Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...
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Marginalien<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
neues OgR<br />
Ersatzwahlen Art. 21<br />
Entsteht mehr als sechs Monate vor den nächsten <strong>Wahl</strong>en eine Vakanz,<br />
ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl nach den vorstehenden<br />
Bestimmungen durchzuführen.<br />
3. Proporzwahlen<br />
Streichungen Art. 22<br />
1<br />
Namen, die auf keiner Liste stehen, sind ungültig <strong>und</strong> werden gestrichen.<br />
2<br />
Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als<br />
zweimal auf einem <strong>Wahl</strong>zettel, so werden die überzähligen Wiederholungen<br />
gestrichen.<br />
3<br />
Enthält ein <strong>Wahl</strong>zettel nach Vornahme allfälliger Streichungen nach<br />
den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, werden<br />
die überzähligen Namen gestrichen. Dabei ist am Ende des<br />
<strong>Wahl</strong>zettels unten rechts zu beginnen, wobei zuerst die gedruckten<br />
Namen zu streichen sind.<br />
Zusatzstimmen Art. 23<br />
1 Leer gelassene oder durch Streichungen leer gewordene Linien<br />
gelten als Zusatzstimmen, wenn der <strong>Wahl</strong>zettel eine Listenbezeichnung<br />
oder Ordnungsnummer trägt.<br />
2 Widersprechen sich Listenbezeichnung <strong>und</strong> Ordnungsnummer, so<br />
gilt die Listenbezeichnung.<br />
3 Enthält ein <strong>Wahl</strong>zettel keine oder mehr als eine Listenbezeichnung<br />
beziehungsweise Ordnungsnummer, entstehen keine Zusatzstimmen.<br />
Ermittlung<br />
Verteilzahl<br />
Art. 24<br />
1<br />
In der Auszählung der <strong>Wahl</strong>zettel ermittelt der Ausschuss zunächst:<br />
a) die Kandidatenstimmen,<br />
b) die Zusatzstimmen,<br />
c) die Summe der Kandidaten- <strong>und</strong> Zusatzstimmen der einzelnen<br />
Listen (Parteistimmen),<br />
d) die Gesamtzahl aller Parteistimmen.<br />
2<br />
Hierauf wird die Gesamtzahl der gültigen Parteistimmen durch die<br />
Zahl der zu besetzenden Sitze plus eins geteilt. Die nächst höhere<br />
ganze Zahl bildet die Verteilzahl.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 8<br />
Art. 78 <strong>WAR</strong><br />
1 Scheidet der Gemeindepräsident während der Amtsdauer aus, ist<br />
für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl durchzuführen. Im<br />
übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 76 <strong>und</strong> 77.<br />
2 Die Zusammensetzung des Gemeinderates bestimmt sich nach<br />
Artikel 75c Absatz 3.<br />
Art. 52 <strong>WAR</strong><br />
4 Der <strong>Wahl</strong>vorschlag darf im ganzen nicht mehr Namen enthalten,<br />
als Vertreter zu wählen sind, <strong>und</strong> der gleiche Name darf auf der<br />
gleichen Liste nicht mehr als zweimal aufgeführt werden. Die den<br />
Vorschriften nicht entsprechenden Namen werden gestrichen, wobei<br />
mit der Streichung der über die zu wählende Vertreterzahl hinaus<br />
aufgeführten Namen am Ende begonnen wird.<br />
Art. 65 <strong>WAR</strong><br />
Enthält der bereinigte <strong>Wahl</strong>zettel weniger gültige Namen, als Sitze<br />
zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien bzw. durchgestrichenen<br />
Kandidaten als Zusatzstimmen für die auf dem <strong>Wahl</strong>zettel aufgeführte<br />
Partei oder Wählergruppe.<br />
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