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TIEA USA (Deutsch) - Regierung des Fürstentums Liechtenstein

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Artikel 7 Absatz 5 legt fest, dass die Verjährungsvorschriften <strong>des</strong> ersuchten Staates bei<br />

Anfragen <strong>des</strong> ersuchenden Staates nicht massgebend sind. Dies entspricht einem bereits in<br />

der Rechtshilfe anerkannten Grundsatz.<br />

Artikel 8<br />

Artikel 8 hält Bestimmungen zur vertraulichen Behandlung von weitergegebenen<br />

Informationen fest. Dies umfasst den Spezialitätsvorbehalt, d.h. das Verbot der<br />

Informationsweitergabe an nicht im Geltungsbereich <strong>des</strong> Abkommens zuständige<br />

innerstaatliche Behörden sowie das Verbot der Weiterleitung der Informationen an einen<br />

Drittstaat, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei habe einer solchen Weiterleitung<br />

ausdrücklich schriftlich zugestimmt.<br />

Die Vertraulichkeit ist allerdings im Rahmen der Öffentlichkeitsvorschriften im US‐<br />

Verfahrensrecht eingeschränkt.<br />

Artikel 9<br />

Soweit keine ausserordentlichen Kosten anfallen, werden diese vom ersuchten Staat<br />

getragen, ausserordentliche Kosten werden vom ersuchenden Staat übernommen.<br />

Artikel 10<br />

Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Anwendungsproblemen wird hier<br />

generell festgelegt. Zusätzlich wurde auf liechtensteinischen Wunsch ein Absatz<br />

aufgenommen, der die weitergehende Steuerzusammenarbeit der zuständigen Behörden<br />

erlaubt (siehe auch Ziffer 8 <strong>des</strong> Anhangs).<br />

Artikel 11<br />

In Artikel 11 geht es um die mehr technische Zusammenarbeit der Steuerbehörden bei der<br />

Durchsetzung ihrer Steuergesetzgebungen.<br />

Artikel 12<br />

Auf Wunsch <strong>Liechtenstein</strong>s wurde ein Artikel aufgenommen, der eine breitere<br />

Steuerkooperation vorsieht.<br />

Artikel 13<br />

Artikel 13 macht deutlich, dass die Gesetzgebung zur Erfüllung <strong>des</strong> Abkommens und zur<br />

Umsetzung der einzelnen Abkommensbestimmungen erst nach Unterzeichnung, aber<br />

spätestens bis 31. Dezember 2009, zu erlassen ist.<br />

Artikel 14

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