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Ausgabe 2/2009 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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erwiesen hat, ihr noch weiter anzugehören“<br />

(VwGH vom 29. 9. 1992, 91/09/0186). Bei<br />

„erwiesener“ Untragbarkeit könne anderen<br />

Strafzumessungsgründen wie dem Grad des<br />

Verschuldens oder dem bisherigen <strong>Dienst</strong>verhalten<br />

keine Bedeutung mehr zukommen.<br />

Mit Erkenntnis vom 6. 11. 2006,<br />

2005/09/0053 hat der VwGH aber bereits<br />

betont, dass die Disziplinarbehörden bei<br />

der Beurteilung der Schwere einer <strong>Dienst</strong>pflichtverletzung<br />

alle geltend gemachten, der<br />

Aktenlage nach oder aufgrund der Ergebnisse<br />

einer mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden<br />

Milderungsgründe einzubeziehen<br />

haben. Mit Erkenntnis vom 14. 11. 2007,<br />

2005/09/0115 (verstärkter Senat) sprach der<br />

VwGH dann aus, dass eine im Anschluss an<br />

eine strafgerichtliche Verurteilung aus rein<br />

generalpräventiven Gründen erfolgte Entlassung<br />

nicht dem Gesetz entspricht. § 95Abs. 3<br />

BDG in der damals noch anzuwendenden Fassung<br />

bestimmte nämlich, dass im Falle einer<br />

strafgerichtlichen Verurteilung eine Strafe<br />

nur auszusprechen ist, wenn und soweit dies<br />

zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten<br />

von der Begehung weiterer <strong>Dienst</strong>pflichtverletzungen<br />

abzuhalten. Eine Entlassung wäre<br />

nicht mehr zulässig gewesen, wenn die Disziplinarbehörde<br />

nicht begründen hätte können,<br />

warum die Strafe der Entlassung als letztes<br />

Mittel unbedingt vonnöten ist, den Beamten<br />

von weiteren <strong>Dienst</strong>pflichtverletzungen abzuhalten.<br />

Der gesetzgeber<br />

Mit <strong>Dienst</strong>rechts-Novelle 2008, BGBl.<br />

147/2008,erfolgte eine Neufassung der §§ 93<br />

und 95 BDG unterAkzentuierung generalpräventiverAspekte.<br />

So ist fortan bei der Strafzumessung<br />

expressis verbis auch zu berücksichtigen,dass<br />

durch die Strafhöhe andere Beamte<br />

von der Begehung ähnlicher <strong>Dienst</strong>pflichtverletzungen<br />

abgehalten werden (§ 93 Abs. 1<br />

2. Satz BDG i. d. F. BGBl. 147/2008).<br />

Folgen der entlassung<br />

Mit Rechtskraft des die Disziplinarstrafe<br />

der Entlassung verhängenden Erkenntnisses<br />

erlöschen alle sich aus dem <strong>Dienst</strong>verhältnis<br />

ergebenden Anwartschaften, Rechte<br />

und Befugnisse des Beamten, aber auch seiner<br />

Angehörigen. Der <strong>Dienst</strong>geber ist nach<br />

§ 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG) verpflichtet, Überweisungsbeiträge<br />

an den zuständigen Pensionsversicherungsträger<br />

zu leisten.Wesentlich ist, dass auf diese<br />

Weise auch für entlassene Beamte eineAltersversorgung<br />

sichergestellt ist.Da Beamte nicht<br />

arbeitslosenversichert sind, regelt das Überbrückungshilfegesetz<br />

die temporäre finanzielle<br />

Versorgung des entlassenen Beamten in<br />

Anlehnung an dasArbeitslosenversicherungsgesetz<br />

(AlVG).Administrierende Behörde ist<br />

das Arbeitsmarktservice.<br />

rechtsmittel<br />

Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission<br />

kann Berufung an die Disziplinaroberkommission<br />

erhoben werden. Die Berufung<br />

kann sowohl vom verurteilten Beamten als<br />

auch vom Disziplinaranwalt zum Nachteil des<br />

freigesprochenen oder nach Ansicht des Disziplinaranwaltes<br />

zu gering bestraften Beamten<br />

erhoben werden. Eine vom verurteilten<br />

Beamten zu dessen Gunsten ausgeführte Berufung<br />

darf aber nicht dazu führen, dass sich das<br />

Strafausmaß erhöht (Verbot der reformatio<br />

in peius, § 129 BDG). Erhebt aber gleichzeitig<br />

auch der Disziplinaranwalt Berufung und<br />

beantragt dieser eine strengere Bestrafung, so<br />

kann in Stattgebung dieser Berufung sehr wohl<br />

eine strengere Bestrafung erfolgen.<br />

Die Höchstgerichte<br />

Gegen Erkenntnisse der Disziplinaroberkommission<br />

steht das außerordentliche<br />

Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof<br />

oder den Verwaltungsgerichtshof<br />

offen, wobei in disziplinarrechtlichen<br />

Angelegenheiten einer Anrufung des<br />

VfGH in der Regel keine Erfolgsaussichten<br />

einzuräumen sind.<br />

rechtsschutz<br />

Selbstverständlich greift auch in allen disziplinarrechtlichen<br />

Angelegenheiten die Serviceleistung<br />

des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes<br />

der GÖD. Im Verfahren werden<br />

unsere Mitglieder von in dieser schwierigen<br />

Materie besonders bewanderten Vertrauensanwälten<br />

der GÖD oder von geschulten Kollegenverteidigern<br />

vertreten.Bei begleitenden<br />

dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen,<br />

stehen die Spezialisten der GÖD-Rechtsabteilung<br />

betroffenen Mitgliedern mit Rat und<br />

Tat zur Seite.<br />

recHT<br />

„im Verfahren werden<br />

unsere Mitglieder von<br />

in dieser schwierigen<br />

Materie besonders<br />

bewanderten Vertrauensanwälten<br />

der gÖD<br />

oder von geschulten<br />

Kollegenverteidigern<br />

vertreten.“<br />

GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 2_<strong>2009</strong> 39

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