Studieren mit Kind - Familien an der TU Clausthal
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Verlängerung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer<br />
1“ zur Verfügung. Im Zuge<br />
Die För<strong>der</strong>ungsdauer k<strong>an</strong>n wegen Schw<strong>an</strong>gerschaft auf dessen wird allerdings <strong>der</strong><br />
Antrag für eine <strong>an</strong>gemessene Zeit (1 Semester) verlängert Darlehenserlass für <strong>Kind</strong>er-<br />
werden (§ 15 Abs.3 Nr.5 BAföG). Dieser Antrag muss rechtbetreuung während <strong>der</strong><br />
zeitig beim zuständigen BAföG-Amt gestellt werden. Die BAföG-Darlehensrück-<br />
För<strong>der</strong>ung in diesem zusätzlichen Semester wird als zahlung in Höhe von 105 Euro<br />
Zuschuss gewährt und braucht nicht zurückgezahlt wer- mtl. unter Berücksichtigung<br />
den!<br />
einer Überg<strong>an</strong>gszeit gestri-<br />
Auch bei einer Verzögerung des Studiums durch die Pflege chen. (Bitte fragen Sie hier-<br />
und Erziehung von <strong>Kind</strong>ern bis zu zehn Jahren k<strong>an</strong>n Ausbilzu Ihre/n Sozialberater/in).<br />
dungsför<strong>der</strong>ung über die För<strong>der</strong>ungshöchstdauer hinaus<br />
Hilfe zum Studienabschluss<br />
für eine <strong>an</strong>gemessene Zeit gewährt werden (nach § 15 Abs. Unabhängig von den Gründen, die zu einer Überschreitung<br />
3 Nr. 5 BAföG). Folgende Zeiten gelten als <strong>an</strong>gemessen: <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer geführt haben, k<strong>an</strong>n eine<br />
Bis zum 5. Lebensjahr ein Semester pro Lebensjahr, für das schw<strong>an</strong>gere <strong>Studieren</strong>de - wie alle Auszubildenden - die<br />
6. und 7. Lebensjahr insgesamt ein Semester, vom 8. bis Hilfe zum Studienabschluss gem. § 15 Abs. 3a BAföG in<br />
10. Lebensjahr insgesamt ein Semester. Die Ausbildungs- Anspruch nehmen, und zwar auch d<strong>an</strong>n, wenn sie während<br />
för<strong>der</strong>ung wird in diesen Zeit- <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer kein BAföG erhalten hat, aber<br />
räumen ebenfalls als dem Grunde nach för<strong>der</strong>berechtigt war. Hilfe zum Stu-<br />
Zuschuss geleistet und muss dienabschluss wird für höchstens zwölf Monate auch über<br />
nicht zurückgezahlt werden. das Ende <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer bzw. <strong>der</strong> wegen<br />
Hierbei ist jedoch zu beach- Schw<strong>an</strong>gerschaft und <strong>Kind</strong>ererziehung verlängerten<br />
ten, dass die Schw<strong>an</strong>ger- För<strong>der</strong>ungsdauer hinaus als verzinstes B<strong>an</strong>kdarlehen geschaft<br />
und/o<strong>der</strong> die Betreuwährt. Voraussetzung hierfür ist, dass die <strong>Studieren</strong>de späung<br />
des <strong>Kind</strong>es nachvolltestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitziehbar<br />
ursächlich für die punkt zur Abschlussprüfung zugelassen ist und die Prü-<br />
Verzögerung sein muss! Eine fungsstelle bescheinigt, dass sie innerhalb <strong>der</strong> 12-monati-<br />
Verlängerung kommt zum Beispiel d<strong>an</strong>n nicht in Betracht, gen Verlängerung ihr Studium abschließen k<strong>an</strong>n (diese Be-<br />
wenn <strong>der</strong> Leistungsnachweis trotz Schw<strong>an</strong>gerschaft o<strong>der</strong> scheinigung ist zwingend notwendig!). Das Darlehen wird<br />
<strong>Kind</strong>ererziehung ordnungsgemäß zum Ende des vorge- bei <strong>der</strong> zuständigen Studienfin<strong>an</strong>zierung (BAföG-Amt) beschriebenen<br />
Fachsemesters (in <strong>der</strong> Regel das 4. Fach<strong>an</strong>tragt und muss einschließlich <strong>der</strong> Zinsen sechs Monate<br />
semester) erbracht wurde.<br />
nach dem Ende <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungszeit in monatlichen Mindest-<br />
Neuer BAföG-<strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag für<br />
raten von 105 Euro in höchstens 20 Jahren <strong>an</strong> die KfW För<strong>der</strong>-<br />
<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> zum WS 2008/09:<br />
b<strong>an</strong>k zurückgezahlt werden.<br />
Die Höhe des <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlags beläuft sich auf<br />
113 Euro mtl. als Zuschuss. Für das 2. und jedes weitere<br />
<strong>Kind</strong> werden zusätzlich 85 Euro mtl. gezahlt. Der<br />
<strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag wird rückwirkend vom 1. Dezember<br />
2007 <strong>an</strong> gewährt.<br />
Stellen Sie Ihren Antrag also möglichst bald. Antragsformulare<br />
stehen im Internet unter www.das-neue-bafoeg.de/<br />
de/433.php unter <strong>der</strong> Bezeichnung „Anlage 2 zu Formblatt<br />
Elternzeit<br />
Anspruch auf Elternzeit haben<br />
Mütter o<strong>der</strong> Väter, die in<br />
einem Arbeitsverhältnis stehen.<br />
Hierzu zählen auch befristete<br />
Verträge, Teilzeitarbeitsverträge,<br />
geringfügig<br />
Beschäftigte, Auszubilden-<br />
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