FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Problemfel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung 4<br />
18 – 20 Zinsschranke<br />
IV. Nichtanwendung <strong>de</strong>r Zinsschrankenregelung (= voller<br />
Zinsabzug auch bei negativem Zinssaldo ab 1 Mio. E)<br />
1. Freigrenze 999 999 E<br />
Die Freigrenze von (5) 1 Mio. A negativem Zinssaldo soll als „Mittelstandskomponente“<br />
dafçr sorgen, dass kleinere und mittlere Betriebe nicht von <strong>de</strong>r<br />
Zinsschranke betroffen sind. Bei einem Zinssatz von 5 v. H. kænnen einem einzelnen<br />
Unternehmen <strong>de</strong>mzufolge bis zu knapp 20 Mio. A unschådlich an Fremdkapital<br />
zur Verfçgung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Da es sich nicht um einen Freibetrag, son<strong>de</strong>rn um eine Freigrenze han<strong>de</strong>lt, fållt<br />
bei Erreichen bzw. bei Ûberschreiten <strong>de</strong>r 1 Mio. A-Grenze nicht nur <strong>de</strong>r çbersteigen<strong>de</strong><br />
Zinsaufwand, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r gesamte negative Zinssaldo unter die beschrånkte<br />
Abziehbarkeit. Entsprechend kænnen bei variabel verzinslichen Darlehen<br />
bereits Marktzinserhæhungen zu einem Ûberspringen <strong>de</strong>r Freigrenze<br />
fçhren. Zu beachten und problematisch ist auch, dass nach <strong>de</strong>m Gesetzestext die<br />
Freigrenze bereits bei Bestehen eines entsprechen<strong>de</strong>n Zinsvortrags çberschritten<br />
wer<strong>de</strong>n kann, so dass selbst fçr <strong>de</strong>n Fall, dass die originåren Zinsaufwendungen<br />
eines Wirtschaftsjahres unter 1 Mio. A liegen, die Freigrenze im Einzelfall mit<br />
Zinsvortrag nicht greift.<br />
Sofern Unternehmen einen Organkreis bil<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n die Zinsaufwendungen<br />
(und Zinsertråge) zusammengerechnet. Die o. a. Freigrenze wird auf <strong>de</strong>n Organkreis<br />
insgesamt angewen<strong>de</strong>t.<br />
2. Konzernklausel<br />
Neben <strong>de</strong>m Unterschreiten <strong>de</strong>r Freigrenze fin<strong>de</strong>t die Zinsschranke auch dann<br />
keine Anwendung, wenn eine Gesellschaft nicht zu einem Konzern gehært.<br />
Maßgebend hierfçr ist, ob die Gesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen<br />
wird o<strong>de</strong>r einbezogen wer<strong>de</strong>n kænnte. Fçr steuerliche Zwecke gilt<br />
<strong>de</strong>mzufolge ein erweiterter Konzernbegriff. Dies kann dazu fçhren, dass nur fçr<br />
steuerliche Zwecke ein Konzernabschluss erstellt wer<strong>de</strong>n muss, wenn die<br />
Græßenmerkmale <strong>de</strong>s § 293 HGB unterschritten wer<strong>de</strong>n und han<strong>de</strong>lsrechtlich auf<br />
die Aufstellung verzichtet wer<strong>de</strong>n kann. Aber auch wenn nach HGB bereits ein<br />
Konzernabschluss aufgestellt wird, kann <strong>de</strong>r Fall eintreten, dass dieser fçr steuerliche<br />
Zwecke erweitert wer<strong>de</strong>n muss, falls han<strong>de</strong>lsrechtlich einzelne Tochtergesellschaften<br />
wegen untergeordneter Be<strong>de</strong>utung (§ 296 HGB) nicht einbezogen<br />
wur<strong>de</strong>n. Diese Gesellschaften sind dann ebenfalls zu berçcksichtigen,<br />
weshalb <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsbilanziell græßtmægliche Konsolidierungskreis fçr Zwecke<br />
<strong>de</strong>r Zinsschranke maßgebend ist.<br />
Nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegrçndung im Grundsatz von <strong>de</strong>r Zinsschranke nicht betroffen<br />
und keine Konzernangehærigen sollen vor allem Einzelunternehmen<br />
sein, die keine weiteren Beteiligungen halten, Organkreise, PPP-Projektgesellschaften,<br />
die nicht in einen Konzern eingebun<strong>de</strong>n sind und Verbriefungszweckgesellschaften.<br />
Umfasst ein nicht konzerngebun<strong>de</strong>nes Einzelunternehmen mehrere<br />
Betriebe o<strong>de</strong>r ergibt sich die Gewerblichkeit eines Besitzunternehmens nur<br />
auf Grund einer personellen und sachlichen Verflechtung mit <strong>de</strong>m Betriebsunternehmen<br />
(Betriebsaufspaltung), soll ebenfalls kein Konzern vorliegen (unklar<br />
aber u. a., wenn Besitzunternehmen eine GmbH & Co. KG ist).<br />
Nicht Teil eines Konzern soll auch eine KapG im Privat-/Streubesitz sein, die<br />
keine weitere Beteiligung hålt.<br />
31. Erg.-Lfg./Dezember 2007 Wochinger Zinsschranke/Seite 7<br />
Leseprobe Seite 14<br />
18<br />
19<br />
20