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AGB - Baumeister - Lagerhaus Bau-Service

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Allgemeine Geschäftsbedingungen – <strong><strong>Bau</strong>meister</strong><br />

I. Vertragsgegenstand<br />

1.) Der <strong>Bau</strong>herr hat die Absicht auf der in der beiliegenden Auftragsbestätigung bezeichneten Liegenschaft ein<br />

<strong>Bau</strong>vorhaben gemäß dem genehmigten Einreichplan zu errichten.<br />

2.) Der <strong>Bau</strong>führer übernimmt für die Errichtung dieses <strong>Bau</strong>vorhabens, die <strong>Bau</strong>führung gemäß § 40 Oö. <strong>Bau</strong>O.<br />

II. Umfang der <strong>Bau</strong>führung<br />

1.) Der <strong>Bau</strong>führer ist <strong>Bau</strong>führer iSd § 40 Abs. 2 Z 2 der Oö. <strong>Bau</strong>O und führt damit die Aufsicht über die im<br />

Rahmen von Eigenleistungen des <strong>Bau</strong>herrn erbrachten Arbeiten einschließlich der sogenannten<br />

Nachbarschaftshilfe.<br />

2.) Die Verantwortlichkeit des <strong>Bau</strong>führers gemäß § 40 OÖ <strong>Bau</strong>O besteht nur gegenüber der <strong>Bau</strong>behörde. Es wird<br />

vom <strong>Bau</strong>führer insbesondere keine <strong>Bau</strong>führerschaft gemäß §§ 202 99 ff GewO 1994 noch eine Leistung -<br />

insbesondere z.B. <strong>Bau</strong>aufsicht und <strong>Bau</strong>planung - nach der Honorarordnung für Architekten (GOA) und nach der<br />

Honorarordnung <strong>Bau</strong>wesen (GOB) übernommen.<br />

3.) Die gegenständliche <strong>Bau</strong>führerschaft umfasst insbesondere nicht:<br />

• die <strong>Bau</strong>koordination iSd <strong>Bau</strong>arbeitenkoordinationsgesetzes. Der <strong>Bau</strong>herr ist für die Einhaltung des<br />

<strong>Bau</strong>arbeitenkoordinationsgesetzes selbst verantwortlich.<br />

• die Planung und/oder <strong>Bau</strong>leitung für das <strong>Bau</strong>vorhaben<br />

4.) Abänderungen des <strong>Bau</strong>vorhabens, die eine Änderung der <strong>Bau</strong>bewilligung bzw. eine Anzeigepflicht an die<br />

Behörde nach sich ziehen, liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des <strong>Bau</strong>herrn. Die rechtskräftige<br />

<strong>Bau</strong>bewilligung und gesetzes- und bescheidmäßige <strong>Bau</strong>ausführung bildet die Geschäftsgrundlage der<br />

vertraglichen Zusammenarbeit.<br />

III. Durchführung der <strong>Bau</strong>führung<br />

1.) Die <strong>Bau</strong>führung wird durch eine Betriebsstätte des <strong>Bau</strong>führers durchgeführt.<br />

2.) Nur die vom <strong>Bau</strong>führer in Schriftform namentlich genannten Mitarbeiter der oben genannten Betriebsstätte<br />

sind zur Durchführung der <strong>Bau</strong>führung berechtigt und sind nur die Handlungen jener Personen dem <strong>Bau</strong>führer<br />

zuzurechnen.<br />

3.) Die Einholung von Auskünften und die Besichtigung des <strong>Bau</strong>vorhabens durch den <strong>Bau</strong>führer oder seiner<br />

namhaft gemachten Mitarbeiter erfolgt ausschließlich zur Überprüfung ob das <strong>Bau</strong>vorhaben den einschlägigen<br />

<strong>Bau</strong>vorschriften sowie den Bestimmungen der <strong>Bau</strong>bewilligung samt der baubehördlichen Auflagen entspricht.<br />

IV. Beginn und Dauer der <strong>Bau</strong>führung<br />

1.) Die <strong>Bau</strong>führung beginnt mit der Bekanntgabe bei der <strong>Bau</strong>behörde und endet mit Beendigung des in Pkt. I. 2.)<br />

vereinbarten Umfanges des <strong>Bau</strong>vorhabens, spätestens jedoch mit ordnungsgemäßer Übergabe der Arbeiten. Eine<br />

Übernahme darf durch den <strong>Bau</strong>herrn nach Fertigstellung der Arbeiten nicht verweigert werden, auch wenn<br />

kleinere Restarbeiten welche schriftlich im Übernahmeprotokoll festgehalten wurden noch auszuführen sind.<br />

2.) Der <strong>Bau</strong>führer ist zum Rücktritt von der <strong>Bau</strong>führung berechtigt, wenn der <strong>Bau</strong>herr wesentliche Bestandteile<br />

der allgemeinen Geschäftsbedingungen der <strong>Lagerhaus</strong> <strong>Bau</strong>-<strong>Service</strong> eGen & Co. KG, insbesondere seine<br />

Pflichten gem. Pkt. V. die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen der <strong>Bau</strong>bewilligung<br />

samt der baubehördlichen Auflagen verletzt.<br />

V. Pflichten des <strong>Bau</strong>herrn<br />

1.) Der <strong>Bau</strong>herr lässt vor Beginn der Arbeiten auf eigene Kosten die ordnungsgemäßen Grundgrenzen durch


Allgemeine Geschäftsbedingungen – <strong><strong>Bau</strong>meister</strong><br />

einen Zivilgeometer herstellen. (Abstandsbestimmungen lt. §5 Oö. <strong>Bau</strong>TG)<br />

2.) Der <strong>Bau</strong>herr ist verpflichtet, dem <strong>Bau</strong>führer die vom ihm beabsichtigten Abweichungen mitzuteilen.<br />

3.) Der <strong>Bau</strong>herr verpflichtet sich, <strong>Bau</strong>tagesberichte spätestens am darauffolgenden Tag nach Durchführung der<br />

Arbeiten und vorheriger Durchsicht zu unterfertigen.<br />

4.) Der <strong>Bau</strong>herr ist gegenüber dem <strong>Bau</strong>führer sowie gegenüber den vom <strong>Bau</strong>führer in Schriftform namhaft<br />

gemachten Personen zur umfassenden selbständigen regelmäßigen Auskunft betreffend den Fortschritt des im<br />

Pkt I. 1. festgelegten <strong>Bau</strong>vorhabens verpflichtet.<br />

5.) Der <strong>Bau</strong>herr verpflichtet sich, seine eigene <strong>Bau</strong>tätigkeit dem <strong>Bau</strong>führer rechtzeitig anzukündigen, bzw. dies<br />

der <strong>Bau</strong>-<strong>Service</strong> Betriebsstätte mitzuteilen.<br />

6.) Der <strong>Bau</strong>herr bestätigt nachweislich, dass alle Personen welche auf der <strong>Bau</strong>stelle beschäftigt werden über das<br />

Verhalten am <strong>Bau</strong> (insbesondere hinsichtlich aller Sicherheitsrichtlinien) ordnungsgemäß durch eine<br />

fachkundige Person eingeschult werden.<br />

7.) Kommt der <strong>Bau</strong>herr dieser seiner Auskunftspflicht nicht nach, oder unterläßt er auf Anfragen des <strong>Bau</strong>führers<br />

eine Auskunftserteilung binnen 8 Tagen ab Anfragedatum, ist der <strong>Bau</strong>führer berechtigt sofort vom<br />

<strong>Bau</strong>führervertrag zurückzutreten und der <strong>Bau</strong>behörde die Niederlegung der <strong>Bau</strong>führung gemäß § 40 Oö. <strong>Bau</strong>O<br />

sowie die Verstöße des <strong>Bau</strong>herrn gegen die <strong>Bau</strong>bewilligung mitzuteilen. Der Entgeltanspruch des <strong>Bau</strong>führers<br />

bleibt davon unberührt.<br />

8.) Auskünfte des <strong>Bau</strong>herrn an andere als die im Punkt V.3 angeführten Personen gelten als nicht erbracht, bis<br />

sie den in Punkt V. 3 angeführten Personen tatsächlich zugehen.<br />

9.) Stellt der <strong>Bau</strong>herr trotz erfolgter Hinweise durch den <strong>Bau</strong>führer nicht binnen 8 Tagen die Übereinstimmung<br />

des <strong>Bau</strong>vorhabens mit den einschlägigen <strong>Bau</strong>vorschriften sowie mit den Bestimmungen der <strong>Bau</strong>bewilligung<br />

samt der baubehördlichen Auflagen vollständig her, ist der <strong>Bau</strong>führer berechtigt sofort vom <strong>Bau</strong>führervertrag<br />

zurückzutreten und der <strong>Bau</strong>behörde die Niederlegung der <strong>Bau</strong>führung gemäß § 40 Oö. <strong>Bau</strong>O sowie die Verstöße<br />

des <strong>Bau</strong>herrn gegen die <strong>Bau</strong>bewilligung mitzuteilen. Der Entgeltanspruch des <strong>Bau</strong>führers bleibt davon<br />

unberührt.<br />

10.) Legt der <strong>Bau</strong>führer die <strong>Bau</strong>führung zurück oder wird ihm die <strong>Bau</strong>führung durch den <strong>Bau</strong>herrn entzogen, hat<br />

der <strong>Bau</strong>herr gemäß § 40 Abs. 5 OÖ <strong>Bau</strong>O die weitere <strong>Bau</strong>ausführung sofort bis zur Bestellung eines neuen<br />

<strong>Bau</strong>führers nach der OÖ <strong>Bau</strong>O einzustellen. Der <strong>Bau</strong>herr hat allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen<br />

durchzuführen.<br />

11.) Der <strong>Bau</strong>führer ist jederzeit ohne Vorankündigung zum Betreten und zur Besichtigung der gesamten<br />

<strong>Bau</strong>stelle des <strong>Bau</strong>herrn berechtigt und ist dies vom <strong>Bau</strong>herrn zu gewährleisten. Der <strong>Bau</strong>herr hat dem <strong>Bau</strong>führer<br />

umfassend Auskunft Einsicht in allen das <strong>Bau</strong>vorhaben betreffenden Angelegenheiten zu erteilen bzw. zu<br />

gewähren.<br />

12.) Verstöße des <strong>Bau</strong>herrn gegen die vertraglich übernommenen oder gesetzlich bestehenden Verpflichtungen<br />

berechtigen den <strong>Bau</strong>führer zur Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, ohne an Termine und Fristen gebunden<br />

zu sein. Die Entgeltansprüche des <strong>Bau</strong>führers mindern sich dadurch nicht.<br />

VI. Haftung<br />

1.) Der <strong>Bau</strong>führer haftet gegenüber dem <strong>Bau</strong>herrn für keine Mängel oder Schäden am <strong>Bau</strong>vorhaben,<br />

ausgenommen davon sind Mängel welche durch die <strong>Lagerhaus</strong> <strong>Bau</strong>-<strong>Service</strong> eGen & Co. KG verursacht wurden.<br />

Der <strong>Bau</strong>führer übernimmt ausschließlich die Verantwortlichkeit für den in Pkt. I. genannten Vertragsgegenstand<br />

gegenüber der <strong>Bau</strong>behörde gem. § 40 Abs. 2 Z 2 OÖ. <strong>Bau</strong>O. Der <strong>Bau</strong>führer haftet für die nicht ordnungsgemäße<br />

<strong>Bau</strong>führung nur bei grobem Verschulden. Der <strong>Bau</strong>führer erbringt insbesondere keine Leistungen im Sinne einer<br />

<strong>Bau</strong>aufsicht, <strong>Bau</strong>planung oder <strong>Bau</strong>ausführung. Für Schäden, die aus solchen Tätigkeiten hervorkommen,<br />

übernimmt der <strong>Bau</strong>führer keine Haftung. Für die Verletzung von allenfalls bestehenden gesetzlichen Warn- und<br />

Hinweispflichten haftet der <strong>Bau</strong>führer nur bei grob schuldhaftem Verhalten. Der <strong>Bau</strong>führer haftet daher weder<br />

für die <strong>Bau</strong>führung nach §§ 202 ff GewO, noch für Leistungen - insbesondere nicht für <strong>Bau</strong>aufsicht und<br />

<strong>Bau</strong>planung - nach der Honorarordnung für Architekten (GOA) und nach der Honorarordnung <strong>Bau</strong>wesen


(GOB).<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen – <strong><strong>Bau</strong>meister</strong><br />

2.) Der <strong>Bau</strong>herr hält den <strong>Bau</strong>führer hinsichtlich der aus der <strong>Bau</strong>führung entstehenden von Behörden oder<br />

Gerichten verhängten Strafen oder Geldbußen sowie hinsichtlich Ansprüche von Dritter Seite vollständig schad-<br />

und klaglos.<br />

3.) Das <strong>Bau</strong>grundrisiko trägt der <strong>Bau</strong>herr, Untersuchungen gehen zu Lasten des <strong>Bau</strong>herrn.<br />

4.) Für alle tragenden <strong>Bau</strong>teile muss vom <strong>Bau</strong>führer oder einem berechtigten Unternehmen die statische<br />

Berechnung und der Nachweis vorliegen. Der <strong>Bau</strong>herr verpflichtet sich diese Berechnung bindend einzuhalten.<br />

Bewehrungsabnahmen werden ausschließlich durch den <strong>Bau</strong>führer durchgeführt. Diese Abnahme muss im<br />

<strong>Bau</strong>tagesbericht festgehalten werden. Für nicht erfolgte Bewehrungsabnahmen übernimmt der <strong>Bau</strong>führer keine<br />

Haftung.<br />

5.) Für alle bauseits beigestellten Sicherheitsgerüstungen übergibt der <strong>Bau</strong>herr der <strong>Lagerhaus</strong> <strong>Bau</strong>-<strong>Service</strong> eGen<br />

& Co. KG ein ordnungsgemäßes Abnahmeprotokoll. Ansonsten entstehen für das Unternehmen keine wie immer<br />

gearteten Haftungsansprüche.<br />

VII. Entgelt und Zahlung<br />

1.) Im Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 12%, zumindest jedoch 3% über dem<br />

geltenden Basiszinssatz als vereinbart. In jedem Fall ist der <strong>Bau</strong>führer berechtigt, vorprozessuale Kosten,<br />

insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer<br />

Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt dem <strong>Bau</strong>führer vorbehalten. Für den Fall der nicht fristgerechten<br />

Zahlung steht dem <strong>Bau</strong>führer das Recht zu, nach Mahnung und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.<br />

VIII. Allgemeines<br />

1.) Der <strong>Bau</strong>herr ist in Kenntnis, dass Wahlpositionen, Überstundenleistungen sowie zusätzliche Arbeiten<br />

gesondert in Rechnung gestellt werden.<br />

2.) <strong>Bau</strong>strom und Wasser samt Entnahmestelle sind bauseits bereitzustellen.<br />

3.) Die Einbehaltung eines Haft- und Deckungsrücklasses muss gesondert vereinbart werden.<br />

4.) Für das Erreichen diverser Förderrichtlinien übernimmt die <strong>Lagerhaus</strong> <strong>Bau</strong>-<strong>Service</strong> eGen & Co. KG keine<br />

Haftung.<br />

IX. Schlußbestimmungen<br />

1.) Die Vertragsteile bestätigen, dass die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der <strong>Lagerhaus</strong> <strong>Bau</strong>-<br />

<strong>Service</strong> eGen & Co. KG mit den genannten Vertragsgrundlagen den gesamten Umfang des gegenständlichen<br />

Auftrages enthält und dass am heutigen Tag keine wie immer gearteten sonstigen schriftlichen oder mündlichen<br />

Nebenabreden bestehen.<br />

2.) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,<br />

die Vertragsteile verzichten im Voraus darauf, von dieser Formvorschrift anders als durch schriftliche<br />

Vereinbarung abzugehen.<br />

3.) Der <strong>Bau</strong>herr verpflichte sich eine Rohbauversicherung abzuschließen.<br />

4.) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das am Sitz des <strong>Bau</strong>führers zuständige Gericht vereinbart.<br />

5.) Zustellungen gelten an die im Vertrag bekannt gegebene Adresse als bewirkt, solange nicht schriftlich eine<br />

andere Adresse bekannt gegeben wird.<br />

6.) Der <strong>Bau</strong>herr ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aus welchem Titel auch immer mit dem Entgelt<br />

des <strong>Bau</strong>führers zu kompensieren.


Allgemeine Geschäftsbedingungen – <strong><strong>Bau</strong>meister</strong><br />

7.) Bei einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen des<br />

KSchG, soweit nicht zulässigerweise andere Vereinbarungen getroffen wurden.<br />

Gültig ab 01.04.2011

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