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Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

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Marginalien<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

neues OgR<br />

Ersatzwahlen Art. 21<br />

Entsteht mehr als sechs Monate vor den nächsten <strong>Wahl</strong>en eine Vakanz,<br />

ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl nach den vorstehenden<br />

Bestimmungen durchzuführen.<br />

3. Proporzwahlen<br />

Streichungen Art. 22<br />

1<br />

Namen, die auf keiner Liste stehen, sind ungültig <strong>und</strong> werden gestrichen.<br />

2<br />

Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als<br />

zweimal auf einem <strong>Wahl</strong>zettel, so werden die überzähligen Wiederholungen<br />

gestrichen.<br />

3<br />

Enthält ein <strong>Wahl</strong>zettel nach Vornahme allfälliger Streichungen nach<br />

den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, werden<br />

die überzähligen Namen gestrichen. Dabei ist am Ende des<br />

<strong>Wahl</strong>zettels unten rechts zu beginnen, wobei zuerst die gedruckten<br />

Namen zu streichen sind.<br />

Zusatzstimmen Art. 23<br />

1 Leer gelassene oder durch Streichungen leer gewordene Linien<br />

gelten als Zusatzstimmen, wenn der <strong>Wahl</strong>zettel eine Listenbezeichnung<br />

oder Ordnungsnummer trägt.<br />

2 Widersprechen sich Listenbezeichnung <strong>und</strong> Ordnungsnummer, so<br />

gilt die Listenbezeichnung.<br />

3 Enthält ein <strong>Wahl</strong>zettel keine oder mehr als eine Listenbezeichnung<br />

beziehungsweise Ordnungsnummer, entstehen keine Zusatzstimmen.<br />

Ermittlung<br />

Verteilzahl<br />

Art. 24<br />

1<br />

In der Auszählung der <strong>Wahl</strong>zettel ermittelt der Ausschuss zunächst:<br />

a) die Kandidatenstimmen,<br />

b) die Zusatzstimmen,<br />

c) die Summe der Kandidaten- <strong>und</strong> Zusatzstimmen der einzelnen<br />

Listen (Parteistimmen),<br />

d) die Gesamtzahl aller Parteistimmen.<br />

2<br />

Hierauf wird die Gesamtzahl der gültigen Parteistimmen durch die<br />

Zahl der zu besetzenden Sitze plus eins geteilt. Die nächst höhere<br />

ganze Zahl bildet die Verteilzahl.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 8<br />

Art. 78 <strong>WAR</strong><br />

1 Scheidet der Gemeindepräsident während der Amtsdauer aus, ist<br />

für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl durchzuführen. Im<br />

übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 76 <strong>und</strong> 77.<br />

2 Die Zusammensetzung des Gemeinderates bestimmt sich nach<br />

Artikel 75c Absatz 3.<br />

Art. 52 <strong>WAR</strong><br />

4 Der <strong>Wahl</strong>vorschlag darf im ganzen nicht mehr Namen enthalten,<br />

als Vertreter zu wählen sind, <strong>und</strong> der gleiche Name darf auf der<br />

gleichen Liste nicht mehr als zweimal aufgeführt werden. Die den<br />

Vorschriften nicht entsprechenden Namen werden gestrichen, wobei<br />

mit der Streichung der über die zu wählende Vertreterzahl hinaus<br />

aufgeführten Namen am Ende begonnen wird.<br />

Art. 65 <strong>WAR</strong><br />

Enthält der bereinigte <strong>Wahl</strong>zettel weniger gültige Namen, als Sitze<br />

zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien bzw. durchgestrichenen<br />

Kandidaten als Zusatzstimmen für die auf dem <strong>Wahl</strong>zettel aufgeführte<br />

Partei oder Wählergruppe.<br />

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