Früherkennung von Unternehmenskrisen - Börsenverein des ...
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Eine Publikation <strong>des</strong> Sortimenter-Ausschusses<br />
<strong>Früherkennung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unternehmenskrisen</strong><br />
und Insolvenzgefahren<br />
G. Leidig, A. Jordans, J. Merzbach
<strong>Früherkennung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unternehmenskrisen</strong><br />
und Insolvenzgefahren<br />
Eine Publikation <strong>des</strong> Sortimenter-Ausschusses<br />
Guido Leidig / André Jordans / Joachim Merzbach<br />
1. Einleitung<br />
<strong>Unternehmenskrisen</strong> und die Insolvenz <strong>von</strong> Geschäftspartnern<br />
entstehen nicht plötzlich aus dem Nichts.<br />
Krisen und Insolvenzen haben eine Inkubationszeit –<br />
sie entstehen erst dann, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen<br />
und auf frühe Signale nicht reagiert<br />
wurde.<br />
Aber was sind die zentralen Faktoren, die im Extremfall<br />
zum Konkurs eines Unternehmens führen? Nationale<br />
und internationale Studien zur <strong>Unternehmenskrisen</strong>forschung<br />
zeigen ein eindeutiges Bild (s. Abb. 1). Eine<br />
vielbeachtete Studie aus den USA (1998) kommt zu dem<br />
Ergebnis, dass der dominante Faktor eine sehr zentralistische<br />
und autokratische Führung ist (40 %), gefolgt<br />
<strong>von</strong> dem Fehlen eines adäquaten Controlling-Systems<br />
(37 %), zu hohen Produktionskosten (25 %) und Problemen<br />
im Entscheidungsprozess auf der Führungsebene<br />
(15 %). Zu einem ähnlichen Resultat kommt eine deutsche<br />
Studie aus dem Jahr 2002: Hauptursache für Insolvenzen/Krisen<br />
sind mangelhafte Managementqualifikationen<br />
(ca. 60 %). Externe Einflussgrößen (Konjunktur,<br />
Marktveränderungen) haben lediglich einen Einfluss<br />
<strong>von</strong> insgesamt 36 %.<br />
Fazit: Krisen/Insolvenzen – z.B. bei Geschäftspartnern,<br />
Lieferanten etc. – fallen in seltenen Fällen vom Himmel.<br />
Sie kündigen sich immer an. Man muss jedoch in<br />
der Lage sein, die Vorzeichen rechtzeitig zu erkennen.<br />
Dieser Informationsdienst gibt konstruktive Hinweise,<br />
wie man bestimmte Krisensignale erkennen kann und<br />
interpretiert, um rechtzeitig geeignete Maßnahmen<br />
einzuleiten.<br />
2. Krisenfrüherkennung und Eigendiagnose<br />
Krisen oder Insolvenzen werden nur in seltenen Fällen<br />
<strong>von</strong> außen in den Betrieb hereingetragen. Sie sind in<br />
aller Regel hausgemacht. Steuert eine Buchhandlung<br />
auf eine Krise zu, sind typische Symptome für Außenstehende<br />
und für die Geschäftsleitung schon sehr frühzeitig<br />
erkennbar.<br />
2.1 Checkliste Krisensymptome<br />
Eine schwierige ökonomische Situation ist noch keine<br />
Krise – allerdings deren existenzielle Voraussetzung.<br />
Werden bestimmte Warnsignale nicht bemerkt, können<br />
kleine Ereignisse das Fass zum Überlaufen bringen –<br />
eine Insolvenz steht drohend im Hintergrund.<br />
Die Unternehmenskrise zeigt die Facetten ihres Erscheinungsbil<strong>des</strong><br />
nicht immer mit gleicher Deutlichkeit. Sie<br />
tritt im Gewand spezieller Stimmungs- und Handlungsmuster<br />
auf. Die typischen Anzeichen, die das<br />
Anschleichen einer Krise im Hinblick auf das Verhältnis<br />
zu<br />
• Kunden<br />
• Lieferanten<br />
• Kreditgebern<br />
sowie im Betrieb selbst andeuten, veranschaulicht<br />
Abb. 2.<br />
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2.2 Krisenarten<br />
Krisendiagnose resp. -früherkennung soll nach den<br />
Vorstellungen <strong>des</strong> KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und<br />
Transparenz im Unternehmensbereich/1998) zu einer<br />
Daueraufgabe eigens dazu bestellter Risikomanager<br />
werden, um Schaden <strong>von</strong> Unternehmen abzuwenden.<br />
Um diese Aufgabe zu erfüllen, ist es vorteilhaft, sich<br />
den Verlauf <strong>von</strong> <strong>Unternehmenskrisen</strong> zu verdeutlichen.<br />
Diese Vorgehensweise versetzt auch Betriebe der Buchhandelsbranche<br />
in die Lage, Krisensymptome bei Geschäftspartnern<br />
oder in der eigenen Firma rechtzeitig<br />
zu erkennen.<br />
Um ein vorbeugen<strong>des</strong> Krisen-/ Risikomanagement einzuführen,<br />
ist es notwendig, die Krisentypen in zwei<br />
Aspekte zu zerlegen, die jedoch nicht losgelöst <strong>von</strong>einander<br />
zu sehen sind:<br />
• typische Krisenverläufe einer Unternehmung<br />
• typische Krisenverläufe <strong>von</strong> Führungskräften.<br />
Nur so ist man in der Lage, rechtzeitig Antworten auf<br />
folgende Fragen zu finden:<br />
• Wie ist es zu gewährleisten, dass mein Unternehmen<br />
jederzeit zahlungsfähig bleibt?<br />
• Wie ist ein effizientes Controlling-System und ein<br />
qualifiziertes Forderungsmanagement aufzubauen?<br />
• Welche internen und externen Entwicklungen können<br />
für den Betrieb gefährlich werden?<br />
• Welche Frühwarnzeichen deuten an, dass das eigene<br />
Unternehmen oder das eines Geschäftspartners<br />
auf eine Krise zusteuert?<br />
• Wie soll man auf derartige Signale reagieren?<br />
• Welche Möglichkeiten hat eine Firma, um ein effizientes<br />
Bonitätsmarketing zu realisieren?<br />
• In welchem Stadium der Krise befindet man sich<br />
selbst und in welchem der Geschäftspartner?<br />
• Welche Möglichkeiten gibt es, eine vorübergehende<br />
Liquiditätsschwäche auszugleichen?<br />
• Was ist bei einer anhaltenden Unternehmenskrise<br />
zu tun? Wer bietet in einer solchen Situation Hilfestellungen?<br />
• Welche Maßnahmen – z.B. aus juristischer Sicht –<br />
sind einzuleiten, wenn eine Insolvenz droht?<br />
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• Gibt es Förderprogramme, um Krisen zu begegnen,<br />
zu meistern, vorzubeugen?<br />
Im Verhältnis zu den Kunden:<br />
• Ramschangebote folgen häufiger und vor allem zu<br />
branchenunüblichen Zeiten.<br />
• Mit Zusatzleistungen wird versucht, Aufträge zu<br />
ködern.<br />
• Das angebotene Sortiment wird deutlich weniger<br />
systematisch; es ufert entweder aus, oder es wird<br />
deutlich geringer.<br />
Im Verhältnis zu den Lieferanten (Verlage, Barsortimente):<br />
• Verzicht auf Skontoausnutzung bei vorheriger Inanspruchnahme.<br />
• Vereinbarte Zahlungsziele werden überschritten.<br />
• Die Zahlungsweise ändert sich häufiger.<br />
• Mahnungen werden nicht mit Zahlungen beantwortet.<br />
• Die Neigung zu Reklamationen steigt.<br />
• Aufträge werden storniert.<br />
• Es wird um Ratenzahlungen gebeten.<br />
• Bestellmengen werden kleiner (evtl. dafür häufiger).<br />
Im Verhältnis zu Kreditgebern:<br />
• Die Vorlage <strong>von</strong> Finanzplänen, Bilanzen, GuV verzögert<br />
sich.<br />
• Überziehungen der Kreditlimits werden häufiger,<br />
dauern länger und werden zunehmend fadenscheiniger<br />
begründet.<br />
• Der Wunsch nach Erweiterung der Kreditlimiten wird<br />
nicht logisch begründet.<br />
• Es werden neue Bankverbindungen/Kreditgeber<br />
gesucht.<br />
Im Unternehmen selbst:<br />
• Qualifizierte Führungskräfte wandern ab.<br />
• Es entsteht wachsende Arbeitsüberlastung für die<br />
Führungskräfte.<br />
• Der Führungsstil wird immer hektischer.<br />
• Die Betriebsabläufe und die Koordination der verschiedenen<br />
Betriebsbereiche verschlechtern sich zunehmend.<br />
• Die Informationspolitik wird zunehmend weniger<br />
transparent.<br />
• Die Betriebs-, Sortiments- und Absatzpolitik wechselt<br />
häufiger.<br />
• Es werden in kurzer Folge neue Geschäftspartner<br />
vorgestellt.<br />
• Die Unternehmens- und Betriebsberater reichen<br />
• Die sich Klagen die Klinke. der Geschäftsleitung über die Banken<br />
oder die schlechte Zahlungsmoral der Kunden nehmen<br />
zu.<br />
• Regelmäßig geleistete Zahlungen werden plötzlich<br />
unregelmäßig getätigt (Beiträge, Versicherungen,<br />
Lastschrifteinzugserlaubnisse).<br />
Quelle: Nach http://www.alisvs.ch/chklst/chksan.htm<br />
(ausgedr. 28.05.2003).<br />
Abb. 2: Checkliste Krisensymptome<br />
2.2.1 Krisenarten auf Unternehmensebene<br />
Den Ablauf einer Unternehmenskrise, bezogen auf die<br />
gesamte Organisation, veranschaulicht Abb. 3. Hieraus<br />
lassen sich drei durch ein unterschiedliches Bedrohungsausmaß<br />
differenzierte Krisentypen ableiten:<br />
• Phase 1: Strategiekrise<br />
• Phase 2: Erfolgs-/Rentabilitätskrise<br />
• Phase 3: Liquiditätskrise<br />
• Phase 4: Insolvenz.<br />
Dieses Raster kann sowohl zur Eigendiagnose als auch<br />
zur Krisendiagnose bei Geschäftspartnern Anwendung<br />
finden. Worin besteht nun die Grundproblematik dieser<br />
verschiedenen Krisentypen?<br />
a) Strategiekrise<br />
Die zentralen Eigenschaften sind:<br />
• Das Tagesgeschäft wird hektischer und wird in sich<br />
verschlechternden Marktbedingungen intensiviert.<br />
Dies verstellt vielfach den Blick für strukturelle Veränderungen.<br />
Fehlentwicklungen als das Resultat<br />
<strong>von</strong> Marktveränderungen werden nicht identifiziert.<br />
• Die innere Einstellung, u.U. latent vorhanden, man<br />
müsse auf neue Herausforderungen/ Veränderungen<br />
reagieren, wird durch die vermehrte Anstrengung<br />
zur Erhaltung <strong>des</strong> Status quo über-lagert. Man hat<br />
keine Zeit sich mit strategischen Fragen zu befassen.<br />
• Die notwendige, möglicherweise in der Vergangenheit<br />
vorhandene Flexibilität, Anpassungsmaßnahmen<br />
einzuleiten, geht verloren.<br />
• Der Einstieg in die Neuausrichtung der Firma erfolgt<br />
zunächst vielfach durch eine (proportionale) Kostenreduktion.<br />
Dieses »Rasenmäherprinzip« stellt<br />
keine Basis für eine Neupositionierung dar.<br />
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Ein Instrument, welches dazu beitragen kann, Strate-<br />
giekrisen rechtzeitig zu identifizieren und zu bewälti-<br />
gen ist das Balanced-Scorecard-Konzept. Es integriert<br />
eine Vielzahl <strong>von</strong> Instrumenten <strong>des</strong> strategischen Con-<br />
trolling, wie z.B. Stärken-/ Schwächen-Analyse oder die<br />
Portfolio-Analyse.<br />
b) Erfolgs-/Rentabilitätskrise<br />
Im Hinblick auf die Ertragskrise lassen sich folgende<br />
Frühindikatoren als Warnsignale auflisten:<br />
• negatives Betriebsergebnis<br />
• Verzehr <strong>von</strong> Eigenkapital<br />
• Kurzarbeit i.V.m. Entlassungen (hieraus resultieren<br />
Abfindungszahlungen, die das Ergebnis und die Liquidität<br />
belasten)<br />
• verschlechterte Liquidität (i.V.m. erhöhtem Bedarf<br />
an liquiden Ressourcen und die damit vielfach einhergehende<br />
Überschreitung resp. Ausweitung der<br />
Kreditlinien).<br />
Die Ertragskrise ist auch eine Vertrauenskrise, welche<br />
sich manifestiert durch<br />
• häufiger und schneller mahnende Gläubiger<br />
• restriktives Verhalten der Banken<br />
• schwinden<strong>des</strong> Vertrauen der Mitarbeiter in die Geschäftsführung.<br />
Eine Rentabilitätskrise deutet sich durch folgende Aspekte<br />
an:<br />
• rückläufige Umsätze<br />
• sinkende Gewinne<br />
• Absatzverluste<br />
• sinkender Cashflow<br />
• sinkende Produktivität<br />
• Aufschub notwendiger Investitionen.<br />
Instrumente zur Identifizierung dieser Krisenphase sind<br />
z.B. die klassische Jahresabschlussanalyse (insbesondere<br />
Analyse der Gewinn- und Verlustrechnung), die Bilanzkennzahlenanalyse<br />
sowie die Liquiditäts- und<br />
Finanzplanung.<br />
c) Liquiditätskrise<br />
Die für diese Phase charakteristischen Anzeichen sind:<br />
• Fehlen <strong>von</strong> liquiden Mitteln<br />
• Rückstände beim Finanzamt und den Krankenkassen<br />
• Rückstände bei den Löhnen/Gehältern<br />
• zunehmende Fremdbestimmung der Arbeitszeit der<br />
Geschäftsleitung<br />
• nahezu völliger Vertrauensverlust bei Lieferanten<br />
und Kunden<br />
• massiver Identifikationsverlust der Mitarbeiter (negative<br />
Auswirkungen auf die Motivation und Produktivität)<br />
• ansteigender Schriftverkehr mit Banken.<br />
Der Handlungsbedarf lässt sich wie folgt beschreiben:<br />
• Erstellung einer transparenten Unternehmensanalyse<br />
• Pragmatisches Vorgehen, um Liquidität zu erhalten<br />
– z.B. durch Debitoren-/Kreditorenmanagement,<br />
Fördermittel, Beschaffung <strong>von</strong> neuem Kapital (Beteiligung)<br />
• Zurückstellung <strong>von</strong> Ertragsgesichtspunkten: Liquidität<br />
geht vor Rentabilität<br />
• Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung;<br />
auch Planbilanz, Plan GuV, Best Case/ Worst-Case-<br />
Rechnung.<br />
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2.2.2 Krisenverläufe <strong>von</strong> Führungskräften<br />
Dieser auf das ganze Unternehmen bezogene Krisenverlauf<br />
geht in aller Regel einher mit einer typischen<br />
Krise <strong>von</strong> Führungskräften. Wie diese beiden Verläufe<br />
miteinander vernetzt sind und was für welches Stadium<br />
signifikante Krisensymptome sind, veranschaulicht Abb.<br />
4, die auch als Checkliste Verwendung finden kann.<br />
2.3 Kennzahlen<br />
Wer sich <strong>von</strong> einer Krise im eigenen Unternehmen oder<br />
der eines Geschäftspartners überraschen lässt, kann<br />
nur noch reagieren, statt zu agieren. Kennzahlen dienen<br />
der Geschäftsführung in vielen Fällen als Frühwarnsystem.<br />
Sie bieten die Möglichkeit, zu ermitteln,<br />
ob eine Firma »gesund« ist, oder ob eine Schieflage<br />
bzw. gar die Insolvenz droht. Basierend auf einer Studie<br />
der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank, die 2.651 Betriebe analysierte,<br />
lassen sich folgende Prognose-Kennzahlen<br />
auflisten, die anzeigen, wann die »Alarmlampe« aufleuchtet:<br />
• Eigenkapitalquote<br />
In 82 % der Konkurse lag die Eigenkapitalquote im<br />
letzten Jahresabschluss unter 10 %.<br />
• Kapitalrückflussquote<br />
Diese Kennzahl reflektiert die Ertragskraft <strong>des</strong> Unternehmens.<br />
Sie zeigt an, welcher Einnahmenüberschuss<br />
mit dem eingesetzten Kapital erwirtschaftet<br />
werden konnte. In 63 % der Insolvenzen lag die Kapitalrückflussquote<br />
unter 4 %.<br />
• Umsatzrendite<br />
Sie drückt aus, wie viel Prozent <strong>des</strong> Umsatzes als<br />
Gewinn im Betrieb verbleiben. In 68 % der Konkursfälle<br />
lag diese Kennzahl unter 1 %.<br />
• Cashflow-Marge<br />
Der Cashflow beschreibt u.a. die Finanzkraft einer<br />
Firma. In 71 % der Konkursfälle war die Cashflow-<br />
Marge unter 2 %.<br />
• Dynamischer Verschuldungsgrad<br />
Er gilt als Indikator für den Zeitraum, den ein Unternehmen<br />
zur Tilgung einer aktuellen Schuld allein<br />
aus dem Cashflow benötigen würde (vorausgesetzt,<br />
er wird zur Verbindlichkeitstilgung eingesetzt). In 85<br />
% der analysierten Insolvenzfälle hatte diese Kennzahl<br />
einen Wert <strong>von</strong> 625 %.<br />
Auch wenn es – z.B. im Hinblick auf die Analyse <strong>von</strong><br />
Geschäftspartnern oder <strong>des</strong> eigenen Unternehmens –<br />
branchenbezogene Unterschiede gibt, gilt als Faustregel:<br />
Die »rote Warnlampe« blinkt, wenn mehrere der<br />
Kennziffern kritische Werte aufweisen.<br />
Ein wertvolles Instrument ist in diesem Zusammenhang<br />
der Jahresbetriebsvergleich, den das Institut für Handelsforschung<br />
im Auftrag <strong>des</strong> <strong>Börsenverein</strong>s <strong>des</strong> deutschen<br />
Buchhandels durchführt (Kölner Betriebsvergleich).<br />
3. Krisenfrüherkennung bei Geschäftspartnern<br />
Neben rückläufiger Nachfrage und betrieblichen Zahlungsproblemen<br />
ist die Insolvenz eines Geschäftspart-<br />
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ners eine nicht zu unterschätzende und existenzbedro-<br />
hende Gefahr (s. zu diesem Kapitel die »Hinweise für<br />
Buchhandelsunternehmen« auf S. 8).<br />
Im Folgenden wird ein Instrumentarium vorgestellt, um<br />
Insolvenzsignale frühzeitig zu erkennen. Nur so besteht<br />
die Chance, negative Auswirkungen rechtzeitig abzuwenden.<br />
Verschlechterte ökonomische Bedingungen<br />
oder innerbetriebliche Defizite führen nicht dirket zum<br />
Konkurs. Es ist i.d.R. das Ende einer langfristigen negativen<br />
Entwicklung, die sich beobachten und einschätzen<br />
lässt.<br />
3.1 Risikogruppeneinteilung<br />
Systematisiert man gescheiterte Unternehmen nach den<br />
Strukturmerkmalen<br />
• Rechtsform<br />
• Altersstruktur<br />
• Umsatzstruktur<br />
• Beschäftigtenstruktur<br />
• Branchenzugehörigkeit,<br />
so lassen sich Risikogruppen erkennen, die deutlich<br />
häufiger unter den Insolvenzen auftreten. Die Kenntnis<br />
dieser Problemgruppen ist im Hinblick auf eine Risikofrüherkennung<br />
hilfreich, um wachsam bei bestehenden<br />
bzw. neuen Geschäftsverbindungen zu sein (Abb. 5).<br />
• Rechtsform<br />
Bei der AG-/KGaA-Rechtsform liegt die höchste Insolvenzhäufigkeit<br />
vor. Hier ist <strong>des</strong>halb besondere<br />
Vorsicht und Wachsamkeit geboten.<br />
• Altersstruktur<br />
Die Analyse zeigt, dass Insolvenzgefahren nicht ausschließlich<br />
auf die Gründungs- und Anlaufphase<br />
begrenzt sind. Die Insolvenzstatistik verzeichnet<br />
auch eine Zunahme der Risiken bei älteren Betrieben.<br />
Dies ist der Grund für die Notwendigkeit einer<br />
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kontinuierlichen Prüfung und Überwachung <strong>des</strong><br />
Kundenstamms.<br />
• Umsatzstruktur<br />
Mit Hilfe <strong>von</strong> Umsatzgrößenklassen ist die Insolvenzgefährdung<br />
bestimmter Unternehmensgruppen<br />
näher einzugrenzen. Es kann gesagt werden, dass<br />
die Daten auf ein hohes Risikopotenzial bei kleineren<br />
Betrieben hinweisen.<br />
• Weitere Aspekte<br />
Hier handelt es sich um die Beschäftigtenstruktur<br />
sowie Branchenzugehörigkeit.<br />
Hieraus lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:<br />
• Die strukturellen Merkmale gilt es im Zusammenhang<br />
zu beurteilen.<br />
• Gerade bei jungen Betrieben, die unter der Rechtsform<br />
GmbH operieren, ist das Risikopotenzial besonders<br />
hoch.<br />
• Aufgrund der Komplexität und Dynamik gilt der<br />
Satz: »Je<strong>des</strong> Geschäft mit einem Kunden ist ein<br />
neues Geschäft«. Deshalb muss im Unternehmen eine<br />
kontinuierliche Risikobeobachtung stattfinden.<br />
Ferner sind eine Vielzahl <strong>von</strong> innerbetrieblichen Faktoren<br />
in ihrem Zusammenwirken über einen längeren<br />
Zeitraum für den Konkurs ursächlich. Hierauf wurde<br />
bereits hingewiesen.<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
3.2 Aufbau und Instrumente eines Frühwarnsystems<br />
3.2.1 Aufbau<br />
Anhand der vorausgegangenen Darlegungen wurde ein<br />
umfassen<strong>des</strong> Frühwarnsystem in Form einer Checkliste<br />
(Checkliste 1, im Anhang), bestehend aus 100 Fragen,<br />
entwickelt, die mit »ja«, »nein« oder »keine Information«<br />
(k.I.) zu beantworten sind und sich auf folgende<br />
Bereiche beziehen:<br />
• Unternehmens-/Branchenstruktur<br />
• Unternehmensführung<br />
• Mitarbeiter-Management<br />
• Unternehmensfinanzierung/Liquidität<br />
• Zahlungsverhalten<br />
• Beschaffungsverhalten<br />
• Absatzverhalten<br />
• Leistungserstellung.<br />
Hierbei gilt folgende Entscheidungsregel:<br />
• Je mehr Fragen Sie mit »ja« beantworten, <strong>des</strong>to<br />
höher ist das Risikopotenzial beim Geschäftspartner.<br />
• Je mehr Fragen Sie nicht konkret beantworten können<br />
(k.I.), <strong>des</strong>to unsicherer ist Ihre Entscheidung.<br />
Diese Checkliste eignet sich auch zur Analyse <strong>des</strong> eigenen<br />
Unternehmens (s. dazu »Hinweise für Buchhandelsunternehmen«).<br />
Einige zentrale Bausteine sind als<br />
»Schnelltest« in Abb. 6 zusammengefasst.<br />
Checklist-Fragen Checklist-Antworten<br />
ja nein k.I.<br />
1 Kurzarbeit <br />
2 Hohe Fluktuation <br />
3 Einstellungsstopp <br />
4 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand <br />
5 Streichung geplanter Investitionen <br />
6 Fehlende Ersatzinvestitionen <br />
7 Mangelnde Investitionsüberlegungen <br />
8 Stilllegung <strong>von</strong> Betriebsteilen, Aufgabe <strong>von</strong> Arbeitsplätzen <br />
9 Hohe Lagerbestände <br />
10 Häufige Sonderangebote, verbunden mit extrem hohen Nachlässen<br />
(preisbindungstreue Ramschaktionen)<br />
<br />
11 Bei der Beschaffung häufige Kleinaufträge <br />
12 Anormal häufige Reklamationen <br />
Abb. 6: Schnelltest »<strong>Früherkennung</strong> <strong>von</strong> Insolvenzgefahren«<br />
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Hinweise für Buchhandelsunternehmen<br />
Viele der im folgenden genannten Strukturen, Prozesse<br />
und Möglichkeiten sind für Buchhandelsunternehmen<br />
irrelevant, da die gesetzliche Preisbindung die Geneh-<br />
migung <strong>von</strong> Zahlungszielen untersagt. Hinsichtlich der<br />
Betrachtung und Einschätzung eigener Kunden sind das<br />
vorliegende Kapitel und die entsprechenden Checklis-<br />
ten daher nur <strong>von</strong> begrenzter Bedeutung (beispielswei-<br />
se in Bezug auf nicht preisgebundene Produkte wie<br />
Hörbücher, Schreibwaren etc.). Bitte beachten Sie da-<br />
her, dass Sie die Erläuterungen in Kapitel 3.2 vor allem<br />
zur Risikoprüfung Ihres eigenen Unternehmens ver-<br />
wenden sollten. Anhand der Checklisten können Sie<br />
beispielsweise selbst prüfen, wie Sie als »Kunde« <strong>von</strong><br />
Ihren Geschäftspartnern (Verlage, Barsortimente etc.)<br />
wahrgenommen werden. Dies lässt Sie Krisensymptome<br />
möglicherweise wesentlich früher erkennen und kann<br />
Ihnen beim Aufbau eines eigenen Frühwarnsystems<br />
helfen.<br />
3.2.2 Instrumente<br />
Nachfolgend werden praxisbezogene Instrumen-<br />
te/Richtlinien vorgestellt, die – in Verbindung mit dem<br />
Frühwarnsystem – dazu beitragen, Außenstände er-<br />
folgreich zu managen.<br />
a) Kreditvergabe-Richtlinien<br />
Die Unternehmensführung sollte die Festsetzung und<br />
Überwachung <strong>von</strong> Kundenkrediten bzw. Forderungen<br />
auf der Basis einer betriebsinternen Richtlinie reglementieren,<br />
die folgende Min<strong>des</strong>tinhalte abzudecken<br />
hat:<br />
• Kreditverantwortung und Kompetenz<br />
Festzulegen ist, wer die Verantwortung für die Kreditvergabe<br />
trägt und über welche Kompetenzen<br />
dieser Mitarbeiter verfügt.<br />
• Kreditkonditionen<br />
Es gilt zu bestimmen, in welchem Umfang Zahlungsziele<br />
eingeräumt werden können. Der Außendienst<br />
sollte vereinbarte Zahlungsbedingungen, Sonderkonditionen<br />
etc. der überwachenden Stelle direkt<br />
mitteilen.<br />
• Kreditgewährung<br />
Hier ist festzulegen, über welche Kanäle die eigenständige<br />
und unabhängige Bonitätsprüfung und<br />
-überwachung durchzuführen ist.<br />
• Kreditlimit<br />
Es definiert den maximalen Kreditbetrag pro Kunde.<br />
Die Limiteinräumung bzw. -erhöhung sollte durch<br />
die Stelle festgelegt werden, die mit der Kreditverantwortung<br />
ausgestattet ist.<br />
• Kreditsicherheiten<br />
Hier ist zu regeln, in welchem Umfang und unter<br />
welchen Bedingungen Kreditsicherheiten Akzeptanz<br />
finden.<br />
• Kredit-/Außenständeüberwachung<br />
Die Debitorenkontrolle stellt sicher, dass offene Positionen<br />
erkannt, angemahnt und eingefordert werden.<br />
Darüber hinaus ist auch die Limitüberwachung<br />
sicherzustellen.<br />
• Mahn-/Klageverfahren<br />
Zu bestimmen ist, in welchen Zeiträumen verspätete<br />
Zahler eine Mahnung erhalten. Die Kreditrichtlinie<br />
bestimmt sowohl die Mahnaktion als auch den<br />
Mahnrhythmus. Fernerhin ist zu definieren, in welchem<br />
Umfang dem Kunden Mahngebühren und Verzugszinsen<br />
zu berechnen sind.<br />
b) Entscheidungshilfen<br />
Im Rahmen der Bonus-Malus-Methode werden die<br />
wichtigsten Beurteilungskriterien im Hinblick auf die<br />
Bonität eines Unternehmens bewertet und führen je<br />
nach Gegebenheiten zu einem Zuschlag oder Abschlag<br />
<strong>des</strong> beabsichtigten Kreditlimits.<br />
Bilanzwerte finden in diesem Zusammenhang keine<br />
Beachtung, da diese in der Praxis bislang nur in geringem<br />
Ausmaß zur Verfügung stehen. Liegen sie jedoch<br />
vor, sind sie zusätzlich in die Bewertung aufzunehmen.<br />
Zu den wichtigsten Kriterien gehören:<br />
• Eigene Zahlungserfahrung<br />
• Berichte <strong>des</strong> Außendienstes und <strong>des</strong> Debitorenmanagements<br />
• Alter <strong>des</strong> Unternehmens<br />
• Auskünfte der Banken<br />
• Auskünfte der gewerblichen Auskunfteien<br />
• Sicherheiten.<br />
Um die in Checkliste 2 ersichtlichen Prozente wird das<br />
beabsichtigte Kreditlimit erhöht oder ermäßigt und<br />
bietet eine Basis für die Entscheidung über die festzulegende<br />
Höhe.<br />
c) Forderungs-Controlling<br />
Um den Überblick über die Außenstände zu behalten ist<br />
es notwendig, den Forderungsbestand anhand <strong>von</strong><br />
Kriterien, die für die Bonitätsrisiken besonders wichtig<br />
sind, zu beschreiben. Hierbei gilt es, zwei Kennzahlen-<br />
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typen im Rahmen <strong>des</strong> Forderungs-Controlling anzu-<br />
wenden (Abb. 7):<br />
Kennzahlen<br />
• zur Forderungsstruktur<br />
• zum Zahlungsverhalten.<br />
Ferner bieten sich Bonitätskennzahlen (Abb. 8) zur<br />
laufenden Kundenkontrolle an. Pro Geschäftspartner<br />
sind alle drei Kriterien zu bilden und die drei entsprechenden<br />
Koeffizienten miteinander zu multiplizieren,<br />
sodass sich eine Kennzahl zwischen 1 und 27 ergibt.<br />
Hieraus lässt sich dann folgende Einteilung ableiten:<br />
• A-Kunden mit geringem Risiko: 1–7 Punkte<br />
• B-Kunden mit mittlerem Risiko: 8–17 Punkte<br />
• C-Kunden mit hohem Risiko: 18–27 Punkte.<br />
Folgende Annahmen sollen z.B. gelten:<br />
• Kreditlimit >5.000 Euro = Koeffizient 2<br />
• Zielinanspruchnahme >90 Tage = Koeffizient 2<br />
• Zahlungsfähigkeit schlecht = Koeffizient 3.<br />
Als Punktwert ergibt sich: 2 × 2 × 3 = 12. Der Geschäftspartner<br />
ist ein B-Kunde mit mittlerem Risiko.<br />
4. Rechtliche Möglichkeiten und Rahmenbedingungen<br />
4.1 Allgemeines<br />
Das Insolvenzrecht (früher: Konkursrecht) bildet eine<br />
eigenständige spezielle Haftungsordnung. Sie steht den<br />
(Insolvenz-) Gläubigern zur Durchsetzung ihrer Rechte<br />
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gegen den (Gemein-) Schuldner in den Fällen zur Verfügung,<br />
in denen die individuelle Rechtsdurchsetzung<br />
<strong>des</strong>halb nicht mehr zur gleichmäßigen Befriedigung der<br />
Gläubiger führen kann, weil hierfür kein hinreichen<strong>des</strong><br />
Vermögen <strong>des</strong> Schuldners vorhanden ist. Die Funktion<br />
<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens – § 1 Insolvenzordnung (InsO) –<br />
besteht darin, »die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich<br />
zu befriedigen, indem das Vermögen <strong>des</strong><br />
Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in<br />
einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere<br />
zum Erhalt <strong>des</strong> Unternehmens getroffen
wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gege-<br />
ben, sich <strong>von</strong> seinen restlichen Verbindlichkeiten zu<br />
befreien«.<br />
Deuten Anzeichen auf eine drohende Insolvenz <strong>des</strong><br />
Kunden hin, ist es ratsam, auf den Ausgleich noch<br />
offener Rechnungen zu drängen und Außenstände<br />
sobald wie möglich einzutreiben. Neue Aufträge sollten<br />
nur noch gegen Vorauszahlung angenommen werden.<br />
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Gläubiger im<br />
Zuge der »gemeinschaftlichen Befriedigung« <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
hinsichtlich seiner Außenstände nicht<br />
oder nicht hinreichend befriedigt wird, weil der zu<br />
verteilende Erlös aus der Verwertung <strong>des</strong> Schuldnervermögens<br />
nicht ausreicht. Zahlt der Schuldner nicht<br />
freiwillig, kann sich der Gläubiger nur der zivilverfahrensrechtlich<br />
dafür vorgesehenen Mittel bedienen, also<br />
etwa im Wege <strong>des</strong> Mahnverfahrens vorgehen oder den<br />
Klageweg beschreiten. Auf diese Art und Weise kann er<br />
einen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil) erwirken,<br />
mit <strong>des</strong>sen Hilfe er beispielsweise einen Gerichtsvollzieher<br />
beauftragen kann, um die Zwangsvollstreckung<br />
in das Vermögen <strong>des</strong> Schuldners zu betreiben. Zweckmäßig<br />
ist dies allerdings nur, sofern das Vorhandensein<br />
pfändbaren Vermögens zu erwarten, beim Schuldner<br />
also noch »etwas zu holen« ist. Außerdem ist die zeitliche<br />
Nähe eines ggf. bevorstehenden Insolvenzverfahrens<br />
zu berücksichtigen. Denn es besteht die Gefahr,<br />
dass mit der Insolvenzantragstellung das Gericht solche<br />
individuellen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (in das<br />
bewegliche Vermögen) untersagt und laufende Maßnahmen<br />
vorläufig einstellt.<br />
Hat der (vorleistungspflichtige) Auftragnehmer seine<br />
vertraglich geschuldete Leistung selbst noch nicht erbracht,<br />
ist aber erst nach Vertragsschluss erkennbar<br />
geworden, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung –<br />
eine Werklohnforderung z.B. – gefährdet ist, weil der<br />
Kunde wegen eröffneten Insolvenzverfahrens nicht<br />
mehr leistungsfähig ist, so kann der Auftragnehmer<br />
seine Leistung verweigern und eine angemessene Frist<br />
setzen, innerhalb derer der Kunde entweder zu zahlen<br />
oder Sicherheit zu leisten hat. Lässt der Kunde die Frist<br />
erfolglos verstreichen, kann der Auftragnehmer vom<br />
Vertrag zurücktreten.<br />
Da die Durchsetzung <strong>von</strong> Forderungen während <strong>des</strong><br />
Insolvenzverfahrens anderen Regeln unterliegt als<br />
sonst, stellt sich die Frage, wie denn Gläubiger Befriedigung<br />
erlangen können und etwa an ihr Geld kommen,<br />
wenn sich ihr Vertragspartner in einer solchen<br />
Krise befindet. Das soll nachfolgend erläutert werden.<br />
Dabei kann die Kenntnis <strong>des</strong> Ablaufs eines Insolvenzverfahrens<br />
hilfreich sein. Deshalb soll in dem Zusammenhang<br />
auch das Verfahren in groben Zügen beschrieben<br />
werden.<br />
4.2 Einleitung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
Das Insolvenzverfahren wird nur durch Anträge der<br />
späteren Verfahrensbeteiligten eingeleitet. Antragsbefugt<br />
ist neben den Gläubigern auch der Schuldner <strong>des</strong><br />
künftigen Insolvenzverfahrens selbst. Die Gläubiger<br />
haben dabei glaubhaft zu machen, dass ihnen eine<br />
Forderung gegen den Schuldner zusteht und dass ein<br />
Eröffnungsgrund vorliegt. Eröffnungsgründe sind die<br />
»Zahlungsunfähigkeit« und – u.a. bei juristischen Personen<br />
(AG, GmbH) – auch die »Überschuldung«. Unter<br />
Zahlungsunfähigkeit versteht das Gesetz das Unvermögen<br />
<strong>des</strong> Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu<br />
erfüllen, was regelmäßig dann anzunehmen sein wird,<br />
wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Stammt der<br />
Eröffnungsantrag vom Schuldner selbst, ist schon die<br />
»drohende Zahlungsunfähigkeit« Eröffnungsgrund.<br />
Überschuldung liegt hingegen vor, wenn das Vermögen<br />
<strong>des</strong> Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten<br />
nicht mehr deckt.<br />
Nach Eingang <strong>des</strong> Antrags hat das Insolvenzgericht – im<br />
Rahmen <strong>des</strong> sog. (Insolvenz-) Eröffnungsverfahrens –<br />
die Voraussetzungen einer Insolvenzeröffnung zu untersuchen<br />
und darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren<br />
tatsächlich eröffnet wird. Dabei kann<br />
und wird es regelmäßig Sicherungsanordnungen treffen,<br />
mit denen verhindert werden soll, dass bis zur<br />
Entscheidung über den Eröffnungsantrag die Vermögenslage<br />
<strong>des</strong> Schuldners nachteilig verändert wird. Zu<br />
derartigen Sicherungsmaßnahmen gehören beispielsweise<br />
die Verhängung eines allgemeinen Verwaltungsund<br />
Verfügungsverbots <strong>des</strong> Schuldners, die bereits<br />
angesprochene einstweilige Einstellung <strong>von</strong> Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
oder die Einsetzung eines<br />
vorläufigen Insolvenzverwalters. Der mit Zutritts- und<br />
Einsichtsbefugnissen sowie Auskunftsrechten ausgestattete<br />
Insolvenzverwalter nimmt gutachterliche Funktionen<br />
für das Gericht wahr. Er hat die Aufgabe, die<br />
Masse zu sichern und zu erhalten, i.d.R. aber auch zu<br />
prüfen, ob das Vermögen <strong>des</strong> Schuldners die Kosten <strong>des</strong><br />
Verfahrens decken wird. Wie weit seine Befugnisse<br />
konkret gehen, hängt allerdings <strong>von</strong> der ihm gerichtlich<br />
verliehenen Rechtsmacht im Einzelfall ab.<br />
Wesentliche Voraussetzung für die Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
ist das Vorliegen eines zur kostende-<br />
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ckenden Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens ausreichenden<br />
Schuldnervermögens, welches ggf. auch durch hinreichenden<br />
Kostenvorschuss etwa eines Gläubigers aufgebracht<br />
werden kann. Zu den Verfahrenskosten werden<br />
z.B. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie<br />
die Vergütung und Auslagen <strong>des</strong> vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
gezählt. Fehlt es an einer kostendeckenden<br />
Masse – wobei im einzelnen umstritten ist,<br />
wie diese zu bestimmen ist – weist das Gericht den<br />
Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens »mangels<br />
Masse« ab; ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft<br />
(AG, KGaA, GmbH), so wird sie aufgelöst, ist es eine<br />
natürliche Person, wird sie vom Insolvenzgericht in ein<br />
Schuldnerverzeichnis eingetragen.<br />
Gelangt das Gericht jedoch – mit oder ohne Hilfe eines<br />
vorläufigen Insolvenzverwalters oder sonstiger Sachverständiger<br />
– zu der Auffassung, dass sämtliche Insolvenzvoraussetzungen<br />
vorliegen, erlässt es den Eröffnungsbeschluss.<br />
Dieser ist öffentlich bekannt zu machen.<br />
4.3 Das eröffnete Insolvenzverfahren<br />
Mit dem Eröffnungsbeschluss – genauer: seinem Bekanntwerden<br />
– ist das an zahlreiche rechtliche Wirkungen<br />
geknüpfte Insolvenzverfahren eröffnet.<br />
4.3.1 Inhalt <strong>des</strong> Eröffnungsbeschlusses<br />
Der Eröffnungsbeschluss enthält i.d.R. Informationen<br />
zum Zeitpunkt der Eröffnung, der Identität <strong>des</strong> Schuldners<br />
sowie zum (nicht mehr nur vorläufigen) Insolvenzverwalter,<br />
der mit dem Beschluss ernannt wird. Außerdem<br />
werden darin die Insolvenzgläubiger aufgefordert,<br />
ihre Forderungen binnen einer gesetzten Frist beim<br />
Insolvenzverwalter anzumelden und beanspruchte<br />
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten<br />
<strong>des</strong> Schuldners unverzüglich anzuzeigen. Zu diesem<br />
Zweck werden im Eröffnungsbeschluss auch Termine für<br />
die Gläubigerversammlungen bestimmt. Das betrifft<br />
zum einen den sog. »Berichtstermin«, womit eine<br />
Gläubigerversammlung gemeint ist, in der auf der<br />
Grundlage eines Berichts <strong>des</strong> Insolvenzverwalters über<br />
den Fortgang <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens beschlossen<br />
wird. Zum anderen betrifft es den sog. »Prüfungstermin«.<br />
Dabei handelt es sich um eine Gläubigerversammlung,<br />
in der die angemeldeten Forderungen geprüft<br />
werden.<br />
4.3.2 Rechtliche Wirkungen <strong>des</strong> Eröffnungsbeschlusses<br />
Wesentliche Wirkung <strong>des</strong> Eröffnungsbeschlusses ist,<br />
dass der Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis<br />
über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen<br />
an den ernannten Insolvenzverwalter verliert.<br />
In seinen Wirkungen für den Gemeinschuldner könnte<br />
der Eröffnungsbeschluss auch als »partielle Entmündigung«<br />
verstanden werden. So jedenfalls ist seine Bedeutung<br />
bereits in der juristischen Literatur vor mehr<br />
als 100 Jahren beschrieben worden. Der Insolvenzverwalter<br />
übt die rechtliche Kontrollbefugnis über die<br />
Vermögensgegenstände aus, welche dem Schuldner bei<br />
Verfahrenseröffnung gehören und welche er während<strong>des</strong>sen<br />
erlangt. Dieser sog. »Konkursbeschlag« ergreift<br />
aber nicht ausnahmslos sämtliche Vermögensgegenstände.<br />
Das Gesetz sieht nämlich zahlreiche Ausnahmen<br />
vor, wozu beispielsweise im Haushalt benötigte<br />
Haushaltsgegenstände zu zählen sind.<br />
Natürliche Personen verlieren ihre Geschäftsfähigkeit<br />
durch den Eröffnungsbeschluss jedoch nicht voll-ends.<br />
Über das pfändungsfreie Vermögen können sie nach<br />
wie vor verfügen. Gesellschaften hingegen (AG, GmbH,<br />
oHG, KG etc.) werden grundsätzlich aufgelöst.<br />
Eine mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis<br />
zusammenhängende Wirkung <strong>des</strong> eröffneten<br />
Verfahrens ist außerdem, dass laufende Prozesse,<br />
an denen der Gemeinschuldner als Partei beteiligt ist,<br />
unterbrochen werden. Der Insolvenzverwalter ist Partei<br />
kraft Amtes und kann die anhängigen Rechtsstreitigkeiten<br />
in der Lage aufnehmen, in der sie sich befinden.<br />
Besonderheiten, die nicht weiter ausgeführt werden<br />
können, ergeben sich für das aufgrund Eigenantrags<br />
<strong>des</strong> Schuldners eingeleitete Insolvenzverfahren verbunden<br />
mit der Vorlage eines Insolvenzplans und der Anordnung<br />
der Eigenverwaltung. Hingewiesen sei außerdem<br />
auf die <strong>von</strong> der InsO vorgesehene Möglichkeit<br />
vereinfachter Klein- und Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
in solchen Fällen, in denen es sich beim Schuldner<br />
um eine natürliche Person handelt, die entweder keine<br />
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder deren Vermögensverhältnisse<br />
überschaubar sind und gegen sie keine<br />
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.<br />
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4.3.3 Geltendmachung <strong>von</strong> Forderungen und<br />
Rechten<br />
Mit der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens tritt an die<br />
Stelle <strong>des</strong> ansonsten üblichen Gangs zum Gericht die<br />
Teilnahme am Insolvenzverfahren. Die Gläubiger können<br />
ihre Forderungen also nicht mehr einzeln gerichtlich<br />
geltend machen, sondern müssen diese beim Insolvenzverwalter<br />
anmelden. Auf diese Weise soll das<br />
Verfahren beschleunigt und eine Gleichbehandlung der<br />
Gläubiger gewährleistet werden. Die Aufforderung zur<br />
Forderungsanmeldung erfolgt mit dem Eröffnungsbeschluss.<br />
Die Anmeldung selbst ist innerhalb der gesetzten<br />
Frist schriftlich und unter Angabe <strong>des</strong> Betrags sowie<br />
<strong>des</strong> Schuldgrun<strong>des</strong> vorzunehmen. Belege (in Abdruck)<br />
sollten beigefügt werden. Forderungsanmeldungen<br />
nach Fristablauf sind nicht ausgeschlossen, aber aufgrund<br />
gesonderten Verfahrens für den Säumigen mit<br />
Kosten verbunden.<br />
Der Insolvenzverwalter trägt die angemeldeten Forderungen<br />
mit den oben beschriebenen Informationen in<br />
eine Tabelle ein, welche nebst Belegen zur Einsicht der<br />
Beteiligten beim Insolvenzgericht niedergelegt wird.<br />
Auf dem bereits mit dem Eröffnungsbeschluss anberaumten<br />
Prüfungstermin, zu dem auch der Insolvenzverwalter<br />
und der Schuldner zu laden sind, werden die<br />
angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem<br />
Rang nach geprüft. Die Gläubiger und der Verwalter<br />
können einer angemeldeten Forderung dem Grunde,<br />
der Berechtigung oder der Höhe nach widersprechen,<br />
es sei denn, über die Forderung bestand schon zur Zeit<br />
der Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens ein Titel (z.B. Urteil). Tun<br />
sie das nicht, gilt die angemeldete Forderung als festgestellt.<br />
Anderenfalls wird der Widerspruch in die Tabelle<br />
eingetragen. Dem Gläubiger bleibt dann nur die<br />
Möglichkeit, die gerichtliche Feststellung der angemeldeten<br />
Forderung »zur Tabelle« zu betreiben.<br />
Dass dem Insolvenzverfahren eine Gleichbehandlungsfunktion<br />
zukommt, bedeutet nicht, dass alle Gläubiger<br />
– bezogen auf ihre Forderungen und Rechte – tatsächlich<br />
»gleich« zu behandeln sind. Auch im Insolvenzverfahren<br />
existieren Vorrechte, die zu einer Rangfolge<br />
unter den Gläubigern führen. Gleichbehandlung im<br />
Sinne <strong>des</strong> Insolvenzrechts bedeutet zwar Vermeidung<br />
<strong>von</strong> Ungleichbehandlungen, aber nur nach dem Maße<br />
der jeweiligen Gläubigerberechtigung. Der Rang bzw.<br />
die Berechtigung eines Gläubigers hängt u.a. vom Inhalt<br />
der Forderung ab. Zu unterscheiden sind im wesentlichen<br />
– mit abgestufter Rangfolge in den einzelnen<br />
Gläubigergruppen – Insolvenzgläubiger und gesi-<br />
cherte Gläubiger, sog. Absonderungsberechtigte. Darüber<br />
hinaus gibt es die sog. Aussonderungsberechtigten<br />
und die Massegläubiger.<br />
a) Absonderungsberechtigte Gläubiger und Insolvenzgläubiger<br />
Im Insolvenzverfahren werden absonderungsberechtigte<br />
Gläubiger und Insolvenzgläubiger zur gemeinsamen<br />
Rechtsverfolgung zusammengefasst.<br />
Das Gesetz definiert »Insolvenzgläubiger« als persönliche<br />
Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung <strong>des</strong><br />
Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch<br />
(z.B. einen Kaufpreis- oder Werklohnanspruch) gegen<br />
den Schuldner haben. Daneben bestimmt die InsO die<br />
sog. »nachrangigen Insolvenzgläubiger«, welche wie<br />
der Name schon sagt, im Rang den (einfachen) Insolvenzgläubigern<br />
nachfolgen und <strong>des</strong>halb bei der Verteilung<br />
eines Verwertungserlöses erst dann zu beteiligen<br />
sind, wenn letztere befriedigt sind. Nachrangig sind<br />
beispielsweise Forderungen wegen Kosten, die den<br />
einzelnen Insolvenzgläubigern durch die Teilnahme am<br />
Insolvenzverfahren entstehen.<br />
In der Praxis hingegen wird das Insolvenzverfahren<br />
weniger <strong>von</strong> den Insolvenzgläubigern als vielmehr <strong>von</strong><br />
den absonderungsberechtigten Gläubigern beherrscht.<br />
Die Besonderheit bei letzteren besteht darin, dass sie<br />
sich für ihre Forderungen zusätzlich Sicherheiten haben<br />
bestellen lassen, wodurch ein bevorrechtigter Zugriff<br />
auf den Erlös aus der Verwertung <strong>des</strong> Sicherungsguts<br />
ermöglicht wird. Deckt der Erlös aus der Verwertung <strong>des</strong><br />
Sicherungsguts eine persönliche Forderung, für die die<br />
Sicherheit bestellt wurde, nicht ab, ist der Gläubiger<br />
mit der verbleibenden Restforderung – dem sog. »Ausfall«<br />
– »einfacher« Insolvenzgläubiger. Er nimmt dann<br />
gemeinsam mit den übrigen Insolvenzgläubigern an<br />
der Verteilung <strong>des</strong> mit der Insolvenzmasse erzielten<br />
Erlöses teil, sofern noch verwertbare Masse vorhanden<br />
ist. Die Berechtigung zur »abgesonderten Befriedigung«<br />
aus dem Sicherungsgegenstand steht beispielsweise<br />
Grundpfandgläubigern wie Hypotheken- und Grundschuldgläubigern<br />
am Grundstück zu. Auch das sog.<br />
»Sicherungseigentum« an einem beweglichen (Masse-<br />
)Gegenstand, das der Schuldner dem Gläubiger zur<br />
Sicherung seines Anspruchs übertragen hatte, fällt<br />
unter die Absonderungsrechte.<br />
Dazu folgen<strong>des</strong> Beispiel: Ein Unternehmen lässt sich für<br />
eine Werklohnforderung den Firmenwagen <strong>des</strong> Kunden<br />
zur Sicherheit übereignen. Im Rahmen <strong>des</strong> über das<br />
Vermögen <strong>des</strong> Kunden eröffneten Insolvenzverfahrens<br />
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verwertet der Insolvenzverwalter den PKW durch Veräu-<br />
ßerung. Der Veräußerungserlös ist dann nach Abzug<br />
eines vom Unternehmen zu tragenden Verfahrenskostenbeitrags<br />
in Höhe der gesicherten Werklohnforderung<br />
(nebst Zinsen und Kosten) an das Unternehmen auszukehren.<br />
Verbleibt nach der Befriedigung <strong>des</strong> Unternehmens<br />
kein zu verteilender Erlös, würden ungesicherte<br />
Insolvenzgläubiger »leer« ausgehen.<br />
b) Aussonderungsberechtigte Gläubiger und Massegläubiger<br />
Im Unterschied zu den übrigen »Gläubigergattungen«<br />
handelt es sich bei den Aussonderungsberechtigten<br />
und den Massegläubigern um solche Gläubiger, deren<br />
Forderungen vorab außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
zu befriedigen sind und <strong>des</strong>halb mit dem »eigentlichen«,<br />
der gemeinsamen Rechtsverfolgung dienenden<br />
Insolvenzverfahren nichts zu tun haben.<br />
Zu den Forderungen, die Massegläubiger geltend machen,<br />
zählen neben Kosten <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
auch die sog. sonstigen Masseverbindlichkeiten. Während<br />
erstere beispielsweise Gerichtskosten für Insolvenzverfahren<br />
oder Vergütungen und Auslagen <strong>des</strong><br />
Insolvenzverwalters oder der Mitglieder <strong>des</strong> Gläubigerausschusses<br />
betreffen, sind letztere u.a. solche Verbindlichkeiten,<br />
die aufgrund <strong>von</strong> Rechtshandlungen<br />
<strong>des</strong> Insolvenzverwalters entstehen (ohne zu den Kosten<br />
<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens zu gehören).<br />
Aussonderungsberechtigten Gläubigern hingegen stehen<br />
Rechte zu, mittels derer sie geltend machen können,<br />
dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse<br />
gehört. Sie müssen nicht auf das Vermögen <strong>des</strong> Gemeinschuldners<br />
zurückgreifen, das der Gläubigergemeinschaft<br />
zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen<br />
ist. Ihre Befriedigung erfolgt durch Herausgabe<br />
<strong>des</strong> auszusondernden Rechts. Klassisches Beispiel für<br />
ein Aussonderungsrecht ist das »Eigentum«. Hat etwa<br />
eine Buchhandlung einem Geschäftspartner, über <strong>des</strong>sen<br />
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, Bücher<br />
im Rahmen der Kollegenhilfe leihweise überlassen,<br />
kann es gegenüber dem Insolvenzverwalter den<br />
Anspruch auf Aussonderung aus der Insolvenzmasse<br />
geltend machen und dieses ggf. – d.h. sofern der Verwalter<br />
das Recht nicht anerkennt – gerichtlich einfordern.<br />
Die Aussonderung bewirkt, dass die Bücher nicht<br />
zur gemeinschaftlichen Befriedigung verwertet werden.<br />
4.3.4 Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse<br />
Im Anschluss an den Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter<br />
unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende<br />
Vermögen zu verwerten, soweit nicht Beschlüsse<br />
der Gläubigerversammlung entgegenstehen. Die Verwertung<br />
der Masse kann auf unterschiedliche Weise<br />
erfolgen. Neben der Zerschlagung <strong>des</strong> schuldnerischen<br />
Vermögens und Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände<br />
kommt auch die sog. »übertragende Sanierung«<br />
in Betracht. Im einen Fall werden die schuldnerischen<br />
Gegenstände vom Insolvenzverwalter freihändig<br />
veräußert (z.B. beim Räumungsverkauf) oder<br />
öffentlich versteigert; im anderen wird das bewegliche<br />
und unbewegliche Betriebsvermögen der Schuldnerin<br />
bzw. die Gesellschaftsanteile an dem schuldnerischen<br />
Unternehmensträger an einen Erwerber veräußert.<br />
Nach dem allgemeinen Prüfungstermin kann, sofern<br />
bare Masse vorhanden ist, mit der Verteilung an die<br />
Insolvenzgläubiger begonnen werden. Zunächst hat der<br />
Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis über die<br />
bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen<br />
auf der Geschäftsstelle <strong>des</strong> Insolvenzgerichts zur Einsicht<br />
der Beteiligten niederzulegen und die Summe der<br />
Forderungen sowie den zur Verteilung verfügbaren<br />
Betrag aus der Insolvenzmasse öffentlich bekannt zu<br />
machen. In der Regel erfolgen Abschlagsverteilungen.<br />
Dabei sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das<br />
Verteilungsverzeichnis binnen einer gesetzlich bestimmten<br />
Frist beim Insolvenzgericht, das darüber<br />
entscheidet, zu erheben. Ist die Verwertung der Masse<br />
beendet, wird die Schlussverteilung vorgenommen.<br />
Dazu bedarf es der Zustimmung <strong>des</strong> Insolvenzgerichts,<br />
das damit zugleich einen Schlusstermin, den Termin für<br />
eine abschließende Gläubigerversammlung, bestimmt.<br />
Dieser dient der Erörterung der Schlussrechnung <strong>des</strong><br />
Insolvenzverwalters, zur Erhebung <strong>von</strong> Einwendungen<br />
gegen das Schlussverzeichnis und der Entscheidung der<br />
Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände aus<br />
der Insolvenzmasse. Sobald die Schlussverteilung vollzogen<br />
ist, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren per<br />
Beschluss auf und macht dies öffentlich bekannt.<br />
Insolvenzmasse der Buchhandlung<br />
• Immobilien (Haus, Laden) – soweit sie nicht mit<br />
einer Grundschuld oder Hypothek belastet sind.<br />
• Geschäftsausstattung, z.B. Regale, Möbel, Lichtanlage.<br />
• EDV-Geräte – soweit sie nicht geleast sind.<br />
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• Warenvorräte – soweit sie nicht unter Eigentums-<br />
vorbehalt geliefert wurden (und noch nicht bezahlt<br />
sind).<br />
• Forderungen – soweit sie noch nicht abgetreten<br />
sind.<br />
• Liquide Mittel<br />
Obwohl das Insolvenzverfahren damit beendet ist,<br />
bedeutet das nicht, dass der Schuldner <strong>von</strong> seiner<br />
Schuldenlast befreit ist. Vielmehr können die Insolvenzgläubiger<br />
ihre restlichen Forderungen auch weiterhin<br />
unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen.<br />
4.3.5 Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens mangels<br />
Masse<br />
Oben ist bereits darauf hingewiesen worden, dass das<br />
Gericht den Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
»mangels Masse« abweist, wenn das Vermögen<br />
<strong>des</strong> Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird,<br />
um die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens zu decken. Nun kann sich<br />
aber auch erst nach Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
herausstellen, dass die Masse unzureichend ist. Dann<br />
hat das Insolvenzgericht grundsätzlich das Verfahren<br />
einzustellen. Auch in diesem Verfahrensabschnitt (vgl.<br />
Kap. 4.2) kann etwa die Aufbringung eines hinreichenden<br />
Kostenvorschusses die Verfahrensbeendigung verhindern;<br />
die Einstellung unterbleibt dann.<br />
Von der soeben beschriebenen, zur Verfahrenseinstellung<br />
mangels Masse führenden Situation der fehlenden<br />
Kostendeckung sind die Fälle der sog. »Masseunzulänglichkeit«<br />
zu unterscheiden. Insoweit reicht zwar die<br />
Masse aus, um die Kosten <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
abzudecken, nicht aber um die sonstigen Masseverbindlichkeiten,<br />
also etwa die aus der Verwaltung, Verwertung<br />
und Verteilung resultierenden Kosten auszugleichen.<br />
Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit<br />
zieht nicht sogleich die Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens nach<br />
sich. Das geschieht vielmehr erst dann, wenn das vorhandene<br />
Restvermögen nach besonders geregelter<br />
Rangordnung der Massegläubiger verteilt ist.<br />
4.4 Schlussbemerkungen<br />
Ob überhaupt, in welcher Höhe und auf welche Weise<br />
Außenstände eingetrieben werden können, hängt<br />
letztlich <strong>von</strong> den Gesamtumständen im Einzelfall ab.<br />
Darauf, dass mit der Einleitung eines insolvenzrechtlichen<br />
Verfahrens insbesondere für ungesicherte Gläubi-<br />
ger die Chancen schwinden, an ihr Geld zu kommen, ist<br />
oben hingewiesen worden; mangels verwertbarer Vermögensmasse<br />
gibt es oftmals nichts mehr zu verteilen.<br />
Dennoch stellt die während <strong>des</strong> (eröffneten) Insolvenzverfahrens<br />
immerhin bestehende Möglichkeit, über die<br />
Forderungsanmeldung doch noch einen (Teil-) Ausgleich<br />
der Forderung(en) zu erlangen, eine Chance dar,<br />
die genutzt werden sollte. Auch wenn das Verfahren<br />
aufgehoben, mangels Masse erst gar nicht eröffnet oder<br />
später eingestellt wird, sollte nicht aus den Augen<br />
verloren werden, dass es selbst danach noch entfernte<br />
Möglichkeiten gibt, Außenstände doch noch einzutreiben.<br />
So werden etwa juristische Personen auch bei<br />
Verfahrensabweisung mangels Masse nach den Liquidierungsregelungen<br />
der jeweiligen Unternehmensform<br />
aufgelöst; u.U. können dann Gläubiger selbst aus dem<br />
Liquidierungserlös noch Befriedigung erlangen. Ist der<br />
Schuldner eine natürliche Person, können Insolvenzgläubiger<br />
ihre restlichen Forderungen sogar nach Beendigung<br />
<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens noch geltend machen.<br />
Erfolgversprechend ist das allerdings nur, soweit<br />
(wieder) Vermögen vorhanden ist.<br />
Informationen zur Verwendung der Checklisten<br />
Bei den folgenden Checklisten 1-1 bis 1-4 gehen die<br />
Autoren (Quelle: Rödl/Weiß 1995, erweitert und modifiziert<br />
Wilcke 1995) bei vielen Beispielen <strong>von</strong> Industrieunternehmen<br />
aus. Besonders bemerkbar wird dies vor<br />
allem im Umgang mit »Gesprächspartnern« bzw. »Abnehmern«.<br />
In der Buchhandlung sind dies jedoch Kunden<br />
(Endverbraucher), so dass häufig eine 1:1-<br />
Umsetzung der Checklisten-Fragen nicht möglich ist.<br />
Im Gesamtkontext der Checklisten sind aber auch diese<br />
Fragen richtig und wichtig, so dass sie aus diesem<br />
Grunde nicht aus den Listen gestrichen wurden.<br />
Im Übrigen ist es durchaus sinnvoll, eine Kundenbeurteilung<br />
(Checkliste 3) aus der Sicht derer zu betrachten,<br />
die den Buchhändler als Gesprächspartner bewerten.<br />
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15
Literatur:<br />
Braun, P./Schüller, R. (Hrsg.): Rating-Leitfaden für den<br />
Mittelstand; Augsburg 2002 (aktueller Stand: April<br />
2003).<br />
Leidig, G./Mayer, Th. (Hrsg.): Betriebswirtschaft und<br />
Mediengesellschaft im Wandel. Festschrift für Diethelm<br />
Schmidt und Lorenz Rottland, bvdm; Wiesbaden 2002.<br />
Lobnig, H.: Krisenintervention ist mehr als Veränderungsmanagement,in:<br />
http://www.lemon.at/pics/download/lemon_5.pdf<br />
Marben, B./Giegler, A.: Krisenfrüherkennung – Häufige<br />
Gründe für das Scheitern <strong>von</strong> Existenzgründungen, 22.<br />
April 2002, in: http://www.b-p-w.de/downloads/jourfixe-22_4_02-krise.pdf<br />
Marotzke, W.: Das Unternehmen in der Insolvenz; Neuwied<br />
– Kriftel 2000.<br />
Meyer, B.H./Pütz, H.C. (Hrsg.): Forderungsmanagement<br />
im Unternehmen; Bonn 1995.<br />
Rödl, H./Weiß, B.:Fordeungsausfälle durch insolvente<br />
Kunden verhindern, in: Fachinformationen RKW<br />
09/1994.<br />
Smid, S.: Grundzüge <strong>des</strong> Insolvenzrechts; München<br />
2002.<br />
Wilcke, H.-J.: Nehmen Sie Krisensignale ernst!, in:<br />
Börsenblatt 14.11.1995, S. 15 ff.<br />
Weitere allgemeine Informationen im Internet bzw.<br />
Hinweise auf Broschüren und Literatur zum Thema<br />
finden Sie unter den folgenden Adressen:<br />
<strong>Börsenverein</strong> <strong>des</strong> Deutschen Buchhandels<br />
• http://www.boersenverein.de<br />
Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
• http://www.bafin.de<br />
Bundearbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.<br />
• http://www.bag-schuldnerberatung.de<br />
Bun<strong>des</strong>verband Druck und Medien<br />
• http://www.bvdm-online.de<br />
Bun<strong>des</strong>vereinigung Restrukturierung, Sanierung und<br />
Interim-Management e.V.<br />
• http://www.brsi.de<br />
Hauptverband <strong>des</strong> Deutschen Einzelhandels, auch<br />
www.hde.de<br />
• http://www.einzelhandel.de<br />
Forum Schuldnerberatung<br />
• http://www.forum-schuldnerberatung.de<br />
Industrie- und Handelskammer; Infos auch über die<br />
regionalen IHKn<br />
• http://www.ihk.de<br />
Institut für Finanzdienstleistungen<br />
• http://www.iff-hamburg.de<br />
Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />
• http://www.kfw.de<br />
Krisennavigator <strong>des</strong> Instituts für Krisenforschung in Kiel<br />
• http://www.krisennavigator.de<br />
Lan<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung<br />
Berlin e.V.<br />
• http://www.schuldnerberatung-berlin.de<br />
Infos der Sparkassen zum Thema <strong>Unternehmenskrisen</strong><br />
und Insolvenz<br />
• http://www.sparkasse.de<br />
Infos der Volksbank zum Thema <strong>Unternehmenskrisen</strong><br />
und Insolvenz<br />
• http://www.volksbank.de<br />
Ein breit gefächertes Angebot bieten das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
für Wirtschaft und Arbeit sowie die einzelnen<br />
Lan<strong>des</strong>wirtschaftsministerien. Infos unter:<br />
• http://www.bmwa.bund.de<br />
• http://www.aus-fehlern-lernen.de<br />
Eine umfangreiche Daten und Textsammlung zu wirtschaftlichen<br />
Themen finden Sie unter der Adresse:<br />
• http://www.genios.de<br />
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Impressum<br />
Autoren:<br />
Dr. Guido Leidig (bvdm)<br />
Dr. André Jordans<br />
Joachim Merzbach (Merzbach Consulting)<br />
Herausgeber:<br />
© <strong>Börsenverein</strong> <strong>des</strong> Deutschen Buchhandels e.V.<br />
Sortimenter-Ausschuss<br />
Braubachstraße 16<br />
60311 Frankfurt am Main<br />
Tel.: 069 1306–318<br />
Fax: 069 1306–392<br />
E-Mail: soa@boev.de<br />
Internet: www.boersenverein.de<br />
Das Werk einschließlich seiner Einzelbeiträge und Abbildungen<br />
ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />
außerhalb der engen Grenzen <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes<br />
ist ohne Zustimmung <strong>des</strong> Herausgebers unzulässig<br />
und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen,<br />
Übersetzungen, Mikroverfilmungen und<br />
die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen<br />
Systemen.<br />
Disclaimer<br />
Dieses Dokument wurde gewissenhaft und sorgfältig<br />
zusammengestellt, trotzdem können Autoren und Herausgeber<br />
keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit,<br />
Vollständigkeit oder sonstige Qualität der Angaben<br />
übernehmen.<br />
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