Unterkunftskosten
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den konkreten Bedingungen die Norm für eine einigermaßen wirtschaftliche Beschaffung<br />
nicht übermäßig luxuriösen Wohnraums überschritten ist.<br />
Eine Orientierung an den personenbezogenen Wohnflächenhöchstgrenzen bei Mietwohnungen<br />
halte ich jedoch nicht für durchsetzbar, weil es hierdurch im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff<br />
§ 12 SGB II zu einem Wertungswiderspruch kommen würde (LSG BRB<br />
a.a.O.).<br />
3. Instandhaltungskosten bei Wohneigentum<br />
Grundsätzlich haben die Ausführungen in meinem Schreiben vom 23.08.2007 weiterhin<br />
Bestand.<br />
Zwischenzeitlich ist zu diesem Themenkreis ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen<br />
(rechtskräftig: 30.08.2007) ergangen. Das Gericht hatte über die Instandsetzung<br />
einer defekten Heizungsanlage im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung<br />
nach § 22 Abs. 1 SGB II zu entscheiden. Das Landessozialgericht erkennt als übernahmefähig<br />
im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nur denjenigen Aufwand an, der periodisch regelmäßig<br />
anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten<br />
sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber<br />
gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten.<br />
Insofern kann es nach Auffassung des Gerichts nicht Aufgabe der Transferleistungen nach<br />
dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende<br />
Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. So wurde in dem zu entscheidenden<br />
Fall die Übernahme für die Instandsetzung einer defekten Heizungsanlage abgelehnt.<br />
Auch die Übernahme der Kosten in Form eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II wurde<br />
mit dem Hinweis verneint, dass keine Verbindlichkeit des HB gegenüber Dritten bestehe<br />
bzw. dem HB durch den Ausfall der Heizungsanlage keine Wohnungslosigkeit drohe.<br />
Das Gericht sieht in der Höhe der aufzuwendenden Kosten einen Anhaltspunkt dafür, ob es<br />
sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handelt. Das Sozialgericht Leipzig hält<br />
die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für kein geeignetes Kriterium, um den Begriff<br />
des Erhaltungsaufwandes auszufüllen, sondern stellt darauf ab, ob die Instandsetzung notwendig<br />
ist, um unter Beachtung der Einzelfallumstände den ordnungsgemäßen Funktionszustand<br />
wieder herzustellen (Sozialgericht Leipzig Beschluss v. 28.11.2006 S 19 AS 1714/06<br />
ER). Beide Gerichte stellen die Übernahme der Instandsetzungskosten unter den Vorbehalt,<br />
dass die Aufwendungen für das Wohneigentum insgesamt angemessen sind.<br />
Das Landessozialgericht NRW formuliert insbesondere folgende Kriterien:<br />
* Bei dem Eigenheim muss es sich um ein privilegiertes Hausgrundstück von angemessener<br />
Größe handeln.<br />
* Die Reparatur muss im Hinblick auf den baulichen Zustand der Immobilie wirtschaftlich<br />
vertretbar sein. Es kann nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sein, dem Antragsteller<br />
dauerhaft die Mittel zur Verfügung zu stellen, um ein Hausgrundstück, welches<br />
einen erheblichen Reparaturstau aufweist, in seiner Nutzbarkeit zu erhalten (LSG<br />
Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.08.2007 L 9 B 136/07 AS ER).<br />
Ich gehe in diesem Zusammenhang von folgenden Überlegungen aus:<br />
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