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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des BMVBS zur ...

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<strong>Bekanntmachung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Allgemeinverfügung</strong> <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

über Regelungen für die Durchführung von Flügen in mit Vulkanaerosol<br />

(Vulkanasche) kontaminierten Lufträumen<br />

Vom 23.05.2011<br />

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g<br />

Ausweislich SIGMET <strong>des</strong> Deutschen Wetterdienstes und NOTAM <strong>der</strong> DFS Deutsche<br />

Flugsicherung GmbH wird eine beachtliche Kontamination mit Vulkanasche durch den<br />

Ausbruch <strong>des</strong> Vulkans Grimsvötn am 21.05.2011 für bestimmte Lufträume in Deutschland<br />

ausgewiesen. Für die Flugverkehrskontrolle, Luftfahrzeugführer und Luftfahrzeughalter sind<br />

nachfolgende Regelungen einzuhalten:<br />

1. Mit Vulkanasche geringfügig kontaminierte Lufträume<br />

Für Lufträume, die nach SIGMET und NOTAM geringfügig mit Vulkanasche kontaminiert<br />

sind, gilt:<br />

1.1 Flüge sind in diesen Lufträumen erlaubt.<br />

1.2 Luftfahrzeugführer müssen <strong>der</strong> jeweiligen Flugverkehrskontrollstelle während <strong>des</strong> Fluges<br />

alle möglicherweise durch Vulkanasche verursachten beson<strong>der</strong>en Vorkommnisse an einem<br />

Luftfahrzeug unverzüglich melden.<br />

1.3 Luftfahrzeughalter müssen darüber hinaus alle möglicherweise durch Vulkanasche<br />

verursachten beson<strong>der</strong>en Vorkommnisse an einem Luftfahrzeug und/o<strong>der</strong> den Triebwerken<br />

unverzüglich unter Verwendung <strong>des</strong> Formblattes „Meldung von Störungen sowie Störungen<br />

durch Vulkanasche“ an das Luftfahrt-Bun<strong>des</strong>amt melden (email:report@lba.de).<br />

2. Mit Vulkanasche mäßig o<strong>der</strong> stark kontaminierte Lufträume<br />

Für Lufträume, die nach SIGMET und NOTAM mäßig o<strong>der</strong> stark mit Vulkanasche<br />

kontaminiert sind, gilt:<br />

2.1 Flüge in mit Vulkanasche gemäß SIGMET und NOTAM mäßig o<strong>der</strong> stark kontaminierten<br />

Lufträumen sind verboten.<br />

2.2 Von dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> sind folgende Flüge ausgenommen:<br />

- Flüge, bei denen <strong>der</strong> Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt o<strong>der</strong> bei denen eine<br />

Notlage offensichtlich ist,


- Schutzflüge <strong>der</strong> Luftverteidigung,<br />

- Flüge von Streitkräften und Polizei,<br />

- Flüge im Such- und Rettungseinsatz,<br />

- Flüge mit kranken o<strong>der</strong> verletzten Personen, die sofortiger Hilfe bedürfen,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Flüge, die <strong>zur</strong> lebenserhaltenden ärztlichen Versorgung von<br />

Kranken o<strong>der</strong> Verletzten dringend erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

- Flüge für die Erforschung und Messung <strong>der</strong> Kontamination mit Vulkanasche nach<br />

Beauftragung durch das <strong>BMVBS</strong>,<br />

- Flüge von Luftfahrzeugen mit Kolbenmotoren,<br />

- Flüge von Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und<br />

- Flüge von turbinengetriebenen Luftfahrzeugen in mit Vulkanasche mäßig<br />

kontaminierten Lufträumen nach einer Risikobewertung <strong>des</strong> Luftfahrtunternehmens,<br />

welche vom jeweiligen Triebwerkshersteller mitgetragen wird und vom Luftfahrt-<br />

Bun<strong>des</strong>amt als ausreichend anerkannt wurde.<br />

2.3 Die in den Nummer 1.2 bis 1.3 dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> angeführten Verpflichtungen<br />

für Luftfahrzeugführer und -halter gelten entsprechend.<br />

2.4 Flüge durch sichtbare Vulkanaschewolken sind verboten.<br />

3. Anwendbarkeit weiterer Regelungen<br />

Die Regelungen <strong>der</strong> „<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>des</strong> Luftfahrt-Bun<strong>des</strong>amtes über<br />

Instandhaltungsmaßnahmen zum Betrieb von Luftfahrzeugen in mit Vulkanasche geringfügig<br />

kontaminierten Lufträumen“ (NfL II 31/10 vom 1. Juli 2010) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

sind zusätzlich zu beachten. Allen dort nicht genannten Luftfahrzeughaltern wird dies<br />

dringend empfohlen.<br />

4. Anordnung sofortigen Vollziehbarkeit<br />

Die sofortige Vollziehbarkeit <strong>der</strong> <strong>Allgemeinverfügung</strong> wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1<br />

Nr. 4 VwGO angeordnet.<br />

5. Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt<br />

Diese <strong>Allgemeinverfügung</strong> ergeht unter dem Vorbehalt <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs gemäß § 36 Absatz 2<br />

Nummer 3 VwVfG..<br />

.<br />

Begründung:<br />

Die <strong>Allgemeinverfügung</strong> beruht auf § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 <strong>des</strong> Luftverkehrsgesetzes.<br />

Sie erfolgt <strong>zur</strong> Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit <strong>des</strong> Luftverkehrs


sowie für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung durch die Luftfahrt, die durch Flüge in mit<br />

Vulkanaerosol (Vulkanasche) kontaminierten Lufträumen hervorgerufen werden können.<br />

Solche Flüge können Triebwerksstörungen, einschließlich Triebwerksausfällen o<strong>der</strong><br />

Leistungsverlust an einem o<strong>der</strong> allen Triebwerken, Anzeigen von unverlässlichen<br />

Geschwindigkeits- und Navigationsdaten o<strong>der</strong> Beschädigungen <strong>der</strong> Luftfahrzeuge <strong>zur</strong> Folge<br />

haben. Auch geringe Konzentrationen von Vulkanasche können unter Umständen mittel- und<br />

langfristig Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit haben. Nur soweit die Aschekonzentration<br />

unterhalb von 0,2 mg/m³ liegt, kann nach bislang vorliegenden Erkenntnissen davon<br />

ausgegangen werden, dass sie keinen Einfluss auf die Luftfahrt hat.<br />

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist nach Bestimmungen <strong>der</strong> Internationalen Zivilluftfahrt-<br />

Organisation (ICAO) und <strong>des</strong> nationalen Rechts für die Analyse und Vorhersage einer<br />

Kontamination <strong>des</strong> deutschen Luftraums mit Vulkanasche und die Herausgabe<br />

entsprechen<strong>der</strong> SIGMETs zuständig (§ 4 Absatz 1 DWD-Gesetz vom 10.September 1998<br />

(BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 10 <strong>des</strong> Gesetzes vom 29.Juli 2009 (BGBl. I<br />

S.2424) geän<strong>der</strong>t worden ist) i.V.m. Annex 3.4.2 <strong>des</strong> Abkommens über die Internationale<br />

Zivilluftfahrt vom 07.Dezember 1944 (BGBl 1956 II S. 412, 1997 S. 1777). Die<br />

Vulkanaschekonzentration wird dabei auf <strong>der</strong> Grundlage aktueller Messinformationen sowie<br />

Vorhersagen ermittelt, die die aktuelle Situation sowie die zu erwartende atmosphärische<br />

Ausbreitung und Konzentration <strong>der</strong> Vulkanasche in <strong>der</strong> nahen Zukunft (1-2 Tage)<br />

beschreiben.<br />

Zur Analyse und Vorhersage einer Vulkanaschekontamination <strong>des</strong> deutschen Luftraums<br />

nutzt <strong>der</strong> DWD die aktuellen Veröffentlichungen <strong>des</strong> jeweils zuständigen Volcanic Ash<br />

Advisory Centers VAAC im Internet und von EUROCONTROL/CFMU.<br />

Lufträume, für die die vorhergesagte Vulkanaschekonzentration die Schwellwerte gemäß <strong>der</strong><br />

dritten Spalte <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle erreichen o<strong>der</strong> überschreiten, werden auf Karten<br />

<strong>des</strong> Volcanic Ash Advisory Centers VAAC dargestellt. Die Farbkodierung kann dabei<br />

gegebenenfalls abweichen.<br />

Zonenbezeichnung<br />

gemäß ICAO Doc-19<br />

(EUR/NAT)<br />

Zonenbezeichnung gemäß<br />

EASA SIB 2010-17R2<br />

vorhergesagte Maximal-<br />

Kontamination<br />

--- Normal Zone weniger als 0,2 mg/m 3 kein<br />

Area of low<br />

contamination =<br />

mit Vulkanasche<br />

geringfügig<br />

kontaminierter Luftraum<br />

Area of medium<br />

contamination =<br />

mit Vulkanasche mäßig<br />

kontaminierter Luftraum<br />

Area of high<br />

contamination =<br />

mit Vulkanasche stark<br />

kontaminierter Luftraum<br />

EPZ (b)<br />

Enhanced Procedure Zone<br />

EPZ (a)<br />

Enhanced Procedure Zone<br />

NFZ<br />

No Fly Zone<br />

0,2 mg/m 3 o<strong>der</strong> mehr,<br />

jedoch weniger als 2<br />

mg/m 3<br />

2 mg/m 3 o<strong>der</strong> mehr, jedoch<br />

weniger als 4 mg/m 3<br />

Farbcode<br />

gemäß<br />

VAAC<br />

türkis<br />

grau<br />

4 mg/m 3 o<strong>der</strong> mehr rot<br />

Sofern aktuelle, qualitätsgeprüfte Messwerte o<strong>der</strong> die Ergebnisse alternativer<br />

Ausbreitungsmodelle über die Konzentration von Vulkanasche im Luftraum vorliegen,<br />

bewertet <strong>der</strong> DWD diese nach eigenem fachlichen Ermessen und passt seine


Konzentrationsangaben in Detailinformationen für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />

(DFS) geeignet an.<br />

Im Falle einer potentiellen Kontamination <strong>des</strong> deutschen Luftraums gibt <strong>der</strong> DWD ein<br />

SIGMET heraus. Darüber hinaus übermittelt er <strong>der</strong> DFS Detailinformationen über die<br />

räumliche Verteilung und den Grad <strong>der</strong> Vulkanaschekonzentrationen.<br />

Das SIGMET und die Detailinformationen über die Vulkanaschekonzentrationen dienen den<br />

Flugsicherungsorganisationen als Grundlage <strong>zur</strong> Prüfung, inwieweit<br />

Flugverkehrskontrollfreigaben nach § 8 FSDurchführungsV i.V.m. den Nummern 1 und 2<br />

dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> erteilt werden können.<br />

Die DFS gibt auf <strong>der</strong> Grundlage von § 19 FSDurchführungsV NOTAMs über die Anwendung<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Verfahren heraus. SIGMET und NOTAM sind von allen<br />

Luftfahrzeugführern zu beachten.<br />

Es ist zu berücksichtigen, dass in den Lufträumen, die gemäß SIGMET und NOTAM mit<br />

Vulkanasche kontaminiert sind, die maximal mögliche Vulkanaschekonzentration einer<br />

Luftsäule von definierter Mächtigkeit angegeben ist. Die tatsächliche Konzentration kann<br />

hiervon abweichen.<br />

Nach Nummer 1 sind Flüge in geringfügig kontaminierten Lufträumen zulässig. Nach<br />

gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen sie nicht zu kurzfristigen<br />

Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen.<br />

Die für Luftfahrzeugführer und –halter in Nummer 1.2 und 1.3 geregelten Informations- und<br />

Meldepflichten dienen präventiven Zwecken. Die Verhaltenspflicht <strong>der</strong> Nummer 1.2<br />

konkretisiert die bereits gemäß § 20 LuftVO geltende allgemeine Meldepflicht.<br />

Nummer 2.1. enthält für mäßig o<strong>der</strong> stark kontaminierte Lufträume ein Flugverbot. Nach<br />

gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass eine solche<br />

Kontamination die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen unmittelbar und mit kurzfristiger<br />

Wirkung grundsätzlich erheblich beeinträchtigt. Die Nummer 2.2 nimmt bestimmte Flüge vom<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Allgemeinverfügung</strong> aus. Die in Tiret 1 bis 5 genannten Flüge<br />

bezwecken die Abwehr akuter Notlagen. Dies rechtfertigt die Zulässigkeit ihrer<br />

Durchführbarkeit. Schließlich ist davon auszugehen, dass dabei auftretende<br />

vulkanaschebedingte Betriebsstörungen vom Luftfahrzeugführer noch rechtzeitig durch<br />

entsprechende Notfallmaßnahmen, ggf. durch entsprechende Notlandungen, auch von<br />

Dritten abwendbar sind.<br />

Wissenschaftliche Flüge nach Tiret 6 werden unter Berücksichtigung entsprechen<strong>der</strong><br />

Schutzvorkehrungen und unter beson<strong>der</strong>e Kontrolle durchgeführt. Flüge nach Tiret 7 und 8<br />

unterfallen ebenfalls nicht dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Allgemeinverfügung</strong>, da hier nach<br />

wissenschaftlichen Erkenntnissen mäßig o<strong>der</strong> stark mit Vulkanasche kontaminierte Luft<br />

keine unmittelbare Auswirkungen auf die Betriebssicherheit <strong>der</strong> genannten Luftfahrzeuge<br />

hat. Dies resultiert aus ihrer beson<strong>der</strong>en technischen Beschaffenheit. Die verschärften<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen für Flüge von turbinengetriebenen Luftfahrzeugen nach Tiret 9 sind<br />

erfor<strong>der</strong>lich, da diese aufgrund ihrer an<strong>der</strong>s gearteten technischen Beschaffenheit eine<br />

weitaus höhere Störanfälligkeit gegenüber Vulkanaschekontaminationen <strong>der</strong> Luft gezeigt<br />

haben als die vorgenannten.<br />

Im Übrigen ist zu beachten, dass diese Ausnahmen Luftfahrzeugführer nicht davon befreien,<br />

die allgemein gültigen Regelungen einzuhalten und im Einzelfall situativ über die<br />

Verantwortbarkeit eines Fluges zu entscheiden.<br />

Nach Nummer 2.3 sind die in Nummer 1.2 und 1.3 geregelten Verpflichtungen erst Recht zu<br />

befolgen. Eine höhere Vulkanaschekontamination stellt eine erhöhte Gefahr für die<br />

Betriebssicherheit dar.


Nummer 2.4 enthält ein absolutes Flugverbot. Sichtbare Vulkanaschewolken stellen nach<br />

gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine unmittelbare Gefahr für den Flugbetrieb<br />

dar.<br />

Klarstellend weist Nummer 3 auf die Gültigkeit <strong>der</strong> „<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>des</strong> Luftfahrt-<br />

Bun<strong>des</strong>amtes über Instandhaltungsmaßnahmen zum Betrieb von Luftfahrzeugen in mit<br />

Vulkanasche geringfügig kontaminierten Lufträumen“ <strong>der</strong> NfL II 31/10 vom 1. Juli 2010 in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung hin. In Ermangelung ausreichen<strong>der</strong> wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

wird ihre Beachtung den hier nicht berücksichtigten Luftfahrzeughaltern lediglich empfohlen,<br />

Nummer 4 ordnet die sofortige Vollziehung dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> gemäß § 80 Absatz 2<br />

Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Sie ist im öffentlichen Interesse dringend geboten. Das ergibt sich<br />

bereits aus <strong>der</strong> vorstehenden Begründung. Im Übrigen überwiegt bei <strong>der</strong>artigen<br />

Gefahrenlagen das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> sofortigen Vollziehung dem privaten<br />

Interesse, durch Ausnutzung von Rechtsmitteln die Wirksamkeit dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong><br />

bis zum Abschluss eines langwierigen Verwaltungsstreits aufzuschieben.<br />

Durch den Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt <strong>der</strong> Nummer 5 wird sichergestellt, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zeitnah auf Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Wetterverhältnisse reagieren kann.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese <strong>Allgemeinverfügung</strong> kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei<br />

dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7,10557 Berlin, schriftlich o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />

<strong>des</strong> Urkundsbeamten <strong>der</strong> Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den<br />

Beklagten und den Gegenstand <strong>des</strong> Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten<br />

Antrag enthalten. Die <strong>zur</strong> Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

Bonn, den 23.05.2011<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

Abteilung Luft- und Raumfahrt<br />

LR 23/6163.10/3<br />

Im Auftrag<br />

Gerold Reichle

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