem Arbeitsbereich<br />

tätig und können gegenseitige<br />

Gefährdungen auftreten,<br />

so sind Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

nach dem Arbeits-<br />

19


Sicherheit überall<br />

Abbildung 3: FUM-Komplex (Fahrleitungsumbaukomplex) – hier beim Ausbau<br />

Strecke Berlin-Hamburg auf 230 km/h bei Reinbek – Motorturmwagen MTW<br />

100-Fahrleitungsdemontage Foto: DB AG/Bedeschinski.<br />

schutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze<br />

der Prävention“ verpflichtet, einen<br />

Koordinator zu bestimmen.<br />

Der Koordinator hat die Aufgabe,<br />

die Arbeiten des Auftraggebers<br />

und der Fremdfirma so<br />

aufeinander abzustimmen, dass<br />

gegenseitige Gefährdungen<br />

ausgeschlossen werden. Über<br />

den Einsatz des Koordinators<br />

haben sich Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer abzustimmen.<br />

Zur Abwehr besonderer Gefahren<br />

muss der Koordinator Weisungsbefugnis<br />

sowohl gegenüber<br />

den Fremdfirmenmitarbeitern<br />

als auch gegenüber den<br />

Beschäftigten des Auftraggebers<br />

besitzen.<br />

Da der Koordinator seine Aufgaben<br />

nur dann erfüllen kann,<br />

wenn er mit den betrieblichen<br />

Verhältnissen vertraut ist, wird<br />

in der Praxis der Auftraggeber<br />

den Koordinator stellen.<br />

Verhältnis<br />

Auftraggeber –<br />

Auftragnehmer<br />

Der Auftraggeber kann der<br />

Fremdfirma alle Anweisungen<br />

geben, die Art und Umfang der<br />

vertraglich vereinbarten Leistung<br />

20<br />

betreffen. Hierzu gehören auch<br />

betriebsspezifische Hinweise<br />

zur Sicherheit. Nicht zulässig ist<br />

es, wenn der Auftraggeber Anweisungen<br />

gibt, welche die Art<br />

und Weise der Durchführung<br />

betreffen.<br />

Anweisungen soll der Auftraggeber<br />

grundsätzlich nur an den<br />

Aufsichtsführenden der Fremdfirma<br />

zur Weitergabe an seine<br />

Mitarbeiter richten. Einzige Ausnahme<br />

sind Anweisungen „bei<br />

Gefahr im Verzug“. Nur in diesem<br />

Fall spricht der Auftraggeber<br />

die Mitarbeiter der Fremdfirma<br />

direkt an, lässt die Arbeiten<br />

stoppen und informiert den Aufsichtsführenden<br />

der Fremdfirma.<br />

Vom Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

sind vor Aufnahme der<br />

Arbeiten die jeweiligen Ansprechpartner<br />

zu benennen und deren<br />

Kompetenzen festzulegen.<br />

Durch den Auftraggeber sind<br />

Regelungen zu treffen, damit in<br />

seinem Verantwortungsbereich<br />

keine Fremdfirma Arbeiten<br />

durchführt, ohne sich vor Beginn<br />

der Arbeiten bei einem vom<br />

Auftraggeber benannten Verantwortlichen<br />

anzumelden und bei<br />

Beendigung der Arbeiten wieder<br />

abzumelden. Gleiches gilt<br />

bei Unterbrechung und Wiederaufnahme<br />

der Arbeiten.<br />

Bei der Auswahl einer Fremdfirma<br />

müssen Arbeitsqualität und<br />

Sicherheit gleichermaßen berücksichtigt<br />

werden. Nur wenn<br />

die ausgewählte Fremdfirma<br />

auch die Sicherheitsanforderungen<br />

des Auftraggebers erfüllen<br />

wird, ist ein reibungsloser Arbeitsablauf<br />

zu erwarten und<br />

Abbildung 4: FUM-Komplex (Fahrleitungsumbaukomplex) – hier beim Ausbau<br />

Strecke Berlin-Hamburg auf 230 km/h bei Reinbek – Fahrleitungsumbaumaschine<br />

FUM 100 Foto: DB AG/Bedeschinski.<br />

Gefährdungen sowohl der eigenen<br />

Mitarbeiter als auch der<br />

Fremdfirmenmitarbeiter und ggf.<br />

Dritter werden ausgeschlossen.<br />

Die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“<br />

verlangt, dass der Auftraggeber<br />

den Auftragnehmer schriftlich<br />

verpflichtet, die für ihn geltenden<br />

Sicherheitsbestimmungen<br />

und Vorgaben zu beachten.<br />

Der Auftraggeber ist weiterhin<br />

verpflichtet, den Auftragnehmer<br />

bei der Gefährdungsbeurteilung<br />

bezüglich der betriebsspezifischen<br />

Gefährdungen zu unterstützen.<br />

Bei Tätigkeiten mit besonderen<br />

Gefahren muss der Auftraggeber<br />

sicherstellen, dass die<br />

Durchführung der festgelegten<br />

Schutzmaßnahmen durch einen<br />

Aufsichtführenden sichergestellt<br />

wird. Gefährliche Arbeiten sind<br />

z.B. Arbeiten im Bereich von<br />

Gleisen oder Arbeiten, bei denen<br />

Dritte gefährdet werden<br />

können. Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

müssen sich abstimmen,<br />

wer den Aufsichtführenden<br />

zu stellen hat.<br />

Nach jedem Auftrag sollte sich<br />

der Auftraggeber als Entscheidungshilfe<br />

für künftige Vorhaben,<br />

ein Gesamtbild über die<br />

von der Fremdfirma erbrachte<br />

Leistung machen. Dabei ist,<br />

neben der erbrachten Arbeitsleistung<br />

entsprechend dem<br />

Leistungsverzeichnis, insbesondere<br />

auch die Einhaltung der<br />

Bestimmungen zu Sicherheit<br />

und Gesundheit der Beschäftigten<br />

bei der Arbeit zu berücksichtigen.<br />

Die <strong>neu</strong>e Broschüre der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />

„Einsatz von<br />

Fremdpersonal im Unternehmen“<br />

erläutet unter anderem<br />

auch die hier aufgegriffenen Probleme.<br />

Grafiken und kurze, verständliche<br />

Erläuterungen sollen<br />

den Praktiker beim Umgang mit<br />

Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern<br />

unterstützen. Die Broschüre<br />

kann von den Mitgliedsbetrieben<br />

der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />

kostenlos angefordert<br />

werden (Adresse Seite 17). <br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


Rückenschmerzen<br />

sind vermeidbar<br />

80 Prozent der Bevölkerung leiden mindestens einmal<br />

im Leben an Rückenschmerzen. Doch in nur 15 Prozent<br />

der Fälle – so die Schätzung des Bundesministeriums<br />

für Gesundheit (BMG) – liegen hierfür organische Schäden<br />

vor. Meistens sind es Bewegungsmangel, Stress,<br />

Ängste sowie Fehlhaltungen, die schmerzhafte Muskel-<br />

Verspannungen auslösen und – wird nicht rechtzeitig<br />

vorgebeugt – eine chronische Erkrankung zur Folge<br />

haben. Kommt dann die Angst vor dem Schmerz hinzu,<br />

gelangt man leicht in einem Teufelskreis.<br />

Die Prävention ist daher sinnvoll und Erfolg versprechend<br />

– für das Unternehmen und für die Mitarbeiter.<br />

Obwohl inzwischen Ursachen<br />

und auch erfolgreiche Präventionsmaßnahmen<br />

bekannt sind,<br />

sind es immer noch Muskel-<br />

Skeletterkrankungen, die den<br />

höchsten Anteil der Arbeitsunfähigkeitstage<br />

ausmachen. Befragungen<br />

der Bahn haben ergeben,<br />

dass die Mitarbeiter/<br />

innen Rücken-, Nacken- und<br />

Schulterschmerzen als eine der<br />

häufigsten Gesundheitsbeeinträchtigung<br />

ansehen.<br />

Grund genug, Führungskräfte<br />

und Mitarbeiter/innen für die<br />

Prävention von Muskel-Skeletterkrankungen<br />

zu sensibilisieren.<br />

Um einen Impuls zu setzen und<br />

Muskel-Skeletterkrankungen<br />

aktiv vorzubeugen, startet die<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Gesundheitsförderung der Bahn<br />

in diesem Jahr die Präventionskampagne<br />

ProAktiv gegen<br />

Rückenschmerzen<br />

Unterstützt wird diese Kampagne<br />

unter anderem durch die<br />

DB GesundheitsService GmbH,<br />

die BAHN-BKK, die <strong>EUK</strong> und<br />

den VDES.<br />

Büro- und Bildschirmarbeitsplätze<br />

Eine Informationskampagne<br />

zum Büroarbeitsplatz startet ab<br />

dem 2. Quartal <strong>2006</strong> im Bahn-<br />

Net.<br />

Prävention Risikofaktoren abbauen und Ressourcen stärken.<br />

Für die Mitarbeiter/innen stehen<br />

Informationen und Tipps zu<br />

folgenden Themen zur Verfügung:<br />

Ist mein PC-Arbeitsplatz<br />

richtig eingerichtet?<br />

Sitze ich richtig?<br />

Wie viel bewege ich mich<br />

eigentlich?<br />

Bin ich fit?<br />

Welche Ausgleichsübungen<br />

können helfen?<br />

Gewerbliche<br />

Arbeitsplätze<br />

Für Betriebe mit gewerblichen<br />

Arbeitsplätzen wurde gemeinsam<br />

mit der DB Gesundheits-<br />

Service GmbH und der <strong>EUK</strong> ein<br />

Medienpaket entwickelt. Das<br />

Paket beinhaltet einen Impulsvortrag<br />

der Betriebsärzte zu<br />

Ursachen und Präventionsmöglichkeiten,<br />

eine Informationsbroschüre<br />

für Führungskräfte sowie<br />

Plakate und Broschüren der<br />

<strong>EUK</strong>. Ziel ist es, Betriebe für die<br />

Prävention von Muskel-Skeletterkrankungen<br />

zu sensibilisieren<br />

und Handlungsmöglichkeiten<br />

aufzuzeigen.<br />

Aufgrund der Komplexität gewerblicher<br />

Arbeitsplätze setzt<br />

die Bahn hier auf eine starke<br />

Kooperation. Je nach Bedarf<br />

Sicherheit überall<br />

arbeiten Führungskraft, Beauftragte<br />

für Gesundheitsförderung,<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit,<br />

Betriebsarzt und Sportmanager<br />

des VDES und ggf. die<br />

BAHN-BKK sowie die <strong>EUK</strong><br />

Hand in Hand.<br />

Aus der Gefährdungsbeurteilung<br />

und der Einschätzung der<br />

Lastenhandhabung nach der<br />

Leitmerkmalmethode werden<br />

Handlungsschwerpunkte abgeleitet.<br />

Betrachtet werden dabei<br />

immer Ergonomie, Arbeitsorganisation,<br />

aber auch das Gesundheitsverhalten<br />

des Mitarbeiters.<br />

Die Bahn deckt durch die Angebote<br />

von DB GesundheitsService<br />

GmbH und die Sportmanager<br />

des VDES ein breites<br />

Spektrum an arbeitsmedizinischer<br />

Vorsorge, aber auch individueller<br />

Beratung im Bewegungsverhalten<br />

bis hin zu Arbeitsplatzprogrammen<br />

in der<br />

Tätigkeit ab.<br />

Betriebliche Gesundheit ist<br />

letztlich ein Thema, das alle angeht<br />

und nur gemeinsam erreicht<br />

werden kann. Führungskräfte,<br />

betriebliche Experten der<br />

Gesundheitsförderung, aber<br />

auch die Mitarbeiter/innen selbst<br />

sind hier gefragt. <br />

21


Leserforum<br />

Das schreib‘ ich mal an den „<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>“<br />

22<br />

Ist der Weg zur Arbeit<br />

auch versichert,<br />

wenn dieser wegen<br />

winterlicher Straßenverhältnisse<br />

vorzeitig<br />

angetreten wird?<br />

Heinz Döhn,<br />

NLN Saarbrücken<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong><br />

Um die Fragestellung ausreichend<br />

beantworten zu können,<br />

ist es sinnvoll, den Begriff des<br />

„Wegeunfalls“ kurz zu definieren:<br />

Was ist ein Wegeunfall?<br />

Im Groben lässt sich diese Frage<br />

weitestgehend mit der entsprechenden<br />

Gesetzesstelle<br />

aus dem Sozialgesetzbuch<br />

Siebtes Buch (SGB VII) erklären.<br />

Hier wird in § 8 Abs. 2 Nr. 1<br />

klar dargelegt, dass auch das<br />

Zurücklegen des mit der versicherten<br />

Tätigkeit zusammenhängenden<br />

unmittelbaren Weges<br />

nach und von dem Ort der<br />

Tätigkeit als eine versicherte<br />

Tätigkeit anzusehen ist.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung<br />

eines versicherten Wegeunfalls<br />

ist das Vorhandensein<br />

eines engen inneren Zusammenhangs<br />

zwischen der versicherten<br />

Tätigkeit und dem Zurücklegen<br />

des Weges nach oder<br />

von dem Ort der Tätigkeit. Das<br />

ist der Fall, wenn der zurückgelegte<br />

Weg wesentlich dazu diente<br />

a) die versicherte Tätigkeit aufzunehmen<br />

oder<br />

b) nach Beendigung der Betriebstätigkeit<br />

– in der Regel –<br />

die eigene Wohnung von dem<br />

Ort der Tätigkeit zu erreichen.<br />

Der innere Zusammenhang zwischen<br />

der verrichteten Tätigkeit<br />

und dem zurückgelegten Weg<br />

ist regelmäßig dann gegeben,<br />

wenn der Versicherte – unter<br />

Berücksichtigung des gewählten<br />

Fortbewegungsmittels – den<br />

direkten Weg zwischen den<br />

beiden Punkten nimmt und sein<br />

Verhalten darauf abzielt, in erster<br />

Linie den Weg nach und von<br />

dem Ort der Tätigkeit zurückzulegen.<br />

In diesem Fall soll die Fahrt zur<br />

Arbeitsstätte früher als üblich<br />

begonnen werden, da wegen<br />

des Glatteises die Straßen- und<br />

Verkehrsverhältnisse ungünstig<br />

sind. Vorausgesetzt die zeitlich<br />

vorverlegte Abfahrt steht in einem<br />

angemessenen zeitlichen<br />

Zusammenhang zur Wegstrecke,<br />

ist Versicherungsschutz<br />

durch die gesetzliche Unfallversicherung<br />

anzunehmen.<br />

Gerade durch dieses vorausschauende<br />

Verhalten und die<br />

dadurch bedingte frühere Abfahrt<br />

ist ja beabsichtigt, die<br />

Wegstrecke möglichst sicher (in<br />

diesem Fall wetterbedingt langsamer)<br />

zurückzulegen. Hieraus<br />

darf kein Nachteil entstehen. <br />

Welche Beschaffenheit<br />

müssen Bürostühle<br />

haben, die für<br />

einen Dauergebrauch<br />

von 24 Stunden,<br />

z.B. auf Stellwerken,<br />

vorgesehen sind?<br />

Welche Lebensdauer<br />

haben solche Stühle?<br />

Sascha Hänig, DB Netz AG,<br />

Affalterbach<br />

<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong><br />

Der § 2 der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“<br />

verpflichtet den Unternehmer,<br />

u.a. auf der Grundlage<br />

der Bildschirmarbeitsverordnung<br />

die Anforderungen an die<br />

Bürostühle zu ermitteln und zu<br />

beurteilen und eine geeignete<br />

Auswahl zu treffen.<br />

Der Anhang zur Bildschirmarbeitsverordnung<br />

sagt im Punkt<br />

11 zu Bürostühlen folgendes:<br />

„Der Arbeitsstuhl muss ergonomisch<br />

und standsicher sein“.<br />

Das heißt insbesondere:<br />

Der Büroarbeitsstuhl soll die<br />

natürliche Haltung des Menschen<br />

im Sitzen unterstützen<br />

und das dynamische<br />

Sitzen fördern.<br />

Die Rollen sind dem Fußbodenbelag<br />

anzupassen, das<br />

heißt, bei weichem Belag<br />

wie Teppichboden sind harte<br />

Rollen (einfarbig) und bei<br />

hartem Belag wie Parkett<br />

sind weiche Rollen (zweifarbig)<br />

einzusetzen.<br />

Der Büroarbeitsstuhl muss<br />

standsicher sein. Alle auftretenden<br />

Kräfte beim Vor-,<br />

Zurück- oder Hinauslehnen<br />

müssen aufgefangen werden<br />

können. Das erfordert<br />

im Allgemeinen ein Untergestell<br />

mit fünf Abstützpunkten<br />

(Rollen).<br />

Büroarbeitsstühle sollen<br />

konstruktiv mindestens auf<br />

ein Körpergewicht von 110<br />

kg und eine tägliche Nutzung<br />

von acht Stunden ausgelegt<br />

sein. Stühle die von<br />

schwereren Personen und/<br />

oder länger als acht Stunden/Tag<br />

benutzt werden,<br />

müssen hierfür geeignet<br />

sein.<br />

Ist der Büroarbeitsstuhl mit<br />

einem GS-Zeichen des BG-<br />

PRÜFZERT sowie BG-<br />

PRÜFZERT-Zeichen gekennzeichnet,<br />

können die<br />

entsprechenden Anforderungen<br />

als erfüllt angesehen<br />

werden (prüfen, ob für<br />

acht oder vierundzwanzig<br />

Stunden geeignet!).<br />

Angebote zu 24-Stunden-Stühlen<br />

sind von verschiedensten<br />

Büromöbelherstellern im Internet<br />

eingestellt. Im Rahmen der<br />

Gefährdungsbeurteilung müssen<br />

die Einsatzbedingungen des<br />

Stuhles ermittelt und die Anforderungen<br />

an die Gestaltung des<br />

Stuhles festgelegt werden. Hierbei<br />

ist es sinnvoll auch die Mitarbeiter<br />

einzubeziehen, die diesen<br />

Stuhl benutzen sollen, da<br />

z.B. die Länge der Rückenlehne<br />

oder die Armlehnen und Sitzflächen<br />

nicht für jeden Mitarbeiter<br />

gleich geeignet sind. Hier ist<br />

es wichtig, dass ein solcher Stuhl<br />

möglichst variabel einstellbar ist.<br />

Dazu gehört auch, dass die Mitarbeiter<br />

über die Einstellmöglichkeiten<br />

und richtigen Sitzhaltungen<br />

unterwiesen werden.<br />

Es ist nicht ausreichend, einen<br />

Stuhl einfach hinzustellen und<br />

die Mitarbeiter damit „alleine zu<br />

lassen“. Möglichen Ausfallzeiten<br />

durch Rückenschmerzen auf<br />

Grund von falschen Einstellungen<br />

kann durch diese Unterweisung<br />

vorgebeugt werden. Es<br />

ist zu empfehlen, die Unterweisung<br />

in Zusammenarbeit mit<br />

dem Betriebsarzt oder im Rahmen<br />

einer Rückenschulung<br />

durchzuführen. Der Betriebsarzt<br />

kann hierbei wichtige Informationen<br />

zu den Rücken schonenden<br />

Sitzhaltungen und Arbeitsweisen<br />

geben.<br />

Die Lebensdauer eines Stuhles<br />

ist abhängig von seinem Zustand.<br />

Sind die Einstellmöglichkeiten<br />

nicht mehr nutzbar, ist er<br />

technisch nicht mehr in Ordnung<br />

oder bestehen sogar Verletzungsgefahren<br />

bei der Nutzung,<br />

z.B. durch scharfe Kanten<br />

oder gebrochene Teile, ist<br />

der Stuhl auszutauschen. <br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


Wer schreibt, gewinnt …<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

wie bereits in den vergangenen Ausgaben des „<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>“,<br />

besteht auch weiterhin für Sie die Möglichkeit mit uns in Kontakt zu<br />

treten und wertvolle Preise zu gewinnen. Wir bitten Sie, hiervon<br />

regen Gebrauch zu machen.<br />

Schreiben Sie Ihre Anregungen und Fragen auf die Vordrucke der<br />

Seiten 23 und 24 und faxen diese an (0 69) 4 78 63-5 71.<br />

Selbstverständlich können Sie auch eine E-Mail an dialog@eukinfo.de<br />

mit dem Betreff „Leserforum“ an uns senden. Gleichzeitig<br />

nehmen Sie an unserem Preisausschreiben teil.<br />

Unter dem Motto „Wer schreibt ... gewinnt!“ werden unter allen<br />

Einsendern der Leserzuschriften zum <strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong> wieder<br />

zehn Preise verlost.<br />

Einsendeschluss ist der 10. Juli <strong>2006</strong>, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />

Name<br />

Anschrift<br />

Telefon (mit Vorwahl)<br />

Ich bin bei (Stelle)<br />

als (Tätigkeit)<br />

<strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />

<strong>EUK</strong> 51<br />

Postfach 20 01 52<br />

60605 Frankfurt am Main<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

beschäftigt.<br />

Leserforum<br />

1. Preis: Ein wertvoller Rucksack<br />

2. Preis: Ein Taschenmesser mit USB-Stick (256 MB)<br />

3. bis 5. Preis: Je eine attraktive Sonnenbrille<br />

6. bis 10. Preis: Je ein DB-Fachbuch Ihrer Wahl<br />

Unter den Einsendern der Leserzuschriften zum <strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong> 1/<br />

<strong>2006</strong> wurden die Gewinner ermittelt und schriftlich benachrichtigt.<br />

Der 1. Preis, eine Armbanduhr, ging an Herrn Wolfgang Höse aus<br />

Minden, der 2. Preis, eine Digital-Kamera, ging an Herrn Hans-<br />

Jörg Freiling aus Schlangenbad und der 3. Preis, je ein Laptop-<br />

Case oder eine Reisetasche, ging an Herrn Manfred Hock aus<br />

Mockmühl, Frau Karina Vogt aus Karlsruhe sowie Herrn Jens<br />

Hoffmann aus Hannover.<br />

Allen Gewinnern herzlichen Glückwunsch.<br />

Die Ausgabe 2/<strong>2006</strong> vom „<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>“ habe ich durchgesehen.<br />

Sie gefiel mir gut □ weniger gut □ überhaupt nicht □<br />

Besonders interessant waren die Beiträge<br />

Gut geplant ist halb gewonnen! .............................................. □<br />

Technische Regeln für Betriebssicherheit ................................ □<br />

Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben .. □<br />

Das Kreuz mit dem Kreuz ....................................................... □<br />

Wegeunfall – oder nicht? ........................................................ □<br />

Aus der Arbeit des Widerspruchsausschusses ....................... □<br />

<strong>Dialog</strong> .................................................................................... □<br />

Telegramm ............................................................................. □<br />

Einsatz von Fremdpersonal im Unternehmen.......................... □<br />

Rückenschmerzen sind vermeidbar ........................................ □<br />

Das schreib‘ ich mal an den „<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>“ .............................. □<br />

Checkliste .............................................................................. □<br />

Folgende Beiträge fanden mein Interesse nicht oder nur wenig:<br />

23<br />


✄<br />

Leserforum · Impressum<br />

Das gibt’s im nächsten Heft<br />

Der nächste „<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>“ erscheint Mitte August <strong>2006</strong>. Das Heft<br />

hat wieder einen Umfang von 24 Seiten. Unter den Rubriken<br />

<strong>EUK</strong> aktuell Prävention Unfallversicherung Telegramm<br />

<strong>Dialog</strong> Checkliste Sicherheit überall Leserforum<br />

werden wieder viele aktuelle und interessante Beiträge für die<br />

Versicherten und die Mitgliedsbetriebe der <strong>EUK</strong> erscheinen.<br />

Auf dem Redaktionsprogramm stehen u.a. folgende Themen:<br />

Vertreterversammlung der <strong>EUK</strong> tagte in Bad Hersfeld<br />

Berücksichtigung von Arbeitsschutz bei der Auftragsvergabe<br />

Wegeunfallgeschehen 2005<br />

PSA bei Vegetationsarbeiten<br />

Leistungserschleichung<br />

Besuchen Sie uns auch im Internet<br />

www.euk-info.de<br />

Hier finden Sie wichtige Informationen über die <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong><br />

und interessante Links zu allen Themen rund um die gesetzliche<br />

Unfallversicherung.<br />

Ich möchte Folgendes vorschlagen:<br />

Ich habe folgende Frage(n):<br />

Was mir sonst noch auffiel und Sie wissen sollten:<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

24<br />

Impressum „<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong>“<br />

Mitteilungsblatt der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong> (<strong>EUK</strong>) – Gesetzliche Unfallversicherung<br />

– Körperschaft des öffentlichen Rechts, Sitz Frankfurt am Main.<br />

Herausgeber: <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong>.<br />

Redaktionsbeirat: Rudi Ludwig, Vorsitzender des Vorstandes der <strong>EUK</strong>,<br />

Stephan Schmidt, stv. Vorsitzender des Vorstandes der <strong>EUK</strong>,<br />

Wolfgang Horstig, Mitglied des Vorstandes der <strong>EUK</strong>.<br />

Redaktion: Dieter Kersten (Chefredakteur), Johannes Spies (Selbstverwaltung<br />

und Unfallversicherung), Edwin Mücke (technischer Arbeitsschutz<br />

und technische Unfallverhütung), Paul Ansion (allgemeiner Arbeitsschutz und<br />

allgemeine Unfallverhütung), Elke Sachs (Redaktionsbüro).<br />

Anschrift: <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong>, Redaktion „<strong>EUK</strong>-<strong>Dialog</strong>“,<br />

Rödelheimer Straße 49, 60487 Frankfurt am Main,<br />

Telefon (0 69) 4 78 63-0, Telefax (0 69) 4 78 63-1 51,<br />

E-Mail: dialog@euk-info.de, www.euk-info.de<br />

Erscheinungsweise und Bezugspreis: Erscheint jeden dritten Monat.<br />

Der Bezugspreis ist für Mitglieder der <strong>EUK</strong> im Mitgliedsbeitrag enthalten.<br />

Für andere Bezieher: Jahresabonnement e 4,40 zuzügl. Versandkosten.<br />

Verlag und Anzeigen: <strong>Eisenbahn</strong>-Fachverlag GmbH, Postfach 23 30,<br />

55013 Mainz, Telefon (0 61 31) 28 37-0, Telefax (0 61 31) 28 37 37.<br />

E-Mail: euk-dialog@eisenbahnfachverlag.de<br />

Verlagsleitung: Dipl.-Kfm. Sebastian Hüthig.<br />

Anzeigen und Vertrieb: Monika Trautwein.<br />

Anzeigenpreisliste Nr. 4 z.Z. gültig. Alle Rechte vorbehalten;<br />

Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auf fotomechanischem Wege,<br />

nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages.<br />

Gestaltung und Druck: Meister Print & Media,<br />

Werner-Heisenberg-Straße 7, 34123 Kassel.<br />

Titelbild: mauritius images/Stock Image.<br />

<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong>


<strong>EUK</strong><strong>Dialog</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Checkliste<br />

Chefsache:<br />

Integration des Arbeitsschutzes in die Planung<br />

Frühzeitig die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und eine<br />

menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen sind Grundbestandteile eines<br />

ganzheitlichen Arbeitsschutzes. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen hilft dabei,<br />

den Arbeitsschutz so früh wie möglich in die betrieblichen Abläufe zu integrieren und<br />

so zu einem festen Teil des Gestaltungsprozesses zu machen.<br />

Die Fragen richten sich an Vorgesetzte, Fach- und Arbeitsschutzexperten.<br />

Bitte testen Sie sich ja nein<br />

1. Werden durch Planungsprozesse Arbeitsbedingungen geändert?<br />

2. Sind Auswirkungen für die Beschäftigten zu erwarten?<br />

3. Was soll verändert werden, welche Gestaltungsbereiche sind betroffen und sind Rückwirkungen auf andere<br />

Arbeitsbereiche zu erwarten?<br />

4. Gibt es Erkenntnisse aus vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen oder anderen Analysen?<br />

5. Sind der bestehende Verbesserungsbedarf und die Verbesserungsmöglichkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bekannt?<br />

6. Sind ausreichend Daten erhoben worden, um die späteren Arbeitsabläufe, Nutzungsmöglichkeiten etc.<br />

beurteilen zu können oder gibt es bereits ein Nutzungskonzept?<br />

7. Können aus den erhobenen Daten Anforderungen an die Betriebsstätte, Arbeitsplätze, Arbeitsaufgaben und<br />

-organisation, Verwendung von Arbeitsmitteln und -stoffen sowie an das Personal ausreichend beurteilt<br />

werden?<br />

8. Ist der Aufgabenkatalog für die Planung so gestaltet, dass die möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen<br />

im Planungsablauf berücksichtigt werden?<br />

9. Werden Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche<br />

Erkenntnisse berücksichtigt?<br />

10. Bestehen hinsichtlich der Verbesserung des Arbeitsschutzes Zielvereinbarungen?<br />

11. Sind die Ziele mit den übrigen Planungszielen verbunden?<br />

12. Sind die Ziele mess- und überprüfbar?<br />

13. Werden die Grundsätze der Gefahrenvermeidung bzw. -minderung konsequent verfolgt?<br />

14. Sind bei der Erkundung des Marktes (Hersteller, Lieferanten, Architekten, Dienstleister...) auch die Kompetenzen<br />

auf dem Gebiet Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt worden?<br />

15. Beinhalten die Realisierungsunterlagen wie z.B. Lastenhefte, Arbeitsschutzanforderungen?<br />

16. Sind in den Anweisungen zur Planungsdurchführung die Aufgaben und Zuständigkeiten auch im Hinblick auf<br />

den Arbeitsschutz klar zugewiesen?<br />

17. Erfolgt die Bewertung der Angebote auch unter Arbeitsschutzgesichtspunkten?<br />

18. Ist in den Verträgen die Erfüllung von Arbeitsschutzanforderungen aufgeführt?<br />

19. Gibt es eine Prozesskontrolle auch unter Arbeitsschutzgesichtspunkten?<br />

25

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