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Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der ...

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S a t z u n g<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong><br />

<strong>der</strong> Stadt Cochem<br />

vom 29.03.1996<br />

geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> vom 01.12.1997, <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> zur Anpassung örtlicher<br />

<strong>Satzung</strong>en an den EURO (EURO-Anpassungs-<strong>Satzung</strong>) in <strong>der</strong> Stadt Cochem vom<br />

27.11.2001, <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> vom 18.07.2005 sowie <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> vom 08.12.2009.<br />

Der Stadtrat <strong>der</strong> Stadt Cochem hat aufgrund des § 24 <strong>der</strong> Gemeindeordnung (GemO) in<br />

Verbindung mit den §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) <strong>die</strong><br />

folgende <strong>Satzung</strong> geschlossen:<br />

§ 1<br />

<strong>Erhebung</strong> des <strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong><br />

Die Stadt Cochem erhebt jährlich einen Beitrag zur Deckung von Kosten, <strong>die</strong> ihr für <strong>die</strong><br />

Fremdenverkehrswerbung und für <strong>die</strong> Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, <strong>die</strong><br />

dem Fremdenverkehr <strong>die</strong>nen, entstehen (Fremdenverkehrsbeitrag).<br />

§ 2<br />

Beitragspflicht<br />

(1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen im<br />

Stadtgebiet durch den Fremdenverkehr unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar beson<strong>der</strong>e<br />

wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche<br />

Personen und Unternehmen, <strong>die</strong> ohne in <strong>der</strong> Stadt ihren Wohn- o<strong>der</strong> Betriebssitz zu<br />

haben, vor<strong>über</strong>gehend in <strong>der</strong> Stadt tätig sind.<br />

(2) Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unternehmen, soweit sie<br />

mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mittelbare Vorteile<br />

erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, <strong>die</strong> mit den<br />

Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen <strong>der</strong> für den Fremdenverkehr erfolgenden<br />

Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen.<br />

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, sind sie Gesamtschuldner.<br />

(4) Nicht <strong>der</strong> Beitragspflicht unterliegen:<br />

<strong>der</strong> Bund, <strong>die</strong> Län<strong>der</strong> und kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie nicht mit<br />

privatrechtlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen.


§ 3<br />

Beitragsmaßstab, Beitragsermittlung<br />

(1) Der beson<strong>der</strong>e wirtschaftliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr wird in einem Messbetrag<br />

ausgedrückt, <strong>der</strong> sich nach den objektiv gegebenen Gewinn- und<br />

Ver<strong>die</strong>nstmöglichkeiten bemisst. Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> Gewinn- und<br />

Ver<strong>die</strong>nstmöglichkeiten sind <strong>die</strong> Einnahmen aus dem Fremdenverkehr<br />

(Mehreinnahmen).<br />

(2) Die Mehreinnahmen werden aus dem Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des<br />

Umsatzsteuergesetztes des vorvergangenen Jahres ermittelt. Wurde <strong>die</strong><br />

beitragspflichtige Tätigkeit nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum aufgenommen, so<br />

wird <strong>der</strong> Umsatz insoweit auf <strong>der</strong> Grundlage vergleichbarer Betriebe und nach den<br />

Umständen des Einzelfalles durch <strong>die</strong> Stadt geschätzt. Der Umsatzanteil, <strong>der</strong> aus dem<br />

Fremdenverkehr erzielt wird, ist durch Beschluss des Stadtrates unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> in Abs. 4 genannten Kriterien zu bestimmen. Der Stadtrat kann den<br />

Hauptausschuss ermächtigen, in beson<strong>der</strong>s gelagerten Fällen Abweichungen von den<br />

vom Stadtrat beschlossenen Umsatzanteilen zu beschließen. Für <strong>die</strong> im<br />

Stadtratsbeschluss nicht aufgeführten sonstigen selbständig tätigen Personen und<br />

Unternehmen, soweit ihnen nach <strong>der</strong> Ausgestaltung ihrer Tätigkeit unmittelbar o<strong>der</strong><br />

mittelbar beson<strong>der</strong>e wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr erwachsen, wird<br />

<strong>der</strong> Umsatzanteil, <strong>der</strong> aus dem Fremdenverkehr erzielt wird, von <strong>der</strong> Stadt geschätzt.<br />

(3) Für Personen und Unternehmen, <strong>die</strong> nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden,<br />

o<strong>der</strong> bei denen aus an<strong>der</strong>en Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, werden <strong>die</strong><br />

Mehreinnahmen nach einem dem Jahresumsatz nach Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren<br />

Betrag ermittelt. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Ansonsten werden ein<br />

dem Umsatz nach Absatz 1 Satz 1 vergleichbarer Betrag und <strong>der</strong> Anteil, <strong>der</strong> aus dem<br />

Fremdenverkehr erzielt wird, von <strong>der</strong> Stadt geschätzt.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Schätzung nach den Absätzen 2 und 3 werden <strong>die</strong> Art und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

Tätigkeit, <strong>die</strong> Lage und Größe <strong>der</strong> Betriebsräume, <strong>die</strong> Zusammensetzung des<br />

Kundenkreises und <strong>die</strong> Zeitspanne berücksichtigt, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit innerhalb des<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraumes ausgeübt wird. Die Stadtverwaltung kann Erklärungen <strong>über</strong><br />

Grundlagen für <strong>die</strong> Schätzungen verlangen. Die Erklärungen sind solche im Sinne <strong>der</strong><br />

§§ 149 ff. <strong>der</strong> Abgabenordnung (AO).<br />

(5) Die Gewinn- und Ver<strong>die</strong>nstmöglichkeiten einer Tätigkeit werden durch den niedrigsten<br />

Reingewinnsatz <strong>der</strong> für das vorvergangene Jahr geltenden Richtsatzsammlung,<br />

herausgegeben vom Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen für <strong>die</strong> Finanzbehörden <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>, ausgedrückt. Ist eine Tätigkeit nicht in <strong>der</strong> Richtsatzsammlung enthalten o<strong>der</strong><br />

ist <strong>die</strong> Richtsatzsammlung nicht anwendbar, wird <strong>der</strong> anzuwendende Gewinnsatz<br />

(durchschnittlicher Mindestreingewinnsatz <strong>der</strong> Tätigkeit) von <strong>der</strong> Stadt auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> in Abs. 4 genannten Kriterien geschätzt.<br />

(6) Der Messbetrag wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Mehreinnahmen nach den Absätzen 2 und<br />

3 mit dem im Einzelfall maßgebenden Gewinnsatz nach Absatz 5 ermittelt. Der<br />

Fremdenverkehrsbeitrag beträgt – vorbehaltlich von § 5 – 10 v.H. von dem nach Satz 1<br />

errechneten Messbetrag.


(7) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so<br />

ist <strong>der</strong> Beitrag für jede Tätigkeit geson<strong>der</strong>t zu ermitteln. Dasselbe gilt, wenn aus<br />

an<strong>der</strong>en Gründen zur Berechnung des <strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong> eine Aufteilung in<br />

Umsatzanteilen notwendig ist.<br />

(8) Abweichend von den Regelungen <strong>der</strong> Abs. 1 bis 6 wird <strong>der</strong> Beitrag für Banken,<br />

Sparkassen und an<strong>der</strong>e Geld- und Kreditinstitute sowie Wechselstuben wie folgt<br />

bemessen: für jede Betriebsstätte ein Grundbetrag in Höhe von 127,82 EURO sowie ein<br />

Zuschlag von 0,008 % auf den auf <strong>die</strong> Stadt Cochem entfallenden Anteil <strong>der</strong><br />

Bilanzsumme des vorvergangenen Jahres <strong>der</strong> Institute. Auf den sich aus <strong>der</strong><br />

Berechnung ergebenden Betrag ist unmittelbar <strong>der</strong> Zuschlag gemäß § 5 anzuwenden.<br />

§ 4<br />

Entstehung <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

Die Beitragsschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen <strong>Erhebung</strong>szeitraumes;<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Wird <strong>die</strong> beitragspflichtige Tätigkeit erst im Laufe<br />

des <strong>Erhebung</strong>szeitraumes aufgenommen, entsteht <strong>die</strong> Beitragsschuld erst mit <strong>der</strong><br />

Aufnahme <strong>die</strong>ser Tätigkeit.<br />

§ 5<br />

Festsetzung in <strong>der</strong> Haushaltssatzung<br />

Die Höhe des <strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong> wird für jeden <strong>Erhebung</strong>szeitraum in <strong>der</strong><br />

Haushaltssatzung durch einen Vom-Hun<strong>der</strong>t-Satz festgesetzt (Zuschlag). Dabei entspricht<br />

ein Vom-Hun<strong>der</strong>t-Satz – von 100 – dem Beitrag, <strong>der</strong> sich unmittelbar aus <strong>der</strong> Berechnung<br />

nach § 3 ergibt.<br />

§ 6<br />

Anzeige und Auskunftspflichten<br />

(1) Der Beitragspflichtige hat <strong>der</strong> Stadt <strong>die</strong> Aufnahme <strong>der</strong> beitragspflichtigen Tätigkeit und<br />

auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zur Berechnung des Beitrages mitzuteilen.<br />

(2) Kommt <strong>der</strong> Beitragspflichtige den Anzeige- und Auskunftspflichten nach Absatz 1 nicht<br />

nach, so kann <strong>die</strong> Stadt <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Ermittelungen selbst vornehmen o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Grundlagen für <strong>die</strong> Beitragsermittlung schätzen. Die Schätzung erfolgt nach Maßgabe<br />

des gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG entsprechend anwendbaren § 162 AO.<br />

(3) Die Erklärungen des Beitragspflichtigen nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind solche im Sinne <strong>der</strong><br />

§§ 149 ff <strong>der</strong> AO. Die Erklärungen sind bis zum 1. Mai <strong>eines</strong> jeden Jahres vorzulegen,<br />

soweit von <strong>der</strong> Stadtverwaltung kein an<strong>der</strong>er Zeitpunkt bestimmt wird, und müssen <strong>die</strong><br />

Angaben zum vorvergangenen Jahr enthalten. Ist dem Beitragsschuldner <strong>die</strong> Vorlage<br />

<strong>der</strong> Daten zum vorvergangenen Jahr nicht möglich, hat er <strong>die</strong> Daten des davor<br />

liegenden Jahres zu erklären; <strong>die</strong> Erklärung <strong>der</strong> Daten des vorvergangenen Jahres ist


unverzüglich nachzuholen. Die Stadtverwaltung kann <strong>die</strong> Erklärungen <strong>über</strong>prüfen, <strong>die</strong><br />

Vorlage von ergänzenden Unterlagen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Berechnung <strong>der</strong> erklärten Daten<br />

verlangen und <strong>die</strong> Erklärungen gegebenenfalls berichtigen.<br />

(4) Die Stadt ist befugt, von den Finanzbehörden Auskünfte <strong>über</strong> <strong>die</strong> zur Berechnung des<br />

<strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong> notwendigen betrieblichen Zahlenangaben, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>die</strong> betrieblichen Einnahmen des Beitragspflichtigen einzuholen.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Beitragsschuld, Vorausleistungen<br />

(1) Der Beitrag ist am 15. Juli, 15. August, 15. September und 15. Oktober <strong>eines</strong> jeden<br />

Jahres mit ¼ fällig.<br />

(2) Soweit <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zur Berechnung o<strong>der</strong> endgültigen Schätzung des<br />

Beitrages nicht vorliegen, kann <strong>die</strong> Stadtverwaltung Vorausleistungen o<strong>der</strong> vorläufige<br />

Festsetzungen auf <strong>die</strong> Beitragsschuld vornehmen. Die Vorausleistungen o<strong>der</strong><br />

vorläufigen Festsetzungen sollen nach <strong>der</strong> Festsetzung des im letzten Beitragsbescheid<br />

festgesetzten Beitrages bemessen werden. Die Stadtverwaltung kann <strong>die</strong><br />

Vorausleistungen o<strong>der</strong> vorläufigen Festsetzungen auf <strong>die</strong> Beitragsschuld an den Beitrag<br />

anpassen, <strong>der</strong> sich voraussichtlich für den laufenden <strong>Erhebung</strong>szeitraum ergeben wird;<br />

<strong>die</strong>s gilt auch, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Beitragspflicht erst im Laufe des<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraumes eintreten. Ist <strong>die</strong> Beitragsschuld höher als <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong><br />

Vorausleistungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorläufigen Festsetzungen, so ist <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag<br />

innerhalb von einem Monat nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu<br />

entrichten (Abschlusszahlung). Ist <strong>die</strong> Beitragsschuld kleiner als <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong><br />

Vorausleistungen, so wird <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des<br />

Beitragsbescheides dem Beitragsschuldner erstattet.<br />

(3) In den nicht in Absatz 1 geregelten Fällen wird <strong>der</strong> Fremdenverkehrsbeitrag einen<br />

Monat nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />

(4) Übt <strong>der</strong> Beitragsschuldner mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so<br />

ist <strong>der</strong> Beitrag im Beitragsbescheid für jede Tätigkeit geson<strong>der</strong>t darzustellen.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer entgegen § 6 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>die</strong> Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit<br />

nicht anzeigt o<strong>der</strong> auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zur Berechnung des<br />

Beitrages nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des<br />

§ 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), <strong>die</strong> mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EURO<br />

geahndet werden kann.


§9<br />

Zuständigkeit des Hauptausschusses<br />

(1) Soweit nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> Schätzungen notwendig sind, werden <strong>die</strong>se vom<br />

Hauptausschuss des Stadtrates vorgenommen.<br />

(2) Wi<strong>der</strong>sprüche gegen Festsetzungen des <strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong>, <strong>die</strong> sich gegen <strong>die</strong><br />

festgesetzten Umsatzanteile, <strong>die</strong> aus dem Fremdenverkehr erzielt werden, o<strong>der</strong> gegen<br />

vom Hauptausschuss vorgenommene Schätzungen richten, sind dem Hauptausschuss<br />

zur Entscheidung dar<strong>über</strong> vorzulegen, ob und inwieweit den Wi<strong>der</strong>sprüchen abgeholfen<br />

wird.<br />

§ 10<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Die Stadtverwaltung kann <strong>die</strong> zur Ermittlung <strong>der</strong> Abgabenpflichtigen und zur<br />

Festsetzung <strong>der</strong> Abgaben im Rahmen <strong>der</strong> Veranlagung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sowie <strong>die</strong><br />

zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 und §<br />

14 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 05. Juli 1994 (GVBL.RP. S.<br />

293) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten<br />

aus<br />

1. den Daten des Pflichtigen, <strong>die</strong> dem für den jeweiligen Pflichtigen zuständigen<br />

Finanzamt vorliegen,<br />

2. den Daten des Mel<strong>der</strong>egisters,<br />

3. den <strong>der</strong> Stadtverwaltung vorliegenden Unterlagen <strong>über</strong> Anmeldung und <strong>die</strong><br />

Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Än<strong>der</strong>ungsmeldungen nach den<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Gewerbeordnung erheben.<br />

(2) Die Stadtverwaltung darf sich <strong>die</strong>se Daten von den genannten Stellen <strong>über</strong>mitteln<br />

lassen.<br />

(3) Die Stadtverwaltung ist befugt, <strong>die</strong> bei den Betroffenen erhobenen Daten und <strong>die</strong> nach<br />

den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.<br />

Die 1. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.<br />

Die 2. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.<br />

Die 3. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.<br />

Die 4. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft.

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