Ausgabe 2/2009 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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erwiesen hat, ihr noch weiter anzugehören“<br />
(VwGH vom 29. 9. 1992, 91/09/0186). Bei<br />
„erwiesener“ Untragbarkeit könne anderen<br />
Strafzumessungsgründen wie dem Grad des<br />
Verschuldens oder dem bisherigen <strong>Dienst</strong>verhalten<br />
keine Bedeutung mehr zukommen.<br />
Mit Erkenntnis vom 6. 11. 2006,<br />
2005/09/0053 hat der VwGH aber bereits<br />
betont, dass die Disziplinarbehörden bei<br />
der Beurteilung der Schwere einer <strong>Dienst</strong>pflichtverletzung<br />
alle geltend gemachten, der<br />
Aktenlage nach oder aufgrund der Ergebnisse<br />
einer mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden<br />
Milderungsgründe einzubeziehen<br />
haben. Mit Erkenntnis vom 14. 11. 2007,<br />
2005/09/0115 (verstärkter Senat) sprach der<br />
VwGH dann aus, dass eine im Anschluss an<br />
eine strafgerichtliche Verurteilung aus rein<br />
generalpräventiven Gründen erfolgte Entlassung<br />
nicht dem Gesetz entspricht. § 95Abs. 3<br />
BDG in der damals noch anzuwendenden Fassung<br />
bestimmte nämlich, dass im Falle einer<br />
strafgerichtlichen Verurteilung eine Strafe<br />
nur auszusprechen ist, wenn und soweit dies<br />
zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten<br />
von der Begehung weiterer <strong>Dienst</strong>pflichtverletzungen<br />
abzuhalten. Eine Entlassung wäre<br />
nicht mehr zulässig gewesen, wenn die Disziplinarbehörde<br />
nicht begründen hätte können,<br />
warum die Strafe der Entlassung als letztes<br />
Mittel unbedingt vonnöten ist, den Beamten<br />
von weiteren <strong>Dienst</strong>pflichtverletzungen abzuhalten.<br />
Der gesetzgeber<br />
Mit <strong>Dienst</strong>rechts-Novelle 2008, BGBl.<br />
147/2008,erfolgte eine Neufassung der §§ 93<br />
und 95 BDG unterAkzentuierung generalpräventiverAspekte.<br />
So ist fortan bei der Strafzumessung<br />
expressis verbis auch zu berücksichtigen,dass<br />
durch die Strafhöhe andere Beamte<br />
von der Begehung ähnlicher <strong>Dienst</strong>pflichtverletzungen<br />
abgehalten werden (§ 93 Abs. 1<br />
2. Satz BDG i. d. F. BGBl. 147/2008).<br />
Folgen der entlassung<br />
Mit Rechtskraft des die Disziplinarstrafe<br />
der Entlassung verhängenden Erkenntnisses<br />
erlöschen alle sich aus dem <strong>Dienst</strong>verhältnis<br />
ergebenden Anwartschaften, Rechte<br />
und Befugnisse des Beamten, aber auch seiner<br />
Angehörigen. Der <strong>Dienst</strong>geber ist nach<br />
§ 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG) verpflichtet, Überweisungsbeiträge<br />
an den zuständigen Pensionsversicherungsträger<br />
zu leisten.Wesentlich ist, dass auf diese<br />
Weise auch für entlassene Beamte eineAltersversorgung<br />
sichergestellt ist.Da Beamte nicht<br />
arbeitslosenversichert sind, regelt das Überbrückungshilfegesetz<br />
die temporäre finanzielle<br />
Versorgung des entlassenen Beamten in<br />
Anlehnung an dasArbeitslosenversicherungsgesetz<br />
(AlVG).Administrierende Behörde ist<br />
das Arbeitsmarktservice.<br />
rechtsmittel<br />
Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission<br />
kann Berufung an die Disziplinaroberkommission<br />
erhoben werden. Die Berufung<br />
kann sowohl vom verurteilten Beamten als<br />
auch vom Disziplinaranwalt zum Nachteil des<br />
freigesprochenen oder nach Ansicht des Disziplinaranwaltes<br />
zu gering bestraften Beamten<br />
erhoben werden. Eine vom verurteilten<br />
Beamten zu dessen Gunsten ausgeführte Berufung<br />
darf aber nicht dazu führen, dass sich das<br />
Strafausmaß erhöht (Verbot der reformatio<br />
in peius, § 129 BDG). Erhebt aber gleichzeitig<br />
auch der Disziplinaranwalt Berufung und<br />
beantragt dieser eine strengere Bestrafung, so<br />
kann in Stattgebung dieser Berufung sehr wohl<br />
eine strengere Bestrafung erfolgen.<br />
Die Höchstgerichte<br />
Gegen Erkenntnisse der Disziplinaroberkommission<br />
steht das außerordentliche<br />
Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof<br />
oder den Verwaltungsgerichtshof<br />
offen, wobei in disziplinarrechtlichen<br />
Angelegenheiten einer Anrufung des<br />
VfGH in der Regel keine Erfolgsaussichten<br />
einzuräumen sind.<br />
rechtsschutz<br />
Selbstverständlich greift auch in allen disziplinarrechtlichen<br />
Angelegenheiten die Serviceleistung<br />
des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes<br />
der GÖD. Im Verfahren werden<br />
unsere Mitglieder von in dieser schwierigen<br />
Materie besonders bewanderten Vertrauensanwälten<br />
der GÖD oder von geschulten Kollegenverteidigern<br />
vertreten.Bei begleitenden<br />
dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen,<br />
stehen die Spezialisten der GÖD-Rechtsabteilung<br />
betroffenen Mitgliedern mit Rat und<br />
Tat zur Seite.<br />
recHT<br />
„im Verfahren werden<br />
unsere Mitglieder von<br />
in dieser schwierigen<br />
Materie besonders<br />
bewanderten Vertrauensanwälten<br />
der gÖD<br />
oder von geschulten<br />
Kollegenverteidigern<br />
vertreten.“<br />
GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 2_<strong>2009</strong> 39