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Untitled - Oerlikon Barmag

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SEITE 16<br />

Corporate Governance.<br />

CORPORATE GOVERNANCE.<br />

6. MITWIRKUNGSRECHTE DER AKTIONÄRE.<br />

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung.<br />

Jede ausgegebene Namenaktie hat ein Stimmrecht. Die Stimmrechte der eigenen Aktien ruhen, solange<br />

sie sich unter der Kontrolle der Saurer AG oder ihrer Tochtergesellschaften befinden. Ein Aktionär kann<br />

sich an der Generalversammlung nur durch schriftliche Vollmacht, entweder durch einen anderen Aktio-<br />

när, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, den Organvertreter oder die Depotbank, vertreten lassen.<br />

6.2 Statutarische Quoren.<br />

Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt anders lautender statutarischer oder gesetzlicher Bestim-<br />

mungen beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre oder das vertretene<br />

Aktienkapital.<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen auf<br />

sich vereinigt, ist erforderlich für:<br />

• die Änderung des Gesellschaftszweckes;<br />

• die Einführung von Stimmrechtsaktien oder einer Stimmrechtsbeschränkung;<br />

• die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien (Vinkulierung);<br />

• eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung;<br />

• die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Ge-<br />

währung von besonderen Vorteilen;<br />

• die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes oder des Vorwegzeichnungsrechtes;<br />

• die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;<br />

• die Auflösung der Gesellschaft.<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel des gesamten Aktienkapitals auf sich<br />

vereinigt, ist erforderlich für:<br />

• die Änderung oder die Aufhebung der Meldepflicht für die Beteiligung an der Gesellschaft und der<br />

Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes;<br />

• die Änderung oder die Aufhebung der Bestimmung über die Mindest- und die Höchstzahl der Mit-<br />

glieder des Verwaltungsrates und über die Staffelung der Amtsdauer sowie die Abwahl einer Mehrheit<br />

der Mitglieder des Verwaltungsrates, wenn der Antrag von einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe<br />

ausgeht oder unterstützt wird, welche der Meldepflicht über ihre Beteiligung (siehe 2.6) oder der<br />

Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes nicht nachgekommen ist.<br />

6.3 Einberufung der Generalversammlung.<br />

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag rechts-<br />

wirksam durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft («Schweizerisches<br />

Handelsamtsblatt»). Der Verwaltungsrat versendet überdies an die im Aktienbuch eingetragenen Aktio-<br />

näre und Nutzniesser von Aktien eine briefliche Einladung.<br />

6.4 Traktandierung.<br />

In der Einladung zur Generalversammlung sind alle Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Ver-<br />

waltungsrates und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die Durchführung der Generalversammlung<br />

oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in die Tagesordnung aufzu-<br />

nehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Be-<br />

schlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm-<br />

lung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.<br />

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von einer halben Million Franken vertreten, können für eine einzube-<br />

rufende Generalversammlung die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Das Begeh-<br />

ren ist schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge innerhalb einer von der<br />

Gesellschaft publizierten Frist zu stellen.<br />

Corporate Governance.

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