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Informationen über die Anstellungsbedingungen im Spital Uster

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Zweck der Eintrittsuntersuchung sowie weitere Angaben zum Ablauf sind <strong>im</strong> Detail auf dem<br />

Merkblatt ersichtlich.<br />

2.4 Beendigungsgründe / Kündigung<br />

Das Arbeitsverhältnis endet durch:<br />

– Kündigung<br />

– Ablauf einer befristeten Anstellung<br />

– Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen<br />

– Auflösung aus wichtigen Gründen<br />

– Entlassung invaliditätshalber<br />

– Altersrücktritt (ordentliche oder frühzeitige Pensionierung), Entlassung altershalber<br />

– Tod<br />

Die Kündigungsfristen betragen nach Ablauf der Probezeit:<br />

Im 1. Dienstjahr 1 Monat jeweils auf Ende eines Monats<br />

Im 2. und 3. Dienstjahr 2 Monate jeweils auf Ende eines Monats<br />

Im 4. bis 9. Dienstjahr 3 Monate jeweils auf Ende eines Monats<br />

Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate jeweils auf Ende eines Monats<br />

Mitarbeitende ab Lohnklasse 21 haben bereits ab dem 3. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von<br />

sechs Monaten. Davon abweichende Fristen werden separat <strong>im</strong> Anstellungsvertrag festgelegt.<br />

Vorbehalten bleibt <strong>im</strong> Einzelfall <strong>die</strong> Verkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist in gegenseitigem<br />

Einvernehmen.<br />

Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Anstellungsdauer, wenn <strong>die</strong><br />

Anstellung nicht vorzeitig aufgelöst oder erneuert wird.<br />

Kündigung bei Pensionierung (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Das Arbeitsverhältnis endet bei Erreichen des Pensionsalters nicht automatisch, sondern muss<br />

unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist beendet werden. Kündigt der Mitarbeitende<br />

das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus, erfolgt <strong>die</strong> Kündigung durch den Arbeitgeber.<br />

Im <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> richtet sich das Pensionierungsalter nach dem ordentlichen Rentenalter gemäss<br />

AHV. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.<br />

Bei der Pensionskasse BVK haben sie <strong>die</strong> Möglichkeit den Altersrücktritt zwischen dem vollendeten<br />

60. und 65. Altersjahr frei zu wählen. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt.<br />

Bei Austritt aus der BVK ab vollendetem 60. Altersjahr, kann <strong>die</strong> versicherte Person bei<br />

Weiterführung der Erwerbstätigkeit den Bezug der Freizügigkeits- anstelle der Altersleistung wählen.<br />

Vorausgesetzt ist, dass <strong>die</strong> versicherte Person ohne zeitlichen Unterbruch eine neue Anstellung<br />

mit beruflicher Vorsorge antritt oder be<strong>im</strong> regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als<br />

arbeitslos gemeldet ist. Mit dem Bezug der Freizügigkeitsleistung entfallen jegliche Ansprüche der<br />

versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegen<strong>über</strong> der BVK auf Leistungen.<br />

2.5 Austritt (Checkliste siehe Intranet)<br />

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens wird den Mitarbeitenden eine Kündigungsbestätigung<br />

zugestellt mit der Bitte, sämtliche Austrittsformalitäten zu erledigen. Anhand der Austrittscheckliste<br />

müssen alle bezogenen Gegenstände bis spätestens am letzten Arbeitstag zurückgegeben<br />

werden.<br />

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