Germar Rudolf: Kardinalfragen zur Zeitgeschichte ...
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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>: <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong><br />
hingegen scheint dies nicht vorgeschrieben zu sein.<br />
Hierzu sei nur ein Beispiel gegeben. Das Gericht interpretiert bestimmte verlegerische Details der von<br />
Remer raubkopierten Originalversion des <strong>Rudolf</strong> Gutachtens sowie der später von <strong>Rudolf</strong><br />
herausgegebenen autorisierten Fassung des Gutachtens als Beweis dafür, daß die Raubkopieraktion<br />
wie die danach folgende Herausgabe einer autorisierten Fassung eine einheitliche Aktion gewesen sei.<br />
Als eines der Hauptbeweise dafür führt das Gericht den Umstand an, daß in der im November 1992<br />
erstellten Gutachtenfassung F2 in der am Ende des Gutachtens angeführten Danksagung Prof. R.<br />
Faurisson nicht aufgeführt werde. Diesem werde erst in der im Juli 1993 publizierten autorisierten<br />
Fassung des Gutachtens auf der ersten Umschlaginnenseite ausführlich gedankt. Das beweise, daß<br />
bereits im November 1992 die autorisierte Fassung geplant worden sei (Urteil S. 93, 208ff.). Daß<br />
<strong>Rudolf</strong> die Danksagung an Faurisson aus der Gerichtsfassung F2 des Gutachtens 1992 deshalb strich,<br />
weil er als Gutachter seine Ablehnung wegen Befangenheit befürchtete, und nicht, weil er damals<br />
schon plante, Faurisson später an herausgehobener Stelle der autorisierten Fassung zu danken, kam<br />
den Strafrichtern natürlich nicht in den Sinn. Die gesamte, sich um diese Danksagungsthese<br />
spinnende, erst im Urteil auftauchende Argumentation, basierend auf den verschiedenen als<br />
Beweisstücken eingeführten Gutachtenversionen, wurde an keinem der 29 Verhandlungstage des<br />
Verfahrens auch nur peripher erwähnt, so daß die Verteidigung gegen diese angeblichen Beweise der<br />
Schuld des Angeklagten keine Gegenbeweise vorbringen konnte.<br />
Beweiseinführung nach Urteilsspruch<br />
Ob auch die nachträgliche Einführung von Beweisen zulässig ist, dürfte fraglich sein. Jedenfalls<br />
wandte das Stuttgarter Landgericht auch diese Methode an, um den Angeklagten als unglaubwürdig<br />
erscheinen zu lassen. Als angeblichen Beweis dafür, daß der Angeklagte Zeugen manipuliert habe,<br />
führt das Gericht auf Seite 170f. des Urteils aus:<br />
»Des weiteren wurde, wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst vortrug, bei einer<br />
Durchsuchung seiner Wohnräume am 27.3.1995, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der<br />
Staatsanwaltschaft Tübingen wegen des Buches "Grundlagen <strong>zur</strong> <strong>Zeitgeschichte</strong>" stattfand, ein<br />
weiterer Computer des Angeklagten gefunden, in dem sich ein Antwortenkatalog fand, der eine<br />
Vernehmung des Zeugen Dill vor der Kammer betraf.«<br />
Zunächst ist die Darstellung des Gerichts irreführend, denn der Angeklagte hat zwar vorgetragen, man<br />
habe seinen Rechner beschlagnahmt, nicht aber, auf diesem habe sich ein Antwortenkatalog befunden.<br />
Tatsächlich wurde dieses vom Gericht entsprechend titulierte Dokument in der Hauptverhandlung<br />
zwar erwähnt, aber nicht als Beweisstück in die Verhandlung eingeführt, so daß die Verteidigung sich<br />
nicht veranlaßt sah, gegen diese Unterstellung einen Gegenbeweisantrag zu stellen, der womöglich<br />
geklärt hätte, daß es sich nicht um einen Antwortkatalog in bezug auf eine ausstehende<br />
Zeugenvernehmung handelte.<br />
Grundlose Ablehnung von Auslandszeugen<br />
Mitte der achtziger Jahre wurde das Strafprozeßrecht dahingehend geändert, daß Anträge <strong>zur</strong><br />
http://vho.org/D/Kardinal/Webfehler.html (6 von 10) [31.07.2004 01:04:41]