BahnPraxis Spezial - Eisenbahn-Unfallkasse
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händigen waren und diese im<br />
Führerraum des Triebfahrzeug<br />
gleichzeitig ausgelegt und beachtet<br />
werden mussten, liegt<br />
der Vorteil der neuen Regeln mit<br />
den vier Befehlsvordrucken in<br />
der Reihenfolge der abzuarbeitenden<br />
Aufträge. Jeweils nach<br />
Erledigung des einzelnen Befehlsvordrucks<br />
kann dieser<br />
weggelegt werden, so dass der<br />
Triebfahrzeugführer immer nur<br />
den Befehlsvordruck vor sich<br />
liegen hat, dessen Auftrag bzw.<br />
Aufträge er als nächstes beachten<br />
muss.<br />
Werden wie in vorstehendem<br />
Beispiel mehr als ein Befehlsvordruck<br />
zur Übermittlung der<br />
erforderlichen Befehle benötigt,<br />
sind die Befehlsvordrucke fortlaufend<br />
zu nummerieren. Dazu<br />
ist das Textfeld im Kopf nach<br />
vorstehendem Beispiel auf dem<br />
ersten Befehlsvordruck „Vordruck<br />
1 von 4 Vordruck(en)“<br />
dem zweiten Befehlsvordruck<br />
<strong>BahnPraxis</strong> <strong>Spezial</strong><br />
„Vordruck 2 von 4 Vordruck(en)“<br />
usw. auszufüllen.<br />
Neben der Zusammenfügung<br />
der drei Befehlsvordrucke wurden<br />
geringfügige Änderungen<br />
bei den vorgegebenen Befehlstexten<br />
vorgenommen.<br />
Die verstärkte Ausrüstung von<br />
Strecken mit Linienzugbeeinflussungsanlagen<br />
(LZB) führt zu<br />
einer Erhöhung des Erfordernisses,<br />
Befehle wegen gestörter<br />
LZB-Streckeneinrichtungen<br />
auszufertigen. Diesem Erfordernis<br />
wurde mit der Aufnahme<br />
der Befehlstexte in den Befehlsvordruck<br />
Rechnung getragen,<br />
so dass der bisher erforderliche<br />
handschriftliche Eintrag<br />
entfällt.<br />
Der in den bisherigen Befehlen<br />
Ad Nr. 2 und Nr. 3 vorgegebene<br />
Text wurde nicht mehr aufgenommen.<br />
Die Befehle wurden<br />
selten verwendet. Durch den<br />
Abbildung 4<br />
Wegfall wurde Platz gewonnen,<br />
z.B. für die neuen Befehle 2 und<br />
10.<br />
Zur Erteilung von Befehlen ohne<br />
im Befehlsformular vorgegebene<br />
Texte, für die bisher die Befehle<br />
Ad Nr. 4, Be (DV 408), Bf<br />
(DS 408) und Cf zu verwenden<br />
waren, ist nun der Befehl 10<br />
vorgesehen.<br />
Neu für den Geltungsbereich<br />
der DV 408 ist die Regel, dass<br />
Züge die das Gegengleis befahren,<br />
bei der Abfahrt den Auftrag<br />
erhalten können, auf dem<br />
Gegengleis nicht zu halten, sondern<br />
ohne Hauptsignal auf einer<br />
Abzweigstelle weiter zu fahren<br />
oder auf einem Bahnhof einzufahren<br />
neu aufgenommen.<br />
Der Auftrag dazu wird im Befehl<br />
6 erteilt.<br />
Die Regeln zum Übermitteln von<br />
Befehlen wurden im Wesentlichen<br />
beibehalten.<br />
Nach den bisher geltenden Regeln<br />
durften schriftliche Befehle<br />
zurückgezogen werden. Dies<br />
war in den Regeln nicht ausdrücklich<br />
gesagt, konnte aber<br />
aus der Bestimmung abgeleitet<br />
werden, dass schriftliche Befehle<br />
über Zugfunk nur in einem<br />
bestimmten Anwendungsfall<br />
zurückgezogen werden<br />
durften. Die neuen Regeln<br />
im Modul 408.0411 Abschnitt<br />
5 und im Modul 408.0412 Abschnitt<br />
5 sind deutlicher. Sie<br />
bestimmen zunächst, dass Befehle<br />
zurückgezogen werden<br />
dürfen, dann regeln sie, wann<br />
ein Befehl als zurückgezogen<br />
gilt und nennen abschließend<br />
Besonderheiten, die beim fernmündlichen<br />
Zurückziehen zu<br />
beachten sind. <br />
30 <strong>BahnPraxis</strong> 1/2003