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STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 1<br />

Genossenschafts - Satzungen<br />

Allgemeine Vorschriften Wahl des Obmannes § 16<br />

Rechtsstellung § 1 Zuständigkeit des Obmannes § 17<br />

Genossenschaftsmitglieder § 2 Rechtsstellung des Obmannes § 18<br />

Räumlicher Wirkungsbereich § 3 Dienstkräfte der Genossenschaft § 19<br />

Aufgaben der Wassergenossenschaft und<br />

der Genossenschaftsmitglieder<br />

§ 4<br />

Aufgaben des Geschäftsleiters<br />

(Werkleitung)<br />

Verfassung und Verwaltung Wirtschaftsführung<br />

Organe der Wasserversorgungsgenossenschaft<br />

Zusammensetzung der Mitgliedervollversammlung<br />

Einberufung der Mitgliedervollversammlung<br />

§ 20<br />

§ 5 Anzuwendende Vorschriften § 21<br />

§ 6 Haushaltssatzung § 22<br />

§ 7<br />

Deckung des Finanzbedarfs;<br />

Umlegungsschlüssel<br />

Mitgliedervollversammlung (Sitzung) § 8 Festsetzung und Zahlung der Umlage § 24<br />

Beschlüsse und Wahlen der<br />

Mitgliedervollversammlung<br />

Zuständigkeit der<br />

Mitgliedervollversammlung<br />

§ 23<br />

§ 9 Kassenverwalter § 25<br />

§ 10 Jahresabschluß und Prüfung § 26<br />

Wahl der Ausschußmitglieder § 11 Schlußbestimmungen<br />

Zusammensetzung des Ausschusses § 12 Öffentliche Bekanntmachungen § 27<br />

Sitzungen und Beschlüsse des Genossenschaft‘s<br />

Ausschusses<br />

Zuständigkeit des Genossenschaft’s<br />

Ausschusses<br />

Rechtsstellung der Mitglieder des<br />

Genossenschaft’s Ausschusses<br />

§ 13<br />

Besondere Zuständigkeit der<br />

Aufsichtsbehörde<br />

§ 28<br />

§ 14 Auflösung § 29<br />

§ 15 Inkrafttreten § 30


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 2<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Rechtsstellung<br />

a) Die Genossenschaft führt den Namen „ Wasserversorgungsgenossenschaft – <strong>Rohrmoos</strong> „ und ist<br />

eine Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959<br />

b) Die Wasserversorgungsgenossenschaft hat ihren Sitz in <strong>Rohrmoos</strong><br />

§ 2<br />

Genossenschaftsmitglieder<br />

a) Genossenschaftsmitglieder sind die im Mitgliederregister angeführten Liegenschaften bzw. deren<br />

derzeitigen Besitzer.<br />

b) Andere Wasserbezieher können der Wasserversorgungsgenossenschaft beitreten. Die<br />

Beschlußfassung über den Beitritt setzt einen beschlußmäßigen Antrag der Beteiligten voraus.<br />

Der Beitritt ist bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde anzeigepflichtig.<br />

c) Jedes Genossenschaftsmitglied kann zum Schluß eines Wirtschaftsjahres aus der Wassergenossenschaft<br />

austreten, wenn die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von zwei<br />

Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenanzahl zustimmt. Der Austritt muß mindestens ein Jahr<br />

vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Genossenschaftssatzung und der<br />

Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.<br />

§ 3<br />

Räumlicher Wirkungsbereich<br />

Der Räumliche Wirkungsbereich der Wassergenossenschaft umfaßt aus dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />

a) <strong>Rohrmoos</strong> – <strong>Untertal</strong> (fast das ganze <strong>Rohrmoos</strong>, Teile des <strong>Untertal</strong>es und auch des Obertales)<br />

b) Stadtgemeinde Schladming (das Bereich der Schellengasse)<br />

c) Pichl – Preunegg ( das Anwesen vlg. Tonner )<br />

§ 4<br />

Aufgaben der Genossenschaft und der Mitglieder<br />

a) Die Wassergenossenschaft hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage<br />

einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und die Anlage im<br />

Bedarfsfall zu erweitern; sie versorgt die Endverbraucher mit Trinkwasser, das den einschlägigen<br />

ÖNORM – Vorschriften entsprechen muß.


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 3<br />

b) Die Genossenschaft erfüllt Ihre Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Sie dient ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Genossenschafts- und Steuerrechts.<br />

c) Das Recht und die Pflicht der Mitglieder, die der Genossenschaft übertragenen Aufgaben zu<br />

erfüllen und die notwendigen Befugnisse, gehen auf die Genossenschaft über.<br />

d) Die Genossenschaft hat das Recht, an Stelle der Mitglieder Satzungen und Verordnungen für das<br />

übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.<br />

e) Die Genossenschaft errichtet, betreut und unterhält die Löschwassereinrichtungen ( sprich Hydranten<br />

mit dazu gehöriger Versorgungsleitung ), gegen einen dementsprechenden Auftrag und<br />

Abgeltung der zuständigen Anrainer bzw. der <strong>Gemeinde</strong>n. Unabhängig davon regeln die<br />

Betroffenen in eigener Zuständigkeit und auf ihre Kosten das Freihalten der Hydranten.<br />

f) Gegebenenfalls können einzelne Aufgaben bei Bedarf einzelnen Institutionen ( <strong>Gemeinde</strong>,<br />

Feuerwehr, etc. ) mit deren Zustimmung übertragen werden.<br />

II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG<br />

§ 5<br />

Genossenschaftsorgane<br />

a) die Genossenschaftsverwaltung (Obmann, dessen Stellvertreter, Kassenverwalter und dessen<br />

Stellvertreter )<br />

b) die Ausschußmitglieder der Genossenschaft<br />

c) die Mitgliedervollversammlung<br />

§ 6<br />

Zusammensetzung der Mitgliedervollversammlung<br />

a) Die Mitgliedervollversammlung besteht aus der Versammlung der Genossenschaftsmitglieder und<br />

des jeweiligen Bürgermeisters oder Bauausschußobmannes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rohrmoos</strong> – <strong>Untertal</strong>.<br />

§ 7<br />

Einberufung der Mitgliedervollversammlung<br />

a) Sie ist über den Beschluß des Ausschusses vom Obmann mindestens einmal jährlich und nach<br />

Bedarf, wenn es der Ausschuß für notwendig erachtet, oder wenn dies mindestens ein Drittel der<br />

Genossenschaftsmitglieder bzw. die Aufsichtsbehörde verlangt, einzuberufen.<br />

b) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen; und zwar derart,<br />

daß die Einladung jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Versammlung zukommt. In<br />

gleicher Weise ist auch die Wasserrechtsbehörde und die <strong>Gemeinde</strong> von der Abhaltung der


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 4<br />

Versammlung zu verständigen. Es bleibt ihr überlassen, zur Versammlung einen Vertreter zu<br />

entsenden.<br />

c) Die Genossenschaftsmitglieder können sich in der Vollversammlung auch durch eine von ihnen<br />

schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.<br />

§ 8<br />

Mitgliedervollversammlung<br />

a) Der Obmann bereitet die Beratungsgegenstände der Vollversammlung vor. Er leitet die Sitzung<br />

und handhabt die Ordnung während der Sitzung.<br />

b) Die Vertreter der Wasserrechtsbehörde und der <strong>Gemeinde</strong> haben das Recht, an der Sitzung<br />

beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist Ihnen das Wort zu erteilen. Die Vollversammlung kann<br />

auch andere Personen hören.<br />

§ 9<br />

Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliedervollversammlung<br />

a) Die Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtlich Mitglieder ordnungsgemäß<br />

geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als<br />

in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluß gefaßt werden,<br />

wenn alle Mitglieder erschienen und mit einer Beschlußfassung einverstanden sind.<br />

b) Ist die Beschlußfähigkeit die auf der persönlichen Nichtbeteiligung der Mehrheit der Mitglieder der<br />

Genossenschaft beruht, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gegeben, so ist sie ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl der erschienen Mitglieder nach einer halben Stunde Zuwartezeit trotzdem über den<br />

gleichen Gegenstand beschlußfähig; auf diese Folge ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

c) Soweit das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder diese Genossenschaftssatzungen<br />

nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Vollversammlung mit einfacher<br />

Mehrheit der Abstimmenden gefaßt; der Vorsitzende stimmt mit und es wird je nach Antrag offen<br />

oder geheim abgestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit ist der Antrag<br />

abgelehnt. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Mitglied trotzdem der<br />

Stimme, so gehört es nicht zu den Abstimmenden.<br />

d) Bei Wahlen gelten die Absätze a) bis c) entsprechend; die Vorschriften über eine persönliche<br />

Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die<br />

Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht<br />

erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen<br />

statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei<br />

oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche<br />

Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die<br />

gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die<br />

Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 5<br />

e) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen<br />

der anwesenden Mitglieder bzw. Wahlberechtigten, der behandelten Gegenstände und der<br />

Abstimmungsergebnisse ( Stimmenverhältnis ) in ein Beschlußbuch bzw. Protokoll einzutragen<br />

und vom Obmann, einem Ausschußmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als<br />

Schriftführer kann eine Dienstkraft der Genossenschaft, oder eines Mitgliedes, soweit dieses<br />

zustimmt, zugezogen werden. Mitglieder, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können bis<br />

zum Schluß der Sitzung verlangen, daß das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der<br />

Niederschriften sind den Genossenschaftsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.<br />

§ 10<br />

ZUSTÄNDIGKEIT DER GENOSSENSCHAFTSVERSAMMLUNG<br />

a) Änderung der Genossenschaftssatzungen, Auflösung der Genossenschaft<br />

b) Erlaß, Änderung oder Aufhebung sonstiger Satzungen, sowie von Verordnungen<br />

c) Erlaß, Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung für die Vollversammlung<br />

d) wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Genossenschaft, insbesondere die<br />

Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.<br />

e) Errichtung sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen der den Genossenschaftsaufgaben<br />

dienenden Einrichtungen.<br />

f) Bestellung bzw. Bildung, Besetzung oder Auflösung von Ausschüssen, sowie Berufung und<br />

Abberufung der Ausschußmitglieder.<br />

g) Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreters und die Festsetzung der Entschädigungen.<br />

h) Bestellung einer Geschäftsleitung (wenn nötig)<br />

i) Erlaß der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen einschließlich dem Stellenplan<br />

und der Stellenübersicht für Dienstkräfte der Genossenschaft. Behandlung von Einwendungen<br />

gegen die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen, sowie Beschlußfassung über<br />

die Aufnahme von Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung.<br />

j) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinnes, Behandlung des<br />

Jahresverlustes sowie die Entlastung.<br />

k) Bestellung eines Rechnungsprüfungsausschusses oder eines Rechnungsprüfers für den<br />

Jahresabschluß<br />

l) die Einstellung und Entlastung eines Geschäftsleiters<br />

m) die Festsetzung von Umlagen nach den Festlegungen der Genossenschaftssatzungen<br />

n) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken<br />

o) Angelegenheiten, die sich die Vollversammlung im Einzelfall durch Beschluß vorbehält<br />

Sie entscheidet insbesondere<br />

(1) Verfügungen des Anlagenvermögens und die Verpflichtungen hierzu, insbesondere Erwerb,<br />

Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn<br />

der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000 Schilling überschreitet, sowie die<br />

Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 6<br />

(2) Die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, sowie den Abschluß sonstiger<br />

Rechtsgeschäfte, die einer Annahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den<br />

Betrag von 100.000 Schilling überschreiten.<br />

(3) Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des genehmigten Vermögensplanes,<br />

wenn der Gegenstand im Einzelfall 1.000.000 Schilling übersteigt.<br />

(4) Die Vollversammlung kann diese Zuständigkeiten allgemein oder für den Einzelfall dem<br />

Genossenschaftsausschuß, dem Obmann oder der Geschäftsleitung zur selbständigen<br />

Erledigung übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.<br />

§ 11<br />

Wahl der Ausschußmitglieder<br />

a) Die Vollversammlung wählt aus Ihrer Mitte nach § 9 die Ausschußmitglieder auf die Dauer von<br />

fünf Jahren, ferner die Ersatzmitglieder, welch letztere in der durch die Stimmenzahl sich<br />

ergebende Reihenfolge in den Ausschuß einzutreten haben, wenn aus irgend einem Grund ein<br />

Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt tritt.<br />

b) Einer Minderheit von wenigstens 20% aller Stimmen der Genossenschaft ist auf ihr Verlangen<br />

eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.<br />

§ 12<br />

Zusammensetzung des Ausschusses<br />

a) der Ausschuß besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitglieder.<br />

b) Bei Inkrafttreten von § 11, Absatz b) hat dies in der Weise zu geschehen, daß die Anzahl der<br />

Ausschußmitglieder um die im Verhältnis der Minderheit zur Gesamtheit entsprechenden Zahl<br />

vermehrt und die zusätzlichen Ausschußmitglieder und deren Ersatzpersonen von der Minderheit<br />

in der in § 9 bestimmten Art gewählt werden.<br />

c) Weiters wird der jeweilige Bürgermeister oder Bauausschußobmann der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rohrmoos</strong> –<br />

<strong>Untertal</strong> in den Ausschuß aufgenommen.<br />

d) Die Ausschußmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz<br />

barer Auslagen. Die Vollversammlung kann durch Beschluß Aufwandsentschädigungen<br />

festsetzen.<br />

e) Die Ausschußmitglieder können die Ausübung ihres Amtes nur aus wichtigen Gründen ablehnen.<br />

Ob ein solcher vorliegt, entscheiden die übrigen Ausschußmitglieder. Im Fall der Zustimmung des<br />

Obmannes, hat das Ausschußmitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.<br />

§ 13<br />

Sitzung und Beschlüsse des Ausschusses<br />

Für die Sitzungen und Beschlüsse des Genossenschaftsausschusses gelten die §§ 8 und 9<br />

entsprechend.


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 7<br />

§ 14<br />

Zuständigkeit des Genossenschaftausschusses<br />

a) Der Ausschuß beschließt über alle in den Angelegenheiten der Genossenschaft zu treffenden<br />

Maßnahmen und abzuschließenden Geschäfte, soweit er nicht durch das Gesetz oder durch die<br />

Vollversammlung darin beschränkt ist und die Vollversammlung oder der Obmann zuständig ist.<br />

Im übrigen bereitet der Ausschuß die Beratungsgegenstände für die Vollversammlung vor und<br />

gibt entsprechende Empfehlungen.<br />

b) Der Ausschuß ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluß der<br />

Vollversammlung übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten, die<br />

gemäß § 10 der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung übertragen werden.<br />

c) Ein Ausschußmitglied ist der Genossenschaft zum Ersatz des aus Vorsatz oder grober<br />

Fahrlässigkeit entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

d) Die Ausschußmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere, ausgenommen ihre<br />

Stellvertreter, ausüben lassen.<br />

§ 15<br />

Rechtsstellung der Mitglieder des Ausschusses<br />

Die Mitglieder des Genossenschaft – Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.<br />

§ 16<br />

Wahl des Obmannes<br />

a) Der Obmann und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die<br />

Wahl erfolgt geheim. Die Vorschriften über die persönlichen Beteiligungen finden hier keine<br />

Anwendung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird<br />

die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden<br />

Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl<br />

entscheidet das Los.<br />

b) Der Obmann und sein Stellvertreter werden auf fünf Jahre gewählt<br />

c) Der Wasserrechtsbehörde ist der Name des gewählten Obmannes und des Stellvertreters<br />

unverzüglich bekannt zu geben.<br />

§ 18<br />

Zuständigkeit des Obmannes<br />

a) Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen und hat alle Beratungen und<br />

Beschlußfassungen , sowohl des Ausschusses, als auch der Vollversammlung zu leiten.


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 8<br />

b) Der Obmann hat für die Genossenschaft zu zeichnen; Urkunden jedoch, durch welche rechtliche<br />

Verpflichtungen der Genossenschaft eingegangen werden, sind vom Obmann und sämtlichen<br />

Ausschußmitgliedern zu zeichnen.<br />

c) Der Obmann ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen<br />

(Vollversammlung, Ausschußsitzung); er führt auch den Vorsitz<br />

d) Der Obmann erfüllt die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben und erledigt<br />

im übrigen in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach Wasserrechtsgesetz auf ihn<br />

zukommen.<br />

e) Insbesondere ist er berechtigt, für die Genossenschaft Verpflichtungen bis zu 25.000 Schilling<br />

einzugehen, sowie anstelle der Vollversammlung oder des Genossenschaft – Ausschusses<br />

dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er in<br />

der nächsten Ausschußsitzung bzw. Vollversammlung Kenntnis zu geben.<br />

f) Der Obmann ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten. Er führt die Dienstaufsicht über die<br />

Angestellten bzw. Arbeiter der Genossenschaft.<br />

g) Durch besonderen Beschluß der Vollversammlung oder des Ausschusses können den Obmann<br />

weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.<br />

h) Erklärungen, durch die die Genossenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.<br />

i) Der Obmann kann dem Ausschuß Weisungen erteilen, um die Erfüllung der Aufgaben des<br />

Betriebes zu sichern und Mißstände zu beseitigen.<br />

j) Der Obmannstellvertreter hat den Obmann dann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist, seinen<br />

Verpflichtungen nachzukommen und vom Obmann ausdrücklich bevollmächtigt wird. Ist der<br />

Obmann auch dazu außerstande, so hat der Obmannstellvertreter unaufschiebbare Verfügungen<br />

aus eigenem Stücken zu treffen.<br />

§ 18<br />

Rechtsstellung des Obmannes<br />

a) Der Obmann und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der<br />

Obmann für seine Tätigkeit eine Entschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner<br />

besonderen Inanspruchnahme.<br />

b) Die Vollversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluß fest.<br />

§ 19<br />

Dienstkräfte der Genossenschaft<br />

a) Die Genossenschaft hat das Recht, Dienstherr von Angestellten und kurzfristig Beschäftigten zu<br />

sein.<br />

b) Die Vollversammlung bestellt die erforderlichen Dienstnehmer (Angestellten)<br />

c) Kurzfristig Aushilfsarbeiter stellt der Obmann ein


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 9<br />

III. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG<br />

§ 21<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

Auf die Haushalts- und Vermögenswirtschaft, sowie das Kassen- und Rechnungswesen der<br />

Genossenschaft sind die einschlägigen Vorschriften für Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.<br />

§ 22<br />

Haushaltssatzung<br />

a) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Ausschußmitgliedern zwei Wochen vor der<br />

Beschlußfassung in der Vollversammlung zu übermitteln.<br />

b) Die Haushaltssatzung ist vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres zu beschließen<br />

c) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr<br />

§ 23<br />

Deckung des Finanzbedarfs; Umlegungsschlüssel<br />

a) Die Genossenschaft erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge. Soweit die<br />

Einnahmen der Genossenschaft nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, erhebt die<br />

Genossenschaft eine Umlage.<br />

b) Der durch Gebühren, Beiträgen und sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die<br />

Errichtung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen wird auf die Wasserabnehmer<br />

umgelegt.<br />

c) Umlegungungsschlüssel ist das Verhältnis des Wasserverbrauches der letzten 2 Jahre in<br />

Abstimmung mit den einzelnen Tarifen (Mitglieder, Stall, Wasserbezieher)<br />

§ 24<br />

Festsetzung und Zahlung der Umlage<br />

(1) Die Investitionsumlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr neu festgelegt. Sie<br />

kann nur während des Wirtschaftsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.<br />

(2) Bei der Festsetzung der Investitionsumlage ist anzugeben:<br />

a) Die Höhe des durch Gebühren, Beiträgen und sonstigen Einnahmen nicht gedeckten<br />

Finanzbedarfs für die Errichtung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen.<br />

b) Die Anzahl der Wasserabnehmer nach ihren Tarifeinheiten


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 10<br />

c) der einem Wasserabnehmer entsprechende Teil pro m³ Wasserverbrauch der Investitionsumlage<br />

(Umlagesatz)<br />

d) Die Höhe des Investitonsumlagenbetrags für jeden Wasserabnehmer<br />

(3) Die Umlagebeträge sind jedem Wasserabnehmer durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen<br />

(4) Die Investitionsumlagen werden mit einem Viertel ihrer Jahresbeiträge am 10. jedes dritten<br />

Quartalmonats fällig.<br />

(5) Ist die Investitionsumlage bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann die<br />

Genossenschaft vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in der Höhe der im abgelaufenen<br />

Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das<br />

laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt<br />

abzurechnen.<br />

§ 25<br />

Kassenverwalter<br />

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden aus dem Auschuß von der Vollversammlung<br />

bestellt, Sie dürfen Zahlungen selbst nicht anordnen.<br />

a) der Kassenverwalter hat sämtliche Kassa Ein- und Ausgänge zu prüfen und mind. 14 tägig im Büro<br />

des Obmannes zu zeichnen.<br />

§ 26<br />

Jahresabschluß, Prüfung<br />

a) der Obmann legt den Jahresabschluß innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des<br />

Wirtschaftsjahres den Ausschuß vor und veranlaßt die Durchführung der Abschlußprüfung.<br />

b) Der Jahresabschluß ist dann innerhalb von 4 Monaten vom Prüfungsausschuß örtlich zu prüfen.<br />

Der Prüfungsausschuß ist aus der Mitte der Vollversammlung zu bilden. Er besteht aus zwei<br />

Mitgliedern und dem Kassenwart.<br />

c) Nach der Abschlußprüfung und örtlichen Prüfung wird der Jahresabschluß von der<br />

Vollversammlung festgestellt und beschließt aufgrund der Ergebnisse die Entlastung.<br />

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

§ 27<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

a) Die Satzungen und Verordnungen werden den Genossenschaftsmitgliedern übermittelt.


STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 11<br />

b) Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle der Genossenschaft eingesehen<br />

werden.<br />

c) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Genossenschaft sind in ortsüblicher Weise<br />

bekanntzumachen.<br />

§ 28<br />

Besondere Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde<br />

a) Bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern oder Wasserbeziehern ist<br />

die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung aufzurufen.<br />

§ 29<br />

Auflösung<br />

a) Die Auflösung der Genossenschaft bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen<br />

Stimmenzahl in der Vollversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung<br />

ist wie eine Verbandssatzung bekannt zu geben.<br />

§ 30<br />

Inkrafttretung<br />

a) Diese Satzung tritt sofort nach Beschlußfassung durch die Vollversammlung in Kraft.<br />

b) Gleichzeitig treten alle vorherigen Genossenschaftssatzungen außer Kraft.

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