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Studieren mit Kind - Familien an der TU Clausthal

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Verlängerung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer<br />

1“ zur Verfügung. Im Zuge<br />

Die För<strong>der</strong>ungsdauer k<strong>an</strong>n wegen Schw<strong>an</strong>gerschaft auf dessen wird allerdings <strong>der</strong><br />

Antrag für eine <strong>an</strong>gemessene Zeit (1 Semester) verlängert Darlehenserlass für <strong>Kind</strong>er-<br />

werden (§ 15 Abs.3 Nr.5 BAföG). Dieser Antrag muss rechtbetreuung während <strong>der</strong><br />

zeitig beim zuständigen BAföG-Amt gestellt werden. Die BAföG-Darlehensrück-<br />

För<strong>der</strong>ung in diesem zusätzlichen Semester wird als zahlung in Höhe von 105 Euro<br />

Zuschuss gewährt und braucht nicht zurückgezahlt wer- mtl. unter Berücksichtigung<br />

den!<br />

einer Überg<strong>an</strong>gszeit gestri-<br />

Auch bei einer Verzögerung des Studiums durch die Pflege chen. (Bitte fragen Sie hier-<br />

und Erziehung von <strong>Kind</strong>ern bis zu zehn Jahren k<strong>an</strong>n Ausbilzu Ihre/n Sozialberater/in).<br />

dungsför<strong>der</strong>ung über die För<strong>der</strong>ungshöchstdauer hinaus<br />

Hilfe zum Studienabschluss<br />

für eine <strong>an</strong>gemessene Zeit gewährt werden (nach § 15 Abs. Unabhängig von den Gründen, die zu einer Überschreitung<br />

3 Nr. 5 BAföG). Folgende Zeiten gelten als <strong>an</strong>gemessen: <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer geführt haben, k<strong>an</strong>n eine<br />

Bis zum 5. Lebensjahr ein Semester pro Lebensjahr, für das schw<strong>an</strong>gere <strong>Studieren</strong>de - wie alle Auszubildenden - die<br />

6. und 7. Lebensjahr insgesamt ein Semester, vom 8. bis Hilfe zum Studienabschluss gem. § 15 Abs. 3a BAföG in<br />

10. Lebensjahr insgesamt ein Semester. Die Ausbildungs- Anspruch nehmen, und zwar auch d<strong>an</strong>n, wenn sie während<br />

för<strong>der</strong>ung wird in diesen Zeit- <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer kein BAföG erhalten hat, aber<br />

räumen ebenfalls als dem Grunde nach för<strong>der</strong>berechtigt war. Hilfe zum Stu-<br />

Zuschuss geleistet und muss dienabschluss wird für höchstens zwölf Monate auch über<br />

nicht zurückgezahlt werden. das Ende <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer bzw. <strong>der</strong> wegen<br />

Hierbei ist jedoch zu beach- Schw<strong>an</strong>gerschaft und <strong>Kind</strong>ererziehung verlängerten<br />

ten, dass die Schw<strong>an</strong>ger- För<strong>der</strong>ungsdauer hinaus als verzinstes B<strong>an</strong>kdarlehen geschaft<br />

und/o<strong>der</strong> die Betreuwährt. Voraussetzung hierfür ist, dass die <strong>Studieren</strong>de späung<br />

des <strong>Kind</strong>es nachvolltestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitziehbar<br />

ursächlich für die punkt zur Abschlussprüfung zugelassen ist und die Prü-<br />

Verzögerung sein muss! Eine fungsstelle bescheinigt, dass sie innerhalb <strong>der</strong> 12-monati-<br />

Verlängerung kommt zum Beispiel d<strong>an</strong>n nicht in Betracht, gen Verlängerung ihr Studium abschließen k<strong>an</strong>n (diese Be-<br />

wenn <strong>der</strong> Leistungsnachweis trotz Schw<strong>an</strong>gerschaft o<strong>der</strong> scheinigung ist zwingend notwendig!). Das Darlehen wird<br />

<strong>Kind</strong>ererziehung ordnungsgemäß zum Ende des vorge- bei <strong>der</strong> zuständigen Studienfin<strong>an</strong>zierung (BAföG-Amt) beschriebenen<br />

Fachsemesters (in <strong>der</strong> Regel das 4. Fach<strong>an</strong>tragt und muss einschließlich <strong>der</strong> Zinsen sechs Monate<br />

semester) erbracht wurde.<br />

nach dem Ende <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungszeit in monatlichen Mindest-<br />

Neuer BAföG-<strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag für<br />

raten von 105 Euro in höchstens 20 Jahren <strong>an</strong> die KfW För<strong>der</strong>-<br />

<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> zum WS 2008/09:<br />

b<strong>an</strong>k zurückgezahlt werden.<br />

Die Höhe des <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlags beläuft sich auf<br />

113 Euro mtl. als Zuschuss. Für das 2. und jedes weitere<br />

<strong>Kind</strong> werden zusätzlich 85 Euro mtl. gezahlt. Der<br />

<strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag wird rückwirkend vom 1. Dezember<br />

2007 <strong>an</strong> gewährt.<br />

Stellen Sie Ihren Antrag also möglichst bald. Antragsformulare<br />

stehen im Internet unter www.das-neue-bafoeg.de/<br />

de/433.php unter <strong>der</strong> Bezeichnung „Anlage 2 zu Formblatt<br />

Elternzeit<br />

Anspruch auf Elternzeit haben<br />

Mütter o<strong>der</strong> Väter, die in<br />

einem Arbeitsverhältnis stehen.<br />

Hierzu zählen auch befristete<br />

Verträge, Teilzeitarbeitsverträge,<br />

geringfügig<br />

Beschäftigte, Auszubilden-<br />

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