Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und ... - Familientext.de
Hinweis:
Ein weiteres Risiko muss ebenfalls abgewogen werden: Im Rahmen fallübergreifender
Kooperation besteht die Gefahr, dass Informationen über die Familie
auf informellem Weg weitergegeben werden. Rechtliche Voraussetzung
einer Datenweitergabe ist jedoch die Einwilligung des Betroffenen, wenn nicht
aus Gründen einer Kindeswohlgefährdung eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis
vorliegt.
5.1.2 Fallbezogene Kooperation und Koordination
Fallübergreifende Kooperation kann die fallbezogene Zusammenarbeit der
Professionellen nicht ersetzen. Die Kooperation im Einzelfall wird in fallübergreifenden
Arbeitskreisen lediglich präzisiert und allgemein verbindlich
gemacht und verbessert. Bei einer fallbezogenen Kooperation steht insbesondere
die Kindperspektive im Zentrum. Dies geschieht mit dem Ziel, sich die
unterschiedlichen Fachkenntnisse nutzbar zu machen und die Eltern zu einer
Konfliktlösung bzw. Verhaltensänderung anzuregen.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass fallbezogene Kooperation datenschutzrechtlichen Bestimmungen
unterliegt (s. Kapitel 5.3.1). Fallbezogene Kooperation findet in
spezifischen Gesprächen zur Fallübergabe, Weiterverweisung und zur Rückmeldung
an Jugendamt und Gericht statt.
Wie bereits angedeutet bietet der frühe Termin nach § 155, Abs. 2 FamFG bietet
eine gute Möglichkeit, mit der fallbezogenen Kooperation zu beginnen.
Hinweis:
Eltern, die eine Vielzahl an Professionellen mit ihrem Konflikt befassen, sind
häufig besonders unzufrieden mit der Situation, so die Forschungsergebnisse
des Projekts »Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft«. Auch wenn kein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der hohen Beteiligung von Professionellen
und der hohen Unzufriedenheit der Eltern erkennbar ist, sollte im
Einzelfall entschieden werden, wie die Anzahl von Professionellen weitgehend
gering gehalten werden kann.
53 Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis
5.1.2