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BahnPraxis Spezial - Eisenbahn-Unfallkasse

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händigen waren und diese im<br />

Führerraum des Triebfahrzeug<br />

gleichzeitig ausgelegt und beachtet<br />

werden mussten, liegt<br />

der Vorteil der neuen Regeln mit<br />

den vier Befehlsvordrucken in<br />

der Reihenfolge der abzuarbeitenden<br />

Aufträge. Jeweils nach<br />

Erledigung des einzelnen Befehlsvordrucks<br />

kann dieser<br />

weggelegt werden, so dass der<br />

Triebfahrzeugführer immer nur<br />

den Befehlsvordruck vor sich<br />

liegen hat, dessen Auftrag bzw.<br />

Aufträge er als nächstes beachten<br />

muss.<br />

Werden wie in vorstehendem<br />

Beispiel mehr als ein Befehlsvordruck<br />

zur Übermittlung der<br />

erforderlichen Befehle benötigt,<br />

sind die Befehlsvordrucke fortlaufend<br />

zu nummerieren. Dazu<br />

ist das Textfeld im Kopf nach<br />

vorstehendem Beispiel auf dem<br />

ersten Befehlsvordruck „Vordruck<br />

1 von 4 Vordruck(en)“<br />

dem zweiten Befehlsvordruck<br />

<strong>BahnPraxis</strong> <strong>Spezial</strong><br />

„Vordruck 2 von 4 Vordruck(en)“<br />

usw. auszufüllen.<br />

Neben der Zusammenfügung<br />

der drei Befehlsvordrucke wurden<br />

geringfügige Änderungen<br />

bei den vorgegebenen Befehlstexten<br />

vorgenommen.<br />

Die verstärkte Ausrüstung von<br />

Strecken mit Linienzugbeeinflussungsanlagen<br />

(LZB) führt zu<br />

einer Erhöhung des Erfordernisses,<br />

Befehle wegen gestörter<br />

LZB-Streckeneinrichtungen<br />

auszufertigen. Diesem Erfordernis<br />

wurde mit der Aufnahme<br />

der Befehlstexte in den Befehlsvordruck<br />

Rechnung getragen,<br />

so dass der bisher erforderliche<br />

handschriftliche Eintrag<br />

entfällt.<br />

Der in den bisherigen Befehlen<br />

Ad Nr. 2 und Nr. 3 vorgegebene<br />

Text wurde nicht mehr aufgenommen.<br />

Die Befehle wurden<br />

selten verwendet. Durch den<br />

Abbildung 4<br />

Wegfall wurde Platz gewonnen,<br />

z.B. für die neuen Befehle 2 und<br />

10.<br />

Zur Erteilung von Befehlen ohne<br />

im Befehlsformular vorgegebene<br />

Texte, für die bisher die Befehle<br />

Ad Nr. 4, Be (DV 408), Bf<br />

(DS 408) und Cf zu verwenden<br />

waren, ist nun der Befehl 10<br />

vorgesehen.<br />

Neu für den Geltungsbereich<br />

der DV 408 ist die Regel, dass<br />

Züge die das Gegengleis befahren,<br />

bei der Abfahrt den Auftrag<br />

erhalten können, auf dem<br />

Gegengleis nicht zu halten, sondern<br />

ohne Hauptsignal auf einer<br />

Abzweigstelle weiter zu fahren<br />

oder auf einem Bahnhof einzufahren<br />

neu aufgenommen.<br />

Der Auftrag dazu wird im Befehl<br />

6 erteilt.<br />

Die Regeln zum Übermitteln von<br />

Befehlen wurden im Wesentlichen<br />

beibehalten.<br />

Nach den bisher geltenden Regeln<br />

durften schriftliche Befehle<br />

zurückgezogen werden. Dies<br />

war in den Regeln nicht ausdrücklich<br />

gesagt, konnte aber<br />

aus der Bestimmung abgeleitet<br />

werden, dass schriftliche Befehle<br />

über Zugfunk nur in einem<br />

bestimmten Anwendungsfall<br />

zurückgezogen werden<br />

durften. Die neuen Regeln<br />

im Modul 408.0411 Abschnitt<br />

5 und im Modul 408.0412 Abschnitt<br />

5 sind deutlicher. Sie<br />

bestimmen zunächst, dass Befehle<br />

zurückgezogen werden<br />

dürfen, dann regeln sie, wann<br />

ein Befehl als zurückgezogen<br />

gilt und nennen abschließend<br />

Besonderheiten, die beim fernmündlichen<br />

Zurückziehen zu<br />

beachten sind. <br />

30 <strong>BahnPraxis</strong> 1/2003

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