UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien
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2 UVR 2008 Nr. 1 UVR-Aktuell<br />
• Die Mitglieder des Zusammenschlusses erbringen<br />
steuerbefreite Finanz- <strong>und</strong> Versicherungsdienstleistungen<br />
oder andere Dienstleistungen, für die sie<br />
nicht als Steuerpflichtige gelten.<br />
• Die vom Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen<br />
werden ausschließlich für Mitglieder des<br />
Zusammenschlusses erbracht <strong>und</strong> sind notwendig,<br />
um die Mitglieder in die Lage zu versetzen, die<br />
steuerbefreiten Finanz- <strong>und</strong> Versicherungsdienstleistungen<br />
zu erbringen.<br />
• Der Zusammenschluss übt eine eigenständige Tätigkeit<br />
aus <strong>und</strong> tritt gegenüber seinen Mitgliedern<br />
als selbständige Einheit auf.<br />
• Der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern<br />
lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen<br />
Anteils an den gemeinsamen Kosten.<br />
• Der Zusammenschluss selbst <strong>und</strong> alle seine Mitglieder<br />
haben ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in der EU.<br />
Hinweis: Die beiden Vorschläge der EU-Kommission<br />
bedürfen der einstimmigen Annahme durch den Rat.<br />
Dabei wird es sicherlich schwierig sein, die unterschiedlichen<br />
Interessen der Mitgliedstaaten unter<br />
einen Hut zu bekommen. So dürften z.B. die vorgeschlagenen<br />
Formulierungen in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />
zu einer Ausweitung oder Einengung<br />
der bisherigen Steuerbefreiung führen.<br />
Die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten,<br />
die Option zur Umsatzbesteuerung bei Finanzdienstleistungen<br />
zwischen Unternehmern zuzulassen,<br />
entspricht bereits der nationalen <strong>Recht</strong>slage<br />
in Deutschland. Dagegen würde die verpflichtende<br />
Einführung eines Optionsrechts bei Finanzdienstleistungen<br />
an private Endverbraucher zu einer Änderung<br />
des nationalen <strong>Recht</strong>s führen.<br />
Auch die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten,<br />
die Option zur Umsatzbesteuerung bei<br />
Versicherungsdienstleistungen zuzulassen, weicht<br />
von der bisherigen <strong>Recht</strong>slage in Deutschland ab.<br />
Diese Maßnahme würde bei Umsetzung in nationales<br />
<strong>Recht</strong> u.U. zu einer Doppelbesteuerung mit der Versicherungssteuer<br />
führen.<br />
Die Einführung einer Steuerbefreiung für Umsätze<br />
von Zusammenschlüssen an deren Mitglieder soll<br />
wohl die bisherigen Probleme bei der umsatzsteuerlichen<br />
Behandlung von outgesourcten Dienstleistungen<br />
durch Banken lösen. Ob sich dadurch neue Abgrenzungsprobleme<br />
ergeben, muss noch näher<br />
untersucht werden. Dies gilt umso mehr, als diese<br />
Zusammenschlüsse grenzüberschreitend gebildet<br />
werden könnten.<br />
Literatur: Ammann, <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für Leistungen<br />
selbstständiger Banken-Dienstleistungszentren<br />
im Zahlungs- <strong>und</strong> Überweisungsverkehr, UR 2003,<br />
168; Friedrich-Vache, Plädoyer für die Abschaffung<br />
unechter Befreiungen im Finanzdienstleistungsbereich<br />
– Mit Ausnahme der Verwahrung im Einlagengeschäft,<br />
UR 2006, 207; Hamacher/Gr<strong>und</strong>t, Der BFH <strong>und</strong><br />
die <strong>Umsatzsteuer</strong>freiheit des Outsourcing im Finanzdienstlesitungssektor,<br />
DStR 2007, 283; H<strong>und</strong>t-Eßwein,<br />
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantieversicherungen<br />
beim Verkauf von Kraftfahrzeugen,<br />
UStB 2006, 43; Lehr, <strong>Umsatzsteuer</strong>pflichtige Darlehen:<br />
Die (neue) Optionspraxis der Banken aus Sicht des<br />
Darlehensnehmers, DStR 2006, 2243; Philipowski, Rechenzentren<br />
der Banken erbringen steuerfreie Zahlungsverkehrsleistungen,<br />
UR 2003, 466; Reiß, Finanzdienstleistungen<br />
<strong>und</strong> Mehrwertsteuer, IStR 2003, 515;<br />
von Streit, Steuerfreiheit der Leistungen von Versicherungsvertretern<br />
(Teil I <strong>und</strong> II), UStB 2005, 238, 276;<br />
Wäger, Steuerfreie Finanz- <strong>und</strong> Vermittlungsumsätze<br />
i.S. v. § 4 Nr. 8 UStG, UR 2004, 602. [jk]<br />
<strong>Recht</strong>sprechung<br />
Beschränkung der Durchschnittssatzbesteuerung<br />
für Hofladenumsätze auf<br />
selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte<br />
BFH v. 14. 6. 2007, V R 56/05, DB 2007, 2572.<br />
MwStSystRL Art. 295; UStG 1993 § 24.<br />
Zum Umfang der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung<br />
hatte der BFH über folgenden Sachverhalt<br />
zu entscheiden:<br />
Der Kläger ist Gärtnermeister <strong>und</strong> zieht in seinem Betrieb<br />
im Freiland Baumschulkulturen heran <strong>und</strong> in Gewächshäusern<br />
Blumen <strong>und</strong> Zierpflanzen. Diese selbsterzeugten<br />
Produkte vertrieb der Kläger in den<br />
Streitjahren sowohl an Unternehmer als auch an Endverbraucher.<br />
Neben den selbsterzeugten Produkten<br />
veräußerte der Kläger in dem Laden zugekaufte landwirtschaftliche<br />
Produkte sowie sog. Handelswaren,<br />
nämlich Blumentöpfe, Übertöpfe, Pflanzschalen, Blumenerde,<br />
Keramikwaren (Töpfe, Schalen, Kübel), Vasen,<br />
Servietten, Teelichter, Kerzen, Seidenblumen,<br />
Korbwaren, Dekorationsartikel (Schleifenband, Draht,<br />
Bast, Tanne, Früchte, Holzstecker) <strong>und</strong> Grußkarten.<br />
Der Kläger versteuerte sämtliche Umsätze gemäß § 24<br />
UStG nach Durchschnittssätzen.<br />
Dagegen unterwarf das Finanzamt die in dem Laden<br />
ausgeführten Umsätze in vollem Umfang der Regelbesteuerung<br />
mit der Begründung, der Laden sei als selbständiger<br />
Gewerbebetrieb zu beurteilen. Das Finanzgericht<br />
teilte diese Auffassung im Ergebnis.<br />
Mit Urteil vom 14. 6. 2007 hat der BFH dagegen entschieden,<br />
dass der Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher<br />
Produkte in einem Hofladen der Besteuerung<br />
nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG<br />
unterliegt. An der im Urteil vom 6. 12. 20011) vertretenen<br />
Auffassung, wonach auch die in begrenztem Umfang<br />
vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher<br />
Produkte der Sonderregelung für<br />
Land- <strong>und</strong> Forstwirte unterliegt, hält der BFH nicht<br />
mehr fest. Darüber hinaus stellt der BFH noch einmal<br />
klar, dass die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher<br />
Produkte sowie die Veräußerung sog.<br />
Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des<br />
UStG zu besteuern sind.<br />
Hinweis: Wegen der Notwendigkeit, § 24 UStG<br />
richtlinienkonform auszulegen, haben die im Ertragsteuerrecht<br />
entwickelten „Zukaufsgrenzen“ keine<br />
Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung,<br />
wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen<br />
Betriebs ausgeführt wird.<br />
Zwar gelten gemeinschaftsrechtlich als landwirtschaftliche<br />
Betriebe die, die in dem einzelnen Mit-<br />
1) BFH v. 6. 12. 2001, V R 43/00, BStBl II 2002, 701.