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+++ Presse +++ Presse +++ Presse +++ Presse +++ Presse +++ Presse +++ Presse +++<br />

Immobilienverband Deutschland <strong>IVD</strong><br />

Verband der Immobilienberater, Makler,<br />

Verwalter und Sachverständigen<br />

Region Süd e.V.<br />

Geschäftsstelle München und Presseabteilung:<br />

Gabelsbergerstr. 36, 80333 München<br />

Geschäftsstelle Stuttgart:<br />

Calwer Straße 11, 70173 Stuttgart<br />

www.ivd-sued.net<br />

Pressemeldung <strong>PN</strong> <strong>30</strong>/25.06.2013<br />

Unter welchen Voraussetzungen kann ein gewerblicher Mietvertrag<br />

wegen fehlender Zustimmung zur Untervermietung gekündigt werden?<br />

Mit dieser Frage hat sich das OLG Naumburg in seinem Urteil vom<br />

15.11.2012 – 9 U 98/12 – befasst<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit ist Mieterin von Gewerberäumen. Der<br />

Mietvertrag war zeitlich befristet. Die Klägerin hat die beklagte Vermieterin<br />

unter Hinweis auf ihre „negative Ertragssituation“ unter zweiwöchiger Frist<br />

um die Erlaubnis zur Untervermietung an eine Computerwerkstatt gebeten,<br />

die ein vergleichbares Ladengeschäft wie sie betreiben wolle. Ergänzende Informationen<br />

über die beabsichtigte Untervermietung wurden von der Klägerin<br />

angeboten. Sie teilte der Beklagten außerdem den Namen und die Adresse<br />

des Untermieters mit. Sie wies die Beklagte darauf hin, dass eine Nichterteilung<br />

der Erlaubnis bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist <strong>als</strong> Ablehnung der<br />

Anfrage verstanden werde.<br />

Die Beklagte reagierte auf die Anfrage nicht, worauf die Klägerin das Mietverhältnis<br />

außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigte.<br />

Der anschließende Rechtsstreit vor der ersten Instanz wurde zu Gunsten der Klägerin<br />

entschieden, indem das Landgericht feststellte, dass das Mietverhältnis wegen<br />

der verweigerten Untervermietung beendet sei, § 540 Abs.1 Satz 2 BGB.<br />

Das OLG Naumburg indessen hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des<br />

Landgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Entscheidung wie folgt<br />

begründet:<br />

Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, das Mietverhältnis wegen verweigerter<br />

Untervermietung außerordentlich zu kündigen. Zwar habe nach Ansicht des Erstgerichts<br />

ein ausreichendes Untermietbegehren vorgelegen, weil es bestimmten inhaltlichen<br />

Anforderung wie Name und Adresse des Unternehmers entsprochen habe<br />

(OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2004 – 16 U 2378/04).<br />

Folgerichtig wertete das Berufungsgericht das Schweigen der Beklagten auf das<br />

danach ausreichende Untermietbegehren der Klägerin <strong>als</strong> Erlaubnisverweigerung<br />

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im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin<br />

sei aber dennoch unwirksam, da nach durchgeführter Beweisaufnahme ein<br />

ernsthafter Anmietungswille des benannten Unternehmens gar nicht vorgelegen<br />

habe.<br />

Im Einzelnen:<br />

Die Entscheidung des OLG Naumburg entspreche der herrschenden Ansicht, ein<br />

Mietbegehren müsse bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen, damit sich<br />

der Vermieter über die Bonität des Untermieters informieren könne. Das Berufungsgericht<br />

hat seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des OLG Dresden<br />

gestützt, wonach der Mieter von Gewerberaum bei der Bitte um Zustimmung zur<br />

Untervermietung ausreichende Angaben zur Person des Untermieters machen<br />

müsse, damit der Vermieter die Zuverlässigkeit, Solvenz und Bonität des genannten<br />

Untermieters überprüfen könne. Darüber hinaus müssten bei einem Gewerbemietverhältnis<br />

dem Vermieter auf Nachfrage auch die wesentlichen Mietbedingungen<br />

des Untermietverhältnisses wie Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrages,<br />

etwaige Kündigungsmöglichkeiten und Übernahme einer Betreiberpflicht mitgeteilt<br />

werden (so auch OLG Dresden, a.a.O.).<br />

Das OLG Naumburg musste sich weiterhin mit der Frage beschäftigen, ob es <strong>als</strong><br />

eine Erlaubnisverweigerung gewertet werden könne, wenn der Vermieter auf eine<br />

entsprechende Anfrage des Mieters nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiere.<br />

Schweigen stelle grundsätzlich keine Willenserklärung dar; es gelte aber etwas<br />

anderes, wenn der Schweigende verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden<br />

Willen zu äußern. Davon sei auszugehen, wenn der Mieter ein ausreichendes<br />

Untermietbegehren an den Vermieter heranträgt und die Untervermietung<br />

nicht generell ausgeschlossen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein ausreichendes<br />

Untermietbegehren hat das Berufungsgericht zwar festgestellt; allerdings<br />

habe es dem Untermieter an einem ernsthaften Anmietungswillen gefehlt,<br />

was das Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 trotz verweigerter Erlaubnis<br />

entfallen lasse.<br />

Der Leitsatz der Entscheidung lautet dann folgerichtig:<br />

Da eine Untervermietung für den Vermieter einer Gewerbeimmobilie zumindest<br />

mittelbare Konsequenzen hat (Bonität, vereinbarte Betriebspflicht),<br />

muss das Untermietbegehren des Mieters Angaben zu Name, Geburtsdatum<br />

und Adresse des Untermieters enthalten, denn nur dann ist dem Vermieter<br />

eine Beurteilung und die Einholung von Kreditauskünften möglich.<br />

Dem Vermieter müssen ferner die Bedingungen des Mietvertrages mitgeteilt<br />

werden, insbesondere Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrages, etwaige<br />

Kündigungsmöglichkeiten und die Übernahme der Betriebspflicht. Diese<br />

Angaben sind aber nur auf Anfrage mitzuteilen.<br />

Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen verweigerter Untermieterlaubnis<br />

nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt jedoch, wenn der benannte<br />

Untermieter keinen ernstzunehmenden Anmietungswillen hat.<br />

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Fazit:<br />

Wenn die Parteien einen befristeten Mietvertrag geschlossen haben und kann der<br />

Mieter den vereinbarten Mietzins nicht mehr aufbringen oder möchte er aus anderen<br />

Gründen aus dem Mietverhältnis ausscheiden, stellt sich die Frage nach einer<br />

Untervermietung und einem Sonderkündigungsrecht des Mieters, wenn der Vermieter<br />

die Erlaubnis verweigert.<br />

Die Entscheidung des OLG Naumburg befasst sich sehr gründlich mit den Voraussetzungen,<br />

die im Falle eines Gewerbemietvertrages an ein Sonderkündigungsrecht<br />

gestellt werden müssen.<br />

Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte<br />

und ist nicht zu beanstanden.<br />

Für die Praxis ist festzuhalten: Vermieter sollten auf ein Untervermietungsgesuch<br />

ihrer Mieter möglichst zeitnah reagieren und beispielsweise weitere Informationen<br />

einholen, falls sie der Untervermietung (noch) nicht zustimmen wollen. Die Zustimmung<br />

oder die Verweigerung zur Untervermietung sollte aus Beweisgründen<br />

schriftlich erfolgen.<br />

Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Kippes<br />

<strong>IVD</strong>-Institut - Gesellschaft für Immobilienmarktforschung und Berufsbildung mbH<br />

Tel. 089 / 29 08 20 - 13 Fax 089 / 22 66 23<br />

Internet: www.ivd-sued.net E-Mail: info@ivd-sued.net<br />

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