Grundsätze im gewerblichen Bereich
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Grundsätze im gewerblichen Bereich
Lernziele und Leitfragen...................................................................................................................... 4
Übersicht ............................................................................................................................................. 5
Grundsätze im gewerblichen Bereich ................................................................................................. 6
Telefonwerbung im gewerblichen Bereich ..........................................................................................8
Das vermutete Einverständnis im gewerblichen Bereich.................................................................. 10
Trainingsaufgabe............................................................................................................................... 11
Übersicht ........................................................................................................................................... 12
Der Vertreterbesuch .......................................................................................................................... 15
Postalische Werbung; Faxwerbung .................................................................................................. 16
Werbung via E-Mail ........................................................................................................................... 18
Wissenstest ....................................................................................................................................... 19
Ende .................................................................................................................................................. 19
Glossar .............................................................................................................................................. 20
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Lernziele und Leitfragen
Grundsätze im gewerblichen Bereich
Verschaffen Sie sich auf dieser Seite einen Überblick, was Sie in diesem Medienbaustein
erwartet.
Die Leitfragen sollen Sie dabei unterstützen, den Inhalt der Qualifizierungseinheit zu
erarbeiten. Am besten machen Sie sich auf einem Blatt Notizen zu den einzelnen Fragen,
während Sie die folgenden Seiten durcharbeiten.
Lernziele
In diesem Qualifizierungsbaustein lernen Sie, welche Grundsätze im gewerblichen
Bereich aufgrund der Rechtsprechung zu beachten sind.
Sie lernen, was man unter einem vermuteten Einverständnis versteht.
Leitfragen
Wann liegt laut Rechtsprechung ein vermutetes Einverständnis vor?
Unter welchen Vorraussetzungen ist Telefonwerbung im gewerblichen Bereich
zulässig?
Ist das Versenden von E-Mails für Werbezwecke erlaubt?
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Übersicht
Grundsätze im gewerblichen Bereich
Telefonmarketing im Business-To-Business-Bereich beruht auf dem Grundsatz, dass
Gewerbebetreibende mit Anrufen rechnen müssen, die im Zusammenhang mit ihrer
Geschäftstätigkeit stehen.
Zugleich werden sie vor Vergeudung von Arbeitszeit und Arbeitsmitteln durch §1 des
Gesetztes gegen unlauteren Wettbewerb geschützt.
Die beste Basis für Telefonmarketing mit Geschäftskunden ist wiederum ein
ausdrückliches, oder stillschweigendes Einverständnis des Kunden. Es kann aber auch von
einem vermuteten Einverständnis ausgegangen werden, wenn bereits eine
Geschäftsbeziehung existiert, bzw. Anhaltspunkte für ein Hilfsgeschäft vorliegen. Das
anrufende Unternehmen muss dann Informationen haben, dass das Unternehmen dem
Anrufer positiv entgegensieht. Generell müssen vom Verkäufer die Grundsätze der
Wahrheit und Klarheit eingehalten werden.
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Grundsätze im gewerblichen Bereich
Grundsätze im gewerblichen Bereich
Was denken Sie: Vor welcher Art Anrufen soll auch der Gewerbetreibende geschützt
werden? Richtig: vor Werbeanrufen. Und warum? Auch diese Antwort versteckt sich auf
dieser Seite.
Nach der Rechtsprechung unterliegt die Telefonwerbung im gewerblichen Bereich,
also gegenüber gewerblichen Kunden, nicht den gleichen strengen Grenzen wie im
privaten Bereich. Aber auch im gewerblichen Bereich ist - wenn auch ein vermutetes -
Einverständnis des Angerufenen erforderlich.
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Der Gewerbetreibende muss mit Anrufen zu seinen
Öffnungszeiten rechnen.
Er rechnet darüber hinaus mit Anrufern, die an ihn im
Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit heran
treten. Dies tut er auch, wenn diese aus eigenem Interesse
mit ihm Kontakt aufnehmen wollen. Da er mit diesen
Anrufen rechnen muss, kann er sich auf diese einstellen.
Letztlich steht er damit Anrufern aufgeschlossener
gegenüber.
Aber: Die sachliche Arbeit im Büro oder Betrieb würde
erheblich gestört, sähe man im Geschäftsbereich
Telefonwerbung allgemein als zulässig an. Auch hier wird
der Angerufene gestört und belästigt.
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Telefonwerbung im gewerblichen Bereich
... ist zulässig,
wenn ...
Grundsätze im gewerblichen Bereich
Interessant - nicht wahr: Einen Privatmann, mit dem ich in Geschäftsbeziehung stehe, darf
ich nicht so ohne weiteres anrufen, einen Geschäftsmann, mit dem ich eine
Geschäftsbeziehung habe, aber schon.
Telefonmarketing im gewerblichen Bereich
ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
1. der Angerufene hat sich vorab
ausdrücklich oder
stillschweigend (konkludent) mit
dem Anruf einverstanden erklärt;
2. es liegt ein vermutetes
Einverständnis des Angerufenen
vor.
Entscheidend ist, dass nach den
Umständen des Einzelfalles die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der anzurufende
Gewerbetreibende den Anruf erwartet, oder
ihm jedenfalls positiv gegenüber steht.
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Das Hilfsgeschäft
Unter einem Hilfsgeschäft versteht man ein Geschäft, das dem
eigentlichen Geschäftsgegenstand dient oder ihn unterstützt.
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So ist es normal, dass einem Gebrauchtwarenhändler gebrauchte Autos
angeboten werden. Diese sind der eigentliche Gegenstand der
Geschäftsbeziehung.
Ein Hilfsgeschäft könnte es sein, dem Händler Autostaubsauger anzubieten.
Die kann er sicher gut gebrauchen. Doch der Anbieter sollte schon eine
Zusatzinformation haben, dass der Autohändler so einen Staubsauger auch
sucht und gebrauchen kann.
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Das vermutete Einverständnis im gewerblichen Bereich
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein
vermutetes Einverständnis vor, wenn:
zwischen den Parteien eine
Geschäftsbeziehung besteht (anders als im
Privatbereich!) oder
andere konkrete, aus dem Interessenbereich
des angerufenen Gewerbetreibenden
herzuleitende Gründe vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Angerufene
dem Anruf positiv gegenüber steht.
Grundsätze im gewerblichen Bereich
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Trainingsaufgabe
Aufgabe:
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In folgenden Konstellationen hat die Rechtsprechung ein vermutetes Einverständnis
im gewerblichen Bereich abgelehnt. Überlegen Sie, warum:
Schauen Sie sich dazu die Beispiele im Lernprogramm an!
Präsente für Mandanten
Werbung für Versicherungsberatungsdienste
Werbung für Büromaterial
Angebot von Probefahrten mit Kraftfahrzeugen
Eintrag in den "Gelben Seiten"
Stellenangebot in der Tageszeitung
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Übersicht
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Telemarketing ist eine Variante der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen. Sie ist aus
rechtlicher Sicht grundsätzlich anders zu beurteilen als traditionelle Werbemittel, wie z. B.
der Vertreterbesuch.
Dieser ist rechtlich unproblematisch, da seine Sozialverträglichkeit als erwiesen angesehen
wird. Noch dazu wird der Verbraucher durch das Haustürwiderrufsgesetz geschützt.
Die postalische Werbung ist rechtlich ebenfalls unproblematisch, da durch sie weder eine
Störung der Privatsphäre, noch Kosten für den Kunden verursacht werden. Sie ist im
privaten und gewerblichen Bereich zulässig.
Telefaxwerbung wird kritischer beurteilt. Sie ist nur zulässig bei einem ausdrücklichen
Einverständnis des Kunden und im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Wird
geworben, weil Interesse auf Seiten des Kunden vermutet wird, muss dieses Interesse im
Streitfalle nachgewiesen werden.
Auch die Werbung per E-Mail erfordert eine vorherige Zustimmung des Kunden, oder eine
bestehende Geschäftsbeziehung.
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Grundsätze im gewerblichen Bereich
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Grundsätze im gewerblichen Bereich
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Der Vertreterbesuch
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Ich frage mich, ob hier der höhere Aufwand eines persönlichen Besuchs gegenüber dem
'einfach mal kurz anrufen' honoriert werden soll?
Der Vertreterbesuch ist nach der Rechtsprechung ein völlig anderes Werbemittel mit
"historischen Gegebenheiten", deren "Sozialverträglichkeit" sich in Jahrzehnten erwiesen hat.
Zu dieser Wertung kommt die Rechtsprechung,
obwohl
bei einem Vertreterbesuch der gleiche
Grad der Störung bzw. Belästigung wie
beim Telefonmarketing zu vermuten ist.
seitens des persönlich
Angesprochenen schon wegen der
fehlenden räumlichen Distanz eine
Belästigung von viel höherer Intensität
anzunehmen ist.
Beispiel aus der Rechtsprechung: In dem unangekündigten Akquisitionsbesuch eines
Außendienstmitarbeiters für Fotokopierer bei einem Rechtsanwalt eines Verbandes zur Förderung
gewerblicher Interessen liegt kein Wettbewerbsverstoß, selbst wenn zwischen den Beteiligten
keinerlei Geschäftbeziehungen bestanden.
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Postalische Werbung; Faxwerbung
Der Unterschied
Während die postalische
Werbung unproblematisch ist,
ist die Telefaxwerbung nur
sehr eingeschränkt und
ausnahmsweise zulässig.
Warum?
Unabhängig vom
Zeitpunkt des
Empfangs der
Telefaxwerbung
entstehen beim
Empfänger Strom-,
Papier-, Toner- und
Wartungskosten.
Bei einem nächtlichen
Papierstau durch
Werbung können
zeitlich wichtige
Sendungen nur
später, oder gar nicht
mehr termingerecht
empfangen werden.
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Auch der Umstand, dass zeitgleich nur ein Fax empfangen, oder abgesendet
werden kann, rechtfertigt das Interesse des Anschlussinhabers von ungewollter
Werbung verschont zu bleiben.
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Zulässigkeit von
Telefaxwerbung
Postalische
Werbung
Telefaxwerbung ist zulässig
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bei vorliegendem vorherigen Einverständnis des Umworbenen
bei bestehender Geschäftsbeziehung
Ansonsten muss nach Kenntnis des Absenders beim Empfänger der Werbung
ein Bedürfnis für das umworbene Produkt bestehen, oder dieses Bedürfnis
nach sachlichen Erwägungen vermutet werden. Für letztere Alternative
verlangen die Gerichte konkrete Anhaltspunkte. Und darüber hinaus ist
außerhalb einer Geschäftsbeziehung das Vorliegen einer besonderen
Eilbedürftigkeit nachzuweisen.
Die postalische Werbung ist sowohl im privaten, als auch im gewerblichen
Bereich zulässig.
Warum?
Der Beworbene wird durch Werbung via Post nicht in seiner
Privatsphäre gestört.
Dem Beworbenen entstehen durch die postalische Werbung keine
Kosten.
Die postalische Werbung ist als solche leicht zu erkennen und kann vom
Beworbenen ohne größeren Aufwand von der sonstigen Post abgesondert
und gegebenenfalls entsorgt werden.
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Werbung via E-Mail
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Ohne Einverständnis des zu Bewerbenden geht es nicht. Nicht beim Telefonieren, nicht
beim Faxen und, wie wir hier sehen, auch nicht beim Mailen.
Bei Werbung per E-Mail stellt sich die Situation wie beim Telefax dar:
Eine Zusendung von
E-Mails zu
Werbezwecken ist immer
dann unzulässig, wenn
der Empfänger der
Zusendung nicht vorher
zugestimmt hat, oder das
Einverständnis nicht
aufgrund bestehender
Geschäftsbeziehungen
vermutet werden kann.
Dies gilt unabhängig
davon, ob der Empfänger
Privatperson, Freiberufler,
oder Gewerbetreibender
ist.
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Wissenstest
Ende
An dieser Stelle finden Sie im Lernprogramm den interaktiven Wissenstest.
Grundsätze im gewerblichen Bereich
Durch die Bearbeitung dieses Qualifizierungsbausteins haben Sie folgende Lernziele erreicht:
Lernziele
1. Sie wissen was unter einem vermuteten Einverständnis verstanden wird;
2. Sie wissen, welche Grundsätze im gewerblichen Bereich nach der
Rechtsprechung zu beachten sind;
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Glossar
Business-to-Business-Bereich
Grundsätze im gewerblichen Bereich
= B2B = Beziehungen zwischen mind. zwei Unternehmen im Gegensatz zu Beziehungen
zwischen Unternehmen und anderen Gruppen (Konsumenten, also Privatpersonen als Kunden,
Mitarbeitern oder öff. Verwaltungen); in dt. auch: Betriebs-Betriebs-Beziehung. B2B hat sich auch
für elektronische Kommunikationsbeziehungen zwischen Unternehmen etabliert. B2B ist der
älteste und ein großer Teil des E-Business. (E-Business = integrierte Ausführung aller
automatisierbaren Geschäftsprozesse eines Unternehmens mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechnologie)
Hilfsgeschäft
hängt indirekt mit dem eigentlichen Geschäftszweck zusammen.
Vermutetes Einverständnis
Ein vermutetes Einverständnis liegt vor, wenn zwischen den Parteien eine Geschäftsbeziehung
besteht (anders als im Privatbereich!) oder andere konkrete, aus dem Interessenbereich des
angerufenen Gewerbetreibenden herzuleitende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Angerufene dem Anruf positiv gegenüber steht.
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