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FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de

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Problemfel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung 4<br />

18 – 20 Zinsschranke<br />

IV. Nichtanwendung <strong>de</strong>r Zinsschrankenregelung (= voller<br />

Zinsabzug auch bei negativem Zinssaldo ab 1 Mio. E)<br />

1. Freigrenze 999 999 E<br />

Die Freigrenze von (5) 1 Mio. A negativem Zinssaldo soll als „Mittelstandskomponente“<br />

dafçr sorgen, dass kleinere und mittlere Betriebe nicht von <strong>de</strong>r<br />

Zinsschranke betroffen sind. Bei einem Zinssatz von 5 v. H. kænnen einem einzelnen<br />

Unternehmen <strong>de</strong>mzufolge bis zu knapp 20 Mio. A unschådlich an Fremdkapital<br />

zur Verfçgung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Da es sich nicht um einen Freibetrag, son<strong>de</strong>rn um eine Freigrenze han<strong>de</strong>lt, fållt<br />

bei Erreichen bzw. bei Ûberschreiten <strong>de</strong>r 1 Mio. A-Grenze nicht nur <strong>de</strong>r çbersteigen<strong>de</strong><br />

Zinsaufwand, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r gesamte negative Zinssaldo unter die beschrånkte<br />

Abziehbarkeit. Entsprechend kænnen bei variabel verzinslichen Darlehen<br />

bereits Marktzinserhæhungen zu einem Ûberspringen <strong>de</strong>r Freigrenze<br />

fçhren. Zu beachten und problematisch ist auch, dass nach <strong>de</strong>m Gesetzestext die<br />

Freigrenze bereits bei Bestehen eines entsprechen<strong>de</strong>n Zinsvortrags çberschritten<br />

wer<strong>de</strong>n kann, so dass selbst fçr <strong>de</strong>n Fall, dass die originåren Zinsaufwendungen<br />

eines Wirtschaftsjahres unter 1 Mio. A liegen, die Freigrenze im Einzelfall mit<br />

Zinsvortrag nicht greift.<br />

Sofern Unternehmen einen Organkreis bil<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n die Zinsaufwendungen<br />

(und Zinsertråge) zusammengerechnet. Die o. a. Freigrenze wird auf <strong>de</strong>n Organkreis<br />

insgesamt angewen<strong>de</strong>t.<br />

2. Konzernklausel<br />

Neben <strong>de</strong>m Unterschreiten <strong>de</strong>r Freigrenze fin<strong>de</strong>t die Zinsschranke auch dann<br />

keine Anwendung, wenn eine Gesellschaft nicht zu einem Konzern gehært.<br />

Maßgebend hierfçr ist, ob die Gesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen<br />

wird o<strong>de</strong>r einbezogen wer<strong>de</strong>n kænnte. Fçr steuerliche Zwecke gilt<br />

<strong>de</strong>mzufolge ein erweiterter Konzernbegriff. Dies kann dazu fçhren, dass nur fçr<br />

steuerliche Zwecke ein Konzernabschluss erstellt wer<strong>de</strong>n muss, wenn die<br />

Græßenmerkmale <strong>de</strong>s § 293 HGB unterschritten wer<strong>de</strong>n und han<strong>de</strong>lsrechtlich auf<br />

die Aufstellung verzichtet wer<strong>de</strong>n kann. Aber auch wenn nach HGB bereits ein<br />

Konzernabschluss aufgestellt wird, kann <strong>de</strong>r Fall eintreten, dass dieser fçr steuerliche<br />

Zwecke erweitert wer<strong>de</strong>n muss, falls han<strong>de</strong>lsrechtlich einzelne Tochtergesellschaften<br />

wegen untergeordneter Be<strong>de</strong>utung (§ 296 HGB) nicht einbezogen<br />

wur<strong>de</strong>n. Diese Gesellschaften sind dann ebenfalls zu berçcksichtigen,<br />

weshalb <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsbilanziell græßtmægliche Konsolidierungskreis fçr Zwecke<br />

<strong>de</strong>r Zinsschranke maßgebend ist.<br />

Nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegrçndung im Grundsatz von <strong>de</strong>r Zinsschranke nicht betroffen<br />

und keine Konzernangehærigen sollen vor allem Einzelunternehmen<br />

sein, die keine weiteren Beteiligungen halten, Organkreise, PPP-Projektgesellschaften,<br />

die nicht in einen Konzern eingebun<strong>de</strong>n sind und Verbriefungszweckgesellschaften.<br />

Umfasst ein nicht konzerngebun<strong>de</strong>nes Einzelunternehmen mehrere<br />

Betriebe o<strong>de</strong>r ergibt sich die Gewerblichkeit eines Besitzunternehmens nur<br />

auf Grund einer personellen und sachlichen Verflechtung mit <strong>de</strong>m Betriebsunternehmen<br />

(Betriebsaufspaltung), soll ebenfalls kein Konzern vorliegen (unklar<br />

aber u. a., wenn Besitzunternehmen eine GmbH & Co. KG ist).<br />

Nicht Teil eines Konzern soll auch eine KapG im Privat-/Streubesitz sein, die<br />

keine weitere Beteiligung hålt.<br />

31. Erg.-Lfg./Dezember 2007 Wochinger Zinsschranke/Seite 7<br />

Leseprobe Seite 14<br />

18<br />

19<br />

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