Untitled - Oerlikon Barmag
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SEITE 16<br />
Corporate Governance.<br />
CORPORATE GOVERNANCE.<br />
6. MITWIRKUNGSRECHTE DER AKTIONÄRE.<br />
6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung.<br />
Jede ausgegebene Namenaktie hat ein Stimmrecht. Die Stimmrechte der eigenen Aktien ruhen, solange<br />
sie sich unter der Kontrolle der Saurer AG oder ihrer Tochtergesellschaften befinden. Ein Aktionär kann<br />
sich an der Generalversammlung nur durch schriftliche Vollmacht, entweder durch einen anderen Aktio-<br />
när, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, den Organvertreter oder die Depotbank, vertreten lassen.<br />
6.2 Statutarische Quoren.<br />
Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt anders lautender statutarischer oder gesetzlicher Bestim-<br />
mungen beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre oder das vertretene<br />
Aktienkapital.<br />
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen auf<br />
sich vereinigt, ist erforderlich für:<br />
• die Änderung des Gesellschaftszweckes;<br />
• die Einführung von Stimmrechtsaktien oder einer Stimmrechtsbeschränkung;<br />
• die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien (Vinkulierung);<br />
• eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung;<br />
• die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Ge-<br />
währung von besonderen Vorteilen;<br />
• die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes oder des Vorwegzeichnungsrechtes;<br />
• die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;<br />
• die Auflösung der Gesellschaft.<br />
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel des gesamten Aktienkapitals auf sich<br />
vereinigt, ist erforderlich für:<br />
• die Änderung oder die Aufhebung der Meldepflicht für die Beteiligung an der Gesellschaft und der<br />
Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes;<br />
• die Änderung oder die Aufhebung der Bestimmung über die Mindest- und die Höchstzahl der Mit-<br />
glieder des Verwaltungsrates und über die Staffelung der Amtsdauer sowie die Abwahl einer Mehrheit<br />
der Mitglieder des Verwaltungsrates, wenn der Antrag von einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe<br />
ausgeht oder unterstützt wird, welche der Meldepflicht über ihre Beteiligung (siehe 2.6) oder der<br />
Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes nicht nachgekommen ist.<br />
6.3 Einberufung der Generalversammlung.<br />
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag rechts-<br />
wirksam durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft («Schweizerisches<br />
Handelsamtsblatt»). Der Verwaltungsrat versendet überdies an die im Aktienbuch eingetragenen Aktio-<br />
näre und Nutzniesser von Aktien eine briefliche Einladung.<br />
6.4 Traktandierung.<br />
In der Einladung zur Generalversammlung sind alle Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Ver-<br />
waltungsrates und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die Durchführung der Generalversammlung<br />
oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in die Tagesordnung aufzu-<br />
nehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Be-<br />
schlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm-<br />
lung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.<br />
Aktionäre, die Aktien im Nennwert von einer halben Million Franken vertreten, können für eine einzube-<br />
rufende Generalversammlung die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Das Begeh-<br />
ren ist schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge innerhalb einer von der<br />
Gesellschaft publizierten Frist zu stellen.<br />
Corporate Governance.