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UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien

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2 UVR 2008 Nr. 1 UVR-Aktuell<br />

• Die Mitglieder des Zusammenschlusses erbringen<br />

steuerbefreite Finanz- <strong>und</strong> Versicherungsdienstleistungen<br />

oder andere Dienstleistungen, für die sie<br />

nicht als Steuerpflichtige gelten.<br />

• Die vom Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen<br />

werden ausschließlich für Mitglieder des<br />

Zusammenschlusses erbracht <strong>und</strong> sind notwendig,<br />

um die Mitglieder in die Lage zu versetzen, die<br />

steuerbefreiten Finanz- <strong>und</strong> Versicherungsdienstleistungen<br />

zu erbringen.<br />

• Der Zusammenschluss übt eine eigenständige Tätigkeit<br />

aus <strong>und</strong> tritt gegenüber seinen Mitgliedern<br />

als selbständige Einheit auf.<br />

• Der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern<br />

lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen<br />

Anteils an den gemeinsamen Kosten.<br />

• Der Zusammenschluss selbst <strong>und</strong> alle seine Mitglieder<br />

haben ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in der EU.<br />

Hinweis: Die beiden Vorschläge der EU-Kommission<br />

bedürfen der einstimmigen Annahme durch den Rat.<br />

Dabei wird es sicherlich schwierig sein, die unterschiedlichen<br />

Interessen der Mitgliedstaaten unter<br />

einen Hut zu bekommen. So dürften z.B. die vorgeschlagenen<br />

Formulierungen in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

zu einer Ausweitung oder Einengung<br />

der bisherigen Steuerbefreiung führen.<br />

Die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten,<br />

die Option zur Umsatzbesteuerung bei Finanzdienstleistungen<br />

zwischen Unternehmern zuzulassen,<br />

entspricht bereits der nationalen <strong>Recht</strong>slage<br />

in Deutschland. Dagegen würde die verpflichtende<br />

Einführung eines Optionsrechts bei Finanzdienstleistungen<br />

an private Endverbraucher zu einer Änderung<br />

des nationalen <strong>Recht</strong>s führen.<br />

Auch die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten,<br />

die Option zur Umsatzbesteuerung bei<br />

Versicherungsdienstleistungen zuzulassen, weicht<br />

von der bisherigen <strong>Recht</strong>slage in Deutschland ab.<br />

Diese Maßnahme würde bei Umsetzung in nationales<br />

<strong>Recht</strong> u.U. zu einer Doppelbesteuerung mit der Versicherungssteuer<br />

führen.<br />

Die Einführung einer Steuerbefreiung für Umsätze<br />

von Zusammenschlüssen an deren Mitglieder soll<br />

wohl die bisherigen Probleme bei der umsatzsteuerlichen<br />

Behandlung von outgesourcten Dienstleistungen<br />

durch Banken lösen. Ob sich dadurch neue Abgrenzungsprobleme<br />

ergeben, muss noch näher<br />

untersucht werden. Dies gilt umso mehr, als diese<br />

Zusammenschlüsse grenzüberschreitend gebildet<br />

werden könnten.<br />

Literatur: Ammann, <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung für Leistungen<br />

selbstständiger Banken-Dienstleistungszentren<br />

im Zahlungs- <strong>und</strong> Überweisungsverkehr, UR 2003,<br />

168; Friedrich-Vache, Plädoyer für die Abschaffung<br />

unechter Befreiungen im Finanzdienstleistungsbereich<br />

– Mit Ausnahme der Verwahrung im Einlagengeschäft,<br />

UR 2006, 207; Hamacher/Gr<strong>und</strong>t, Der BFH <strong>und</strong><br />

die <strong>Umsatzsteuer</strong>freiheit des Outsourcing im Finanzdienstlesitungssektor,<br />

DStR 2007, 283; H<strong>und</strong>t-Eßwein,<br />

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantieversicherungen<br />

beim Verkauf von Kraftfahrzeugen,<br />

UStB 2006, 43; Lehr, <strong>Umsatzsteuer</strong>pflichtige Darlehen:<br />

Die (neue) Optionspraxis der Banken aus Sicht des<br />

Darlehensnehmers, DStR 2006, 2243; Philipowski, Rechenzentren<br />

der Banken erbringen steuerfreie Zahlungsverkehrsleistungen,<br />

UR 2003, 466; Reiß, Finanzdienstleistungen<br />

<strong>und</strong> Mehrwertsteuer, IStR 2003, 515;<br />

von Streit, Steuerfreiheit der Leistungen von Versicherungsvertretern<br />

(Teil I <strong>und</strong> II), UStB 2005, 238, 276;<br />

Wäger, Steuerfreie Finanz- <strong>und</strong> Vermittlungsumsätze<br />

i.S. v. § 4 Nr. 8 UStG, UR 2004, 602. [jk]<br />

<strong>Recht</strong>sprechung<br />

Beschränkung der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

für Hofladenumsätze auf<br />

selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte<br />

BFH v. 14. 6. 2007, V R 56/05, DB 2007, 2572.<br />

MwStSystRL Art. 295; UStG 1993 § 24.<br />

Zum Umfang der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

hatte der BFH über folgenden Sachverhalt<br />

zu entscheiden:<br />

Der Kläger ist Gärtnermeister <strong>und</strong> zieht in seinem Betrieb<br />

im Freiland Baumschulkulturen heran <strong>und</strong> in Gewächshäusern<br />

Blumen <strong>und</strong> Zierpflanzen. Diese selbsterzeugten<br />

Produkte vertrieb der Kläger in den<br />

Streitjahren sowohl an Unternehmer als auch an Endverbraucher.<br />

Neben den selbsterzeugten Produkten<br />

veräußerte der Kläger in dem Laden zugekaufte landwirtschaftliche<br />

Produkte sowie sog. Handelswaren,<br />

nämlich Blumentöpfe, Übertöpfe, Pflanzschalen, Blumenerde,<br />

Keramikwaren (Töpfe, Schalen, Kübel), Vasen,<br />

Servietten, Teelichter, Kerzen, Seidenblumen,<br />

Korbwaren, Dekorationsartikel (Schleifenband, Draht,<br />

Bast, Tanne, Früchte, Holzstecker) <strong>und</strong> Grußkarten.<br />

Der Kläger versteuerte sämtliche Umsätze gemäß § 24<br />

UStG nach Durchschnittssätzen.<br />

Dagegen unterwarf das Finanzamt die in dem Laden<br />

ausgeführten Umsätze in vollem Umfang der Regelbesteuerung<br />

mit der Begründung, der Laden sei als selbständiger<br />

Gewerbebetrieb zu beurteilen. Das Finanzgericht<br />

teilte diese Auffassung im Ergebnis.<br />

Mit Urteil vom 14. 6. 2007 hat der BFH dagegen entschieden,<br />

dass der Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher<br />

Produkte in einem Hofladen der Besteuerung<br />

nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG<br />

unterliegt. An der im Urteil vom 6. 12. 20011) vertretenen<br />

Auffassung, wonach auch die in begrenztem Umfang<br />

vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher<br />

Produkte der Sonderregelung für<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirte unterliegt, hält der BFH nicht<br />

mehr fest. Darüber hinaus stellt der BFH noch einmal<br />

klar, dass die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher<br />

Produkte sowie die Veräußerung sog.<br />

Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des<br />

UStG zu besteuern sind.<br />

Hinweis: Wegen der Notwendigkeit, § 24 UStG<br />

richtlinienkonform auszulegen, haben die im Ertragsteuerrecht<br />

entwickelten „Zukaufsgrenzen“ keine<br />

Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung,<br />

wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebs ausgeführt wird.<br />

Zwar gelten gemeinschaftsrechtlich als landwirtschaftliche<br />

Betriebe die, die in dem einzelnen Mit-<br />

1) BFH v. 6. 12. 2001, V R 43/00, BStBl II 2002, 701.

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