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sich in einem entwickelten Rechtssystem daraus, dass der Fundamentalgrundsatz<br />

der Rechtssicherheit besonders hoch bewertet wird, wo es um einen, mit sozialer<br />

Missbilligung verbundenen staatlichen Eingriff in die Rechtsgüter des Individuums<br />

geht.<br />

Eine ähnliche Beschränkung muss konsequenterweise wohl im Bereich der<br />

„Eingriffsverwaltung“ gelten, weil auch hier jedenfalls der Gedanke der Sicherung der<br />

Rechtsgüter des einzelnen gegen Eingriffe der Zentralgewalt gilt. Für das<br />

Verfassungsrecht werden von manchen besonders formalistisch-starre, von anderen<br />

besonders großzügig-unbegrenzte Auslegungstendenzen vertreten. Anzuerkennen<br />

ist aber nur die Besonderheit, dass in staats- und parteipolitisch sehr umstrittenen<br />

Rechtsgebieten zur Wahrung des Rechtsfriedens eher formale Kriterien, wie Wortlaut<br />

und historische Argumente, Vorrang haben sollten, weil sie immerhin weniger unter<br />

den ständigen Manipulationsverdacht mit entsprechend emotional-aufreizenden<br />

Wirkungen gestellt werden können, der in politisch brisanten Fragen stets von der<br />

„unterlegenen“ Seite (und häufig präventiv auch von der später ohnehin<br />

erfolgreichen Seite) geäußert wird. Exemplarisch dafür ist das ständige Geschrei um<br />

brisante Entscheidungen der Verfassungsgerichte. Diese müssen aber eben auch<br />

politisch heikle Fragen entscheiden.<br />

In manchen Rechtsgebieten, etwa im Kartell- und im Steuerrecht, wird unter dem<br />

Titel „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ eine intensive teleologische Auslegung<br />

propagiert; insbesondere um die in raschestem Fluss befindliche Rechtsmaterie<br />

nicht zu sehr wörtlich auf die zunächst oft für die spezifischen Zwecke unzureichende<br />

Begrifflichkeit der Gesetzesformulierungen zu fixieren. Wenn man die „wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise“ (die als solche rechtlich überhaupt nichts besagt) nicht als<br />

Deckmantel für Beliebigkeit verwendet, sondern die eigentlich maßgebenden<br />

Zwecküberlegungen herausarbeitet, kann dies methodisch durchaus legitim sein. Die<br />

exzessiv und einseitig teleologische Auslegung mit Hilfe eines „effet utile“ im<br />

Europarecht wird unten noch kritisch erwähnt.<br />

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