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+++ Presse +++ Presse +++ Presse +++ Presse +++ Presse +++ Presse +++ Presse +++<br />
Immobilienverband Deutschland <strong>IVD</strong><br />
Verband der Immobilienberater, Makler,<br />
Verwalter und Sachverständigen<br />
Region Süd e.V.<br />
Geschäftsstelle München und Presseabteilung:<br />
Gabelsbergerstr. 36, 80333 München<br />
Geschäftsstelle Stuttgart:<br />
Calwer Straße 11, 70173 Stuttgart<br />
www.ivd-sued.net<br />
Pressemeldung <strong>PN</strong> <strong>30</strong>/25.06.2013<br />
Unter welchen Voraussetzungen kann ein gewerblicher Mietvertrag<br />
wegen fehlender Zustimmung zur Untervermietung gekündigt werden?<br />
Mit dieser Frage hat sich das OLG Naumburg in seinem Urteil vom<br />
15.11.2012 – 9 U 98/12 – befasst<br />
Zum Sachverhalt:<br />
Die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit ist Mieterin von Gewerberäumen. Der<br />
Mietvertrag war zeitlich befristet. Die Klägerin hat die beklagte Vermieterin<br />
unter Hinweis auf ihre „negative Ertragssituation“ unter zweiwöchiger Frist<br />
um die Erlaubnis zur Untervermietung an eine Computerwerkstatt gebeten,<br />
die ein vergleichbares Ladengeschäft wie sie betreiben wolle. Ergänzende Informationen<br />
über die beabsichtigte Untervermietung wurden von der Klägerin<br />
angeboten. Sie teilte der Beklagten außerdem den Namen und die Adresse<br />
des Untermieters mit. Sie wies die Beklagte darauf hin, dass eine Nichterteilung<br />
der Erlaubnis bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist <strong>als</strong> Ablehnung der<br />
Anfrage verstanden werde.<br />
Die Beklagte reagierte auf die Anfrage nicht, worauf die Klägerin das Mietverhältnis<br />
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigte.<br />
Der anschließende Rechtsstreit vor der ersten Instanz wurde zu Gunsten der Klägerin<br />
entschieden, indem das Landgericht feststellte, dass das Mietverhältnis wegen<br />
der verweigerten Untervermietung beendet sei, § 540 Abs.1 Satz 2 BGB.<br />
Das OLG Naumburg indessen hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des<br />
Landgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Entscheidung wie folgt<br />
begründet:<br />
Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, das Mietverhältnis wegen verweigerter<br />
Untervermietung außerordentlich zu kündigen. Zwar habe nach Ansicht des Erstgerichts<br />
ein ausreichendes Untermietbegehren vorgelegen, weil es bestimmten inhaltlichen<br />
Anforderung wie Name und Adresse des Unternehmers entsprochen habe<br />
(OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2004 – 16 U 2378/04).<br />
Folgerichtig wertete das Berufungsgericht das Schweigen der Beklagten auf das<br />
danach ausreichende Untermietbegehren der Klägerin <strong>als</strong> Erlaubnisverweigerung<br />
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im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin<br />
sei aber dennoch unwirksam, da nach durchgeführter Beweisaufnahme ein<br />
ernsthafter Anmietungswille des benannten Unternehmens gar nicht vorgelegen<br />
habe.<br />
Im Einzelnen:<br />
Die Entscheidung des OLG Naumburg entspreche der herrschenden Ansicht, ein<br />
Mietbegehren müsse bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen, damit sich<br />
der Vermieter über die Bonität des Untermieters informieren könne. Das Berufungsgericht<br />
hat seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des OLG Dresden<br />
gestützt, wonach der Mieter von Gewerberaum bei der Bitte um Zustimmung zur<br />
Untervermietung ausreichende Angaben zur Person des Untermieters machen<br />
müsse, damit der Vermieter die Zuverlässigkeit, Solvenz und Bonität des genannten<br />
Untermieters überprüfen könne. Darüber hinaus müssten bei einem Gewerbemietverhältnis<br />
dem Vermieter auf Nachfrage auch die wesentlichen Mietbedingungen<br />
des Untermietverhältnisses wie Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrages,<br />
etwaige Kündigungsmöglichkeiten und Übernahme einer Betreiberpflicht mitgeteilt<br />
werden (so auch OLG Dresden, a.a.O.).<br />
Das OLG Naumburg musste sich weiterhin mit der Frage beschäftigen, ob es <strong>als</strong><br />
eine Erlaubnisverweigerung gewertet werden könne, wenn der Vermieter auf eine<br />
entsprechende Anfrage des Mieters nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiere.<br />
Schweigen stelle grundsätzlich keine Willenserklärung dar; es gelte aber etwas<br />
anderes, wenn der Schweigende verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden<br />
Willen zu äußern. Davon sei auszugehen, wenn der Mieter ein ausreichendes<br />
Untermietbegehren an den Vermieter heranträgt und die Untervermietung<br />
nicht generell ausgeschlossen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein ausreichendes<br />
Untermietbegehren hat das Berufungsgericht zwar festgestellt; allerdings<br />
habe es dem Untermieter an einem ernsthaften Anmietungswillen gefehlt,<br />
was das Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 trotz verweigerter Erlaubnis<br />
entfallen lasse.<br />
Der Leitsatz der Entscheidung lautet dann folgerichtig:<br />
Da eine Untervermietung für den Vermieter einer Gewerbeimmobilie zumindest<br />
mittelbare Konsequenzen hat (Bonität, vereinbarte Betriebspflicht),<br />
muss das Untermietbegehren des Mieters Angaben zu Name, Geburtsdatum<br />
und Adresse des Untermieters enthalten, denn nur dann ist dem Vermieter<br />
eine Beurteilung und die Einholung von Kreditauskünften möglich.<br />
Dem Vermieter müssen ferner die Bedingungen des Mietvertrages mitgeteilt<br />
werden, insbesondere Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrages, etwaige<br />
Kündigungsmöglichkeiten und die Übernahme der Betriebspflicht. Diese<br />
Angaben sind aber nur auf Anfrage mitzuteilen.<br />
Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen verweigerter Untermieterlaubnis<br />
nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt jedoch, wenn der benannte<br />
Untermieter keinen ernstzunehmenden Anmietungswillen hat.<br />
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Fazit:<br />
Wenn die Parteien einen befristeten Mietvertrag geschlossen haben und kann der<br />
Mieter den vereinbarten Mietzins nicht mehr aufbringen oder möchte er aus anderen<br />
Gründen aus dem Mietverhältnis ausscheiden, stellt sich die Frage nach einer<br />
Untervermietung und einem Sonderkündigungsrecht des Mieters, wenn der Vermieter<br />
die Erlaubnis verweigert.<br />
Die Entscheidung des OLG Naumburg befasst sich sehr gründlich mit den Voraussetzungen,<br />
die im Falle eines Gewerbemietvertrages an ein Sonderkündigungsrecht<br />
gestellt werden müssen.<br />
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte<br />
und ist nicht zu beanstanden.<br />
Für die Praxis ist festzuhalten: Vermieter sollten auf ein Untervermietungsgesuch<br />
ihrer Mieter möglichst zeitnah reagieren und beispielsweise weitere Informationen<br />
einholen, falls sie der Untervermietung (noch) nicht zustimmen wollen. Die Zustimmung<br />
oder die Verweigerung zur Untervermietung sollte aus Beweisgründen<br />
schriftlich erfolgen.<br />
Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Kippes<br />
<strong>IVD</strong>-Institut - Gesellschaft für Immobilienmarktforschung und Berufsbildung mbH<br />
Tel. 089 / 29 08 20 - 13 Fax 089 / 22 66 23<br />
Internet: www.ivd-sued.net E-Mail: info@ivd-sued.net<br />
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