Neuregelungen-AI.pdf
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• In § 4 Abs. 5 wird in der neuen Z 2a ergänzt, dass eine<br />
Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der Evaluierung<br />
auch „nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter<br />
psychischer Fehlbeanspruchung" zu erfolgen hat.<br />
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Beispiele für solche Zwischenfälle, die eine akute<br />
psychische Belastungsreaktion auslösen können, sind etwa die Häufung von Konflikten oder Beschwerden,<br />
Gewaltübergriffe, posttraumatische Belastungsstörung nach einem Arbeitsunfall, etc.<br />
• In § 4 Abs. 6 wird ergänzt, dass mit der Arbeitsplatzevaluierung<br />
(außer den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern) auch<br />
sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen,<br />
Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt<br />
werden können.<br />
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Analog zur bereits bisher geltenden Regelung des § 82a<br />
Abs. 5 letzter Satz sollen auch hier die zu beauftragenden Fachleute beispielhaft aufgezählt werden, wobei<br />
im Hinblick auf die Evaluierung psychischer Beanspruchungen insbesondere die Arbeitspsycholog/innen<br />
hervorzuheben sind.<br />
1.3. Erweiterung der Grundsätze der Gefahrenverhütung § 7 ASchG<br />
• § 7 Z 4a<br />
• (neu): „Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und<br />
Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und<br />
Arbeitsorganisation;"<br />
• § 7 Z 7<br />
• (erweitert): "Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer<br />
kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben,<br />
Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen,<br />
Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt<br />
auf den Arbeitsplatz;"<br />
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Auch bei der Gefahrenverhütung sind die<br />
grundlegenden Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen sowie deren Zusammen- und<br />
Wechselwirkung und die Schnittstelle Mensch-Technik-Organisation zu berücksichtigen.