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Unterkunftskosten

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Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit<br />

Postfach 90 02 25 · 99105 Erfurt<br />

Zugelassene Kommunale Träger<br />

Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II<br />

Landräte<br />

Oberbürgermeister der Städte Gera,<br />

Suhl, Eisenach, Jena, Weimar und Erfurt<br />

Thüringer Landkreistag<br />

Gemeinde- und Städtebund<br />

Nachrichtlich:<br />

Thüringer Landesverwaltungsamt<br />

E-Mail*: Ricarda.Rabenbauer@tmwta.thueringen.de<br />

Fax: +49 (361) 37-978240<br />

Ihr Zeichen Unser Zeichen Telefon, Name Datum<br />

6021/4-2-52 +49 (361) 37-97243,<br />

Ricarda Rabenbauer<br />

29.01.2008<br />

Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende- Zweites Buch Sozialgesetzbuch<br />

( SGB II)<br />

hier: Kosten der Unterkunft und Heizung<br />

Aktualisierung unseres Rundschreibens vom 17.10.2005<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

in den vergangenen drei Jahren seit Inkrafttreten des SGB II hat sich eine umfangreiche<br />

Rechtsprechung der Sozialgerichte zu dem o. g. Themenkreis entwickelt. Auf der anderen<br />

Seite werden uns viele Einzelprobleme von den Grundsicherungsträgern geschildert, die sich<br />

erst im Verlauf des Vollzugs des Gesetzes herausgestellt haben. Nicht zuletzt der neu eingefügte<br />

§ 22 Abs. 7 SGB II wirft Fragen in der Umsetzung auf. Eine Ergänzung unseres Rundschreibens<br />

vom 17.10.2005, in dem zumindest die am häufigsten wiederkehrenden Problemstellungen<br />

aufgegriffen werden, ist somit erforderlich.<br />

Unabhängig hiervon werde ich im Rahmen dieses Rundschreibens auch auf einige außerhalb<br />

der rein kommunalen Leistungen liegende Probleme eingehen, wenn sie die zugelassenen<br />

kommunalen Träger betreffen.<br />

1. Angemessenheit der <strong>Unterkunftskosten</strong><br />

Das Bundessozialgericht (Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R) hat klargestellt:<br />

Dienstgebäude: Max-Reger-Str. 4 – 8, 99096 Erfurt • Straßenbahn Linie 3 und 4 (Agentur für Arbeit)<br />

Tel: 0361 37-97999 • Fax: 0361 37-97990 • E-Mail*: mailbox@tmwta.thueringen.de • Internet: http://www.thueringen.de/de/tmwta<br />

Gleitende Arbeitszeit: Anrufe möglichst Mo – Do: 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr, Fr: 9:00 – 12:00 Uhr, Besuche nach Vereinbarung<br />

Bitte achten Sie darauf, dass Ihren Schreiben beigefügte Unterlagen nicht geklammert oder geklebt sind!<br />

* Die genannten E-Mail-Adressen dienen nicht dem Empfang von Mitteilungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.


Die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen ist an den Besonderheiten des Einzelfalls<br />

zu beurteilen und in mehreren Schritten zu prüfen.<br />

Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete<br />

Wohnung aufweist. Bei der Wohnraumgröße ist die im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte<br />

Wohnraumgröße zugrunde zu legen (§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung<br />

vom 13. September 2001- WoFG). Das Thüringer Bauministerium hat diesbezüglich<br />

auf der Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes sowie des Wohnraumfördergesetzes<br />

eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderte Wohnungen<br />

erlassen, in der die als angemessen zu betrachtenden Wohnflächenhöchstgrenzen personenbezogen<br />

aufgeführt werden. Ich habe diese meinem Schreiben als Anlage beigefügt.<br />

Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu<br />

berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen nur dann, wenn diese nach Ausstattung,<br />

Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen<br />

gehobenen Wohnungsstandard aufweist. Die Wohnung muss daher hinsichtlich der aufgeführten<br />

Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren<br />

Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden<br />

Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet.<br />

Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt,<br />

kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen<br />

anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten<br />

belastet wird. Bei der Angemessenheit der Wohnung ist von der sog. Produkttheorie auszugehen,<br />

die auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, der sich in der<br />

Wohnungsmiete niederschlägt, abstellt. Das Bundessozialgericht gibt dieser Ermittlungsmethode<br />

den Vorzug, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich des Angemessenen<br />

liegen müssen und der Hilfebedürftige nicht ohne sachlichen Grund in seiner<br />

Wohnungswahl eingeschränkt werden soll.<br />

Schließlich wird zu überprüfen sein, ob der Hilfebedürftige nach der Struktur des örtlichen<br />

Wohnungsmarktes tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen<br />

eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche<br />

konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete<br />

Wohnung als angemessen anzusehen.<br />

Das Bundessozialgericht betont in diesem Zusammenhang, dass die Grundsicherungsträger<br />

die jeweils konkreten örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes ermitteln müssen und<br />

empfiehlt, in Ermangelung entsprechender Mietspiegel und Mietdatenbanken eigene Mietspiegel<br />

und Tabellen zu erstellen. Erst wenn Erkenntnisse im lokalen Bereich nicht weiterführen,<br />

ist ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zulässig. Insofern ist meine<br />

hierzu im Rundschreiben vom 17.10.2005 getroffene Aussage nicht mehr gültig.<br />

Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften muss nach Auffassung des Gerichtes<br />

erwogen werden, ob zu Gunsten des Leistungsempfängers ein möglicher Unbilligkeiten<br />

ausgleichender Zuschlag in Betracht kommt.<br />

Die Grundsicherungsträger haben der Empfehlung des Bundessozialgerichts, eigene Mietspiegel<br />

zu erstellen, in Form von Unterkunftsrichtlinien, die sich an den Gegebenheiten des<br />

örtlichen Wohnungsmarktes orientieren, Rechnung getragen. Jedoch macht die Entscheidung<br />

deutlich, dass diese in der Praxis nicht wie eine Rechtsverordnung umgesetzt werden<br />

dürfen, sondern immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen<br />

2


ist. Die Unterkunftsrichtlinie kann nur Orientierungswerte – keine starren Höchstgrenzen-<br />

bieten –, die aber bei Betrachtung der Einzelfallumstände variabel sind. Sie entfaltet keine<br />

Rechtsverbindlichkeit.<br />

Deshalb sind die mir von einer ARGE übersandten Urteile des Sozialgerichts Meiningen<br />

(AZ: S 21 AS 1742/07 ER, S 10 AS 1667/06), soweit sie dies feststellen, nicht angreifbar.<br />

2. angemessene Kosten bei selbstgenutzten Eigenheimen<br />

Diesbezüglich ergänze ich die in meinem Rundschreiben vom 17.10.2007 gegebenen Hinweise<br />

wie folgt:<br />

Die Verwaltungspraxis hat mittlerweile gezeigt, dass es gerade im ländlichen bzw. kleinstädtischen<br />

Raum viele Eigenheimbesitzer gibt, die zwar ein im Sinne des § 12 SGB II angemessenes<br />

Eigenheim besitzen, aber dennoch mit sehr hohen, die Aufwendungen für ein<br />

vergleichbares Mietobjekt teilweise bei Weitem übersteigenden Kosten für Zinsen und Tilgung<br />

belastet sind.<br />

Das bedeutet für den Grundsicherungsträger, die Gradwanderung zwischen dem gesetzlichen<br />

Schutz der vom Hilfedürftigen (HB) selbstbewohnten Immobilie und der Beurteilung<br />

der angemessenen Aufwendungen hierfür bzw. des Gleichbehandlungsgebotes mit Hilfebedürftigen<br />

in Mietwohnungen zu vollziehen.<br />

Den Eigentümern eines der Größe nach angemessenen selbstbewohnten Eigenheims wird<br />

zwar durch den Gesetzgeber insoweit ein besonderer Schutz zuteil, als er die Immobilie<br />

nicht verwerten muss, sondern unabhängig hiervon Leistungen erhalten kann. Hieraus kann<br />

aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Solidargemeinschaft alle Aufwendungen,<br />

die mit der Immobilie verbunden sind, in tatsächlicher Höhe übernehmen muss. Der<br />

Gesetzgeber hatte mit der Schutzklausel für angemessene Eigenheime nicht vorrangig die<br />

Sicherstellung der Aufwendungen für die Immobilien im Auge, sondern dass dem Hilfebedürftigen<br />

das Heim als Lebensmittelpunkt für sich und seine Familie erhalten bleibt.<br />

In Bezug auf die mit der Nutzung der Immobilie verbundenen Kosten gilt § 22 Abs. 1 SGB<br />

II. Nur die angemessenen Kosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Das Gleichbehandlungsgebot<br />

in Art. 3 GG verbietet diesbezüglich eine Besserstellung von Eigenheimbesitzern<br />

gegenüber Mietern in der gleichen Situation.<br />

Im Ergebnis der am 29.10.2007 hierzu im Rahmen meines Workshops erfolgten Erörterung<br />

empfehle ich, Schuldzinsen bezogen auf die geschützte, als i.S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />

angemessen bewertete Wohnfläche, nur in Höhe der Nettokaltmiete für eine vergleichbare<br />

angemessene Mietwohnung zu übernehmen (vgl. LSG BRB L 10 AS 102/06). Dem Begriff<br />

der Angemessenheit ist immanent, dass Aufwendungen nicht uneingeschränkt übernommen<br />

werden. Zudem bedarf es allgemein der Missbrauchskontrolle, die geeignet ist, zu verhindern,<br />

dass die relativ großzügigen Wohnflächenhöchstgrenzen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />

in Verbindung mit wirtschaftlich grenzwertigen Finanzierungen gezielt dazu genutzt werden,<br />

das im Bereich der Mietwohnungen vorgegebene Niveau zu überschreiten. Reicht dieser<br />

Betrag in Höhe der Nettokaltmiete für eine vergleichbare Wohnung nicht aus, allein die<br />

Finanzierungskosten (ohne Aufwendungen für Bewirtschaftung, Instandhaltung und Tilgung)<br />

zu decken, kann davon ausgegangen werden, dass für die Anschaffung des Eigenheims<br />

Belastungen in Kauf genommen worden sind, die ein wirtschaftlich Denkender nicht<br />

ohne weiteres in Kauf nehmen würde bzw. dass mit dem Erwerb des konkreten Objektes zu<br />

3


den konkreten Bedingungen die Norm für eine einigermaßen wirtschaftliche Beschaffung<br />

nicht übermäßig luxuriösen Wohnraums überschritten ist.<br />

Eine Orientierung an den personenbezogenen Wohnflächenhöchstgrenzen bei Mietwohnungen<br />

halte ich jedoch nicht für durchsetzbar, weil es hierdurch im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff<br />

§ 12 SGB II zu einem Wertungswiderspruch kommen würde (LSG BRB<br />

a.a.O.).<br />

3. Instandhaltungskosten bei Wohneigentum<br />

Grundsätzlich haben die Ausführungen in meinem Schreiben vom 23.08.2007 weiterhin<br />

Bestand.<br />

Zwischenzeitlich ist zu diesem Themenkreis ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen<br />

(rechtskräftig: 30.08.2007) ergangen. Das Gericht hatte über die Instandsetzung<br />

einer defekten Heizungsanlage im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung<br />

nach § 22 Abs. 1 SGB II zu entscheiden. Das Landessozialgericht erkennt als übernahmefähig<br />

im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nur denjenigen Aufwand an, der periodisch regelmäßig<br />

anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten<br />

sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber<br />

gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten.<br />

Insofern kann es nach Auffassung des Gerichts nicht Aufgabe der Transferleistungen nach<br />

dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende<br />

Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. So wurde in dem zu entscheidenden<br />

Fall die Übernahme für die Instandsetzung einer defekten Heizungsanlage abgelehnt.<br />

Auch die Übernahme der Kosten in Form eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II wurde<br />

mit dem Hinweis verneint, dass keine Verbindlichkeit des HB gegenüber Dritten bestehe<br />

bzw. dem HB durch den Ausfall der Heizungsanlage keine Wohnungslosigkeit drohe.<br />

Das Gericht sieht in der Höhe der aufzuwendenden Kosten einen Anhaltspunkt dafür, ob es<br />

sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handelt. Das Sozialgericht Leipzig hält<br />

die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für kein geeignetes Kriterium, um den Begriff<br />

des Erhaltungsaufwandes auszufüllen, sondern stellt darauf ab, ob die Instandsetzung notwendig<br />

ist, um unter Beachtung der Einzelfallumstände den ordnungsgemäßen Funktionszustand<br />

wieder herzustellen (Sozialgericht Leipzig Beschluss v. 28.11.2006 S 19 AS 1714/06<br />

ER). Beide Gerichte stellen die Übernahme der Instandsetzungskosten unter den Vorbehalt,<br />

dass die Aufwendungen für das Wohneigentum insgesamt angemessen sind.<br />

Das Landessozialgericht NRW formuliert insbesondere folgende Kriterien:<br />

* Bei dem Eigenheim muss es sich um ein privilegiertes Hausgrundstück von angemessener<br />

Größe handeln.<br />

* Die Reparatur muss im Hinblick auf den baulichen Zustand der Immobilie wirtschaftlich<br />

vertretbar sein. Es kann nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sein, dem Antragsteller<br />

dauerhaft die Mittel zur Verfügung zu stellen, um ein Hausgrundstück, welches<br />

einen erheblichen Reparaturstau aufweist, in seiner Nutzbarkeit zu erhalten (LSG<br />

Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.08.2007 L 9 B 136/07 AS ER).<br />

Ich gehe in diesem Zusammenhang von folgenden Überlegungen aus:<br />

4


Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind auf eine vorübergehende Zeitspanne<br />

ausgerichtet, in der der HB mit dem existenziell Notwendigen zu versorgen ist.<br />

Dies umfasst auch die Erhaltung der Bewohnbarkeit einer angemessenen Wohnung.<br />

Die Bewertung, ob es sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handelt, verlangt<br />

eine Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände.<br />

Ich empfehle deshalb nachstehende Prüfungsreihenfolge:<br />

1. Handelt es sich um ein angemessenes Hausgrundstück i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.<br />

Sind die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt angemessen?<br />

2. Welcher Aufwand ist notwenig, um die Bewohnbarkeit zu erhalten, ohne dass dies zu<br />

einer Wertverbesserung des Gebäudes führt?<br />

Lässt sich beispielsweise die Bewohnbarkeit bzw. Funktionstüchtigkeit des Wohnhauses<br />

nur durch den Austausch der Heizungsanlage oder mit einer kompletten Dacherneuerung<br />

wiederherstellen, ist damit notgedrungen immer ein Wertzuwachs (Neu für Alt) verbunden,<br />

mit der Konsequenz, dass die Maßnahme nicht mehr als Erhaltungsaufwand qualifiziert<br />

werden kann.<br />

3. Wirtschaftliche Betrachtungsweise im Hinblick auf den baulichen Zustand des Gebäudes<br />

(einmaliger Bedarf, kein Reparaturstau, vgl. LSG NRW a.a.O.).<br />

4. Selbsthilfemöglichkeiten des Eigentümers (Bankdarlehen, Eigenleistung).<br />

Fällt die Reparaturmaßnahme ihrem Umfang nach nicht mehr in den Erhaltungsaufwand,<br />

vertrete ich abweichend vom Landessozialgericht NRW die Auffassung, dass eine darlehensweise<br />

Übernahme der Kosten gem. §22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, wenn es sich<br />

um ein angemessenes Hausgrundstück handelt und die Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

vertretbar ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landessozialgerichts<br />

vermögen mich nicht zu überzeugen. Die wortlautgebundene Auslegung des § 22 Abs. 5<br />

SGB II führt in diesen Fällen nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Bei verständiger Würdigung<br />

muss man davon ausgehen, dass ein HB zunächst keinen Reparaturauftrag erteilt, bevor<br />

er nicht vom Grundsicherungsträger die Zusicherung der Kostenübernahme erhalten hat.<br />

Darüber hinaus kann der Ausfall einer Heizungsanlage bei Winterwitterung durchaus dazu<br />

führen, dass das Wohneigentum nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden kann.<br />

4. Straßenausbaubeiträge<br />

Die Straßenausbaubeiträge gehören meiner Auffassung nach nicht zu den öffentliche Abgaben,<br />

die von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 7 VO zu § 82 SGB<br />

XII abgesetzt werden und damit im Rahmen der <strong>Unterkunftskosten</strong> übernommen werden<br />

können. Bewohnt der Hilfebedürftige ein geschütztes Eigenheim, gelten für ihn bzgl. der<br />

<strong>Unterkunftskosten</strong> die gleichen Bedingungen wie für einen Mieter. Zu den Kosten der Unterkunft<br />

zählen grundsätzlich neben der Kaltmiete alle Kosten, die nach § 27 der Zweiten<br />

Berechnungsverordnung vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden können, darunter<br />

laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer (Anlage 3 zu § 27<br />

Abs.1 Aufstellung der Betriebskosten).<br />

Treten Kosten – wie der Straßenausbaubeitrag – dagegen nur einmalig auf oder durch eine<br />

besondere Belastung in einer Ausnahmesituation, handelt es sich hierbei nicht um Betriebskosten,<br />

sondern um Instandsetzungskosten oder Ähnliches, die nicht auf den Mieter umge-<br />

5


legt werden können. Allgemein lässt sich sagen, dass Betriebskosten dann entstehen, wenn<br />

es objektbezogene Kosten sind und wenn es Kosten der ordentlichen Bewirtschaftung sind.<br />

Der Eigenheimbesitzer muss insofern die gleichen Bedingungen gegen sich gelten lassen<br />

wie der Mieter. Unter diesem Blickwinkel ist unserer Auffassung nach auch § 7 Abs. 2 Nr. 2<br />

der VO zu § 82 SGB XII auszulegen.<br />

Straßenausbaubeiträge sind auch keine Instandsetzungskosten, die dem Eigentümer eines<br />

geschützten Eigenheims im Rahmen der <strong>Unterkunftskosten</strong> zu gewähren sind. Meines Erachtens<br />

fehlt es hier an der Objektbezogenheit. Außerdem ist mit einem Straßenausbau naturgemäß<br />

eine Verbesserung der Infrastruktur verbunden, was bei der betreffenden Immobilie<br />

zu einer Wertsteigerung führt. Dieser Umstand soll aber gerade im Rahmen der Transferleistungen<br />

nicht mitfinanziert werden. Ich empfehle deshalb, den Hilfebedürftigen in solchen<br />

Fällen auf die von der Kommune angebotenen Stundungsmöglichkeiten zu verweisen.<br />

5. Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II<br />

Von einer ARGE wurde die Frage gestellt, ob bei der Ermittlung des ungedeckten Unterkunftsbedarfs<br />

die Vorschriften des § 9 und § 11 SGB II zur Anwendung kommen.<br />

Das Sozialgericht Schwerin hat dies mit Beschluss vom 29.03.2007 - S 10 ER 49/07 AS<br />

verneint.<br />

Mit der Einfügung des § 22 Abs. 7 SGB II als Zuschuss allein zu den Kosten der Unterkunft<br />

und Heizung und der gleichzeitigen Einfügung eines Satzes 2 in § 19 SGB II („ Der Zuschuss<br />

nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld“) habe der Gesetzgeber verhindern<br />

wollen, dass die Auszubildenden Anspruch auf das höhere soziokulturelle Existenzminimum<br />

nach dem SGB II haben. Dadurch sei es dem Grundsicherungsträger verwehrt, Hilfebedürftigkeitsprüfungen<br />

nach § 9 SGB II oder Einkommensanrechnungen nach § 11 SGB II bei<br />

der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB II vorzunehmen. Zulässig sei allein die Prüfung der<br />

Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung, weil auf die diesbezügliche Vorschrift<br />

des § 22 Abs. 1 SGB II in § 22 Abs. 7 SGB II ausdrücklich hingewiesen werde.<br />

Der Bedarf des Auszubildenden bemesse sich allein nach den für die Ausbildung geltenden<br />

Rechtsvorschriften. Beim Bezug von BAföG sei somit der im BAföG für die KdU enthaltene<br />

Anteil von den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung abzuziehen.<br />

Eine gegenteilige Auffassung hat das Sozialgericht Berlin vertreten.<br />

§ 22 Abs. 7 SGB II fordere die Ermittlung eines ungedeckten SGB II-Wohnkostenbedarfes.<br />

Dies verlange die Gegenüberstellung des vorhandenen, nach SGB II Maßstäben zu bereinigenden<br />

Gesamteinkommens mit dem fiktiven Gesamtbedarf von Regelsatz plus angemessener<br />

<strong>Unterkunftskosten</strong>. Eine isolierte Gegenüberstellung des im BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld<br />

enthaltenen Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen<br />

<strong>Unterkunftskosten</strong> führe zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber<br />

„echten“ ALG-Empfängern, wenn sonstiges Einkommen wie das Kindergeld nicht angerechnet<br />

wird und dem Schüler, Studenten oder Auszubildenden Einkommen oberhalb des<br />

SGB II Satzes verbleibt, das zur Deckung der <strong>Unterkunftskosten</strong> zur Verfügung steht (Beschluss<br />

v. 23.03.2007 – S 37 AS 2804/07).<br />

Ich vertrete hierzu folgende Rechtsauffassung:<br />

Mit der Regelung des § 22 Abs. 7 hat der Gesetzgeber auf das Problem reagiert, dass in den<br />

Leistungen für Auszubildende <strong>Unterkunftskosten</strong> zum Teil lediglich in nicht bedarfsdecken-<br />

6


der Höhe eingerechnet sind. § 22 Abs. 7 SGB II ist dahingehend auszulegen, dass die ungedeckten<br />

<strong>Unterkunftskosten</strong> ohne erneute Prüfung des (Gesamt-)Bedarfs und Anrechnung des<br />

Einkommens zu ermitteln sind.<br />

Dafür spricht neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (der Bedarf des Auszubildenden bemisst<br />

sich nach dem BAföG bzw. SGB III) schon die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II, wonach<br />

der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 nicht als Arbeitslosengeld II gilt. Behandelt die Fiktionsregelung<br />

den Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als solchen auf Arbeitslosengeld<br />

II, scheidet auch die Anwendung der allgemeinen, das Arbeitslosengeld II betreffenden Vorschriften<br />

zu Umfang und Höhe des Bedarfs und zur Anrechnung von Einkommen aus.<br />

Unerheblich ist dabei, dass die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II in erster Linie das Entstehen<br />

der Sozialversicherungspflicht des nach § 22 Abs. 7 SGB II Anspruchsberechtigten verhindern<br />

soll. Diese Auslegung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der ergänzend<br />

zu den pauschalierenden Regelungen der Ausbildungsförderungsvorschriften Leistungen<br />

insbesondere für diejenigen erbringen wollte, die mit Hilfedürftigen in Bedarfsgemeinschaften<br />

leben und ihren eigenen Anteil an den <strong>Unterkunftskosten</strong> nicht bzw. nicht vollständig<br />

erstattet bekommen. Beabsichtigt war daher nur die Aufstockung der Unterkunftsleistungen<br />

bis zur Bedarfsdeckung. Dass Leistungen nur nach vorheriger Ausschöpfung von nach BAföG<br />

anrechnungsfreiem Einkommen erbracht werden sollen, kann der Gesetzesbegründung<br />

nicht entnommen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2007-<br />

L 9 AS 215/07 ER). Die vom Sozialgericht Berlin vertretene Auffassung ist m.E. weder vom<br />

Gesetzeswortlaut noch von der gesetzgeberischen Intention gedeckt.<br />

6. Erstausstattung für die Wohnung gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II<br />

In Zusammenhang mit der Gewährung von Erstausstattungen für die Wohnung wurde das<br />

Problem benannt, dass wegen Wohnungswechsels, Trennung der Partnerschaft u. ä. von<br />

Hilfebedürftigen mehrfach Anspruch auf die Erstausstattung erhoben wird. Argumentiert<br />

werde, dass der Hausrat beim Partner verblieben sei oder kaputt bzw. aus anderen Gründen<br />

nicht mehr verfügbar sei.<br />

Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertritt hierzu überwiegend folgende Auffassung:<br />

Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind nicht<br />

von der Regelleistung umfasst; sie werden vielmehr gesondert erbracht, und zwar als Sach-<br />

oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen. Der nicht legal definierte Begriff der<br />

Erstausstattung ist nicht zeitlich (den erstmaligen Einzug in eine Wohnung betreffend), sondern<br />

bedarfsbezogen zu verstehen.<br />

Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung vom sog. Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf.<br />

Nach diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch auf Erstausstattung insbesondere in<br />

Betracht, wenn ein Haushaltsgegenstand etwa nach erfolgter Trennung zwar noch im Haushalt<br />

des nunmehr getrennt lebenden Partners vorhanden ist und infolge der Trennung eine<br />

erstangemietete Wohnung ausgestattet werden muss. Die Situation ist insoweit derjenigen<br />

bei Verlust der Einrichtung durch Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft vergleichbar.<br />

In der Konstellation der Trennung und Begründung eines (neuen) Haushalts kann<br />

die Wohnungseinrichtung nebst Haushaltsgegenständen dem Hilfebedürftigen ebenso nicht<br />

zur Verfügung stehen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urt. v. 29.10.2007 L 20<br />

AS 12/07 mit weiteren Nachweisen).<br />

7


Die Rechtsprechung hat hier nach meinem Verständnis Fälle im Auge, in denen es auf<br />

Grund von erstmaligem Bezug einer Wohnung, Trennung, Inhaftierung u. ä. erstmalig zu<br />

einem Bedarf an Ausstattungsgegenständen kommt, jedoch nicht Konstellationen, in denen<br />

der Grundsicherungsträger bereits Mittel für die Erstausstattung einer Wohnung beim Zusammenzug<br />

gewährt hat und innerhalb kurzer Zeit die Partnerschaft auseinandergeht bzw.<br />

Hilfebedürftige sich pauschal auf den Standpunkt stellen, die Wohnungs- bzw. Erstausstattung<br />

sei nicht vorhanden und dann wieder Ansprüche auf eine Erstausstattung geltend machen.<br />

Eine unkritische Bewilligung von Leistungen führt hier m. E. zu unbilligen Ergebnissen.<br />

Es kann nicht Wille des Gesetzgebers sein, ein Hin und Her in Lebensverhältnissen auf<br />

Kosten der Solidargemeinschaft auszutragen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, eine unverschuldete<br />

Notlage zu beseitigen.<br />

Ich empfehle in diesen Fällen folgende Betrachtungsweise:<br />

Es ist zu prüfen, in welchem Umfang eine Wohnungs- bzw. Erstausstattung noch vorhanden<br />

ist und - im Fall einer Trennung - wie der Verbleib zwischen den Partnern geregelt werden<br />

soll. Grundsätzlich ist von den Hilfebedürftigen eine wirtschaftliche und sparsame Umgangsweise<br />

zu verlangen, welche beinhaltet, dass gewährte Gegenstände pfleglich behandelt<br />

werden, so dass sie ggf. weitere Umzüge überstehen. Weisen Erstausstattungsgegenstände<br />

einen Verschleiß auf, der eine auf dem Zeitraum des Besitzes bezogene gewöhnliche Abnutzung<br />

überschreitet und sind sie deshalb nicht mehr zu verwenden, sollten sie nicht nochmals<br />

im Rahmen der Erstausstattung gewährt werden. Dieses Risiko hat dann der Hilfebedürftige<br />

zu tragen. Eine nochmalige Erstausstattung mit Gegenständen ist auf das unbedingt Notwendige<br />

zu beschränken. Grundsätzlich bitte ich aus Gründen der Rechtssicherheit, die<br />

diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge ausführlich in den Akten zu dokumentieren.<br />

An dieser Stelle können hierzu natürlich nicht alle denkbaren Fallkonstellationen erörtert<br />

werden. Der Gedanke der Zurechenbarkeit (der Beschädigung, des Verlustes, des Verschleißes)<br />

ist aus meiner Sicht jedoch ein geeignetes Korrektiv, um den finanziellen Umfang derartiger<br />

Leistungsfälle einzuschränken.<br />

7. Bevorratung mit Heizmaterial<br />

Die Umsetzung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2007 (B 7b As<br />

40/06 R), nach der die Bevorratung mit Heizöl bezogen auf den jeweiligen 6- oder 12monatigen<br />

Bewilligungsabschnitt als gesetzeskonform anzusehen ist, wird von den Praktikern<br />

teilweise als problematisch angesehen.<br />

Ich habe mich hinsichtlich der Beantwortung der nachstehenden Fragen auch mit der Regionaldirektion<br />

Sachsen-Anhalt/Thüringen abgestimmt:<br />

1. Unter Berücksichtigung vorhandenen Einkommens bezieht sich der Hilfebedarf nur auf<br />

den Heizkostenanteil; mit der Bewilligung der anfallenden Heizkosten für den Bewilligungszeitraum<br />

in einer Summe entfällt die Hilfebedürftigkeit des HB mit der Folge, dass<br />

er in der Folgezeit keine Leistungen in Eingliederung, KV, RV und Zuschuss nach § 24<br />

SGB II mehr erhält. Bei monatlicher Abschlagszahlung würde der Hilfebedürftige dagegen<br />

im System verbleiben, müsste sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen u. ä.<br />

Entfällt die Hilfebedürftigkeit, entfallen auch die Rechte und Pflichten nach dem SGB II.<br />

Die Krankenversicherung muss der HB in der Regel selbst bezahlen. Familienmitglieder<br />

sind über das Familienmitglied, welches Einkommen erzielt, familienversichert. Wegen<br />

8


der Rentenanrechnungszeiten müssen sich die Betroffenen bei der Agentur für Arbeit<br />

melden. Eine Beitragszahlung an die Rentenversicherung erfolgt nicht.<br />

2. Wie kann beim Bevorratungskauf sichergestellt werden, dass Leistungen zurückgefordert<br />

werden können, wenn während des Bewilligungsabschnitts die Hilfebedürftigkeit entfällt?<br />

Kann eine vorläufige Entscheidung im Sinne des § 328 SGB III getroffen werden?<br />

Für eine Anwendung des § 328 SGB III ist in diesem Fall wohl kein Raum, weil die<br />

Norm Konstellationen betrifft, in denen die Rechtslage bzw. der anspruchsrelevante<br />

Sachverhalt bei Erlass des vorläufigen Bescheides noch nicht in allen Einzelheiten aufgeklärt<br />

ist.<br />

Auch eine Rückforderung der Leistungen wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse<br />

nach § 48 Abs.1 Nr.3 SGB X (Erzielung von Einkommen) ist aus meiner Sicht problematisch.<br />

Wurde die Leistung im Oktober für die darauffolgende Heizperiode in einer Summe<br />

bewilligt und endet die Hilfebedürftigkeit im Januar, ist ein – auch nur teilweiser –<br />

Rückgriff auf die im Oktober geleistete Zahlung im Rahmen des § 48 SGB X nicht möglich,<br />

weil sich die Gestaltungswirkung der Rücknahme für die Vergangenheit nur auf den<br />

Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse beziehen kann. Das erzielte Einkommen kann<br />

nur auf die Sozialleistungen angerechnet werden, die im Zuflusszeitpunkt auch gewährt<br />

worden sind.<br />

8. Zuständigkeit der zugelassenen kommunalen Träger im Bereich der Beruflichen<br />

Rehabilitation<br />

Sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angezeigt<br />

sind, erstellt die Agentur für Arbeit einen Eingliederungsvorschlag und gibt diesen<br />

dem Träger der Grundsicherung zur Kenntnis. Der Träger der Grundsicherung prüft den<br />

Eingliederungsvorschlag und entscheidet über die Gewährung der vorgeschlagenen Leistungen.<br />

Dies schließt eine Ablehnung der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht aus. Bei abweichenden<br />

Vorstellungen sollte der zugelassene kommunale Träger (zkT) jedoch unverzüglich<br />

ein Klärungsgespräch mit der Agentur führen.<br />

Bei Zustimmung zum Vorschlag der Agentur erfolgt die Bescheiderteilung durch den zkT.<br />

Insbesondere sind durch den zkT alle Leistungen nach § 16 Absatz 1 SGB II zu erbringen,<br />

die dem Leistungsverbot der Agentur nach § 22 Absatz 4 SGB III unterliegen.<br />

In diesen Leistungsausschluss sind auch Leistungen nach dem fünften Kapitel des SGB III<br />

eingeschlossen, ferner der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen<br />

nach § 235 a SGB III.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

im Auftrag<br />

Udo Philippus<br />

Anlage<br />

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