TIEA USA (Deutsch) - Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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Artikel 7 Absatz 5 legt fest, dass die Verjährungsvorschriften <strong>des</strong> ersuchten Staates bei<br />
Anfragen <strong>des</strong> ersuchenden Staates nicht massgebend sind. Dies entspricht einem bereits in<br />
der Rechtshilfe anerkannten Grundsatz.<br />
Artikel 8<br />
Artikel 8 hält Bestimmungen zur vertraulichen Behandlung von weitergegebenen<br />
Informationen fest. Dies umfasst den Spezialitätsvorbehalt, d.h. das Verbot der<br />
Informationsweitergabe an nicht im Geltungsbereich <strong>des</strong> Abkommens zuständige<br />
innerstaatliche Behörden sowie das Verbot der Weiterleitung der Informationen an einen<br />
Drittstaat, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei habe einer solchen Weiterleitung<br />
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.<br />
Die Vertraulichkeit ist allerdings im Rahmen der Öffentlichkeitsvorschriften im US‐<br />
Verfahrensrecht eingeschränkt.<br />
Artikel 9<br />
Soweit keine ausserordentlichen Kosten anfallen, werden diese vom ersuchten Staat<br />
getragen, ausserordentliche Kosten werden vom ersuchenden Staat übernommen.<br />
Artikel 10<br />
Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Anwendungsproblemen wird hier<br />
generell festgelegt. Zusätzlich wurde auf liechtensteinischen Wunsch ein Absatz<br />
aufgenommen, der die weitergehende Steuerzusammenarbeit der zuständigen Behörden<br />
erlaubt (siehe auch Ziffer 8 <strong>des</strong> Anhangs).<br />
Artikel 11<br />
In Artikel 11 geht es um die mehr technische Zusammenarbeit der Steuerbehörden bei der<br />
Durchsetzung ihrer Steuergesetzgebungen.<br />
Artikel 12<br />
Auf Wunsch <strong>Liechtenstein</strong>s wurde ein Artikel aufgenommen, der eine breitere<br />
Steuerkooperation vorsieht.<br />
Artikel 13<br />
Artikel 13 macht deutlich, dass die Gesetzgebung zur Erfüllung <strong>des</strong> Abkommens und zur<br />
Umsetzung der einzelnen Abkommensbestimmungen erst nach Unterzeichnung, aber<br />
spätestens bis 31. Dezember 2009, zu erlassen ist.<br />
Artikel 14