Reglement EW Dintikon - Gemeinde Dintikon
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<strong>Reglement</strong><br />
für die Abgabe elektrischer Energie<br />
Art. 1 Rechtsverhältnisse zwischen Bezüger und Werk<br />
1.1 Die Bezüger von Elektrizität stehen mit dem Elektrizitätswerk <strong>Dintikon</strong> (nachstehend Werk<br />
genannt) in einem Vertragsverhältnis. Dessen Inhalt wird bestimmt durch dieses <strong>Reglement</strong>,<br />
durch die gestützt darauf erlassenen Vorschriften des <strong>Gemeinde</strong>rates und die jeweils<br />
gültigen Tarife. Auch die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts und<br />
anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen haben für dieses Vertragsverhältnis<br />
Gültigkeit.<br />
1.2 Der Anschluss an unser Verteilnetz oder der Bezug von Elektrizität gilt als Anerkennung<br />
dieses <strong>Reglement</strong>s und der jeweils gültigen Vorschriften und Tarife.<br />
1.3 Jeder Bezüger hat Anrecht auf das <strong>Reglement</strong> sowie für die in Betracht fallenden Tarife.<br />
Diese können unentgeltlich bei der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei angefordert oder bezogen werden.<br />
1.4<br />
Als Bezüger im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s gelten:<br />
a) die Eigentümer, Pächter oder Mieter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen<br />
Räumen und Wohnungen, deren Stromverbrauch über separate Messeinrichtungen<br />
erfasst wird.<br />
b) die Eigentümer von möblierten oder leerstehenden Mieträumen und unbenutzten<br />
Anlagen, sowie von Konsumstellen, die mehreren Miteigentümern, Mietern oder<br />
Pächtern gemeinsam dienen und an Messeinrichtungen gemeinsam angeschlossen<br />
sind (Beispiele: Treppenhausbeleuchtung, Liegenschaften mit Stockwerkseigentum).<br />
1.5 In besonderen Fällen (Beispiele: Lieferung an Hochspannungsbezüger, fakultative Lieferungen,<br />
Bereitstellung und Ergänzungs- oder Ersatzenergie an Eigenversorger, temporäre<br />
Anschlüsse) kann das Werk besondere Anschluss- und Lieferungsbedingungen festsetzen.<br />
Solche speziellen Bedingungen können von diesem <strong>Reglement</strong> und den Tarifen abweichen.<br />
In solchen Fällen gelten das <strong>Reglement</strong> und die Tarife nur insoweit, als nichts Abweichendes<br />
vereinbart worden ist.<br />
Art. 2 Voraussetzungen für die Elektrizitätslieferung<br />
2.1 Das Werk liefert dem Bezüger aufgrund dieses <strong>Reglement</strong>s elektrische Energie, soweit<br />
die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erstellung, Erweiterung<br />
sowie für das Weiterbestehen der Anlagen des Werkes erfüllt sind.<br />
2.2 Das Werk ist berechtigt, gemäss besonderer Regelung Baukostenbeiträge zu verlangen.<br />
Das Werk ist ausserdem berechtigt, während der Spitzenbelastungszeit nötigenfalls die<br />
Leistung einzuschränken oder elektrische Apparate zu sperren.<br />
2.3 Die Elektrizitätslieferung wird aufgenommen, sobald alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis<br />
erfüllt sind.<br />
Art. 3 Regelmässigkeit der Elektrizitätsabgabe<br />
3.1 Das Werk liefert die Elektrizität in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen<br />
für Spannung und Frequenz. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Ausnahme-<br />
und Tarifbestimmungen.<br />
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3.2 Das Werk ist berechtigt, die Elektrizitätsabgabe einschränken oder ganz einzustellen bei:<br />
a) höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen,<br />
Streiks, Sabotage, Naturereignissen;<br />
b) ausserordentlichen Vorkommnissen wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion,<br />
Wasser, Eisbildung, Blitz, Windfall und Schneedruck, Störungen und Ueberlastungen<br />
im Netz;<br />
c) betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten,<br />
Unterbrechung der Zufuhr vom A<strong>EW</strong>;<br />
d) Energieknappheit (im Interessse der Aufrechterhaltung der allgemeinen Elektrizitätsversorgung)<br />
sowie bei behördlichen Massnahmen (Rationierung, Kontingentierung<br />
et.).<br />
Das Werk verpflichtet sich dabei - wenn immer möglich - auf die Bedürfnisse der Bezüger<br />
Rücksicht zu nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen<br />
werden nach Möglichkeit im voraus angezeigt. Das Werk bemüht sich, Betriebsstörungen<br />
so rasch als möglich zu beheben.<br />
Art. 4 Schadenverhütung durch die Benutzer; Haftung<br />
4.1 Die Bezüger sind verpflichtet, alles Notwendige vorzukehren, um in ihren Anlagen Schäden<br />
oder Unfälle zu verhüten, durch die Stromunterbruch, Wiedereinschaltung oder aus<br />
Spannungs- oder Frequenzschwankungen entstehen können.<br />
In besonderem Masse gilt diese Verpflichtung für Bezüger, welche Inhaber eines Betriebes<br />
sind, der auf Schäden durch Stromunterbruch, Wiedereinschaltung oder durch Spannungs-<br />
oder Frequenzschwankungen besonders anfällig ist (Intensivmastbetriebe, Datenverarbeitungsanlagen<br />
etc.).<br />
4.2 Bezüger, die eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen besitzen, haben dafür zu sorgen,<br />
dass bei Stromunterbrüchen im Netz des Werkes, ihre Anlage selbsttätig von diesem abgetrennt<br />
wird und nicht wieder zugeschaltet werden kann, solange das Netz des Werkes<br />
spannungslos ist.<br />
4.3 Die Bezüger haben keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren<br />
Schaden, der ihnen aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen irgendwelcher Art<br />
und Grösse sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Elektrizitätsabgabe<br />
gemäss Ziffer 3.2 dieses <strong>Reglement</strong>s erwächst.<br />
Art. 5 Art der Abgabe und des Bezuges von Elektrizität<br />
5.1 Das Werk setzt für die Elektrizitätsabgabe Stromart, Spannung, Frequenz, den Leistungsfaktor<br />
cos Ø sowie die Art der Schutzmassnahmen fest. Das Werk ist berechtigt, besondere<br />
Bedingungen festzulegen, sofern der vorgeschriebene Leistungsfaktor nicht eingehalten<br />
und vom Bezüger keine Abhilfe getroffen wird.<br />
Das Niederspannungsnetz wird innerhalb der üblichen Toleranzgrenzen mit Wechselstrom<br />
in der Nennspannung 380/220 V und mit der Nennfrequenz von 50 Hz betrieben.<br />
5.2 Elektrische Geräte sind unter Vorbehalt von Art. 5, Ziff. 5 dieses <strong>Reglement</strong>s zugelassen,<br />
soweit die Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen es erlaubt und die Gleichmässigkeit der<br />
Spannung durch sie nicht störend beeinflusst wird. Der Bezüger oder sein Installateur<br />
bzw. sein Gerätelieferant haben sich rechtzeitig beim Werk über die Anschlussmöglichkeiten<br />
und Spannungsverhältnisse zu erkundigen.<br />
5.3 Für elektrische Geräte, die Oberwellen oder Resonanzerscheinungen verursachen oder<br />
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wegen rasch wechselnder Last die Gleichmässigkeit der Spannung stören oder sonstwie<br />
ungünstige Rückwirkungen auf den Betrieb der Anlagen des Werkes oder deren Bezüger<br />
ausüben, kann das Werk jederzeit alle technischen Massnahmen vorschreiben, die zur<br />
Verbesserung der Bezugsverhältnisse notwendig sind. Solche Massnahmen gehen zu<br />
Lasten des verursachenden Bezügers.<br />
Werden solche Massnahmen auf ausdrückliche Mahnung hin nicht vorgenommen, so ist<br />
das Werk berechtigt, die Lieferung von Elektrizität ganz oder teilweise einzustellen.<br />
Die zulässigen Störpegel werden unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Regeln<br />
und Empfehlungen vom Werk bestimmt.<br />
5.4 Die Bezüger dürfen die vom Werk gelieferte Energie nur zu den im Tarif oder in einem<br />
speziellen Energielieferungsvertrag bestimmten Zwecken verwenden. Der Anschluss von<br />
elektrischen Geräten an Stromkreise, die für andere Zwecke bestimmt sind, wird als Umgehung<br />
der Tarifbestimmungen betrachtet und gemäss Art. 14 behandelt.<br />
Ohne besondere Bewilligung des Werkes darf der Bezüger nicht Elektrizität an Dritte abgeben,<br />
ausgenommen an Untermieter von Wohnräumen. Solche Untermieter gelten nicht<br />
als Bezüger im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s.<br />
Für Wohnungen mit häufigem Mieterwechsel kann der Hauseigentümer vom Werk als<br />
Bezüger bestimmt werden.<br />
5.5 Das Werk schliesst Installationen oder elektrische Geräte nicht an, wenn sie:<br />
a) den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen,<br />
den anerkannten Regeln der Technik wie Hausinstallationsvorschriften und Normen<br />
des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) oder den eigenen<br />
Werkvorschriften nicht entsprechen;<br />
b) im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Bezüger (Beleuchtungs-,<br />
Radio- und Fernsehsende- und Empfangsanlagen usw.) sowie Fern- und<br />
Rundsteueranlagen störend beeinflussen.<br />
c) von Firmen oder Personen ausgeführt wurden, welche nicht im Besitze einer Installationsbewilligung<br />
gemäss Starkstromverordnung sind.<br />
5.6 Der Anschluss von elektrischen Raumheizungen, Wärmepumpen und dergleichen erfordert<br />
eine spezielle Bewilligung. Der Bezüger hat mit seinem Anschlussgesuch eine von<br />
einer fachkundigen Firma durchgeführte Wärmebedarfsberechnung sowie detaillierte Angaben<br />
über die vorgesehenen Raumheizgeräte, Wärmepumpen und dergleichen vorzulegen.<br />
Die Bewilligung einzelner Raumheizanschlüsse, Wärmepumpen und dergleichen<br />
verpflichtet das Werk nicht, auch andere Anschlüsse oder Erweiterungen solcher Anlagen<br />
zuzulassen.<br />
Das Werk behält sich vor, Anschlüsse von elektrischen Raumheizungen, Wärmepumpen<br />
und dergleichen zu verweigern, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen<br />
gerechtfertigt erscheint. Diese Gründe können sich auf das Objekt oder das Verteilnetz<br />
beziehen.<br />
In bezug auf die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen und<br />
anderen speziellen Wärmeanwendungen kann das Werk der jeweiligen Situation angepasste<br />
spezielle Anschlussbedingungen festlegen.<br />
5.7 Das Werk erhebt neben den Anschlussgebühren gemäss Art. 7, Ziff. 5 und den Baukostenbeiträgen<br />
nach Art. 7, Ziff. 1 dieses <strong>Reglement</strong>s separate Anschlussgebühren für<br />
Raumheizungen und Wärmepumpen gemäss besonderer Regelung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
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Art. 6 Auflösung des Bezugsverhältnisses, Meldepflichten des Bezügers<br />
6.1 Das Bezugsverhältnis kann, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Bezüger jederzeit<br />
mit einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen durch schriftliche oder mündliche Abmeldung<br />
gekündigt werden. Für die verbrauchte Energie und allfällige gebühren bis zur Ablesung<br />
am Ende des Bezugsverhältnisses haftet der Bezüger.<br />
6.2 Für den Elektrizitätsverbrauch und allfälligen Gebühren von leerstehenden Mieträumen<br />
und unbenützten Anlagen ist der Hauseigentümer dem Werk gegenüber haftbar.<br />
6.3 Die vorübergehende Nichtbenützung von elektrischen Geräten oder Anlageteilen entbindet<br />
nicht von der Bezahlung allfälliger Gebühren und ist kein Grund zur Auflösung des<br />
Bezugsverhältnisses.<br />
Für die Wiederinbetriebsetzung von vorübergehend ausser Betrieb gesetzten Anlagen hat<br />
eine vorherige Verständigung mit dem Werk zu erfolgen.<br />
6.4 Dem Werk sind rechtzeitig zu melden:<br />
a) vom Verkäufer: Der Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung;<br />
b) vom wegziehenden Mieter: der Wegzug aus gemieteten Räumen;<br />
c) vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: Der Wechsel in der Person oder<br />
Firma, welche die Hausverwaltung besorgt;<br />
d) vom Eigentümer oder von der Verwaltung einer Liegenschaft: Der neue Mieter.<br />
Die Hauseigentümer sind dafür verantwortlich, dass ihre Mieter der Meldepflicht bei Wohnungswechsel<br />
nachkommen.<br />
Art. 7 Anschluss an die Verteilanlagen<br />
7.1 Das erstellen der Anschlussleitungen vom bestehenden Verteilnetz bis und mit der Anschlusssicherung,<br />
gemäss Art. 7 Ziff. 8 erfolgt bei Neuanschlüssen und bei vom Abonnenten<br />
gewünschten Verkabelungen bestehender Freileitungsanschlüsse auf Kosten des Bezügers<br />
durch das Werk oder dessen Beauftragten.<br />
Erfolgt das Ersetzen bestehender Freileitungsanschlüsse durch neue Kabelanschlüsse auf<br />
Wunsch der <strong>Gemeinde</strong>, beteiligt sich die <strong>Gemeinde</strong> mit der Hälfte an den Kosten des Kabels<br />
ohne Kabelgraben und Kabelschutz.<br />
Tätigt das Werk neue Erschliessungen, kann es unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher<br />
Vorschriften gemäss besonderer Regelung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat Baukostenbeiträge<br />
erheben.<br />
Das Werk bestimmt die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Querschnitt und den<br />
Ort der Hauseinführung sowie den Standort der Anschlusssicherung und der Mess- und<br />
Steuerapparate.<br />
Beim Bau bzw. der Montage der Leitungen, Anschlusssicherungen, Mess- und Steuerapparaten<br />
sowie bei deren Unterhalt wird das Werk nach Möglichkeit auf die Interessen der<br />
Grundeigentümer, Bauberechtigten, Mieter und Pächter Rücksicht nehmen.<br />
7.2 Das Werk erstellt für ein und dieselbe Liegenschaft in der Regel nur einen Anschluss.<br />
Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft<br />
gehörenden Gebäuden gehen voll zu Lasten des Bestellers.<br />
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7.3 Das Werk ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.<br />
Ferner steht ihm das Recht zu, an einer durch das Grundstück führenden Zuleitung<br />
weitere Bezüger anzuschliessen, ungeachtet geleisteter Kostenbeiträge.<br />
Das Werk behält sich vor, durch Zuleitungen und Anschlüsse bedingte Dienstbarkeiten ins<br />
Grundbuch eintragen zu lassen.<br />
7.4 Der Grundeigentümer erteilt oder verschafft dem Werk kostenlos das Durchleitungsrecht<br />
für die ihn versorgende Anschlussleitung. Er verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht auch<br />
für solche Leitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind.<br />
7.5 Das Werk erhebt, unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Vorschriften, für den Anschluss<br />
an das Verteilnetz Anschlussgebühren gemäss besonderer Regelung durch den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
Kabelgraben, Kabelschutz sowie weitere bauliche Anschlussarbeiten sind nach den Weisungen<br />
des Werks auszuführen und gehen zu lasten des Bezügers oder Grundeigentümers.<br />
7.6 Falls die Verstärkung von Anschlussleitungen notwendig wird, gelten hiefür sinngemäss<br />
die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen.<br />
7.7 Verursacht der Bezüger, bzw. Hauseigentümer infolge Um- oder Neubauten auf seiner<br />
Liegenschaft die Verlegung, Abänderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses,<br />
so fallen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten.<br />
7.8 Als Abgabestellen der Elektrizität gelten die grenzen des beidseitigen Eigentums.<br />
Das Eigentum des Werks erstreckt sich:<br />
a) bei Kabelanschluss bis zu den Eingangsklemmen des Anschluss-<br />
Sicherungselementes, jedoch ohne Hausanschlusskasten.<br />
b) bei Dachständeranschluss bis und mit Dachständer, einschliesslich der Verschalung<br />
und allfälliger Ständeranker, aber ohne Leiter im Dachständer und ohne<br />
Hausanschlusskasten.<br />
c) bei Freileitungs-Fassadenanschluss bis und mit Abspannungsisolatoren an der<br />
Hausfront.<br />
Von diesen Abgabestellen an sorgt der Hauseigentümer auf seine Kosten für Erstellung<br />
und Unterhalt der Installationen. Dasselbe gilt für Beschaffung und Ersatz der Schmelzeinsätze<br />
der Anschlusssicherungen.<br />
7.9 Das Werk ist berechtigt, Frei- und Kabelleitungen für Hoch- und Niederspannung über<br />
oder in das Grundeigentum der angeschlossenen Liegenschaften zu verlegen. Der Betrieb<br />
der Anlage darf nicht durch Bäume gefährdet werden.<br />
Die Bewilligung zur Erstellung von Niederspannungs-Verteilanlagen in Freileitung oder<br />
Kabel, inkl. das Stellen von Stangen und Streben, das Montieren von Anker, Dachständer<br />
und Konsolen, Das Oeffnen der Kabelgräben sowie das Beseitigen der die Leitung gefährdenden<br />
Baumäste ist dem Werk kostenlos zu erteilen, auch wenn es sich um Leitungen<br />
für den Anschluss Dritter handelt.<br />
7.10 Für provisorische Anlagen (Baustellen, Schausteller etc.) hat der Besteller sämtliche Kosten<br />
zu übernehmen.<br />
Art. 8 Schutz von Personen und Werkanlagen<br />
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8.1 Wenn in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vorgenommen<br />
oder veranlasst werden, welche Personen oder Sachen schädigen oder gefährden können<br />
(Beispiel: Bauarbeiten, Baumfällen, Sprengen, Arbeiten in der Nähe von Freileitungen,<br />
etc.) so ist dies dem Werk rechtzeitig mitzuteilen. Das Werk ordnet daraufhin die erforderlichen<br />
Sicherheitsmassnahmen an.<br />
8.2 Bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungsanschlüssen (Fassadenrenovationen, etc.) bei<br />
denen Personen durch die blanken Zuleitungsdrähte gefährdet werden können, besorgt<br />
das Werk die Isolierung oder Abschaltung kostenlos.<br />
8.3 Beabsichtigt der Bezüger bzw. der Hauseigentümer auf privatem oder öffentlichem Boden<br />
irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er bzw. sein Unternehmer sich<br />
frühzeitig beim Werk über die Lage unterirdischer Kabelleitungen zu erkundigen. Für die<br />
Erhebung sind einzig die Pläne des Werkes massgebend. Vor dem Zudecken hat er sich<br />
erneut mit dem Werk in Verbindung zu setzen, damit die zum Vorschein gekommenen<br />
Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.<br />
8.4 Die Bezüger bzw. Hauseigentümer sowie der ausführende Bauunternehmer haften für den<br />
in Missachtung dieser Sorgfaltspflichten angerichteten Schaden.<br />
Art. 9 Hausinstallationen und deren Kontrolle<br />
9.1 Hausinstallationen dürfen nur durch das Werk oder von Installationsfirmen, welche im Besitze<br />
einer Bewilligung des Werkes für die Ausführung von elektrischen Hausinstallationen<br />
im Sinne von Art. 120ter der Starkstromverordnung sind, erstellt, unterhalten, geändert<br />
oder erweitert werden.<br />
Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften des Bundes, des Schweizerischen<br />
Elektrotechnischen Vereins (SEV) und den speziellen Werkvorschriften auszuführen und<br />
zu unterhalten.<br />
9.2 Der Installateur ist verpflichtet, vor der Ausführung von elektrischen Installationen sowie<br />
nach Abschluss dieser Arbeiten die in der "Verordnung über die Hausinstallationskontrolle"<br />
vorgeschriebenen Anzeigen einzureichen.<br />
Meldungen betreffend Erstellung, Aenderung oder Ergänzung von Hausinstallationen und<br />
für die Kontrolle derselben sowie für die Montage oder Demontage von Zählern und NK<br />
Empfängern sind vom Ersteller schriftlich auf Werksformularen an das Werk zu richten.<br />
9.3 Die Eigentümer von Hausinstallationen sind verantwortlich für deren guten, gefahrlosen<br />
Zustand. Sie haben für ungesäumte Beseitigung von Mängeln an Apparaten und Anlageteilen<br />
zu sorgen.<br />
Anormale Erscheinungen wie Elektrisieren, Funkenbildung oder häufiges Durchschmelzen<br />
von Sicherungen sind unverzüglich dem Werk oder einem zur Ausführung von Installationen<br />
berechtigten Unternehmer zu melden.<br />
9.4 Dem Werk oder dessen Beauftragten ist zur Kontrolle der Hausinstallationen, zum Ablesen<br />
und Auswechseln der Messeinrichtungen und zu ähnlichen Arbeiten zu angemessener<br />
Zeit (bei Störungen jederzeit) Zutritt zu allen mit elektrischen Einrichtungen versehenen<br />
Räumen zu gestatten. Auf Verlangen sind dem Kontrolleur alle vorhandenen mobilen<br />
elektrischen Geräte vorzuweisen.<br />
Durch die Kontrolle der Hausinstallationen und die im Bundesgesetz vorgeschriebenen<br />
periodischen Revisionen wird weder die Haftpflicht des Installateurs noch diejenige des<br />
Eigentümers der Hausinstallationen eingeschränkt.<br />
9.5 Bezüger mit Hochspannungsmessung haben die in ihrem Eigentum stehenden Stark-<br />
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stromanlagen auf eigene Rechnung entweder durch das Werk oder durch einen anderen<br />
zur Kontrolle befugten Fachmann überprüfen zu lassen. Im letzteren Falle sind diese Bezüger<br />
verpflichtet, sich gegenüber dem Werk über die durchgeführten Kontrollen auszuweisen.<br />
Art. 10 Messeinrichtungen<br />
10.1 Die für die Messung der Elektrizität notwendigen Zähler, Steuerapparate und zugehörigen<br />
Einrichtungen (Messeinrichtungen genannt) werden vom Werk geliefert und von den beauftragten<br />
Installateuren montiert. Sie bleiben im Eigentum des Werkes. Die Bezüger bzw.<br />
Hauseigentümer verpflichten sich, die Kosten zu übernehmen:<br />
a) für Montage und Demontage von Messeinrichtungen;<br />
b) Für Installationen, die für den Anschluss von Messeinrichtungen notwendig sind.<br />
Diese Installationen haben die Bezüger bzw. Hauseigentümer nach den Angaben<br />
des Werkes selber erstellen zu lassen;<br />
c) für Abschlüsse, Verschalungen und Nischen zum Schutz der Messeinrichtungen.<br />
10.2 Das Werk ist berechtigt:<br />
a) Gebühren für die Kosten der Beschaffung, Prüfung, des Unterhaltes und die Ueberwachung<br />
der Messeinrichtungen zu erheben, soweit die jeweils gültigen Tarife<br />
dies vorsehen;<br />
b) für zusätzliche Messeinrichtungen Kostenbeiträge bzw. Mietgebühren zu erheben.<br />
10.3 Die Messeinrichtungen dürfen nur von Installateuren, welche im Besitze einer gültigen<br />
Bewilligung des Werkes nach Art. 9, Ziff. 1 sind, nach Weisungen des Werkes montiert,<br />
demontiert und versetzt werden und von Beauftragten des Werkes plombiert und deplombiert<br />
werden. Ebenso dürfen nur Installationsfirmen, welche im Besitze einer Bewilligung<br />
des Werkes nach Art. 9, Ziff. 1 sind, die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder<br />
Ausbau der Messeinrichtung nach Weisungen des Werkes herstellen oder unterbrechen.<br />
Vom Bezüger oder von Dritten verursachte Schäden an den Messeinrichtungen gehen zu<br />
Lasten des Bezügers.<br />
10.4 Die Bezüger bzw. Hauseigentümer sind verpflichtet, an den Messeinrichtungen beobachtete<br />
Unregelmässigkeiten oder Beschädigungen dem Werk zu melden.<br />
10.5 Unterzähler werden nur in besonderen Fällen und stets auf Kosten des Bezügers geliefert<br />
und installiert. Unterzähler, die sich im Eigentum von Bezügern befinden und zur Weiterverrechnung<br />
an Dritte dienen, unterstehen der "Verordnung über die Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern".<br />
Die Ablesung und Weiterverrechnung ist Sache des Hauseigentümers bzw. Abonnenten.<br />
Art. 11 Messung des Elektrizitätsverbrauches<br />
11.1 Für die Feststellung des Elektrizitätsverbrauches sind die Angaben der Messeinrichtungen<br />
massgebend.<br />
Weicht die Genauigkeit der Messeinrichtung offensichtlich von den gesetzlichen Toleranzen<br />
ab, werden Zähler oder Apparate vom Werk auf eigene Kosten ausgewechselt.<br />
Die Beauftragten des Werks besorgen die Ablesung und Wartung der Messeinrichtungen.<br />
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11.2 Bezüger, die die Richtigkeit der Angaben der bei ihnen montierten Messeinrichtungen bezweifeln,<br />
sind berechtigt, eine Prüfung durch ein amtlich ermächtigtes Prüfamt zu verlangen.<br />
In Streitfällen ist der Befund des Eidg. Amtes für das Messwesen massgebend. Die<br />
Kosten der Prüfung gehen zu Lasten des Werks, wenn das Prüfergebnis ausserhalb der<br />
gesetzlichen Toleranz liegt, Andernfalls gehen sie zu Lasten der Bezüger.<br />
11.3 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung über die<br />
gesetzlich zulässige Toleranz hinaus, wird der Energiebezug, soweit möglich, aufgrund<br />
der daraufhin erfolgten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine<br />
Nachprüfung nicht bestimmen, wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der<br />
Angaben des Bezügers vom Werk festgelegt. Dabei ist bei bestehenden Anlagen vom<br />
Verbrauch während vorausgegangener Zeitperioden, unter Berücksichtigung der inzwischen<br />
eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse auszugehen.<br />
Kann die Fehlanzeige einer Messeinrichtung nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt<br />
werden, so sind die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer der<br />
gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der<br />
Störung nicht feststellen, so kann eine Berücksichtigung nur für die beanstandete Ableseperiode<br />
stattfinden.<br />
Wegen Beanstandungen insbesondere der Messeinrichtung usw. dürfen die Zahlungen<br />
der unbestrittenen Rechnungsbeträge und die Leistung von Ratenzahlungen nicht verweigert<br />
werden.<br />
11.4 Treten in einer Hausinstallation Energieverluste wegen Mängeln an der Isolation, wegen<br />
Erdschluss oder wegen anderer Umstände auf, so haben die Bezüger keinen Anspruch<br />
auf Reduktion des durch die Messeinrichtung registrierten Elektrizitätsverbrauches.<br />
Art. 12 Tarife<br />
12.1 Die Elektrizitätstarife werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgesetzt. Die Aenderungen der bestehenden<br />
und der Erlass neuer Tarife bleiben vorbehalten.<br />
Ueber den im Einzelfall anzuwendenden Tarif entscheidet das Werk.<br />
Art. 13 Rechnungsstellung und Zahlung<br />
13.1 Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen, vom Werk zu bestimmenden<br />
Zeitabständen. Das Werk behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen<br />
im Rahmen des voraussichtlichen Elektrizitätsbezuges zu stellen. Das Werk<br />
ist auch berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen, Münzzähler einzubauen<br />
oder wöchentlich Rechnung zu stellen. Münzzähler können vom Werk so eingestellt<br />
werden, dass ein angemessener Teil der eingeworfenen Münzen zur Tilgung bestehender<br />
Forderungen des Werks übrig bleibt. Die Kosten für Ein- und Ausbau und deren Bedienung<br />
gehen zu Lasten des betreffenden Bezügers.<br />
13.2 Für die Bezahlung der aus dem Energiebezug von Mietern resultierenden Rechnungen<br />
kann der Grundeigentümer haftbar gemacht werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des<br />
Vermieters können ihm durch die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung Doppel der an seinen Mieter ergehenden<br />
Mahnungen zugestellt werden.<br />
13.3 Je Zählerkreis wird nur eine Rechnung ausgestellt. Das Werk nimmt keine Aufteilung des<br />
Rechnungsbetrages auf mehrere Miteigentümer, Mieter oder Pächter vor.<br />
13.4 Die Bezahlung der Rechnung hat zu den auf den Rechnungsformularen angeführten Bedingungen<br />
zu erfolgen.<br />
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Allfällige Mahnspesen, Verzugszinsen und Inkassokosten werden dem Bezüger belastet.<br />
Nach Ausbleiben der Zahlung können die Rechnungsempfänger und die Grundeigentümer<br />
für den Energiebezug ihrer Mieter betrieben werden.<br />
13.5 Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer nachträglich richtiggestellt<br />
werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 11.<br />
13.6 Bei Umgehung der Tarifbestimmungen, Täuschung der Organe des Werks oder bei<br />
rechts- oder tarifwidrigem Bezug von Elektrizität durch den Bezüger oder Personen, für die<br />
er verantwortlich ist, sind nicht in Rechnung gestellte Beträge in vollem Umfang samt allfälligen<br />
Verzugszinsen nachzubezahlen. Ausserdem ist der Bezüger verpflichtet, das Werk<br />
für seine ausgewiesenen Umtriebe zu entschädigen. Das Werk behält sich vor, Strafantrag<br />
zu stellen bzw. Strafanzeige zu erstatten.<br />
Art. 14 Einstellung der Elektrizitätsabgabe<br />
14.1 Das Werk ist berechtigt, die Elektrizitätsabgabe an einen Bezüger in folgenden Fällen einzustellen:<br />
a) wenn der Bezüger diesem <strong>Reglement</strong>, den Tarifen oder anderen Vorschriften des<br />
Werks zuwiderhandelt:<br />
b) wenn der Bezüger oder Drittpersonen in seinem Haushalt oder Betrieb Installationen<br />
oder elektrische Geräte benützen, die den Vorschriften nicht entsprechen oder<br />
Personen und Sachen gefährden;<br />
c) wenn der Bezüger recht- oder tarifwidrig Elektrizität bezieht;<br />
d) wenn der Bezüger seinen Zahlungspflichten aufgrund dieses <strong>Reglement</strong>s und der<br />
jeweils gültigen Tarife nicht fristgerecht nachkommt;<br />
e) wenn den Beauftragten des Werks der Zutritt zu den Messeinrichtungen oder zu<br />
den elektrischen Installationen verweigert oder verunmöglicht wird;<br />
f) wenn der Bezüger oder von ihm beauftragte Drittpersonen eigenmächtig und unbefugt<br />
Aenderungen und Eingriffe an den elektrischen Installationen vornimmt oder<br />
die Messeinrichtung absichtlich beeinflusst oder beschädigt.<br />
Das Werk ist verpflichtet, vor Einstellung der Elektrizitätsabgabe den betroffenen Bezüger<br />
schriftlich zu mahnen. Nach erfolgloser Mahnung hat das Werk dem Bezüger schriftlich<br />
anzuzeigen, wann es die Elektrizitätsabgabe einstellt.<br />
14.2 Mangelhafte Installationen und elektrische Geräte, die eine beträchtliche Unfall- oder<br />
Brandgefahr darstellen, können vom Beauftragten des Werkes ohne vorherige Mahnung<br />
vom Verteilnetz abgetrennt werden.<br />
14.3 Die Einstellung der Abgabe von Elektrizität gemäss Ziffer 1 und 2 dieses Artikels befreit<br />
den Bezüger nicht von der Pflicht zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem<br />
Werk und begründet keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.<br />
Art. 15 Schlussbestimmungen<br />
15.1 Dieses <strong>Reglement</strong> ersetzt dasjenige vom 27. Mai 1964. Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt,<br />
dieses <strong>Reglement</strong> durch neue Bestimmungen zu ergänzen, sofern solche im Interesse<br />
eines geordneten Betriebes sind.<br />
15.2 Vorstehendes <strong>Reglement</strong> wurde an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 25. März 1981 genehmigt.<br />
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