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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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- 14 -<br />

Rechts h<strong>in</strong>zuzuerwerben; 32) endlich sucht sie dah<strong>in</strong> zu wirken,<br />

daß ihre ‚Abhängigkeit vom Bischof zu d<strong>in</strong>er Abhängigkeit<br />

vom Reiche werde. 38) - Wie wir sehen, s<strong>in</strong>d die Bemühungen<br />

der Stadt auch auf dem Gebiete <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>wesens erfolgreich<br />

gewesen. -<br />

Wie sich erkennen läßt, ist das Augsburger <strong>Ungeld</strong> zunächst<br />

weiter nichts als e<strong>in</strong> vorwiegend auf We<strong>in</strong> und Frucht,<br />

also- auf die notwendigsten Konsumgegenstände zum Stadtzöll<br />

zeitweise erhobener Sonderzoll, der <strong>zur</strong> Instandhaltung der<br />

Brücken und Wege sowie der Festungswerke bestimmt war<br />

und Bürger wie Gäste traf. Er schließt sich an die verschie<strong>den</strong>en<br />

Zweige <strong>des</strong> Stadtzolfes an.<br />

Soweit es sich an die <strong>den</strong> Verkehr im engeren S<strong>in</strong>ne<br />

treffen<strong>den</strong> Zweige <strong>des</strong> Zolles anschloß, war das <strong>Ungeld</strong> sicherlich<br />

ursprünglich speziell <strong>zur</strong> reparatio pontium et viarum bestimmt<br />

gewesen, was aus dem weiteren Verlauf der Entwicklung<br />

noch deutlicher erhellen wird. Soweit es Verbrauchsabgabe<br />

ist, unterscheidet es sich von dem alten Gästezoll besonders<br />

dadurch, daß es <strong>den</strong> Detailverkauf besteuert, de s<strong>in</strong>gulis<br />

emptionibus et venditionibus erhoben wird,, während man<br />

ersteren lediglich, von <strong>den</strong> Gästen auf <strong>den</strong> <strong>zur</strong> Ausfuhr e<strong>in</strong>gekauften<br />

und transportfertigen We<strong>in</strong> fuderweise erhob.<br />

<strong>Das</strong> We<strong>in</strong>ungeld ist demnach tatsächlich e<strong>in</strong>e Schankteuer,<br />

e<strong>in</strong>e auf der ganzen Bevölkerung <strong>in</strong>direkt lastende Verbrauchsabgabe.39)<br />

17) Schon 1156 hat die Geme<strong>in</strong>de das Recht der peticio bei der Wahl<br />

<strong>des</strong> Burggrafen 'und <strong>des</strong> Münzers und kann sie die Absetzung <strong>des</strong> Vogtes<br />

wie <strong>des</strong> Burggrafen verlangen. Zölle und Münze gelangen oft <strong>in</strong>' die Hände<br />

von Geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>itgliedern. D-13. 1, p. 66 Nr. 95 p. 94 Nr. 123. M. 5B. XXXIII a,<br />

p. 114 Nr. 105. Sie erhält Befestigungsrecht und <strong>Ungeld</strong>.<br />

es) Wo die Geme<strong>in</strong>de Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausübt,<br />

zieht sie statt <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen Geme<strong>in</strong>devorstehers zuweilen <strong>den</strong> Vogt h<strong>in</strong>zu.<br />

Vgl. 4239: U-B. 1, p. 2 Nr. 4. Um die Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts bef<strong>in</strong>det<br />

sich auch das ehemalige Bischof sgericht <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Vogtes. 8 tdtb. p. 820.<br />

<strong>Das</strong> Recht <strong>zur</strong> Aufzeichnung <strong>des</strong> Stadtbuches erteilt der König. D-13. 1,<br />

•p. 37 Nr. 51. Der ‚Landvogt" wird zum.Stadtvogt. An '<strong>den</strong> 3 D<strong>in</strong>gstätten<br />

außerhalb der Stadt wer<strong>den</strong> nur noch,die niederen Frevel' »durh Untervögte<br />

abgeurteilt; alle schweren Vergehen kommen <strong>in</strong>, das städtische Vogtgericht.<br />

Stdtb. p. 13. Der-Vogt ist jetzt der eigentliche Burggraf. p. 319. 1294<br />

wird die Stadt von frem<strong>den</strong> Gerichten eximiert. . 0-13. 1, p408 Nr.140. '<br />

•<br />

$9)• ‚Wir dürfen, uat'er ke<strong>in</strong>en Umstän<strong>den</strong> . das <strong>Ungeld</strong> unter <strong>den</strong> <strong>in</strong>s<br />

Stadtbuch aufgeführten Zöllen-suchen. Wenn schon die Brückenzölle ursprüng- -<br />

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