Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio
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<strong>Iurratio</strong> – Juristische Nachwuchsförderung e.V.<br />
Welche Ziele hat der Verein<br />
„<strong>Iurratio</strong> – juristische Nachwuchsförderung e.V.“?<br />
Ziel des Vereins „<strong>Iurratio</strong> – juristische Nachwuchsförderung e.V.“<br />
ist die Förderung des juristischen Nachwuchses, die Förderung der<br />
juristischen Ausbildung <strong>und</strong> der juris prudencia insgesamt. Außerdem<br />
soll die Kommunikation über Recht durch ideelle <strong>und</strong> materielle<br />
Unterstützung des b<strong>und</strong>esweiten juristischen Nachwuchsprojektes<br />
<strong>Iurratio</strong> sicher gestellt werden.<br />
Welche Vorteile bietet eine Mitgliedschaft?<br />
Mit einer Mitgliedschaft im Verein „<strong>Iurratio</strong> - Juristische Nachwuchsförderung<br />
e.V.“ unterstützt jedes Mitglied nachhaltig das Projekt<br />
<strong>Iurratio</strong> <strong>und</strong> den oben beschriebenen Vereinszweck. Darüber hinaus<br />
sorgt der Verein insbesondere durch die Übernahme der Druck- <strong>und</strong><br />
Versandkosten <strong>für</strong> die Verbreitung der Zeitung unter den Mitgliedern<br />
<strong>und</strong> den juristischen Bibliotheken in ganz Deutschland.<br />
Wie hoch ist der jährliche Mitgliedsbeitrag?<br />
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt <strong>für</strong> Fördermitglieder als natürliche<br />
Person 25,- Euro <strong>und</strong> als juristische Person 200,- Euro. Studierende<br />
zahlen bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises nur<br />
10,- Euro, wissenschaftliche Mitarbeiter 12,- Euro per annum. Sowohl<br />
Satzung als auch Beitragsordnung können beim Vorstand oder der<br />
Geschäftsstelle unter verein@<strong>iur</strong>ratio.de als PDF-Dokument angefordert<br />
werden.<br />
Titelthemen 2011<br />
<strong>Iurratio</strong> wird sich in den letzten beiden Ausgaben des Jahres mit<br />
einer interessanten Mischung aus hochaktuellen Themen <strong>und</strong> ebenso<br />
aktuellen „Dauerthemen“ des nationalen <strong>und</strong> internationalen Rechts<br />
auseinandersetzen.<br />
Geplant sind <strong>für</strong><br />
die Ausgabe 3/2011 das Thema<br />
„Medizinrecht“<br />
<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Ausgabe 4/2011 das Thema<br />
„Internationales Recht“.<br />
Haben Sie zu diesen Themen eine interessante Beitragsidee oder haben<br />
Sie Interesse einen Beitrag zu diesen Themen zu leisten, melden<br />
Sie sich gern unter:<br />
chefredaktion@<strong>iur</strong>ratio.de.<br />
<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 2 / 2011<br />
<strong>Iurratio</strong> Aktuell<br />
Wie kann ich Mitglied werden?<br />
Der Verein steht jedermann offen, breite Unterstützung erhoffen<br />
wir uns von Studierenden, Professoren, <strong>Juristen</strong> <strong>und</strong> weiteren Persönlichkeiten<br />
aus Wissenschaft, Politik <strong>und</strong> Wirtschaft. Auch juristische<br />
Personen, wie Kanzleien, können Mitglied werden. Das Anmeldeformular<br />
finden Sie unter www.<strong>iur</strong>ratio.de unter dem Menüpunkt<br />
„Projekt“ <strong>und</strong> hier in der Kategorie „Der Verein“.<br />
<strong>Iurratio</strong>-Karteikarten<br />
Seit der Ausgabe 1/2011 finden Sie pro Ausgabe mindestens acht Kar-<br />
teikarten zu sog. Rechtsprechungs-Klassikern <strong>und</strong> zu neuer Rechtspre-<br />
chung in unserem Heft. Unter www.<strong>iur</strong>ratio.de können Sie auch eine<br />
Langversion zu jeder Karteikarte mit noch mehr wertvollen Tipps <strong>und</strong><br />
Anmerkungen abrufen. Gemeinsam mit unserer Übersicht zu ausbil-<br />
dungsrelevanten Entscheidungen der Obergerichte sind Sie künftig<br />
stets auf der Höhe der Zeit in Sachen Rechtsprechung.<br />
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
beginnend mit dieser Ausgabe werden Sie kün ig pro Ausgabe mindestens acht Karteikarten aus den drei Kerngebieten<br />
des Rechts nden.<br />
Dabei werden Sie zwei unterschiedliche Karteikartentypen vor nden: Mit den „Klassiker“-Karten wollen wir Ihnen<br />
Inhalte der typischen Klassiker, aber auch solcher Entscheidungen, die das Zeug zum „Klassiker“ haben, näher bringen.<br />
„Neue Rechtsprechung“ ist solche, die gängige Rechtsprechung ändert oder zu einem bislang noch nicht entschiedenen<br />
Problem Stellung nimmt.<br />
Alle Karteikarten sind so aufgebaut, dass Sie mit der Karte einen Einstieg in die ematik bekommen, sie aber auch dazu<br />
nutzen können, Rechtsprechungsinhalte zu wiederholen. Mit den neuen <strong>Iurratio</strong>-Karteikarten sind sie immer „up to date“<br />
– egal ob im Studium, zum ersten oder zweiten Staatsexamen. Zudem erhalten Sie wertvolle methodische Hinweise, die<br />
Ihnen die Einordnung in die Fallbearbeitung erleichtern soll.<br />
Ab 02.05.2010 werden Sie unter www.<strong>iur</strong>ratio.de auch Langversionen zu jeder Karteikarte nden. Darin werden wir die<br />
jeweilige Entscheidung ausführlicher <strong>für</strong> Sie au ereiten, interessante Literaturhinweise <strong>und</strong> noch genauere Hinweise zur<br />
methodischen Bedeutung der Entscheidung geben. Mit der oben rechts aufgedruckten Nummer können Sie über die<br />
Suchfunktion auf unserer Seite ganz leicht zur Langversion der Karteikarte nden.<br />
Viel Spaß beim Lernen mit den Karten,<br />
Alexander Otto<br />
Chefredakteur<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Tarifeinheit<br />
Zivilrecht ArbR 2001<br />
Neue Rechtsprechung<br />
Zivilrecht SachenR 1002<br />
Reichweite des Eigentums an einem Gr<strong>und</strong>stück<br />
BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 44/10 (s. auch V ZR 45/10 <strong>und</strong> V ZR 46/10)<br />
Redaktion: Dr. Lena Rudkowski, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de<br />
Sachverhalt (verkürzt):<br />
K ist Eigentümerin von Schloss Sanssouci. B betreibt ein Internetportal, auf dem gewerbliche <strong>und</strong> freiberu iche Fotogra-<br />
fen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen einstellen können. Auf der Internetplattform des B sind ca. 1000 Fotos von<br />
Sanssouci verö entlicht, die im Schloss selbst oder in dessen Park gefertigt worden sind. K verlangt, die gewerbliche<br />
Vermarktung der Fotos zu unterlassen, weil ein Eingri in ihr Eigentumsrecht vorläge; dieses beschränke sich nicht auf<br />
den Schutz der Sachsubstanz <strong>und</strong> deren Verwertung.<br />
Einstieg:<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung führt die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20.09.1974, I ZR 99/73, „Schloss Tegel“; Urt. v. 9.3.1989, I<br />
ZR 54/87, „Friesenhaus“) zur Reichweite des Gr<strong>und</strong>stückseigentums fort. <strong>Die</strong> Kernfrage ist, ob der Eigentümer hinnehmen<br />
muss, dass jemand Fotos der Anlagen seines Gr<strong>und</strong>stücks von diesem aus anfertigt <strong>und</strong> gewerblich verwertet.<br />
Rechtsprechung:<br />
Ein Anspruch der K gegen B auf Unterlassen der Foto-Bereitstellung kann sich aus § 1004 I BGB ergeben. § 1004 I BGB<br />
setzt eine Eigentumsbeeinträchtigung voraus, die hier vorliegt. Das Eigentum (§ 903 BGB) umfasst, dass der Eigentümer<br />
einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren <strong>und</strong> andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Weil Eigentum sich<br />
auf eine körperliche Sache bezieht, setzt die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest eine Auswirkung auf die tatsächliche<br />
Nutzungsmöglichkeit der Sache voraus. Da man mit der fotogra erten Sache immer noch „nach Belieben verfahren“<br />
kann, ist Fotogra eren grds. keine Eigentumsverletzung. Anders liegt dies, wenn die Gebäude/Anlagen eines Gr<strong>und</strong>-<br />
Zivilrecht SchuldR BT 1001<br />
Verschär e Ha ung Minderjähriger – Der Flugreisefall<br />
BAG, Urteil vom 07.07.2010, Az.: 4 AzR 549/08; Anfragebeschlüsse vom 27.1.2010, 4 AZR 537/08 (A)<br />
BGH, Urteil vom 07.01.1971, Az.: VII ZR 9/70 = BGHZ 55, 128 = NJW 1971, 609<br />
<strong>und</strong> 4 AZR 549/08 (A); Beschlüsse vom 23.6.2010, 10 AS 3/10 <strong>und</strong> 10 AS 3/10.<br />
Redaktion: Kathrin Böckmann, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de<br />
Redaktion: Dr. Lena Rudkowski, , Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de<br />
Sachverhalt (verkürzt):<br />
Sachverhalt (verkürzt):<br />
Der 17-jährige Bekl. og von M nach H <strong>und</strong> von dort aus ohne Flugticket weiter nach NY. Dort wurde ihm die Einreise<br />
A, Arzt <strong>und</strong> Mitglied des Marburger B<strong>und</strong>es, verlangt von seiner Arbeitgeberin K Zahlung eines Urlaubsaufschlags nach verweigert. <strong>Die</strong> klagende Fluggesellscha ließ den Bekl. eine Zahlungsverp ichtung unterschreiben, stellte ihm ein Flug-<br />
BAT, weil sie über ihren Arbeitgeberverband im Verhältnis zum Marburger B<strong>und</strong> an den BAT geb<strong>und</strong>en ist.<br />
ticket aus <strong>und</strong> og ihn noch am selben Tag zurück nach M. <strong>Die</strong> Mutter des Bekl. verweigerte als gesetzliche Vertreterin<br />
K wendet ein, dass A sich auf den BAT nicht berufen könne, da sie, K, auch gegenüber der Gewerkscha Ver.di geb<strong>und</strong>en die Genehmigung des Rechtsgeschä s. <strong>Die</strong> Fluggesellscha verlangt von dem Bekl. die Zahlung des Flugpreises <strong>für</strong> die<br />
sei, <strong>und</strong> zwar an den auch <strong>für</strong> Ärzte geltenden TVöD. <strong>Die</strong>ser verdränge als speziellere Regelung den BAT.<br />
Strecke H - NY sowie die Zahlung des Flugpreises <strong>für</strong> die Strecke NY - M. Zu Recht?<br />
Rechtsprechungsänderung:<br />
Einstieg:<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung ging bislang vom „Gr<strong>und</strong>satz der Tarifeinheit“ aus: Es könne in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Zentrales Problem dieses Klassikers ist der Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB. Daneben hatte der BGH die<br />
Anwendung nden (Motto: „Ein Betrieb, ein Tarifvertrag!“). Bestehende Tarifpluralitäten müssten nach dem „Gr<strong>und</strong>satz Leistungs- von der Eingri skondiktion abzugrenzen <strong>und</strong> zu entscheiden, ob der Beklagte überhaupt im Sinne von § 812<br />
der Spezialität aufgelöst werden. Es sei nur der Tarifvertrag anwendbar, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich Abs. 1 BGB „etwas erlangt“ hat. Zudem hatte sich der BGH mit den Rechtsfolgen der Bösgläubigkeit im Bereicherungs-<br />
<strong>und</strong> persönlich am nächsten steht, der den Eigenarten <strong>und</strong> Erfordernissen des Betriebs am besten Rechnung trägt. recht auseinanderzusetzen.<br />
Das BAG hat diesen Gr<strong>und</strong>satz nunmehr aufgegeben. Das hat nicht nur Bedeutung <strong>für</strong> die Frage nach dem auf den Methodische Bedeutung:<br />
Arbeitsvertrag anzuwendenden Tarifvertrag <strong>und</strong> damit <strong>für</strong> die Ansprüche des Arbeitnehmers, sondern auch <strong>für</strong> das <strong>Die</strong>ser Fall eignet sich zur Wiederholung der kompletten zivilrechtlichen Anspruchsreihenfolge: vor den bereicherungs-<br />
Arbeitskampfrecht (siehe Langversion).<br />
rechtlichen Ansprüchen sind zunächst vertragliche sowie deliktische Ansprüche anzuprüfen. Besonders gut lassen sich<br />
an diesem Fall aber auch Au au <strong>und</strong> Struktur des Bereicherungsrechts lernen <strong>und</strong> verstehen. Daneben werden die<br />
systematischen Zusammenhänge zwischen dem Allgemeinen Teil des BGB, dem Deliktsrecht <strong>und</strong> dem Bereicherungsrecht<br />
deutlich.<br />
Klassiker<br />
Öffentliches Recht VerfR 4001<br />
Öffentliches Recht VerwR 4002<br />
Neue Rechtsprechung<br />
Neue Rechtsprechung<br />
<strong>Die</strong> Sicherungsverwahrung<br />
Enttarnung durch Presseverö entlichung<br />
EGMR Urteile vom 13.01.2011, Az.: 6587/04 <strong>und</strong> 17.12.2009, Az.: 19359/04<br />
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09<br />
Redaktion: Vivien Eckho , Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de<br />
Redaktion: Alexander Otto, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de<br />
Sachverhalt (verkürzt):<br />
Sachverhalt (verkürzt):<br />
In dieser Entscheidung vom 13.01.2011 ging es um die Frage, ob Deutschland in drei Fällen der Anordnung der nach- Krä e eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) der Polizei waren im Einsatz, um einen bereits in Untersuchungsha<br />
träglichen Sicherungsverwahrung nanzielle Entschädigung zu leisten hat. Bei den 1993, 1992 <strong>und</strong> 1985 zu längeren be ndlichen Tatverdächtigen zu einem Arzttermin in der Innenstadt der Stadt S-H zu verbringen. Dazu fuhren die<br />
Ha strafen verurteilten Stra ätern wurde die zusätzliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bis 2010 mehr- Beamten mit zivilen <strong>Die</strong>nstfahrzeugen in den unmittelbaren Nahbereich der Praxis <strong>und</strong> brachten den Inha ierten hinfach<br />
aufgr<strong>und</strong> von Sachverständigengutachten verlängert. Regel war es bis 1998, dass die Sicherungsverwahrung ein, während zwei Beamte vor dem Gebäude blieben. Einsatzleiter E postierte sich im Eingangsbereich. Alle Beamten<br />
10 Jahre nicht überschreiten darf. Aufgr<strong>und</strong> der Neuregelung in § 67 d III StGB ent el 1998 diese zeitliche Begrenzung. waren zivil gekleidet, aber bewa net, E sogar mit einer Maschinenpistole. <strong>Die</strong> Situation bemerkten zwei Journalisten, die<br />
Einstieg:<br />
um Auskun über die Geschehnisse ersuchten <strong>und</strong> diese auch erhielten. Einer der beiden versuchte dann Bilder von<br />
Zentrale Bedeutung haben diese Entscheidungen zum einen wegen der unterschiedlichen Rechtsprechungspraxis der Einsatz, <strong>Die</strong>nstfahrzeugen <strong>und</strong> Beamten aufzunehmen, wurde dann aber von E aufgefordert, das Fotogra eren zu unter-<br />
Gerichte. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Gr<strong>und</strong>rechte aus der EMRK, insb. die Art. 5 lassen. E begründete dies damit, dass die Beamten aus Gründen des Identitätsschutzes <strong>und</strong> um mögliche Sanktionen der<br />
<strong>und</strong> 7 herauszuarbeiten.<br />
Gegenseite aus dem Bereich der organisierten Kriminalität auszuschließen, nicht abgelichtet werden sollten. <strong>Die</strong> Journa-<br />
Rechtsprechung:<br />
listen bestanden auf ihrem Rechercherecht, worau in der Einsatzleiter eine Beschlagnahme von Kamera <strong>und</strong> Filmma-<br />
Der EGMR hat bereits 2009 in dem Verfahren der Individualbeschwerde M gegen Deutschland festgestellt: <strong>Die</strong> Entscheiterial androhte.<br />
dungen der deutschen Gerichte, die Stra äter auch über die Dauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung Einstieg:<br />
zu belassen, verstoßen gegen Art. 5 <strong>und</strong> 7 EMRK <strong>und</strong> sind damit menschenrechtswidrig. Zu Art.5 I EMRK (nachlesen!): <strong>Die</strong> Entscheidung ist geeignet, um sich mit der Polizeifestigkeit der Pressefreiheit, v.a. aber mit den Vorschri en des<br />
Voraussetzung einer Freiheitsentziehenden Maßnahme ist, dass <strong>für</strong> diese eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage vorliegt (zum Zeit- Kunsturhebergesetzes <strong>und</strong> der Frage auseinanderzusetzen, wann ein Mensch eine Person der Zeitgeschichte ist <strong>und</strong><br />
punkt der Verurteilung: § 67 d I StGB). Weiterhin muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Täters welche Auswirkungen dies hat.<br />
<strong>und</strong> der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung vorhanden sein. Da er ohne die gesetzliche Änderung 1998 nach 10 Jahren<br />
klassiker<br />
Strafrecht StrR AT 6002<br />
Strafrecht StrR AT 6001<br />
Neue Rechtsprechung<br />
Neue Rechtsprechung<br />
Eissporthalle Bad Reichenhall<br />
Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch<br />
BGH, Urteil vom 12.01.2010, Az.: 1 StR 272/09<br />
BGH, Urteil vom 25.06.2010, Az.: 2 StR 454/09<br />
Redaktion: Christine Dutzmann, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de<br />
Redaktion: Alexander Otto, Langversion unter www.<strong>iur</strong>ratio.de<br />
Sachverhalt (verkürzt):<br />
Sachverhalt (verkürzt):<br />
Durch den Dach-Einsturz der Eissporthalle von Bad Reichenhall starben 15 Besucher, 6 weitere wurden schwer verletzt. Nachdem ihr Mann eine Hirnblutung erlitt, erörterte P mit ihren Kindern, ob <strong>und</strong> wie sie sich in einem solchen Fall die<br />
Zum Einsturz kam es aufgr<strong>und</strong> gravierender Mängel in der Dachkonstruktion. Ingenieur I erhielt von der Stadt den Behandlung wünscht. Dabei äußerte sie klar, dass sie im Falle einer Bewusstlosigkeit <strong>und</strong> der verlorenen Fähigkeit, ihren<br />
Au rag, ein Gesamtgutachten über anstehende Sanierungsmaßnahmen zu erstellen. Von dem Au rag umfasst war auch Willen zu äußern, weder künstlich ernährt noch beatmet werden möchte. Kurz darauf erlitt P eine Hirnblutung <strong>und</strong> el<br />
die Dachkonstruktion der Eishalle. Ein Standsicherheitsgutachten war nicht in Au rag gegeben oder gewollt, wohl aber ins Wachkoma, wurde künstlich ernährt. Obwohl keine Streitigkeiten zwischen Familie <strong>und</strong> Ärzten über den Willen der<br />
eine „handnahe Überprüfung“ der Holzträger. I untersuchte einen Träger wegen au älliger Flecken näher, die restlichen P bestanden, wurde ein Behandlungsabbruch abgelehnt bzw. durch Wiederaufnahme der Behandlung verhindert. Auf<br />
Balken betrachtete er mit einem Teleobjektiv vom Boden aus. Bei handnaher Untersuchung hätte I o ene Fugen in der Anraten ihres Rechtsanwaltes schnitten die Kinder der P darau in den Schlauch der Ernährungssonde durch. P wurde<br />
Verleimung gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ein Holzsachverständiger hätte darau in die brüchigen Leimverbindungen aufgedeckt. I kam in eine Klinik eingeliefert <strong>und</strong> eine neue Ernährungssonde gelegt. Kurz darauf starb P eines natürlichen Todes.<br />
zu dem Schluss: „<strong>Die</strong> Tragkonstruktionen der gesamten Eissporthalle be nden sich in einem allgemein als gut zu Einstieg:<br />
bezeichnenden Zustand.“ I hatte bereits bei einer Untersuchung der Schwimmhalle im Jahr 2001 starke Beschädigungen ema des Urteils ist die Stra arkeit des Behandlungsabbruchs durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer<br />
im Dach der Schwimmhalle reklamiert <strong>und</strong> diese im Jahr 2003 wiederholt. <strong>Die</strong> Stadt reagierte hierauf zunächst jedoch bereits begonnenen medizinischen Behandlung. Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die neuen Regelungen zur sog.<br />
nicht.<br />
Patientenverfügung. <strong>Die</strong> Entscheidung eignet sich zur Wiederholung der Rechtfertigungsgründe. In diesem Zusam-<br />
Einstieg:<br />
menhang sollten auch die Gr<strong>und</strong>sätze der „Hilfe zum Sterben“ <strong>und</strong> „Hilfe im Sterben“ wiederholt werden.<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung eignet sich zur Wiederholung der Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts. Ob seiner Rechtsprechungsänderung:<br />
Aktualität <strong>und</strong> der großen Medienresonanz ist fast sicher davon auszugehen, dass dieses BGH-Urteil schon bald Gegen- Wurde bislang das aktive Tun bei der „zulässigen“ Sterbehilfe ausgeschlossen <strong>und</strong> auf einem wenig nachvollziehbaren<br />
stand einiger Examensklausuren sein wird.<br />
Weg dem Unterlassen gleichgestellt, stellt der BGH nun klar, dass auch das aktive Tun bei der Sterbehilfe einer Einwilligung<br />
zugänglich ist, sofern es sich im Rahmen eines Behandlungsabbruchs bewegt.<br />
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