Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und ... - Familientext.de
5.1.1 Fallübergreifende Kooperation
terInnen ihre Einschätzung im frühen Termin ein und machen Vorschläge für
das weitere Vorgehen oder für Interventionen. Sie können zudem anregen, dass
auch BeraterInnen diesen Termin wahrnehmen, um gezielt an der Klärung
des Beratungsbedarfs mitwirken zu können. BeraterInnen erhalten dadurch
keinen Status als Beteiligte innerhalb des gerichtlichen Verfahrens, sondern
bleiben LeistungserbringerInnen für die Jugendhilfe.
Hinweis:
Nach den Erfahrungen, die die MitarbeiterInnen des Forschungsprojekts »Kinderschutz
bei hochstrittiger Elternschaft« bei ihren Besuchen vor Ort machen
konnten, ist es bei der Durchführung des frühen Termins ausschlaggebend,
dass ausreichende Informationen vorliegen, um zu entscheiden, wie die Eltern
zu einem Einvernehmen kommen können.
Wenn Eltern eine Weitervermittlung an eine Beratungsstelle nicht annehmen,
besteht die Möglichkeit der Anordnung einer Teilnahme der Eltern an Beratung.
Die Anordnung verpflichtet jedoch nicht die BeraterInnen. Deren Aufgaben
ergeben sich aufgrund des Sozialgesetzbuches (SGB VIII).
Auch der Verfahrensbeistand sollte so früh wie möglich bestellt werden (§ 158
Abs. 3 Satz 1 FamFG). Der Zeitpunkt der Bestellung durch RichterInnen hängt
davon ab, wann die Anzeichen für die Notwendigkeit erkennbar werden. Für
Sachverständige gilt das Beschleunigungsgebot ebenfalls. RichterInnen können
ihnen Fristen setzen, um eine rasche Einschätzung des Sachstandes zu
erhalten (§ 163 Abs. 2 FamFG).
Durch die Übergabe der Fälle zwischen den genannten Akteuren entstehen
verschiedene Schnittstellen und Schnittmengen, die es zu bestimmen und zu
gestalten gilt. Unsere Studie zeigt, wie wichtig es ist, bei der Gestaltung dieser
Übergaben zwischen fallübergreifender und fallbezogener Kooperation zu unterscheiden.
Darum geht es in den folgenden Unterkapiteln.
Fallübergreifende Kooperation wird deutschlandweit in zahlreichen Kommunen
im Rahmen regionaler Arbeitskreise oder Runder Tische durchgeführt.
Diese berücksichtigen die jeweils lokalen Gegebenheiten und Erfahrungen 10 .
Diese Arbeitskreise zeichnen sich dadurch aus, dass dort keine Einzelfälle besprochen
werden.
49 Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis
5.1.1
10 Beispiele unter: www.ak-cochem.de/; http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/Service/
jhaktuell/0209/www-berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/pw/beschleunigtes_familienverfahren.html;
www.hannfampraxis.de; http://www.karlsruherweg.de/fileadmin/Entwurf/2008-07-23_Erklaerung_
zum_Karlsruher_Weg__endgueltige_Fassung__.pdf;