Unterkunftskosten
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Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit<br />
Postfach 90 02 25 · 99105 Erfurt<br />
Zugelassene Kommunale Träger<br />
Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II<br />
Landräte<br />
Oberbürgermeister der Städte Gera,<br />
Suhl, Eisenach, Jena, Weimar und Erfurt<br />
Thüringer Landkreistag<br />
Gemeinde- und Städtebund<br />
Nachrichtlich:<br />
Thüringer Landesverwaltungsamt<br />
E-Mail*: Ricarda.Rabenbauer@tmwta.thueringen.de<br />
Fax: +49 (361) 37-978240<br />
Ihr Zeichen Unser Zeichen Telefon, Name Datum<br />
6021/4-2-52 +49 (361) 37-97243,<br />
Ricarda Rabenbauer<br />
29.01.2008<br />
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende- Zweites Buch Sozialgesetzbuch<br />
( SGB II)<br />
hier: Kosten der Unterkunft und Heizung<br />
Aktualisierung unseres Rundschreibens vom 17.10.2005<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
in den vergangenen drei Jahren seit Inkrafttreten des SGB II hat sich eine umfangreiche<br />
Rechtsprechung der Sozialgerichte zu dem o. g. Themenkreis entwickelt. Auf der anderen<br />
Seite werden uns viele Einzelprobleme von den Grundsicherungsträgern geschildert, die sich<br />
erst im Verlauf des Vollzugs des Gesetzes herausgestellt haben. Nicht zuletzt der neu eingefügte<br />
§ 22 Abs. 7 SGB II wirft Fragen in der Umsetzung auf. Eine Ergänzung unseres Rundschreibens<br />
vom 17.10.2005, in dem zumindest die am häufigsten wiederkehrenden Problemstellungen<br />
aufgegriffen werden, ist somit erforderlich.<br />
Unabhängig hiervon werde ich im Rahmen dieses Rundschreibens auch auf einige außerhalb<br />
der rein kommunalen Leistungen liegende Probleme eingehen, wenn sie die zugelassenen<br />
kommunalen Träger betreffen.<br />
1. Angemessenheit der <strong>Unterkunftskosten</strong><br />
Das Bundessozialgericht (Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R) hat klargestellt:<br />
Dienstgebäude: Max-Reger-Str. 4 – 8, 99096 Erfurt • Straßenbahn Linie 3 und 4 (Agentur für Arbeit)<br />
Tel: 0361 37-97999 • Fax: 0361 37-97990 • E-Mail*: mailbox@tmwta.thueringen.de • Internet: http://www.thueringen.de/de/tmwta<br />
Gleitende Arbeitszeit: Anrufe möglichst Mo – Do: 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr, Fr: 9:00 – 12:00 Uhr, Besuche nach Vereinbarung<br />
Bitte achten Sie darauf, dass Ihren Schreiben beigefügte Unterlagen nicht geklammert oder geklebt sind!<br />
* Die genannten E-Mail-Adressen dienen nicht dem Empfang von Mitteilungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen ist an den Besonderheiten des Einzelfalls<br />
zu beurteilen und in mehreren Schritten zu prüfen.<br />
Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete<br />
Wohnung aufweist. Bei der Wohnraumgröße ist die im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte<br />
Wohnraumgröße zugrunde zu legen (§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung<br />
vom 13. September 2001- WoFG). Das Thüringer Bauministerium hat diesbezüglich<br />
auf der Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes sowie des Wohnraumfördergesetzes<br />
eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderte Wohnungen<br />
erlassen, in der die als angemessen zu betrachtenden Wohnflächenhöchstgrenzen personenbezogen<br />
aufgeführt werden. Ich habe diese meinem Schreiben als Anlage beigefügt.<br />
Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu<br />
berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen nur dann, wenn diese nach Ausstattung,<br />
Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen<br />
gehobenen Wohnungsstandard aufweist. Die Wohnung muss daher hinsichtlich der aufgeführten<br />
Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren<br />
Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden<br />
Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet.<br />
Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt,<br />
kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen<br />
anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten<br />
belastet wird. Bei der Angemessenheit der Wohnung ist von der sog. Produkttheorie auszugehen,<br />
die auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, der sich in der<br />
Wohnungsmiete niederschlägt, abstellt. Das Bundessozialgericht gibt dieser Ermittlungsmethode<br />
den Vorzug, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich des Angemessenen<br />
liegen müssen und der Hilfebedürftige nicht ohne sachlichen Grund in seiner<br />
Wohnungswahl eingeschränkt werden soll.<br />
Schließlich wird zu überprüfen sein, ob der Hilfebedürftige nach der Struktur des örtlichen<br />
Wohnungsmarktes tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen<br />
eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche<br />
konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete<br />
Wohnung als angemessen anzusehen.<br />
Das Bundessozialgericht betont in diesem Zusammenhang, dass die Grundsicherungsträger<br />
die jeweils konkreten örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes ermitteln müssen und<br />
empfiehlt, in Ermangelung entsprechender Mietspiegel und Mietdatenbanken eigene Mietspiegel<br />
und Tabellen zu erstellen. Erst wenn Erkenntnisse im lokalen Bereich nicht weiterführen,<br />
ist ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zulässig. Insofern ist meine<br />
hierzu im Rundschreiben vom 17.10.2005 getroffene Aussage nicht mehr gültig.<br />
Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften muss nach Auffassung des Gerichtes<br />
erwogen werden, ob zu Gunsten des Leistungsempfängers ein möglicher Unbilligkeiten<br />
ausgleichender Zuschlag in Betracht kommt.<br />
Die Grundsicherungsträger haben der Empfehlung des Bundessozialgerichts, eigene Mietspiegel<br />
zu erstellen, in Form von Unterkunftsrichtlinien, die sich an den Gegebenheiten des<br />
örtlichen Wohnungsmarktes orientieren, Rechnung getragen. Jedoch macht die Entscheidung<br />
deutlich, dass diese in der Praxis nicht wie eine Rechtsverordnung umgesetzt werden<br />
dürfen, sondern immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen<br />
2
ist. Die Unterkunftsrichtlinie kann nur Orientierungswerte – keine starren Höchstgrenzen-<br />
bieten –, die aber bei Betrachtung der Einzelfallumstände variabel sind. Sie entfaltet keine<br />
Rechtsverbindlichkeit.<br />
Deshalb sind die mir von einer ARGE übersandten Urteile des Sozialgerichts Meiningen<br />
(AZ: S 21 AS 1742/07 ER, S 10 AS 1667/06), soweit sie dies feststellen, nicht angreifbar.<br />
2. angemessene Kosten bei selbstgenutzten Eigenheimen<br />
Diesbezüglich ergänze ich die in meinem Rundschreiben vom 17.10.2007 gegebenen Hinweise<br />
wie folgt:<br />
Die Verwaltungspraxis hat mittlerweile gezeigt, dass es gerade im ländlichen bzw. kleinstädtischen<br />
Raum viele Eigenheimbesitzer gibt, die zwar ein im Sinne des § 12 SGB II angemessenes<br />
Eigenheim besitzen, aber dennoch mit sehr hohen, die Aufwendungen für ein<br />
vergleichbares Mietobjekt teilweise bei Weitem übersteigenden Kosten für Zinsen und Tilgung<br />
belastet sind.<br />
Das bedeutet für den Grundsicherungsträger, die Gradwanderung zwischen dem gesetzlichen<br />
Schutz der vom Hilfedürftigen (HB) selbstbewohnten Immobilie und der Beurteilung<br />
der angemessenen Aufwendungen hierfür bzw. des Gleichbehandlungsgebotes mit Hilfebedürftigen<br />
in Mietwohnungen zu vollziehen.<br />
Den Eigentümern eines der Größe nach angemessenen selbstbewohnten Eigenheims wird<br />
zwar durch den Gesetzgeber insoweit ein besonderer Schutz zuteil, als er die Immobilie<br />
nicht verwerten muss, sondern unabhängig hiervon Leistungen erhalten kann. Hieraus kann<br />
aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Solidargemeinschaft alle Aufwendungen,<br />
die mit der Immobilie verbunden sind, in tatsächlicher Höhe übernehmen muss. Der<br />
Gesetzgeber hatte mit der Schutzklausel für angemessene Eigenheime nicht vorrangig die<br />
Sicherstellung der Aufwendungen für die Immobilien im Auge, sondern dass dem Hilfebedürftigen<br />
das Heim als Lebensmittelpunkt für sich und seine Familie erhalten bleibt.<br />
In Bezug auf die mit der Nutzung der Immobilie verbundenen Kosten gilt § 22 Abs. 1 SGB<br />
II. Nur die angemessenen Kosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Das Gleichbehandlungsgebot<br />
in Art. 3 GG verbietet diesbezüglich eine Besserstellung von Eigenheimbesitzern<br />
gegenüber Mietern in der gleichen Situation.<br />
Im Ergebnis der am 29.10.2007 hierzu im Rahmen meines Workshops erfolgten Erörterung<br />
empfehle ich, Schuldzinsen bezogen auf die geschützte, als i.S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />
angemessen bewertete Wohnfläche, nur in Höhe der Nettokaltmiete für eine vergleichbare<br />
angemessene Mietwohnung zu übernehmen (vgl. LSG BRB L 10 AS 102/06). Dem Begriff<br />
der Angemessenheit ist immanent, dass Aufwendungen nicht uneingeschränkt übernommen<br />
werden. Zudem bedarf es allgemein der Missbrauchskontrolle, die geeignet ist, zu verhindern,<br />
dass die relativ großzügigen Wohnflächenhöchstgrenzen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />
in Verbindung mit wirtschaftlich grenzwertigen Finanzierungen gezielt dazu genutzt werden,<br />
das im Bereich der Mietwohnungen vorgegebene Niveau zu überschreiten. Reicht dieser<br />
Betrag in Höhe der Nettokaltmiete für eine vergleichbare Wohnung nicht aus, allein die<br />
Finanzierungskosten (ohne Aufwendungen für Bewirtschaftung, Instandhaltung und Tilgung)<br />
zu decken, kann davon ausgegangen werden, dass für die Anschaffung des Eigenheims<br />
Belastungen in Kauf genommen worden sind, die ein wirtschaftlich Denkender nicht<br />
ohne weiteres in Kauf nehmen würde bzw. dass mit dem Erwerb des konkreten Objektes zu<br />
3
den konkreten Bedingungen die Norm für eine einigermaßen wirtschaftliche Beschaffung<br />
nicht übermäßig luxuriösen Wohnraums überschritten ist.<br />
Eine Orientierung an den personenbezogenen Wohnflächenhöchstgrenzen bei Mietwohnungen<br />
halte ich jedoch nicht für durchsetzbar, weil es hierdurch im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff<br />
§ 12 SGB II zu einem Wertungswiderspruch kommen würde (LSG BRB<br />
a.a.O.).<br />
3. Instandhaltungskosten bei Wohneigentum<br />
Grundsätzlich haben die Ausführungen in meinem Schreiben vom 23.08.2007 weiterhin<br />
Bestand.<br />
Zwischenzeitlich ist zu diesem Themenkreis ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen<br />
(rechtskräftig: 30.08.2007) ergangen. Das Gericht hatte über die Instandsetzung<br />
einer defekten Heizungsanlage im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung<br />
nach § 22 Abs. 1 SGB II zu entscheiden. Das Landessozialgericht erkennt als übernahmefähig<br />
im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nur denjenigen Aufwand an, der periodisch regelmäßig<br />
anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten<br />
sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber<br />
gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten.<br />
Insofern kann es nach Auffassung des Gerichts nicht Aufgabe der Transferleistungen nach<br />
dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende<br />
Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. So wurde in dem zu entscheidenden<br />
Fall die Übernahme für die Instandsetzung einer defekten Heizungsanlage abgelehnt.<br />
Auch die Übernahme der Kosten in Form eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II wurde<br />
mit dem Hinweis verneint, dass keine Verbindlichkeit des HB gegenüber Dritten bestehe<br />
bzw. dem HB durch den Ausfall der Heizungsanlage keine Wohnungslosigkeit drohe.<br />
Das Gericht sieht in der Höhe der aufzuwendenden Kosten einen Anhaltspunkt dafür, ob es<br />
sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handelt. Das Sozialgericht Leipzig hält<br />
die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für kein geeignetes Kriterium, um den Begriff<br />
des Erhaltungsaufwandes auszufüllen, sondern stellt darauf ab, ob die Instandsetzung notwendig<br />
ist, um unter Beachtung der Einzelfallumstände den ordnungsgemäßen Funktionszustand<br />
wieder herzustellen (Sozialgericht Leipzig Beschluss v. 28.11.2006 S 19 AS 1714/06<br />
ER). Beide Gerichte stellen die Übernahme der Instandsetzungskosten unter den Vorbehalt,<br />
dass die Aufwendungen für das Wohneigentum insgesamt angemessen sind.<br />
Das Landessozialgericht NRW formuliert insbesondere folgende Kriterien:<br />
* Bei dem Eigenheim muss es sich um ein privilegiertes Hausgrundstück von angemessener<br />
Größe handeln.<br />
* Die Reparatur muss im Hinblick auf den baulichen Zustand der Immobilie wirtschaftlich<br />
vertretbar sein. Es kann nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sein, dem Antragsteller<br />
dauerhaft die Mittel zur Verfügung zu stellen, um ein Hausgrundstück, welches<br />
einen erheblichen Reparaturstau aufweist, in seiner Nutzbarkeit zu erhalten (LSG<br />
Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.08.2007 L 9 B 136/07 AS ER).<br />
Ich gehe in diesem Zusammenhang von folgenden Überlegungen aus:<br />
4
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind auf eine vorübergehende Zeitspanne<br />
ausgerichtet, in der der HB mit dem existenziell Notwendigen zu versorgen ist.<br />
Dies umfasst auch die Erhaltung der Bewohnbarkeit einer angemessenen Wohnung.<br />
Die Bewertung, ob es sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handelt, verlangt<br />
eine Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände.<br />
Ich empfehle deshalb nachstehende Prüfungsreihenfolge:<br />
1. Handelt es sich um ein angemessenes Hausgrundstück i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.<br />
Sind die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt angemessen?<br />
2. Welcher Aufwand ist notwenig, um die Bewohnbarkeit zu erhalten, ohne dass dies zu<br />
einer Wertverbesserung des Gebäudes führt?<br />
Lässt sich beispielsweise die Bewohnbarkeit bzw. Funktionstüchtigkeit des Wohnhauses<br />
nur durch den Austausch der Heizungsanlage oder mit einer kompletten Dacherneuerung<br />
wiederherstellen, ist damit notgedrungen immer ein Wertzuwachs (Neu für Alt) verbunden,<br />
mit der Konsequenz, dass die Maßnahme nicht mehr als Erhaltungsaufwand qualifiziert<br />
werden kann.<br />
3. Wirtschaftliche Betrachtungsweise im Hinblick auf den baulichen Zustand des Gebäudes<br />
(einmaliger Bedarf, kein Reparaturstau, vgl. LSG NRW a.a.O.).<br />
4. Selbsthilfemöglichkeiten des Eigentümers (Bankdarlehen, Eigenleistung).<br />
Fällt die Reparaturmaßnahme ihrem Umfang nach nicht mehr in den Erhaltungsaufwand,<br />
vertrete ich abweichend vom Landessozialgericht NRW die Auffassung, dass eine darlehensweise<br />
Übernahme der Kosten gem. §22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, wenn es sich<br />
um ein angemessenes Hausgrundstück handelt und die Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
vertretbar ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landessozialgerichts<br />
vermögen mich nicht zu überzeugen. Die wortlautgebundene Auslegung des § 22 Abs. 5<br />
SGB II führt in diesen Fällen nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Bei verständiger Würdigung<br />
muss man davon ausgehen, dass ein HB zunächst keinen Reparaturauftrag erteilt, bevor<br />
er nicht vom Grundsicherungsträger die Zusicherung der Kostenübernahme erhalten hat.<br />
Darüber hinaus kann der Ausfall einer Heizungsanlage bei Winterwitterung durchaus dazu<br />
führen, dass das Wohneigentum nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden kann.<br />
4. Straßenausbaubeiträge<br />
Die Straßenausbaubeiträge gehören meiner Auffassung nach nicht zu den öffentliche Abgaben,<br />
die von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 7 VO zu § 82 SGB<br />
XII abgesetzt werden und damit im Rahmen der <strong>Unterkunftskosten</strong> übernommen werden<br />
können. Bewohnt der Hilfebedürftige ein geschütztes Eigenheim, gelten für ihn bzgl. der<br />
<strong>Unterkunftskosten</strong> die gleichen Bedingungen wie für einen Mieter. Zu den Kosten der Unterkunft<br />
zählen grundsätzlich neben der Kaltmiete alle Kosten, die nach § 27 der Zweiten<br />
Berechnungsverordnung vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden können, darunter<br />
laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer (Anlage 3 zu § 27<br />
Abs.1 Aufstellung der Betriebskosten).<br />
Treten Kosten – wie der Straßenausbaubeitrag – dagegen nur einmalig auf oder durch eine<br />
besondere Belastung in einer Ausnahmesituation, handelt es sich hierbei nicht um Betriebskosten,<br />
sondern um Instandsetzungskosten oder Ähnliches, die nicht auf den Mieter umge-<br />
5
legt werden können. Allgemein lässt sich sagen, dass Betriebskosten dann entstehen, wenn<br />
es objektbezogene Kosten sind und wenn es Kosten der ordentlichen Bewirtschaftung sind.<br />
Der Eigenheimbesitzer muss insofern die gleichen Bedingungen gegen sich gelten lassen<br />
wie der Mieter. Unter diesem Blickwinkel ist unserer Auffassung nach auch § 7 Abs. 2 Nr. 2<br />
der VO zu § 82 SGB XII auszulegen.<br />
Straßenausbaubeiträge sind auch keine Instandsetzungskosten, die dem Eigentümer eines<br />
geschützten Eigenheims im Rahmen der <strong>Unterkunftskosten</strong> zu gewähren sind. Meines Erachtens<br />
fehlt es hier an der Objektbezogenheit. Außerdem ist mit einem Straßenausbau naturgemäß<br />
eine Verbesserung der Infrastruktur verbunden, was bei der betreffenden Immobilie<br />
zu einer Wertsteigerung führt. Dieser Umstand soll aber gerade im Rahmen der Transferleistungen<br />
nicht mitfinanziert werden. Ich empfehle deshalb, den Hilfebedürftigen in solchen<br />
Fällen auf die von der Kommune angebotenen Stundungsmöglichkeiten zu verweisen.<br />
5. Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II<br />
Von einer ARGE wurde die Frage gestellt, ob bei der Ermittlung des ungedeckten Unterkunftsbedarfs<br />
die Vorschriften des § 9 und § 11 SGB II zur Anwendung kommen.<br />
Das Sozialgericht Schwerin hat dies mit Beschluss vom 29.03.2007 - S 10 ER 49/07 AS<br />
verneint.<br />
Mit der Einfügung des § 22 Abs. 7 SGB II als Zuschuss allein zu den Kosten der Unterkunft<br />
und Heizung und der gleichzeitigen Einfügung eines Satzes 2 in § 19 SGB II („ Der Zuschuss<br />
nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld“) habe der Gesetzgeber verhindern<br />
wollen, dass die Auszubildenden Anspruch auf das höhere soziokulturelle Existenzminimum<br />
nach dem SGB II haben. Dadurch sei es dem Grundsicherungsträger verwehrt, Hilfebedürftigkeitsprüfungen<br />
nach § 9 SGB II oder Einkommensanrechnungen nach § 11 SGB II bei<br />
der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB II vorzunehmen. Zulässig sei allein die Prüfung der<br />
Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung, weil auf die diesbezügliche Vorschrift<br />
des § 22 Abs. 1 SGB II in § 22 Abs. 7 SGB II ausdrücklich hingewiesen werde.<br />
Der Bedarf des Auszubildenden bemesse sich allein nach den für die Ausbildung geltenden<br />
Rechtsvorschriften. Beim Bezug von BAföG sei somit der im BAföG für die KdU enthaltene<br />
Anteil von den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung abzuziehen.<br />
Eine gegenteilige Auffassung hat das Sozialgericht Berlin vertreten.<br />
§ 22 Abs. 7 SGB II fordere die Ermittlung eines ungedeckten SGB II-Wohnkostenbedarfes.<br />
Dies verlange die Gegenüberstellung des vorhandenen, nach SGB II Maßstäben zu bereinigenden<br />
Gesamteinkommens mit dem fiktiven Gesamtbedarf von Regelsatz plus angemessener<br />
<strong>Unterkunftskosten</strong>. Eine isolierte Gegenüberstellung des im BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld<br />
enthaltenen Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen<br />
<strong>Unterkunftskosten</strong> führe zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber<br />
„echten“ ALG-Empfängern, wenn sonstiges Einkommen wie das Kindergeld nicht angerechnet<br />
wird und dem Schüler, Studenten oder Auszubildenden Einkommen oberhalb des<br />
SGB II Satzes verbleibt, das zur Deckung der <strong>Unterkunftskosten</strong> zur Verfügung steht (Beschluss<br />
v. 23.03.2007 – S 37 AS 2804/07).<br />
Ich vertrete hierzu folgende Rechtsauffassung:<br />
Mit der Regelung des § 22 Abs. 7 hat der Gesetzgeber auf das Problem reagiert, dass in den<br />
Leistungen für Auszubildende <strong>Unterkunftskosten</strong> zum Teil lediglich in nicht bedarfsdecken-<br />
6
der Höhe eingerechnet sind. § 22 Abs. 7 SGB II ist dahingehend auszulegen, dass die ungedeckten<br />
<strong>Unterkunftskosten</strong> ohne erneute Prüfung des (Gesamt-)Bedarfs und Anrechnung des<br />
Einkommens zu ermitteln sind.<br />
Dafür spricht neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (der Bedarf des Auszubildenden bemisst<br />
sich nach dem BAföG bzw. SGB III) schon die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II, wonach<br />
der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 nicht als Arbeitslosengeld II gilt. Behandelt die Fiktionsregelung<br />
den Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als solchen auf Arbeitslosengeld<br />
II, scheidet auch die Anwendung der allgemeinen, das Arbeitslosengeld II betreffenden Vorschriften<br />
zu Umfang und Höhe des Bedarfs und zur Anrechnung von Einkommen aus.<br />
Unerheblich ist dabei, dass die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II in erster Linie das Entstehen<br />
der Sozialversicherungspflicht des nach § 22 Abs. 7 SGB II Anspruchsberechtigten verhindern<br />
soll. Diese Auslegung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der ergänzend<br />
zu den pauschalierenden Regelungen der Ausbildungsförderungsvorschriften Leistungen<br />
insbesondere für diejenigen erbringen wollte, die mit Hilfedürftigen in Bedarfsgemeinschaften<br />
leben und ihren eigenen Anteil an den <strong>Unterkunftskosten</strong> nicht bzw. nicht vollständig<br />
erstattet bekommen. Beabsichtigt war daher nur die Aufstockung der Unterkunftsleistungen<br />
bis zur Bedarfsdeckung. Dass Leistungen nur nach vorheriger Ausschöpfung von nach BAföG<br />
anrechnungsfreiem Einkommen erbracht werden sollen, kann der Gesetzesbegründung<br />
nicht entnommen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2007-<br />
L 9 AS 215/07 ER). Die vom Sozialgericht Berlin vertretene Auffassung ist m.E. weder vom<br />
Gesetzeswortlaut noch von der gesetzgeberischen Intention gedeckt.<br />
6. Erstausstattung für die Wohnung gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II<br />
In Zusammenhang mit der Gewährung von Erstausstattungen für die Wohnung wurde das<br />
Problem benannt, dass wegen Wohnungswechsels, Trennung der Partnerschaft u. ä. von<br />
Hilfebedürftigen mehrfach Anspruch auf die Erstausstattung erhoben wird. Argumentiert<br />
werde, dass der Hausrat beim Partner verblieben sei oder kaputt bzw. aus anderen Gründen<br />
nicht mehr verfügbar sei.<br />
Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertritt hierzu überwiegend folgende Auffassung:<br />
Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind nicht<br />
von der Regelleistung umfasst; sie werden vielmehr gesondert erbracht, und zwar als Sach-<br />
oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen. Der nicht legal definierte Begriff der<br />
Erstausstattung ist nicht zeitlich (den erstmaligen Einzug in eine Wohnung betreffend), sondern<br />
bedarfsbezogen zu verstehen.<br />
Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung vom sog. Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf.<br />
Nach diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch auf Erstausstattung insbesondere in<br />
Betracht, wenn ein Haushaltsgegenstand etwa nach erfolgter Trennung zwar noch im Haushalt<br />
des nunmehr getrennt lebenden Partners vorhanden ist und infolge der Trennung eine<br />
erstangemietete Wohnung ausgestattet werden muss. Die Situation ist insoweit derjenigen<br />
bei Verlust der Einrichtung durch Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft vergleichbar.<br />
In der Konstellation der Trennung und Begründung eines (neuen) Haushalts kann<br />
die Wohnungseinrichtung nebst Haushaltsgegenständen dem Hilfebedürftigen ebenso nicht<br />
zur Verfügung stehen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urt. v. 29.10.2007 L 20<br />
AS 12/07 mit weiteren Nachweisen).<br />
7
Die Rechtsprechung hat hier nach meinem Verständnis Fälle im Auge, in denen es auf<br />
Grund von erstmaligem Bezug einer Wohnung, Trennung, Inhaftierung u. ä. erstmalig zu<br />
einem Bedarf an Ausstattungsgegenständen kommt, jedoch nicht Konstellationen, in denen<br />
der Grundsicherungsträger bereits Mittel für die Erstausstattung einer Wohnung beim Zusammenzug<br />
gewährt hat und innerhalb kurzer Zeit die Partnerschaft auseinandergeht bzw.<br />
Hilfebedürftige sich pauschal auf den Standpunkt stellen, die Wohnungs- bzw. Erstausstattung<br />
sei nicht vorhanden und dann wieder Ansprüche auf eine Erstausstattung geltend machen.<br />
Eine unkritische Bewilligung von Leistungen führt hier m. E. zu unbilligen Ergebnissen.<br />
Es kann nicht Wille des Gesetzgebers sein, ein Hin und Her in Lebensverhältnissen auf<br />
Kosten der Solidargemeinschaft auszutragen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, eine unverschuldete<br />
Notlage zu beseitigen.<br />
Ich empfehle in diesen Fällen folgende Betrachtungsweise:<br />
Es ist zu prüfen, in welchem Umfang eine Wohnungs- bzw. Erstausstattung noch vorhanden<br />
ist und - im Fall einer Trennung - wie der Verbleib zwischen den Partnern geregelt werden<br />
soll. Grundsätzlich ist von den Hilfebedürftigen eine wirtschaftliche und sparsame Umgangsweise<br />
zu verlangen, welche beinhaltet, dass gewährte Gegenstände pfleglich behandelt<br />
werden, so dass sie ggf. weitere Umzüge überstehen. Weisen Erstausstattungsgegenstände<br />
einen Verschleiß auf, der eine auf dem Zeitraum des Besitzes bezogene gewöhnliche Abnutzung<br />
überschreitet und sind sie deshalb nicht mehr zu verwenden, sollten sie nicht nochmals<br />
im Rahmen der Erstausstattung gewährt werden. Dieses Risiko hat dann der Hilfebedürftige<br />
zu tragen. Eine nochmalige Erstausstattung mit Gegenständen ist auf das unbedingt Notwendige<br />
zu beschränken. Grundsätzlich bitte ich aus Gründen der Rechtssicherheit, die<br />
diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge ausführlich in den Akten zu dokumentieren.<br />
An dieser Stelle können hierzu natürlich nicht alle denkbaren Fallkonstellationen erörtert<br />
werden. Der Gedanke der Zurechenbarkeit (der Beschädigung, des Verlustes, des Verschleißes)<br />
ist aus meiner Sicht jedoch ein geeignetes Korrektiv, um den finanziellen Umfang derartiger<br />
Leistungsfälle einzuschränken.<br />
7. Bevorratung mit Heizmaterial<br />
Die Umsetzung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2007 (B 7b As<br />
40/06 R), nach der die Bevorratung mit Heizöl bezogen auf den jeweiligen 6- oder 12monatigen<br />
Bewilligungsabschnitt als gesetzeskonform anzusehen ist, wird von den Praktikern<br />
teilweise als problematisch angesehen.<br />
Ich habe mich hinsichtlich der Beantwortung der nachstehenden Fragen auch mit der Regionaldirektion<br />
Sachsen-Anhalt/Thüringen abgestimmt:<br />
1. Unter Berücksichtigung vorhandenen Einkommens bezieht sich der Hilfebedarf nur auf<br />
den Heizkostenanteil; mit der Bewilligung der anfallenden Heizkosten für den Bewilligungszeitraum<br />
in einer Summe entfällt die Hilfebedürftigkeit des HB mit der Folge, dass<br />
er in der Folgezeit keine Leistungen in Eingliederung, KV, RV und Zuschuss nach § 24<br />
SGB II mehr erhält. Bei monatlicher Abschlagszahlung würde der Hilfebedürftige dagegen<br />
im System verbleiben, müsste sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen u. ä.<br />
Entfällt die Hilfebedürftigkeit, entfallen auch die Rechte und Pflichten nach dem SGB II.<br />
Die Krankenversicherung muss der HB in der Regel selbst bezahlen. Familienmitglieder<br />
sind über das Familienmitglied, welches Einkommen erzielt, familienversichert. Wegen<br />
8
der Rentenanrechnungszeiten müssen sich die Betroffenen bei der Agentur für Arbeit<br />
melden. Eine Beitragszahlung an die Rentenversicherung erfolgt nicht.<br />
2. Wie kann beim Bevorratungskauf sichergestellt werden, dass Leistungen zurückgefordert<br />
werden können, wenn während des Bewilligungsabschnitts die Hilfebedürftigkeit entfällt?<br />
Kann eine vorläufige Entscheidung im Sinne des § 328 SGB III getroffen werden?<br />
Für eine Anwendung des § 328 SGB III ist in diesem Fall wohl kein Raum, weil die<br />
Norm Konstellationen betrifft, in denen die Rechtslage bzw. der anspruchsrelevante<br />
Sachverhalt bei Erlass des vorläufigen Bescheides noch nicht in allen Einzelheiten aufgeklärt<br />
ist.<br />
Auch eine Rückforderung der Leistungen wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse<br />
nach § 48 Abs.1 Nr.3 SGB X (Erzielung von Einkommen) ist aus meiner Sicht problematisch.<br />
Wurde die Leistung im Oktober für die darauffolgende Heizperiode in einer Summe<br />
bewilligt und endet die Hilfebedürftigkeit im Januar, ist ein – auch nur teilweiser –<br />
Rückgriff auf die im Oktober geleistete Zahlung im Rahmen des § 48 SGB X nicht möglich,<br />
weil sich die Gestaltungswirkung der Rücknahme für die Vergangenheit nur auf den<br />
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse beziehen kann. Das erzielte Einkommen kann<br />
nur auf die Sozialleistungen angerechnet werden, die im Zuflusszeitpunkt auch gewährt<br />
worden sind.<br />
8. Zuständigkeit der zugelassenen kommunalen Träger im Bereich der Beruflichen<br />
Rehabilitation<br />
Sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angezeigt<br />
sind, erstellt die Agentur für Arbeit einen Eingliederungsvorschlag und gibt diesen<br />
dem Träger der Grundsicherung zur Kenntnis. Der Träger der Grundsicherung prüft den<br />
Eingliederungsvorschlag und entscheidet über die Gewährung der vorgeschlagenen Leistungen.<br />
Dies schließt eine Ablehnung der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht aus. Bei abweichenden<br />
Vorstellungen sollte der zugelassene kommunale Träger (zkT) jedoch unverzüglich<br />
ein Klärungsgespräch mit der Agentur führen.<br />
Bei Zustimmung zum Vorschlag der Agentur erfolgt die Bescheiderteilung durch den zkT.<br />
Insbesondere sind durch den zkT alle Leistungen nach § 16 Absatz 1 SGB II zu erbringen,<br />
die dem Leistungsverbot der Agentur nach § 22 Absatz 4 SGB III unterliegen.<br />
In diesen Leistungsausschluss sind auch Leistungen nach dem fünften Kapitel des SGB III<br />
eingeschlossen, ferner der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen<br />
nach § 235 a SGB III.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
im Auftrag<br />
Udo Philippus<br />
Anlage<br />
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