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sich in einem entwickelten Rechtssystem daraus, dass der Fundamentalgrundsatz<br />
der Rechtssicherheit besonders hoch bewertet wird, wo es um einen, mit sozialer<br />
Missbilligung verbundenen staatlichen Eingriff in die Rechtsgüter des Individuums<br />
geht.<br />
Eine ähnliche Beschränkung muss konsequenterweise wohl im Bereich der<br />
„Eingriffsverwaltung“ gelten, weil auch hier jedenfalls der Gedanke der Sicherung der<br />
Rechtsgüter des einzelnen gegen Eingriffe der Zentralgewalt gilt. Für das<br />
Verfassungsrecht werden von manchen besonders formalistisch-starre, von anderen<br />
besonders großzügig-unbegrenzte Auslegungstendenzen vertreten. Anzuerkennen<br />
ist aber nur die Besonderheit, dass in staats- und parteipolitisch sehr umstrittenen<br />
Rechtsgebieten zur Wahrung des Rechtsfriedens eher formale Kriterien, wie Wortlaut<br />
und historische Argumente, Vorrang haben sollten, weil sie immerhin weniger unter<br />
den ständigen Manipulationsverdacht mit entsprechend emotional-aufreizenden<br />
Wirkungen gestellt werden können, der in politisch brisanten Fragen stets von der<br />
„unterlegenen“ Seite (und häufig präventiv auch von der später ohnehin<br />
erfolgreichen Seite) geäußert wird. Exemplarisch dafür ist das ständige Geschrei um<br />
brisante Entscheidungen der Verfassungsgerichte. Diese müssen aber eben auch<br />
politisch heikle Fragen entscheiden.<br />
In manchen Rechtsgebieten, etwa im Kartell- und im Steuerrecht, wird unter dem<br />
Titel „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ eine intensive teleologische Auslegung<br />
propagiert; insbesondere um die in raschestem Fluss befindliche Rechtsmaterie<br />
nicht zu sehr wörtlich auf die zunächst oft für die spezifischen Zwecke unzureichende<br />
Begrifflichkeit der Gesetzesformulierungen zu fixieren. Wenn man die „wirtschaftliche<br />
Betrachtungsweise“ (die als solche rechtlich überhaupt nichts besagt) nicht als<br />
Deckmantel für Beliebigkeit verwendet, sondern die eigentlich maßgebenden<br />
Zwecküberlegungen herausarbeitet, kann dies methodisch durchaus legitim sein. Die<br />
exzessiv und einseitig teleologische Auslegung mit Hilfe eines „effet utile“ im<br />
Europarecht wird unten noch kritisch erwähnt.<br />
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