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HINWEISE FÜR PRÜFENDE

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<strong>HINWEISE</strong> <strong>FÜR</strong> <strong>PRÜFENDE</strong><br />

Stand September 2009<br />

Aus gegebenem Anlaß erhalten alle an Prüfungen beteiligten Personen diese Hinweise, die als Ergänzung zur<br />

den geltenden Diplom-Prüfungsordnungen anzusehen sind und Empfehlungscharakter haben. Sie dienen in<br />

erster Linie zur Vermeidung von Widersprüchen gegen Prüfungsergebnisse, welche in der Vergangenheit durch<br />

Unwissenheit oder Unachtsamkeit in formalen Fragen erst möglich wurden. Für die Zukunft zeichnet sich<br />

bereits eine Zunahme der Fälle ab, in denen Juristen eingeschaltet werden.<br />

Diese Hinweise gelten auch für die BA- und MA-Prüfungsordnungen soweit nicht andere Bedingungen durch<br />

Jogustine oder den Prüfungsausschuss vorgegeben sind. Weitere Hinweise zu den neuen Studiengängen<br />

werden in Kürze hier bekannt gegeben.<br />

1. Mündliche Prüfungen<br />

Aus dem Protokoll der Prüfung muß der Verlauf eindeutig rekonstruierbar und die Gesamtnote nachvollziehbar<br />

sein. Das Ergebnis muß einer juristischen Nachprüfung standhalten (Siehe auch unter 2.).<br />

2. Schriftliche Prüfungen<br />

Die Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungen dürfen nur mit den in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen<br />

Noten auf dem Deckblatt oder der Arbeit eingetragen werden (1 - 1,3 - 1,7 - 2 - 2,3 - 2,7 - 3 - 3,3 - 3,7 - 4 - 5).<br />

Das Deckblatt der Klausur ist als Urkunde zu betrachten, in der Radierungen, Streichungen mit Tipp-Ex,<br />

Kommentare oder sonstige Anmerkungen durch die Prüfenden in jedem Fall zu vermeiden sind. Sollte dennoch<br />

eine Änderung erforderlich sein, so ist diese mit Datum und Unterschrift deutlich zu kennzeichnen.<br />

Es versteht sich auch von selbst, daß die in der Prüfungsordnung für Klausuren vorgegebene Wortzahl in<br />

keinem Fall überschritten werden soll.<br />

3. Akteneinsicht<br />

Erfahrungsgemäß wird die Mehrzahl der Widersprüche eingelegt, um die Frist für die Akteneinsicht<br />

(Diplomstudiengänge: 6 Wochen nach Eingang der letzten Prüfungsergebnisse, BA- und MA-Studiengänge: 1<br />

Jahr nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse) zu wahren.<br />

Referent und Korreferent sollten sich möglichst vorher absprechen, um den Kandidat/Innen die Einsicht in die<br />

jeweilige Klausur zu ermöglichen.<br />

Während der Diplom-Akteneinsicht darf der/die Kandidat/in keine Notizen machen.<br />

Für die BA/MA-Studiengänge gilt: Die Akteneinsichtsfrist beträgt ein Jahr. Die Akteneinsicht muss schriftlich<br />

beantragt werden. Notizen dürfen gemacht werden. Auf Wunsch erhält der/die Kandidat/In eine Kopie der<br />

Arbeit.<br />

Bei der Akteneinsicht ist den Kandidat/innen in jedem Fall die für die betreffende Klausur zulässige Fehlerzahl<br />

für das Erreichen der Grenzwertnote 4,0 mitzuteilen. Auch hier müssen die Angaben einer juristischen Prüfung<br />

standhalten.<br />

Im Falle eines Widerspruchs müssen die Prüfenden in der Lage sein, dem Rechtsbeistand des<br />

Widerspruchsführers bei der Akteneinsicht auf Anfrage eine Aufstellung zur Bewertung vorzulegen.<br />

Nachstehend finden Sie als Anregung ein Beispiel (!) einer möglichen Aufstellung, die in einem konkreten Fall<br />

vorgelegt wurde und von dem Juristen des Widerspruchsführers nicht beanstandet werden konnte:<br />

Beispiel:<br />

z.B. Fehlerzahl des/der Studierenden<br />

Fehlerkategorien: Sinnfehler = Doppelfehler ....<br />

Wort- o. Grammatikfehler = einfacher Fehler ....<br />

Ausdrucksfehler: = halber Fehler ....<br />

Kollokationsfehler = halber Fehler ....<br />

Auslassungen = nach Umfang ....<br />

Orthogr. u. Interpunktion<br />

usw.<br />

Gesamtfehlerzahl ....<br />

Grenznote 4,0 = .... Fehler<br />

5,0 = .... Fehler Note des/der Studierenden ....<br />

Anzahl der Kandidat/Innen: bestanden: ...... nicht bestanden .......<br />

Aus der Bewertung der Arbeit muß klar hervorgehen, daß der vorhandene Ermessensspielraum der Prüfer


z u g u n s t e n des/der Studierenden voll ausgeschöpft wurde.<br />

Nur dann ist die Bewertung durch die Prüfenden unanfechtbar.<br />

Die Form der Aufstellung bleibt den Prüfenden überlassen, entscheidend ist jedoch, daß die Fehler- oder<br />

Punktzahl der Grenznote (4,0) sowie die der schlechteren Noten klar und deutlich voneinander abgegrenzt sind.<br />

Für weitere Fragen steht das Prüfungsamt jederzeit zur Verfügung.<br />

4. Unterscheidung von A- und B-Sprachen (speziell beim Übersetzen und Dolmetschen C in A und A in<br />

C)<br />

Die Prüfungsnummern erhalten eine Kennzeichnung, aus der hervorgeht, ob die Muttersprache des Kandidaten<br />

Deutsch ist (A-Sprache) oder ob der Kandidat eine andere Muttersprache hat (B-Sprache). Die entsprechende<br />

Kennzeichnung erfolgt durch das Prüfungsamt. Für die Prüfenden hat diese Kennzeichnung<br />

Empfehlungscharakter. Sie erlaubt ihnen eine Gewichtung des Einzelfalls. Die Kompetenz der Prüfenden wird<br />

dadurch nicht beschnitten.<br />

5. Benutzung von Wörterbüchern<br />

Mit Beginn des Prüfungstermins WS 1999/2000 gilt folgende Regelung für die Benutzung von Wörterbüchern:<br />

In den schriftlichen Prüfungen ist die Benutzung von Print-Wörterbücher in einer praktikablen Anzahl<br />

zugelassen. Die Zulassung umfaßt einsprachige und zweisprachige gemeinsprachliche Wörterbücher (auch mit<br />

enzyklopädischem Teil) und Spezialwörterbücher (wie z.B. Synonymwörterbücher u.ä.) des jeweiligen<br />

Sprachenpaars. In den fachsprachlichen Klausuren sind neben den bisher schon erlaubten, selbst erstellten<br />

Karteien und Glossaren auch ein- und zweisprachige Fachwörterbücher zugelassen.<br />

Die Dozentinnen und Dozenten der fachsprachlichen Veranstaltungen eines Sprachenpaars bestimmen,<br />

welche Wörterbücher zugelassen sind und ob ggf. auch mehrsprachige oder Wörterbücher eines anderen<br />

Sprachenpaars zugelassen werden, wenn die Umstände dies erfordern.<br />

Weiterhin gilt natürlich, daß der gelbe Duden „Deutsche Rechtschreibung“, 21. Auflage oder neuer, der<br />

„Wahrig“ oder vergleichbare einsprachige Wörterbücher der deutschen Sprache in allen Prüfungen in die<br />

deutsche Sprache zugelassen ist.<br />

„In einer praktikablen Anzahl“ ist so zu verstehen, daß alle mitgebrachten Wörterbücher, Glossare und Karteien<br />

auf dem jeweiligen Tisch (Arbeitsplatz) der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten Platz finden müssen. Die<br />

Lagerung von Wörterbüchern im Gang, auf dem Boden oder unter dem Tisch ist nicht erlaubt.<br />

6. Prüfungsgrundlagen für das Wahlpflichtmodul 2 und das Wahlmodul (DÜ und DD)<br />

Studierende, die nach einer Diplom-Prüfungsordnung studieren, müssen ein Wahlpflichtmodul 2 absolvieren,<br />

dessen Ergebnis in das Zeugnis aufgenommen wird. Handelt es dabei um ein 2. Ergänzungsfach, so wird das<br />

Ergebnis in einer Ergänzungsfachprüfung ermittelt, die vom Prüfungsamt organisiert wird.<br />

Für alle anderen Wahlmöglichkeiten sind die Dozentinnen und Dozenten/Institute zuständig. Die Benotung<br />

eines Wahlpflichtmoduls 2 (z. B. Fachübersetzen Wirtschaft in die C-Sprache, C-Sprache aktiv o. ä.) ergibt sich<br />

aus dem Durchschnitt der Klausurnoten der belegten Semester oder der Note der entsprechend angekündigten<br />

Klausur oder der Benotung der Seminare (z. B. bei Literatur- und Medienübersetzung). Die Ergebnisse der<br />

Klausuren und Seminare sind deshalb besonders sorgfältig zu ermitteln und aufzubewahren oder dem<br />

Prüfungsamt zur Archivierung zu übergeben.<br />

Für das Wahlmodul und dessen Ergebnis sind ebenfalls die Dozentinnen und Dozenten/Institute zuständig.<br />

Die Semesterklausuren des gesamten Diplomstudiums erhalten damit eine erhebliche Aufwertung, weil die<br />

Ergebnisse in die Diplomzeugnisse einfließen. Aus diesem Grund ist bei der Stellung der Texte, den<br />

Korrekturen und der Bewertung in jedem Fall so wie bei Examensklausuren zu verfahren; andernfalls wäre sehr<br />

bald mit Widersprüchen zu rechnen.<br />

Für weitere Erläuterungen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.<br />

Günter Iller, Dipl.-Dolmetscher<br />

Geschäftsführende Leiter<br />

des Prüfungsamts

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