Download - Gemeinde Rohrmoos-Untertal
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STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 1<br />
Genossenschafts - Satzungen<br />
Allgemeine Vorschriften Wahl des Obmannes § 16<br />
Rechtsstellung § 1 Zuständigkeit des Obmannes § 17<br />
Genossenschaftsmitglieder § 2 Rechtsstellung des Obmannes § 18<br />
Räumlicher Wirkungsbereich § 3 Dienstkräfte der Genossenschaft § 19<br />
Aufgaben der Wassergenossenschaft und<br />
der Genossenschaftsmitglieder<br />
§ 4<br />
Aufgaben des Geschäftsleiters<br />
(Werkleitung)<br />
Verfassung und Verwaltung Wirtschaftsführung<br />
Organe der Wasserversorgungsgenossenschaft<br />
Zusammensetzung der Mitgliedervollversammlung<br />
Einberufung der Mitgliedervollversammlung<br />
§ 20<br />
§ 5 Anzuwendende Vorschriften § 21<br />
§ 6 Haushaltssatzung § 22<br />
§ 7<br />
Deckung des Finanzbedarfs;<br />
Umlegungsschlüssel<br />
Mitgliedervollversammlung (Sitzung) § 8 Festsetzung und Zahlung der Umlage § 24<br />
Beschlüsse und Wahlen der<br />
Mitgliedervollversammlung<br />
Zuständigkeit der<br />
Mitgliedervollversammlung<br />
§ 23<br />
§ 9 Kassenverwalter § 25<br />
§ 10 Jahresabschluß und Prüfung § 26<br />
Wahl der Ausschußmitglieder § 11 Schlußbestimmungen<br />
Zusammensetzung des Ausschusses § 12 Öffentliche Bekanntmachungen § 27<br />
Sitzungen und Beschlüsse des Genossenschaft‘s<br />
Ausschusses<br />
Zuständigkeit des Genossenschaft’s<br />
Ausschusses<br />
Rechtsstellung der Mitglieder des<br />
Genossenschaft’s Ausschusses<br />
§ 13<br />
Besondere Zuständigkeit der<br />
Aufsichtsbehörde<br />
§ 28<br />
§ 14 Auflösung § 29<br />
§ 15 Inkrafttreten § 30
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 2<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Rechtsstellung<br />
a) Die Genossenschaft führt den Namen „ Wasserversorgungsgenossenschaft – <strong>Rohrmoos</strong> „ und ist<br />
eine Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959<br />
b) Die Wasserversorgungsgenossenschaft hat ihren Sitz in <strong>Rohrmoos</strong><br />
§ 2<br />
Genossenschaftsmitglieder<br />
a) Genossenschaftsmitglieder sind die im Mitgliederregister angeführten Liegenschaften bzw. deren<br />
derzeitigen Besitzer.<br />
b) Andere Wasserbezieher können der Wasserversorgungsgenossenschaft beitreten. Die<br />
Beschlußfassung über den Beitritt setzt einen beschlußmäßigen Antrag der Beteiligten voraus.<br />
Der Beitritt ist bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde anzeigepflichtig.<br />
c) Jedes Genossenschaftsmitglied kann zum Schluß eines Wirtschaftsjahres aus der Wassergenossenschaft<br />
austreten, wenn die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von zwei<br />
Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenanzahl zustimmt. Der Austritt muß mindestens ein Jahr<br />
vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Genossenschaftssatzung und der<br />
Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.<br />
§ 3<br />
Räumlicher Wirkungsbereich<br />
Der Räumliche Wirkungsbereich der Wassergenossenschaft umfaßt aus dem Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />
a) <strong>Rohrmoos</strong> – <strong>Untertal</strong> (fast das ganze <strong>Rohrmoos</strong>, Teile des <strong>Untertal</strong>es und auch des Obertales)<br />
b) Stadtgemeinde Schladming (das Bereich der Schellengasse)<br />
c) Pichl – Preunegg ( das Anwesen vlg. Tonner )<br />
§ 4<br />
Aufgaben der Genossenschaft und der Mitglieder<br />
a) Die Wassergenossenschaft hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage<br />
einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und die Anlage im<br />
Bedarfsfall zu erweitern; sie versorgt die Endverbraucher mit Trinkwasser, das den einschlägigen<br />
ÖNORM – Vorschriften entsprechen muß.
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 3<br />
b) Die Genossenschaft erfüllt Ihre Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Sie dient ausschließlich und<br />
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Genossenschafts- und Steuerrechts.<br />
c) Das Recht und die Pflicht der Mitglieder, die der Genossenschaft übertragenen Aufgaben zu<br />
erfüllen und die notwendigen Befugnisse, gehen auf die Genossenschaft über.<br />
d) Die Genossenschaft hat das Recht, an Stelle der Mitglieder Satzungen und Verordnungen für das<br />
übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.<br />
e) Die Genossenschaft errichtet, betreut und unterhält die Löschwassereinrichtungen ( sprich Hydranten<br />
mit dazu gehöriger Versorgungsleitung ), gegen einen dementsprechenden Auftrag und<br />
Abgeltung der zuständigen Anrainer bzw. der <strong>Gemeinde</strong>n. Unabhängig davon regeln die<br />
Betroffenen in eigener Zuständigkeit und auf ihre Kosten das Freihalten der Hydranten.<br />
f) Gegebenenfalls können einzelne Aufgaben bei Bedarf einzelnen Institutionen ( <strong>Gemeinde</strong>,<br />
Feuerwehr, etc. ) mit deren Zustimmung übertragen werden.<br />
II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG<br />
§ 5<br />
Genossenschaftsorgane<br />
a) die Genossenschaftsverwaltung (Obmann, dessen Stellvertreter, Kassenverwalter und dessen<br />
Stellvertreter )<br />
b) die Ausschußmitglieder der Genossenschaft<br />
c) die Mitgliedervollversammlung<br />
§ 6<br />
Zusammensetzung der Mitgliedervollversammlung<br />
a) Die Mitgliedervollversammlung besteht aus der Versammlung der Genossenschaftsmitglieder und<br />
des jeweiligen Bürgermeisters oder Bauausschußobmannes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rohrmoos</strong> – <strong>Untertal</strong>.<br />
§ 7<br />
Einberufung der Mitgliedervollversammlung<br />
a) Sie ist über den Beschluß des Ausschusses vom Obmann mindestens einmal jährlich und nach<br />
Bedarf, wenn es der Ausschuß für notwendig erachtet, oder wenn dies mindestens ein Drittel der<br />
Genossenschaftsmitglieder bzw. die Aufsichtsbehörde verlangt, einzuberufen.<br />
b) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen; und zwar derart,<br />
daß die Einladung jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Versammlung zukommt. In<br />
gleicher Weise ist auch die Wasserrechtsbehörde und die <strong>Gemeinde</strong> von der Abhaltung der
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 4<br />
Versammlung zu verständigen. Es bleibt ihr überlassen, zur Versammlung einen Vertreter zu<br />
entsenden.<br />
c) Die Genossenschaftsmitglieder können sich in der Vollversammlung auch durch eine von ihnen<br />
schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.<br />
§ 8<br />
Mitgliedervollversammlung<br />
a) Der Obmann bereitet die Beratungsgegenstände der Vollversammlung vor. Er leitet die Sitzung<br />
und handhabt die Ordnung während der Sitzung.<br />
b) Die Vertreter der Wasserrechtsbehörde und der <strong>Gemeinde</strong> haben das Recht, an der Sitzung<br />
beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist Ihnen das Wort zu erteilen. Die Vollversammlung kann<br />
auch andere Personen hören.<br />
§ 9<br />
Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliedervollversammlung<br />
a) Die Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtlich Mitglieder ordnungsgemäß<br />
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als<br />
in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluß gefaßt werden,<br />
wenn alle Mitglieder erschienen und mit einer Beschlußfassung einverstanden sind.<br />
b) Ist die Beschlußfähigkeit die auf der persönlichen Nichtbeteiligung der Mehrheit der Mitglieder der<br />
Genossenschaft beruht, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gegeben, so ist sie ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl der erschienen Mitglieder nach einer halben Stunde Zuwartezeit trotzdem über den<br />
gleichen Gegenstand beschlußfähig; auf diese Folge ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
c) Soweit das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder diese Genossenschaftssatzungen<br />
nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Vollversammlung mit einfacher<br />
Mehrheit der Abstimmenden gefaßt; der Vorsitzende stimmt mit und es wird je nach Antrag offen<br />
oder geheim abgestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit ist der Antrag<br />
abgelehnt. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Mitglied trotzdem der<br />
Stimme, so gehört es nicht zu den Abstimmenden.<br />
d) Bei Wahlen gelten die Absätze a) bis c) entsprechend; die Vorschriften über eine persönliche<br />
Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die<br />
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht<br />
erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen<br />
statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei<br />
oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche<br />
Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die<br />
gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die<br />
Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 5<br />
e) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen<br />
der anwesenden Mitglieder bzw. Wahlberechtigten, der behandelten Gegenstände und der<br />
Abstimmungsergebnisse ( Stimmenverhältnis ) in ein Beschlußbuch bzw. Protokoll einzutragen<br />
und vom Obmann, einem Ausschußmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als<br />
Schriftführer kann eine Dienstkraft der Genossenschaft, oder eines Mitgliedes, soweit dieses<br />
zustimmt, zugezogen werden. Mitglieder, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können bis<br />
zum Schluß der Sitzung verlangen, daß das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der<br />
Niederschriften sind den Genossenschaftsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.<br />
§ 10<br />
ZUSTÄNDIGKEIT DER GENOSSENSCHAFTSVERSAMMLUNG<br />
a) Änderung der Genossenschaftssatzungen, Auflösung der Genossenschaft<br />
b) Erlaß, Änderung oder Aufhebung sonstiger Satzungen, sowie von Verordnungen<br />
c) Erlaß, Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung für die Vollversammlung<br />
d) wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Genossenschaft, insbesondere die<br />
Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.<br />
e) Errichtung sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen der den Genossenschaftsaufgaben<br />
dienenden Einrichtungen.<br />
f) Bestellung bzw. Bildung, Besetzung oder Auflösung von Ausschüssen, sowie Berufung und<br />
Abberufung der Ausschußmitglieder.<br />
g) Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreters und die Festsetzung der Entschädigungen.<br />
h) Bestellung einer Geschäftsleitung (wenn nötig)<br />
i) Erlaß der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen einschließlich dem Stellenplan<br />
und der Stellenübersicht für Dienstkräfte der Genossenschaft. Behandlung von Einwendungen<br />
gegen die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen, sowie Beschlußfassung über<br />
die Aufnahme von Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung.<br />
j) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinnes, Behandlung des<br />
Jahresverlustes sowie die Entlastung.<br />
k) Bestellung eines Rechnungsprüfungsausschusses oder eines Rechnungsprüfers für den<br />
Jahresabschluß<br />
l) die Einstellung und Entlastung eines Geschäftsleiters<br />
m) die Festsetzung von Umlagen nach den Festlegungen der Genossenschaftssatzungen<br />
n) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken<br />
o) Angelegenheiten, die sich die Vollversammlung im Einzelfall durch Beschluß vorbehält<br />
Sie entscheidet insbesondere<br />
(1) Verfügungen des Anlagenvermögens und die Verpflichtungen hierzu, insbesondere Erwerb,<br />
Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn<br />
der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000 Schilling überschreitet, sowie die<br />
Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 6<br />
(2) Die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, sowie den Abschluß sonstiger<br />
Rechtsgeschäfte, die einer Annahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den<br />
Betrag von 100.000 Schilling überschreiten.<br />
(3) Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des genehmigten Vermögensplanes,<br />
wenn der Gegenstand im Einzelfall 1.000.000 Schilling übersteigt.<br />
(4) Die Vollversammlung kann diese Zuständigkeiten allgemein oder für den Einzelfall dem<br />
Genossenschaftsausschuß, dem Obmann oder der Geschäftsleitung zur selbständigen<br />
Erledigung übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.<br />
§ 11<br />
Wahl der Ausschußmitglieder<br />
a) Die Vollversammlung wählt aus Ihrer Mitte nach § 9 die Ausschußmitglieder auf die Dauer von<br />
fünf Jahren, ferner die Ersatzmitglieder, welch letztere in der durch die Stimmenzahl sich<br />
ergebende Reihenfolge in den Ausschuß einzutreten haben, wenn aus irgend einem Grund ein<br />
Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt tritt.<br />
b) Einer Minderheit von wenigstens 20% aller Stimmen der Genossenschaft ist auf ihr Verlangen<br />
eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.<br />
§ 12<br />
Zusammensetzung des Ausschusses<br />
a) der Ausschuß besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitglieder.<br />
b) Bei Inkrafttreten von § 11, Absatz b) hat dies in der Weise zu geschehen, daß die Anzahl der<br />
Ausschußmitglieder um die im Verhältnis der Minderheit zur Gesamtheit entsprechenden Zahl<br />
vermehrt und die zusätzlichen Ausschußmitglieder und deren Ersatzpersonen von der Minderheit<br />
in der in § 9 bestimmten Art gewählt werden.<br />
c) Weiters wird der jeweilige Bürgermeister oder Bauausschußobmann der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rohrmoos</strong> –<br />
<strong>Untertal</strong> in den Ausschuß aufgenommen.<br />
d) Die Ausschußmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz<br />
barer Auslagen. Die Vollversammlung kann durch Beschluß Aufwandsentschädigungen<br />
festsetzen.<br />
e) Die Ausschußmitglieder können die Ausübung ihres Amtes nur aus wichtigen Gründen ablehnen.<br />
Ob ein solcher vorliegt, entscheiden die übrigen Ausschußmitglieder. Im Fall der Zustimmung des<br />
Obmannes, hat das Ausschußmitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.<br />
§ 13<br />
Sitzung und Beschlüsse des Ausschusses<br />
Für die Sitzungen und Beschlüsse des Genossenschaftsausschusses gelten die §§ 8 und 9<br />
entsprechend.
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 7<br />
§ 14<br />
Zuständigkeit des Genossenschaftausschusses<br />
a) Der Ausschuß beschließt über alle in den Angelegenheiten der Genossenschaft zu treffenden<br />
Maßnahmen und abzuschließenden Geschäfte, soweit er nicht durch das Gesetz oder durch die<br />
Vollversammlung darin beschränkt ist und die Vollversammlung oder der Obmann zuständig ist.<br />
Im übrigen bereitet der Ausschuß die Beratungsgegenstände für die Vollversammlung vor und<br />
gibt entsprechende Empfehlungen.<br />
b) Der Ausschuß ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluß der<br />
Vollversammlung übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten, die<br />
gemäß § 10 der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung übertragen werden.<br />
c) Ein Ausschußmitglied ist der Genossenschaft zum Ersatz des aus Vorsatz oder grober<br />
Fahrlässigkeit entstehenden Schadens verpflichtet.<br />
d) Die Ausschußmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere, ausgenommen ihre<br />
Stellvertreter, ausüben lassen.<br />
§ 15<br />
Rechtsstellung der Mitglieder des Ausschusses<br />
Die Mitglieder des Genossenschaft – Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.<br />
§ 16<br />
Wahl des Obmannes<br />
a) Der Obmann und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die<br />
Wahl erfolgt geheim. Die Vorschriften über die persönlichen Beteiligungen finden hier keine<br />
Anwendung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird<br />
die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden<br />
Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl<br />
entscheidet das Los.<br />
b) Der Obmann und sein Stellvertreter werden auf fünf Jahre gewählt<br />
c) Der Wasserrechtsbehörde ist der Name des gewählten Obmannes und des Stellvertreters<br />
unverzüglich bekannt zu geben.<br />
§ 18<br />
Zuständigkeit des Obmannes<br />
a) Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen und hat alle Beratungen und<br />
Beschlußfassungen , sowohl des Ausschusses, als auch der Vollversammlung zu leiten.
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 8<br />
b) Der Obmann hat für die Genossenschaft zu zeichnen; Urkunden jedoch, durch welche rechtliche<br />
Verpflichtungen der Genossenschaft eingegangen werden, sind vom Obmann und sämtlichen<br />
Ausschußmitgliedern zu zeichnen.<br />
c) Der Obmann ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen<br />
(Vollversammlung, Ausschußsitzung); er führt auch den Vorsitz<br />
d) Der Obmann erfüllt die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben und erledigt<br />
im übrigen in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach Wasserrechtsgesetz auf ihn<br />
zukommen.<br />
e) Insbesondere ist er berechtigt, für die Genossenschaft Verpflichtungen bis zu 25.000 Schilling<br />
einzugehen, sowie anstelle der Vollversammlung oder des Genossenschaft – Ausschusses<br />
dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er in<br />
der nächsten Ausschußsitzung bzw. Vollversammlung Kenntnis zu geben.<br />
f) Der Obmann ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten. Er führt die Dienstaufsicht über die<br />
Angestellten bzw. Arbeiter der Genossenschaft.<br />
g) Durch besonderen Beschluß der Vollversammlung oder des Ausschusses können den Obmann<br />
weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.<br />
h) Erklärungen, durch die die Genossenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.<br />
i) Der Obmann kann dem Ausschuß Weisungen erteilen, um die Erfüllung der Aufgaben des<br />
Betriebes zu sichern und Mißstände zu beseitigen.<br />
j) Der Obmannstellvertreter hat den Obmann dann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist, seinen<br />
Verpflichtungen nachzukommen und vom Obmann ausdrücklich bevollmächtigt wird. Ist der<br />
Obmann auch dazu außerstande, so hat der Obmannstellvertreter unaufschiebbare Verfügungen<br />
aus eigenem Stücken zu treffen.<br />
§ 18<br />
Rechtsstellung des Obmannes<br />
a) Der Obmann und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der<br />
Obmann für seine Tätigkeit eine Entschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner<br />
besonderen Inanspruchnahme.<br />
b) Die Vollversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluß fest.<br />
§ 19<br />
Dienstkräfte der Genossenschaft<br />
a) Die Genossenschaft hat das Recht, Dienstherr von Angestellten und kurzfristig Beschäftigten zu<br />
sein.<br />
b) Die Vollversammlung bestellt die erforderlichen Dienstnehmer (Angestellten)<br />
c) Kurzfristig Aushilfsarbeiter stellt der Obmann ein
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 9<br />
III. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG<br />
§ 21<br />
Anzuwendende Vorschriften<br />
Auf die Haushalts- und Vermögenswirtschaft, sowie das Kassen- und Rechnungswesen der<br />
Genossenschaft sind die einschlägigen Vorschriften für Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.<br />
§ 22<br />
Haushaltssatzung<br />
a) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Ausschußmitgliedern zwei Wochen vor der<br />
Beschlußfassung in der Vollversammlung zu übermitteln.<br />
b) Die Haushaltssatzung ist vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres zu beschließen<br />
c) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr<br />
§ 23<br />
Deckung des Finanzbedarfs; Umlegungsschlüssel<br />
a) Die Genossenschaft erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge. Soweit die<br />
Einnahmen der Genossenschaft nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, erhebt die<br />
Genossenschaft eine Umlage.<br />
b) Der durch Gebühren, Beiträgen und sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die<br />
Errichtung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen wird auf die Wasserabnehmer<br />
umgelegt.<br />
c) Umlegungungsschlüssel ist das Verhältnis des Wasserverbrauches der letzten 2 Jahre in<br />
Abstimmung mit den einzelnen Tarifen (Mitglieder, Stall, Wasserbezieher)<br />
§ 24<br />
Festsetzung und Zahlung der Umlage<br />
(1) Die Investitionsumlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr neu festgelegt. Sie<br />
kann nur während des Wirtschaftsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.<br />
(2) Bei der Festsetzung der Investitionsumlage ist anzugeben:<br />
a) Die Höhe des durch Gebühren, Beiträgen und sonstigen Einnahmen nicht gedeckten<br />
Finanzbedarfs für die Errichtung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen.<br />
b) Die Anzahl der Wasserabnehmer nach ihren Tarifeinheiten
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 10<br />
c) der einem Wasserabnehmer entsprechende Teil pro m³ Wasserverbrauch der Investitionsumlage<br />
(Umlagesatz)<br />
d) Die Höhe des Investitonsumlagenbetrags für jeden Wasserabnehmer<br />
(3) Die Umlagebeträge sind jedem Wasserabnehmer durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen<br />
(4) Die Investitionsumlagen werden mit einem Viertel ihrer Jahresbeiträge am 10. jedes dritten<br />
Quartalmonats fällig.<br />
(5) Ist die Investitionsumlage bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann die<br />
Genossenschaft vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in der Höhe der im abgelaufenen<br />
Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das<br />
laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt<br />
abzurechnen.<br />
§ 25<br />
Kassenverwalter<br />
Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden aus dem Auschuß von der Vollversammlung<br />
bestellt, Sie dürfen Zahlungen selbst nicht anordnen.<br />
a) der Kassenverwalter hat sämtliche Kassa Ein- und Ausgänge zu prüfen und mind. 14 tägig im Büro<br />
des Obmannes zu zeichnen.<br />
§ 26<br />
Jahresabschluß, Prüfung<br />
a) der Obmann legt den Jahresabschluß innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des<br />
Wirtschaftsjahres den Ausschuß vor und veranlaßt die Durchführung der Abschlußprüfung.<br />
b) Der Jahresabschluß ist dann innerhalb von 4 Monaten vom Prüfungsausschuß örtlich zu prüfen.<br />
Der Prüfungsausschuß ist aus der Mitte der Vollversammlung zu bilden. Er besteht aus zwei<br />
Mitgliedern und dem Kassenwart.<br />
c) Nach der Abschlußprüfung und örtlichen Prüfung wird der Jahresabschluß von der<br />
Vollversammlung festgestellt und beschließt aufgrund der Ergebnisse die Entlastung.<br />
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
§ 27<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
a) Die Satzungen und Verordnungen werden den Genossenschaftsmitgliedern übermittelt.
STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 11<br />
b) Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle der Genossenschaft eingesehen<br />
werden.<br />
c) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Genossenschaft sind in ortsüblicher Weise<br />
bekanntzumachen.<br />
§ 28<br />
Besondere Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde<br />
a) Bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern oder Wasserbeziehern ist<br />
die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung aufzurufen.<br />
§ 29<br />
Auflösung<br />
a) Die Auflösung der Genossenschaft bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen<br />
Stimmenzahl in der Vollversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung<br />
ist wie eine Verbandssatzung bekannt zu geben.<br />
§ 30<br />
Inkrafttretung<br />
a) Diese Satzung tritt sofort nach Beschlußfassung durch die Vollversammlung in Kraft.<br />
b) Gleichzeitig treten alle vorherigen Genossenschaftssatzungen außer Kraft.