HINWEISE FÜR PRÜFENDE
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<strong>HINWEISE</strong> <strong>FÜR</strong> <strong>PRÜFENDE</strong><br />
Stand September 2009<br />
Aus gegebenem Anlaß erhalten alle an Prüfungen beteiligten Personen diese Hinweise, die als Ergänzung zur<br />
den geltenden Diplom-Prüfungsordnungen anzusehen sind und Empfehlungscharakter haben. Sie dienen in<br />
erster Linie zur Vermeidung von Widersprüchen gegen Prüfungsergebnisse, welche in der Vergangenheit durch<br />
Unwissenheit oder Unachtsamkeit in formalen Fragen erst möglich wurden. Für die Zukunft zeichnet sich<br />
bereits eine Zunahme der Fälle ab, in denen Juristen eingeschaltet werden.<br />
Diese Hinweise gelten auch für die BA- und MA-Prüfungsordnungen soweit nicht andere Bedingungen durch<br />
Jogustine oder den Prüfungsausschuss vorgegeben sind. Weitere Hinweise zu den neuen Studiengängen<br />
werden in Kürze hier bekannt gegeben.<br />
1. Mündliche Prüfungen<br />
Aus dem Protokoll der Prüfung muß der Verlauf eindeutig rekonstruierbar und die Gesamtnote nachvollziehbar<br />
sein. Das Ergebnis muß einer juristischen Nachprüfung standhalten (Siehe auch unter 2.).<br />
2. Schriftliche Prüfungen<br />
Die Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungen dürfen nur mit den in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen<br />
Noten auf dem Deckblatt oder der Arbeit eingetragen werden (1 - 1,3 - 1,7 - 2 - 2,3 - 2,7 - 3 - 3,3 - 3,7 - 4 - 5).<br />
Das Deckblatt der Klausur ist als Urkunde zu betrachten, in der Radierungen, Streichungen mit Tipp-Ex,<br />
Kommentare oder sonstige Anmerkungen durch die Prüfenden in jedem Fall zu vermeiden sind. Sollte dennoch<br />
eine Änderung erforderlich sein, so ist diese mit Datum und Unterschrift deutlich zu kennzeichnen.<br />
Es versteht sich auch von selbst, daß die in der Prüfungsordnung für Klausuren vorgegebene Wortzahl in<br />
keinem Fall überschritten werden soll.<br />
3. Akteneinsicht<br />
Erfahrungsgemäß wird die Mehrzahl der Widersprüche eingelegt, um die Frist für die Akteneinsicht<br />
(Diplomstudiengänge: 6 Wochen nach Eingang der letzten Prüfungsergebnisse, BA- und MA-Studiengänge: 1<br />
Jahr nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse) zu wahren.<br />
Referent und Korreferent sollten sich möglichst vorher absprechen, um den Kandidat/Innen die Einsicht in die<br />
jeweilige Klausur zu ermöglichen.<br />
Während der Diplom-Akteneinsicht darf der/die Kandidat/in keine Notizen machen.<br />
Für die BA/MA-Studiengänge gilt: Die Akteneinsichtsfrist beträgt ein Jahr. Die Akteneinsicht muss schriftlich<br />
beantragt werden. Notizen dürfen gemacht werden. Auf Wunsch erhält der/die Kandidat/In eine Kopie der<br />
Arbeit.<br />
Bei der Akteneinsicht ist den Kandidat/innen in jedem Fall die für die betreffende Klausur zulässige Fehlerzahl<br />
für das Erreichen der Grenzwertnote 4,0 mitzuteilen. Auch hier müssen die Angaben einer juristischen Prüfung<br />
standhalten.<br />
Im Falle eines Widerspruchs müssen die Prüfenden in der Lage sein, dem Rechtsbeistand des<br />
Widerspruchsführers bei der Akteneinsicht auf Anfrage eine Aufstellung zur Bewertung vorzulegen.<br />
Nachstehend finden Sie als Anregung ein Beispiel (!) einer möglichen Aufstellung, die in einem konkreten Fall<br />
vorgelegt wurde und von dem Juristen des Widerspruchsführers nicht beanstandet werden konnte:<br />
Beispiel:<br />
z.B. Fehlerzahl des/der Studierenden<br />
Fehlerkategorien: Sinnfehler = Doppelfehler ....<br />
Wort- o. Grammatikfehler = einfacher Fehler ....<br />
Ausdrucksfehler: = halber Fehler ....<br />
Kollokationsfehler = halber Fehler ....<br />
Auslassungen = nach Umfang ....<br />
Orthogr. u. Interpunktion<br />
usw.<br />
Gesamtfehlerzahl ....<br />
Grenznote 4,0 = .... Fehler<br />
5,0 = .... Fehler Note des/der Studierenden ....<br />
Anzahl der Kandidat/Innen: bestanden: ...... nicht bestanden .......<br />
Aus der Bewertung der Arbeit muß klar hervorgehen, daß der vorhandene Ermessensspielraum der Prüfer
z u g u n s t e n des/der Studierenden voll ausgeschöpft wurde.<br />
Nur dann ist die Bewertung durch die Prüfenden unanfechtbar.<br />
Die Form der Aufstellung bleibt den Prüfenden überlassen, entscheidend ist jedoch, daß die Fehler- oder<br />
Punktzahl der Grenznote (4,0) sowie die der schlechteren Noten klar und deutlich voneinander abgegrenzt sind.<br />
Für weitere Fragen steht das Prüfungsamt jederzeit zur Verfügung.<br />
4. Unterscheidung von A- und B-Sprachen (speziell beim Übersetzen und Dolmetschen C in A und A in<br />
C)<br />
Die Prüfungsnummern erhalten eine Kennzeichnung, aus der hervorgeht, ob die Muttersprache des Kandidaten<br />
Deutsch ist (A-Sprache) oder ob der Kandidat eine andere Muttersprache hat (B-Sprache). Die entsprechende<br />
Kennzeichnung erfolgt durch das Prüfungsamt. Für die Prüfenden hat diese Kennzeichnung<br />
Empfehlungscharakter. Sie erlaubt ihnen eine Gewichtung des Einzelfalls. Die Kompetenz der Prüfenden wird<br />
dadurch nicht beschnitten.<br />
5. Benutzung von Wörterbüchern<br />
Mit Beginn des Prüfungstermins WS 1999/2000 gilt folgende Regelung für die Benutzung von Wörterbüchern:<br />
In den schriftlichen Prüfungen ist die Benutzung von Print-Wörterbücher in einer praktikablen Anzahl<br />
zugelassen. Die Zulassung umfaßt einsprachige und zweisprachige gemeinsprachliche Wörterbücher (auch mit<br />
enzyklopädischem Teil) und Spezialwörterbücher (wie z.B. Synonymwörterbücher u.ä.) des jeweiligen<br />
Sprachenpaars. In den fachsprachlichen Klausuren sind neben den bisher schon erlaubten, selbst erstellten<br />
Karteien und Glossaren auch ein- und zweisprachige Fachwörterbücher zugelassen.<br />
Die Dozentinnen und Dozenten der fachsprachlichen Veranstaltungen eines Sprachenpaars bestimmen,<br />
welche Wörterbücher zugelassen sind und ob ggf. auch mehrsprachige oder Wörterbücher eines anderen<br />
Sprachenpaars zugelassen werden, wenn die Umstände dies erfordern.<br />
Weiterhin gilt natürlich, daß der gelbe Duden „Deutsche Rechtschreibung“, 21. Auflage oder neuer, der<br />
„Wahrig“ oder vergleichbare einsprachige Wörterbücher der deutschen Sprache in allen Prüfungen in die<br />
deutsche Sprache zugelassen ist.<br />
„In einer praktikablen Anzahl“ ist so zu verstehen, daß alle mitgebrachten Wörterbücher, Glossare und Karteien<br />
auf dem jeweiligen Tisch (Arbeitsplatz) der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten Platz finden müssen. Die<br />
Lagerung von Wörterbüchern im Gang, auf dem Boden oder unter dem Tisch ist nicht erlaubt.<br />
6. Prüfungsgrundlagen für das Wahlpflichtmodul 2 und das Wahlmodul (DÜ und DD)<br />
Studierende, die nach einer Diplom-Prüfungsordnung studieren, müssen ein Wahlpflichtmodul 2 absolvieren,<br />
dessen Ergebnis in das Zeugnis aufgenommen wird. Handelt es dabei um ein 2. Ergänzungsfach, so wird das<br />
Ergebnis in einer Ergänzungsfachprüfung ermittelt, die vom Prüfungsamt organisiert wird.<br />
Für alle anderen Wahlmöglichkeiten sind die Dozentinnen und Dozenten/Institute zuständig. Die Benotung<br />
eines Wahlpflichtmoduls 2 (z. B. Fachübersetzen Wirtschaft in die C-Sprache, C-Sprache aktiv o. ä.) ergibt sich<br />
aus dem Durchschnitt der Klausurnoten der belegten Semester oder der Note der entsprechend angekündigten<br />
Klausur oder der Benotung der Seminare (z. B. bei Literatur- und Medienübersetzung). Die Ergebnisse der<br />
Klausuren und Seminare sind deshalb besonders sorgfältig zu ermitteln und aufzubewahren oder dem<br />
Prüfungsamt zur Archivierung zu übergeben.<br />
Für das Wahlmodul und dessen Ergebnis sind ebenfalls die Dozentinnen und Dozenten/Institute zuständig.<br />
Die Semesterklausuren des gesamten Diplomstudiums erhalten damit eine erhebliche Aufwertung, weil die<br />
Ergebnisse in die Diplomzeugnisse einfließen. Aus diesem Grund ist bei der Stellung der Texte, den<br />
Korrekturen und der Bewertung in jedem Fall so wie bei Examensklausuren zu verfahren; andernfalls wäre sehr<br />
bald mit Widersprüchen zu rechnen.<br />
Für weitere Erläuterungen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.<br />
Günter Iller, Dipl.-Dolmetscher<br />
Geschäftsführende Leiter<br />
des Prüfungsamts