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Die Haftung des Vereinsvorstandes, insbesondere bei ...

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ROLAND MÜLLER/OLIVER SCHMID<br />

Im Rechtsverhältnis zwischen den Vereinsmitglieder, Dritten und dem<br />

Vorstand kann Art. 55 Abs. 3 ZGB als Anspruchsgrundlage dienen 8 .<br />

3. Anspruchsvoraussetzungen<br />

a) Formelle Voraussetzungen<br />

Grundsätzlich können nur Körperschaften Ansprüche aus dem organschaftlichen<br />

Rechtsverhältnis geltend machen. Vereinsmitglieder haben jedoch wie<br />

die Mitglieder von anderen Körperschaften Anspruch auf eine gesetzes- und<br />

statutenkonforme Verwaltung. Entsteht dem Vereinsmitglied ein mittelbarer<br />

Schaden und unterlässt der Verein eine Klage gegen den Vorstand, so kann<br />

auch das Vereinsmitglied aufgrund <strong>des</strong> organschaftlichen Rechtsverhältnisses<br />

auf Leistung an den Verein klagen 9 . <strong>Die</strong> den Aktionären und Genossenschaftern<br />

gewährten Klagerechte gegen die Verwaltung sind im Vereinsrecht somit<br />

insofern von Bedeutung als es sich <strong>bei</strong> diesen nicht um eine körperschaftliche<br />

Sondervorschrift 10 handelt.<br />

Soweit Art. 55 Abs. 3 ZGB als Anspruchsgrundlage dient, ist derjenige<br />

aktivlegitimiert, der den Vorstand aus einem eigenen persönlichen Anspruch<br />

belangen kann 11 .<br />

b) Materielle Voraussetzungen<br />

Für die Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Vereinsvorstan<strong>des</strong> werden Schaden, Pflichtwidrigkeit,<br />

adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und<br />

Schaden sowie Verschulden vorausgesetzt. Der Schaden ist da<strong>bei</strong> die erste<br />

und wichtigste Voraussetzung.<br />

8<br />

MARIO PEDRAZZINI/NIKLAUS OBERHOLZER, Grundriss <strong>des</strong> Personenrechts, 4. Aufl., Bern<br />

1993, 252.<br />

9<br />

HEINI/SCHERRER (FN 4), Art. 69 N 35.<br />

10 RIEMER (FN 3), Art. 69 N 97.<br />

11 RIEMER (FN 3), Art. 69 N 119 ff.<br />

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