24.09.2013 Aufrufe

Informationen über die Anstellungsbedingungen im Spital Uster

Informationen über die Anstellungsbedingungen im Spital Uster

Informationen über die Anstellungsbedingungen im Spital Uster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Informationen</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Anstellungsbedingungen</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong><br />

Stand per 1.1.2012


2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einleitung 4<br />

2. Arbeitsverhältnis 4<br />

2.1 Eintritt / Probezeit 4<br />

2.2 Einführungstag 4<br />

2.3 Eintrittsuntersuchung 4<br />

2.4 Beendigungsgründe / Kündigung 5<br />

2.5 Austritt 5<br />

3. Rechte und Pflichten Mitarbeitende 6<br />

3.1 Rechte 6<br />

3.1.1 Mitarbeiterbeurteilung / Qualifikation 6<br />

3.1.2 Arbeitszeugnis 6<br />

3.1.3 Weiterbildungsreglement 6<br />

3.1.4 Spesenregelung / Rückvergütung 7<br />

3.1.5 Personalausschuss PASS 7<br />

3.1.6 Ideenmanagement 7<br />

3.1.7 Diskr<strong>im</strong>inierung und sexuelle Belästigung 7<br />

3.2 Pflichten 8<br />

3.2.1 Rauchen / Drogen 8<br />

3.2.2 Schweigepflicht / Datenschutz 8<br />

3.2.3 Benutzerrichtlinien Informatik 8<br />

3.2.4 Berufskleider 9<br />

3.2.5 Meldepflicht persönlicher Daten 9<br />

3.2.6 Annahme von Geschenken / Trinkgeldregelung 10<br />

3.2.7 Nebenbeschäftigung 10<br />

3.2.8 Vor<strong>über</strong>gehende / dauernde Zuweisung anderer Aufgaben 10<br />

4. Lohn und Lohnnebenleistungen 10<br />

4.1 Lohnzahlung 10<br />

4.2 Sozialversicherungsbeiträge 10<br />

4.3 Lohnzulagen exkl. Arzt<strong>die</strong>nst 11<br />

4.4 Familienzulage 11<br />

4.5 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall / 12<br />

freiwillige Krankentaggeldversicherung<br />

4.6 Dienstaltersgeschenke (DAG) 12


5. Arbeitszeit / Ferien / Abwesenheit 13<br />

5.1 Arbeitszeit 13<br />

5.2 Jahresarbeitszeitreglement 13<br />

5.3 Mehrstunden und Überzeit 14<br />

5.4 Ferienanspruch 15<br />

5.5 Ferienbezug, Verschiebung bereits festgelegter Ferien 15<br />

5.6 Feiertage und reduzierte Sollarbeitszeit 15<br />

5.7 Schwangerschaft und Niederkunft 16<br />

5.8 Unbezahlter Urlaub 16<br />

5.9 Ferienkürzung 16<br />

5.10 Bezahlter Urlaub 16<br />

5.11 Meldepflicht bei Abwesenheiten und Arbeitsverhinderung 17<br />

5.12 Militär-, Schutz- und Zivil<strong>die</strong>nst 17<br />

6. Versicherungen 17<br />

6.1 Berufliche Vorsorge / Pensionskasse 17<br />

6.2 Unfallversicherung 18<br />

6.3 Haftpflichtversicherung 18<br />

7. Zusatzleistungen 19<br />

7.1 Restaurant «Aquarius» 19<br />

7.2 Kiosk und Blumenladen 19<br />

7.3 Personalparkplätze und Personalwohnhaus 19<br />

7.4 Kinderkrippe 19<br />

7.5 Apotheke 19<br />

7.6 Anderes 19<br />

3


4<br />

1. Einleitung<br />

Das vorliegende Dokument stellt einen Auszug wichtiger Best<strong>im</strong>mungen dar. Es hat ausschliesslich<br />

Informationswert für <strong>die</strong> Mitarbeitenden des <strong>Spital</strong>s <strong>Uster</strong>.<br />

Bei Streitigkeiten kommen <strong>die</strong> gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen des Personalgesetzes (PG), der<br />

Personal ver ordnung (PVO) und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) des Kantons<br />

Zürich sowie <strong>die</strong> vom <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> erlassenen Reglemente zur Anwendung.<br />

Die aktuelle und gültige Version <strong>die</strong>ses Dokumentes ist <strong>im</strong> Intranet abrufbar.<br />

2. Arbeitsverhältnis<br />

Das Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeitenden und dem <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> richtet sich nach den aktuellen<br />

Best<strong>im</strong>mungen des Personalgesetzes (PG), der Personalverordnung (PVO) und der Vollzugsverordnung<br />

zum Personalgesetz (VVO) des Kantons Zürich. Vorbehalten bleiben andere Best<strong>im</strong>mungen<br />

für Ärztinnen und Ärzte.<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> kann sich in Anlehnung an das kantonale Recht Gesamtarbeitsverträgen anschliessen.<br />

Die entsprechenden Best<strong>im</strong>mungen gelten nur für <strong>die</strong> dem jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag (GAV)<br />

unterstellten Mitarbeitenden.<br />

2.1 Eintritt / Probezeit<br />

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis entstehen mit dem Eintritt der<br />

Mitarbeitenden in das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong>.<br />

Bei ausländischen Mitarbeitenden bleibt für <strong>die</strong> gegenseitige Verbindlichkeit des Vertrages <strong>die</strong><br />

Er teilung der Arbeitsbewilligung durch <strong>die</strong> zuständige Behörde vorbehalten.<br />

Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während <strong>die</strong>ser Zeit kann das<br />

Arbeitsverhältnis beidseitig, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen,<br />

gekündigt werden.<br />

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht<br />

freiwillig <strong>über</strong>nommenen gesetzlichen Pflicht, wird <strong>die</strong> Probezeit entsprechend verlängert.<br />

2.2 Einführungstag<br />

Jeweils am ersten Arbeitstag des Monats findet ein Einführungstag statt, an dem sich einige<br />

Abteilungen vorstellen sowie diverse logistische Aspekte (Schlüssel, Dienstkleider usw.) behandelt<br />

werden. Dieser Anlass ist für Mitarbeitende, welche das erste Mal <strong>im</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> arbeiten,<br />

obligatorisch.<br />

2.3 Eintrittsuntersuchung (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Für alle Neueintretenden mit unbefristeter oder <strong>über</strong> 3 Monaten dauernder Anstellung wird eine<br />

Eintrittsuntersuchung angeboten. Wird auf <strong>die</strong> Eintrittsuntersuchung verzichtet, ist innerhalb<br />

eines Monats eine schriftliche Verzichtserklärung an den Personal<strong>die</strong>nst zu senden. Sinn und


Zweck der Eintrittsuntersuchung sowie weitere Angaben zum Ablauf sind <strong>im</strong> Detail auf dem<br />

Merkblatt ersichtlich.<br />

2.4 Beendigungsgründe / Kündigung<br />

Das Arbeitsverhältnis endet durch:<br />

– Kündigung<br />

– Ablauf einer befristeten Anstellung<br />

– Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen<br />

– Auflösung aus wichtigen Gründen<br />

– Entlassung invaliditätshalber<br />

– Altersrücktritt (ordentliche oder frühzeitige Pensionierung), Entlassung altershalber<br />

– Tod<br />

Die Kündigungsfristen betragen nach Ablauf der Probezeit:<br />

Im 1. Dienstjahr 1 Monat jeweils auf Ende eines Monats<br />

Im 2. und 3. Dienstjahr 2 Monate jeweils auf Ende eines Monats<br />

Im 4. bis 9. Dienstjahr 3 Monate jeweils auf Ende eines Monats<br />

Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate jeweils auf Ende eines Monats<br />

Mitarbeitende ab Lohnklasse 21 haben bereits ab dem 3. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von<br />

sechs Monaten. Davon abweichende Fristen werden separat <strong>im</strong> Anstellungsvertrag festgelegt.<br />

Vorbehalten bleibt <strong>im</strong> Einzelfall <strong>die</strong> Verkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist in gegenseitigem<br />

Einvernehmen.<br />

Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Anstellungsdauer, wenn <strong>die</strong><br />

Anstellung nicht vorzeitig aufgelöst oder erneuert wird.<br />

Kündigung bei Pensionierung (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Das Arbeitsverhältnis endet bei Erreichen des Pensionsalters nicht automatisch, sondern muss<br />

unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist beendet werden. Kündigt der Mitarbeitende<br />

das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus, erfolgt <strong>die</strong> Kündigung durch den Arbeitgeber.<br />

Im <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> richtet sich das Pensionierungsalter nach dem ordentlichen Rentenalter gemäss<br />

AHV. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.<br />

Bei der Pensionskasse BVK haben sie <strong>die</strong> Möglichkeit den Altersrücktritt zwischen dem vollendeten<br />

60. und 65. Altersjahr frei zu wählen. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt.<br />

Bei Austritt aus der BVK ab vollendetem 60. Altersjahr, kann <strong>die</strong> versicherte Person bei<br />

Weiterführung der Erwerbstätigkeit den Bezug der Freizügigkeits- anstelle der Altersleistung wählen.<br />

Vorausgesetzt ist, dass <strong>die</strong> versicherte Person ohne zeitlichen Unterbruch eine neue Anstellung<br />

mit beruflicher Vorsorge antritt oder be<strong>im</strong> regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als<br />

arbeitslos gemeldet ist. Mit dem Bezug der Freizügigkeitsleistung entfallen jegliche Ansprüche der<br />

versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegen<strong>über</strong> der BVK auf Leistungen.<br />

2.5 Austritt (Checkliste siehe Intranet)<br />

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens wird den Mitarbeitenden eine Kündigungsbestätigung<br />

zugestellt mit der Bitte, sämtliche Austrittsformalitäten zu erledigen. Anhand der Austrittscheckliste<br />

müssen alle bezogenen Gegenstände bis spätestens am letzten Arbeitstag zurückgegeben<br />

werden.<br />

5


6<br />

3. Rechte und Pflichten Mitarbeitende<br />

3.1 Rechte<br />

3.1.1 Mitarbeiterbeurteilung / Qualifikation<br />

Mitarbeitende haben mindestens alle 2 Jahre Anspruch auf eine persönliche Beurteilung in schriftlicher<br />

Form durch ihren Vorgesetzten. Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind <strong>die</strong> Förderung des<br />

Personals sowie <strong>die</strong> Be urteilung der Leistungen und des Verhaltens. Gegenstand der Beurteilung<br />

bilden insbesondere <strong>die</strong> Arbeitsausführung, <strong>die</strong> Arbeitsergebnisse, <strong>die</strong> Selbstständigkeit und das<br />

Verhalten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten <strong>die</strong> Führungsfähigkeit.<br />

Die Qualifikation ist Bestandteil der Personalakten. Jede Beförderung setzt eine entsprechende<br />

Qualifikation in schriftlicher Form voraus.<br />

3.1.2 Arbeitszeugnis<br />

Mitarbeitende können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

sowie <strong>über</strong> ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt.<br />

3.1.3 Weiterbildungsreglement (Reglement / Antrag siehe Intranet)n<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> unterstützt und fördert <strong>die</strong> Mitarbeitenden nach Möglichkeit zur beruflichen<br />

Weiterbildung. Gesuche zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen sind <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vorgesetzten<br />

an <strong>die</strong> Personalabteilung mindestens einen Monat vor Kursbeginn einzureichen.<br />

Höhe der Beiträge und Pflichtzeitregelung<br />

Bei einer Kostenbeteiligung werden in der Regel 50 % der Kurskosten vom <strong>Spital</strong> und 50%<br />

vom Mit arbeitenden <strong>über</strong>nommen. Wird <strong>die</strong> Fort- oder Weiterbildung während der Dienstzeit<br />

absolviert, werden <strong>die</strong> Lohnkosten für <strong>die</strong> Pflichtzeit aufgerechnet.<br />

Mit der Bewilligung muss ein Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Austrittes vor Ablauf einer<br />

best<strong>im</strong>mten Frist verbunden werden. Dabei sind folgende L<strong>im</strong>iten massgebend:<br />

Gesamter Weiterbildungsbeitrag Pflichtzeit<br />

(Lohnkosten inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferienentschädigung, Kurskosten, Stu<strong>die</strong>ntage)<br />

bis Fr. 3’500.– Keine<br />

Fr. 3’501.– bis Fr. 7’000.– 1 Jahr<br />

Fr. 7’001.– bis Fr. 14’000.– 2 Jahre<br />

Fr. 14’001.– und mehr 3 Jahre<br />

Bei Blockkursen sowie bei arbeitsbegleitenden Kursen beginnt <strong>die</strong> Pflichtzeit nach Beendigung des<br />

Kurses (Abschluss der Prüfungen).<br />

Grundsätze und Bedingungen<br />

Grundlage für <strong>die</strong> Beitragsleistungen des <strong>Spital</strong>s <strong>Uster</strong> ist der von der gewählten Schule vorge -<br />

sehene Normal-Stu<strong>die</strong>nablauf. Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> leistet deshalb keine Beiträge, wenn Kursteile<br />

oder Prüfungen wiederholt werden müssen.


Beitragsrückerstattung bei Nichteinhaltung der Pflichtzeit<br />

und Abbruch der Ausbildung<br />

Für jeden vollen Monat der nicht erfüllten Pflichtzeit bemisst sich <strong>die</strong> Rückerstattung pro rata temporis<br />

bezogen auf den Gesamtbetrag (ausgenommen Unfall, Krankheit, Schwangerschaft, Tod). Wenn<br />

Prüfungen nicht bestanden wurden und nicht wiederholt werden, sind <strong>die</strong> gesamten Kurskosten<br />

vom Mitarbeitenden zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

Berufs- und Fachkurse<br />

Besuche von Berufs- und Fachkursen bis max. Fr. 500.– pro Kurs können <strong>im</strong> Rahmen des jährlichen<br />

Budgets durch den Bereichsleiter bewilligt werden.<br />

3.1.4 Spesenregelung / Rückvergütung (Formular Rückvergütung siehe Intranet)n<br />

Als Spesen gelten <strong>die</strong> Auslagen, <strong>die</strong> den Mitarbeitenden in Ausübung ihrer Tätigkeit am Arbeitsort<br />

oder auf Dienstreisen anfallen. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief<br />

zu halten.<br />

Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Kosten für den<br />

Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine<br />

wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder <strong>die</strong> Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel<br />

unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen.<br />

Die anfallenden Spesen werden grundsätzlich nach Spesenereignis und gegen Vorlage der ent -<br />

sprechenden Belege abgerechnet und vergütet.<br />

3.1.5 Personalausschuss PASS (Reglement siehe Intranet)n<br />

Der PASS <strong>die</strong>nt als Bindeglied zwischen der <strong>Spital</strong>leitung und den Mitarbeitenden und fördert in<br />

seiner Funktion <strong>die</strong> Zusammenarbeit des <strong>Spital</strong>personals. Selbstständig und unabhängig arbeitend<br />

n<strong>im</strong>mt er <strong>die</strong> Interessen der Mitarbeitenden des <strong>Spital</strong>s <strong>Uster</strong> wahr. Er hilft bei Problemen nach<br />

Lösungen zu suchen und kann als stiller Beisitzer zu Gesprächen beigezogen werden. Über<strong>die</strong>s<br />

n<strong>im</strong>mt er Einsitz in diversen Arbeitsgruppen, welche relevante Themen bearbeiten.<br />

Der Ausschuss besteht aus 11 Mitgliedern, welche <strong>die</strong> Berufsgruppen des <strong>Spital</strong>s <strong>Uster</strong> repräsen -<br />

tieren. Die Wahlen für neue PASS-Mitglieder erfolgen alle vier Jahre.<br />

3.1.6 Ideenmanagement (Reglement siehe Intranet)n<br />

Eingereichte Ideen/Vorschläge sollen zu Verbesserungen oder zur Vereinfachung von betrieblichen<br />

Abläufen und/oder zu finanziellen Einsparungen führen. Sie können aber auch der Förderung und<br />

Unterstützung der Betriebssicherheit oder des Betriebskl<strong>im</strong>as <strong>die</strong>nen.<br />

Berechtigt zum Einreichen von Ideen sind sämtliche für das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> tätigen Personen, Personen -<br />

gruppen (Teams), einschliesslich Teilzeit- und Temporärmitarbeitende. Kaderangehörige erhalten<br />

<strong>im</strong> Bereich ihrer Aufgaben und Pflichten keine oder nur eine reduzierte Prämie.<br />

3.1.7 Diskr<strong>im</strong>inierung, sexuelle Belästigung und Mobbing<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> n<strong>im</strong>mt den Schutz der Persönlichkeit und der Würde aller Patienten und Mitarbeitenden<br />

ernst und verurteilt jede Form von Diskr<strong>im</strong>inierung, sexistische Bemerkungen oder sexuelle<br />

Belästigungen sowie Mobbing.<br />

7


Bei Bedarf kann eine Beratung in Anspruch genommen werden. Für <strong>die</strong> Namensliste wenden Sie<br />

sich bitte an den Patienten<strong>die</strong>nst unter der Telefonnummer 044 911 10 04 oder nehmen direkt<br />

mit der Leitung der jeweiligen Abteilung Kontakt auf.<br />

8<br />

3.2 Pflichten<br />

3.2.1 Rauchen / Drogenn<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> ist ein rauchfreies <strong>Spital</strong>. Es darf deshalb nur in den bezeichneten Zonen geraucht<br />

werden.<br />

Der Konsum von Alkohol und anderen Drogen ist während der Arbeitszeit nicht erlaubt.<br />

3.2.2 Schweigepflicht / Datenschutzn<br />

Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit <strong>über</strong> <strong>die</strong>nstliche Angelegenheiten verpflichtet, <strong>die</strong><br />

ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift gehe<strong>im</strong> zu halten sind. Die Verpflichtung<br />

bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.<br />

3.2.3 Benutzerrichtlinien Informatik (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Berechtigung für <strong>die</strong> Benutzung von Online-Diensten<br />

Um <strong>die</strong> gesamten Online-Dienste oder Teile daraus in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie<br />

entsprechende Berechtigungen. Diese Ermächtigung gilt nur für <strong>die</strong> in Ihrem Berechtigungsprofil<br />

erwähnten Dienste. Weitere benötigte Dienste müssen durch <strong>die</strong> jeweiligen Vorgesetzten bei der<br />

Informatik-Abteilung beantragt werden.<br />

Grundsätzlich dürfen Sie <strong>die</strong> Ihnen zugewiesenen Online-Dienste nur zu geschäftlichen Zwecken<br />

benutzen. Die Nutzung der Dienste zu privaten Zwecken ist untersagt, bzw. in Ausnahmefällen <strong>im</strong><br />

Ermessen der jeweiligen Vorgesetzten.<br />

Benutzeridentifikation<br />

Sie erhalten für <strong>die</strong> Ihnen gewährten Online-Dienste ein Identifikationsmittel, welches Sie dank des<br />

dazugehörigen Authentifizierungshilfsmittels zur alleinigen Benutzung <strong>die</strong>ser Dienste berechtigt.<br />

Es ist Ihnen untersagt, Ihre persönliche Benutzerkennung an Dritte weiterzugeben. Sie tragen für<br />

alle Handlungen – auch für Handlungen Dritter –, welche unter Ihrem Benutzernamen getätigt<br />

werden, <strong>die</strong> volle Verantwortung.<br />

Daten<strong>über</strong>tragung<br />

Das Versenden von patientenbezogenen Daten an Exponenten <strong>im</strong> Gesundheitswesen hat via<br />

SecureMail-Plattform von HIN zu erfolgen. Be<strong>im</strong> Versand von schützenswerten Daten tragen Sie<br />

als AnwenderIn <strong>die</strong> volle Verantwortung.<br />

Internet<br />

Sie als Internet-Benutzer haben <strong>die</strong> <strong>Informationen</strong> besonders kritisch zu würdigen, da sie keinerlei<br />

Qualitätskontrollen unterliegen. Die Informatik-Abteilung behält sich vor, Ihr Internet-Benutzerprofil<br />

auf <strong>die</strong> wirklich benötigten und <strong>im</strong> geschäftlichen Interesse liegenden Internet-Anwendungen<br />

zu beschränken.


Personenbezogene und vertrauliche Betriebsdaten<br />

Grundsätzlich sind Daten, welche während der Arbeitszeit und <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />

<strong>im</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> erstellt wurden, Eigentum des <strong>Spital</strong>s und dürfen in keiner Form ohne Bewil -<br />

ligung ausser Haus gebracht werden.<br />

Installation / Veränderung von Programmen<br />

Die Installation oder Modifikation von Programmen durch Sie selbst ist untersagt. Alle <strong>im</strong> <strong>Spital</strong><br />

<strong>Uster</strong> eingesetzten Softwareprodukte (gilt auch für lizenzfreie und kostenlos erworbene z.B. via<br />

Internet, Shareware usw). werden durch <strong>die</strong> Informatik-Abteilung geprüft und installiert. An der<br />

<strong>im</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> eingesetzten Software dürfen ohne Erlaubnis der Informatik-Abteilung weder<br />

Eingriffe noch Veränderungen vorgenommen werden.<br />

Externe Datenträger (CDs, DVDs, USB-Sticks)<br />

Der Einsatz von externen Datenträgern ist grundsätzlich verboten. Von <strong>die</strong>ser Regelung ausgenommen<br />

sind – gemäss <strong>Spital</strong>leitungsbeschluss vom 17.3.2008 – alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

der Kaderstufen 1–3 sowie alle Assistenzärzte.<br />

Kontrolle und Sanktionen<br />

Die Informatik-Abteilung ist berechtigt und beauftragt, den Datenverkehr zu protokollieren. Die<br />

Abteilungsleiter sind <strong>im</strong> Rahmen Ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, <strong>über</strong> <strong>die</strong> zu ihrer Abteilung<br />

gehörenden Online-Dienst-Accounts <strong>Informationen</strong> einzuverlangen. Die Informatik-Abteilung<br />

erteilt <strong>im</strong> Rahmen des Datenschutzes <strong>die</strong> gewünschten Auskünfte. Zuwiderhandlungen gegen <strong>die</strong><br />

gesetzlichen und <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> internen Weisungen werden mit einem Verweis sanktioniert. Zudem<br />

behält sich <strong>die</strong> Informatik-Abteilung vor, in Fällen von Missbrauch den entsprechenden Account<br />

zu deaktivieren.<br />

Im Wiederholungsfall oder bei vorsätzlicher bzw. grobfahrlässiger Missachtung <strong>die</strong>ser Weisungen<br />

liegt eine schwere Verletzung des Arbeitsvertrages vor, was zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

führen kann. Sie werden für den durch <strong>die</strong> Verletzung und Vertragsauflösung entstandenen<br />

Schaden ersatzpflichtig. Vorbehalten bleibt eine Strafanzeige.<br />

3.2.4 Berufskleider (Berufskleiderkonzept siehe Intranet)n<br />

Im <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> ist es Pflicht, <strong>die</strong> vom <strong>Spital</strong> gestellte Berufskleidung zu tragen. Es wird von den<br />

Mitarbeitenden erwartet, dass gutes und sicheres Schuhwerk getragen wird.<br />

3.2.5 Meldepflicht persönlicher Daten<br />

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, bei Änderungen der Personalien <strong>die</strong> Personalabteilung umgehend<br />

zu benachrichtigen:<br />

– Änderung der Wohnadresse, Telefonnummer und Bank- bzw. Postverbindung<br />

– Änderung des Zivilstandes<br />

– Geburt und Annahme von Kindern und Pflegekindern<br />

– Anfang und Ende der Bezugsberechtigung für Kinderzulagen<br />

Zusätzlich benötigt <strong>die</strong> Personalabteilung von ausländischen Mitarbeitenden (quellensteuerpflichtig):<br />

– Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder Einbürgerung<br />

– Meldung Erwerbstätigkeit/-aufgabe des Ehepartners<br />

Im Übrigen sind ausländische Mitarbeitende für <strong>die</strong> vorschriftsgemässe Anmeldung bei der zuständigen<br />

Behörde verantwortlich.<br />

9


3.2.6 Annahme von Geschenken / Trinkgeldregelung (Reglement siehe Intranet)<br />

Grundsätzlich darf Trinkgeld nicht akzeptiert werden. Da es sich in der Regel aber um kleine Beträge<br />

han delt und wenn eine einheitliche und vertretbare Trinkgeldregelung besteht, können wir es zu lassen.<br />

Sponsoring (z.B. Finanzierung von einem Apéro, einem Abendessen, einem Ausflug, durch eine<br />

Drittfirma) darf nicht akzeptiert werden. Ausnahmen müssen von der <strong>Spital</strong>direktion <strong>im</strong> Einzelfall<br />

be willigt werden.<br />

3.2.7 Nebenbeschäftigung<br />

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn sie <strong>die</strong><br />

Aufgabenerfüllung <strong>im</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung wird vom Vorgesetzten<br />

und vom Personal<strong>die</strong>nst ausgestellt.<br />

3.2.8 Vor<strong>über</strong>gehende / dauernde Zuweisung anderer Aufgaben<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> ist berechtigt, dem Mitarbeitenden vor<strong>über</strong>gehend eine andere als vertraglich vereinbarte<br />

Arbeit zuzuweisen, oder Spezial<strong>die</strong>nste (Nacht-, Sonntags-, Schicht-, Präsenz- und Bereitschafts<strong>die</strong>nst)<br />

anzuordnen, soweit dadurch der Rahmen des Zumutbaren nicht <strong>über</strong>schritten wird.<br />

Die dauernde Zuweisung anderer als der vertraglich vereinbarten Aufgaben bzw. eines andern als<br />

des vereinbarten Arbeitsortes ist nur mit Zust<strong>im</strong>mung des Mitarbeitenden statthaft. Derartige<br />

Änderungen des Arbeitsvertrages sind schriftlich festzuhalten.<br />

10<br />

4. Lohn und Lohnnebenleistungen<br />

4.1 Lohnzahlung<br />

Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf davon monatlich, wobei der Monatslohn<br />

in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt wird. Der 13. Lohn wird jeweils <strong>im</strong><br />

Dezember oder bei Austritt pro rata ausbezahlt. Bei Mitarbeitenden <strong>im</strong> Stundenlohn, deren Lohn<br />

sich nach der Anzahl der Arbeitsstunden richtet, ist der Anteil des 13. Monatslohns sowie der<br />

Ferien- und Feiertageanteil <strong>im</strong> Stundenansatz inbegriffen.<br />

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos auf ein Schweizer oder ausländisches Bank- oder<br />

Postcheckkonto.<br />

Praktikanten erhalten keinen 13. Monatslohn.<br />

Die Mitarbeitenden verpflichten sich, ihren Lohn nicht an Dritte abzutreten (Lohnzession).<br />

Ab tretungen, <strong>die</strong> trotz <strong>die</strong>ses Verbots vorgenommen werden, wird das <strong>Spital</strong> keine Folge leisten.<br />

4.2 Sozialversicherungsbeiträge<br />

Arbeitnehmerbeiträge (Stand Januar 2012)<br />

5.15 % AHV/IV/EO = Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung<br />

1.1% ALV = Arbeitslosenversicherung bis Jahreslohn Fr. 126’000.–<br />

0.5% ALV = ALV-Solidaritätsbeitrag für Jahreslohn-Anteil <strong>über</strong> Fr. 126‘000.–<br />

bis Fr. 315‘000.–<br />

0.534 % NBU = Nichtberufsunfallversicherung<br />

0.202 % UVG-Zusatz = Zusatz Unfallversicherung


0.231 % UVG-Zusatz = Zusatz Unfallversicherung für Jahreslöhne <strong>über</strong> Fr. 126’000.–<br />

und bis zu Fr. 500’000.–<br />

Pensionskassen: VSAO = 6.0%<br />

BVK = je nach Alter, gemäss Tabelle:<br />

Alter 25 – 28 28 – 33 33 – 38 38 – 43 43 – 53 53 – 63 63 – 65<br />

Beiträge 5.6% 6.4% 7.2% 8.4% 9.2% 9.6% 9.0%<br />

Die Leistungen der Pensionskassen sehen Sie auf dem Leistungsausweis oder <strong>im</strong> jeweiligen<br />

Reglement. Die Reglemente sind <strong>im</strong> Lohnbüro erhältlich.<br />

4.3 Lohnzulagen (Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikett<strong>die</strong>nst) exkl. Arzt<strong>die</strong>nst<br />

Zeitzuschlag für Nacht<strong>die</strong>nst<br />

Für Nacht<strong>die</strong>nste von mindestens acht Stunden wird für <strong>die</strong>jenige Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und<br />

6 Uhr ein Zeitzuschlag von 20 % gewährt. Bei Abwesenheit besteht kein Anspruch auf Zeitzuschlag.<br />

Schichtzulage<br />

Für Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schicht<strong>die</strong>nst wird eine Zulage von Fr. 5.75 (bei 4 Wochen<br />

Ferien), Fr. 5.85 (bei 5 Wochen Ferien) und Fr. 6.– (bei 6 Wochen Ferien) pro Stunde ausgerichtet.<br />

Die Zulagen untereinander (z.Bsp. Nacht- und Sonntags<strong>die</strong>nst) sind nicht kumulierbar.<br />

Pikett<strong>die</strong>nst<br />

Pikett<strong>die</strong>nst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben. Pikett<strong>die</strong>nst<br />

gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 2.75 pro Stunde Präsenz<strong>die</strong>nst und mit Fr. 1.60<br />

pro Stunde Bereitschafts<strong>die</strong>nst vergütet.<br />

Alle Arbeitseinsätze, <strong>die</strong> während des Pikett<strong>die</strong>nstes geleistet werden, gelten als Arbeitszeit und<br />

werden mit einer Zeitgutschrift von 25 % vergütet. Eine Kumulation der Pikett<strong>die</strong>nstvergütungen<br />

oder der Vergütungen für den Arbeitseinsatz aus Pikett<strong>die</strong>nst mit der Vergütung von Schichtzu -<br />

lagen ist nicht zulässig.<br />

4.4 Familienzulage (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Der Anspruch auf Zulage muss von den Mitarbeitenden an das Lohnbüro angemeldet werden.<br />

Für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz<br />

pro Kind in Fr.<br />

1.1 Bis zum vollendeten 12. Altersjahr 220.– pro Monat<br />

1.2 Vom 13. bis zum vollendeten 16. Altersjahr 250.– pro Monat<br />

1.3 Vom 17. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Es gelten <strong>die</strong> gleichen Ansätze<br />

sofern das Kind in Ausbildung ist wie unter Pkt. 1.2<br />

Weitere <strong>Informationen</strong> (Ansätze für Kinder mit Wohnsitz <strong>im</strong> Ausland, Anspruchsberechtigung<br />

etc.) sind <strong>im</strong> Lohnbüro erhältlich.<br />

11


4.5 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall /<br />

freiwillige Krankentaggeldver sicherung<br />

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Unfall besteht folgender Anspruch auf Lohnfortzahlung:<br />

Krankheit Nichtberufsunfall (NBU)<br />

<strong>im</strong> 1. Dienstjahr: 100% während 3 Monaten 100% während 3 Monaten<br />

75% während 3 Monaten 80% <strong>im</strong> Anschluss<br />

<strong>im</strong> 2. Dienstjahr: 100% während 6 Monaten 100% während 6 Monaten<br />

75% während 6 Monaten 80% <strong>im</strong> Anschluss<br />

ab 3. Dienstjahr: 100% während 12 Monaten 100% während 12 Monaten<br />

80% <strong>im</strong> Anschluss<br />

Berufsunfall und Berufskrankheit (BU)<br />

Ab 1. Dienstjahr: 100% während 12 Monaten 80% <strong>im</strong> Anschluss<br />

Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses endet unsere Lohnfortzahlungspflicht. Bei Unfall<br />

erfolgt <strong>die</strong> Leistung anschliessend direkt durch den Unfallversicherer.<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> verfügt <strong>über</strong> keine Krankentaggeldversicherung. Eine freiwillige Taggeldversicherung<br />

kann jedoch bei der Sanitas Krankenversicherung oder bei der Helsana Krankenversicherung<br />

<strong>über</strong> den Kollektiv- Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Prämien müssen von den Mitarbeitenden<br />

selber getragen werden. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie <strong>im</strong> Personal<strong>die</strong>nst.<br />

Bei Austritt aus dem <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> und entsprechendem Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung muss ab<br />

dem Zeitpunkt des Übertrittes <strong>die</strong> Prämie vom Mitarbeitenden direkt bezahlt werden.<br />

4.6 Dienstaltersgeschenke (DAG)<br />

Für <strong>die</strong> treue und langjährige Tätigkeit <strong>im</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> wird nach Vollendung von 10, 15, 20, 25,<br />

30, 35, 40, 45 und 50 Dienstjahren entsprechend besoldeter Urlaub als Dienstaltersgeschenk<br />

(DAG) gewährt.<br />

Nach 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Dienstjahren: 15 Arbeitstage<br />

Nach 25 Dienstjahren: 22 Arbeitstage<br />

Nach 40 Dienstjahren: 30 Arbeitstage<br />

Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich <strong>die</strong> Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach<br />

dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.<br />

12


5. Arbeitszeit / Ferien / Abwesenheit<br />

5.1 Arbeitszeit<br />

Sofern <strong>im</strong> Einzelarbeitsvertrag nichts anderes festgehalten ist, beträgt <strong>die</strong> wöchentliche Arbeitszeit<br />

bei Vollbeschäftigten 42 Stunden.<br />

Bei durchgehendem Betrieb sollte den Mitarbeitenden wöchentlich ein arbeitsfreier Tag gewährt<br />

werden und <strong>im</strong> Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- oder Feiertage fallen.<br />

Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den <strong>die</strong>nstlichen Bedürfnissen und ist mit dem<br />

Vorgesetzten zu regeln.<br />

Verlassen Mitarbeitende das Betriebsareal während der Arbeitszeit, so haben sie ihren direkten<br />

Vorgesetzten unverzüglich zu informieren.<br />

Pausen<br />

Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzu -<br />

halten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit. Für zusätzliche Pausen kann pro halber Arbeitstag (4.2 Std.)<br />

höchstens 15 Minuten an <strong>die</strong> Arbeitszeit angerechnet werden. Wird <strong>die</strong> Pause nicht bezogen, gilt<br />

<strong>die</strong>se Zeit nicht als Mehrzeit bzw. Überzeit.<br />

5.2 Jahresarbeitszeitreglement (Reglement siehe Intranet)<br />

Alle Abteilungen der Bereiche «Verwaltung und Betriebe» und «Pflege<strong>die</strong>nst» sowie einzelne<br />

Abteilungen der ärztlichen Bereiche haben <strong>die</strong> Jahresarbeitszeit eingeführt. Ihre vorgesetzte Stelle<br />

wird Sie informieren, ob <strong>die</strong>se auch auf Sie zutrifft.<br />

Alle Vorgesetzten und Mitarbeitenden verfügen <strong>über</strong> ein Zeitkonto. Die geleistete IST-Arbeitszeit<br />

wird mit der SOLL-Arbeitszeit verrechnet. Der sich daraus ergebende kumulierte Zeitsaldo sollte<br />

sich <strong>im</strong> folgenden Rahmen bewegen:<br />

BG der 100% 90% 80% 70% 60% Bis und<br />

Mitarbeitenden mit 50%<br />

Minus-Saldo max<strong>im</strong>al 60 Std. 54 Std. 48 Std. 42 Std. 36 Std. 30 Std.<br />

Plus-Saldo max<strong>im</strong>al 120 Std 108 Std. 96 Std. 84 Std. 72 Std. 60 Std.<br />

Es liegt in der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden, <strong>die</strong>se Bandbreiten einzuhalten. Die vorgesetzte<br />

Stelle entscheidet <strong>über</strong> <strong>die</strong> entsprechenden Massnahmen, wenn der Zeitsaldo ausserhalb<br />

der Bandbreiten liegt.<br />

Die Steuerung des Zeitkontos erfolgt pr<strong>im</strong>är nach dem Arbeitsvolumen sowie den betrieblichen<br />

Bedürf nissen.<br />

Austretende Mitarbeitende haben ihr Zeitkonto bis zu ihrem Austrittsdatum auszugleichen. Die<br />

finanzielle Abgeltung eines Plus-Saldos ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, ein all -<br />

fälliger Minus-Saldo wird eingefordert, resp. vom Lohn in Abzug gebracht.<br />

13


Regelung der Kompensationszeiten<br />

Eine zusammenhängende Kompensationsphase dauert max<strong>im</strong>al 15 Arbeitstage pro Jahr und ist<br />

auf <strong>die</strong> betrieblichen Bedürfnisse abzust<strong>im</strong>men.<br />

Ankündigungsfristen / Anpassungsmodus<br />

Die Ankündigungsfrist für kurzfristige Arbeitszeitänderungen beträgt je nach Bereich beidseitig<br />

(Betrieb und Mitarbeitende) mindestens 1 /2 – 1 Tag. Die Kompensations- und Arbeitszeit kann auch<br />

aus betrieblichen Gründen durch <strong>die</strong> Vorgesetzten angeordnet werden.<br />

Kompensationszeiten, <strong>die</strong> länger als 1 Tag dauern, sind beidseitig frühzeitig anzukündigen, damit<br />

sie bei der Personaleinsatzplanung berücksichtigt werden können.<br />

5.3 Mehrstunden und Überzeit<br />

Bei betrieblicher Notwendigkeit kann das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> <strong>die</strong> Mitarbeitenden zur Leistung von Mehrstunden<br />

ausserhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verpflichten. Diese Regelung gilt auch<br />

für Spezial<strong>die</strong>nste wie Nacht-, Sonntags-, Schicht-, Pikett- und Bereitschafts<strong>die</strong>nste. Die Vorgesetzten<br />

haben <strong>über</strong> <strong>die</strong> geleisteten Mehrstunden eine Kontrolle zu führen.<br />

Mehrstunden sind grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Ist<br />

ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, werden <strong>die</strong> Mehrstunden ausnahmsweise<br />

vergütet.<br />

Überzeit mit Zeitzuschlag von 25 % kommt in folgenden Situationen zum Tragen:<br />

– Aufgebot innerhalb 24 Stunden (Einsatz erfolgt während <strong>die</strong>nstfreiem Tag)<br />

– Arbeitseinsatz aus Pikett (Präsenz- und Bereitschafts<strong>die</strong>nst)<br />

Oder wenn folgende Bedingungen kumuliert erfüllt sind:<br />

– Überschreitung von geplanten Arbeitszeiten bzw. der Einsatzpläne<br />

– Leistung von ausserordentlichen Aufträgen<br />

– Durch den Vorgesetzten angeordnet und visiert<br />

– Für best<strong>im</strong>mte, klar abgegrenzte Zeiten<br />

– Kompensation der angeordneten, ausserordentlichen Überzeiten innerhalb eines Monats aus<br />

betrieblichen Gründen nicht möglich<br />

Bevor Aufträge an Mitarbeitende erteilt werden, welche nach Personalgesetz als Überzeit erachtet<br />

werden, ist das schriftliche Einverständnis des verantwortlichen <strong>Spital</strong>leitungsmitgliedes notwendig.<br />

Ab Lohnklasse 17 besteht kein Anspruch auf Zeit- oder Geldzuschlag für Überzeit.<br />

14


5.4 Ferienanspruch<br />

Der Ferienanspruch für Mitarbeitende beträgt:<br />

– bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird<br />

5 Wochen bzw. 25 Arbeitstage<br />

– ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr erreicht wird<br />

4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage<br />

– ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr erreicht wird<br />

5 Wochen bzw. 25 Arbeitstage<br />

– ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr erreicht wird<br />

6 Wochen bzw. 30 Arbeitstage<br />

Bei Ein- und Austritt <strong>im</strong> Kalenderjahr wird der Anspruch pro rata errechnet.<br />

Beschäftigte <strong>im</strong> Stundenlohn beziehen Ferien <strong>im</strong> üblichen Rahmen, erhalten jedoch während<br />

der Ferien abwesenheit keinen Lohn, da ein entsprechender Zuschlag bereits <strong>im</strong> Stundenansatz<br />

inbegriffen ist.<br />

5.5 Ferienbezug, Verschiebung bereits festgelegter Ferien<br />

Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich <strong>die</strong> Mitarbeitenden ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig<br />

vertreten können. Ein stundenweiser Bezug der Ferien ist nicht möglich, sondern nur jeweils<br />

in halben Tagen.<br />

Den Zeitpunkt der Ferien müssen <strong>die</strong> Mitarbeitenden als Wunsch gegen<strong>über</strong> dem Vorgesetzten<br />

formulieren. Es gilt zu beachten, dass der Vorgesetzte in begründeten Fällen auf Wünsche nicht<br />

eingehen kann (z.B. weil <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit der Abteilung nicht mehr sichergestellt wäre). Mindestens<br />

2 Wochen pro Jahr müssen zusammenhängend bezogen werden können.<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> ist berechtigt, einen bereits festgelegten Ferientermin infolge aussergewöhnlicher<br />

Ereignisse zu verschieben, bzw. <strong>die</strong> Mitarbeitenden in dringenden Fällen aus den Ferien zurückzu -<br />

rufen.<br />

Ferien, <strong>die</strong> <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr aus <strong>die</strong>nstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht<br />

bezogen werden können, sollen in der Regel bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres<br />

nachbezogen werden.<br />

5.6 Feiertage und reduzierte Sollarbeitszeit (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Zulagenberechtigte Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag,<br />

1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.<br />

Als nicht zulagenberechtigter zusätzlicher Feiertag gilt für das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> ein Tag des <strong>Uster</strong>mer<br />

Marktes, der jeweils Ende November stattfindet.<br />

Als Arbeitstage mit reduzierter Sollzeit von sechs Stunden gelten <strong>die</strong> Tage vor Karfreitag<br />

und Auffahrt sowie am Silvester, sofern <strong>die</strong>se nicht auf ein Wochenende fallen. An <strong>die</strong>sen Tagen<br />

ist der Arbeitsschluss auf 15 Uhr festgesetzt, vorbehältlich Schicht betrieb.<br />

15


Feiertage, <strong>die</strong> auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. In <strong>die</strong> Ferien fallende<br />

ganze oder halbe Feiertage zählen nicht als Ferientage.<br />

5.7 Schwangerschaft und Niederkunft (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen bezahlten Schwanger- / Mutterschaftsurlaub von insgesamt<br />

16 Kalenderwochen. Die Planung ist frühzeitig mit der vorgesetzten Stelle anzugehen.<br />

5.8 Unbezahlter Urlaub (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle und wenn es <strong>die</strong> <strong>die</strong>nstlichen Verhältnisse zulassen,<br />

kann ein unbezahlter Urlaub ab mind. 7 Kalendertagen gewährt werden. Das Gesuch ist schriftlich<br />

begründet an <strong>die</strong> vorgesetzte Stelle zu richten. Über den Versicherungsschutz wird in der<br />

Bestätigung, welche vom Personal<strong>die</strong>nst ausgestellt wird, informiert.<br />

5.9 Ferienkürzung<br />

Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um<br />

einen Zwölftel gekürzt.<br />

Bei vollständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls wird der Ferien -<br />

anspruch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren<br />

vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.<br />

5.10 Bezahlter Urlaub<br />

Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten Urlaub <strong>im</strong> Umfang der notwendigen<br />

Zeit gewährt, ist <strong>die</strong> beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.<br />

Zur Best<strong>im</strong>mung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad<br />

massgebend.<br />

Die Best<strong>im</strong>mungen für Ereignisse <strong>im</strong> Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten<br />

auch für Stief- und Pflegeverhältnisse, solche <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Ehepartner auch für<br />

den Lebenspartner.<br />

Personalausflug 4,2 Std. bei Beschäftigungsgrad von 100%<br />

Abteilungsspezifischer Ausflug (z.B. Skitag) gilt nicht als bezahlte Absenz, sondern als Freizeit<br />

Eigene Hochzeit oder Eintragung der 3 Arbeitstage<br />

eigenen Partnerschaft<br />

Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft 1 Arbeitstag<br />

eines eigenen Kindes, von Geschwistern,<br />

Vater oder Mutter<br />

Geburt eines eigenen Kindes 5 Arbeitstage für den Vater<br />

Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, 3 Arbeitstage<br />

der eingetragenen Partnerin oder des<br />

eingetragenen Partners, eines Kindes oder<br />

der Eltern<br />

16


Tod der Schwiegereltern, von Schwieger- 2 Arbeitstage<br />

töchtern, Schwiegersöhnen und Geschwistern<br />

Tod von Grosseltern, Ehegatten oder einge- 1 Arbeitstag<br />

tragenen Partnerinnen und Partnern von 2 Arbeitstage <strong>im</strong> Falle der Erledigung von<br />

Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin Formalitäten <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem<br />

oder des Ehegatten, der eingertragenen<br />

Partnerin oder des eingetragenen Partners,<br />

Enkeln, Tanten und Onkeln<br />

Todesfall<br />

Tod anderer Verwandter oder von Dritten Die notwendige Zeit zur Teilnahme an der<br />

Beerdigung, höchstens 1 Arbeitstag<br />

Arzt- und Zahnarztkonsultationen <strong>die</strong> notwendige Zeit<br />

Wohnungs- und Z<strong>im</strong>merwechsel 1 Arbeitstag<br />

Für andere Ereignisse siehe Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO).<br />

Generell bleibt anzumerken, dass bei <strong>über</strong>wiegenden <strong>die</strong>nstlichen Interessen <strong>die</strong> Gewährung von<br />

Urlaub verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden kann.<br />

5.11 Meldepflicht bei Abwesenheiten und Arbeitsverhinderung<br />

Bei Arbeitsabsenzen infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, usw., ist der Vorgesetzte unverzüglich<br />

zu benachrichtigen, auch wenn der genaue Termin oder <strong>die</strong> Dauer noch nicht feststeht.<br />

Unfälle sind zudem sofort dem Lohnbüro zu melden. Bei Krankheitsdauer <strong>über</strong> 5 Tage ist dem<br />

Vorgesetzten unaufgefordert ein Arztzeugnis zuzustellen. Es steht dem Vorgesetzten jedoch frei,<br />

bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Zeugnis zu verlangen. Dauert <strong>die</strong> Arbeitsver -<br />

hinderung länger als einen Monat, sind jeweils zu Beginn der folgenden Monate weitere ärztliche<br />

Zeugnisse unaufge fordert einzureichen.<br />

5.12 Militär-, Schutz- und Zivil<strong>die</strong>nst<br />

Bevorstehende Militär-, Schutz- und Zivil<strong>die</strong>nstleistungen müssen vom Mitarbeitenden so früh wie<br />

möglich dem Vorgesetzten gemeldet werden. Das zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes erforderliche<br />

Formular muss von den Mitarbeitenden dem Lohnbüro <strong>über</strong>geben werden.<br />

Die Mitarbeitenden erhalten in der Regel während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär-<br />

und Schutz<strong>die</strong>nstes sowie wegen Zivil<strong>die</strong>nstes den vollen Lohn. Als obligatorischer Militär- und<br />

Schutz<strong>die</strong>nst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung<br />

verpflichtet werden können.<br />

6. Versicherungen<br />

6.1 Berufliche Vorsorge / Pensionskasse<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> ist der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) und der Vorsorgestiftung<br />

für Assistenz- und Oberärzte (VSAO) angeschlossen.<br />

17


Die Einteilung in eine <strong>die</strong>ser Pensionskassen erfolgt nach einer gesamtbetrieblich definierten Aufteilung<br />

nach Berufsgruppen. Mitarbeitende, deren Jahreslohn den jeweils gültigen Mindestlohn<br />

gemäss Bundesgesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)<br />

<strong>über</strong>steigt, müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen, der für<br />

sie best<strong>im</strong>mten Pensionskasse beitreten.<br />

Mitarbeitende, <strong>die</strong> bei Stellenantritt bereits <strong>über</strong> ein Pensionskassenguthaben aus früheren<br />

Arbeitsver hältnissen verfügen, sind verpflichtet, ihre Freizügigkeitsgelder in <strong>die</strong> für sie best<strong>im</strong>mte<br />

Pensionskasse einzubringen.<br />

Keiner Vorsorgeeinrichtung können beitreten:<br />

– noch nicht 18-jährig<br />

– nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand<br />

– bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auf längstens 3 Monate<br />

– bei einem Jahreslohn, der den Mindestbetrag (Stand 2012: Fr. 20’880.–) nicht <strong>über</strong>steigt<br />

6.2 Unfallversicherung (Leistungsblatt siehe Intranet)<br />

Die Mitarbeitenden werden durch das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> bei der HDI-Gerling Versicherungs AG gegen<br />

<strong>die</strong> wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Berufskrankheiten sind<br />

den Berufs unfällen gleichgestellt.<br />

Unfälle mit Arztbesuch sind unverzüglich dem Lohnbüro zu melden.<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>über</strong>n<strong>im</strong>mt <strong>die</strong> ganze Prämie für <strong>die</strong> Berufsunfallversicherung und <strong>die</strong> Hälfte der<br />

Prämien für <strong>die</strong> Nichtberufsunfallversicherung. Die Prämie für <strong>die</strong> UVG-Zusatzversicherung geht<br />

zulasten der Mitarbeiten den. Die Prämien werden direkt vom Lohn abgezogen. Teilzeitange stellte,<br />

<strong>die</strong> weniger als 8 Stunden/Woche angestellt sind, sind nur gegen Berufsunfall versichert und<br />

haben deshalb <strong>die</strong> Nichtberufsunfallversicherung privat abzuschliessen.<br />

Die Deckung der Unfallversicherung erlischt 30 Tage nach dem Ende des Lohnanspruches.<br />

6.3 Haftpflichtversicherung<br />

Für <strong>die</strong> Berufsausübung verfügt das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> <strong>über</strong> eine Haftpflichtversicherung.<br />

Angestellte sind für Schäden, <strong>die</strong> sie dem <strong>Spital</strong>, PatientInnen, <strong>Spital</strong>personal bzw. Dritten grobfahrlässig<br />

oder vorsätzlich oder in Überschreitung der Kompetenzen zufügen, haftbar.<br />

18


7. Zusatzleistungen<br />

7.1 Restaurant «Aquarius»<br />

Mitarbeitende des <strong>Spital</strong>s <strong>Uster</strong>, welche mit dem Personalbadge bezahlen, erhalten <strong>im</strong> Restaurant<br />

Aquarius <strong>die</strong> Verpflegung zu ermässigten Preisen.<br />

Montag bis Freitag 07.30 – 20.00 Uhr<br />

Samstag und Sonntag 09.30 – 19.30 Uhr<br />

Frühstücks-/Znünibuffet 07.30 – 10.30 Uhr<br />

Mittagessen 11.30 – 13.30 Uhr<br />

Dessertbuffet 11.30 – 19.30 Uhr<br />

Abendessen 17.15 – 18.30 Uhr<br />

7.2 Kiosk und Blumenladen<br />

Für Süssigkeiten sowie für Zeitschriften und kleine Geschenke steht unser Kiosk am Haupteingang<br />

(täglich von 9.00 bis 19.30 Uhr geöffnet) zur Verfügung. Zudem können <strong>im</strong> Blumenladen täglich<br />

frisch gebundene Blumengestecke und Sträusse gekauft werden.<br />

7.3 Personalparkplätze und Personalwohnhaus<br />

Für Personalwohnungen, Hotelz<strong>im</strong>mer sowie reservierte Parkplätze ist unsere Liegenschaftenver -<br />

waltung zuständig. Unser Technischer Dienst informiert am Einführungstag <strong>über</strong> <strong>die</strong> allgemeinen<br />

Auto- und Velo parkplätze.<br />

7.4 Kinderkrippe (Krippenkonzept siehe Intranet)<br />

Unsere spitaleigene Kinderkrippe Rösligarten betreut Kinder <strong>im</strong> Alter von 6 Monaten bis 9 Jahren.<br />

In erster Priorität werden <strong>die</strong> verfügbaren Plätze für Eltern bereitgehalten, welche <strong>im</strong> <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong><br />

arbeiten. Die restlichen freien Plätze werden Eltern mit Wohnsitz in <strong>Uster</strong> und Umgebung zur<br />

Verfügung gestellt. Weitere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie direkt in der Kinderkrippe Rösligarten.<br />

7.5 Apotheke<br />

In unserer Apotheke besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, jeden Montag von 13.30 – 15.00 Uhr und Diens-<br />

tag von 15.30 – 16.30 Uhr, Medikamente, diverse Körperpflegeartikel und Sonnenschutzmittel<br />

mit 20% Ermässigung auf den Verkaufspreis zu beziehen.<br />

7.6 Anderes<br />

Sie finden <strong>im</strong> Intranet sowie am Anschlagbrett jeweils aktuelle Angebote (beispielsweise Vergün -<br />

stigungen für unsere Mitarbeitenden).<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!