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Früherkennung von Unternehmenskrisen - Börsenverein des ...

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Eine Publikation <strong>des</strong> Sortimenter-Ausschusses<br />

<strong>Früherkennung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unternehmenskrisen</strong><br />

und Insolvenzgefahren<br />

G. Leidig, A. Jordans, J. Merzbach


<strong>Früherkennung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unternehmenskrisen</strong><br />

und Insolvenzgefahren<br />

Eine Publikation <strong>des</strong> Sortimenter-Ausschusses<br />

Guido Leidig / André Jordans / Joachim Merzbach<br />

1. Einleitung<br />

<strong>Unternehmenskrisen</strong> und die Insolvenz <strong>von</strong> Geschäftspartnern<br />

entstehen nicht plötzlich aus dem Nichts.<br />

Krisen und Insolvenzen haben eine Inkubationszeit –<br />

sie entstehen erst dann, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen<br />

und auf frühe Signale nicht reagiert<br />

wurde.<br />

Aber was sind die zentralen Faktoren, die im Extremfall<br />

zum Konkurs eines Unternehmens führen? Nationale<br />

und internationale Studien zur <strong>Unternehmenskrisen</strong>forschung<br />

zeigen ein eindeutiges Bild (s. Abb. 1). Eine<br />

vielbeachtete Studie aus den USA (1998) kommt zu dem<br />

Ergebnis, dass der dominante Faktor eine sehr zentralistische<br />

und autokratische Führung ist (40 %), gefolgt<br />

<strong>von</strong> dem Fehlen eines adäquaten Controlling-Systems<br />

(37 %), zu hohen Produktionskosten (25 %) und Problemen<br />

im Entscheidungsprozess auf der Führungsebene<br />

(15 %). Zu einem ähnlichen Resultat kommt eine deutsche<br />

Studie aus dem Jahr 2002: Hauptursache für Insolvenzen/Krisen<br />

sind mangelhafte Managementqualifikationen<br />

(ca. 60 %). Externe Einflussgrößen (Konjunktur,<br />

Marktveränderungen) haben lediglich einen Einfluss<br />

<strong>von</strong> insgesamt 36 %.<br />

Fazit: Krisen/Insolvenzen – z.B. bei Geschäftspartnern,<br />

Lieferanten etc. – fallen in seltenen Fällen vom Himmel.<br />

Sie kündigen sich immer an. Man muss jedoch in<br />

der Lage sein, die Vorzeichen rechtzeitig zu erkennen.<br />

Dieser Informationsdienst gibt konstruktive Hinweise,<br />

wie man bestimmte Krisensignale erkennen kann und<br />

interpretiert, um rechtzeitig geeignete Maßnahmen<br />

einzuleiten.<br />

2. Krisenfrüherkennung und Eigendiagnose<br />

Krisen oder Insolvenzen werden nur in seltenen Fällen<br />

<strong>von</strong> außen in den Betrieb hereingetragen. Sie sind in<br />

aller Regel hausgemacht. Steuert eine Buchhandlung<br />

auf eine Krise zu, sind typische Symptome für Außenstehende<br />

und für die Geschäftsleitung schon sehr frühzeitig<br />

erkennbar.<br />

2.1 Checkliste Krisensymptome<br />

Eine schwierige ökonomische Situation ist noch keine<br />

Krise – allerdings deren existenzielle Voraussetzung.<br />

Werden bestimmte Warnsignale nicht bemerkt, können<br />

kleine Ereignisse das Fass zum Überlaufen bringen –<br />

eine Insolvenz steht drohend im Hintergrund.<br />

Die Unternehmenskrise zeigt die Facetten ihres Erscheinungsbil<strong>des</strong><br />

nicht immer mit gleicher Deutlichkeit. Sie<br />

tritt im Gewand spezieller Stimmungs- und Handlungsmuster<br />

auf. Die typischen Anzeichen, die das<br />

Anschleichen einer Krise im Hinblick auf das Verhältnis<br />

zu<br />

• Kunden<br />

• Lieferanten<br />

• Kreditgebern<br />

sowie im Betrieb selbst andeuten, veranschaulicht<br />

Abb. 2.<br />

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2.2 Krisenarten<br />

Krisendiagnose resp. -früherkennung soll nach den<br />

Vorstellungen <strong>des</strong> KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und<br />

Transparenz im Unternehmensbereich/1998) zu einer<br />

Daueraufgabe eigens dazu bestellter Risikomanager<br />

werden, um Schaden <strong>von</strong> Unternehmen abzuwenden.<br />

Um diese Aufgabe zu erfüllen, ist es vorteilhaft, sich<br />

den Verlauf <strong>von</strong> <strong>Unternehmenskrisen</strong> zu verdeutlichen.<br />

Diese Vorgehensweise versetzt auch Betriebe der Buchhandelsbranche<br />

in die Lage, Krisensymptome bei Geschäftspartnern<br />

oder in der eigenen Firma rechtzeitig<br />

zu erkennen.<br />

Um ein vorbeugen<strong>des</strong> Krisen-/ Risikomanagement einzuführen,<br />

ist es notwendig, die Krisentypen in zwei<br />

Aspekte zu zerlegen, die jedoch nicht losgelöst <strong>von</strong>einander<br />

zu sehen sind:<br />

• typische Krisenverläufe einer Unternehmung<br />

• typische Krisenverläufe <strong>von</strong> Führungskräften.<br />

Nur so ist man in der Lage, rechtzeitig Antworten auf<br />

folgende Fragen zu finden:<br />

• Wie ist es zu gewährleisten, dass mein Unternehmen<br />

jederzeit zahlungsfähig bleibt?<br />

• Wie ist ein effizientes Controlling-System und ein<br />

qualifiziertes Forderungsmanagement aufzubauen?<br />

• Welche internen und externen Entwicklungen können<br />

für den Betrieb gefährlich werden?<br />

• Welche Frühwarnzeichen deuten an, dass das eigene<br />

Unternehmen oder das eines Geschäftspartners<br />

auf eine Krise zusteuert?<br />

• Wie soll man auf derartige Signale reagieren?<br />

• Welche Möglichkeiten hat eine Firma, um ein effizientes<br />

Bonitätsmarketing zu realisieren?<br />

• In welchem Stadium der Krise befindet man sich<br />

selbst und in welchem der Geschäftspartner?<br />

• Welche Möglichkeiten gibt es, eine vorübergehende<br />

Liquiditätsschwäche auszugleichen?<br />

• Was ist bei einer anhaltenden Unternehmenskrise<br />

zu tun? Wer bietet in einer solchen Situation Hilfestellungen?<br />

• Welche Maßnahmen – z.B. aus juristischer Sicht –<br />

sind einzuleiten, wenn eine Insolvenz droht?<br />

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• Gibt es Förderprogramme, um Krisen zu begegnen,<br />

zu meistern, vorzubeugen?<br />

Im Verhältnis zu den Kunden:<br />

• Ramschangebote folgen häufiger und vor allem zu<br />

branchenunüblichen Zeiten.<br />

• Mit Zusatzleistungen wird versucht, Aufträge zu<br />

ködern.<br />

• Das angebotene Sortiment wird deutlich weniger<br />

systematisch; es ufert entweder aus, oder es wird<br />

deutlich geringer.<br />

Im Verhältnis zu den Lieferanten (Verlage, Barsortimente):<br />

• Verzicht auf Skontoausnutzung bei vorheriger Inanspruchnahme.<br />

• Vereinbarte Zahlungsziele werden überschritten.<br />

• Die Zahlungsweise ändert sich häufiger.<br />

• Mahnungen werden nicht mit Zahlungen beantwortet.<br />

• Die Neigung zu Reklamationen steigt.<br />

• Aufträge werden storniert.<br />

• Es wird um Ratenzahlungen gebeten.<br />

• Bestellmengen werden kleiner (evtl. dafür häufiger).<br />

Im Verhältnis zu Kreditgebern:<br />

• Die Vorlage <strong>von</strong> Finanzplänen, Bilanzen, GuV verzögert<br />

sich.<br />

• Überziehungen der Kreditlimits werden häufiger,<br />

dauern länger und werden zunehmend fadenscheiniger<br />

begründet.<br />

• Der Wunsch nach Erweiterung der Kreditlimiten wird<br />

nicht logisch begründet.<br />

• Es werden neue Bankverbindungen/Kreditgeber<br />

gesucht.<br />

Im Unternehmen selbst:<br />

• Qualifizierte Führungskräfte wandern ab.<br />

• Es entsteht wachsende Arbeitsüberlastung für die<br />

Führungskräfte.<br />

• Der Führungsstil wird immer hektischer.<br />

• Die Betriebsabläufe und die Koordination der verschiedenen<br />

Betriebsbereiche verschlechtern sich zunehmend.<br />

• Die Informationspolitik wird zunehmend weniger<br />

transparent.<br />

• Die Betriebs-, Sortiments- und Absatzpolitik wechselt<br />

häufiger.<br />

• Es werden in kurzer Folge neue Geschäftspartner<br />

vorgestellt.<br />

• Die Unternehmens- und Betriebsberater reichen<br />

• Die sich Klagen die Klinke. der Geschäftsleitung über die Banken<br />

oder die schlechte Zahlungsmoral der Kunden nehmen<br />

zu.<br />

• Regelmäßig geleistete Zahlungen werden plötzlich<br />

unregelmäßig getätigt (Beiträge, Versicherungen,<br />

Lastschrifteinzugserlaubnisse).<br />

Quelle: Nach http://www.alisvs.ch/chklst/chksan.htm<br />

(ausgedr. 28.05.2003).<br />

Abb. 2: Checkliste Krisensymptome<br />

2.2.1 Krisenarten auf Unternehmensebene<br />

Den Ablauf einer Unternehmenskrise, bezogen auf die<br />

gesamte Organisation, veranschaulicht Abb. 3. Hieraus<br />

lassen sich drei durch ein unterschiedliches Bedrohungsausmaß<br />

differenzierte Krisentypen ableiten:<br />

• Phase 1: Strategiekrise<br />

• Phase 2: Erfolgs-/Rentabilitätskrise<br />

• Phase 3: Liquiditätskrise<br />

• Phase 4: Insolvenz.<br />

Dieses Raster kann sowohl zur Eigendiagnose als auch<br />

zur Krisendiagnose bei Geschäftspartnern Anwendung<br />

finden. Worin besteht nun die Grundproblematik dieser<br />

verschiedenen Krisentypen?<br />

a) Strategiekrise<br />

Die zentralen Eigenschaften sind:<br />

• Das Tagesgeschäft wird hektischer und wird in sich<br />

verschlechternden Marktbedingungen intensiviert.<br />

Dies verstellt vielfach den Blick für strukturelle Veränderungen.<br />

Fehlentwicklungen als das Resultat<br />

<strong>von</strong> Marktveränderungen werden nicht identifiziert.<br />

• Die innere Einstellung, u.U. latent vorhanden, man<br />

müsse auf neue Herausforderungen/ Veränderungen<br />

reagieren, wird durch die vermehrte Anstrengung<br />

zur Erhaltung <strong>des</strong> Status quo über-lagert. Man hat<br />

keine Zeit sich mit strategischen Fragen zu befassen.<br />

• Die notwendige, möglicherweise in der Vergangenheit<br />

vorhandene Flexibilität, Anpassungsmaßnahmen<br />

einzuleiten, geht verloren.<br />

• Der Einstieg in die Neuausrichtung der Firma erfolgt<br />

zunächst vielfach durch eine (proportionale) Kostenreduktion.<br />

Dieses »Rasenmäherprinzip« stellt<br />

keine Basis für eine Neupositionierung dar.<br />

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Ein Instrument, welches dazu beitragen kann, Strate-<br />

giekrisen rechtzeitig zu identifizieren und zu bewälti-<br />

gen ist das Balanced-Scorecard-Konzept. Es integriert<br />

eine Vielzahl <strong>von</strong> Instrumenten <strong>des</strong> strategischen Con-<br />

trolling, wie z.B. Stärken-/ Schwächen-Analyse oder die<br />

Portfolio-Analyse.<br />

b) Erfolgs-/Rentabilitätskrise<br />

Im Hinblick auf die Ertragskrise lassen sich folgende<br />

Frühindikatoren als Warnsignale auflisten:<br />

• negatives Betriebsergebnis<br />

• Verzehr <strong>von</strong> Eigenkapital<br />

• Kurzarbeit i.V.m. Entlassungen (hieraus resultieren<br />

Abfindungszahlungen, die das Ergebnis und die Liquidität<br />

belasten)<br />

• verschlechterte Liquidität (i.V.m. erhöhtem Bedarf<br />

an liquiden Ressourcen und die damit vielfach einhergehende<br />

Überschreitung resp. Ausweitung der<br />

Kreditlinien).<br />

Die Ertragskrise ist auch eine Vertrauenskrise, welche<br />

sich manifestiert durch<br />

• häufiger und schneller mahnende Gläubiger<br />

• restriktives Verhalten der Banken<br />

• schwinden<strong>des</strong> Vertrauen der Mitarbeiter in die Geschäftsführung.<br />

Eine Rentabilitätskrise deutet sich durch folgende Aspekte<br />

an:<br />

• rückläufige Umsätze<br />

• sinkende Gewinne<br />

• Absatzverluste<br />

• sinkender Cashflow<br />

• sinkende Produktivität<br />

• Aufschub notwendiger Investitionen.<br />

Instrumente zur Identifizierung dieser Krisenphase sind<br />

z.B. die klassische Jahresabschlussanalyse (insbesondere<br />

Analyse der Gewinn- und Verlustrechnung), die Bilanzkennzahlenanalyse<br />

sowie die Liquiditäts- und<br />

Finanzplanung.<br />

c) Liquiditätskrise<br />

Die für diese Phase charakteristischen Anzeichen sind:<br />

• Fehlen <strong>von</strong> liquiden Mitteln<br />

• Rückstände beim Finanzamt und den Krankenkassen<br />

• Rückstände bei den Löhnen/Gehältern<br />

• zunehmende Fremdbestimmung der Arbeitszeit der<br />

Geschäftsleitung<br />

• nahezu völliger Vertrauensverlust bei Lieferanten<br />

und Kunden<br />

• massiver Identifikationsverlust der Mitarbeiter (negative<br />

Auswirkungen auf die Motivation und Produktivität)<br />

• ansteigender Schriftverkehr mit Banken.<br />

Der Handlungsbedarf lässt sich wie folgt beschreiben:<br />

• Erstellung einer transparenten Unternehmensanalyse<br />

• Pragmatisches Vorgehen, um Liquidität zu erhalten<br />

– z.B. durch Debitoren-/Kreditorenmanagement,<br />

Fördermittel, Beschaffung <strong>von</strong> neuem Kapital (Beteiligung)<br />

• Zurückstellung <strong>von</strong> Ertragsgesichtspunkten: Liquidität<br />

geht vor Rentabilität<br />

• Aktualisierung der Finanz- und Liquiditätsplanung;<br />

auch Planbilanz, Plan GuV, Best Case/ Worst-Case-<br />

Rechnung.<br />

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2.2.2 Krisenverläufe <strong>von</strong> Führungskräften<br />

Dieser auf das ganze Unternehmen bezogene Krisenverlauf<br />

geht in aller Regel einher mit einer typischen<br />

Krise <strong>von</strong> Führungskräften. Wie diese beiden Verläufe<br />

miteinander vernetzt sind und was für welches Stadium<br />

signifikante Krisensymptome sind, veranschaulicht Abb.<br />

4, die auch als Checkliste Verwendung finden kann.<br />

2.3 Kennzahlen<br />

Wer sich <strong>von</strong> einer Krise im eigenen Unternehmen oder<br />

der eines Geschäftspartners überraschen lässt, kann<br />

nur noch reagieren, statt zu agieren. Kennzahlen dienen<br />

der Geschäftsführung in vielen Fällen als Frühwarnsystem.<br />

Sie bieten die Möglichkeit, zu ermitteln,<br />

ob eine Firma »gesund« ist, oder ob eine Schieflage<br />

bzw. gar die Insolvenz droht. Basierend auf einer Studie<br />

der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank, die 2.651 Betriebe analysierte,<br />

lassen sich folgende Prognose-Kennzahlen<br />

auflisten, die anzeigen, wann die »Alarmlampe« aufleuchtet:<br />

• Eigenkapitalquote<br />

In 82 % der Konkurse lag die Eigenkapitalquote im<br />

letzten Jahresabschluss unter 10 %.<br />

• Kapitalrückflussquote<br />

Diese Kennzahl reflektiert die Ertragskraft <strong>des</strong> Unternehmens.<br />

Sie zeigt an, welcher Einnahmenüberschuss<br />

mit dem eingesetzten Kapital erwirtschaftet<br />

werden konnte. In 63 % der Insolvenzen lag die Kapitalrückflussquote<br />

unter 4 %.<br />

• Umsatzrendite<br />

Sie drückt aus, wie viel Prozent <strong>des</strong> Umsatzes als<br />

Gewinn im Betrieb verbleiben. In 68 % der Konkursfälle<br />

lag diese Kennzahl unter 1 %.<br />

• Cashflow-Marge<br />

Der Cashflow beschreibt u.a. die Finanzkraft einer<br />

Firma. In 71 % der Konkursfälle war die Cashflow-<br />

Marge unter 2 %.<br />

• Dynamischer Verschuldungsgrad<br />

Er gilt als Indikator für den Zeitraum, den ein Unternehmen<br />

zur Tilgung einer aktuellen Schuld allein<br />

aus dem Cashflow benötigen würde (vorausgesetzt,<br />

er wird zur Verbindlichkeitstilgung eingesetzt). In 85<br />

% der analysierten Insolvenzfälle hatte diese Kennzahl<br />

einen Wert <strong>von</strong> 625 %.<br />

Auch wenn es – z.B. im Hinblick auf die Analyse <strong>von</strong><br />

Geschäftspartnern oder <strong>des</strong> eigenen Unternehmens –<br />

branchenbezogene Unterschiede gibt, gilt als Faustregel:<br />

Die »rote Warnlampe« blinkt, wenn mehrere der<br />

Kennziffern kritische Werte aufweisen.<br />

Ein wertvolles Instrument ist in diesem Zusammenhang<br />

der Jahresbetriebsvergleich, den das Institut für Handelsforschung<br />

im Auftrag <strong>des</strong> <strong>Börsenverein</strong>s <strong>des</strong> deutschen<br />

Buchhandels durchführt (Kölner Betriebsvergleich).<br />

3. Krisenfrüherkennung bei Geschäftspartnern<br />

Neben rückläufiger Nachfrage und betrieblichen Zahlungsproblemen<br />

ist die Insolvenz eines Geschäftspart-<br />

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ners eine nicht zu unterschätzende und existenzbedro-<br />

hende Gefahr (s. zu diesem Kapitel die »Hinweise für<br />

Buchhandelsunternehmen« auf S. 8).<br />

Im Folgenden wird ein Instrumentarium vorgestellt, um<br />

Insolvenzsignale frühzeitig zu erkennen. Nur so besteht<br />

die Chance, negative Auswirkungen rechtzeitig abzuwenden.<br />

Verschlechterte ökonomische Bedingungen<br />

oder innerbetriebliche Defizite führen nicht dirket zum<br />

Konkurs. Es ist i.d.R. das Ende einer langfristigen negativen<br />

Entwicklung, die sich beobachten und einschätzen<br />

lässt.<br />

3.1 Risikogruppeneinteilung<br />

Systematisiert man gescheiterte Unternehmen nach den<br />

Strukturmerkmalen<br />

• Rechtsform<br />

• Altersstruktur<br />

• Umsatzstruktur<br />

• Beschäftigtenstruktur<br />

• Branchenzugehörigkeit,<br />

so lassen sich Risikogruppen erkennen, die deutlich<br />

häufiger unter den Insolvenzen auftreten. Die Kenntnis<br />

dieser Problemgruppen ist im Hinblick auf eine Risikofrüherkennung<br />

hilfreich, um wachsam bei bestehenden<br />

bzw. neuen Geschäftsverbindungen zu sein (Abb. 5).<br />

• Rechtsform<br />

Bei der AG-/KGaA-Rechtsform liegt die höchste Insolvenzhäufigkeit<br />

vor. Hier ist <strong>des</strong>halb besondere<br />

Vorsicht und Wachsamkeit geboten.<br />

• Altersstruktur<br />

Die Analyse zeigt, dass Insolvenzgefahren nicht ausschließlich<br />

auf die Gründungs- und Anlaufphase<br />

begrenzt sind. Die Insolvenzstatistik verzeichnet<br />

auch eine Zunahme der Risiken bei älteren Betrieben.<br />

Dies ist der Grund für die Notwendigkeit einer<br />

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kontinuierlichen Prüfung und Überwachung <strong>des</strong><br />

Kundenstamms.<br />

• Umsatzstruktur<br />

Mit Hilfe <strong>von</strong> Umsatzgrößenklassen ist die Insolvenzgefährdung<br />

bestimmter Unternehmensgruppen<br />

näher einzugrenzen. Es kann gesagt werden, dass<br />

die Daten auf ein hohes Risikopotenzial bei kleineren<br />

Betrieben hinweisen.<br />

• Weitere Aspekte<br />

Hier handelt es sich um die Beschäftigtenstruktur<br />

sowie Branchenzugehörigkeit.<br />

Hieraus lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:<br />

• Die strukturellen Merkmale gilt es im Zusammenhang<br />

zu beurteilen.<br />

• Gerade bei jungen Betrieben, die unter der Rechtsform<br />

GmbH operieren, ist das Risikopotenzial besonders<br />

hoch.<br />

• Aufgrund der Komplexität und Dynamik gilt der<br />

Satz: »Je<strong>des</strong> Geschäft mit einem Kunden ist ein<br />

neues Geschäft«. Deshalb muss im Unternehmen eine<br />

kontinuierliche Risikobeobachtung stattfinden.<br />

Ferner sind eine Vielzahl <strong>von</strong> innerbetrieblichen Faktoren<br />

in ihrem Zusammenwirken über einen längeren<br />

Zeitraum für den Konkurs ursächlich. Hierauf wurde<br />

bereits hingewiesen.<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

3.2 Aufbau und Instrumente eines Frühwarnsystems<br />

3.2.1 Aufbau<br />

Anhand der vorausgegangenen Darlegungen wurde ein<br />

umfassen<strong>des</strong> Frühwarnsystem in Form einer Checkliste<br />

(Checkliste 1, im Anhang), bestehend aus 100 Fragen,<br />

entwickelt, die mit »ja«, »nein« oder »keine Information«<br />

(k.I.) zu beantworten sind und sich auf folgende<br />

Bereiche beziehen:<br />

• Unternehmens-/Branchenstruktur<br />

• Unternehmensführung<br />

• Mitarbeiter-Management<br />

• Unternehmensfinanzierung/Liquidität<br />

• Zahlungsverhalten<br />

• Beschaffungsverhalten<br />

• Absatzverhalten<br />

• Leistungserstellung.<br />

Hierbei gilt folgende Entscheidungsregel:<br />

• Je mehr Fragen Sie mit »ja« beantworten, <strong>des</strong>to<br />

höher ist das Risikopotenzial beim Geschäftspartner.<br />

• Je mehr Fragen Sie nicht konkret beantworten können<br />

(k.I.), <strong>des</strong>to unsicherer ist Ihre Entscheidung.<br />

Diese Checkliste eignet sich auch zur Analyse <strong>des</strong> eigenen<br />

Unternehmens (s. dazu »Hinweise für Buchhandelsunternehmen«).<br />

Einige zentrale Bausteine sind als<br />

»Schnelltest« in Abb. 6 zusammengefasst.<br />

Checklist-Fragen Checklist-Antworten<br />

ja nein k.I.<br />

1 Kurzarbeit <br />

2 Hohe Fluktuation <br />

3 Einstellungsstopp <br />

4 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand <br />

5 Streichung geplanter Investitionen <br />

6 Fehlende Ersatzinvestitionen <br />

7 Mangelnde Investitionsüberlegungen <br />

8 Stilllegung <strong>von</strong> Betriebsteilen, Aufgabe <strong>von</strong> Arbeitsplätzen <br />

9 Hohe Lagerbestände <br />

10 Häufige Sonderangebote, verbunden mit extrem hohen Nachlässen<br />

(preisbindungstreue Ramschaktionen)<br />

<br />

11 Bei der Beschaffung häufige Kleinaufträge <br />

12 Anormal häufige Reklamationen <br />

Abb. 6: Schnelltest »<strong>Früherkennung</strong> <strong>von</strong> Insolvenzgefahren«<br />

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Hinweise für Buchhandelsunternehmen<br />

Viele der im folgenden genannten Strukturen, Prozesse<br />

und Möglichkeiten sind für Buchhandelsunternehmen<br />

irrelevant, da die gesetzliche Preisbindung die Geneh-<br />

migung <strong>von</strong> Zahlungszielen untersagt. Hinsichtlich der<br />

Betrachtung und Einschätzung eigener Kunden sind das<br />

vorliegende Kapitel und die entsprechenden Checklis-<br />

ten daher nur <strong>von</strong> begrenzter Bedeutung (beispielswei-<br />

se in Bezug auf nicht preisgebundene Produkte wie<br />

Hörbücher, Schreibwaren etc.). Bitte beachten Sie da-<br />

her, dass Sie die Erläuterungen in Kapitel 3.2 vor allem<br />

zur Risikoprüfung Ihres eigenen Unternehmens ver-<br />

wenden sollten. Anhand der Checklisten können Sie<br />

beispielsweise selbst prüfen, wie Sie als »Kunde« <strong>von</strong><br />

Ihren Geschäftspartnern (Verlage, Barsortimente etc.)<br />

wahrgenommen werden. Dies lässt Sie Krisensymptome<br />

möglicherweise wesentlich früher erkennen und kann<br />

Ihnen beim Aufbau eines eigenen Frühwarnsystems<br />

helfen.<br />

3.2.2 Instrumente<br />

Nachfolgend werden praxisbezogene Instrumen-<br />

te/Richtlinien vorgestellt, die – in Verbindung mit dem<br />

Frühwarnsystem – dazu beitragen, Außenstände er-<br />

folgreich zu managen.<br />

a) Kreditvergabe-Richtlinien<br />

Die Unternehmensführung sollte die Festsetzung und<br />

Überwachung <strong>von</strong> Kundenkrediten bzw. Forderungen<br />

auf der Basis einer betriebsinternen Richtlinie reglementieren,<br />

die folgende Min<strong>des</strong>tinhalte abzudecken<br />

hat:<br />

• Kreditverantwortung und Kompetenz<br />

Festzulegen ist, wer die Verantwortung für die Kreditvergabe<br />

trägt und über welche Kompetenzen<br />

dieser Mitarbeiter verfügt.<br />

• Kreditkonditionen<br />

Es gilt zu bestimmen, in welchem Umfang Zahlungsziele<br />

eingeräumt werden können. Der Außendienst<br />

sollte vereinbarte Zahlungsbedingungen, Sonderkonditionen<br />

etc. der überwachenden Stelle direkt<br />

mitteilen.<br />

• Kreditgewährung<br />

Hier ist festzulegen, über welche Kanäle die eigenständige<br />

und unabhängige Bonitätsprüfung und<br />

-überwachung durchzuführen ist.<br />

• Kreditlimit<br />

Es definiert den maximalen Kreditbetrag pro Kunde.<br />

Die Limiteinräumung bzw. -erhöhung sollte durch<br />

die Stelle festgelegt werden, die mit der Kreditverantwortung<br />

ausgestattet ist.<br />

• Kreditsicherheiten<br />

Hier ist zu regeln, in welchem Umfang und unter<br />

welchen Bedingungen Kreditsicherheiten Akzeptanz<br />

finden.<br />

• Kredit-/Außenständeüberwachung<br />

Die Debitorenkontrolle stellt sicher, dass offene Positionen<br />

erkannt, angemahnt und eingefordert werden.<br />

Darüber hinaus ist auch die Limitüberwachung<br />

sicherzustellen.<br />

• Mahn-/Klageverfahren<br />

Zu bestimmen ist, in welchen Zeiträumen verspätete<br />

Zahler eine Mahnung erhalten. Die Kreditrichtlinie<br />

bestimmt sowohl die Mahnaktion als auch den<br />

Mahnrhythmus. Fernerhin ist zu definieren, in welchem<br />

Umfang dem Kunden Mahngebühren und Verzugszinsen<br />

zu berechnen sind.<br />

b) Entscheidungshilfen<br />

Im Rahmen der Bonus-Malus-Methode werden die<br />

wichtigsten Beurteilungskriterien im Hinblick auf die<br />

Bonität eines Unternehmens bewertet und führen je<br />

nach Gegebenheiten zu einem Zuschlag oder Abschlag<br />

<strong>des</strong> beabsichtigten Kreditlimits.<br />

Bilanzwerte finden in diesem Zusammenhang keine<br />

Beachtung, da diese in der Praxis bislang nur in geringem<br />

Ausmaß zur Verfügung stehen. Liegen sie jedoch<br />

vor, sind sie zusätzlich in die Bewertung aufzunehmen.<br />

Zu den wichtigsten Kriterien gehören:<br />

• Eigene Zahlungserfahrung<br />

• Berichte <strong>des</strong> Außendienstes und <strong>des</strong> Debitorenmanagements<br />

• Alter <strong>des</strong> Unternehmens<br />

• Auskünfte der Banken<br />

• Auskünfte der gewerblichen Auskunfteien<br />

• Sicherheiten.<br />

Um die in Checkliste 2 ersichtlichen Prozente wird das<br />

beabsichtigte Kreditlimit erhöht oder ermäßigt und<br />

bietet eine Basis für die Entscheidung über die festzulegende<br />

Höhe.<br />

c) Forderungs-Controlling<br />

Um den Überblick über die Außenstände zu behalten ist<br />

es notwendig, den Forderungsbestand anhand <strong>von</strong><br />

Kriterien, die für die Bonitätsrisiken besonders wichtig<br />

sind, zu beschreiben. Hierbei gilt es, zwei Kennzahlen-<br />

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typen im Rahmen <strong>des</strong> Forderungs-Controlling anzu-<br />

wenden (Abb. 7):<br />

Kennzahlen<br />

• zur Forderungsstruktur<br />

• zum Zahlungsverhalten.<br />

Ferner bieten sich Bonitätskennzahlen (Abb. 8) zur<br />

laufenden Kundenkontrolle an. Pro Geschäftspartner<br />

sind alle drei Kriterien zu bilden und die drei entsprechenden<br />

Koeffizienten miteinander zu multiplizieren,<br />

sodass sich eine Kennzahl zwischen 1 und 27 ergibt.<br />

Hieraus lässt sich dann folgende Einteilung ableiten:<br />

• A-Kunden mit geringem Risiko: 1–7 Punkte<br />

• B-Kunden mit mittlerem Risiko: 8–17 Punkte<br />

• C-Kunden mit hohem Risiko: 18–27 Punkte.<br />

Folgende Annahmen sollen z.B. gelten:<br />

• Kreditlimit >5.000 Euro = Koeffizient 2<br />

• Zielinanspruchnahme >90 Tage = Koeffizient 2<br />

• Zahlungsfähigkeit schlecht = Koeffizient 3.<br />

Als Punktwert ergibt sich: 2 × 2 × 3 = 12. Der Geschäftspartner<br />

ist ein B-Kunde mit mittlerem Risiko.<br />

4. Rechtliche Möglichkeiten und Rahmenbedingungen<br />

4.1 Allgemeines<br />

Das Insolvenzrecht (früher: Konkursrecht) bildet eine<br />

eigenständige spezielle Haftungsordnung. Sie steht den<br />

(Insolvenz-) Gläubigern zur Durchsetzung ihrer Rechte<br />

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gegen den (Gemein-) Schuldner in den Fällen zur Verfügung,<br />

in denen die individuelle Rechtsdurchsetzung<br />

<strong>des</strong>halb nicht mehr zur gleichmäßigen Befriedigung der<br />

Gläubiger führen kann, weil hierfür kein hinreichen<strong>des</strong><br />

Vermögen <strong>des</strong> Schuldners vorhanden ist. Die Funktion<br />

<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens – § 1 Insolvenzordnung (InsO) –<br />

besteht darin, »die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich<br />

zu befriedigen, indem das Vermögen <strong>des</strong><br />

Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in<br />

einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere<br />

zum Erhalt <strong>des</strong> Unternehmens getroffen


wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gege-<br />

ben, sich <strong>von</strong> seinen restlichen Verbindlichkeiten zu<br />

befreien«.<br />

Deuten Anzeichen auf eine drohende Insolvenz <strong>des</strong><br />

Kunden hin, ist es ratsam, auf den Ausgleich noch<br />

offener Rechnungen zu drängen und Außenstände<br />

sobald wie möglich einzutreiben. Neue Aufträge sollten<br />

nur noch gegen Vorauszahlung angenommen werden.<br />

Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Gläubiger im<br />

Zuge der »gemeinschaftlichen Befriedigung« <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

hinsichtlich seiner Außenstände nicht<br />

oder nicht hinreichend befriedigt wird, weil der zu<br />

verteilende Erlös aus der Verwertung <strong>des</strong> Schuldnervermögens<br />

nicht ausreicht. Zahlt der Schuldner nicht<br />

freiwillig, kann sich der Gläubiger nur der zivilverfahrensrechtlich<br />

dafür vorgesehenen Mittel bedienen, also<br />

etwa im Wege <strong>des</strong> Mahnverfahrens vorgehen oder den<br />

Klageweg beschreiten. Auf diese Art und Weise kann er<br />

einen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil) erwirken,<br />

mit <strong>des</strong>sen Hilfe er beispielsweise einen Gerichtsvollzieher<br />

beauftragen kann, um die Zwangsvollstreckung<br />

in das Vermögen <strong>des</strong> Schuldners zu betreiben. Zweckmäßig<br />

ist dies allerdings nur, sofern das Vorhandensein<br />

pfändbaren Vermögens zu erwarten, beim Schuldner<br />

also noch »etwas zu holen« ist. Außerdem ist die zeitliche<br />

Nähe eines ggf. bevorstehenden Insolvenzverfahrens<br />

zu berücksichtigen. Denn es besteht die Gefahr,<br />

dass mit der Insolvenzantragstellung das Gericht solche<br />

individuellen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (in das<br />

bewegliche Vermögen) untersagt und laufende Maßnahmen<br />

vorläufig einstellt.<br />

Hat der (vorleistungspflichtige) Auftragnehmer seine<br />

vertraglich geschuldete Leistung selbst noch nicht erbracht,<br />

ist aber erst nach Vertragsschluss erkennbar<br />

geworden, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung –<br />

eine Werklohnforderung z.B. – gefährdet ist, weil der<br />

Kunde wegen eröffneten Insolvenzverfahrens nicht<br />

mehr leistungsfähig ist, so kann der Auftragnehmer<br />

seine Leistung verweigern und eine angemessene Frist<br />

setzen, innerhalb derer der Kunde entweder zu zahlen<br />

oder Sicherheit zu leisten hat. Lässt der Kunde die Frist<br />

erfolglos verstreichen, kann der Auftragnehmer vom<br />

Vertrag zurücktreten.<br />

Da die Durchsetzung <strong>von</strong> Forderungen während <strong>des</strong><br />

Insolvenzverfahrens anderen Regeln unterliegt als<br />

sonst, stellt sich die Frage, wie denn Gläubiger Befriedigung<br />

erlangen können und etwa an ihr Geld kommen,<br />

wenn sich ihr Vertragspartner in einer solchen<br />

Krise befindet. Das soll nachfolgend erläutert werden.<br />

Dabei kann die Kenntnis <strong>des</strong> Ablaufs eines Insolvenzverfahrens<br />

hilfreich sein. Deshalb soll in dem Zusammenhang<br />

auch das Verfahren in groben Zügen beschrieben<br />

werden.<br />

4.2 Einleitung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

Das Insolvenzverfahren wird nur durch Anträge der<br />

späteren Verfahrensbeteiligten eingeleitet. Antragsbefugt<br />

ist neben den Gläubigern auch der Schuldner <strong>des</strong><br />

künftigen Insolvenzverfahrens selbst. Die Gläubiger<br />

haben dabei glaubhaft zu machen, dass ihnen eine<br />

Forderung gegen den Schuldner zusteht und dass ein<br />

Eröffnungsgrund vorliegt. Eröffnungsgründe sind die<br />

»Zahlungsunfähigkeit« und – u.a. bei juristischen Personen<br />

(AG, GmbH) – auch die »Überschuldung«. Unter<br />

Zahlungsunfähigkeit versteht das Gesetz das Unvermögen<br />

<strong>des</strong> Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu<br />

erfüllen, was regelmäßig dann anzunehmen sein wird,<br />

wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Stammt der<br />

Eröffnungsantrag vom Schuldner selbst, ist schon die<br />

»drohende Zahlungsunfähigkeit« Eröffnungsgrund.<br />

Überschuldung liegt hingegen vor, wenn das Vermögen<br />

<strong>des</strong> Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten<br />

nicht mehr deckt.<br />

Nach Eingang <strong>des</strong> Antrags hat das Insolvenzgericht – im<br />

Rahmen <strong>des</strong> sog. (Insolvenz-) Eröffnungsverfahrens –<br />

die Voraussetzungen einer Insolvenzeröffnung zu untersuchen<br />

und darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren<br />

tatsächlich eröffnet wird. Dabei kann<br />

und wird es regelmäßig Sicherungsanordnungen treffen,<br />

mit denen verhindert werden soll, dass bis zur<br />

Entscheidung über den Eröffnungsantrag die Vermögenslage<br />

<strong>des</strong> Schuldners nachteilig verändert wird. Zu<br />

derartigen Sicherungsmaßnahmen gehören beispielsweise<br />

die Verhängung eines allgemeinen Verwaltungsund<br />

Verfügungsverbots <strong>des</strong> Schuldners, die bereits<br />

angesprochene einstweilige Einstellung <strong>von</strong> Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

oder die Einsetzung eines<br />

vorläufigen Insolvenzverwalters. Der mit Zutritts- und<br />

Einsichtsbefugnissen sowie Auskunftsrechten ausgestattete<br />

Insolvenzverwalter nimmt gutachterliche Funktionen<br />

für das Gericht wahr. Er hat die Aufgabe, die<br />

Masse zu sichern und zu erhalten, i.d.R. aber auch zu<br />

prüfen, ob das Vermögen <strong>des</strong> Schuldners die Kosten <strong>des</strong><br />

Verfahrens decken wird. Wie weit seine Befugnisse<br />

konkret gehen, hängt allerdings <strong>von</strong> der ihm gerichtlich<br />

verliehenen Rechtsmacht im Einzelfall ab.<br />

Wesentliche Voraussetzung für die Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

ist das Vorliegen eines zur kostende-<br />

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ckenden Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens ausreichenden<br />

Schuldnervermögens, welches ggf. auch durch hinreichenden<br />

Kostenvorschuss etwa eines Gläubigers aufgebracht<br />

werden kann. Zu den Verfahrenskosten werden<br />

z.B. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie<br />

die Vergütung und Auslagen <strong>des</strong> vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

gezählt. Fehlt es an einer kostendeckenden<br />

Masse – wobei im einzelnen umstritten ist,<br />

wie diese zu bestimmen ist – weist das Gericht den<br />

Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens »mangels<br />

Masse« ab; ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft<br />

(AG, KGaA, GmbH), so wird sie aufgelöst, ist es eine<br />

natürliche Person, wird sie vom Insolvenzgericht in ein<br />

Schuldnerverzeichnis eingetragen.<br />

Gelangt das Gericht jedoch – mit oder ohne Hilfe eines<br />

vorläufigen Insolvenzverwalters oder sonstiger Sachverständiger<br />

– zu der Auffassung, dass sämtliche Insolvenzvoraussetzungen<br />

vorliegen, erlässt es den Eröffnungsbeschluss.<br />

Dieser ist öffentlich bekannt zu machen.<br />

4.3 Das eröffnete Insolvenzverfahren<br />

Mit dem Eröffnungsbeschluss – genauer: seinem Bekanntwerden<br />

– ist das an zahlreiche rechtliche Wirkungen<br />

geknüpfte Insolvenzverfahren eröffnet.<br />

4.3.1 Inhalt <strong>des</strong> Eröffnungsbeschlusses<br />

Der Eröffnungsbeschluss enthält i.d.R. Informationen<br />

zum Zeitpunkt der Eröffnung, der Identität <strong>des</strong> Schuldners<br />

sowie zum (nicht mehr nur vorläufigen) Insolvenzverwalter,<br />

der mit dem Beschluss ernannt wird. Außerdem<br />

werden darin die Insolvenzgläubiger aufgefordert,<br />

ihre Forderungen binnen einer gesetzten Frist beim<br />

Insolvenzverwalter anzumelden und beanspruchte<br />

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten<br />

<strong>des</strong> Schuldners unverzüglich anzuzeigen. Zu diesem<br />

Zweck werden im Eröffnungsbeschluss auch Termine für<br />

die Gläubigerversammlungen bestimmt. Das betrifft<br />

zum einen den sog. »Berichtstermin«, womit eine<br />

Gläubigerversammlung gemeint ist, in der auf der<br />

Grundlage eines Berichts <strong>des</strong> Insolvenzverwalters über<br />

den Fortgang <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens beschlossen<br />

wird. Zum anderen betrifft es den sog. »Prüfungstermin«.<br />

Dabei handelt es sich um eine Gläubigerversammlung,<br />

in der die angemeldeten Forderungen geprüft<br />

werden.<br />

4.3.2 Rechtliche Wirkungen <strong>des</strong> Eröffnungsbeschlusses<br />

Wesentliche Wirkung <strong>des</strong> Eröffnungsbeschlusses ist,<br />

dass der Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis<br />

über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen<br />

an den ernannten Insolvenzverwalter verliert.<br />

In seinen Wirkungen für den Gemeinschuldner könnte<br />

der Eröffnungsbeschluss auch als »partielle Entmündigung«<br />

verstanden werden. So jedenfalls ist seine Bedeutung<br />

bereits in der juristischen Literatur vor mehr<br />

als 100 Jahren beschrieben worden. Der Insolvenzverwalter<br />

übt die rechtliche Kontrollbefugnis über die<br />

Vermögensgegenstände aus, welche dem Schuldner bei<br />

Verfahrenseröffnung gehören und welche er während<strong>des</strong>sen<br />

erlangt. Dieser sog. »Konkursbeschlag« ergreift<br />

aber nicht ausnahmslos sämtliche Vermögensgegenstände.<br />

Das Gesetz sieht nämlich zahlreiche Ausnahmen<br />

vor, wozu beispielsweise im Haushalt benötigte<br />

Haushaltsgegenstände zu zählen sind.<br />

Natürliche Personen verlieren ihre Geschäftsfähigkeit<br />

durch den Eröffnungsbeschluss jedoch nicht voll-ends.<br />

Über das pfändungsfreie Vermögen können sie nach<br />

wie vor verfügen. Gesellschaften hingegen (AG, GmbH,<br />

oHG, KG etc.) werden grundsätzlich aufgelöst.<br />

Eine mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis<br />

zusammenhängende Wirkung <strong>des</strong> eröffneten<br />

Verfahrens ist außerdem, dass laufende Prozesse,<br />

an denen der Gemeinschuldner als Partei beteiligt ist,<br />

unterbrochen werden. Der Insolvenzverwalter ist Partei<br />

kraft Amtes und kann die anhängigen Rechtsstreitigkeiten<br />

in der Lage aufnehmen, in der sie sich befinden.<br />

Besonderheiten, die nicht weiter ausgeführt werden<br />

können, ergeben sich für das aufgrund Eigenantrags<br />

<strong>des</strong> Schuldners eingeleitete Insolvenzverfahren verbunden<br />

mit der Vorlage eines Insolvenzplans und der Anordnung<br />

der Eigenverwaltung. Hingewiesen sei außerdem<br />

auf die <strong>von</strong> der InsO vorgesehene Möglichkeit<br />

vereinfachter Klein- und Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

in solchen Fällen, in denen es sich beim Schuldner<br />

um eine natürliche Person handelt, die entweder keine<br />

wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder deren Vermögensverhältnisse<br />

überschaubar sind und gegen sie keine<br />

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.<br />

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4.3.3 Geltendmachung <strong>von</strong> Forderungen und<br />

Rechten<br />

Mit der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens tritt an die<br />

Stelle <strong>des</strong> ansonsten üblichen Gangs zum Gericht die<br />

Teilnahme am Insolvenzverfahren. Die Gläubiger können<br />

ihre Forderungen also nicht mehr einzeln gerichtlich<br />

geltend machen, sondern müssen diese beim Insolvenzverwalter<br />

anmelden. Auf diese Weise soll das<br />

Verfahren beschleunigt und eine Gleichbehandlung der<br />

Gläubiger gewährleistet werden. Die Aufforderung zur<br />

Forderungsanmeldung erfolgt mit dem Eröffnungsbeschluss.<br />

Die Anmeldung selbst ist innerhalb der gesetzten<br />

Frist schriftlich und unter Angabe <strong>des</strong> Betrags sowie<br />

<strong>des</strong> Schuldgrun<strong>des</strong> vorzunehmen. Belege (in Abdruck)<br />

sollten beigefügt werden. Forderungsanmeldungen<br />

nach Fristablauf sind nicht ausgeschlossen, aber aufgrund<br />

gesonderten Verfahrens für den Säumigen mit<br />

Kosten verbunden.<br />

Der Insolvenzverwalter trägt die angemeldeten Forderungen<br />

mit den oben beschriebenen Informationen in<br />

eine Tabelle ein, welche nebst Belegen zur Einsicht der<br />

Beteiligten beim Insolvenzgericht niedergelegt wird.<br />

Auf dem bereits mit dem Eröffnungsbeschluss anberaumten<br />

Prüfungstermin, zu dem auch der Insolvenzverwalter<br />

und der Schuldner zu laden sind, werden die<br />

angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem<br />

Rang nach geprüft. Die Gläubiger und der Verwalter<br />

können einer angemeldeten Forderung dem Grunde,<br />

der Berechtigung oder der Höhe nach widersprechen,<br />

es sei denn, über die Forderung bestand schon zur Zeit<br />

der Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens ein Titel (z.B. Urteil). Tun<br />

sie das nicht, gilt die angemeldete Forderung als festgestellt.<br />

Anderenfalls wird der Widerspruch in die Tabelle<br />

eingetragen. Dem Gläubiger bleibt dann nur die<br />

Möglichkeit, die gerichtliche Feststellung der angemeldeten<br />

Forderung »zur Tabelle« zu betreiben.<br />

Dass dem Insolvenzverfahren eine Gleichbehandlungsfunktion<br />

zukommt, bedeutet nicht, dass alle Gläubiger<br />

– bezogen auf ihre Forderungen und Rechte – tatsächlich<br />

»gleich« zu behandeln sind. Auch im Insolvenzverfahren<br />

existieren Vorrechte, die zu einer Rangfolge<br />

unter den Gläubigern führen. Gleichbehandlung im<br />

Sinne <strong>des</strong> Insolvenzrechts bedeutet zwar Vermeidung<br />

<strong>von</strong> Ungleichbehandlungen, aber nur nach dem Maße<br />

der jeweiligen Gläubigerberechtigung. Der Rang bzw.<br />

die Berechtigung eines Gläubigers hängt u.a. vom Inhalt<br />

der Forderung ab. Zu unterscheiden sind im wesentlichen<br />

– mit abgestufter Rangfolge in den einzelnen<br />

Gläubigergruppen – Insolvenzgläubiger und gesi-<br />

cherte Gläubiger, sog. Absonderungsberechtigte. Darüber<br />

hinaus gibt es die sog. Aussonderungsberechtigten<br />

und die Massegläubiger.<br />

a) Absonderungsberechtigte Gläubiger und Insolvenzgläubiger<br />

Im Insolvenzverfahren werden absonderungsberechtigte<br />

Gläubiger und Insolvenzgläubiger zur gemeinsamen<br />

Rechtsverfolgung zusammengefasst.<br />

Das Gesetz definiert »Insolvenzgläubiger« als persönliche<br />

Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung <strong>des</strong><br />

Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch<br />

(z.B. einen Kaufpreis- oder Werklohnanspruch) gegen<br />

den Schuldner haben. Daneben bestimmt die InsO die<br />

sog. »nachrangigen Insolvenzgläubiger«, welche wie<br />

der Name schon sagt, im Rang den (einfachen) Insolvenzgläubigern<br />

nachfolgen und <strong>des</strong>halb bei der Verteilung<br />

eines Verwertungserlöses erst dann zu beteiligen<br />

sind, wenn letztere befriedigt sind. Nachrangig sind<br />

beispielsweise Forderungen wegen Kosten, die den<br />

einzelnen Insolvenzgläubigern durch die Teilnahme am<br />

Insolvenzverfahren entstehen.<br />

In der Praxis hingegen wird das Insolvenzverfahren<br />

weniger <strong>von</strong> den Insolvenzgläubigern als vielmehr <strong>von</strong><br />

den absonderungsberechtigten Gläubigern beherrscht.<br />

Die Besonderheit bei letzteren besteht darin, dass sie<br />

sich für ihre Forderungen zusätzlich Sicherheiten haben<br />

bestellen lassen, wodurch ein bevorrechtigter Zugriff<br />

auf den Erlös aus der Verwertung <strong>des</strong> Sicherungsguts<br />

ermöglicht wird. Deckt der Erlös aus der Verwertung <strong>des</strong><br />

Sicherungsguts eine persönliche Forderung, für die die<br />

Sicherheit bestellt wurde, nicht ab, ist der Gläubiger<br />

mit der verbleibenden Restforderung – dem sog. »Ausfall«<br />

– »einfacher« Insolvenzgläubiger. Er nimmt dann<br />

gemeinsam mit den übrigen Insolvenzgläubigern an<br />

der Verteilung <strong>des</strong> mit der Insolvenzmasse erzielten<br />

Erlöses teil, sofern noch verwertbare Masse vorhanden<br />

ist. Die Berechtigung zur »abgesonderten Befriedigung«<br />

aus dem Sicherungsgegenstand steht beispielsweise<br />

Grundpfandgläubigern wie Hypotheken- und Grundschuldgläubigern<br />

am Grundstück zu. Auch das sog.<br />

»Sicherungseigentum« an einem beweglichen (Masse-<br />

)Gegenstand, das der Schuldner dem Gläubiger zur<br />

Sicherung seines Anspruchs übertragen hatte, fällt<br />

unter die Absonderungsrechte.<br />

Dazu folgen<strong>des</strong> Beispiel: Ein Unternehmen lässt sich für<br />

eine Werklohnforderung den Firmenwagen <strong>des</strong> Kunden<br />

zur Sicherheit übereignen. Im Rahmen <strong>des</strong> über das<br />

Vermögen <strong>des</strong> Kunden eröffneten Insolvenzverfahrens<br />

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verwertet der Insolvenzverwalter den PKW durch Veräu-<br />

ßerung. Der Veräußerungserlös ist dann nach Abzug<br />

eines vom Unternehmen zu tragenden Verfahrenskostenbeitrags<br />

in Höhe der gesicherten Werklohnforderung<br />

(nebst Zinsen und Kosten) an das Unternehmen auszukehren.<br />

Verbleibt nach der Befriedigung <strong>des</strong> Unternehmens<br />

kein zu verteilender Erlös, würden ungesicherte<br />

Insolvenzgläubiger »leer« ausgehen.<br />

b) Aussonderungsberechtigte Gläubiger und Massegläubiger<br />

Im Unterschied zu den übrigen »Gläubigergattungen«<br />

handelt es sich bei den Aussonderungsberechtigten<br />

und den Massegläubigern um solche Gläubiger, deren<br />

Forderungen vorab außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

zu befriedigen sind und <strong>des</strong>halb mit dem »eigentlichen«,<br />

der gemeinsamen Rechtsverfolgung dienenden<br />

Insolvenzverfahren nichts zu tun haben.<br />

Zu den Forderungen, die Massegläubiger geltend machen,<br />

zählen neben Kosten <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

auch die sog. sonstigen Masseverbindlichkeiten. Während<br />

erstere beispielsweise Gerichtskosten für Insolvenzverfahren<br />

oder Vergütungen und Auslagen <strong>des</strong><br />

Insolvenzverwalters oder der Mitglieder <strong>des</strong> Gläubigerausschusses<br />

betreffen, sind letztere u.a. solche Verbindlichkeiten,<br />

die aufgrund <strong>von</strong> Rechtshandlungen<br />

<strong>des</strong> Insolvenzverwalters entstehen (ohne zu den Kosten<br />

<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens zu gehören).<br />

Aussonderungsberechtigten Gläubigern hingegen stehen<br />

Rechte zu, mittels derer sie geltend machen können,<br />

dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse<br />

gehört. Sie müssen nicht auf das Vermögen <strong>des</strong> Gemeinschuldners<br />

zurückgreifen, das der Gläubigergemeinschaft<br />

zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen<br />

ist. Ihre Befriedigung erfolgt durch Herausgabe<br />

<strong>des</strong> auszusondernden Rechts. Klassisches Beispiel für<br />

ein Aussonderungsrecht ist das »Eigentum«. Hat etwa<br />

eine Buchhandlung einem Geschäftspartner, über <strong>des</strong>sen<br />

Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, Bücher<br />

im Rahmen der Kollegenhilfe leihweise überlassen,<br />

kann es gegenüber dem Insolvenzverwalter den<br />

Anspruch auf Aussonderung aus der Insolvenzmasse<br />

geltend machen und dieses ggf. – d.h. sofern der Verwalter<br />

das Recht nicht anerkennt – gerichtlich einfordern.<br />

Die Aussonderung bewirkt, dass die Bücher nicht<br />

zur gemeinschaftlichen Befriedigung verwertet werden.<br />

4.3.4 Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse<br />

Im Anschluss an den Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter<br />

unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende<br />

Vermögen zu verwerten, soweit nicht Beschlüsse<br />

der Gläubigerversammlung entgegenstehen. Die Verwertung<br />

der Masse kann auf unterschiedliche Weise<br />

erfolgen. Neben der Zerschlagung <strong>des</strong> schuldnerischen<br />

Vermögens und Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände<br />

kommt auch die sog. »übertragende Sanierung«<br />

in Betracht. Im einen Fall werden die schuldnerischen<br />

Gegenstände vom Insolvenzverwalter freihändig<br />

veräußert (z.B. beim Räumungsverkauf) oder<br />

öffentlich versteigert; im anderen wird das bewegliche<br />

und unbewegliche Betriebsvermögen der Schuldnerin<br />

bzw. die Gesellschaftsanteile an dem schuldnerischen<br />

Unternehmensträger an einen Erwerber veräußert.<br />

Nach dem allgemeinen Prüfungstermin kann, sofern<br />

bare Masse vorhanden ist, mit der Verteilung an die<br />

Insolvenzgläubiger begonnen werden. Zunächst hat der<br />

Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis über die<br />

bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen<br />

auf der Geschäftsstelle <strong>des</strong> Insolvenzgerichts zur Einsicht<br />

der Beteiligten niederzulegen und die Summe der<br />

Forderungen sowie den zur Verteilung verfügbaren<br />

Betrag aus der Insolvenzmasse öffentlich bekannt zu<br />

machen. In der Regel erfolgen Abschlagsverteilungen.<br />

Dabei sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das<br />

Verteilungsverzeichnis binnen einer gesetzlich bestimmten<br />

Frist beim Insolvenzgericht, das darüber<br />

entscheidet, zu erheben. Ist die Verwertung der Masse<br />

beendet, wird die Schlussverteilung vorgenommen.<br />

Dazu bedarf es der Zustimmung <strong>des</strong> Insolvenzgerichts,<br />

das damit zugleich einen Schlusstermin, den Termin für<br />

eine abschließende Gläubigerversammlung, bestimmt.<br />

Dieser dient der Erörterung der Schlussrechnung <strong>des</strong><br />

Insolvenzverwalters, zur Erhebung <strong>von</strong> Einwendungen<br />

gegen das Schlussverzeichnis und der Entscheidung der<br />

Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände aus<br />

der Insolvenzmasse. Sobald die Schlussverteilung vollzogen<br />

ist, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren per<br />

Beschluss auf und macht dies öffentlich bekannt.<br />

Insolvenzmasse der Buchhandlung<br />

• Immobilien (Haus, Laden) – soweit sie nicht mit<br />

einer Grundschuld oder Hypothek belastet sind.<br />

• Geschäftsausstattung, z.B. Regale, Möbel, Lichtanlage.<br />

• EDV-Geräte – soweit sie nicht geleast sind.<br />

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• Warenvorräte – soweit sie nicht unter Eigentums-<br />

vorbehalt geliefert wurden (und noch nicht bezahlt<br />

sind).<br />

• Forderungen – soweit sie noch nicht abgetreten<br />

sind.<br />

• Liquide Mittel<br />

Obwohl das Insolvenzverfahren damit beendet ist,<br />

bedeutet das nicht, dass der Schuldner <strong>von</strong> seiner<br />

Schuldenlast befreit ist. Vielmehr können die Insolvenzgläubiger<br />

ihre restlichen Forderungen auch weiterhin<br />

unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen.<br />

4.3.5 Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens mangels<br />

Masse<br />

Oben ist bereits darauf hingewiesen worden, dass das<br />

Gericht den Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

»mangels Masse« abweist, wenn das Vermögen<br />

<strong>des</strong> Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird,<br />

um die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens zu decken. Nun kann sich<br />

aber auch erst nach Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

herausstellen, dass die Masse unzureichend ist. Dann<br />

hat das Insolvenzgericht grundsätzlich das Verfahren<br />

einzustellen. Auch in diesem Verfahrensabschnitt (vgl.<br />

Kap. 4.2) kann etwa die Aufbringung eines hinreichenden<br />

Kostenvorschusses die Verfahrensbeendigung verhindern;<br />

die Einstellung unterbleibt dann.<br />

Von der soeben beschriebenen, zur Verfahrenseinstellung<br />

mangels Masse führenden Situation der fehlenden<br />

Kostendeckung sind die Fälle der sog. »Masseunzulänglichkeit«<br />

zu unterscheiden. Insoweit reicht zwar die<br />

Masse aus, um die Kosten <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

abzudecken, nicht aber um die sonstigen Masseverbindlichkeiten,<br />

also etwa die aus der Verwaltung, Verwertung<br />

und Verteilung resultierenden Kosten auszugleichen.<br />

Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit<br />

zieht nicht sogleich die Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens nach<br />

sich. Das geschieht vielmehr erst dann, wenn das vorhandene<br />

Restvermögen nach besonders geregelter<br />

Rangordnung der Massegläubiger verteilt ist.<br />

4.4 Schlussbemerkungen<br />

Ob überhaupt, in welcher Höhe und auf welche Weise<br />

Außenstände eingetrieben werden können, hängt<br />

letztlich <strong>von</strong> den Gesamtumständen im Einzelfall ab.<br />

Darauf, dass mit der Einleitung eines insolvenzrechtlichen<br />

Verfahrens insbesondere für ungesicherte Gläubi-<br />

ger die Chancen schwinden, an ihr Geld zu kommen, ist<br />

oben hingewiesen worden; mangels verwertbarer Vermögensmasse<br />

gibt es oftmals nichts mehr zu verteilen.<br />

Dennoch stellt die während <strong>des</strong> (eröffneten) Insolvenzverfahrens<br />

immerhin bestehende Möglichkeit, über die<br />

Forderungsanmeldung doch noch einen (Teil-) Ausgleich<br />

der Forderung(en) zu erlangen, eine Chance dar,<br />

die genutzt werden sollte. Auch wenn das Verfahren<br />

aufgehoben, mangels Masse erst gar nicht eröffnet oder<br />

später eingestellt wird, sollte nicht aus den Augen<br />

verloren werden, dass es selbst danach noch entfernte<br />

Möglichkeiten gibt, Außenstände doch noch einzutreiben.<br />

So werden etwa juristische Personen auch bei<br />

Verfahrensabweisung mangels Masse nach den Liquidierungsregelungen<br />

der jeweiligen Unternehmensform<br />

aufgelöst; u.U. können dann Gläubiger selbst aus dem<br />

Liquidierungserlös noch Befriedigung erlangen. Ist der<br />

Schuldner eine natürliche Person, können Insolvenzgläubiger<br />

ihre restlichen Forderungen sogar nach Beendigung<br />

<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens noch geltend machen.<br />

Erfolgversprechend ist das allerdings nur, soweit<br />

(wieder) Vermögen vorhanden ist.<br />

Informationen zur Verwendung der Checklisten<br />

Bei den folgenden Checklisten 1-1 bis 1-4 gehen die<br />

Autoren (Quelle: Rödl/Weiß 1995, erweitert und modifiziert<br />

Wilcke 1995) bei vielen Beispielen <strong>von</strong> Industrieunternehmen<br />

aus. Besonders bemerkbar wird dies vor<br />

allem im Umgang mit »Gesprächspartnern« bzw. »Abnehmern«.<br />

In der Buchhandlung sind dies jedoch Kunden<br />

(Endverbraucher), so dass häufig eine 1:1-<br />

Umsetzung der Checklisten-Fragen nicht möglich ist.<br />

Im Gesamtkontext der Checklisten sind aber auch diese<br />

Fragen richtig und wichtig, so dass sie aus diesem<br />

Grunde nicht aus den Listen gestrichen wurden.<br />

Im Übrigen ist es durchaus sinnvoll, eine Kundenbeurteilung<br />

(Checkliste 3) aus der Sicht derer zu betrachten,<br />

die den Buchhändler als Gesprächspartner bewerten.<br />

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Literatur:<br />

Braun, P./Schüller, R. (Hrsg.): Rating-Leitfaden für den<br />

Mittelstand; Augsburg 2002 (aktueller Stand: April<br />

2003).<br />

Leidig, G./Mayer, Th. (Hrsg.): Betriebswirtschaft und<br />

Mediengesellschaft im Wandel. Festschrift für Diethelm<br />

Schmidt und Lorenz Rottland, bvdm; Wiesbaden 2002.<br />

Lobnig, H.: Krisenintervention ist mehr als Veränderungsmanagement,in:<br />

http://www.lemon.at/pics/download/lemon_5.pdf<br />

Marben, B./Giegler, A.: Krisenfrüherkennung – Häufige<br />

Gründe für das Scheitern <strong>von</strong> Existenzgründungen, 22.<br />

April 2002, in: http://www.b-p-w.de/downloads/jourfixe-22_4_02-krise.pdf<br />

Marotzke, W.: Das Unternehmen in der Insolvenz; Neuwied<br />

– Kriftel 2000.<br />

Meyer, B.H./Pütz, H.C. (Hrsg.): Forderungsmanagement<br />

im Unternehmen; Bonn 1995.<br />

Rödl, H./Weiß, B.:Fordeungsausfälle durch insolvente<br />

Kunden verhindern, in: Fachinformationen RKW<br />

09/1994.<br />

Smid, S.: Grundzüge <strong>des</strong> Insolvenzrechts; München<br />

2002.<br />

Wilcke, H.-J.: Nehmen Sie Krisensignale ernst!, in:<br />

Börsenblatt 14.11.1995, S. 15 ff.<br />

Weitere allgemeine Informationen im Internet bzw.<br />

Hinweise auf Broschüren und Literatur zum Thema<br />

finden Sie unter den folgenden Adressen:<br />

<strong>Börsenverein</strong> <strong>des</strong> Deutschen Buchhandels<br />

• http://www.boersenverein.de<br />

Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

• http://www.bafin.de<br />

Bundearbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.<br />

• http://www.bag-schuldnerberatung.de<br />

Bun<strong>des</strong>verband Druck und Medien<br />

• http://www.bvdm-online.de<br />

Bun<strong>des</strong>vereinigung Restrukturierung, Sanierung und<br />

Interim-Management e.V.<br />

• http://www.brsi.de<br />

Hauptverband <strong>des</strong> Deutschen Einzelhandels, auch<br />

www.hde.de<br />

• http://www.einzelhandel.de<br />

Forum Schuldnerberatung<br />

• http://www.forum-schuldnerberatung.de<br />

Industrie- und Handelskammer; Infos auch über die<br />

regionalen IHKn<br />

• http://www.ihk.de<br />

Institut für Finanzdienstleistungen<br />

• http://www.iff-hamburg.de<br />

Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />

• http://www.kfw.de<br />

Krisennavigator <strong>des</strong> Instituts für Krisenforschung in Kiel<br />

• http://www.krisennavigator.de<br />

Lan<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

Berlin e.V.<br />

• http://www.schuldnerberatung-berlin.de<br />

Infos der Sparkassen zum Thema <strong>Unternehmenskrisen</strong><br />

und Insolvenz<br />

• http://www.sparkasse.de<br />

Infos der Volksbank zum Thema <strong>Unternehmenskrisen</strong><br />

und Insolvenz<br />

• http://www.volksbank.de<br />

Ein breit gefächertes Angebot bieten das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Wirtschaft und Arbeit sowie die einzelnen<br />

Lan<strong>des</strong>wirtschaftsministerien. Infos unter:<br />

• http://www.bmwa.bund.de<br />

• http://www.aus-fehlern-lernen.de<br />

Eine umfangreiche Daten und Textsammlung zu wirtschaftlichen<br />

Themen finden Sie unter der Adresse:<br />

• http://www.genios.de<br />

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Impressum<br />

Autoren:<br />

Dr. Guido Leidig (bvdm)<br />

Dr. André Jordans<br />

Joachim Merzbach (Merzbach Consulting)<br />

Herausgeber:<br />

© <strong>Börsenverein</strong> <strong>des</strong> Deutschen Buchhandels e.V.<br />

Sortimenter-Ausschuss<br />

Braubachstraße 16<br />

60311 Frankfurt am Main<br />

Tel.: 069 1306–318<br />

Fax: 069 1306–392<br />

E-Mail: soa@boev.de<br />

Internet: www.boersenverein.de<br />

Das Werk einschließlich seiner Einzelbeiträge und Abbildungen<br />

ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />

außerhalb der engen Grenzen <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes<br />

ist ohne Zustimmung <strong>des</strong> Herausgebers unzulässig<br />

und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen,<br />

Übersetzungen, Mikroverfilmungen und<br />

die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen<br />

Systemen.<br />

Disclaimer<br />

Dieses Dokument wurde gewissenhaft und sorgfältig<br />

zusammengestellt, trotzdem können Autoren und Herausgeber<br />

keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit,<br />

Vollständigkeit oder sonstige Qualität der Angaben<br />

übernehmen.<br />

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