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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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<strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong><br />

DISSERTATION<br />

<strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>,<br />

Hochschule für Wirtschafts-,<br />

Rechts- und Sozialwissenschaften (HSG)<br />

zur Erlangung <strong>der</strong> Würde eines<br />

Doktors <strong>der</strong> Rechtswissenschaft<br />

vorgelegt von<br />

Michael Cartier<br />

von<br />

Olten und Oensingen (Solothurn)<br />

Genehmigt auf Antrag <strong>der</strong> Herren<br />

Prof. Dr. Alfred Koller<br />

und<br />

Prof. Dr. Markus Müller-Chen<br />

Dissertation Nr. 3287<br />

digiprint, Eschen FL 2007


Die <strong>Universität</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, Hochschule für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften<br />

(HSG), gestattet hiermit die Drucklegung <strong>der</strong> vorliegenden Dissertation,<br />

ohne damit zu den darin ausgesprochenen Anschauungen <strong>St</strong>ellung zu nehmen.<br />

<strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, den 22. Januar 2007<br />

Der Rektor:<br />

Prof. Ernst Mohr, PhD


Inhaltsverzeichnis<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................... I<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................... V<br />

LITERATURVERZEICHNIS ............................................................................IX<br />

1 LEHRBÜCHER, MONOGRAFIEN, SAMMELWERKE, BEITRÄGE........................................................ IX<br />

2 KOMMENTARE .............................................................................................................................XIV<br />

3 MATERIALIEN ...............................................................................................................................XV<br />

EINLEITUNG ........................................................................................................1<br />

KAPITEL 1: DIE SUBJEKTIVE WIDERRECHTLICHKEITSTHE<strong>OR</strong>IE..5<br />

1 ÜBERSICHT UND DEFINITION............................................................................................................5<br />

1.1 Subjektive Schädigungsbefugnis als Ausgangspunkt............................................................5<br />

1.2 Elemente <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie...........................................................7<br />

1.2.1 Exkurs: Abgrenzung von Verhaltensunrecht und Erfolgsunrecht...........................7<br />

1.2.2 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe gemäss <strong>der</strong> „verhaltensbezogenen“<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie....................................................................8<br />

1.2.3 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe gemäss <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie....................................................................9<br />

1.3 Kernaussagen zur subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie...................................................9<br />

2 BESTIMMUNG DER WIDERRECHTLICHKEIT BEI DER „VERHALTENSBEZOGENEN“ SUBJEKTIVEN<br />

WIDERRECHTLICHKEITSTHE<strong>OR</strong>IE ...................................................................................................11<br />

2.1 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit .......................................................................................11<br />

2.2 Definition <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe ................................................................................14<br />

3 BESTIMMUNG DER WIDERRECHTLICHKEIT BEI DER „ERFOLGSBEZOGENEN“ SUBJEKTIVEN<br />

WIDERRECHTLICHKEITSTHE<strong>OR</strong>IE ...................................................................................................15<br />

3.1 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit .......................................................................................15<br />

3.1.1 Verstoss gegen das allgemeine Schädigungsverbot durch eine aktive schädigende<br />

Handlung ................................................................................................................15<br />

3.1.2 Verstoss gegen ein spezifisches Schadensabwendungsgebot durch eine passive<br />

schädigende Handlung (Unterlassen).....................................................................17<br />

3.2 Definition <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe ................................................................................19<br />

4 BESONDERE ABGRENZUNGSPROBLEME .........................................................................................24<br />

4.1 Abgrenzung von Sorgfaltspflicht und Rechtfertigungsgrund..............................................24<br />

4.2 Abgrenzung <strong>der</strong> Haftung bei passiver Schädigungshandlung (Unterlassen).....................25<br />

4.3 Abgrenzung <strong>der</strong> deliktischen von <strong>der</strong> vertraglichen Haftung.............................................27<br />

5 FAZIT...............................................................................................................................................29<br />

I


KAPITEL 2: DIE OBJEKTIVE WIDERRECHTLICHKEITSTHE<strong>OR</strong>IE..31<br />

II<br />

1 ÜBERSICHT UND DEFINITION..........................................................................................................31<br />

1.1 Objektiver Normverstoss als Ausgangspunkt......................................................................31<br />

1.2 Elemente <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ..........................................................32<br />

1.2.1 Erfolgsunrechtstheorie............................................................................................32<br />

1.2.2 Schutznormtheorie..................................................................................................32<br />

2 DIE ERFOLGSUNRECHTSTHE<strong>OR</strong>IE ...................................................................................................33<br />

2.1 Übersicht und Definition.....................................................................................................33<br />

2.1.1 Verletzung absoluter Rechte als Ausgangspunkt...................................................33<br />

2.1.2 Elemente <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie .....................................................................35<br />

2.1.3 Kernaussagen zur Erfolgsunrechtstheorie..............................................................37<br />

2.2 Problematische Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> aktiven Verletzung eines<br />

absoluten Rechts.................................................................................................................38<br />

2.2.1 Die Verletzung absoluter Rechte ist nicht eindeutig bestimmbar .........................38<br />

2.2.2 Mittelbare Verletzung absoluter Rechte als Problemfall.......................................42<br />

2.2.3 Ungewisse Bewertung des Verhaltens bis zum Eintreten des Schadens...............45<br />

2.3 Problematische Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> passiven Verletzung absoluter<br />

Rechte (Unterlassen) ..........................................................................................................46<br />

2.3.1 Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit .......................................................................46<br />

2.3.2 Notwendigkeit einer ausdrücklichen Handlungspflicht o<strong>der</strong> eines Verbots des<br />

Unterlassens............................................................................................................47<br />

2.4 Problematische negative Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit über Rechtfertigungsgründe<br />

............................................................................................................................................49<br />

2.4.1 Einwilligung in die sorgfältige Schädigung...........................................................50<br />

2.4.2 Amtspflicht und die pflichtgemässe Schädigung...................................................52<br />

2.4.3 Notwehr gegen einen wi<strong>der</strong>rechtlichen Angriff.....................................................53<br />

2.5 Verhältnis des Verschuldens zur Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ..........................................................54<br />

2.5.1 Haftung des Geschäftsherrn und des Familienhauptes ..........................................55<br />

2.5.2 Haftung des Urteilsunfähigen.................................................................................56<br />

2.6 Zwischenfazit zur Erfolgsunrechtstheorie...........................................................................57<br />

3 DIE SCHUTZN<strong>OR</strong>MTHE<strong>OR</strong>IE ............................................................................................................58<br />

3.1 Übersicht und Definition.....................................................................................................58<br />

3.1.1 Schutznormverletzung als Ausgangspunkt ............................................................58<br />

3.1.2 Elemente <strong>der</strong> Schutznormtheorie ...........................................................................59<br />

3.1.3 Kernaussagen zur Schutznormtheorie....................................................................62<br />

3.2 Geschriebene Schutznormen als problematisches Kriterium .............................................63<br />

3.2.1 Eignung gesetzlicher Bestimmungen als Schutznormen .......................................63<br />

3.2.2 Notwendigkeit <strong>der</strong> einschränkenden Auslegung des Schutzzwecks .....................64<br />

3.2.3 Ungenügende Regelungsdichte geschriebener Schutznormen ..............................68<br />

3.2.4 Extensive Auslegung des Schutzzwecks als ungeeigneter Lösungsansatz ...........70<br />

3.2.5 Exkurs: Schutznormen zugunsten absoluter Rechte..............................................71


Inhaltsverzeichnis<br />

3.3 Ungeschriebene Schutznormen als problematisches Kriterium.........................................73<br />

3.4 Rechtfertigungsgründe als notwendiger Korrekturmechanismus ......................................75<br />

3.5 Verhältnis von Verschulden und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ..........................................................76<br />

3.5.1 <strong>St</strong>ellenwert des Verschuldens bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie.....................................76<br />

3.5.2 Prüfung des Vorsatzes und <strong>der</strong> Fahrlässigkeit bei Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und<br />

Verschulden............................................................................................................78<br />

3.6 Zwischenfazit zur Schutznormtheorie .................................................................................80<br />

4 FAZIT...............................................................................................................................................82<br />

KAPITEL 3: DIE S<strong>OR</strong>GFALTSPFLICHTTHE<strong>OR</strong>IE ..................................87<br />

1 ÜBERSICHT UND DEFINITION..........................................................................................................87<br />

1.1 Verletzung <strong>der</strong> objektiven Sorgfaltspflicht als Ausgangspunkt ..........................................87<br />

1.2 Elemente <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie...................................................................................90<br />

1.2.1 Definition <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht ...............................................................................90<br />

1.2.2 Definition des Verschuldens ..................................................................................92<br />

1.3 Kernaussagen zur Sorgfaltspflichttheorie...........................................................................95<br />

2 OBJEKTIVE S<strong>OR</strong>GFALTSPFLICHTVERLETZUNG ALS PROBLEMATISCHES KRITERIUM DER<br />

WIDERRECHTLICHKEIT...................................................................................................................96<br />

2.1 Empirisch bestimmte (durchschnittliche) Sorgfaltspflichten..............................................96<br />

2.1.1 Postulat des Ausgleichs <strong>der</strong> Interessen von Schädiger und Geschädigtem...........99<br />

2.1.2 Notwendigkeit einer übergeordneten Wertehierarchie ........................................100<br />

2.1.3 Einseitigkeit des durchschnittlichen und typisierten Sorgfaltsbegriffs ...............102<br />

2.1.4 Probleme bei <strong>der</strong> empirischen Bestimmung <strong>der</strong> durchschnittlichen Sorgfalt .....107<br />

2.2 Gesetzliche Sorgfaltspflichten...........................................................................................110<br />

2.3 Richterlich bestimmte Sorgfaltspflichten ..........................................................................111<br />

3 VERSCHULDEN ALS PROBLEMATISCHES KRITERIUM ...................................................................113<br />

3.1 Reduktion des Verschuldens auf die Urteilsfähigkeit .......................................................114<br />

3.2 Subjektivierter Verschuldensbegriff..................................................................................116<br />

3.3 Modifizierter Verschuldensbegriff ....................................................................................117<br />

4 FAZIT.............................................................................................................................................119<br />

KAPITEL 4: DIE INTERESSENTHE<strong>OR</strong>IE.................................................121<br />

1 ÜBERSICHT ...................................................................................................................................121<br />

2 DEFINITION DER WIDERRECHTLICHKEIT......................................................................................122<br />

2.1 Interessenabwägung und Verhaltenspflichtverletzung als Grundprinzipien zur<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit.................................................................................122<br />

2.1.1 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Ergebnis einer Interessenabwägung ................................124<br />

2.1.2 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Verhaltenspflichtverletzung ............................................125<br />

2.1.3 Verhältnis <strong>der</strong> Interessenabwägung zur Verhaltenspflichtverletzung .................126<br />

2.2 Formelle Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit......................................................................130<br />

2.3 Materielle Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit im Einzelfall ..............................................131<br />

III


IV<br />

2.3.1 Wert des betroffenen Rechts ................................................................................131<br />

2.3.2 Wert und Zweck <strong>der</strong> schadenstiftenden Tätigkeit................................................133<br />

2.3.3 Verschieben des Schwerpunkts <strong>der</strong> Interessenabwägung....................................134<br />

2.3.4 Weitere Elemente zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ................................135<br />

2.4 Zwischenfazit zur Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit................................................................................140<br />

3 DEFINITION DES VERSCHULDENS.................................................................................................142<br />

3.1 Abgrenzung von Gegenstand und Mass des Verschuldens...............................................142<br />

3.2 Gegenstand des Verschuldens...........................................................................................144<br />

3.2.1 Voraussehbarkeit des Kausalablaufs und des Schadenseintritts..........................144<br />

3.2.2 Erkennbarkeit <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Verschuldenselement?.......................150<br />

3.2.3 Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens als notwendiges Korrelat zur<br />

Voraussehbarkeit ..................................................................................................154<br />

3.3 Mass des Verschuldens......................................................................................................155<br />

3.3.1 Bestimmung und Abstufung des Verschuldens <strong>nach</strong> Massgabe <strong>der</strong><br />

Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit.................................................................156<br />

3.3.2 Urteilsfähigkeit.....................................................................................................157<br />

3.3.3 Vorsatz..................................................................................................................160<br />

3.3.4 Fahrlässigkeit........................................................................................................162<br />

3.4 Zwischenfazit zum Verschulden ........................................................................................165<br />

4 PRAKTISCHE ANWENDUNG DER INTERESSENTHE<strong>OR</strong>IE ................................................................166<br />

4.1 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von Körper- und Eigentumsverletzungen...........................................167<br />

4.1.1 Handgreifliche Auseinan<strong>der</strong>setzung ....................................................................168<br />

4.1.2 Chirurgischer Eingriff ..........................................................................................170<br />

4.1.3 Unglückliches Aufstehen von einem Barhocker..................................................172<br />

4.1.4 Unterlassene Hilfe beim Tourenskifahren ...........................................................174<br />

4.1.5 Inverkehrbringen von Feuerwerk.........................................................................176<br />

4.2 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von Vermögensschädigungen und Persönlichkeitsverletzungen infolge<br />

falscher Informationen .....................................................................................................178<br />

4.2.1 Falsche Wegbeschreibung....................................................................................179<br />

4.2.2 Unwahres Arbeitszeugnis.....................................................................................180<br />

4.2.3 Inhaltlich falsches Gutachten ...............................................................................182<br />

4.2.4 Unlautere und herabsetzende Werbung ...............................................................185<br />

4.3 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von Reflexschädigungen am Beispiel eines „Kabelbruchfalls“ ........186<br />

4.4 Zwischenfazit zur praktischen Anwendbarkeit..................................................................189<br />

SCHLUSSW<strong>OR</strong>T...............................................................................................191<br />

ZUSAMMENFASSUNG....................................................................................195


Abkürzungsverzeichnis<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

a.M. an<strong>der</strong>e Meinung<br />

AcP Archiv für die civilistische Praxis<br />

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

AJP/PJA Aktuelle Juristische Praxis/Pratique juridique actuelle<br />

AppGer Appellationsgericht<br />

<strong>Art</strong>. <strong>Art</strong>ikel<br />

Aufl. Auflage<br />

BaK Basler Kommentar<br />

Bd. Band/Bände<br />

BeK Berner Kommentar<br />

betr. betreffend<br />

BGB Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGE Bundesgerichtsentscheid<br />

BGer Bundesgericht<br />

BJM Basler Juristische Mitteilungen<br />

d.h. das heisst<br />

DesG Bundesgesetz über den Schutz von Design vom 5. Oktober<br />

2001 (SR 232.12)<br />

Diss. Dissertation<br />

Erw. Erwägung(en)<br />

f./ff. folgende/fortfolgende<br />

HAVE/REAS Haftung und Versicherung/Responsabilité et Assurance<br />

Hrsg. Herausgeber<br />

KG Bundesgesetz über Kartelle und an<strong>der</strong>e Wettbewerbsbeschränkungen<br />

vom 6. Oktober 1995 (SR 251)<br />

lit. Litera<br />

V


M.E. Meines Erachtens<br />

m.w.H. mit weiteren Hinweisen<br />

MSchG Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben<br />

vom 28. August 1992 (SR 232.11)<br />

N Note<br />

NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />

NZZ Neue Zürcher Zeitung<br />

<strong>OR</strong> Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Fünfter Teil: Obligationenrecht<br />

(SR 220)<br />

PrHG Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni<br />

1993 (SR 221.112.944)<br />

recht Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis<br />

RIW Recht <strong>der</strong> Internationalen Wirtschaft<br />

Rz. Randziffer(n)<br />

S. Seite(n)<br />

Sec. Section<br />

SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung<br />

sog. sogenannt(e)<br />

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts<br />

<strong>St</strong>GB Schweizerisches <strong>St</strong>rafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937<br />

(SR 311.0)<br />

USA Vereinigte <strong>St</strong>aaten von Amerika<br />

UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom<br />

19. Dezember 1986 (SR 2<strong>41</strong>)<br />

vgl. vergleiche<br />

z.B. zum Beispiel<br />

z.T. zum Teil<br />

ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins<br />

VI


Abkürzungsverzeichnis<br />

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907<br />

(SR 210)<br />

Ziff. Ziffer(n)<br />

zit. zitiert<br />

ZK Zürcher Kommentar<br />

ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht<br />

VII


Literaturverzeichnis<br />

LITERATURVERZEICHNIS<br />

1 Lehrbücher, Monografien, Sammelwerke, Beiträge<br />

AEBI HANS KASPAR, Der <strong>Begriff</strong> des Verschuldens im Privatrecht und im <strong>St</strong>rafrecht,<br />

Winterthur 1957.<br />

AEPLI VIKT<strong>OR</strong>, Zum Verschuldensmassstab bei <strong>der</strong> Haftung für reinen Vermögensschaden<br />

<strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong>, in: SJZ 93 (1997), S. 405–409.<br />

BOSSHARD ERICH, Neuere Tendenzen in <strong>der</strong> Lehre zum <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

<strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong>, Zürich 1988.<br />

BRÜGGEMEIER GERT, Gesellschaftliche Schadensverteilung und Deliktsrecht, in:<br />

AcP 182 (1982), S. 385–452.<br />

BRÜGGEMEIER GERT, Prinzipien des Haftungsrechts, Baden-Baden 1999.<br />

BUCHER EUGEN, Literaturanzeigen: Gerold Hermann, Zum Nachteil des Vermögens;<br />

eine (un)rechtsvergleichende Betrachtung des Common Law of<br />

Negligence …, in: SJZ 78 (1982), S. 30–31.<br />

BURCKHARDT CARL CHRISTOPH, Die Revision des Schweizerischen Obligationenrechtes<br />

in Hinsicht auf das Schadenersatzrecht, in: ZSR 22 (1903),<br />

S. 469–586.<br />

DESAX MARCUS, Haftung für erlaubte Eingriffe, Freiburg 1977.<br />

DESCHENAUX HENRI/TERCIER PIERRE, La Responsabilité Civile, 2. Aufl., Bern<br />

1982.<br />

DEUTSCH ERWIN, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Aufl., Köln 1996.<br />

DUGDALE M. ANTHONY, in Dugdale/Jones (Hrsg.), Clerk & Lindsell on Torts,<br />

19. Aufl., London 2006, S. 381–517.<br />

FELLMANN WALTER, Der Verschuldensbegriff im Deliktsrecht, in: ZSR 106<br />

(1987), S. 339–366.<br />

FELLMANN WALTER, Schadensrecht / Schwerpunkt Vermögens- und Sachschäden,<br />

in: Fellmann/Poledna (Hrsg.), Aktuelle Anwaltspraxis 2005 – La pratique<br />

de l’avocat 2005, Bern 2005, S. 297–344.<br />

FLEMING JOHN G., The Law of Torts, 8. Aufl., Sydney 1992.<br />

IX


GABRIEL BRUNO, Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit in <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> Abs. 1 <strong>OR</strong> unter Berücksichtigung<br />

des Ersatzes reiner Vermögensschäden, Entlebuch 1987.<br />

GAUCH PETER, Der Schätzer und die Dritten, in: Bucher/Canaris/Honsell/Koller<br />

(Hrsg.), Norm und Wirkung, Festschrift für Wolfgang Wiegand, Bern<br />

2005, S. 823–843.<br />

GAUCH PETER, Der vernünftige Mensch – Ein Bild aus dem Obligationenrecht, in:<br />

<strong>St</strong>einauer (Hrsg.), Das Menschenbild im Recht: Festgabe <strong>der</strong> rechtswissenschaftlichen<br />

Fakultät zur Hun<strong>der</strong>tjahrfeier <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Freiburg,<br />

Freiburg 1990, S. 177–203.<br />

GAUCH PETER, Grundbegriffe des ausservertraglichen Haftpflichtrechts, in: recht<br />

1996, S. 225–239.<br />

GAUCH PETER/SWEET JUSTIN, Deliktshaftung für reinen Vermögensschaden, in:<br />

Forstmoser/Giger/Heini/Schluep (Hrsg.), Festschrift für Max Keller<br />

zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 117–140.<br />

GIGER HANS, Berührungspunkte zwischen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden,<br />

in: Peter/<strong>St</strong>ark/Tercier (Hrsg.), „Hun<strong>der</strong>t Jahre Schweizerisches Obligationenrecht“,<br />

Freiburg 1982, S. 369–396.<br />

GMÜR MAX, Inwieweit ist die Übereinstimmung <strong>der</strong> <strong>Begriff</strong>e im Civil- und <strong>St</strong>rafrecht<br />

wünschenswert und durchführbar?, in: ZSR 22 (1903), S. 587–<br />

650.<br />

HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GE<strong>OR</strong>G, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf<br />

2002.<br />

HOLMES OLIVER WENDELL, The Common Law, Boston 1881.<br />

HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. neubearbeitete Aufl.,<br />

Zürich/Basel/Genf 2005.<br />

HUNZIKER-BLUM FELIX, Ein ausgewachsener Sachschaden, Zur Abgrenzung von<br />

Sach- und Vermögensschäden, in: HAVE/REAS 2005, S. 138–139.<br />

KÄNZIG ERNST, Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> Absatz 1 des schweizerischen<br />

Obligationenrechts unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Gründe für<br />

den Ausschluss <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit, Bern 1939.<br />

KARLSON NILS, Die menschliche Würde und die Last des Wohlfahrtsstaates, in:<br />

NZZ vom 31. Juli 2004.<br />

X


Literaturverzeichnis<br />

KEETON W. PAGE, in: Keeton (Hrsg.), Prosser and Keeton on Torts, 5. Aufl.,<br />

<strong>St</strong>. Paul Minnesota 1984.<br />

KELLER ALFRED, Haftpflichtrecht im Privatrecht I, 6. Aufl., Bern 2002.<br />

KOLLER ALFRED, Ausservertragliche Haftung eines Ingenieurs für mangelhafte<br />

Hangsicherung, in: Forstmoser/Honsell/Wiegand (Hrsg.), Richterliche<br />

Rechtsfortbildung in Theorie und Praxis – Festschrift für Hans<br />

Peter Walter, Bern 2005, S. 367–376.<br />

KOLLER ALFRED, Haftung einer Vertragspartei für den Schaden eines vertragsfremden<br />

Dritten, in: <strong>St</strong>. Galler Baurechtstagung 2004, <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong><br />

2004, S. 1–54.<br />

KOLLER ALFRED, in: Guhl (Begrün<strong>der</strong>), Koller/Schny<strong>der</strong>/Druey (Bearbeiter), Das<br />

Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000.<br />

KRAMER ERNST A., „Reine Vermögensschäden“ als Folge von <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen,<br />

in: recht 1984, S. 128–134.<br />

KRAMER ERNST A., Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005.<br />

KRAMER ERNST A., Sentenzen zu Gesetz, Richter und Methode, in: Forstmoser/<br />

Honsell/Wiegand (Hrsg.), Richterliche Rechtsfortbildung in Theorie<br />

und Praxis – Festschrift für Hans Peter Walter, Bern 2005, S. 87–98.<br />

LANDOLT HARDY, Ausservertragliche Haftung einer Vertragspartei für die Verletzung<br />

absoluter Rechtsgüter Dritter, in: Koller (Hrsg.), Beiträge <strong>der</strong><br />

Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 2005, <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> 2005,<br />

S. 23–109.<br />

LANZ WALTER, Alternativen zur Lehre vom Adäquaten Kausalzusammenhang,<br />

Bern/Frankfurt am Main 1974.<br />

LEISNER WALTER, „Abwägung überall“ – Gefahr für den Rechtsstaat, in: NJW<br />

1997, S. 636–639.<br />

L<strong>OR</strong>ANDI FRANCO, Haftung für reinen Vermögensschaden, in: recht 8 (1990),<br />

S. 19–26.<br />

LOSER-KROGH PETER, Ausservertragliche Haftung einer Vertragspartei für reine<br />

Vermögensschäden Dritter, in: Koller (Hrsg.), Beiträge <strong>der</strong> Haftpflicht-<br />

und Versicherungsrechtstagung 2005, <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> 2005,<br />

S. 111–167.<br />

XI


LOSER-KROGH PETER, Kritische Überlegungen zur Reform des Haftpflichtrechts<br />

– Haftung aus Treu und Glauben, Verursachung und Verjährung, in:<br />

ZSR 122 II. Halbband (2003), S. 127–227.<br />

MERZ HANS, Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit gemäss <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> als Rechtsquellenproblem,<br />

Son<strong>der</strong>abdruck aus ZBJV (1955) 91 bis , S. 301–333.<br />

M<strong>OR</strong>AND CHARLES-ALBERT, Pesée d’intérêts et décisions complexes, in: Morand<br />

(Hrsg.), La pesée globale des intérêts. Droit de l’environnement et de<br />

l’aménagement du territoire, Basel/Frankfurt am Main 1996, S. <strong>41</strong>–<br />

86.<br />

MÜLLER ROLAND, in: Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden – Haftung – Versicherung,<br />

Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 5, Basel 1999, S. 825–866.<br />

MÜLLER-CHEN MARKUS, Haftpflichtrecht in <strong>der</strong> Krise?, in: BJM 2002, S. 289–<br />

309.<br />

OFTINGER KARL/STARK EMIL, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, Erster Band:<br />

Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995.<br />

OFTINGER KARL/STARK EMIL, Schweizerisches Haftpflichtrecht II/1, Zweiter<br />

Band, Erster Teilband (II/1): Verschuldenshaftung, gewöhnliche<br />

Kausalhaftungen, Haftung aus Gewässerverschmutzung, 4. Aufl., Zürich<br />

1987.<br />

OSWALD CHRISTOPH, Analyse <strong>der</strong> Sorgfaltspflichtverletzung im vertraglichen wie<br />

ausservertraglichen Bereich, Zürich 1988.<br />

PERRIG WERNER, Über den <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, in: SJZ 55 (1959),<br />

S. 325–329.<br />

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Beitrag zur Abgrenzung von Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden im<br />

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RASCHEIN HEINZ, Thesen zum System des schweizerischen Haftpflichtrechts, in:<br />

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ROBERTO VITO, Deliktsrechtlicher Schutz des Vermögens, in: AJP/PJA 1999,<br />

S. 511–523.<br />

XII


Literaturverzeichnis<br />

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sein? in: recht 20 (2002), S. 145–149.<br />

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SCHÄFER HANS-BERND/OTT CLAUS, Lehrbuch <strong>der</strong> ökonomischen Analyse des<br />

Zivilrechts, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2005.<br />

SCHLUEP WALTER, Der Richter in <strong>der</strong> Maske des Gesetzgebers und die Notwendigkeit<br />

<strong>der</strong> Demaskierung, in: Forstmoser/Honsell/Wiegand (Hrsg.),<br />

Richterliche Rechtsfortbildung in Theorie und Praxis – Festschrift für<br />

Hans Peter Walter, Bern 2005, S. 199–206.<br />

SCHÖNENBERGER BEAT, Die Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, in: HAVE/REAS<br />

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3. überarb. Aufl., Bern 2003.<br />

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S. 631–676.<br />

STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches <strong>St</strong>rafrecht, Allgemeiner Teil I: Die<br />

<strong>St</strong>raftat, 3. Aufl., Bern 2005.<br />

TRECHSEL STEFAN, Schweizerisches <strong>St</strong>rafgesetzbuch – Kurzkommentar, 2. Aufl.,<br />

Zürich 1997 (unverän<strong>der</strong>ter Nachdruck 2005).<br />

VOGEL OSCAR/SPÜHLER KARL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern<br />

2006.<br />

VON BAR CHRISTIAN, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Band I: Die Kernbereiche<br />

des Deliktsrechts, seine Angleichung in Europa und seine Einbettung<br />

in die Gesamtrechtsordnung, München 1996.<br />

VON BAR CHRISTIAN, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Band II: Schaden und<br />

Schadenersatz, Haftung für und ohne eigenes Fehlverhalten, Kausalität<br />

und Verteidigungsgründe, München 1999.<br />

VON BÜREN BRUNO, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich<br />

1964.<br />

VON JHERING RUDOLF, Das Schuldmoment im römischen Privatrecht, Giessen<br />

1867.<br />

XIII


VON TUHR ANDREAS, Literaturanzeigen: Rensing, F. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als<br />

Schadensersatzgrund ..., in: ZSR 12 (1893), S. 326–330.<br />

VON TUHR ANDREAS/PETER HANS, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts,<br />

Erster Band, 3. Aufl., Zürich 1979 (Nachdruck 1984).<br />

WALTER HANS PETER, Recht und Rechtfertigung – Zur Problematik einseitigen<br />

Privatrechts, in: Tercier/Amstutz/Koller/Schmid/<strong>St</strong>öckli (Hrsg.),<br />

Gauchs Welt – Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag, Zürich/Basel/Genf<br />

2004, S. 301–312.<br />

WEBER ROLF H., Sorgfaltswidrigkeit – quo vadis, in: ZSR 107 (1988), S. 39–59.<br />

WERRO FRANZ, Die Sorgfaltspflichtverletzung als Haftungsgrund <strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. <strong>41</strong><br />

<strong>OR</strong>, in: ZSR 116 (1997), I. Halbband, S. 343–384.<br />

WERRO FRANZ, Haftung für fehlerhafte Auskunft und Beratung – braucht es die<br />

Rechtsfigur <strong>der</strong> Vertrauenshaftung?, in: recht 2003, S. 12–20.<br />

WERRO FRANZ, Visage Actuel: Debats – Les Fondements, Spécialement La Faute,<br />

in: Guillod (Hrsg.), Neuere Entwicklungen im Haftpflichtrecht – Développements<br />

récents du droit de la responsabilité civil, Zürich 1991,<br />

S. 78–82.<br />

WIDMER PIERRE, Diskussionsvoten zu den Referaten Loser-Krogh und<br />

Chappuis/Werro, am Juristentag in Brunnen 2003<br />

[http://www.juristentag.ch/pdf/VotumWIdmer.pdf] (letztmals besucht:<br />

8. Juli 2006).<br />

WIDMER PIERRE, in: Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden – Haftung –Versicherung,<br />

Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 5, Basel 1999, S. 7–93.<br />

WIEGAND WOLFGANG, Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats, in: Von Büren/Hausheer/Wiegand<br />

(Hrsg.), Grundfragen des neuen Aktienrechts,<br />

Bern 1993, S. 1–17.<br />

ZWEIGERT KONRAD/KÖTZ HEIN, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl.,<br />

Tübingen 1996.<br />

2 Kommentare<br />

BASLER KOMMENTAR, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel, verschiedene<br />

Aufl. und Jahrgänge (zitiert: BaK-BEARBEITER).<br />

BERNER KOMMENTAR, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern, verschiedene<br />

Aufl. und Jahrgänge (zitiert: BeK-BEARBEITER).<br />

XIV


Literaturverzeichnis<br />

ZÜRCHER KOMMENTAR, Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich, verschiedene<br />

Aufl. und Jahrgänge (zitiert: ZK-BEARBEITER).<br />

SCHWEIZERISCHES PRIVATRECHT, Zweiter Band: Einleitung und Personenrecht,<br />

Gutzwiler/Hin<strong>der</strong>ling/Meier-Hayoz/Merz/Secrétan/von <strong>St</strong>eiger<br />

(Hrsg.), Basel/<strong>St</strong>uttgart 1967 (zitiert: SPR-II-BEARBEITER).<br />

KOHLHAMMER KOMMENTAR, Bürgerliches Gesetzbuch, begründet von Hs. Th.<br />

Soergel, neu herausgegeben von Siebert/Baur et al., 13. Aufl., <strong>St</strong>uttgart<br />

1999 (zitiert: Kohlhammer Kommentar-BEARBEITER).<br />

3 Materialien<br />

BERICHT DER STUDIENKOMMISSION für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts,<br />

Bundesamt für Justiz (Hrsg.), Bern 1991.<br />

ERLÄUTERNDER BERICHT zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts,<br />

von Pierre Widmer/Pierre Wessner<br />

[http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/wirtschaft/gesetzgebung<br />

/haftpflich.Par.0002.File.tmp/vn-ber-d.pdf] (letztmals besucht:<br />

19. Juli 2006).<br />

STUDY GROUP PRINCIPLES of European Tort Law (final), <strong>St</strong>udy Group on a European<br />

Civil Code, angenommen an <strong>der</strong> letzten Lesung <strong>der</strong> Konferenz<br />

<strong>der</strong> Coordinating Group of The <strong>St</strong>udy Group on a European Civil<br />

Code vom 7. bis 10. Dezember 2005 in Tartu, Estland<br />

[http://www.sgecc.net/pages/downloads/text_of_articles_final.doc]<br />

(letztmals besucht: 8. Juli 2006).<br />

TILBURG PRINCIPLES of European Tort Law, European Group on Tort Law (ehemals<br />

Tilburg Group), vorgestellt am 19./20. Mai 2005 in Wien, in:<br />

HAVE/REAS 2005, S. 263–274.<br />

V<strong>OR</strong>ENTWURF eines Bundesgesetzes über die Revision und Vereinheitlichung des<br />

Haftpflichtrechts, Herbst 2000<br />

[http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/wirtschaft/gesetzgebung<br />

/haftpflich.Par.0007.File.tmp/vn-ve-d.pdf] (letztmals besucht:<br />

19. Juli 2006).<br />

ZUSAMMENSTELLUNG DER VERNEHMLASSUNGEN zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz<br />

über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts,<br />

2004<br />

[http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/wirtschaft/gesetzgebung<br />

/haftpflich.Par.0001.File.tmp/ve-ber.pdf] (letztmals besucht:<br />

19. Juli 2006).<br />

XV


Einleitung<br />

EINLEITUNG<br />

Der <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit hat die Rechtswissenschaft immer wie<strong>der</strong> be-<br />

schäftigt. Bereits bei <strong>der</strong> ersten Revision des Obligationenrechts vom<br />

30. März 1911 wurde die Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erörtert, und im Hinblick<br />

auf die Revision des Haftpflichtrechts gewinnt die Frage, wie die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

zu definieren ist, erneut an Aktualität. 1<br />

Das menschliche Zusammensein bringt notwendigerweise die Möglichkeit gegenseitiger<br />

Schädigungen mit sich. Einzelne Schädigungen sind unvermeidbar, an<strong>der</strong>e<br />

gar sozial erwünscht, beispielsweise im marktwirtschaftlichen Wettbewerb. Soll<br />

die menschliche Aktivität jedoch nicht gelähmt werden, müssen rechtmässige und<br />

wi<strong>der</strong>rechtliche Schadenszufügungen unterschieden werden, was insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch Aufgabe des <strong>Begriff</strong>s <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ist. 2<br />

Dem Haftpflichtrecht kann folgendes Prinzip zugrunde gelegt werden: „Losses lie<br />

where they fall, except when a special reason can be shown for interference.“ 3 Das<br />

heisst, dass die geschädigte Person ihren eigenen Schaden zu tragen hat, es sei<br />

denn, sie könne aus einem plausiblen rechtspolitischen Grund diesen Schaden auf<br />

eine an<strong>der</strong>e (verantwortliche) Person überwälzen. 4 In <strong>der</strong> Rechtsprechung und<br />

Lehre sind verschiedene Theorien, z.B. die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

o<strong>der</strong> die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, entwickelt worden, um zu bestimmen,<br />

wann ein entsprechen<strong>der</strong> Grund zur Überwälzung des Schadens gegeben ist.<br />

Der <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ist aus zwei Gründen einer andauernden wissenschaftlichen<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung ausgesetzt. Zum einen erlaubt die offene For-<br />

1<br />

BURCKHARDT, S. 504, 514 f.; ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 98 ff.; ZUSAMMENSTELLUNG<br />

DER VERNEHMLASSUNGEN, S. 2.<br />

2<br />

MERZ, S. 306.<br />

3<br />

HOLMES, S. 50, vgl. auch WIDMER, Diskussionsvoten, S. 2.<br />

4<br />

WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.46; WIDMER, Diskussionsvoten, S. 2: WIDMER bezeichnet<br />

das Haftpflichtrecht deshalb auch als „ein auf plausiblen und an Gerechtigkeitsvorstellungen<br />

orientierten Zurechnungskriterien basierendes Instrument <strong>der</strong> Schadens-<br />

(zu)teilung […]“.<br />

1<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4


5<br />

6<br />

7<br />

mulierung von <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> I <strong>OR</strong> in <strong>der</strong> Form einer Generalklausel <strong>der</strong> Lehre, diesen<br />

<strong>Art</strong>ikel beinahe <strong>nach</strong> Belieben zu interpretieren. Zum an<strong>der</strong>en hat <strong>der</strong> <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit die Funktion, zwischenmenschliche Konflikte zu ordnen, welche<br />

ihrerseits Folgen <strong>der</strong> fortschreitenden gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen<br />

sind. Dies bedeutet wie<strong>der</strong>um, dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff<br />

flexibel genug sein muss, um den ständig än<strong>der</strong>nden Verhältnissen gerecht zu wer-<br />

den. 5<br />

Lässt eine bestimmte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie diese Flexibilität vermissen und<br />

vermag sie deshalb anstehende materielle Haftungsfragen nicht zu lösen, stehen<br />

grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen. Entwe<strong>der</strong> definiert man den <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit im Rahmen <strong>der</strong> offenen Formulierung von <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> I <strong>OR</strong> neu,<br />

o<strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung bemühen sich, diesen Haftungsfragen ausserhalb<br />

des Deliktsrechts über neue Haftungskonstruktionen, wie <strong>der</strong> Vertrauenshaftung,<br />

gerecht zu werden. Letzteres ist jedoch problematisch, weil dadurch zusätzliche<br />

Haftungsgrundlagen geschaffen werden, für die sich im Gesetz keine <strong>St</strong>ütze findet<br />

und <strong>der</strong>en Haftungsmodalitäten, z.B. Verjährung, Haftung Dritter usw., nicht geklärt<br />

sind.<br />

Ziel <strong>der</strong> vorliegenden Dissertation ist es darzulegen, dass anstehende Haftungsfragen<br />

im Rahmen des Haftpflichtrechts durch eine Neudefinition des Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriffs<br />

zu beantworten sind. Dies erfolgt durch die Analyse <strong>der</strong> verschiedenen<br />

in <strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung vorgebrachten Theorien zur Definition <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und zu <strong>der</strong> Beurteilung beziehungsweise <strong>der</strong> Kritik ihrer jeweiligen<br />

Eigenheiten.<br />

Kapitel 1 befasst sich mit <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie. Grundsätzlich<br />

ist gemäss dieser Theorie jede Schädigung wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei denn, <strong>der</strong><br />

Schädiger kann sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Bei genauer Betrachtung<br />

lassen sich in <strong>der</strong> Lehre zwei Varianten <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

ausmachen, die als erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

und verhaltensbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie bezeichnet werden.<br />

5 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 272, 292.<br />

2


Einleitung<br />

Kapitel 2 setzt sich mit <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit herrschenden objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeits-<br />

theorie auseinan<strong>der</strong>, welche sich aus <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie und <strong>der</strong> Schutz-<br />

normtheorie zusammensetzt. Die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie unterschei-<br />

det zwischen sogenannten absoluten Rechten und dem Vermögen. Wird ein absolutes<br />

Recht verletzt, soll die Erfolgsunrechtstheorie zur Anwendung gelangen.<br />

Dem<strong>nach</strong> indiziert die Verletzung des Schutzbereichs des absoluten Rechts die<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. Ist hingegen nur das Vermögen betroffen, gelangt die Schutznormtheorie<br />

zur Anwendung. Eine Vermögensschädigung ist dem<strong>nach</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich,<br />

wenn mit <strong>der</strong> Verletzungshandlung zugleich gegen eine Schutznorm verstossen<br />

wird, welche zum Schutz <strong>der</strong> vermögensmässigen Rechte des Geschädigten<br />

aufgestellt worden ist.<br />

Die Sorgfaltspflichttheorie bildet mit Kapitel 3 den Abschluss <strong>der</strong> kritischen Analyse<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien. Die Sorgfaltspflichttheorie statuiert, dass ein<br />

Schädiger sich wi<strong>der</strong>rechtlich verhält, wenn sein Verhalten gegen eine objektive<br />

Sorgfaltspflicht verstösst.<br />

Im Anschluss an die Darstellung und Kritik <strong>der</strong> untersuchten Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien<br />

wird in Kapitel 4 die Interessentheorie vorgestellt, eine alternative Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie,<br />

welche die kritischen Punkte <strong>der</strong> übrigen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien<br />

zu vermeiden versucht. Bei <strong>der</strong> Interessentheorie hat <strong>der</strong> Richter die<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung aufgrund einer Abwägung <strong>der</strong> Interessen des<br />

Schädigers, des Geschädigten sowie <strong>der</strong> Öffentlichkeit zu bestimmen. Zusätzlich<br />

wird das Verschulden auf die <strong>Begriff</strong>e Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des<br />

Kausalablaufs und des Schadenseintritts zurückgeführt.<br />

3<br />

8<br />

9<br />

10


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Kapitel 1: DIE SUBJEKTIVE WIDERRECHTLICHKEITS-<br />

THE<strong>OR</strong>IE<br />

1 Übersicht und Definition<br />

1.1 Subjektive Schädigungsbefugnis als Ausgangspunkt<br />

Nach <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ist eine Schädigung wi<strong>der</strong>recht-<br />

lich, wenn <strong>der</strong> Schädiger zum schadensverursachenden Verhalten nicht ausdrücklich<br />

befugt ist. 6 Ob ein Verhalten des Schädigers als erlaubt o<strong>der</strong> unerlaubt gilt,<br />

hängt letztlich davon ab, ob die Rechtsordnung ihm einen Rechtfertigungsgrund<br />

und damit eine subjektive Schädigungsbefugnis zubilligt. 7 Aus dem Erfor<strong>der</strong>nis<br />

einer subjektiven beim Schädiger vorliegenden Schädigungsbefugnis, sprich Rechtfertigungsgrund,<br />

leitet sich die Bezeichnung <strong>der</strong> Theorie ab. 8<br />

Vom Ansatz her lehnt sich die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie an den Wortlaut<br />

von <strong>Art</strong>. 28 ZGB an:<br />

„Wer in seiner Persönlichkeit wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt<br />

wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Verletzung<br />

mitwirkt, das Gericht anrufen.<br />

Eine Verletzung ist wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn sie nicht durch<br />

Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes<br />

privates o<strong>der</strong> öffentliches Interesse o<strong>der</strong> durch Gesetz gerechtfertigt<br />

ist.“<br />

Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie kann für die Schweiz auf die französische<br />

Fassung von <strong>Art</strong>. 50 alt<strong>OR</strong> zurückgeführt werden, welcher „wi<strong>der</strong>rechtlich“<br />

mit „sans droit“, d.h. ohne Recht, wie<strong>der</strong>gab. In <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> ist jedoch „sans<br />

6 REY, N 677; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 33c; DESCHENAUX/TERCIER, § 6 N 8;<br />

OFTINGER/STARK I, § 4 N 9 f.; AEPLI, S. 406; BGE 115 II 15, 18 f. (Erw. 3a).<br />

7 GABRIEL, N 302.<br />

8 GABRIEL, N 280 ff.<br />

5<br />

11<br />

12<br />

13


14<br />

15<br />

16<br />

1 Übersicht und Definition<br />

droit“ durch „une manière illicite“ ersetzt worden, weshalb die subjektive Wi<strong>der</strong>-<br />

rechtlichkeitstheorie nicht mehr mit Hinweis auf den französischen Wortlaut des<br />

<strong>OR</strong> begründet werden kann. 9<br />

Da sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit durch die Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen<br />

auszeichnet, zieht GABRIEL die Bezeichnung „negative Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie“<br />

vor. Damit werde klarer zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

im Grunde um ein negatives Tatbestandselement handelt. 10 Nicht <strong>der</strong><br />

Geschädigte hat die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>nach</strong>zuweisen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Schädiger hat<br />

das Fehlen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit durch Vorbringen eines Rechtfertigungsgrundes<br />

darzulegen.<br />

Darin liegt auch <strong>der</strong> wesentliche Unterschied zwischen <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

und <strong>der</strong> vorherrschenden objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie.<br />

Hat bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie <strong>der</strong> Schädiger seine Schädigungsbefugnis<br />

darzulegen, liegt es bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

am Geschädigten, dem Schädiger einen Verstoss gegen ein Schädigungsverbot<br />

<strong>nach</strong>zuweisen. An<strong>der</strong>s formuliert, gilt bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

jedes schädigende Verhalten prima facie als wi<strong>der</strong>rechtlich, bis <strong>der</strong> Nachweis<br />

eines Rechtfertigungsgrundes erbracht wird, während bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

jedes schädigende Verhalten prima facie als erlaubt gilt bis<br />

zum Nachweis eines objektiven Normverstosses.<br />

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen <strong>der</strong> subjektiven und <strong>der</strong> objektiven<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie besteht darin, dass die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

auf die Unterscheidung zwischen absoluten Rechten (Leib und Leben,<br />

Eigentum, Persönlichkeitsrecht, usw.) sowie Vermögen verzichtet. Jede Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Rechtssphäre eines an<strong>der</strong>en gilt als wi<strong>der</strong>rechtlich, sofern nicht<br />

gerechtfertigt, unbesehen <strong>der</strong> Qualifikation des geschädigten Rechtsgutes.<br />

9<br />

BOSSHARD, S. 46.<br />

10<br />

BURCKHARDT, S. 514; GABRIEL, N 282; 356; WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.51; a.M.<br />

OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 224 (Fn. 318): dem<strong>nach</strong> seien Rechtfertigungsgründe gerade<br />

nicht als negative <strong>Begriff</strong>smerkmale <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit aufzufassen, son<strong>der</strong>n<br />

es sei die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit stets positiv zu bestimmen.<br />

6


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

1.2 Elemente <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Auch wenn die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie primär auf die Prüfung von<br />

Rechtfertigungsgründen ausgerichtet ist, 11 darf nicht ausser Acht gelassen werden,<br />

dass zunächst die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit eines schädigenden Verhaltens feststehen<br />

muss, bevor sich die Prüfung von Rechtfertigungsgründen aufdrängt. 12 Was nicht<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich ist, soll auch nicht gerechtfertigt werden müssen.<br />

Die Vertreter <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie bestimmen die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

entwe<strong>der</strong> <strong>nach</strong> dem Erfolg (Erfolgsunrecht) o<strong>der</strong> <strong>nach</strong> dem Verhalten<br />

(Verhaltensunrecht). Im Folgenden wird deshalb zwischen <strong>der</strong> verhaltensbezogenen<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie unterschieden. 13<br />

1.2.1 Exkurs: Abgrenzung von Verhaltensunrecht und Erfolgsunrecht<br />

In <strong>der</strong> Literatur und Rechtsprechung werden die Bezeichnungen Verhaltensunrecht<br />

und Erfolgsunrecht bisweilen als Synonyme für Schutznormtheorie und die Erfolgsunrechtstheorie<br />

verwendet. Dies ist ungenau, weil diese Bezeichnungen nur<br />

den Ansatz zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bezeichnen und nicht die entsprechende<br />

Theorie selbst.<br />

Beim Verhaltensunrecht bestimmt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erst aufgrund einer<br />

Bewertung des Schädigerverhaltens. Dies ist bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie <strong>der</strong> Fall,<br />

da Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erst dann vorliegt, wenn das Verhalten des Schädigers gegen<br />

Gebote und Verbote verstösst. Aber auch an<strong>der</strong>e Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien, so<br />

etwa die Sorgfaltspflichttheorie und die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie,<br />

basieren auf diesem Ansatz. Zum Verhaltensunrecht im weiteren Sinne sind auch<br />

Rechtfertigungsgründe zu zählen, da auch hier das Verhalten des Schädigers einer<br />

Prüfung unterzogen wird.<br />

11<br />

GABRIEL, N 303.<br />

12<br />

OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 224 (Fn. 318), m.w.H.<br />

13<br />

Vgl. ROBERTO, Deliktsrechtlicher Schutz, S. 518, betr. Unterscheidung zwischen erfolgsbezogenen<br />

und verhaltensbezogenen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien.<br />

7<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20


21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

1 Übersicht und Definition<br />

Pendant zum Verhaltensunrecht ist das Erfolgsunrecht. Hier bestimmt sich Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

einer schädigenden Handlung aufgrund des Erfolgs, d.h. des Schadenseintritts.<br />

Die Erfolgsunrechtstheorie, nomen est omen, ist zwar <strong>der</strong> klassische<br />

Vertreter dieses Ansatzes, dennoch finden sich auch bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Elemente dieses Ansatzes. Das Prädikat des Erfolgsunrechts<br />

gilt deshalb nicht ausschliesslich für die Erfolgsunrechtstheorie.<br />

Die Klarstellung, dass die Bezeichnungen Verhaltensunrecht und Erfolgsunrecht<br />

nur beschreiben<strong>der</strong> Natur sind und keine bestimmte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

bezeichnen, drängt sich auf, weil in den weiteren Ausführungen oft die Bezeichnungen<br />

Verhaltensunrecht bzw. Erfolgsunrecht zur Beschreibung <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien verwendet werden.<br />

1.2.2 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe gemäss <strong>der</strong> „verhaltensbezogenen“<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Die verhaltensbezogene Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie betrachtet die Rechtsordnung<br />

als System von Berechtigungen. 14 Nicht <strong>der</strong> Verstoss gegen ein Verbot muss gerechtfertigt,<br />

son<strong>der</strong>n die Befugnis zu einem bestimmten Verhalten dargelegt werden.<br />

15 Ähnlich dem Gesetzmässigkeitsprinzip im Verwaltungsrecht darf nur handeln,<br />

wer sich auf eine entsprechende Berechtigung o<strong>der</strong> Befugnis stützen kann.<br />

Ohne diese Befugnis gilt jede Handlung, Tun und Unterlassen, des Schädigers als<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich, unabhängig davon, ob ein Erfolg eintritt o<strong>der</strong> nicht.<br />

Ein wesentliches Element <strong>der</strong> verhaltensbezogenen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

besteht darin, dass aktives und passives Verhalten des Schädigers gleichgestellt<br />

sind. Dass heisst, jegliches Verhalten des Schädigers, ob Tun o<strong>der</strong> Unterlassen,<br />

muss sich auf eine subjektive Befugnis abstützen. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer<br />

Unterlassung ist somit ohne Weiteres gegeben, wenn <strong>der</strong> Schädiger sein Verhalten<br />

nicht zu rechtfertigen vermag.<br />

14 Kritisch VON TUHR, S. 327.<br />

15 RENSING, S. 13, 19, 39.<br />

8


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

1.2.3 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe gemäss <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Bei <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie indiziert erst <strong>der</strong><br />

Erfolg, d.h. <strong>der</strong> Schadenseintritt, die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit eines Schadens. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

wird begründet als Verstoss gegen das allgemeine Schädigungsverbot<br />

(„neminem lae<strong>der</strong>e“). Der Schädiger handelt somit wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn er<br />

irgendein Recht, sei es ein absolutes Recht o<strong>der</strong> auch nur das Vermögen, des Geschädigten<br />

verletzt. 16 Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird nur ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong><br />

Schädiger sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. 17<br />

Aus dem allgemeinen Schädigungsverbot lässt sich jedoch noch kein Schadensabwendungsgebot<br />

herleiten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht auch für die<br />

subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit. Ein<br />

Unterlassen ist deshalb nur dann wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn <strong>der</strong> Schädiger gegen ein<br />

spezifisches Verhaltensgebot verstösst. 18<br />

1.3 Kernaussagen zur subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Bei <strong>der</strong> verhaltensbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie gilt zur Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und zu den Rechtfertigungsgründen Folgendes:<br />

• Bei <strong>der</strong> verhaltensbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie gilt<br />

jedes Verhalten, ob Tun o<strong>der</strong> Unterlassen, das sich nicht auf eine entsprechende<br />

Befugnis abstützt, als wi<strong>der</strong>rechtlich (vgl. Rz. 37 ff.).<br />

• Der Umstand, dass <strong>der</strong> Schädiger für sämtliches Handeln eine Befugnis<br />

vorzubringen hat, wird dabei von <strong>der</strong> Lehre als unvereinbar mit einer liberalen<br />

Rechtsordnung kritisiert (vgl. Rz. 40 ff.).<br />

• Die Prüfung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit respektive <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe<br />

ist zweistufig. Zuerst wird geprüft, ob die Rechtsordnung einen Rechtfer-<br />

16 GABRIEL, N 843; GMÜR, S. 621.<br />

17 GABRIEL, N 304 (Fn. 29).<br />

18 BGE 115 II 15, 19 (Erw. 3b).<br />

9<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29


30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

1 Übersicht und Definition<br />

10<br />

tigungsgrund gewährt, anschliessend wird geprüft, ob die <strong>Art</strong> <strong>der</strong> Rechtsausübung<br />

allenfalls rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Rz. 43 ff.).<br />

Bei <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie lassen sich zur<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und zu den Rechtfertigungsgründen folgende Aussagen machen:<br />

• Gegenüber <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie hat die erfolgsbezogene subjektive<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie den Vorteil, dass sie auf die Unterscheidung<br />

zwischen absoluten Rechten und reinem Vermögen verzichtet. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

ergibt sich aus dem Verstoss gegen das allgemeine Schädigungsverbot<br />

(„neminem lae<strong>der</strong>e“) (vgl. Rz. 48 ff.).<br />

• Da sich jedoch die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erst aufgrund des Schadenseintritts<br />

ergibt, ist dieser Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff zur Begründung <strong>der</strong> Präventivansprüche<br />

des Geschädigten (Notwehr, Unterlassung und Beseitigung)<br />

ungeeignet (vgl. Rz. 50).<br />

• Wegen des Grundsatzes <strong>der</strong> befugten Untätigkeit gilt auch für die erfolgsbezogene<br />

subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, dass eine Unterlassung<br />

nur wi<strong>der</strong>rechtlich ist, sofern <strong>der</strong> Schädiger gegen ein spezifisches -<br />

Schadensabwendungsgebot (Schutznorm, Garantenpflicht) verstösst (vgl.<br />

Rz. 51 ff.).<br />

• Als Rechtfertigungsgründe kommen Einwilligung des Geschädigten, Gesetz,<br />

überwiegendes öffentliches o<strong>der</strong> privates Interesse in Frage. Diese<br />

gründen letztlich in einer umfassenden Interessenabwägung durch den<br />

Richter (vgl. Rz. 58 ff.).<br />

Beide Varianten <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie beinhalten Abgrenzungsprobleme:<br />

• Geht man von einem objektivierten Verschuldensbegriff aus, lassen sich<br />

Verschulden und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht klar abgrenzen, da sowohl bei<br />

den Rechtfertigungsgründen als auch bei den Sorgfaltspflichten das Schädigerverhalten<br />

<strong>nach</strong> einem objektiven Massstab beurteilt wird (vgl.<br />

Rz. 69 ff.).


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

• Gilt jede Unterlassung generell als wi<strong>der</strong>rechtlich, hätte <strong>der</strong> Schädiger<br />

sein Nicht-Handeln zu rechtfertigen. Hierbei handelt es sich um eine unbestimmte<br />

negative Tatsache, für die <strong>der</strong> Geschädigte die Beweislast trägt<br />

und nicht, wie bei den übrigen Rechtfertigungsgründen, <strong>der</strong> Schädiger.<br />

Bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie än<strong>der</strong>t sich die Beweislast<br />

für die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, je <strong>nach</strong>dem, ob dem Schädiger ein aktives o<strong>der</strong><br />

passives Verhalten vorgeworfen wird (vgl. Rz. 73 ff.).<br />

• Die generelle Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von Vermögensschäden führt zu Problemen<br />

<strong>der</strong> Abgrenzung zwischen <strong>der</strong> deliktischen und <strong>der</strong> vertraglichen<br />

Haftung. Da gemäss <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie sämtliche<br />

Schäden als wi<strong>der</strong>rechtlich gelten, fallen darunter auch sämtliche Schäden<br />

aus Vertragsverletzung. Das Nebeneinan<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragshaftung und <strong>der</strong><br />

Verschuldenshaftung führt zu wi<strong>der</strong>sinnigen Konstellationen bei <strong>der</strong> Beweislastverteilung<br />

(vgl. Rz. 79 ff.).<br />

2 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „verhaltensbezogenen“<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

2.1 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Die verhaltensbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie wird von RENSING<br />

vertreten. Nach ihm ist jedes Handeln und jedes Ruhen wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei denn,<br />

<strong>der</strong> betreffende Mensch könne sich im Einzelfall auf eine entsprechende Berechtigung<br />

berufen. Er folgt damit dem Grundsatz: „was nicht erlaubt ist, ist verboten.“<br />

19 Diese Interpretation <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie gründet im<br />

römischen Rechtsverständnis, wo<strong>nach</strong> das Recht als System von Berechtigungen<br />

und Befugnissen und nicht als System von Geboten und Verboten verstanden<br />

wird. 20<br />

19 RENSING, S. 12 ff.; kritisch GMÜR, S. 621, und VON TUHR, S. 327.<br />

20 RENSING, S. 12, BOSSHARD, S. 45; ablehnend WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.46.<br />

11<br />

35<br />

36<br />

37


38<br />

39<br />

40<br />

2 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „verhaltensbezogenen“ subjektiven<br />

12<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Subjektive und objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie unterscheiden sich <strong>nach</strong><br />

RENSING dadurch, dass <strong>der</strong> Schädiger bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

durch Ausmitteln seines eigenen Rechtsgebietes und damit seiner Befugnisse zu<br />

bestimmen hat, ob sein Verhalten rechtmässig ist. Bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

hat <strong>der</strong> Schädiger hingegen vorsichtig zu eruieren, wo das Rechtsgebiet<br />

des Dritten anfängt. Erstere Vorgehensweise sei jedoch einfacher, da <strong>der</strong><br />

Schädiger über die eigenen Befugnisse besser informiert ist als über den Umfang<br />

<strong>der</strong> Rechte Dritter. 21<br />

Die verhaltensbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie kann auf die problematische<br />

Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Schädigungshandlung<br />

und zwischen absoluten Rechten und dem Vermögen verzichten, da sämtliches<br />

Verhalten – Tun und Unterlassen – prima facie als wi<strong>der</strong>rechtlich gilt. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

einer Schädigung lässt sich somit <strong>nach</strong> einem einheitlichen Konzept<br />

bestimmen, nämlich über die Abwesenheit einer subjektiven Schädigungsbefugnis.<br />

22 Dieser Ansatz wird in <strong>der</strong> Lehre aber auch stark kritisiert.<br />

KÄNZIG hält die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, welche von „ein[em] generelle[n]<br />

Verbot jeglicher menschlichen Tätigkeit und jeglichen Ruhens“ ausgeht,<br />

von dem erst „durch Erteilung von Berechtigungen an den einzelnen Rechtsgenossen<br />

Ausnahmen geschaffen würden“, für eine gedankliche Unmöglichkeit 23 und<br />

auch <strong>nach</strong> GMÜR würde die allgemeine Präsumption <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, <strong>nach</strong><br />

dem Grundsatz: „was nicht erlaubt ist, ist verboten“, zu weit gehen. 24 Der Gesetzgeber<br />

könne nicht die Aufgabe haben, den Menschen das Tätigsein und Ruhen erst<br />

zu erlauben, son<strong>der</strong>n stehe vor dem Problem, wie er das durch die Natur vorgegebene<br />

Tätigsein <strong>der</strong> Menschen durch Gebote und Verbote organisieren will. Das<br />

21 RENSING, S. 13.<br />

22 VON TUHR, S. 327.<br />

23 KÄNZIG, S. 47, 48.<br />

24 GMÜR, S. 621.


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Recht erlaube es dem Menschen nicht, zu essen o<strong>der</strong> zu schlafen. Dies seien vor-<br />

gegebene Tatsachen, mit denen jede Rechtsordnung zu leben habe. 25<br />

Dieser Einwand muss dahingehend eingeschränkt werden, dass <strong>der</strong> Gedanke, wo<strong>nach</strong><br />

sich ein Verhalten auf eine entsprechende Berechtigung stützen muss, <strong>der</strong><br />

schweizerischen Rechtsordnung nicht völlig fremd ist. Man findet dies z.B. als<br />

Gesetzmässigkeitsprinzip im Verwaltungsrecht. Sämtliche Verwaltungstätigkeit,<br />

ob Eingriffs- o<strong>der</strong> Leistungsverwaltung, muss ihre Grundlage in einem Gesetz<br />

finden. Beruht eine Tätigkeit nicht auf einem Gesetz, ist sie unzulässig, e contrario<br />

gilt eine gesetzeskonforme amtliche Tätigkeit als erlaubt bzw. geboten. 26 Für das<br />

Haftpflichtrecht wird dieser Ansatz im Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Amtspflicht konkretisiert.<br />

Nur die gesetzmässige Ausübung öffentlicher Gewalt ist gerechtfertigt. 27<br />

Ferner gründet auch <strong>der</strong> Anspruch auf Notwehr letztendlich auf eine durch das<br />

Gesetz verliehene, beson<strong>der</strong>e Schädigungsbefugnis. 28 Im Übrigen muss nicht jegliches<br />

Verhalten des Menschen gerechtfertigt werden, für das Haftpflichtrecht sind<br />

im Grunde nur jene Verhaltensweisen relevant, welche zu einer Schädigung führen.<br />

Nach WIDMER lässt sich die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie schlecht mit<br />

dem Bild <strong>der</strong> liberalen Rechtsordnung vereinbaren. Seiner Ansicht <strong>nach</strong> müsse<br />

dem Haftpflichtrecht die Idee zugrunde liegen, dass dem Aktivitätsinteresse unter<br />

Vorbehalt wesentlicher Integritätsinteressen freie Bahn zu lassen ist. Auch aus<br />

beweisrechtlichen Aspekten sei es abzulehnen, dass <strong>der</strong> Beklagte a priori seine<br />

Schädigungsbefugnis darzutun habe und nicht <strong>der</strong> Geschädigte die Verletzung<br />

seines Rechts. 29<br />

25 KÄNZIG S. 47; BOSSHARD, S. 46.<br />

26 HÄFELIN/MÜLLER, N 368 ff., <strong>41</strong>3 ff.<br />

27 Vgl. Rz. 151 ff.<br />

28 RENSING, S. 54.<br />

29 WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.46.<br />

13<br />

<strong>41</strong><br />

42


43<br />

44<br />

45<br />

2 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „verhaltensbezogenen“ subjektiven<br />

14<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

2.2 Definition <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe<br />

RENSING versteht das Wort Recht in Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als das Recht des Han-<br />

delnden im Sinne <strong>der</strong> Berechtigung. Wer ohne Recht handelt, handelt somit wi<strong>der</strong>-<br />

rechtlich. Dieses Recht respektive diese Berechtigung ergeben sich dabei aus <strong>der</strong><br />

Rechtsordnung und insbeson<strong>der</strong>e durch entsprechende Gesetzesbestimmungen. 30<br />

Solange <strong>der</strong> Schädiger im Rahmen dieser Berechtigung handelt, liegt keine Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

vor. 31<br />

Die Handlung selbst ist jedoch in ihrer Totalität und nicht als einzelner Akt <strong>der</strong><br />

physischen Bewegung zu betrachten. RENSING illustriert dies am Beispiel des<br />

<strong>St</strong>reichholzes. Das Eigentum am <strong>St</strong>reichholz berechtigt zwar dazu, dieses zu entzünden,<br />

nicht jedoch, damit den Rock eines an<strong>der</strong>en in Brand zu setzen. 32 Die<br />

Ausübung des eigenen Rechts findet deshalb ihre Schranken an fremden Rechten. 33<br />

VON TUHR versteht dies als Konzession RENSINGs an die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie,<br />

welche das Delikt als Verletzung frem<strong>der</strong> Rechte und Rechtsgüter<br />

auffasst. 34 Erst unter Berücksichtigung des Schutzbereichs frem<strong>der</strong> Rechte lässt<br />

sich das Ausmass des eigenen Rechts bestimmen. Damit verringert sich <strong>der</strong> Unterschied<br />

zwischen <strong>der</strong> objektiven und <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie.<br />

Auch bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ist <strong>der</strong> Schutzbereich <strong>der</strong> absoluten<br />

Rechte zu bestimmen, bevor feststeht, ob eine Handlung diesen Schutzbereich<br />

tangiert. 35<br />

RENSING führt auch aus, dass die <strong>Art</strong> <strong>der</strong> Rechtsübung allenfalls geeignet sei, eine<br />

an sich berechtigte Handlung doch noch als wi<strong>der</strong>rechtlich erscheinen zu lassen.<br />

Die aus <strong>der</strong> Berechtigung fliessende Befugnis zur Handlung ist, wie jedes Recht,<br />

beschränkt durch das Gebot des Handelns <strong>nach</strong> Treu und Glauben und das Rechts-<br />

30 RENSING, S. 13 f.<br />

31 RENSING, S. 37 f.<br />

32 RENSING, S. 39.<br />

33 RENSING, S. 38.<br />

34 VON TUHR, S. 328.<br />

35 Vgl. Rz. 112 ff.


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

missbrauchsverbot. 36 Die Ausübung eines Rechts, zum blossen Zweck den Frieden<br />

des an<strong>der</strong>en zu stören o<strong>der</strong> zu schaden, werde durch die Rechtsordnung nicht gewährleistet.<br />

37 Die schikanöse o<strong>der</strong> unlautere Ausübung eines an sich bestehenden<br />

Rechts hebt die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit deshalb nicht auf. 38<br />

Damit setzt die verhaltensbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie zur Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zwei Prüfungsschritte voraus. Zunächst sind <strong>der</strong><br />

Rechtfertigungsgrund (subjektive Berechtigung) und dessen Ausmass zu bestimmen,<br />

wobei hier <strong>der</strong> Schutzumfang <strong>der</strong> Rechte an<strong>der</strong>er mit berücksichtigt wird.<br />

Anschliessend ist zu prüfen, ob die Ausübung des Rechtfertigungsgrundes allenfalls<br />

schikanös ist.<br />

Sowohl die Prüfung <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe als auch die Prüfung <strong>der</strong> <strong>Art</strong> <strong>der</strong><br />

Rechtsausübung gründen letzten Endes in einer Interessenabwägung durch den<br />

Richter. Würde die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit hingegen von vornherein als umfassende<br />

Interessenabwägung durch den Richter definiert, könnte die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

direkt und ohne Umwege bestimmt werden.<br />

3 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

3.1 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

3.1.1 Verstoss gegen das allgemeine Schädigungsverbot durch eine aktive<br />

schädigende Handlung<br />

Die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie wird sinngemäss von<br />

GABRIEL vertreten und von GMÜR beschrieben. 39 Wer gegen das allgemeine Schä-<br />

36 GABRIEL, N 352 f.<br />

37 RENSING, S. 40.<br />

38 RENSING, S. 46.<br />

39 GABRIEL, N 843; kritisch GMÜR, S. 621.<br />

15<br />

46<br />

47<br />

48


49<br />

50<br />

3 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“ subjektiven<br />

16<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

digungsverbot („neminem lae<strong>der</strong>e“) verstösst, 40 handelt wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei<br />

denn, <strong>der</strong> Schädiger kann sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Das allgemeine<br />

Schädigungsverbot lässt sich auch mit <strong>der</strong> Norm „Du sollst nicht fremdes<br />

Vermögen schädigen“ umschreiben. <strong>41</strong> Damit wird zugleich die Ähnlichkeit <strong>der</strong><br />

erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie mit <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

und ihrer Norm „du sollst nicht ... was (nämlich fremdes Leben und Eigentum<br />

[…]) verletzen“ deutlich. 42 Der Unterschied besteht darin, dass bei <strong>der</strong> erfolgsbezogenen<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie die Beeinträchtigung irgendeiner<br />

Rechtsposition eines an<strong>der</strong>en (absolute Rechte o<strong>der</strong> Vermögen) wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

ist. 43 Sofern ein absolutes Recht betroffen ist, besteht kein Unterschied<br />

zwischen <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und <strong>der</strong><br />

objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, zumal bei beiden Theorien die Schädigung<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indiziert.<br />

Die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie kann zwar auf die<br />

Unterscheidung zwischen den absoluten Rechten und dem Vermögen verzichten,<br />

da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff jedoch den Eintritt eines Schadens voraussetzt,<br />

ist die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie weitgehend mit denselben<br />

Problemen konfrontiert wie die Erfolgsunrechtstheorie. 44<br />

Der Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

ist etwa zur Wahrung <strong>der</strong> Präventivansprüche des Geschädigten (Notwehr,<br />

Unterlassungsklage, Beseitigungsklage) ungeeignet, da erst <strong>der</strong> Schadenseintritt<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indiziert. Mit an<strong>der</strong>en Worten müsste <strong>der</strong> potenziell<br />

40<br />

Das allgemeine Schädigungsverbot „neminem lae<strong>der</strong>e“, auch bekannt in <strong>der</strong> Fassung<br />

„alterum non lae<strong>der</strong>e“. Mit „honeste vivere, alterum non lae<strong>der</strong>e, suum cuique<br />

tribuere“ [übersetzt: „ehrenhaft leben, an<strong>der</strong>e nicht kränken o<strong>der</strong> schädigen, jedem das<br />

Seine zugestehen“] hat <strong>der</strong> römische Jurist ULPIAN das Wesen <strong>der</strong> Gerechtigkeit beschrieben,<br />

in: Corpus Iuris Civilis, Institutionen I, I, 3.<br />

<strong>41</strong><br />

GMÜR, S. 621.<br />

42<br />

MERZ, S. 309.<br />

43<br />

REY, N 681; GABRIEL, N 290.<br />

44 Vgl. Rz. 154 ff.


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Geschädigte den Schadenseintritt abwarten, bevor er seine Präventivansprüche<br />

ausüben darf. Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie wird von <strong>der</strong> Lehre vorgeschlagen,<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht erst bei <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Rechte des Geschädigten<br />

eintreten zu lassen, son<strong>der</strong>n bereits bei <strong>der</strong>en Gefährdung. 45 Dies ist für die erfolgsbezogene<br />

subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie problematisch, weil sie damit<br />

um einen weiteren Wertungsbegriff erweitert wird, da das relevante Mass <strong>der</strong> Gefährdung<br />

jeweils festgesetzt werden muss. Zudem müssten neue Rechtfertigungsgründe<br />

aufgestellt werden, welche die blosse Gefährdung <strong>der</strong> Interessen rechtfertigen<br />

würden, denn nicht jede Gefährdung <strong>der</strong> vermögenswerten Interessen darf<br />

bereits zur Unterlassungsklage o<strong>der</strong> Notwehr berechtigen.<br />

3.1.2 Verstoss gegen ein spezifisches Schadensabwendungsgebot durch eine<br />

passive schädigende Handlung (Unterlassen)<br />

a) Beurteilung passiver Schädigungen <strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

Wird eine Schädigung durch Unterlassen verursacht, ist <strong>der</strong> Theorienstreit zwischen<br />

erfolgsbezogener subjektiver Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und objektiver Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

weitgehend obsolet, 46 da bei beiden Theorien <strong>der</strong> Grundsatz<br />

<strong>der</strong> befugten Untätigkeit berücksichtigt wird:<br />

„Bedarf aber die Untätigkeit im allgemeinen keiner beson<strong>der</strong>en<br />

Rechtfertigung, kann sie auch <strong>nach</strong> <strong>der</strong> subjektiven<br />

Theorie nicht grundsätzlich als wi<strong>der</strong>rechtlich erscheinen,<br />

und <strong>der</strong> Haftungsausschluss darf nicht von<br />

einem zusätzlichen Rechtfertigungsgrund abhängen. [...].<br />

Nach <strong>der</strong> einen wie <strong>der</strong> an<strong>der</strong>n Theorie hängt dem<strong>nach</strong><br />

die Frage <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rechtlichen Unterlassung im Sinne<br />

von <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> Abs. 1 <strong>OR</strong> ausschliesslich von <strong>der</strong> Verletzung<br />

einer objektiven Norm ab, und zwar zwingend von einer<br />

45<br />

Vgl. Rz. 154 ff.<br />

46<br />

BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 33g, m.w.H.; vgl. aber GABRIEL, N 339.<br />

17<br />

51


52<br />

53<br />

54<br />

3 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“ subjektiven<br />

18<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Schutznorm zu Gunsten des Geschädigten. [...] Daraus<br />

aber folgt, dass <strong>der</strong> Theorienstreit zum <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

auch im Bereich <strong>der</strong> Unterlassungen ohne<br />

Bedeutung ist, und zwar unbesehen darum, ob für<br />

Schäden aus <strong>der</strong> Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter<br />

o<strong>der</strong> für reine Vermögensschäden Ersatz beansprucht<br />

wird.“ 47 (Hervorhebung beigefügt)<br />

Demzufolge ist sowohl bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie als auch bei<br />

<strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie eine Schädigung<br />

durch Unterlassen nur dann wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn zugleich eine entsprechende<br />

Schutznorm verletzt wurde.<br />

Für die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie bedeutet dies, dass<br />

sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht nur über die Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen<br />

definieren lässt. Hält man am Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit fest,<br />

setzt die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie einen zweigliedrigen<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff voraus. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer aktiven Schädigung<br />

wird über die Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen bestimmt, während<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Unterlassung eine Garantenstellung o<strong>der</strong> die Verletzung<br />

eines Handlungsgebots voraussetzt. 48<br />

Für die Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit gelangen damit zwei unterschiedliche<br />

Konzepte zur Anwendung, je <strong>nach</strong>dem, ob eine aktive o<strong>der</strong> eine passive Schädigung<br />

vorliegt, was sich mitunter nur schwer bestimmen lässt. 49 Problematisch ist<br />

auch, dass bei aktiven Schädigungen <strong>der</strong> Schädiger den Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes<br />

erbringen muss, bei passiven Schädigungen hingegen <strong>der</strong> Geschädigte<br />

den Verstoss gegen ein Verhaltensgebot <strong>nach</strong>zuweisen hat. Je <strong>nach</strong> Qualifizierung<br />

des Schädigerverhaltens hat <strong>der</strong> Schädiger respektive <strong>der</strong> Geschädigte<br />

somit die Beweislast für die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zu tragen.<br />

47 BGE 115 II 15, 19 (Erw. 3b).<br />

48 Vgl. Rz. 139 ff.<br />

49 Vgl. Rz. 144.


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

b) Beurteilung passiver Schädigungen gemäss GABRIEL<br />

GABRIEL sieht hingegen keine Notwendigkeit, die passive Schädigung an<strong>der</strong>s zu<br />

behandeln als die aktive Schädigung, und verzichtet damit auf den Ansatz <strong>der</strong><br />

befugten Untätigkeit. Nach ihm gilt auch die Schädigung durch Unterlassen zunächst<br />

als wi<strong>der</strong>rechtlich, so beispielsweise, wenn jemand einem Verletzten nicht<br />

hilft und dieser deshalb einen grösseren Schaden erleidet, als wenn ihm geholfen<br />

worden wäre. Er mil<strong>der</strong>t die generelle Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von Schädigungen durch<br />

Unterlassungen, indem er im persönlichen Freiheitsrecht, ungestört und in Ruhe<br />

gelassen zu werden („persönliches Interesse <strong>der</strong> Ungestörtheit“), einen möglichen<br />

Rechtfertigungsgrund sieht, welcher zur Unterlassung berechtigt. 50<br />

Die Ansicht, dass die befugte Untätigkeit vom Vorliegen eines zusätzlichen Rechtfertigungsgrunds<br />

abhängt, lässt sich aber nur vertreten, wenn <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> nicht nur<br />

ein allgemeines Schädigungsverbot, son<strong>der</strong>n zugleich ein allgemeines Schadensabwendungsgebot<br />

umfassen würde. Dieser Ansatz findet in <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

jedoch nicht einmal in Bezug auf absolute Rechte Beachtung. 51<br />

Die Gleichstellung aktiver und passiver Schädigungen bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

hat einige praktische Probleme zur Folge. Diese werden im<br />

Abschnitt „Beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsprobleme“ näher betrachtet (vgl. Rz. 69 ff.).<br />

3.2 Definition <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe<br />

Nach GABRIEL liegen die Schwierigkeiten <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

in <strong>der</strong> Umschreibung <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe. 52 Er unterscheidet dabei<br />

zwischen drei Kategorien von Rechtfertigungsgründen: Rechtfertigungsgründe<br />

aufgrund des Willens des Geschädigten, gesetzliche Rechtfertigungsgründe und<br />

Rechtfertigungsgründe aufgrund des überwiegenden privaten o<strong>der</strong> öffentlichen<br />

Interesses. Formell sieht er die Grundlage für diese Rechtfertigungsgründe in<br />

50<br />

GABRIEL, N 339.<br />

51<br />

Vgl. BGE 80 II 26, 39 (Erw. 5a) betr. Persönlichkeitsrecht; vgl. BGE 118 II 502, 507<br />

(Erw. 3) betr. Eigentum.<br />

52<br />

GABRIEL, N 830.<br />

19<br />

55<br />

56<br />

57<br />

58


59<br />

60<br />

61<br />

3 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“ subjektiven<br />

20<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

<strong>Art</strong>. 28 II ZGB. Für Persönlichkeitsverletzungen ergeben sich die Rechtfertigungsgründe<br />

direkt aus diesem <strong>Art</strong>ikel, für die übrigen Schädigungstatbestände lassen<br />

sich die Rechtfertigungsgründe zumindest hieraus ableiten, weil die Bestimmung<br />

in dieser Hinsicht verallgemeinert werden kann. 53<br />

Die Einteilung <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe in die oben genannten drei Kategorien<br />

mag zwar <strong>der</strong> Typisierung und Systematisierung von Rechtfertigungsgründen<br />

behilflich sein, letztlich verlangen aber alle Rechtfertigungsgründe das Abwägen<br />

von öffentlichen und privaten Interessen. Das heisst, dass sämtliche Rechtfertigungsgründe<br />

sich auf eine umfassende Interessenabwägung durch den Richter<br />

zurückführen lassen.<br />

Diese Interessenabwägung findet auch beim Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Einwilligung<br />

des Geschädigten statt. Willigt <strong>der</strong> Geschädigte in die Schädigung ein bzw.<br />

nimmt er das Risiko <strong>der</strong> Schädigung auf sich, 54 verzichtet er im Grunde auf die<br />

Geltendmachung seines Integritätsinteresses. Die Einwilligung findet jedoch ihre<br />

Grenzen an den öffentlichen Interessen, weshalb die Einwilligung in sittenwidrige<br />

o<strong>der</strong> ungesetzliche Schädigungen nichtig ist. 55<br />

Auch die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Notstand und Selbsthilfe<br />

sind von Wertungsfragen geprägt, welche erst im Einzelfall entschieden werden<br />

können. So enthalten Gesetzesbestimmungen Tatbestandselemente, wie „erfor<strong>der</strong>liche<br />

Verteidigung“ (<strong>Art</strong>. 52 I <strong>OR</strong>), „nicht an<strong>der</strong>s abwenden kann“ (<strong>Art</strong>. 52<br />

II <strong>OR</strong>) und „<strong>nach</strong> den gegebenen Umständen“ (<strong>Art</strong>. 52 III <strong>OR</strong>), welche <strong>der</strong> Konkretisierung<br />

im Einzelfall bedürfen. 56 Bei <strong>der</strong> Notwehr z.B. findet eine Abwägung<br />

zwischen dem Schutz <strong>der</strong> privaten Interessen des Angegriffenen und des Angreifers<br />

statt, 57 und auch Notstand ist nur zulässig, wenn das bedrohte Recht einen<br />

53 GABRIEL, N 304 (Fn. 29), gl. M. WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.51.<br />

54<br />

Vgl. GABRIEL, N 309 ff., betr. Unterscheidung zwischen Einwilligung und Risikoübernahme.<br />

55<br />

HONSELL, § 5 N 19; RENSING, S. 47 f.<br />

56 GABRIEL, N 350, 833.<br />

57 HONSELL, § 5 N 7.


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

höheren Wert hat als das durch die Notstandshandlung verletzte. 58 Bei den gesetz-<br />

lichen Rechtfertigungsgründen steht somit vor allem die Abwägung konkurrieren-<br />

<strong>der</strong> privater Interessen im Vor<strong>der</strong>grund.<br />

Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten o<strong>der</strong> öffentlichen Interesses<br />

ist bereits vom <strong>Begriff</strong> her von einer Interessenabwägung begleitet. Hierbei kommen<br />

nicht nur die Interessen des Geschädigten, son<strong>der</strong>n auch die Interessen des<br />

Schädigers, Dritter, aber auch <strong>der</strong> Öffentlichkeit in Frage. 59<br />

Die in <strong>Art</strong>. 28 II ZGB aufgeführten Rechtfertigungsgründe <strong>der</strong> Einwilligung des<br />

Verletzten, die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe (Notstand, Notwehr, Selbsthilfe)<br />

und die überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen, haben daher<br />

stets eine Interessenabwägung zum Inhalt. 60 Die Rechtfertigungsgründe können<br />

somit auch als Ergebnis einer individuell-konkreten Beurteilung und des Abwägens<br />

<strong>der</strong> durch das schädigende Verhalten tangierten Interessen bezeichnet werden.<br />

61 Die Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erschöpft sich somit weitgehend in<br />

<strong>der</strong> Interessenabwägung durch den Richter. 62 Auch wenn es deshalb keine absoluten,<br />

allgemein gültigen Rechtfertigungsgründe gibt, geht GABRIEL davon aus, dass<br />

es typische Fälle gibt, die fast immer einen Rechtfertigungsgrund darstellen.<br />

Hierzu zählt er etwa den notwendigen medizinischen Eingriff bei einem bewusstlosen<br />

Verletzten. 63<br />

Indem die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie sämtliche Schäden,<br />

auch Vermögensschäden, zunächst als wi<strong>der</strong>rechtlich bezeichnet, schürt sie<br />

die Angst <strong>der</strong> uferlosen Ausweitung <strong>der</strong> Haftung und damit <strong>der</strong> übermässigen Ein-<br />

58<br />

HONSELL, § 5 N 13.<br />

59<br />

GABRIEL, N 337 ff.<br />

60<br />

GABRIEL, N 319.<br />

61<br />

GABRIEL, N 305.<br />

62<br />

Vgl. PERRIG, S. 327: Damit nähert sich die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

dem Ansatz PERRIGS an, <strong>der</strong> die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Ergebnis einer Interessenabwägung<br />

definiert.<br />

63<br />

GABRIEL, N 351.<br />

21<br />

62<br />

63<br />

64


65<br />

66<br />

67<br />

3 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“ subjektiven<br />

22<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

engung <strong>der</strong> freien Entfaltung des Menschen durch das Haftpflichtrecht. 64 Dahinter<br />

verbirgt sich wohl die Angst, dass, wenn keine starren dogmatischen Kriterien die<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit definieren, <strong>der</strong> Schädiger im Zweifelsfall hafte.<br />

Mit <strong>der</strong> Befürchtung <strong>der</strong> uferlosen Haftung ist zugleich <strong>der</strong> Gedanke verbunden,<br />

dass die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie etliche Rechtfertigungsgründe<br />

schaffen muss, damit die Haftung begrenzt bleibt. 65 Nach VON TUHR ist die subjektive<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie gezwungen, auf dem Gebiet des rechtlich indifferenten<br />

Handelns zahllose Befugnisse zu konstruieren, welche das Bild <strong>der</strong><br />

Rechtsordnung überflüssigerweise überlasten. 66 So müssten die natürlichen Tätigkeiten<br />

des Menschen, wie etwa essen o<strong>der</strong> schlafen, auf eine Befugnis gründen,<br />

damit sie nicht wi<strong>der</strong>rechtlich wären. 67<br />

GABRIEL weist diese Kritik in Bezug auf die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

zurück. Die Frage <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird von den Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien<br />

nicht generell, son<strong>der</strong>n einzig für das Haftpflichtrecht<br />

beantwortet. Dieses setzt aber für die Entstehung eines Ersatzanspruchs stets das<br />

Vorhandensein eines Schadens voraus. Zudem ist <strong>nach</strong> <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie nicht jedes menschliche Verhalten verboten,<br />

son<strong>der</strong>n nur jedes schädigende menschliche Verhalten gilt vorerst als verboten. Die<br />

Konstruktion von Rechtfertigungsgründen finde daher nie im „Gebiet des rechtlich<br />

indifferenten Handelns“ statt, da die Schädigung eines an<strong>der</strong>en von vornherein<br />

niemals rechtlich indifferent sei. 68<br />

GABRIEL möchte zudem die Gefahr <strong>der</strong> uferlosen Haftung mithilfe <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Haftungsvoraussetzungen (Kausalität, Verschulden, Schaden) gebannt wissen. Die<br />

wertenden Elemente in diesen Haftungsvoraussetzungen würden zur Begrenzung<br />

64<br />

GABRIEL, N 848 ff.<br />

65<br />

VON TUHR, S. 327.<br />

66<br />

VON TUHR/PETER, S. 408 f. (Fn. 17).<br />

67<br />

Kritisch KÄNZIG, S. 47 f., und BOSSHARD, S. 46.<br />

68 GABRIEL, N 843.


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

<strong>der</strong> Haftung genügen. 69 Es erscheint wenig konsequent, wenn GABRIEL den Vorzug<br />

<strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie in <strong>der</strong> Reduktion <strong>der</strong> Anzahl werten<strong>der</strong><br />

<strong>Begriff</strong>e sieht und gleichzeitig eine Abgrenzung <strong>der</strong> Haftung über die an<strong>der</strong>en<br />

Haftungsvoraussetzungen vornimmt. 70 Letztlich lassen sich sämtliche Wertungsfragen<br />

bei den Rechtfertigungsgründen prüfen. Die Begrenzung <strong>der</strong> Haftung über<br />

die übrigen Haftungsvoraussetzungen, wie dies GABRIEL vorschlägt, bezweckt im<br />

Grunde lediglich eine Verlagerung <strong>der</strong> Beweislast. Wird die Begrenzung <strong>der</strong> Haftung<br />

über die vom Geschädigten beweispflichtigen Haftungsvoraussetzungen<br />

(Kausalzusammenhang, Verschulden, Schaden) gefor<strong>der</strong>t, wird damit die Umkehr<br />

<strong>der</strong> Beweislast bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit teilweise negiert. Dieser Ansatz ist methodisch<br />

unbefriedigend. Besser wäre es, wenn die geschädigte Person einen plausiblen<br />

rechtspolitischen Grund <strong>nach</strong>zuweisen hat, <strong>der</strong> ihr die Überwälzung des<br />

Schadens auf den Schädiger erlaubt. 71 Ansätze dazu finden sich bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie,<br />

<strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Interessentheorie, welche in Rz.<br />

3<strong>41</strong> ff. erläutert werden.<br />

Diese Furcht vor <strong>der</strong> uferlosen Haftung ist aber ohnehin unbegründet. Bei <strong>der</strong> erfolgsbezogenen<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie hat <strong>der</strong> Richter im konkreten<br />

Fall stets eine Entscheidung zu fällen, ob <strong>der</strong> Ersatz des Schadens gerechtfertigt<br />

ist o<strong>der</strong> nicht. Ein rechtsfreier Raum besteht gerade nicht, bei dem im Zweifelsfall<br />

gehaftet wird. Probleme bereiten deshalb weniger die materielle Grundlage <strong>der</strong><br />

Haftung als die prozessuale und die beweisrechtliche Lage des Schädigers. Das<br />

Unbehagen gegenüber <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie dürfte eher darin<br />

seine Berechtigung finden, dass <strong>der</strong> Schädiger für die Rechtfertigung seiner Handlungen<br />

die Beweislast trägt. Er haftet aber unter Umständen nicht nur für sein wi<strong>der</strong>rechtliches<br />

Verhalten, son<strong>der</strong>n auch für jenes rechtmässige Verhalten, für das er<br />

den Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes nicht zu erbringen vermag. Damit gilt<br />

neben <strong>der</strong> Haftung für wi<strong>der</strong>rechtliches Verhalten zusätzlich eine Haftung für die<br />

69<br />

GABRIEL, N 850 f.; KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 132; GAUCH/SWEET,<br />

S. 137.<br />

70<br />

GABRIEL, N 8<strong>41</strong>, 853.<br />

71 WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.46.<br />

23<br />

68


69<br />

70<br />

71<br />

4 Beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsprobleme<br />

Beweislosigkeit. Dieses zusätzliche Haftungsrisiko wirkt auf die wirtschaftliche<br />

und persönliche Entfaltung des Schädigers lähmend.<br />

4 Beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsprobleme<br />

4.1 Abgrenzung von Sorgfaltspflicht und Rechtfertigungsgrund<br />

Nach GABRIEL gilt für die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie <strong>der</strong> objektivierte<br />

Verschuldensbegriff. 72 Eine ungerechtfertigte Schädigung ist deshalb erst dann<br />

ersatzpflichtig, wenn <strong>der</strong> Schädiger eine objektiv bestimmte Verhaltenspflicht<br />

(objektive Sorgfaltspflicht) verletzt hat. Wie bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie dargelegt<br />

wird, erschwert <strong>der</strong> objektivierte Verschuldensbegriff jedoch die Abgrenzung des<br />

Verschuldens von <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. 73<br />

Sowohl bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als auch beim Verschulden prüft <strong>der</strong> Richter das<br />

Verhalten und die konkreten Umstände des Sachverhalts. Das durchschnittliche<br />

Verhalten dürfte in <strong>der</strong> Regel auch gerechtfertigt sein, und ein rechtmässiges Verhalten<br />

wird auch in <strong>der</strong> Regel mit einem sorgfältigen Handeln gleichzusetzen<br />

sein. 74 Umgekehrt muss aber gelten, dass ein unsorgfältiges Verhalten nie gerechtfertigt<br />

werden kann.<br />

Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie stellt die doppelte Prüfung des Verhaltens sowohl beim<br />

Verschulden als auch bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit eine unnötige, aber letztlich unschädliche<br />

Verdoppelung dar, 75 da <strong>der</strong> Geschädigte die Beweislast für Verschulden<br />

und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit trägt. Bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie hat<br />

<strong>der</strong> Geschädigte hingegen nur das Verschulden zu beweisen, <strong>der</strong> Schädiger aber<br />

das Fehlen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. Sind jedoch sorgfältiges und gerechtfertigtes<br />

Verhalten einerlei, müssen Schädiger und Geschädigter im Grunde dasselbe <strong>nach</strong>weisen.<br />

Dies macht aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn.<br />

72 GABRIEL, N 660.<br />

73 Vgl. Rz. 219 ff.<br />

74 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 80.<br />

75 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 231.<br />

24


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Zudem stellt sich die Frage, wer die Folgen <strong>der</strong> Beweislosigkeit zu tragen hat.<br />

Wenn dem Schädiger <strong>der</strong> Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes misslingt, hat er<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich gehandelt. Da sich die Sorgfalt im Grunde <strong>nach</strong> demselben Massstab<br />

richtet, würde die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zugleich das Verschulden indizieren. Mit<br />

an<strong>der</strong>en Worten führt die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie dazu, dass <strong>der</strong><br />

Schädiger gleichzeitig das Fehlen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und des Verschuldens<br />

<strong>nach</strong>zuweisen hätte. Letzteres könnte er im Grunde nur durch den Nachweis <strong>der</strong><br />

fehlenden Urteilsfähigkeit erreichen. Der Geschädigte hätte hingegen nur den<br />

Schaden und den Kausalzusammenhang <strong>nach</strong>zuweisen. Eine solche weitgehende<br />

Überwälzung <strong>der</strong> Beweislast auf den Schädiger dürfte den Geschädigten übermässig<br />

bevorzugen.<br />

4.2 Abgrenzung <strong>der</strong> Haftung bei passiver Schädigungshandlung<br />

(Unterlassen)<br />

Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von passiven Schädigungen lässt sich bei <strong>der</strong> subjektiven<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie im Wesentlichen auf drei <strong>Art</strong>en begründen. Bei <strong>der</strong><br />

erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie bedingt <strong>der</strong> Grundsatz<br />

<strong>der</strong> befugten Untätigkeit, dass ein Unterlassen des Schädigers nur dann wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

ist, wenn er damit gegen eine Schutznorm respektive eine Garantenpflicht<br />

verstösst. Somit trägt <strong>der</strong> Geschädigte die Beweislast für die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

einer Schädigung durch Unterlassen. 76<br />

GABRIEL verzichtet bei seiner Variante <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

auf den Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit und geht von<br />

einem generellen Schadensabwendungsgebot aus. 77 RENSING geht hingegen bei <strong>der</strong><br />

verhaltensbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie davon aus, dass jedes<br />

Verhalten, d.h. auch das Unterlassen, per se wi<strong>der</strong>rechtlich ist. 78 Beide Autoren<br />

lehnen somit den Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit ab. Hat ein Unterlassen zu<br />

einem Schaden geführt, haftet <strong>der</strong> Schädiger, sofern er keinen Rechtfertigungs-<br />

76 Vgl. Rz. 54.<br />

77 GABRIEL, N 339.<br />

78 RENSING, S. 19.<br />

25<br />

72<br />

73<br />

74


75<br />

76<br />

4 Beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsprobleme<br />

grund darzulegen vermag. Er hat mit an<strong>der</strong>en Worten einen Rechtfertigungsgrund<br />

zu finden, weshalb er zur Untätigkeit berechtigt respektive gegenüber dem Dritten<br />

nicht zur Schadensabwehr verpflichtet war.<br />

Nach GABRIEL kann die Schädigung durch Unterlassen allenfalls durch ein überwiegendes<br />

privates Interesse des Schädigers an Ungestörtheit gerechtfertigt werden.<br />

Dieser Rechtfertigungsgrund gelte jedoch nicht generell, son<strong>der</strong>n es seien die<br />

beidseitigen Interessen des Schädigers und des Geschädigten im konkreten Fall<br />

gegeneinan<strong>der</strong> abzuwägen. 79 Dies entspricht dem Ansatz RENSINGs, wo<strong>nach</strong> das<br />

eigene Handeln respektive Ruhen an den Rechten des an<strong>der</strong>en seine Grenzen findet.<br />

80 Der Schädiger hat deshalb <strong>nach</strong>zuweisen, weshalb die Rechte des Geschädigten<br />

weniger wichtig waren als sein eigenes Interesse an Ungestörtheit.<br />

Dies lässt sich an folgendem Beispiel illustrieren. Wer beim Sonntagsspaziergang<br />

am See zunächst einen Taschendiebstahl beobachtet und später einen ertrinkenden<br />

Schwimmer sieht, hat wohl ein Interesse, seinen Spaziergang ungestört zu geniessen.<br />

Um nicht haften zu müssen, hat <strong>der</strong> Spaziergänger aber <strong>nach</strong>zuweisen, dass er<br />

gegenüber den geschädigten Personen keine Schadensabwendungspflicht hatte. Er<br />

hätte somit zu beweisen, dass sein Interesse, ungestört zu sein, schwerer wiegt als<br />

die Interessen des Bestohlenen am Schutz des Eigentums respektive des Schwimmers<br />

am Leben. Dieser Nachweis dürfte dem Schädiger schwer fallen. Im Grunde<br />

muss er <strong>nach</strong>weisen, dass dem Geschädigten kein schützenswertes Interesse zustand,<br />

eine unbestimmte negative Tatsache. 81 Nach dem Grundsatz negativa non<br />

sunt probanda trägt hierfür nicht <strong>der</strong> Schädiger die Beweislast, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Ge-<br />

79<br />

GABRIEL, N 339.<br />

80<br />

RENSING, S. 38.<br />

81<br />

Vgl. aber WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.21, 2.46: Es sei fraglich, ob die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

respektive das Verschulden als Wertung überhaupt Beweisthema sein könne; ER-<br />

LÄUTERNDER BERICHT, S. 117 f.: Das Verschulden stellt ein Werturteil des Gerichts<br />

über ein bestimmtes Verhalten dar. Es ist also an sich nicht ein Sachverhalt, <strong>der</strong> bewiesen<br />

werden kann. Nur das Verhalten, das dem Täter zuzurechnen ist, kann Gegenstand<br />

eines Beweises sein.<br />

26


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

schädigte. 82 Bei Schädigungen durch Unterlassen findet somit eine Beweislastum-<br />

kehr statt.<br />

Unabhängig davon, ob man nun vom Prinzip <strong>der</strong> befugten Untätigkeit ausgeht und<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nur beim Verstoss gegen eine Handlungspflicht bzw. Garantenpflicht<br />

vorliegt, o<strong>der</strong> aber wie GABRIEL und RENSING auch für Schädigungen durch<br />

Unterlassen einen Rechtfertigungsgrund verlangt, obliegt dem Geschädigten letztlich<br />

<strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Unterlassung.<br />

Dies bedeutet aber auch, dass die Beweislast für die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit unterschiedlich<br />

verteilt wird, je <strong>nach</strong>dem, ob dem Schädiger eine aktive o<strong>der</strong> eine passive<br />

Schädigung zur Last gelegt wird. Dies ist sowohl aus systematischer Sicht als<br />

auch aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit problematisch. Denn damit hängt das Beweisthema<br />

des Geschädigten davon ab, ob <strong>der</strong> Richter das Verhalten des Schädigers<br />

als aktive o<strong>der</strong> passive Schädigung wertet. Bevor <strong>der</strong> Geschädigte deshalb<br />

einen Beweisbeschluss erhält, kann er nicht sicher sein, wofür er im Prozess letztendlich<br />

beweispflichtig ist.<br />

4.3 Abgrenzung <strong>der</strong> deliktischen von <strong>der</strong> vertraglichen Haftung<br />

Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie erlaubt es, die Haftung für reine Vermögensschäden<br />

auf eine dogmatisch saubere Grundlage zu stellen, ohne auf das Kriterium<br />

<strong>der</strong> Schutznormverletzung zurückgreifen zu müssen. 83 Dennoch führt die<br />

grundsätzliche Ersetzbarkeit reiner Vermögensschäden zu einigen Abgrenzungsproblemen,<br />

da eine Vielzahl von Vermögensschäden zumindest als notwendige<br />

Nebenfolge in Kauf genommen wird und deshalb zahlreiche Rechtfertigungsgründe<br />

aufzustellen sind. 84 So bringt <strong>der</strong> marktwirtschaftliche Wettbewerb zwangsläufig<br />

mit sich, dass das, was <strong>der</strong> eine erwirbt, dem an<strong>der</strong>en entgeht. 85 Im Interesse<br />

82 VOGEL/SPÜHLER, 10. Kapitel, N <strong>41</strong> f.<br />

83 GAUCH/SWEET, S. 138.<br />

84 GAUCH/SWEET, S. 138; VON TUHR, S. 327.<br />

85 OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 66.<br />

27<br />

77<br />

78<br />

79


80<br />

81<br />

82<br />

4 Beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsprobleme<br />

<strong>der</strong> freien Marktwirtschaft werden aber solche Schäden akzeptiert. 86 Der Gesetz-<br />

geber respektive <strong>der</strong> Richter hat deshalb Schäden, die auf (lauteren) wirtschaftlichen<br />

und an<strong>der</strong>en Wettbewerb zurückzuführen sind, als nicht ersatzberechtigt aufzuführen.<br />

87 Eine Rechtfertigung lässt sich z.B. implizit aus dem UWG herauslesen.<br />

Was nicht eine unlautere Schädigung im Sinne des UWG darstellt, ist eine erlaubte<br />

Schädigung. 88<br />

Die grundsätzliche Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit sämtlicher Schäden bei <strong>der</strong> subjektiven<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie führt zu einer Überlagerung <strong>der</strong> Vertragshaftung durch<br />

die Deliktshaftung. 89 Da je<strong>der</strong> Schaden als wi<strong>der</strong>rechtlich gilt, lassen sich sämtliche<br />

Schäden aus Vertragsverletzung stets auch <strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> einklagen. Bei <strong>der</strong><br />

objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ist dies hingegen nur dann <strong>der</strong> Fall, wenn die<br />

Vertragsverletzung zugleich die Verletzung eines absoluten Rechts mit umfasst.<br />

Die Vertragshaftung hat für den Geschädigten den Vorteil, dass sie nicht zwischen<br />

absoluten Rechten und Vermögensrechten unterscheidet, womit allfällige Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

entfallen. 90 Ein weiterer Vorteil <strong>der</strong> Vertragshaftung ist, dass<br />

hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr stattfindet. 91 Gegenüber <strong>der</strong><br />

Deliktshaftung <strong>nach</strong> <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie vereinfacht dies das<br />

Beweisthema des Geschädigten. <strong>St</strong>att Verschulden und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit muss<br />

<strong>der</strong> Geschädigte nur noch die Vertragsverletzung <strong>nach</strong>weisen, und <strong>der</strong> Schädiger<br />

muss das Fehlen des Verschuldens <strong>nach</strong>weisen.<br />

Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie bietet hingegen gegenüber <strong>der</strong> Vertragshaftung<br />

keine Vereinfachung des Beweisthemas. Bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

hat <strong>der</strong> Geschädigte das Verschulden <strong>nach</strong>zuweisen und <strong>der</strong> Schä-<br />

86 MERZ, S. 308 f.<br />

87 OFTINGER/STARK I, § 4 N 15.<br />

88 OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 75.<br />

89 Vgl. OFTINGER/STARK I, § 4 N 14.<br />

90 BeK-WEBER, <strong>OR</strong> 97 N 147 ff.<br />

91 <strong>Art</strong>. 97 I <strong>OR</strong>; BaK-WIEGAND, <strong>OR</strong> 97 N 42, 61.<br />

28


Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

diger die Rechtmässigkeit seines Verhaltens. Bei <strong>der</strong> Haftung aus Vertrag hat <strong>der</strong><br />

Geschädigte hingegen die Vertragsverletzung <strong>nach</strong>zuweisen und <strong>der</strong> Schädiger das<br />

Fehlen von Verschulden. Die Beweisrollen von Schädiger und Geschädigtem sind<br />

somit vertauscht, ohne dass die Vertragshaftung dem Geschädigten eine Vereinfachung<br />

des Beweisthemas ermöglicht. Meines Erachtens macht die <strong>der</strong> subjektiven<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie zugrunde gelegte Beweislastverteilung im Hinblick auf<br />

<strong>Art</strong>. 97 <strong>OR</strong> wenig Sinn, da damit die Vertragshaftung für den Schädiger keine<br />

Vereinfachung des Beweisthemas mehr bietet.<br />

5 Fazit<br />

Eine Kritik an <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie lautet, dass sie gezwungen<br />

sei, <strong>nach</strong> immer neuen Rechtfertigungsgründen zu suchen, soll die allgemeine<br />

Deliktshaftung nicht ausufern. Dem ist entgegenzuhalten, dass die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

ihrerseits versucht, den <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Schutznorm auszudehnen,<br />

damit keine Haftungslücken entstehen. 92 Ob man sämtliches menschliches<br />

Handeln über ein System von Berechtigungen o<strong>der</strong> über ein System von Verboten<br />

regulieren möchte, ist auch eine Frage <strong>der</strong> Praktikabilität. 93 So kann man sich fragen,<br />

ob es aufwendiger ist, ein System von Verboten o<strong>der</strong> ein System von Berechtigungen<br />

aufzustellen, um das schädigende Verhalten auszuscheiden, für das <strong>der</strong><br />

Schädiger einzustehen hat.<br />

Ein Vorteil <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ist, dass sie auf die Diskriminierung<br />

von reinen Vermögensschäden verzichtet und die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

weitgehend auf eine Interessenabwägung seitens des Richters zurückführt. 94 Dies<br />

erlaubt dem Richter, eine für den konkreten Sachverhalt angemessene und gerechte<br />

Lösung zu finden, ohne auf rechtliche Konstrukte o<strong>der</strong> konstruierte Schutznormen<br />

zurückzugreifen. Alles in allem ist <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie,<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit aufgrund des individuellen Sachverhalts und unter<br />

92 RASCHEIN, S. 88; BGE 115 II 15, 19 (Erw. 3a).<br />

93<br />

VON TUHR, S. 327.<br />

94<br />

Vgl. Rz. 63.<br />

29<br />

83<br />

84


85<br />

5 Fazit<br />

Abwägen <strong>der</strong> beteiligten Interessen zu begründen, begrüssenswert. Aus Gründen<br />

<strong>der</strong> Rechtssicherheit und um <strong>der</strong> Präventionsfunktion des Haftpflichtrechts <strong>nach</strong>zukommen,<br />

ist jedoch die Herausbildung typischer Rechtfertigungssituationen<br />

wünschenswert.<br />

Problematisch ist hingegen <strong>der</strong> Ansatz, dem Schädiger den Nachweis <strong>der</strong> Rechtmässigkeit<br />

seines Verhaltens aufzulasten, statt vom Geschädigten den Nachweis<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zu verlangen. 95 In einem liberalen Rechtssystem wird die<br />

Freiheit des Einzelnen vermutet. Es hat deshalb nicht <strong>der</strong> Verursacher einer Schädigung<br />

zu beweisen, dass er ein Recht zu handeln hatte, son<strong>der</strong>n es ist vielmehr an<br />

<strong>der</strong> Person, die sich als geschädigt betrachtet, zu beweisen, dass die Schädigung<br />

rechtswidrig ist. 96 Trägt <strong>der</strong> Geschädigte die Beweislast, besteht zudem eine Kongruenz<br />

von Rechtsschutzinteresse und Beweispflicht. Derjenige, <strong>der</strong> einen Anspruch<br />

durchsetzen will, soll auch die Erfüllung <strong>der</strong> entsprechenden Anspruchsgrundlagen<br />

beweisen müssen.<br />

95 Vgl. aber WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.21, 2.46; ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 117 f.<br />

96 DESCHENAUX/TERCIER, § 6 N 11; ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 96.<br />

30


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Kapitel 2: DIE OBJEKTIVE WIDERRECHTLICHKEITS-<br />

THE<strong>OR</strong>IE<br />

1 Übersicht und Definition<br />

1.1 Objektiver Normverstoss als Ausgangspunkt<br />

Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie wird von <strong>der</strong> herrschenden Lehre und<br />

Rechtsprechung abgelehnt und es wird <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

zur Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Handlungen <strong>der</strong> Vorzug<br />

gegeben: 97<br />

„Da<strong>nach</strong> ist die Schadenszufügung wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn<br />

sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst,<br />

sei es, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt<br />

(Erfolgsunrecht) o<strong>der</strong> eine reine Vermögensschädigung<br />

durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt<br />

wird (Verhaltensunrecht). Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

liegt im objektiven Normverstoss und entfällt, wenn ein<br />

Rechtfertigungsgrund vorliegt.“ 98<br />

Bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ergibt sich somit die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

aus <strong>der</strong> Verletzung einer Verhaltensvorschrift, d.h. einem Verhaltensverbot<br />

o<strong>der</strong> -gebot des objektiven Rechts. 99 Die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

zeichnet sich dadurch aus, dass sie unterscheidet, ob die Verletzungshandlung<br />

gegen ein sogenanntes absolutes Recht, wie Leib und Leben, Eigentum o<strong>der</strong> das<br />

Persönlichkeitsrecht, o<strong>der</strong> aber gegen das Vermögen eines an<strong>der</strong>en gerichtet ist. Je<br />

<strong>nach</strong>dem, welches Rechtsgut betroffen ist, wird <strong>der</strong> objektive Normverstoss unterschiedlich<br />

definiert.<br />

97<br />

BGE 119 II 127, 128 f. (Erw. 3); BGE 122 III 176, 192 (Erw. 7b), statt vieler REY,<br />

N 670 ff., m.w.H.<br />

98 BGE 116 Ib 367, 374 (Erw. 4b).<br />

99 REY, N 670.<br />

31<br />

86<br />

87


88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

1 Übersicht und Definition<br />

1.2 Elemente <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

1.2.1 Erfolgsunrechtstheorie<br />

Bei <strong>der</strong> Verletzung gewisser als absolut qualifizierter Rechte wie das Leben,<br />

Eigentum, Persönlichkeit usw. soll die Erfolgsunrechtstheorie zur Anwendung<br />

gelangen, d.h., bereits jede Verletzung dieser Rechte indiziert die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit.<br />

Diese Rechte sind kraft des Wertes geschützt, den sie für ihren Inhaber auf-<br />

weisen. 100<br />

Der Normverstoss liegt darin, dass mit <strong>der</strong> Verletzung des absoluten Rechts zugleich<br />

gegen eine Norm verstossen wird, welche ihre Verletzung verbietet. Diese<br />

Norm ergibt sich aus <strong>der</strong> mit den absoluten Rechten untrennbar verbundenen, an<br />

alle Rechtsgenossen gerichtete Verhaltensvorschrift des „du sollst nicht ... was<br />

(nämlich fremdes Leben und Eigentum, fremde Gesundheit und körperliche Integrität,<br />

fremde Persönlichkeitsrechte und immaterielle Güterrechte verletzen)“. 101<br />

Dieses Schädigungsverbot fliesst aus absoluten den Rechten selbst heraus und<br />

muss von <strong>der</strong> Rechtsordnung nicht noch separat ausgewiesen werden.<br />

Die Erfolgsunrechtstheorie ist problematisch, weil die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit an den<br />

Erfolgseintritt anknüpft. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe von Schädigungen<br />

prima facie als wi<strong>der</strong>rechtlich gelten, auch wenn sie im Einzelfall ersatzlos vom<br />

Schädiger hinzunehmen wären. Eine eingehende Analyse und Kritik <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

finden sich <strong>nach</strong>folgend in Rz. 94 ff.<br />

1.2.2 Schutznormtheorie<br />

Bei reinen Vermögensschäden gelangt die Schutznormtheorie zur Anwendung,<br />

d.h., dass das Verhalten des Schädigers erst dann wi<strong>der</strong>rechtlich ist, wenn damit<br />

zugleich eine Rechtsnorm verletzt wird, welche den Geschädigten vor <strong>der</strong> Vermögensschädigung<br />

schützen soll („Schutznorm“).<br />

100 ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 98.<br />

101 MERZ, S. 309.<br />

32


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Der Normverstoss und damit die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ergeben sich daraus, dass eine<br />

Verhaltensvorschrift nicht die Verletzung des Rechts als solches definiert, son<strong>der</strong>n<br />

die <strong>Art</strong> und Weise, wie diese Verletzung erfolgt. Entsprechende Verhaltensvorschriften<br />

lauten beispielweise: „Du sollst nicht ... wie (nämlich durch unlauteren<br />

Wettbewerb […] jemanden in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzen [<strong>Art</strong>. 2<br />

UWG], durch Vorspiegelung o<strong>der</strong> Unterdrückung von Tatsachen jemanden arglistig<br />

irreführen und so zu einem Verhalten bestimmen, wodurch dieser sich o<strong>der</strong><br />

einen an<strong>der</strong>n am Vermögen schädigt [<strong>Art</strong>. 148 <strong>St</strong>rG] usw.“ 102 Das Vermögen ist<br />

nicht selbst Quelle dieser Verhaltensvorschriften, d.h., sie lassen sich nicht aus<br />

dem Vermögen heraus ableiten, vielmehr haben die Rechtsordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Richter<br />

entsprechende geschriebene o<strong>der</strong> ungeschriebene Verhaltensvorschriften separat<br />

festzulegen und auszuweisen.<br />

Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie ergeben sich vor allem Probleme bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Verhaltensvorschriften, die den Schutz des Vermögens bezwecken. Eine eingehende<br />

Analyse und Kritik <strong>der</strong> Schutznormtheorie finden sich <strong>nach</strong>folgend in<br />

Rz. 168 ff.<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

2.1 Übersicht und Definition<br />

2.1.1 Verletzung absoluter Rechte als Ausgangspunkt<br />

Gemäss <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie ist jede Verletzung eines absoluten Rechts per<br />

se wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor. 103 Inhaltlich<br />

lehnt sich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie an das Konzept<br />

von <strong>Art</strong>. 28 ZGB an:<br />

102 MERZ, S. 312, <strong>der</strong> Betrugstatbestand findet sich nun in <strong>Art</strong>. 146 <strong>St</strong>GB; BeK-BREHM,<br />

<strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 38b.<br />

103 BaK-MEILI, ZGB 28 N 45; WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.47.<br />

33<br />

92<br />

93<br />

94


95<br />

96<br />

97<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

34<br />

„Wer in seiner Persönlichkeit wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt<br />

wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Verletzung<br />

mitwirkt, das Gericht anrufen.<br />

Eine Verletzung ist wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn sie nicht durch<br />

Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes<br />

privates o<strong>der</strong> öffentliches Interesse o<strong>der</strong> durch Gesetz gerechtfertigt<br />

ist.“<br />

Dieses Verständnis <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit spiegelt sich auch in § 823 I BGB wi<strong>der</strong>:<br />

„Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig das Leben, den Körper,<br />

die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum o<strong>der</strong> ein sonstiges<br />

Recht eines an<strong>der</strong>en wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt, ist dem<br />

an<strong>der</strong>en zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens<br />

verpflichtet.“<br />

Im <strong>OR</strong> findet sich kein ähnlicher Katalog absolut geschützter Rechte. Gemäss<br />

Lehre und Rechtsprechung geniessen jedoch folgende Rechtsgüter respektive<br />

Rechte absoluten Schutz: 104<br />

– das Leben bzw. das Recht auf Leben;<br />

– <strong>der</strong> Leib bzw. das Recht auf physische Integrität;<br />

– die Persönlichkeit bzw. das Recht auf psychische Integrität;<br />

– das Eigentum; 105<br />

– die beschränkten dinglichen Rechte;<br />

– die Immaterialgüterrechte.<br />

Das Vermögen und die relativen (vertraglichen) Rechte geniessen hingegen keinen<br />

absoluten Schutz. 106<br />

104<br />

REY, N 686 ff.<br />

105<br />

Ob auch <strong>der</strong> Besitz als solcher zu den absolut geschützten Rechtsgütern zu zählen ist,<br />

ist umstritten, vgl. REY, N 692, m.w.H.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

2.1.2 Elemente <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie lassen sich folgende Elemente respektive Problemkreise<br />

ausmachen:<br />

a) Aktive Verletzung eines absoluten Rechts (Verstoss gegen das allgemeine<br />

Schädigungsverbot)<br />

Trotz <strong>der</strong> Bezeichnung Erfolgsunrecht wird nicht <strong>der</strong> Erfolg, d.h. <strong>der</strong> Schaden an<br />

einem absoluten Recht, als wi<strong>der</strong>rechtlich bezeichnet, son<strong>der</strong>n immer nur das<br />

menschliche Verhalten, welches diesen Erfolg herbeiführt. 107 Durch eine aktive<br />

Einwirkung auf ein absolutes Recht verstösst <strong>der</strong> Schädiger gegen die unmittelbar<br />

aus diesem Recht fliessende Verhaltensvorschrift, welche die Verletzung dieses<br />

Rechts verbietet. 108 Die Verletzung des Rechts und die Verletzung <strong>der</strong> objektiven<br />

Verhaltensvorschrift, welche diese Verletzung verbietet, fallen somit zusammen.<br />

Auf <strong>der</strong> <strong>St</strong>ufe <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit sind zunächst <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> absoluten Rechte<br />

und <strong>der</strong>en Umfang zu bestimmen. Erst <strong>der</strong> Eingriff in den Schutzbereich eines<br />

absoluten Rechts ist wi<strong>der</strong>rechtlich. Probleme entstehen jedoch dort, wo sich <strong>der</strong><br />

Schutzbereich des absoluten Rechts nicht genau abgrenzen lässt o<strong>der</strong> wo die Verletzung<br />

nur mittelbar auf eine aktive Handlung des Schädigers zurückzuführen ist.<br />

Hier verlangt die Erfolgsunrechtstheorie weitere Kriterien, um die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

zu begründen respektive zu begrenzen.<br />

b) Passive Verletzung eines absoluten Rechts (Verstoss gegen ein spezifisches<br />

Schadensabwendungsgebot)<br />

Die Verletzung eines absoluten Rechts durch eine Unterlassung des Schädigers ist<br />

vorerst nicht wi<strong>der</strong>rechtlich. Aus den absoluten Rechten mag zwar ein entsprechendes<br />

Schädigungsverbot fliessen, daraus ergibt sich aber noch keine aktive<br />

Schadensabwendungspflicht. Bei Unterlassungshandlungen ist die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

im Sinne eines objektiven Normverstosses deshalb erst dann gegeben, wenn<br />

106 BaK-SCHNYDER, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 33; OFTINGER/STARK I, § 4 N 30, 32.<br />

107 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275.<br />

108 Vgl. Rz. 88 f.<br />

35<br />

98<br />

99<br />

100


101<br />

102<br />

103<br />

104<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

<strong>der</strong> Schädiger durch sein Unterlassen zugleich ein spezifisches Schadensabwendungsgebot,<br />

d.h. eine Garantenpflicht, verletzt. 109<br />

Wird ein absolutes Recht infolge einer Unterlassung verletzt, ist deshalb zu bestimmen,<br />

ob im konkreten Fall eine Schadensabwendungspflicht bzw. eine Garantenpflicht<br />

bestand. Bei <strong>der</strong> passiven Verletzung eines absoluten Rechts reicht die<br />

Rechtsgutverletzung zur Begründung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht aus.<br />

36<br />

c) Rechtfertigung einer Verletzung (Rechtfertigungsgrund)<br />

Die Verletzung eines absolut geschützten Rechts kann im Einzelfall durch die<br />

Rechtsordnung geboten o<strong>der</strong> zumindest gerechtfertigt sein. Da letztlich nur <strong>der</strong><br />

objektive Normverstoss die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit auslöst, entfällt die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit,<br />

wenn die Rechtsordnung den Schädiger zur Schädigung ermächtigt, etwa bei<br />

Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Einwilligung des Geschädigten und Amtshandlungen<br />

im öffentlichen Interesse. 110<br />

Bestehen Rechtfertigungsgründe, wird die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bestimmter Schädigungstatbestände<br />

aufgehoben. Damit wird <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie,<br />

sämtliche Verletzungen absoluter Rechte prima facie als wi<strong>der</strong>rechtlich zu bezeichnen,<br />

differenziert und korrigiert.<br />

d) Verschulden als weitere Haftungsvoraussetzung<br />

Beim Verschulden gilt <strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong> Lehre ein objektivierter<br />

Verschuldensbegriff. 111 Dieser besteht aus einer subjektiven und einer objektiven<br />

Seite: Zur subjektiven Seite gehört die Urteilsfähigkeit, zur objektiven die Abweichung<br />

von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten<br />

Durchschnittsverhalten (Sorgfaltspflicht). Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn<br />

beide Verschuldenselemente vorliegen. 112<br />

109 BGE 115 II 15, 19 (Erw. 3b).<br />

110 HONSELL, § 5 N 1 ff.; REY, N 757 ff.<br />

111 BGE 116 Ia 162, 169 f. (Erw. 2c); statt vieler REY, N 843 ff., m.w.H.<br />

112 HONSELL, § 6 N 4.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

2.1.3 Kernaussagen zur Erfolgsunrechtstheorie<br />

In den <strong>nach</strong>folgenden Abschnitten wird ausgeführt, weshalb die Erfolgsunrechts-<br />

theorie und ihr Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff allein nicht in <strong>der</strong> Lage sind, auf die<br />

materiellen Haftungsfragen konsistente und kohärente Antworten zu geben. Kurz<br />

zusammengefasst werden folgende Problembereiche näher thematisiert:<br />

• Bei bestimmten absoluten Rechten ist <strong>der</strong> jeweilige Schutzbereich nur<br />

durch Aufstellen o<strong>der</strong> Auslegen von Verhaltenspflichten festzulegen. An<br />

die <strong>St</strong>elle des Erfolgsunrechts tritt das Verhaltensunrecht (vgl.<br />

Rz. 112 ff.).<br />

• Da das Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsurteil vom Schadenseintritt abhängt, kann <strong>der</strong><br />

Schädiger im Zeitpunkt einer Handlung nicht abschätzen, ob sein Verhalten<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich o<strong>der</strong> rechtmässig ist. Damit kann das Haftpflichtrecht<br />

keine Präventionsfunktion entfalten, da eine vorgängige Überprüfung des<br />

Verhaltens auf seine potenzielle Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erschwert wird (vgl.<br />

Rz. 124 ff.).<br />

• Die passive Verletzung eines absoluten Rechts ist nur dann wi<strong>der</strong>rechtlich,<br />

wenn <strong>der</strong> Schädiger gegen ein spezifisches Schadensabwendungsgebot,<br />

etwa in <strong>der</strong> Form einer Schutznorm o<strong>der</strong> einer Garantenpflicht, verstösst.<br />

Bei Unterlassungshandlungen bestimmt sich deshalb die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

nicht über den Erfolgseintritt, son<strong>der</strong>n erst über die Beurteilung<br />

des Verhaltens (vgl. Rz. 136 ff.).<br />

• Über Rechtfertigungsgründe wird das Pauschalurteil, wo<strong>nach</strong> sämtliche<br />

Verletzungen absolut geschützter Rechte wi<strong>der</strong>rechtlich sind, punktuell<br />

korrigiert. Diese Rechtfertigungsgründe knüpfen an das Verhalten des<br />

Schädigers an, weshalb wie<strong>der</strong>um das Verhaltensunrecht zur Anwendung<br />

gelangt (vgl. Rz. 145 ff.).<br />

• Der Umstand, dass die Erfolgsunrechtstheorie bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von aktiven Schädigungshandlungen im Grunde auf<br />

eine Beurteilung des Verhaltens des Schädigers verzichtet, wird dadurch<br />

wettgemacht, dass diese Beurteilung spätestens im Rahmen des Verschul-<br />

37<br />

105<br />

106<br />

107<br />

108<br />

109<br />

110


111<br />

112<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

38<br />

dens geschieht. Dasselbe Vorgehen ist bei verschuldensunabhängigen<br />

Haftungen nicht im selben Mass möglich, wird doch das Verschulden hier<br />

nicht geprüft (vgl. Rz. 158 ff.).<br />

2.2 Problematische Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> aktiven<br />

Verletzung eines absoluten Rechts<br />

2.2.1 Die Verletzung absoluter Rechte ist nicht eindeutig bestimmbar<br />

Vom Ansatz her ist die Erfolgsunrechtstheorie darauf ausgerichtet, dass sich die<br />

Verletzung absoluter Rechte aufgrund eindeutiger Merkmale feststellen lässt. 113 In<br />

einigen Situationen zeigt sich aber, dass die Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

bereits an <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> absoluten Rechte scheitert. Hier lassen sich keine<br />

eindeutigen Merkmale ausmachen, weshalb die Ausgestaltung von Schutznormen<br />

o<strong>der</strong> die Vornahme einer Interessenabwägung notwendig sind, um ein abschliessendes<br />

Urteil über die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Schädigungshandlung bilden zu<br />

können.<br />

a) Schwer abgrenzbare absolute Rechte<br />

Der Kreis <strong>der</strong> absoluten Rechte (Leben, Gesundheit, Persönlichkeit, Eigentum,<br />

beschränkt dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte) ist in <strong>der</strong> Lehre weitgehend<br />

unbestritten. 114 Die jeweiligen Schutzbereiche dieser Rechte lassen sich indessen<br />

nicht im selben Masse klar bestimmen. Nur dort, wo <strong>der</strong> Schutzbereich und dessen<br />

Grenzen feststehen, kann auch eine Verletzung des Schutzbereichs und damit des<br />

Rechts festgestellt werden. 115 Gerade bei einigen schwer fassbaren Rechten, z.B.<br />

dem Persönlichkeitsrecht, lassen sich die Grenzen nicht ohne Weiteres aufzeigen.<br />

113 MERZ, S. 311.<br />

114 Vgl. aber REY, N 692, betr. Besitz.<br />

115 KOLLER, Obligationenrecht, § 24 N 4; GABRIEL, N 655, vgl. LANDOLT, S. 63 ff., betr.<br />

Problematik des Schutzbereichs <strong>der</strong> Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Persönlichkeit.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

(i) Persönlichkeitsrecht<br />

Je<strong>der</strong> Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist grundsätzlich wi<strong>der</strong>rechtlich, sofern<br />

nicht ein Rechtfertigungsgrund besteht. Das Persönlichkeitsrecht lässt sich jedoch,<br />

z.B. wo Ansehen, Ehre 116 o<strong>der</strong> Intimsphäre betroffen sind, nicht präzise definie-<br />

ren. 117 Die Abgrenzung des Schutzbereichs läuft daher im Einzelfall praktisch auf<br />

die Umschreibung einer entsprechenden Schutznorm hinaus. Rechtsprechung und<br />

Lehre haben daher auch typische Verletzungshandlungen in Tatbestände gefasst,<br />

z.B. Ehrverletzung, Eindringen in den persönlichen Bereich (Privatsphäre), Rufausbeutung,<br />

Verletzung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Persönlichkeit usw. 118 Nachfolgend<br />

wird die wirtschaftliche Persönlichkeit exemplarisch näher betrachtet.<br />

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass ein Mitbewerber, <strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e wirtschaftlich<br />

ausgeschaltet o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t wird, nicht notwendigerweise in seiner<br />

Persönlichkeit verletzt wird. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ergibt sich<br />

erst aus <strong>der</strong> Umschreibung des Boykotts. 119 Oft lässt sich erst aufgrund einer Interessenabwägung,<br />

etwa <strong>der</strong> Interessen am Wettbewerb gegenüber den Interessen <strong>der</strong><br />

Mitbewerber, bestimmen, ob eine Behin<strong>der</strong>ung bereits als Persönlichkeitsverletzung<br />

zu gelten hat o<strong>der</strong> nicht. 120 Mit an<strong>der</strong>en Worten ist das Persönlichkeitsrecht<br />

auf freie wirtschaftliche Betätigung nur über die Beschreibung des zulässigen bzw.<br />

116 OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 55: „Auch eine Ehrverletzung ist <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Gerichtspraxis<br />

nicht rechtswidrig, wenn sie als «richtiges Mittel zum richtigen Zweck» erscheint.“<br />

117 OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 53.<br />

118 BERICHT DER STUDIENKOMMISSION, S. <strong>41</strong>; ROBERTO, Deliktsrechtlicher Schutz, S. 519;<br />

vgl. ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 452, 455 ff.<br />

119 BGE 86 II 365, 376 f. (Erw. 4c).<br />

120 BOSSHARD, S. 67: „Im Falle von Persönlichkeits- und Wettbewerbsverletzungen hat<br />

sich das Prinzip <strong>der</strong> Interessenabwägung als taugliches, ja sogar als einziges Mittel<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit durchgesetzt.“<br />

39<br />

113<br />

114


115<br />

116<br />

117<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

des unzulässigen Verhaltens abgrenzbar. 121 Mit <strong>der</strong> Einführung des UWG und des<br />

KG sind entsprechende Verhaltensvorschriften nun auch kodifiziert worden. 122<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit beim Persönlichkeitsrecht<br />

nur über das Verhaltensunrechts definieren lässt, indem entsprechende<br />

Verhaltenspflichten vom Gesetzgeber o<strong>der</strong> vom Richter aufgestellt werden.<br />

Für das zentrale Recht auf Persönlichkeit wird die Erfolgsunrechtstheorie dadurch<br />

zugunsten <strong>der</strong> Schutznormtheorie aufgegeben.<br />

40<br />

(ii) Immaterialgüterrechte<br />

Für die Immaterialgüterrechte gilt im Grunde dasselbe wie für das Persönlichkeitsrecht.<br />

Auch wenn das Schädigungsverbot unmittelbar aus den Immaterialgüterrechten<br />

als absolut geschützte Rechte fliessen soll, lassen sich <strong>der</strong> Bestand und <strong>der</strong><br />

Umfang von Immaterialgüterrechten nur schwer bestimmen. 123 Gerade aufgrund<br />

ihrer Natur als immaterielle Rechte lassen sich ihnen nur schwer Konturen abgewinnen,<br />

weshalb die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit weitgehend über das Verhaltensunrecht<br />

bestimmt werden muss.<br />

Zu diesem Zweck finden sich in den verschiedenen Gesetzen zu den Immaterialgüterrechten<br />

verschiedene Verhaltenspflichten. So ist es z.B. <strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. 10 II URG<br />

grundsätzlich allen ausser dem Urheber untersagt, Werkexemplare herzustellen,<br />

anzubieten, zu veräussern. 124 <strong>Art</strong>. 67 URG führt zudem die (strafrechtlich relevanten)<br />

Urheberrechtsverletzungen einzeln auf. Mit an<strong>der</strong>en Worten ergibt sich die<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Immaterialgüterrechtsverletzung in praktischer Hinsicht<br />

erst aus dem Verstoss gegen die im Gesetz aufgestellten Verhaltenspflichten. Für<br />

die Immaterialgüterrechte wird somit die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Schädigungs-<br />

121 Vgl. OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 54: „[...] die Klage bei Boykott nur geschützt, wenn<br />

die Beeinträchtigung in anstössiger o<strong>der</strong> sogar beson<strong>der</strong>s anstössiger Weise erfolgt.“<br />

122 Vgl. <strong>Art</strong>. 9 i.V.m. <strong>Art</strong>. 2 ff. UWG und <strong>Art</strong>. 12 i.V.m. <strong>Art</strong>. 5 und 7 KG; ROBERTO, Haft-<br />

pflichtrecht, N 491.<br />

123 BGE 113 II 190, 195 (Erw. I.2).<br />

124 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 278.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

handlung somit auch letztendlich über das Verhaltensunrecht in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong><br />

Schutznormtheorie beantwortet.<br />

(iii) Eigentum<br />

Eigentum unterscheidet sich vom Persönlichkeitsrecht o<strong>der</strong> von den Immaterialgüterrechten<br />

dadurch, dass es über physische Konturen verfügt. Damit sollte <strong>der</strong><br />

Schutzbereich des Eigentums hinlänglich abgegrenzt sein. Bei Zerstörung o<strong>der</strong><br />

Beschädigung einer Sache wird daher die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ohne weiteres angenommen<br />

(sogenannte „Substanzbeeinträchtigung“). 125<br />

Umstritten ist hingegen, ob eine Nutzungsstörung, d.h. eine Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />

Verfügbarkeit und Benutzbarkeit ohne Einwirkung auf die Sache selbst, auch eine<br />

Verletzung darstellt (sogenannte „Funktionsbeeinträchtigung“). 126 In <strong>der</strong> Lehre<br />

wird angenommen, dass eine bloss vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung in<br />

<strong>der</strong> Regel keine Eigentumsverletzung darstellt. 127 Wird etwa die Ausfahrt <strong>der</strong> Garage<br />

vorübergehend „zugeparkt“, dann erleidet <strong>der</strong> Autofahrer, <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Wegfahrt<br />

gehin<strong>der</strong>t wird, noch keine Eigentumsverletzung. Ab einer gewissen Dauer und<br />

Intensität <strong>der</strong> Funktionsbeeinträchtigung wird hingegen eine Eigentumsverletzung<br />

angenommen. So hat das Bundesgericht die unbefugte Benutzung einer Villa als<br />

Eigentumsverletzung bezeichnet. 128 <strong>St</strong>att wie vorgesehen am 30. Juni 1996 auszuziehen,<br />

bewohnte die Klägerin die Villa bis zum 16. Februar 1998. Infolgedessen<br />

konnte <strong>der</strong> Beklagte die Villa nicht wie vorgesehen abbrechen, weswegen er, gestützt<br />

auf <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong>, auf Schadenersatz klagen durfte.<br />

Die Unterscheidung zwischen einer bloss vorübergehenden Behin<strong>der</strong>ung und einer<br />

eigentlichen Funktionsbeeinträchtigung hat finanzielle Folgen. Dauert die Versperrung<br />

<strong>der</strong> Garagenzufahrt so lange, dass eine Eigentumsverletzung angenommen<br />

125<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 129.<br />

126<br />

GABRIEL, N 655; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 132 ff., m.w.H.; HUNZIKER-BLUM, S.<br />

138 f.; WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 368, m.w.H.; WERRO, Vertrauenshaftung,<br />

S. 13.<br />

127<br />

HONSELL, § 4 N 16, m.w.H.<br />

128 BGer-Urteil vom 29. August 2002 (4C.43/2002), Erw. 6.1.<br />

<strong>41</strong><br />

118<br />

119<br />

120


121<br />

122<br />

123<br />

124<br />

125<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

wird, kann <strong>der</strong> zugeparkte Autofahrer daraus entstehende Vermögensschäden, z.B.<br />

Taxispesen o<strong>der</strong> Mietkosten für ein Ersatzauto, gegenüber dem fehlbaren Lenker<br />

als Folgeschäden geltend machen. Reicht die Parkdauer hingegen nicht an die<br />

Intensität einer Eigentumsverletzung heran, erhält <strong>der</strong> Geschädigte seine Aufwendungen<br />

nicht ersetzt, son<strong>der</strong>n muss sie als reine Vermögensschäden selbst tragen.<br />

Im Einzelfall kann nur aufgrund <strong>der</strong> Würdigung des Verhaltens, z.B. Dauer und<br />

Intensität <strong>der</strong> Funktionsbeeinträchtigung, respektive aufgrund einer Abwägung <strong>der</strong><br />

beteiligten Interessen festgestellt werden, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt.<br />

42<br />

b) Definition des Schutzbereichs gemäss Verhaltensunrecht<br />

Sowohl bei Persönlichkeitsrechten, Immaterialgüterrechten und zum Teil beim<br />

Eigentum lässt sich somit die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erst <strong>nach</strong> näherer Definition und<br />

Abgrenzung des Schutzbereichs des betroffenen Rechts bestimmen. Diese Definition<br />

und Abgrenzung erfor<strong>der</strong>t entwe<strong>der</strong> die Umschreibung des verpönten Verhaltens<br />

in <strong>der</strong> Form einer Schutznorm o<strong>der</strong> die Vornahme einer Interessenabwägung.<br />

Damit spielt bereits im Kern <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie, nämlich in <strong>der</strong> Definition<br />

<strong>der</strong> absoluten Rechte und <strong>der</strong>en Verletzung, das Verhaltensunrecht bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit eine tragende Rolle. Dies ist zumindest ein Indiz,<br />

dass <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie in sich nicht stimmig ist.<br />

2.2.2 Mittelbare Verletzung absoluter Rechte als Problemfall<br />

Die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verletzung knüpft an<br />

die Länge <strong>der</strong> Kausalkette zwischen schädigendem Ereignis und Schaden an. 129 Da<br />

sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Verletzung eines absoluten Rechts<br />

als wi<strong>der</strong>rechtlich gilt, ist die Unterscheidung an sich irrelevant.<br />

Es ist jedoch problematisch, wenn die Rechtsordnung alle Handlungen als rechtswidrig<br />

erklärt, bloss weil sie geeignet sind, zur adäquaten Ursache einer Personeno<strong>der</strong><br />

Eigentumsverletzung zu werden. 130 Dies sanktioniert nämlich gewisse Tätig-<br />

129 SCHWENZER, N 14.27.<br />

130 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 265.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

keiten, die trotz ihrer Gefährlichkeit sozial erwünscht und deshalb auch grundsätzlich<br />

erlaubt sind. 131<br />

a) Problematische Haftung für gefahrgeneigte Tätigkeiten und gefährliche<br />

Güter<br />

Die Herstellung und das Inverkehrbringen gefährlicher Güter, z.B. Waffen, (Pflanzen-)Gifte,<br />

Feuerwerkskörper o<strong>der</strong> Autos, sind, mit Ausnahmen, grundsätzlich<br />

erlaubt. Entsteht aber aus <strong>der</strong> Benutzung eines solchen Gegenstandes ein Personeno<strong>der</strong><br />

Sachschaden, bildet das Inverkehrbringen des Gegenstandes eine adäquat<br />

kausale Teilursache des Schadens. Die Adäquanz ist aufgrund <strong>der</strong> Tatsache gegeben,<br />

dass Unfälle mit gefährlichen Gütern objektiv voraussehbar sind. 132 So weiss<br />

ein Autohersteller mit hoher statistischer Genauigkeit, wie viele tödliche Unfälle<br />

sich im laufenden Jahr unter Beteiligung seiner Autos zutragen werden. 133 Sind<br />

somit neben <strong>der</strong> adäquaten Kausalität und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit auch die übrigen<br />

Haftungsvoraussetzungen erfüllt, würde <strong>der</strong> Autohersteller grundsätzlich für sämtliche<br />

Unfälle mit Beteiligung seiner Fahrzeuge haften.<br />

b) Lösungsansätze zur Mil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Problematik <strong>der</strong> Haftung für mittelbare<br />

Schäden<br />

(i) Begrenzung <strong>der</strong> Haftung durch mangelndes Verschulden<br />

P<strong>OR</strong>TMANN weist zu Recht darauf hin, dass es den Schädiger höchstens moralisch<br />

trifft, wenn sein Verhalten als wi<strong>der</strong>rechtlich bezeichnet wird, wenn ihm daraus<br />

anschliessend keine Haftung erwächst. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn ihm kein Verschul-<br />

131 In bestimmten Fällen wird über Spezialgesetze die Haftung für gefährliche Tätigkeiten,<br />

die sozial erwünscht sind, speziell geregelt. Für den Eisenbahnverkehr gilt z.B. das<br />

Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die Haftpflicht <strong>der</strong> Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen<br />

und <strong>der</strong> Schweizerischen Post (SR 221.112.742). Es bestehen<br />

jedoch Bereiche <strong>der</strong> menschlichen Tätigkeit, für die gerade keine Son<strong>der</strong>regelungen<br />

bestehen. Hier hat <strong>der</strong> Rechtsanwen<strong>der</strong> mit dem <strong>OR</strong> vorliebzunehmen.<br />

132 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275; BOSSHARD, S. 20.<br />

133 VON BAR II, N 212.<br />

43<br />

126<br />

127


128<br />

129<br />

130<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

den <strong>nach</strong>gewiesen werden kann. 134 Im vorgenannten Fall des Autoherstellers dürfte<br />

jedoch ein Verschulden entwe<strong>der</strong> gegeben o<strong>der</strong> für die Haftung irrelevant sein.<br />

Dem Autohersteller kann das Wissen um die Unfallstatistiken und damit das Wissen<br />

um die Schadenswahrscheinlichkeit als wissentliche und willentliche Inkaufnahme<br />

des Erfolgs (d.h. <strong>der</strong> Todesfälle) angelastet werden. Damit handelt <strong>der</strong><br />

Autohersteller (eventual-)vorsätzlich, wenn er seine Fahrzeuge in Verkehr<br />

bringt. 135 Realisiert sich dann ein Schaden, sind Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als auch Verschulden<br />

gegeben, womit <strong>der</strong> Autohersteller im Grunde haftet.<br />

Die verschuldensunabhängigen Haftungen setzen aber ohnehin kein Verschulden<br />

voraus, weshalb eine Einschränkung <strong>der</strong> Haftung über das Verschulden als Möglichkeit<br />

wegfällt. So setzt die Geschäftsherrnhaftung <strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong> Lehre<br />

we<strong>der</strong> beim Geschäftsherrn noch bei <strong>der</strong> Hilfsperson ein Verschulden voraus. 136<br />

Die Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter und Dienstleistungen sind deshalb<br />

bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie stets einem erheblichen Prozessrisiko<br />

ausgesetzt. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird durch die Rechtsgutverletzung indiziert<br />

und ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Der Befreiungsbeweis des<br />

Geschäftsherrn, etwa dass <strong>der</strong> Betrieb und die Arbeitsabläufe zweckmässig organisiert<br />

sind, ist nur beschränkt tauglich, um das Haftungsrisiko zu minimieren, da<br />

<strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong> Lehre an diesen Beweis sehr hohe Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt wer-<br />

den. 137<br />

44<br />

(ii) Begrenzung <strong>der</strong> Haftung infolge fehlen<strong>der</strong> Adäquanz<br />

Man könnte versucht sein, die Haftung für solche mittelbaren Schäden mangels<br />

adäquater Kausalität zu verneinen. Dies gelingt bei schadensgeneigten Tätigkeiten<br />

134 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 274.<br />

135 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 266; wobei hier m.E. zu berücksichtigen ist, dass im<br />

Wesentlichen die Geschäftsherrnhaftung zum Tragen kommt. Das Verschulden ist damit<br />

im Grund irrelevant, <strong>der</strong> Geschäftsherr wird sich nicht exkulpieren können.<br />

136 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 274, m.w.H.<br />

137 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> 55 N 82.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

respektive Vertrieb von gefährlichen Gütern gerade nicht. Da <strong>der</strong> Schadenseintritt<br />

vorhersehbar ist, kann er nie inadäquat sein.<br />

(iii) Begrenzung <strong>der</strong> Haftung durch den Rechtfertigungsgrund des<br />

verkehrsrichtigen Verhaltens<br />

Als Lösung schlägt ein Teil <strong>der</strong> Lehre deshalb einen Rechtfertigungsgrund des<br />

„sozialadäquaten“ bzw. „verkehrsrichtigen“ Verhaltens vor. 138 Der Hersteller<br />

eines gefährlichen Produkts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anbieter einer gefährlichen Dienstleistung<br />

handelt dann sozialadäquat bzw. verkehrsrichtig, wenn er jene Verhaltenspflichten<br />

einhält, die sich im Zusammenhang mit seinen Produkten o<strong>der</strong> seiner Dienstleistung<br />

aufdrängen (sogenannte Verkehrspflichten). 139 Trotz <strong>der</strong> Verletzung eines<br />

absoluten Rechts hätte <strong>der</strong> Hersteller damit nur dann wi<strong>der</strong>rechtlich gehandelt,<br />

wenn er mit seinem Verhalten bestimmte Verhaltenspflichten verletzt hat.<br />

Bei mittelbaren Schäden wäre deshalb die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit weitgehend negativ,<br />

d.h. über das Bestehen von Rechtfertigungsgründen, zu bestimmen. Dies würde<br />

aber wie<strong>der</strong>um zu Problemen <strong>der</strong> Abgrenzung zwischen Verkehrspflichten (Rechtfertigungsgründen)<br />

und Sorgfaltspflichten führen. 140 Schlussendlich wird auch bei<br />

den mittelbaren Schäden das Erfolgsunrecht durch das Verhaltensunrecht verdrängt.<br />

2.2.3 Ungewisse Bewertung des Verhaltens bis zum Eintreten des Schadens<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie im Zusammenhang mit mittelbaren<br />

Verletzungen absoluter Rechte hat zur Folge, dass ein Verhalten zeitlich erst <strong>nach</strong><br />

dem Schadenseintritt als wi<strong>der</strong>rechtlich o<strong>der</strong> erlaubt bezeichnet werden kann. Konsequenz<br />

ist, dass z.B. ein Feuerwerkshersteller, <strong>der</strong> an verschiedene Kunden<br />

138<br />

BOSSHARD, S. 95 f., m.w.H.; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 266, m.w.H.; kritisch<br />

DESAX, S. 26 f., und GABRIEL, N 347 ff. Die Diskussion um den Rechtfertigungsgrund<br />

des verkehrsrichtigen Verhaltens spielt sich weitgehend in Deutschland ab, hierzu<br />

massgebend beigetragen hat die Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen des<br />

BGH (GSZ) vom 4.3.1957, NJW 19 (1957), S. 785 f.<br />

139<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 268 f.<br />

140 DESAX, S. 26 f.; GABRIEL, N 347 f.<br />

45<br />

131<br />

132<br />

133


134<br />

135<br />

136<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

Feuerwerk verkauft, sowohl erlaubt wie auch unerlaubt handelt, je <strong>nach</strong>dem, ob<br />

das Feuerwerk <strong>nach</strong>träglich in einen Unfall mit Körper- bzw. Sachschäden verwickelt<br />

ist o<strong>der</strong> nicht. Im Zeitpunkt des Verkaufs ist dem Verkäufer jedoch kein<br />

Vorwurf zu machen. Somit hat er auch keine Veranlassung, sein Verhalten zu<br />

än<strong>der</strong>n, d.h. keine Feuerwerke zu verkaufen. 1<strong>41</strong><br />

Dieselben Handlungen, die unter gleichen Umständen vorgenommen werden, werden<br />

rechtlich ungleich behandelt. Einmal gelten sie als wi<strong>der</strong>rechtlich und einmal<br />

als nicht wi<strong>der</strong>rechtlich, je <strong>nach</strong> dem Lauf späterer Ereignisse, die aus Sicht des<br />

Handelnden als rein zufällig erscheinen können. 142 „Ist aber eine solche Handlung<br />

im Zeitpunkt <strong>der</strong> Vornahme trotz ihrer Gefährlichkeit erlaubt, so kann sie sinnvollerweise<br />

nicht <strong>nach</strong>träglich noch als unerlaubt abgestempelt werden, wenn sie zu<br />

einem unerwünschten Verletzungserfolg geführt hat. Denn was erlaubt und was<br />

verboten ist, muss – wenn die Rechtsordnung die Aufgabe erfüllen soll, menschlichem<br />

Verhalten bestimmte Bahnen vorzuzeichnen – bereits im Zeitpunkt des jeweiligen<br />

Handelns feststehen.“ 143<br />

Lässt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme<br />

nicht bestimmen, so ist we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtssicherheit noch dem Präventionsaspekt<br />

des Haftpflichtrechts gedient, denn <strong>der</strong> Schädiger kann vorgängig nicht wissen, ob<br />

sich sein Verhalten <strong>nach</strong>träglich als wi<strong>der</strong>rechtlich herausstellen wird o<strong>der</strong> nicht.<br />

2.3 Problematische Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> passiven<br />

Verletzung absoluter Rechte (Unterlassen)<br />

2.3.1 Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit<br />

Die Erfolgsunrechtstheorie setzt zur Begründung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit stets einen<br />

objektiven Normverstoss, d.h. die Verletzung eines Gebots o<strong>der</strong> Verbots <strong>der</strong> objek-<br />

1<strong>41</strong> P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275.<br />

142 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275.<br />

143 Kohlhammer Kommentar-ZEUNER, BGB 823 N 2.<br />

46


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

tiven Rechtsordnung, voraus. 144 Während bei <strong>der</strong> aktiven Schädigung das relevante<br />

Schädigungsverbot einen Aspekt des absoluten Rechts darstellt, 145 gilt dies nicht<br />

für die passive Schädigung, d.h. die Schädigung durch Unterlassen. Bei <strong>der</strong> passiven<br />

Schädigung begeht <strong>der</strong> Schädiger nur dann einen objektiven Normverstoss,<br />

wenn er gegen ein Schadensabwendungsgebot verstösst.<br />

Für das Deliktsrecht gilt jedoch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit, d.h., es<br />

besteht keine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse an<strong>der</strong>er tätig zu werden. 146<br />

Wer eine Handlung unterlässt, zu <strong>der</strong> er gemäss Rechtsordnung nicht verpflichtet<br />

ist, handelt nicht wi<strong>der</strong>rechtlich, auch wenn das passive Verhalten eine Verletzung<br />

von absoluten Rechten an<strong>der</strong>er <strong>nach</strong> sich zieht. 147<br />

Eine Pflicht zum Handeln bedarf somit einer beson<strong>der</strong>en Rechtsgrundlage. Ein<br />

Unterlassen kann daher nur wi<strong>der</strong>rechtlich sein, wenn das Gesetz ein Handeln<br />

verlangt, die Unterlassung ausdrücklich ahndet 148 o<strong>der</strong> wenn eine Unterlassung<br />

gegen die guten Sitten verstösst. 149 Ein allgemeines Schadensabwendungsgebot<br />

besteht hingegen nicht.<br />

2.3.2 Notwendigkeit einer ausdrücklichen Handlungspflicht o<strong>der</strong> eines Verbots<br />

des Unterlassens<br />

Aus einem absoluten Recht lässt sich nur das Verbot <strong>der</strong> aktiven Verletzung ableiten.<br />

150 We<strong>der</strong> Rechtsprechung noch Lehre gehen davon aus, dass das absolute<br />

144 BGE 116 Ib 367, 373 f. (Erw. 4b), m.w.H.<br />

145<br />

Vgl. Rz. 88 f.<br />

146<br />

P<strong>OR</strong>TMANN, S. 276; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 56a; BGE 118 Ib 473, 476 f. (Erw. 2b);<br />

BGE 118 II 502, 506 f. (Erw. 3); BGE 116 Ib 367, 374 (Erw. 4c); BGE 115 II 15, 19<br />

(Erw. 3b).<br />

147 BGE 118 Ib 473, 476 f. (Erw. 2b); BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 56a, m.w.H.<br />

148 BGE 116 Ib 367, 374 (Erw. 4c); BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 56b.<br />

149 BGE 80 II 26, 39 (Erw. 5a); BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 59, m.w.H.<br />

150 HONSELL, § 4 N 35.<br />

47<br />

137<br />

138<br />

139


140<br />

1<strong>41</strong><br />

142<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

Recht eine genügende Rechtsgrundlage bildet, um daraus eine explizite Handlungspflicht<br />

zu entnehmen. 151<br />

Gemäss Rechtsprechung und Lehre können sich solche Pflichten zur Schadensabwendung<br />

aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts<br />

und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. 152 Als weitere Quellen kommen<br />

<strong>der</strong> Vertrag 153 o<strong>der</strong> die Gefälligkeit in Frage. 154<br />

Doch nicht jede Verletzung einer Handlungspflicht vermag irgendwelche beliebige<br />

Schadenersatzpflichten auszulösen. Vielmehr ist die Handlungspflicht nur dann<br />

haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie dem Interesse des Geschädigten dient<br />

und aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten erfolgt. Eine wi<strong>der</strong>rechtliche<br />

Unterlassung setzt damit eine Garantenstellung zugunsten des Geschädigten vo-<br />

raus. 155<br />

Bei Vorliegen einer Garantenstellung hat <strong>der</strong> Schädiger gegenüber dem Geschädigten<br />

eine spezielle Schadensvermeidungspflicht. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ergibt sich<br />

nun aufgrund <strong>der</strong> Verletzung ebendieser Pflicht, nicht aber aufgrund <strong>der</strong> Verletzung<br />

des absoluten Rechts. Die Nichteinhaltung von Schadensvermeidungspflichten<br />

stellt aber zugleich auch eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. 156 Damit ergeben<br />

sich bei <strong>der</strong> passiven Verletzung absoluter Rechte Überschneidungen zwischen den<br />

beiden Haftungsvoraussetzungen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden. 157<br />

151<br />

BGE 80 II 26, 39 (Erw. 5a) (betreffend Persönlichkeitsrecht); BGE 118 II 502, 507<br />

(Erw. 3) (betreffend Eigentum).<br />

152<br />

BGE 116 Ib 367, 374 (Erw. 4c); BGE 115 II 15, 20 (Erw. 3c); BaK-SCHNYDER, <strong>OR</strong> <strong>41</strong><br />

N 37.<br />

153<br />

KOLLER, Obligationenrecht, § 24 N 14; KOLLER, Vertragsfremden Dritten, S. 15 f.<br />

(Rz. 16 f.).<br />

154<br />

BaK-SCHNYDER, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 37, m.w.H.<br />

155<br />

BGE 118 Ib 473, 476 f. (Erw. 2b); BGE 118 II 502, 506 f. (Erw. 3); BGE 116 Ib 367,<br />

374 (Erw. 4c); BGE 115 II 15, 19 (Erw. 3b).<br />

156<br />

BGE 124 III 297, 300 (Erw. 5b); BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 54.<br />

157 Diese Problematik ist auch bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie aktuell, vgl. Rz. 219.<br />

48


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Bei <strong>der</strong> passiven Verletzung absoluter Rechte gilt damit im Grunde das Verhaltensunrecht,<br />

sei es, dass eine Schadensabwendungspflicht in einer Schutznorm zu suchen<br />

ist, o<strong>der</strong>, dass <strong>der</strong> Schädiger aufgrund einer Garantenstellung zur Schadensabwendung<br />

verpflichtet ist. Für einen weiten Bereich <strong>der</strong> Schädigungshandlungen<br />

an absoluten Rechten ist somit die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit gerade nicht aufgrund <strong>der</strong><br />

blossen Rechtsgutverletzung indiziert, son<strong>der</strong>n bestimmt sich erst <strong>nach</strong> Auslegung<br />

einer Schutznorm o<strong>der</strong> <strong>nach</strong> Feststellung einer Garantenpflicht.<br />

Die Erfolgsunrechtstheorie bedingt zudem die bisweilen problematische Unterscheidung<br />

zwischen aktiver und passiver Schädigung. 158 Repariert ein Mechaniker<br />

die Bremsen eines Autos mangelhaft, kann dies als Unterlassung, aber auch als<br />

aktives Verhalten betrachtet werden. 159 Entwe<strong>der</strong> hat er eine erfor<strong>der</strong>liche Reparatur<br />

unterlassen o<strong>der</strong> er hat aktiv schlecht bzw. falsch repariert. Letztlich ist die<br />

Bezeichnung eines Verhaltens als Tun o<strong>der</strong> Unterlassung gerade im Grenzbereich<br />

eine Wertungsfrage. 160 Damit setzt die Erfolgsunrechtstheorie bei <strong>der</strong> Prüfung<br />

eines Haftpflichtfalls einen weiteren wertenden Prüfungsschritt voraus. Wird die<br />

schädigende Handlung als Tun qualifiziert, steht die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ohne weiteres<br />

fest. Wird die Handlung als Unterlassen qualifiziert, hat <strong>der</strong> Geschädigte<br />

zudem die Verletzung einer Handlungs- o<strong>der</strong> Garantenpflicht zu beweisen.<br />

2.4 Problematische negative Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit über<br />

Rechtfertigungsgründe<br />

Bereits bei <strong>der</strong> mittelbaren Verletzung absoluter Rechte durch das Inverkehrbringen<br />

gefährlicher Güter wurde gezeigt, wie über den Rechtfertigungsgrund des<br />

158<br />

LANDOLT, S. 58; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 158, 268.<br />

159<br />

Vgl. BGer-Urteil vom 4. November 1980 i.S. Miremont Levant c. Treuter = RIW 1980<br />

Nr. 26, (Erw. 1a): Das Bundesgericht qualifizierte darin die mangelhafte Reparatur als<br />

aktive Handlung.<br />

160<br />

Auch im <strong>St</strong>rafrecht sind die Voraussetzungen und Modalitäten beim Unterlassungsdelikt<br />

noch nicht vollends geklärt. Zur Unterscheidung, ob ein bestimmtes Verhalten als<br />

Begehung o<strong>der</strong> als Unterlassung zu klassifizieren ist, werden etwa die<br />

„Schwerpunktstheorie“ o<strong>der</strong> die „Subsidiaritätstheorie“ vorgeschlagen. Vgl.<br />

STRATENWERTH AT I, vor § 14 N 2.<br />

49<br />

143<br />

144<br />

145


146<br />

147<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

sozialadäquaten respektive des verkehrsrichtigen Verhaltens das Verhaltensunrecht<br />

bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zur Anwendung gelangt. 161 Dies gilt<br />

auch für weitere Rechtfertigungsgründe, wie die Einwilligung des Geschädigten,<br />

die Amtspflicht o<strong>der</strong> die Notwehr.<br />

2.4.1 Einwilligung in die sorgfältige Schädigung<br />

Der Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Einwilligung kommt dort zum Tragen, wo die Verletzung<br />

(meist <strong>der</strong> körperlichen Integrität) notwendige Nebenfolge o<strong>der</strong> gar Ziel<br />

einer Tätigkeit ist, welche vom Geschädigten gewünscht o<strong>der</strong> zumindest akzeptiert<br />

wird. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage, in was <strong>der</strong> Geschädigte einwilligen kann bzw.<br />

worauf sich seine Einwilligung erstreckt, ist immer das Verhalten des Schädigers<br />

zu prüfen.<br />

So ist z.B. die Verletzung <strong>der</strong> körperlichen Integrität meist eine notwendige<br />

Nebenfolge bei einem ärztlichen Eingriff:<br />

161 Vgl. Rz. 131 f.<br />

50<br />

„Zwar ist auch <strong>der</strong> ärztliche Eingriff in die körperliche<br />

Integrität grundsätzlich wi<strong>der</strong>rechtlich, doch liegt in <strong>der</strong><br />

Regel ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung des aufgeklärten<br />

Patienten, Geschäftsführung ohne Auftrag, allenfalls<br />

Amtspflicht) vor [...] Indessen deckt die tatsächliche<br />

o<strong>der</strong> hypothetische Einwilligung des Patienten bloss den<br />

<strong>nach</strong> den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst vorgenommenen<br />

Eingriff ab, nicht aber den unsorgfältigen. Insofern erlangt<br />

das Verhaltensunrecht auch bei <strong>der</strong> Verletzung<br />

absolut geschützter Rechtsgüter Bedeutung, wenn das<br />

Erfolgsunrecht in einer Son<strong>der</strong>beziehung durch einen<br />

Rechtfertigungsgrund nur teilweise gedeckt ist. Eine Haftung<br />

des <strong>St</strong>aates kann sich insoweit nur dann ergeben,


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

wenn die Behandlung sorgfaltswidrig erfolgte.“ 162 (Her-<br />

vorhebung beigefügt)<br />

Bei <strong>der</strong> ärztlichen Tätigkeit kann die Haftung nicht über das Verschulden begrenzt<br />

werden. Der Arzt handelt im Grunde (eventual-)vorsätzlich, da die Verletzung <strong>der</strong><br />

körperlichen Integrität stets als notwendige Nebenfolge in Kauf genommen wird.<br />

Bei ärztlichen Behandlungen in kantonalen Spitälern dürfte ohnehin die verschuldensunabhängige<br />

<strong>St</strong>aatshaftung zur Anwendung gelangen. Mit an<strong>der</strong>en Worten,<br />

lässt sich die Verletzung <strong>der</strong> ärztlichen Sorgfaltspflicht nur unter dem Aspekt <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und nicht des Verschuldens prüfen. 163 Auch eine Reihe von<br />

kosmetischen Eingriffen, wie z.B. Tattoo, Piercing, Branding, Permanent-Makeup,<br />

haben eine Verletzung <strong>der</strong> körperlichen Integrität zur Folge. Auch hier können<br />

die Kunden nur in einen <strong>nach</strong> den Regeln <strong>der</strong> Kunst ausgeführten Eingriff einwilligen.<br />

164 Es findet deshalb vorfrageweise eine Prüfung des Verhaltens des Arztes<br />

bzw. des Tätowierers statt.<br />

Bei einigen Sportarten wie z.B. Boxen, Karate, K1 ist die Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />

körperlichen Integrität das beabsichtigte Ziel des Sports. Die Teilnehmer willigen<br />

in die regelkonform verursachten Verletzungen ein. 165 Somit ist eine Verletzungshandlung<br />

dann nicht wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn sie regelkonform erfolgt.<br />

Die Beurteilung, ob die Handlung des Arztes, des Kosmetikers o<strong>der</strong> des Sportkontrahenten<br />

sorgfältig, <strong>nach</strong> den Regeln <strong>der</strong> Kunst bzw. regelkonform ist, ergibt sich<br />

aus <strong>der</strong> Beurteilung des Schädigerverhaltens <strong>nach</strong> einem objektiven Massstab. Dies<br />

führt aber zugleich zu Abgrenzungsproblemen. Wird z.B. die Sorgfalt bei den<br />

Rechtfertigungsgründen, d.h. im Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit geprüft, stellt sich<br />

die Frage, welche Bedeutung <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Sorgfaltspflichtverletzung im Rah-<br />

162 BGE 123 II 577, 583 (Erw. 4 d ee).<br />

163 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 276; BGE 115 Ib 175, 181 (Erw. 2b).<br />

164 Das Bundesamt für Gesundheit erarbeitet <strong>der</strong>zeit Richtlinien für eine gute Arbeitspraxis<br />

im Bereich Tattoo, Permanent-Make-up, Piercing und verwandter Praktiken.<br />

[http://www.bag.admin.ch/themen/gegenstaende/00480/00481/01808/index.html?lang=<br />

de] (letztmals besucht am 19. Juli 2006).<br />

165 SCHWENZER, N 50.39; HONSELL, § 5 N 21; STIFFLER, Anwaltspraxis, N 13.62.<br />

51<br />

148<br />

149<br />

150


151<br />

152<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

men des Verschuldens zukommen soll. Die Erfolgsunrechtstheorie führt hier zu<br />

Überschneidungen zwischen Verschulden und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit.<br />

2.4.2 Amtspflicht und die pflichtgemässe Schädigung<br />

Das Bundesgericht hat wie<strong>der</strong>holt festgestellt, dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff<br />

des <strong>St</strong>aatshaftungsrechts dem des Privatrechts entspricht. 166 Soweit die <strong>St</strong>aatshaftung<br />

verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, hat dies zur Folge, dass <strong>der</strong> <strong>St</strong>aat<br />

auch für Schäden als Folge von korrekten Handlungen seiner Beamten einstehen<br />

muss, was unbefriedigend wäre. Zur Mil<strong>der</strong>ung dieser Problematik hat das Bundesgericht<br />

den Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Amtspflicht anerkannt. 167<br />

In diesem Rechtfertigungsgrund gelangt wie<strong>der</strong>um das Verhaltensunrecht zur Anwendung,<br />

denn nur die rechtmässige, d.h. pflichtgemässe, Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt stellt einen Rechtfertigungsgrund dar:<br />

52<br />

„Indessen wird nicht jede Schädigung bereits dadurch<br />

gerechtfertigt, dass keine konkreten Dienstvorschriften<br />

o<strong>der</strong> Amtspflichten verletzt wurden. Vielmehr ist zu<br />

unterscheiden: Die Schädigung durch eine Amtshandlung<br />

ist dann gerechtfertigt, wenn sie <strong>der</strong> gesetzlich vorgesehene<br />

Sinn und Zweck <strong>der</strong> Handlung ist (wie zum Beispiel<br />

bei einer Verhaftung o<strong>der</strong> Freiheitsstrafe) o<strong>der</strong> wenn sie<br />

zwangsläufig mit <strong>der</strong> Durchführung des Gesetzes verbunden<br />

ist, wenn also <strong>der</strong> <strong>St</strong>aat schädigend handeln<br />

muss, um die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erfüllen<br />

zu können […] Erfolgt jedoch eine Schädigung als unbeabsichtigte,<br />

vom Gesetz nicht gewollte und zur Erreichung<br />

<strong>der</strong> gesetzlich festgelegten Ziele nicht notwendige<br />

166 BGE 116 Ib 367, 373 (Erw. 4); BGE 113 Ib 420, 423 (Erw. 2).<br />

167 BGer-Urteil vom 24. Oktober 2002, 5C.83/2002 (Erw. 3.2); BGer-Urteil vom<br />

15. Oktober 1999, 2C.4/1998 (Erw. 2c); BGE 123 II 577, 583 (Erw. 4 d ee); vgl. auch<br />

<strong>Art</strong>. 32 <strong>St</strong>GB, welcher die Amtspflicht als Rechtfertigungsgrund für das <strong>St</strong>rafrecht ausdrücklich<br />

festhält.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Nebenfolge bei <strong>der</strong> Ausübung einer an sich rechtmässigen<br />

Tätigkeit, so ist sie nicht gerechtfertigt.“ 168<br />

Ist <strong>der</strong> Schaden Zweck o<strong>der</strong> notwendige Nebenfolge einer gesetzlichen Amtshandlung,<br />

ist die schädigende Amtshandlung nicht wi<strong>der</strong>rechtlich. Mit an<strong>der</strong>en Worten<br />

wird beim Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Amtspflicht überprüft, ob das Gesetz, auf das<br />

sich die amtliche Tätigkeit stützt, diese Schädigung beabsichtigt o<strong>der</strong> zumindest in<br />

Kauf nimmt. Dies ist im Grunde eine Umkehr <strong>der</strong> Schutznormtheorie, bei <strong>der</strong> überprüft<br />

wird, ob das Gesetz eine bestimmte Schädigung abwenden möchte. In beiden<br />

Fällen ergibt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit letztlich nicht aufgrund des Erfolgs, son<strong>der</strong>n<br />

aufgrund <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> konkreten Handlung des Beamten.<br />

2.4.3 Notwehr gegen einen wi<strong>der</strong>rechtlichen Angriff<br />

Gemäss herrschen<strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung setzen sowohl die Notwehr als<br />

auch die Klage auf Unterlassung einen wi<strong>der</strong>rechtlichen Angriff 169 bzw. eine bevorstehende<br />

wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung voraus. 170 Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

lässt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung zeitlich erst <strong>nach</strong> Eintritt des<br />

Schadens bestimmen. Bei einem drohenden Angriff ist jedoch noch kein Schaden<br />

eingetreten, weshalb im Grunde mit <strong>der</strong> Abwehr zugewartet werden müsste, bis<br />

eine Verletzung erfolgt und andauert.<br />

Bei konsequenter Anwendung <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie wären damit die Notwehr<br />

respektive die Unterlassungsklage nur als Mittel gegen eine andauernde Verletzung<br />

zulässig. „[E]s versteht sich von selbst, dass mit <strong>der</strong> Notwehr nicht zugewartet<br />

werden muss, bis ein Angriff durch den Eintritt eines Verletzungserfolges wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

geworden ist.“ 171 Die Lehre und Rechtsprechung behilft sich mit dem<br />

Kunstgriff, bei <strong>der</strong> Notwehr nicht bereits die Verletzung, son<strong>der</strong>n schon die Ge-<br />

168 BGE 123 II 577, 585 f. (Erw. 4 i).<br />

169 OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 261.<br />

170 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275 f., m.w.H.<br />

171 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 276.<br />

53<br />

153<br />

154<br />

155


156<br />

157<br />

158<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

fährdung eines absoluten Rechts für wi<strong>der</strong>rechtlich zu erklären. 172 Die Rechtsord-<br />

nung reagiert früher und lässt die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht mehr vom (zufälligen)<br />

Schadenseintritt abhängig sein. 173<br />

Damit geniessen absolute Rechte nicht bloss Schutz vor <strong>der</strong> Verletzung, son<strong>der</strong>n<br />

bereits vor einer blossen Gefährdung. Damit wird ihr Schutzbereich erheblich<br />

ausgeweitet, was <strong>der</strong>en Konturen und Grenzen abermals verwischt. 174 Sogar diejenigen<br />

absoluten Rechte, die ursprünglich deutliche Konturen und Grenzen aufweisen,<br />

etwa die körperliche Integrität und das Eigentum, erhalten so einen unbestimmten<br />

Schutzbereich. Wann ein absolutes Recht gefährdet ist, lässt sich daher<br />

nur über die Beurteilung <strong>der</strong> Angriffshandlung und <strong>der</strong> Schadenseintrittswahrscheinlichkeit<br />

bestimmen.<br />

Eine sinnvolle Notwehrregelung lässt sich mit dem Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong><br />

Erfolgsunrechtstheorie nicht erreichen. Die von <strong>der</strong> Lehre vorgeschlagene<br />

(Verlegenheits-)Lösung überdehnt den Schutzbereich <strong>der</strong> absoluten Rechte <strong>der</strong>art,<br />

dass diese keine klaren Konturen mehr aufweisen. Dies dient we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Praktikabilität<br />

<strong>der</strong> Rechtsanwendung noch <strong>der</strong> Rechtssicherheit. Sinnvollerweise müsste sich<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit unabhängig vom Erfolgseintritt, etwa durch die Prüfung des<br />

Schädigerverhaltens, bestimmen lassen. Damit verlangt auch <strong>der</strong> Rechtfertigungsgrund<br />

<strong>der</strong> Notwehr einen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff, welcher auf dem Verhaltensunrecht<br />

aufbaut.<br />

2.5 Verhältnis des Verschuldens zur Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie erschöpft sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit in <strong>der</strong> Prüfung<br />

<strong>der</strong> Rechtsgutverletzung, während sich das Verschulden im weitesten Sinne mit <strong>der</strong><br />

Prüfung des Schädigerverhaltens befasst. Sofern man nur die Verschuldenshaftung<br />

172<br />

SCHWENZER, N 50.07; OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 45; vgl. auch BGE 77 II 148, 150<br />

(Erw. 2): „Damit verstiess <strong>der</strong> Beklagte gegen das allgemeine Gebot <strong>der</strong> Rechtsordnung,<br />

dass Rechtsgüter Dritter, also auch das Eigentum, nicht ohne Not in Gefahr gebracht<br />

werden dürfen (BGE 64 II 260).“<br />

173<br />

BOSSHARD, S. 112.<br />

174 MERZ, S. 311.<br />

54


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

betrachtet, ist irrelevant, ob das Verhalten bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit o<strong>der</strong> beim<br />

Verschulden geprüft wird. Solange eine Haftpflicht sowohl das Vorliegen von<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als auch von Verschulden verlangt, findet eine Überprüfung des<br />

Schädigerverhaltens ohnehin statt. Bei den verschuldensunabhängigen Haftungen<br />

findet hingegen keine Überprüfung des Verschuldens und somit des Schädigerverhaltens<br />

statt mit bisweilen unerwünschten Folgen.<br />

2.5.1 Haftung des Geschäftsherrn und des Familienhauptes<br />

Wendet man den Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie auch auf<br />

die Geschäftsherrnhaftung (<strong>Art</strong>. 55 <strong>OR</strong>) und die Haftung des Familienhauptes<br />

(<strong>Art</strong>. 333 ZGB) an, haftet <strong>der</strong> Geschäftsherr o<strong>der</strong> das Familienhaupt für jegliche<br />

Schädigungen absoluter Rechte, die seine Hilfsperson bzw. sein unmündiger o<strong>der</strong><br />

entmündigter Hausgenosse verursacht. Dies im Grunde auch dann, wenn die Hilfsperson<br />

bzw. <strong>der</strong> Hausgenosse mit aller erfor<strong>der</strong>lichen Sorgfalt vorgegangen ist. 175<br />

Dies ist unbefriedigend, denn damit würde das Familienhaupt für ein Verhalten<br />

seines Hausgenossen haften, welches bei einer mündigen Person keine Haftung<br />

begründen würde. 176 Im Bereich <strong>der</strong> Haftung des Familienhauptes setzt die Lehre<br />

deshalb ein objektiviertes Verschulden des Hausgenossen voraus, d.h., <strong>der</strong> Hausgenosse<br />

muss gegen objektiv bestimmte Verhaltenspflichten (Sorgfaltspflichten)<br />

verstossen haben. Dies wird damit begründet, dass nicht einzusehen sei, dass das<br />

Familienhaupt bei korrektem Verhalten des Schädigers deshalb haften soll, nur<br />

weil <strong>der</strong> Schädiger unmündig ist. 177<br />

Aus wenig überzeugenden Gründen wird hingegen bei <strong>der</strong> Geschäftsherrnhaftung<br />

dieselbe Berücksichtigung des objektivierten Verschuldens abgelehnt. 178 Dies zeigt<br />

175 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 274; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 263.<br />

176 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 439.<br />

177 OFTINGER/STARK II/1, § 22 N 68, REY, N 1152.<br />

178 OFTINGER/STARK II/1, § 22 N 70: „Die abweichende Regelung bei <strong>der</strong> Geschäftsherrenhaftung<br />

erscheint als gerechtfertigt, weil es sich dort normalerweise um Schädigungen<br />

in einem Betrieb handelt. Die Risikotragung durch den Geschäftsherren im meistens<br />

kommerziellen o<strong>der</strong> industriellen Betrieb drängt sich viel mehr auf als diejenige<br />

55<br />

159<br />

160<br />

161


162<br />

163<br />

164<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

zugleich, wie <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie zu problematischen<br />

Unterscheidungen und Abgrenzungen führt.<br />

2.5.2 Haftung des Urteilsunfähigen<br />

Auch die Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen (<strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong>) setzt kein Verschulden<br />

voraus. Wie bei <strong>der</strong> Haftung des Familienhauptes wird jedoch auch beim<br />

Urteilsunfähigen zusätzlich ein objektives Verschulden vorausgesetzt. 179 Dies<br />

bedeutet, dass dem Urteilsunfähigen die Verletzung von objektiven Verhaltenspflichten<br />

(Sorgfaltspflichten) vorgeworfen werden muss. 180 Dies ist notwendig,<br />

sonst würde <strong>der</strong> Urteilsunfähige, wenn man vom Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Billigkeit absieht,<br />

strenger behandelt als <strong>der</strong> Urteilsfähige und allein schon wegen seines geistigen<br />

Zustandes für die Verletzung eines absoluten Rechts haften. 181<br />

Dies lässt sich am folgenden Beispiel erklären. Schiesst ein Schütze mit Pfeil und<br />

Bogen auf einem abgesperrten Schiessstand auf Scheiben, verhält er sich sorgfältig.<br />

Läuft jemand unvermittelt in die Schussbahn und wird von einem Pfeil verletzt,<br />

kann dem Schützen kein Vorwurf gemacht werden, da er sämtliche notwendigen<br />

Sorgfaltsvorschriften eingehalten hat. Mangels Verschulden besteht keine Haftpflicht.<br />

Ist nun <strong>der</strong> Schütze urteilsunfähig, verhält er sich aber gleich wie die<br />

übrigen Schützen, gereicht ihm dies nicht zur Entlastung. Wird jemand nun durch<br />

seinen Pfeil verletzt, würde <strong>der</strong> Urteilsunfähige im Grunde haften.<br />

Da dies unerwünscht ist, muss auch bei <strong>der</strong> Haftung des Urteilsunfähigen das Verhalten<br />

überprüft werden können, um nötigenfalls die Haftpflicht auszuschliessen,<br />

wenn <strong>der</strong> Urteilsunfähige sich objektiv sorgfältig verhalten hat. Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

kann diese Prüfung des Verhaltens nicht im Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>recht-<br />

des Familienhauptes im vorwiegend privaten Bereich.“ Meines Erachtens wird hier die<br />

Haftung einseitig zulasten desjenigen ausgestaltet, welcher am ehesten über finanzielle<br />

Mittel verfügt („deep pockets“). Dies vermag dogmatisch nicht zu überzeugen.<br />

Kritisch auch ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 298.<br />

179<br />

BeK-BREHM, <strong>OR</strong> 54 N 17.<br />

180<br />

HONSELL, § 16 N 2.<br />

181<br />

BeK-BREHM, <strong>OR</strong> 54 N 17.<br />

56


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

lichkeit stattfinden, da hier einzig die Rechtsgutverletzung überprüft wird. Eine<br />

Prüfung des Verhaltens im Rahmen des Verschuldens, etwa als Verletzung einer<br />

objektiven Sorgfaltspflicht, scheidet bei den verschuldensunabhängigen Haftungen<br />

begriffsnotwendig auch aus. Letztlich muss damit das Verhalten des Urteilsunfähigen<br />

entwe<strong>der</strong> im Rahmen des Billigkeitsbegriffs, <strong>der</strong> Kausalität o<strong>der</strong> als zusätzliche<br />

Haftungsvoraussetzung überprüft werden.<br />

2.6 Zwischenfazit zur Erfolgsunrechtstheorie<br />

Auf den ersten Blick erscheint die Erfolgsunrechtstheorie einleuchtend und <strong>nach</strong>vollziehbar:<br />

Wer ein wichtiges, sprich absolutes Recht schuldhaft verletzt, soll<br />

haften. Der zentrale Gedanke <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie, dass die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

einzig durch den Erfolgseintritt indiziert wird, lässt sich jedoch nur für einen<br />

Teil <strong>der</strong> Schadenstatbestände aufrechterhalten. Die Erfolgsunrechtstheorie liefert<br />

im Grunde nur bei unmittelbaren, unerwünschten Eingriffen in klar abgegrenzte<br />

absolute Rechte, wie Eigentum o<strong>der</strong> Leib und Leben, brauchbare Ergebnisse. Doch<br />

diese Fälle sind meist haftpflichtrechtlich wenig problematisch. 182<br />

In vielen Fällen erfor<strong>der</strong>t eine angemessene Verteilung <strong>der</strong> gesellschaftlichen Risiken,<br />

dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff unter Berücksichtigung des Verhaltensunrechts<br />

ergänzt bzw. begrenzt wird. Der enge Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

verlangt zur Lösung materieller Haftungsfragen spezielle<br />

Konstruktionen (z.B. Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen, Rechtfertigungsgrund<br />

des verkehrsadäquaten Verhaltens) o<strong>der</strong> Abgrenzungen (z.B. Unterscheidung aktiver<br />

und passiver Schädigung o<strong>der</strong> Funktionsbeeinträchtigung und Substanzbeeinträchtigung).<br />

Die Erfolgsunrechtstheorie funktioniert somit nur, wenn sie durch verschiedene<br />

Hilfskonstruktionen unterstützt bzw. korrigiert wird. Da die meisten dieser Hilfskonstruktionen<br />

auf das Verhaltensunrecht zurückzuführen sind, erscheint es nur<br />

konsequent, auf die Erfolgsunrechtstheorie zu verzichten und direkt eine auf dem<br />

Verhaltensunrecht aufbauende Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie anzuwenden.<br />

182 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 270.<br />

57<br />

165<br />

166<br />

167


168<br />

169<br />

170<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

3.1 Übersicht und Definition<br />

3.1.1 Schutznormverletzung als Ausgangspunkt<br />

Nach <strong>der</strong> Schutznormtheorie ist ein Verhalten wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn es gegen ge-<br />

schriebene o<strong>der</strong> ungeschriebene Gebote o<strong>der</strong> Verbote des objektiven Rechts, sogenannte<br />

Schutznormen, verstösst, die zum Schutz <strong>der</strong> Interessen des Geschädigten<br />

aufgestellt wurden. 183 Dieses Konzept findet sich ausdrücklich in § 823 I und II<br />

BGB:<br />

58<br />

„[Wer] gegen ein den Schutz eines an<strong>der</strong>en bezweckendes<br />

Gesetz verstößt [ist dem an<strong>der</strong>en zum Ersatz des daraus<br />

entstehenden Schadens verpflichtet].“<br />

Unter Schutznormen sind jene Bestimmungen des Rechts zu verstehen, die das<br />

menschliche Verhalten ordnen, um den Schutz <strong>der</strong> Rechtsgüter an<strong>der</strong>er (Leben,<br />

Gesundheit, Eigentum, Vermögen usw.) zu gewährleisten. Es handelt sich dabei<br />

um Verbote, welche bestimmte Verhaltensweisen wegen ihrer beson<strong>der</strong>en Gefährlichkeit<br />

einschränken, und um Gebote, die bestimmte Verhaltensweisen vorschreiben,<br />

um eine Gefährdung zu vermeiden. 184 Als Schutznorm gilt z.B. das Verbot<br />

des Betrugs. 185<br />

Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie legt <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff selbst nicht fest, was<br />

erlaubt und was unerlaubt ist, „son<strong>der</strong>n er setzt das Bestehen von Rechtssätzen,<br />

Normen, Geboten und Verboten, die zum Schutze <strong>der</strong> Rechtsgüter <strong>der</strong> Gesamtheit<br />

und <strong>der</strong> einzelnen aufgestellt sind, voraus, und bestimmt lediglich die Schadensersatzpflicht<br />

für <strong>der</strong>en Übertretung und die näheren Voraussetzungen hierfür“. 186<br />

183 SCHWENZER, N 50.19, m.w.H.; BGE 116 Ib 367, 373 f. (Erw. 4b).<br />

184 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 43.<br />

185 <strong>Art</strong>. 146 <strong>St</strong>GB.<br />

186 ZK-SCHÖNENBERGER, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 10.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Hauptaufgabe und Hauptproblem <strong>der</strong> Schutznormtheorie liegen daher im Auffinden<br />

und Bestimmen einschlägiger Schutznormen.<br />

Während das deutsche BGB in § 823 eigentliche (Schutz-)Gesetze voraussetzt,<br />

wird die Schutznormtheorie im Schweizerischen <strong>OR</strong> nirgends spezifiziert. Nach<br />

Lehre und Rechtsprechung sind als Quelle von Schutznormen nicht nur Gesetze im<br />

formellen Sinne, son<strong>der</strong>n „die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit heranzuziehen<br />

[...], eidgenössisches, kantonales und kommunales Recht, öffentliches und Privatrecht,<br />

geschriebenes und ungeschriebenes Recht“. 187 Der Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff<br />

<strong>der</strong> Schutznormtheorie ist deshalb nicht bloss als Blankettnorm aufzufassen,<br />

die durch die Bestimmungen des übrigen Rechts auszufüllen ist, son<strong>der</strong>n auch<br />

als Normgenerator und damit als Grundlage, um ungeschriebene Schutznormen<br />

aufzustellen. 188<br />

Da die Schutznormtheorie zur Begründung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei reinen Vermögensschäden<br />

zur Anwendung gelangt, sind Schutznormen nur dann haftpflichtrechtlich<br />

relevant, wenn sie dem Schutz <strong>der</strong> wirtschaftlichen bzw. vermögensrechtlichen<br />

Interessen des Geschädigten dienen. 189<br />

3.1.2 Elemente <strong>der</strong> Schutznormtheorie<br />

a) Verletzung einer geschriebenen (gesetzlichen) Schutznorm<br />

Gemäss <strong>der</strong> Schutznormtheorie handelt <strong>der</strong> Schädiger dann wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn<br />

sein Verhalten gegen ein Gebot o<strong>der</strong> Verbot des geschriebenen Rechts verstösst<br />

und infolgedessen beim Geschädigten ein Vermögensschaden eintritt. Ein solches<br />

Verbot ist z.B. in <strong>Art</strong>. 146 <strong>St</strong>GB („Betrug“) enthalten. Wer einen an<strong>der</strong>en betrügt<br />

und so am Vermögen schädigt, verstösst gegen <strong>Art</strong>. 146 <strong>St</strong>GB und handelt damit<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich. Ein weiteres Beispiel findet sich in <strong>Art</strong>. 3 lit. a UWG („Unlautere<br />

Werbemethoden“): Wer an<strong>der</strong>e, ihre Waren, Werke, Leistungen, <strong>der</strong>en Preise o<strong>der</strong><br />

187<br />

MERZ, S. 308.<br />

188<br />

LOSER-KROGH, Kritische Überlegungen, S. 1<strong>41</strong> f.<br />

189 Z.B. <strong>Art</strong>. 138 <strong>St</strong>GB (Veruntreuung), <strong>Art</strong>. 160 <strong>St</strong>GB (Hehlerei), <strong>Art</strong>. 146 <strong>St</strong>GB (Betrug);<br />

vgl. auch BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 39 ff., mit weiteren Beispielen und Kasuistik.<br />

59<br />

171<br />

172<br />

173


174<br />

175<br />

176<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende o<strong>der</strong> unnötig verletzende<br />

Äusserungen herabsetzt, handelt unlauter und damit wi<strong>der</strong>rechtlich. Erleidet ein<br />

Konkurrent durch solche Werbung einen Schaden, hat er einen Anspruch auf<br />

Schadenersatz.<br />

Als Schutznormen sind dabei aber nur solche Normen des geschriebenen Rechts<br />

relevant, welche bestimmte Interessen des Geschädigten vor bestimmten <strong>Art</strong>en <strong>der</strong><br />

Schädigung, d.h. vor einer bestimmten Gefahr, schützen sollen. 190 Auch wenn es<br />

etwa bei <strong>Art</strong>. 146 <strong>St</strong>GB („Betrug“) naheliegend ist, dass dadurch die vermögensrechtlichen<br />

Interessen des Geschädigten vor betrügerischen Handlungen des Schädigers<br />

geschützt werden sollen, ist einer Verhaltensnorm nicht immer zu entnehmen,<br />

gegen welche Gefahr sie schützen bzw. welche Interessen sie schützen<br />

soll. 191 Dies ist erst durch die Auslegung des Schutzbereichs bzw. des „Schutzzwecks“<br />

<strong>der</strong> Schutznorm zu ermitteln. 192 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ist erst dann gegeben,<br />

wenn das Verhalten des Schädigers ein geschütztes Interesse des Geschädigten in<br />

einer verbotenen <strong>Art</strong> und Weise verletzt.<br />

60<br />

b) Verletzung einer ungeschriebenen (richterlichen) Schutznorm<br />

Neben dem geschriebenen Recht kommt auch das ungeschriebene Recht als Quelle<br />

von Schutznormen in Frage. Dies ist notwendig, denn aufgrund <strong>der</strong> zunehmenden<br />

Technisierung <strong>der</strong> Umwelt und <strong>der</strong> laufenden gesellschaftlichen Entwicklungen<br />

entstehen zum einen neue Gefahren, und zum an<strong>der</strong>en än<strong>der</strong>n sich die Haftungsbedürfnisse<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft. Es würde zu unannehmbaren Schutzlücken führen,<br />

wenn die Definition von Verhaltenspflichten einzig dem Gesetzgeber überlassen<br />

würde, <strong>der</strong> nur punktuell und mit zeitlicher Verzögerung legiferieren kann. 193<br />

Ist ein Verhalten deshalb we<strong>der</strong> durch eine Gesetzesvorschrift noch durch allfälliges<br />

Gewohnheitsrecht vorgeschrieben bzw. verboten, kommt auch die Anwendung<br />

190<br />

SCHWENZER, N 50.19.<br />

191<br />

KOLLER, Obligationenrecht, § 24 N 8.<br />

192<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 65.<br />

193<br />

VON BAR II, N 224.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

von Richterrecht in Frage. 194 So hat das Bundesgericht eine Haftung bei <strong>der</strong> Erwir-<br />

kung einer vorsorglichen Verfügung ohne jeglichen Grund 195 und die Haftung für<br />

Falschauskünfte 196 anerkannt. Ferner werden in <strong>der</strong> Lehre verschiedentlich unge-<br />

schriebene Schutz- respektive Haftungsnormen entwickelt und vorgeschlagen, die<br />

spezifische Haftungsbedürfnisse abdecken sollen. 197<br />

c) Rechtfertigung einer Verletzung (Rechtfertigungsgrund)<br />

Obschon die Schutznormtheorie die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht gleich pauschal definiert<br />

wie die Erfolgsunrechtstheorie, welche einzig auf die Rechtsgutverletzung<br />

abstellt, bilden die geschriebenen Schutznormen gleichwohl einen abstrakten Wertungsmassstab.<br />

Es kann daher vorkommen, dass das Verhalten des Schädigers zwar<br />

objektiv den Tatbestand einer Schutznorm erfüllt, aber die konkreten Umstände<br />

des Einzelfalls berechtigterweise eine Abweichung von bzw. ein Aussetzen dieser<br />

Schutznorm erlauben. Dies kann sein bei Notwehr, Notstand, Einwilligung des<br />

Geschädigten o<strong>der</strong> Vorliegen einer Amtspflicht. 198 Die Verletzung einer Schutznorm<br />

indiziert deshalb zwar die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, ein abschliessendes Urteil zur<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit lässt sich aber erst <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe<br />

fällen.<br />

194 ZK-SCHÖNENBERGER, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 13.<br />

195 BGE 88 II 276, 281 (Erw. 4b).<br />

196 BGE 57 II 81, 86 (Erw. 2); BGE 111 II 471, 474 (Erw. 3); BGE 116 II 695, 699<br />

(Erw. 4); vgl. BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 48a ff., mit weiteren Beispielen für ungeschriebene<br />

Schutznormen und entsprechende Kasuistik.<br />

197 Vgl. KOLLER, Vertragsfremden Dritten, S. 35 (N 55), mit Verweis auf den ungeschriebenen<br />

<strong>Art</strong>. <strong>41</strong> Abs. 3 <strong>OR</strong>: „Wer im Rechtsverkehr schuldhaft einen falschen Anschein<br />

erweckt o<strong>der</strong> aufrechterhält, wird Dritten, die dadurch irregeführt werden, zum Ersatze<br />

verpflichtet.“; vgl. REY, N 734 ff., mit Verweis auf fünf Grundschutznormen („Lehre<br />

von Max Keller“).<br />

198 Detailliert OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 227 ff.<br />

61<br />

177


178<br />

179<br />

180<br />

181<br />

182<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

62<br />

d) Verschulden als weitere Haftungsvoraussetzung (Abgrenzungskriterium)<br />

Wendet man bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie denselben objektivierten<br />

Verschuldensbegriff an wie bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie, hat dies zur Folge, dass<br />

bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie das Schädigerverhalten gleich zweimal geprüft wird.<br />

Zunächst wird das Verhalten am Massstab <strong>der</strong> generell-abstrakten Schutznorm<br />

gemessen, anschliessend am objektivierten, typisierten Sorgfaltsmassstab. 199<br />

Schützt z.B. eine Schutznorm vor <strong>der</strong> fahrlässigen Schädigung des Vermögens,<br />

dann indiziert die Verletzung <strong>der</strong> Schutznorm sowohl die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als<br />

auch die Fahrlässigkeit und damit das Verschulden des Schädigers.<br />

3.1.3 Kernaussagen zur Schutznormtheorie<br />

Da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> Schutznormtheorie auf die Prüfung des Verhaltens<br />

und nicht nur auf den Erfolgseintritt abstellt, umgeht die Schutznormtheorie<br />

einige <strong>der</strong> Probleme, welche die Erfolgsunrechtstheorie belasten. Im Übrigen<br />

zeichnet sich die Schutznormtheorie folgen<strong>der</strong>massen aus:<br />

• Die Schutznormtheorie bedient sich geschriebener Normen aus haftpflichtrechtsfremden<br />

Rechtsgebieten. Da diese meist nicht auf Haftpflichtfälle<br />

zugeschnitten sind, lässt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit im Sinne des<br />

Haftpflichtrechts deshalb erst <strong>nach</strong> Auslegung des Schutzzwecks dieser<br />

Normen bestimmen (vgl. Rz. 188 ff.).<br />

• Das geschriebene Recht ist jedoch nicht in <strong>der</strong> Lage, sämtlichen Haftpflichtfällen<br />

gerecht zu werden, zumal <strong>der</strong> Gesetzgeber nur punktuell<br />

legiferieren kann (vgl. Rz. 198 ff.).<br />

• Es besteht deshalb ein Anreiz, allfällige Haftpflichtsachverhalte durch die<br />

extensive Auslegung von Schutznormen zu erfassen. Damit erhalten<br />

Normen mitunter einen „Schutzzweck“ aufgestülpt, den <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

nie vorausgesehen hat (vgl. Rz. 203 ff.); im Übrigen ist <strong>der</strong> Richter gehal-<br />

199 HONSELL, § 6 N 21.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

ten, allfällige Haftungslücken durch das Aufstellen von ungeschriebenen<br />

Schutznormen zu füllen (vgl. Rz. 212 ff.).<br />

• Die Schutznormtheorie beinhaltet einen gewissen Automatismus bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung. Jede Verletzung eines<br />

generell-abstrakten Verbots o<strong>der</strong> Gebots ist prima facie wi<strong>der</strong>rechtlich. In<br />

gewissen Fällen erlaubt die Rechtsordnung jedoch, dass bestimmte Regeln<br />

missachtet bzw. ausgesetzt werden. Als notwendiger Mechanismus<br />

zur differenzierteren Beurteilung des Verhaltens kommen Rechtfertigungsgründe<br />

zum Zug (vgl. Rz. 216 ff.).<br />

• Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie lassen sich Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden<br />

nicht klar trennen, denn bei beiden Haftungsvoraussetzungen wird das<br />

Verhalten des Schädigers anhand eines objektiven Massstabs beurteilt<br />

(vgl. Rz. 219 ff.).<br />

3.2 Geschriebene Schutznormen als problematisches Kriterium<br />

3.2.1 Eignung gesetzlicher Bestimmungen als Schutznormen<br />

Nicht alle Normen, die das menschliche Verhalten ordnen, sind als Schutznormen<br />

geeignet. Als Schutznormen kommen nur jene Normen in Frage, welche konkrete<br />

Verhaltenspflichten enthalten, 200 d.h. ein bestimmtes Tun o<strong>der</strong> Unterlassen aufgrund<br />

seiner Gefährlichkeit bzw. zur Gefahrvermeidung verlangen respektive ver-<br />

bieten. 201<br />

Normen, welche lediglich die Herbeiführung eines unerwünschten Erfolgs verbieten<br />

202 bzw. auf die allgemeine Sorgfaltspflicht verweisen, genügen hingegen<br />

nicht. 203 Sie tragen zur Feststellung des unerlaubten Handelns nichts bei und sind<br />

200 BOSSHARD, S. 104 f.; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 43.<br />

201 VON BAR II, N 221.<br />

202 Z.B. <strong>Art</strong>. 111 <strong>St</strong>GB („Vorsätzliche Tötung“).<br />

203<br />

Z.B. <strong>Art</strong>. 12 lit. a BGFA: „[Anwälte] üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft<br />

aus.“<br />

63<br />

183<br />

184<br />

185<br />

186


187<br />

188<br />

189<br />

190<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

deshalb für die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nur mittelbar anwendbar, sofern sie <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

einen Anhaltspunkt für die konkrete Rechtspflicht geben. 204<br />

Auf einer ersten <strong>St</strong>ufe hat <strong>der</strong> Richter deshalb eine Vorauswahl möglicher Schutznormen<br />

zu treffen. Anschliessend bleibt zu prüfen, ob die Schutznormen überhaupt<br />

beim konkreten Haftpflichtfall Anwendung finden.<br />

3.2.2 Notwendigkeit <strong>der</strong> einschränkenden Auslegung des Schutzzwecks<br />

Die Schutznormtheorie schränkt die Haftung dadurch ein, indem sie die Verletzung<br />

einer einschlägigen Schutznorm verlangt. Einschlägig bedeutet in diesem Zusammenhang,<br />

dass die Schutznormen zum Schutz <strong>der</strong> Rechte des Geschädigten aufgestellt<br />

wurden. 205 An<strong>der</strong>s formuliert, ist ein schädigendes Verhalten nur dann haftpflichtrechtlich<br />

relevant, wenn es in den „Schutzbereich“ einer Norm fällt bzw.<br />

durch den „Schutzzweck“ <strong>der</strong> Norm erfasst ist. 206<br />

Das ZGB und das <strong>OR</strong> kennen zwar Bestimmungen, welche ausdrücklich bestimmte<br />

Personen vor beson<strong>der</strong>en Gefahren schützen sollen, so z.B. die Verantwortlichkeit<br />

<strong>der</strong> vormundschaftlichen Organe für die Verletzung <strong>der</strong> Regeln einer sorgfältigen<br />

Verwaltung 207 o<strong>der</strong> auch die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats für die<br />

Pflichtverletzung. 208 Hier werden nicht nur die geschützten Personen genannt<br />

(Mündel, Aktionäre, Gläubiger, Gesellschaft), son<strong>der</strong>n implizit auch das geschützte<br />

Rechtsgut (Mündelvermögen, Vermögen <strong>der</strong> Aktionäre usw.) angeben.<br />

Im Regelfall verbieten o<strong>der</strong> gebieten die Normen nur ein bestimmtes Verhalten,<br />

ohne ausdrücklich zu bezeichnen, welche Personen und <strong>der</strong>en Rechte sie vor wel-<br />

204<br />

VON BAR II, N 221; BOSSHARD, S. 105.<br />

205<br />

BGE 94 I 628, 642 (Erw. 5): „[...] ist ein Verhalten nur dann wi<strong>der</strong>rechtlich im Sinne<br />

<strong>der</strong> Begründung eines Schadenersatzanspruches, wenn es gegen Gebote und Verbote<br />

<strong>der</strong> Rechtsordnung verstösst, die dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen“;<br />

BGE 102 II 85, 88 (Erw. 5): „Il suffit que la prescription violée ait pour but de<br />

protéger le lésé dans les droits atteints par l'acte incriminé.“<br />

206 GABRIEL, N 251.<br />

207 <strong>Art</strong>. 426 ZGB.<br />

208 <strong>Art</strong>. 754 <strong>OR</strong>.<br />

64


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

chen Gefahren schützen wollen. Nur ausnahmsweise verweisen die Gesetzesbe-<br />

stimmungen auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Schadenersatzklage, 209 weshalb die Eignung<br />

einer Gesetzesbestimmung als Schutznorm nicht stets offensichtlich ist.<br />

Der Schutzzweck ist deshalb vom Richter <strong>nach</strong> dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> Norm<br />

auszulegen. 210 Das heisst, <strong>der</strong> Richter hat festzulegen, wer genau von einer be-<br />

stimmten Norm geschützt werden soll, welche seiner Rechte geschützt werden<br />

sollen und welche konkrete Gefahr diese Norm abwenden möchte. Es handelt sich<br />

somit um eine teleologische Reduktion <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schutznorm enthaltenen Verhaltenspflichten<br />

in drei Richtungen: hinsichtlich <strong>der</strong> geschützten Personen, <strong>der</strong> geschützten<br />

Rechte und <strong>der</strong> zu vermeidenden Gefahr. 211<br />

a) Geschützte Person<br />

Ein Geschädigter geniesst nur dann einen haftpflichtrechtlichen Schutz, sofern die<br />

Norm zu seinem Schutz, d.h. zum Schutz eines privaten Individualrechts aufgestellt<br />

wurde. 212 Einige Verhaltensnormen haben hingegen nur den Schutz von öffentlichen<br />

Interessen, d.h. <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit als Gesamtes, zum<br />

Inhalt. Wird gegen eine solche Verhaltensnorm verstossen, mag dies disziplinarische<br />

o<strong>der</strong> strafrechtliche Konsequenzen haben, <strong>der</strong> Geschädigte kann jedoch hieraus<br />

keinen Individualanspruch auf Schadenersatz ableiten. Deshalb sind Bestimmungen<br />

zur Landesverteidigung, 213 forstpolizeiliche Bestimmungen zum Schutze<br />

des Waldes 214 o<strong>der</strong> Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes 215 als Schutz-<br />

209<br />

<strong>Art</strong>. 12 I lit. b KG: „[...] hat Anspruch auf Schadenersatz [...] <strong>nach</strong> Massgabe des<br />

Obligationenrechts“; <strong>Art</strong>. 9 III UWG: „Er kann ausserdem <strong>nach</strong> Massgabe des Obligationenrechts<br />

auf Schadenersatz [...] klagen“; <strong>Art</strong>. 55 II MschG, <strong>Art</strong>. 35 II DesG:<br />

„Vorbehalten bleiben die Klagen <strong>nach</strong> dem Obligationenrecht auf Schadenersatz“;<br />

<strong>Art</strong>. 28a III ZGB: „Vorbehalten bleiben Klagen auf Schadenersatz.“<br />

210<br />

GABRIEL, N 251.<br />

211 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 66.<br />

212 BGE 30 II 271, 282 (Erw. 4); BGE 25 II 621, 624 (Erw. 3).<br />

213 MERZ, S. 318.<br />

214 BGE 30 II 567, 572 (Erw. 3c).<br />

215 SCHWENZER, N 50.20.<br />

65<br />

191<br />

192


193<br />

194<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

normen ungeeignet. Einen privaten Schutzcharakter haben hingegen jene Normen,<br />

bei denen das öffentliche Interesse gewissermassen die Summe <strong>der</strong> Einzelinteressen<br />

<strong>der</strong> <strong>St</strong>aatsbürger darstellt, z.B. bei gesundheitspolizeilichen und verkehrspolizeilichen<br />

Normen. 216 Wird gegen eine solche Norm verstossen, steht dem Geschädigten<br />

ein Haftpflichtanspruch zu.<br />

Der Kreis <strong>der</strong> geschützten Personen kann zudem auf bestimmte Personen o<strong>der</strong><br />

Personengruppen beschränkt werden. Gerade im Bereich <strong>der</strong> Berufspflichten sollen<br />

meistens nur die eigentlichen Leistungsdestinäre geschützt werden, d.h. diejenigen<br />

Personen, die typischerweise bei Verletzung dieser Pflichten einen Vermögensschaden<br />

erleiden, weil sie auf die korrekte Pflichterfüllung vertrauen. 217 So hat das<br />

Bundesgericht entschieden, dass die Bestimmungen über die Bankenaufsicht nicht<br />

etwa dem Schutz <strong>der</strong> Banken, son<strong>der</strong>n einzig dem Schutz von <strong>der</strong>en Gläubigern<br />

dienen. Erwächst deshalb einer Bank dadurch ein Schaden, dass die Eidgenossenschaft<br />

ihrer Aufsichtspflicht nicht <strong>nach</strong>kommt, kann die Bank aus <strong>der</strong> Verletzung<br />

<strong>der</strong> Aufsichtspflichten keinen Schadenersatzanspruch für sich ableiten. 218<br />

66<br />

b) Geschütztes Recht<br />

Wird die Anwendung <strong>der</strong> Schutznormtheorie auf reine Vermögensschäden beschränkt,<br />

ist eine Schutznorm nur relevant, wenn sie den Schutz <strong>der</strong> Vermögensinteressen<br />

des Geschädigten bezweckt. Das Bundesgericht hat z.B. den vermögensschützenden<br />

Charakter von <strong>Art</strong>. 229 <strong>St</strong>GB („Gefährdung durch Verletzung <strong>der</strong><br />

Regeln <strong>der</strong> Baukunde“) mit dem Hinweis verneint, diese Norm beabsichtige nur<br />

den Schutz vor Personen- und Eigentumsschäden. 219 Bejaht hat das Bundesgericht<br />

hingegen den vermögensschützenden Charakter von <strong>Art</strong>. 239 <strong>St</strong>GB („<strong>St</strong>örung von<br />

Betrieben, die <strong>der</strong> Allgemeinheit dienen“). 220 Hat eine Norm nicht den Schutz des<br />

216 MERZ, S. 320.<br />

217 SCHWENZER, N 50.25.<br />

218 BGE 106 Ib 357, 362 (Erw. 2c).<br />

219<br />

BGE 119 II 127, 129 (Erw. 3).<br />

220<br />

BGE 101 Ib 252, 256 (Erw. 2d); BGE 102 II 85, 88 (Erw. 5); KOLLER, Obligationenrecht,<br />

§ 24 N 8 mit weiteren Beispielen.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

verletzten Rechts zum Inhalt, kann daraus keine Haftung erfolgen. Der Schutzumfang<br />

ist deshalb stets durch Auslegung zu ermitteln.<br />

c) Schutz vor Schädigung <strong>der</strong> eingetretenen <strong>Art</strong><br />

Damit eine Haftung auf eine Schutznorm gestützt werden kann, genügt es noch<br />

nicht, dass <strong>der</strong> Geschädigte zum Kreis <strong>der</strong> durch die Normen geschützten Personen<br />

gehört und das beeinträchtigte Recht von <strong>der</strong> Norm geschützt werden soll. Die<br />

Schutznorm soll zudem auch die Schädigung <strong>der</strong> eingetretenen <strong>Art</strong> vermeiden<br />

wollen, 221 d.h., <strong>der</strong> Schaden muss sich in <strong>der</strong> Weise zutragen, wie <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

sich das vorgestellt hat. Die Kin<strong>der</strong>schutzbestimmungen zur Nachtzeit sollen daher<br />

den „Kegeljungen“ nur vor Gesundheitsschäden durch Überanstrengung schützen,<br />

nicht aber vor <strong>der</strong> Gefahr <strong>der</strong> Verletzung durch eine Kegelkugel zur nächtlichen<br />

<strong>St</strong>unde. 222 Das Bundesgericht prüft das Fehlen des Schutzzwecks im Rahmen <strong>der</strong><br />

Adäquanz. 223 Gewisse Autoren schlagen hingegen vor, den Schutzzweck im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zu prüfen. 224<br />

Der Versuch, die Haftung durch eine teleologische Reduktion des Schutzzwecks<br />

einzugrenzen, überzeugt jedoch nur dann, wenn den Schutznormen konkrete Aufschlüsse<br />

über die von ihnen geschützten Rechte und Personenkreise bzw. <strong>der</strong> zu<br />

vermeidenden Gefahren entnommen werden können. 225 Dies ist aber nicht immer<br />

<strong>der</strong> Fall. Oft fehlt ein ausdrücklicher Hinweis, wer genau durch die Norm geschützt<br />

bwz. welche Rechte vor Schaden bewahrt werden sollen. Damit liegt es weitgehend<br />

im Ermessen des Richters zu bestimmen, wer bzw. welche Rechte von einer<br />

Norm geschützt werden sollen.<br />

221 OFTINGER/STARK, § 4 N <strong>41</strong>.<br />

222 „Kegeljungenfall“, vgl. LG Hannover, Das Recht 1910, S. 36, zitiert <strong>nach</strong>: ROBERTO,<br />

Haftpflichtrecht, N 71.<br />

223 BGE 94 I 628, 643 (Erw. 5); ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 73; ablehnend<br />

OFTINGER/STARK, § 4 N <strong>41</strong> (Fn. 50).<br />

224 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 203 ff.; REY, N 702a.<br />

225 KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 133.<br />

67<br />

195<br />

196


197<br />

198<br />

199<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

Aber auch dort, wo Hinweise vorhanden sind, dürften die Meinungen hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> geschützten Rechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu vermeidenden Gefahr auseinan<strong>der</strong>gehen. 226<br />

Während im <strong>St</strong>rafrecht die geschützten Rechte und Personen noch einfach auszumachen<br />

sind, dürfte dies im Verwaltungsrecht bisweilen schwierig sein. So ist z.B.<br />

abzugrenzen, ob die Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit geschützt werden sollen o<strong>der</strong> ob<br />

die gebündelten Individualinteressen Vieler geschützt werden. 227<br />

3.2.3 Ungenügende Regelungsdichte geschriebener Schutznormen<br />

Das Haftpflichtrecht ist nur dann dauerhaft leistungsfähig, wenn es in <strong>der</strong> Lage ist,<br />

sich aus sich selbst heraus den Entwicklungen <strong>der</strong> Gesellschaft anzupassen. 228<br />

Würde man es daher dem Gesetzgeber vorbehalten zu bestimmen, was erlaubt o<strong>der</strong><br />

verboten ist, käme es unweigerlich zu unhaltbaren Schutzlücken bzw. Haftungslücken,<br />

229 weil geschriebene Schutznormen fehlen o<strong>der</strong> weil sich gesellschaftliche<br />

Haftungsbedürfnisse über die einmal festgelegten Schutznormen hinaus entwickelt<br />

haben.<br />

Auch wenn sich <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>nach</strong> Kräften bemüht, die Grenze zwischen Recht<br />

und Unrecht positivrechtlich festzulegen, wird er immer nur einzelne Bereiche des<br />

menschlichen Verhaltens punktuell über Schutznormen erfassen können. 230 Es<br />

entsteht daher ein eher „buntscheckiges Bild gesetzlicher Schutznormen“, das mehr<br />

o<strong>der</strong> weniger zufällig erscheint. 231 Damit gestaltet sich die Suche <strong>nach</strong> einer entsprechenden<br />

Haftungsgrundlage zur forensischen Lotterie, 232 da es vom puren<br />

226 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 74.<br />

227<br />

Vgl. Rz. 192.<br />

228<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 272, 292.<br />

229 Vgl. VON BAR II, 224.<br />

230 BOSSHARD, S. 106; VON BAR II, N 224.<br />

231<br />

KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 133; vgl. auch POLLOCK in: 47 L.Q.R. at 589<br />

(1931) wo<strong>nach</strong> „the law of civil wrongs consists of nothing but shreds and patches“,<br />

zitiert <strong>nach</strong>: FLEMING, S. 6 (Fn. 27).<br />

232<br />

FLEMING, S. 8; L<strong>OR</strong>ANDI, S. 25.<br />

68


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Zufall abhängt, ob für den konkreten Schadensfall eine passende Schutznorm zur<br />

Verfügung steht. 233<br />

Eine weitere Unzulänglichkeit geschriebener Schutznormen besteht darin, dass<br />

allfällig bestehende Schutznormen nicht mehr aktuell sind o<strong>der</strong> nur Minimalstandards<br />

definieren, was bei technischen Anfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Schutzvorschriften oft<br />

<strong>der</strong> Fall ist. 234 Aufgrund <strong>der</strong> Dauer des Gesetzgebungsprozesses besteht zudem die<br />

Gefahr, dass Bestimmungen hinter dem aktuellen <strong>St</strong>and <strong>der</strong> Technik zurückliegen.<br />

235 Würde man einzig auf solche Bestimmungen abstellen, bliebe <strong>der</strong> Geschädigte<br />

über weite <strong>St</strong>recken ohne Schadenersatzanspruch. Der Schädiger hat sein<br />

Verhalten vielmehr <strong>nach</strong> dem geltenden <strong>St</strong>and <strong>der</strong> Technik und <strong>der</strong> Kunst zu richten.<br />

Die Ausrede, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten zu haben,<br />

schliesst eine Haftung deshalb nicht aus. 236<br />

Unter beson<strong>der</strong>en Umständen hat <strong>der</strong> Schädiger von <strong>der</strong> Einhaltung einer Schutznorm<br />

sogar abzusehen, nämlich dann, wenn die Befolgung <strong>der</strong> Verhaltenspflicht<br />

den Schutzzweck <strong>der</strong> Norm in das Gegenteil verkehren würde. So kann es geboten<br />

sein, die Sicherheitslinie zu überfahren, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. 237<br />

In solchen Fällen kann die Einhaltung <strong>der</strong> Schutznorm nicht die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

<strong>der</strong> Schädigung ausschliessen. 238 Gefor<strong>der</strong>t ist jenes Verhalten, welches die Gefährdung<br />

des Rechts des Geschädigten minimiert. 239<br />

Zusammenfassend sind geschriebene Schutznormen als Kriterium zur Abgrenzung<br />

zwischen erlaubten und unerlaubten Schädigungen von beschränktem Wert. Bestehen<br />

Schutznormen, muss <strong>der</strong> Schädiger sich bewusst sein, dass unter Umständen<br />

233 GAUCH, Grundbegriffe, S. 232.<br />

234 SCHWENZER, N 53.26.<br />

235 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N. 45.<br />

236 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N. 45.<br />

237<br />

OSWALD, S. 47, m.w.H.<br />

238<br />

Vgl. MERZ, S. 316, zur Problematik, dass man den Todfeind unter Beobachtung aller<br />

Verkehrsvorschriften überfahren könnte und es dann nicht rechtswidrig sei.<br />

239<br />

OSWALD, S. 47.<br />

69<br />

200<br />

201<br />

202


203<br />

204<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

ein höherer Verhaltensstandard verlangt wird o<strong>der</strong> die Umstände gar eine Verletzung<br />

dieser Schutznormen verlangen. Geschriebene Schutznormen bieten deshalb<br />

keine absolute Rechtssicherheit. Zudem lässt sich ein gerechtes und nicht vom<br />

legislatorischen Zufall diktiertes Urteil nur fällen, wenn dort, wo Haftungslücken<br />

bestehen, die geschriebenen Schutznormen auch fallweise mit ungeschriebenen<br />

Schutznormen ergänzt werden. 240 Die gesellschaftliche Entwicklung und die daraus<br />

entstehenden und sich verän<strong>der</strong>nden materiellen Haftungsbedürfnisse und -<br />

fragen lassen sich nicht über statische Schutznormen beantworten.<br />

3.2.4 Extensive Auslegung des Schutzzwecks als ungeeigneter Lösungsansatz<br />

Da die Schutznormtheorie sowohl das geschriebene als auch das ungeschriebene<br />

Recht als Quelle von Schutznormen anerkennt, lassen sich vom geschriebenen<br />

Recht nicht erfasste Haftungslücken an sich über ungeschriebene Schutznormen<br />

adäquat abdecken. 2<strong>41</strong> In <strong>der</strong> Rechtsprechung besteht hingegen die Tendenz, „auch<br />

die ausgefallensten Vorschriften zu haftungsbegründenden Schutznormen hochzustilisieren“.<br />

242 Bei <strong>der</strong> Auslegung des Schutzzwecks wird die Schutznorm nicht<br />

etwa teleologisch reduziert, son<strong>der</strong>n vielmehr auf unvorhergesehene Schutzbereiche<br />

ausgeweitet. Der Richter macht Gesetzesbestimmungen zu Schutznormen,<br />

„<strong>der</strong>en haftpflichtrechtliche Relevanz dem Gesetzgeber anno dazumal vielleicht<br />

nicht einmal schemenhaft bewusst gewesen ist“. 243<br />

Zu einem gewissen Grad bietet die Schutznormtheorie Hand zu einer solchen Vorgehensweise,<br />

zumal die Auslegung des Schutzzwecks Aufgabe des Richters ist und<br />

dies neben <strong>der</strong> reduzierenden auch eine extensive Auslegung ermöglicht. Es besteht<br />

bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie auch die Gefahr von Zirkelschlüssen, da <strong>der</strong> Richter<br />

als Schutzzweck <strong>der</strong> Norm das gelten lassen kann, was er zuvor selbst in die<br />

240 Vgl. SCHUBARTH, S. 110: „Wenn das Recht nicht gefunden werden kann, muss es eben<br />

70<br />

erfunden werden.“<br />

2<strong>41</strong> Vgl. Rz. 212 ff.<br />

242 BUCHER, S. 31.<br />

243 KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 133.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Norm hineininterpretiert hat. 244 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den<br />

sogenannten Kabelbruchfällen, in denen <strong>Art</strong>. 239 <strong>St</strong>GB („<strong>St</strong>örung von Betrieben,<br />

die <strong>der</strong> Allgemeinheit dienen“) als Schutznorm zugunsten des Vermögens herhal-<br />

ten musste, findet sich dieser Kritik ausgesetzt. 245<br />

Die extensive Auslegung geschriebener Schutznormen, wenn auch methodisch<br />

problematisch, lässt sich durch das Unbehagen des Richters erklären, mittels ungeschriebener<br />

Schutznormen eigenes Recht zu setzen. 246 Für ihn ist es einfacher, eine<br />

Schutznorm zur Begründung <strong>der</strong> Haftung vorzuschieben und sie durch Auslegung<br />

des Schutzzwecks an die Umstände des Sachverhalts anzupassen. 247 Die Entwicklung<br />

ungeschriebener Verhaltenspflichten würde sich hingegen an <strong>Art</strong>. 1 II ZGB<br />

anlehnen und wäre damit methodisch ehrlicher. 248<br />

3.2.5 Exkurs: Schutznormen zugunsten absoluter Rechte<br />

Die Schutznormtheorie ist nicht zwangsläufig auf reine Vermögensschäden zu<br />

beschränken, son<strong>der</strong>n lässt sich auch auf die Verletzung absoluter Rechte anwenden.<br />

249 Gemäss P<strong>OR</strong>TMANN lässt sich aber auch bei absoluten Rechten die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

im Verstoss gegen eine entsprechende Schutznorm begründen. 250<br />

Damit wären Normen, welche Leib und Leben, Eigentum, Persönlichkeit usw.<br />

schützen, auch als Schutznormen geeignet. 251 Die Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

<strong>der</strong> Schutznormtheorie auf die Verletzung absoluter Rechte bringt jedoch<br />

Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich.<br />

244 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 74; KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 133.<br />

245<br />

BGE 102 II 85, 88 (Erw. 5); kritisch GAUCH, Grundbegriffe, S. 232, und ROBERTO,<br />

Haftpflichtrecht, N 145.<br />

246<br />

Vgl. Rz. 214.<br />

247 GAUCH/SWEET, S. 122.<br />

248 KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 133.<br />

249 REY, N 702a ff.; P<strong>OR</strong>TMANN, S. 278.<br />

250 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 278.<br />

251 BGE 119 II 127, 129 (Erw. 3): So bezweckt <strong>Art</strong>. 229 <strong>St</strong>GB (Gefährdung durch Verletzung<br />

<strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong> Baukunde) den Schutz vor Personen- und Eigentumsschäden.<br />

71<br />

205<br />

206


207<br />

208<br />

209<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie unterscheiden herrschende<br />

Lehre und Rechtsprechung zwischen absoluten Schutznormen (z.B. den Betrugstatbestand)<br />

und Polizeivorschriften (z.B. <strong>St</strong>rassenverkehrsregeln). Während <strong>der</strong><br />

Verstoss gegen absolute Schutznormen die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bestimmt, gilt die<br />

Verletzung von Polizeivorschriften nur als Bemessungsfaktor für das Verschulden.<br />

252 MERZ spricht deshalb von mittelbaren Schutzvorschriften, die sich über ihr<br />

Verhältnis zu den absoluten Rechten definieren und nur jenes zivile Unrecht verhüten<br />

sollen, das unabsichtlich begangen werden könnte. 253 Generell kann gesagt<br />

werden, dass polizeiliche Vorschriften ein vom Gesetz vorgesehenes Durchschnittsverhalten<br />

umschreiben, sodass <strong>der</strong>en Überschreitung als Indiz für das Verschulden<br />

gilt. 254<br />

Sind Verhaltenspflichten somit zum Schutz absoluter Rechte aufgestellt worden,<br />

gelten sie als Mass <strong>der</strong> Sorgfalt; sind sie hingegen zum Schutz des Vermögens<br />

aufgestellt worden, gelten sie als Mass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. Diese Differenzierung<br />

überzeugt nicht, geht sie doch von einer künstlichen Unterscheidung zwischen<br />

absoluten Rechten und dem Vermögen aus. 255<br />

Besser ist es, <strong>der</strong> vom Bundesgericht in BGE 113 Ib 420 geäusserten Ansicht zu<br />

folgen, wo<strong>nach</strong> verwaltungsrechtliche Regelungen auch dann die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

begründen, wenn sie zum Schutz absoluter Rechte aufgestellt worden sind.<br />

72<br />

„Die Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser<br />

vom 28. Januar 1981 (KHV) hält ausdrücklich fest, dass<br />

sich die Behandlung des Patienten <strong>nach</strong> den anerkannten<br />

Grundsätzen <strong>der</strong> ärztlichen Wissenschaft und Humanität<br />

252<br />

BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 54; BaK-SCHNYDER, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 35: SCHNYDER zählt die Bestimmungen<br />

des <strong>St</strong>rassenverkehrsrechts zu den haftpflichtrelevanten Schutznormen.<br />

253<br />

MERZ, S. 317.<br />

254 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 187, m.w.H.<br />

255 Vgl. Rz. 237 ff.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

zu richten hat (§ 38 KHV). Ein Verstoss gegen die Regeln<br />

<strong>der</strong> ärztlichen Kunst ist dem<strong>nach</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich.“ 256<br />

In weiteren Entscheiden hat das Bundesgericht die Haftung für Vermögensschäden<br />

deshalb abgelehnt, weil die entsprechenden Normen nur den Schutz vor Personenrespektive<br />

Sachschäden gewährten und nicht auch den Schutz des Vermögens<br />

gewähren sollten. 257 Umgekehrt müsste gelten, dass die entsprechenden Normen<br />

geeignet sind, als Schutznormen zugunsten <strong>der</strong> Rechtsgüter Leben und Eigentum<br />

zu dienen.<br />

Die Differenzierung zwischen Schutznormen und Polizeivorschriften ist zudem bei<br />

<strong>der</strong> Verletzung eines absoluten Rechts durch Unterlassung problematisch. Bei <strong>der</strong><br />

aktiven Verletzung eines absoluten Rechts gelten entsprechende Normen als Mass<br />

<strong>der</strong> Sorgfalt. Bei <strong>der</strong> passiven Verletzung sollen sie hingegen zur Begründung des<br />

Rechtswidrigkeitszusammenhangs bzw. einer Garantenstelle dienen. 258 Die von <strong>der</strong><br />

Lehre und Rechtsprechung praktizierte Unterscheidung zwischen Schutznormen<br />

und Polizeivorschriften ist deshalb abzulehnen. Gebieten o<strong>der</strong> verbieten Normen<br />

gewisse Verhaltensweisen zum Schutze absoluter Recht sind sie ohne weiteres als<br />

Schutznormen zu betrachten.<br />

3.3 Ungeschriebene Schutznormen als problematisches Kriterium<br />

Neben <strong>der</strong> extensiven Auslegung von geschriebenen Schutznormen ist das Aufstellen<br />

ungeschriebener Schutznormen eine weitere Möglichkeit, dem Problem <strong>der</strong><br />

Haftungslücken zu begegnen. Ein Teil <strong>der</strong> Lehre betrachtet ungeschriebene<br />

256 BGE 113 Ib 420, 423 (Erw. 2): Das Bundesgericht qualifizierte diese Aussage im<br />

selben Entscheid insofern, als bei absolut geschützten Rechtsgütern die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

„nicht von einem solchen Normverstoss ab[hängt], wenn ein absolut geschütztes<br />

Rechtsgut wie die körperliche Integrität des Menschen verletzt wird“.<br />

257 BGE 119 II 127, 129 (Erw. 3) betreffend <strong>Art</strong>. 229 <strong>St</strong>GB („Gefährdung durch Verletzung<br />

<strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong> Baukunde“); BGE 106 II 75, 77 f. (Erw. 2) betreffend <strong>Art</strong>. 58 I<br />

SVG.<br />

258 Vgl. Rz. 139 ff.<br />

73<br />

210<br />

211<br />

212


213<br />

214<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

Schutznormen jedoch als problematisch, weil sie dem Richter erlauben, bei Bedarf<br />

einschlägige Schutznormen zu entwickeln. 259<br />

BREHM schreibt, dass die schweizerischen Haftpflichtgesetze positivrechtlich klar<br />

umschrieben sind und nicht in ein unbegrenztes prätorianisches Recht entartet<br />

werden dürfen, ganz abgesehen davon, dass solch ungeschriebenes Recht generell<br />

bei Körperverletzung o<strong>der</strong> Sachbeschädigung unnötig sei. 260 Dem ist entgegenzuhalten,<br />

dass die richterliche Ausbildung von Sorgfaltspflichten zum Schutze absoluter<br />

Rechte in <strong>der</strong> Lehre kaum kontrovers ist. 261 Worin <strong>der</strong> Unterschied in <strong>der</strong><br />

richterlichen Ausbildung von Schutznormen respektive Sorgfaltspflichten liegen<br />

soll, ist dabei nicht zu erkennen.<br />

Das Unbehagen gegenüber ungeschriebenen Schutznormen dürfte eher praktischer<br />

Natur sein. Der Richter wird stets zuerst abklären, ob nicht bereits ein geschriebenes<br />

Gesetz den fraglichen Tatbestand regelt, ehe er auf Normen des ungeschriebenen<br />

Rechts zurückgreift. 262 Dieses Primat <strong>der</strong> geschriebenen Schutznorm ist zwar<br />

kein zwingendes Element <strong>der</strong> Schutznormtheorie, aber im schweizerischen Recht<br />

dennoch stark verwurzelt. Nach BREHM soll beim Rückgriff auf das ungeschriebene<br />

Recht dieselbe Zurückhaltung geübt werden wie beim Füllen von Schutzlücken.<br />

263 „Die Ausübung gesetzgeben<strong>der</strong> Gewalt durch den Richter, die für den<br />

äussersten Notfall im Gesetz allerdings vorgesehen ist (<strong>Art</strong>. 1 ZGB), stellt einen<br />

Einbruch in das Prinzip <strong>der</strong> Gewaltentrennung und damit in einen fundamentalen<br />

Grundsatz <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen Demokratie dar.“ 264 Damit wird die von MERZ beobachtete<br />

Abneigung des Richters gegen den Gebrauch <strong>der</strong> ihm in <strong>Art</strong>. 1 ZGB einge-<br />

259 GAUCH/SWEET, S. 122, 224; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 48c.<br />

260 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 49.<br />

261 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 54.<br />

262 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 52.<br />

263 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 48c.<br />

264 BGE 74 II 106, 109 (Erw. 1).<br />

74


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

räumten Freiheit zugunsten einer positivistischen Bindung an das Gesetz bestä-<br />

tigt. 265<br />

Von <strong>der</strong> Anlage her ist die Schutznormtheorie wi<strong>der</strong>sprüchlich. Einerseits soll die<br />

Haftung über die geschriebenen Schutznormen begrenzt werden. Besteht keine<br />

Schutznorm o<strong>der</strong> schützt die Schutznorm we<strong>der</strong> die entsprechende Person noch das<br />

betroffene Recht noch vor <strong>der</strong> verwirklichten Gefahr, hat <strong>der</strong> Richter die Haftung<br />

abzulehnen. An<strong>der</strong>erseits schliesst das Fehlen einer Schutznorm die Haftung nicht<br />

automatisch aus. Besteht eine eigentliche Haftungslücke, hat <strong>der</strong> Richter eine ungeschriebene<br />

Schutznorm aufzustellen.<br />

3.4 Rechtfertigungsgründe als notwendiger Korrekturmechanismus<br />

Die Schutznormtheorie beinhaltet einen gewissen Automatismus bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung. Wer eine generell-abstrakte Verhaltensnorm,<br />

z.B. eine Verkehrsregel, missachtet, handelt im Grunde automatisch<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich. Dieses generelle und abstrakte Urteil über die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

kann nicht immer den Umständen des Sachverhalts gerecht werden. 266 So kann<br />

sich die Missachtung <strong>der</strong> Norm aufdrängen, um grösseren Schaden zu vermeiden<br />

o<strong>der</strong> um Leben zu retten. Es wäre vermessen, das Verhalten des Schädigers dann<br />

noch als wi<strong>der</strong>rechtlich zu bezeichnen.<br />

Ähnlich wie im <strong>St</strong>rafrecht gilt deshalb auch für das Haftpflichtrecht, dass nicht<br />

jede Verletzung einer generell-abstrakten Norm dem Schädiger zum Nachteil gereichen<br />

kann. Das Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsurteil muss auch die Umstände des Einzelfalls<br />

berücksichtigen, indem etwa Rechtfertigungsgründe vorgebracht werden können.<br />

Die Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erfor<strong>der</strong>t damit zwei Prüfungsschritte:<br />

Zunächst wird die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung abstrakt bestimmt und<br />

anschliessend über Rechtfertigungsgründe, sofern nötig, wie<strong>der</strong> aufgehoben. Damit<br />

verlangt die Schutznormtheorie, dass das Verhalten alleine bei <strong>der</strong> Haftungsvor-<br />

265<br />

MERZ, S. 302, 304.<br />

266<br />

Vgl. SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 9: SCHÖNENBERGER spricht<br />

hier von <strong>der</strong> Problematik eines Automatismus in Bezug auf die Annahme <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit.<br />

75<br />

215<br />

216<br />

217


218<br />

219<br />

220<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

aussetzung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit mehrfach geprüft wird. Dies ist systematisch<br />

und theoretisch unbefriedigend.<br />

Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie hat <strong>der</strong> Anwendungsbereich von Rechtfertigungsgründen<br />

notwendigerweise beschränkt zu bleiben. Rechtfertigungsgründe drängen sich<br />

nur dort auf, wo die Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht von einer Interessenabwägung<br />

begleitet ist und deshalb eine <strong>nach</strong>träglich differenziertere Bewertung<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nötig wird. Dies dürfte jedoch nur bei den geschriebenen<br />

Schutznormen <strong>der</strong> Fall sein. Ungeschriebene Schutznormen sind durch den<br />

Richter aufgrund <strong>der</strong> konkreten Umstände des Sachverhalts aufzustellen, weshalb<br />

eine weitere Interessenabwägung auf <strong>der</strong> <strong>St</strong>ufe <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe entfällt.<br />

Ist ein Verhalten in einer bestimmten Situation angemessen, besteht kein Bedürfnis,<br />

eine ungeschriebene Schutznorm aufzustellen, weshalb auch eine anschliessende<br />

Rechtfertigung entfällt. 267<br />

3.5 Verhältnis von Verschulden und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

3.5.1 <strong>St</strong>ellenwert des Verschuldens bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie<br />

Die Schutznormtheorie und <strong>der</strong> objektivierte Verschuldensbegriff vertragen sich<br />

schlecht miteinan<strong>der</strong>, denn sowohl bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als auch beim Verschulden<br />

findet eine Prüfung des Schädigerverhaltens statt. Gelangt bei <strong>der</strong> Prüfung<br />

zudem <strong>der</strong>selbe objektive Massstab zur Anwendung, wäre eine <strong>der</strong> beiden<br />

Haftungsvoraussetzungen überflüssig.<br />

P<strong>OR</strong>TMANN sieht den Unterschied zwischen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden<br />

darin, dass bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit das tatsächliche Verhalten an dem durch<br />

Rechtsnormen abstrakt vorgeschriebenen Verhalten gemessen wird. Auf Elemente<br />

wie die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens wird<br />

dabei keine Rücksicht genommen. Beim Verschulden wird das Verhalten hingegen<br />

am (hypothetischen) Verhalten eines Durchschnittsmenschen in <strong>der</strong> konkreten<br />

Situation gemessen (objektive Sorgfaltspflicht). P<strong>OR</strong>TMANN illustriert dies am<br />

Beispiel des Autofahrers, <strong>der</strong> aufgrund eines defekten Tachometers nicht erkennen<br />

267 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 80.<br />

76


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

kann, dass er zu schnell fährt. Objektiv betrachtet, hat er die Höchstgeschwindigkeit<br />

überschritten und handelt wi<strong>der</strong>rechtlich, da aber auch ein Durchschnittsmensch<br />

die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hätte erkennen können, handelt<br />

er nicht schuldhaft. 268 Schutznormverletzung und Sorgfaltspflichtverletzung divergieren<br />

und sind daher separat zu prüfen.<br />

HONSELL lehnt die Ansicht ab, wo<strong>nach</strong> <strong>der</strong> Massstab für die Pflichtwidrigkeit im<br />

Sinne <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit abstrakter und strenger sei als für die Sorgfaltswidrigkeit<br />

im Sinne des Verschuldens. 269 Nach ihm bringt die Objektivierung des<br />

Verschuldensbegriffs mit sich, dass die <strong>Begriff</strong>e Sorgfaltswidrigkeit und Rechtswidrigkeit<br />

identisch sind. Damit wird das Verhalten zweimal <strong>nach</strong> demselben<br />

Massstab geprüft, einmal beim Verschulden und einmal bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit,<br />

was theoretisch und systematisch unerwünscht ist. HONSELL schlägt deshalb vor,<br />

dass die Verletzung <strong>der</strong> objektiven Sorgfalt nur bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zu prüfen<br />

und das Verschulden auf die Prüfung <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit zu beschränken<br />

sei. 270<br />

Eine abschliessende Antwort, welcher Ansatz vorzuziehen ist, kann hier nicht<br />

gegeben werden. Wendet man den <strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong> Lehre geltenden objektivierten<br />

Verschuldensbegriff an, dürfte die Grenze zwischen Sorgfaltspflichtverletzung<br />

und Schutznormverletzung unscharf werden, zumal Schutznormen im Grunde das<br />

Verhalten kodifizieren, welches als sorgfältig gilt. Bei ungeschriebenen Schutznormen<br />

dürfte die Abgrenzung noch schwieriger ausfallen, hat hier <strong>der</strong> Richter<br />

doch gleichzeitig zu bestimmen, welches Verhalten von <strong>der</strong> Rechtsordnung als<br />

rechtmässig und zudem als sorgfältig zu betrachten ist.<br />

Die Schutznormtheorie verträgt sich deshalb schlecht mit dem objektivierten<br />

Verschuldensbegriff. Wird am Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> Schutznormtheorie<br />

268<br />

P<strong>OR</strong>TMANN, S. 279.<br />

269<br />

HONSELL, § 6 N 22; vgl. auch ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 228, 231: Bei <strong>der</strong> Sorgfaltspflichtverletzung<br />

sei auf die Kriterien <strong>der</strong> Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit zu<br />

verzichten, weshalb Sorgfaltswidrigkeit und Rechtswidrigkeit zusammenfallen.<br />

270<br />

HONSELL, § 6 N 21.<br />

77<br />

221<br />

222<br />

223


224<br />

225<br />

226<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

festgehalten, wäre konsequenterweise <strong>der</strong> Verschuldensbegriff neu zu definieren,<br />

entwe<strong>der</strong> indem er auf die Urteilsfähigkeit reduziert wird o<strong>der</strong> aber subjektiviert<br />

wird. Auf die damit zusammenhängenden Probleme wird bei Rz. 315 ff. respektive<br />

Rz. 323 ff. eingegangen.<br />

3.5.2 Prüfung des Vorsatzes und <strong>der</strong> Fahrlässigkeit bei Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und<br />

Verschulden<br />

Die Abgrenzung von Verschulden und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird zudem bei jenen<br />

Schutznormen erschwert, welche aus dem <strong>St</strong>raf-, Verwaltungs- o<strong>der</strong> Disziplinarrecht<br />

stammen und nicht im Hinblick auf das Haftpflichtrecht aufgestellt worden<br />

sind. Als Folge davon treffen zum Teil inkongruente Rechtskonzepte aufeinan<strong>der</strong>.<br />

So kennt das <strong>St</strong>rafrecht die Dreiteilung Tatbestandsmässigkeit, Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit,<br />

Schuld, während die Verschuldenshaftung lediglich zwischen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

und Verschulden unterscheidet. Umgekehrt findet sich in gewissen Vorschriften<br />

des Verwaltungsrechts kein Hinweis auf das Verschulden.<br />

78<br />

a) Unproblematische technische Normen<br />

Technische Normen schreiben das gefor<strong>der</strong>te Verhalten oft nur abstrakt vor. So<br />

schreibt etwa die Verordnung zur Unfallverhütung bei <strong>der</strong> maschinellen Holzverarbeitung<br />

vor, dass bei rotierenden Maschinen die lösbaren Teile gegen Herausschleu<strong>der</strong>n<br />

gesichert sein müssen. 271 Die Bestimmung enthält selbst keinen direkten<br />

Hinweis auf das Verschulden. 272<br />

Das deutsche Recht regelt solche Fälle in § 823 II BGB: „Ist <strong>nach</strong> dem Inhalt des<br />

Gesetzes ein Verstoß gegen dieses [Schutzgesetz] auch ohne Verschulden möglich,<br />

so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“ Eine entsprechende<br />

Bestimmung ist für das schweizerische Recht überflüssig, da <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> neben <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit auch das Verschulden voraussetzt. Enthalten Schutznormen<br />

271<br />

<strong>Art</strong>. 10 Verordnung über die Unfallverhütung bei <strong>der</strong> maschinellen Bearbeitung und<br />

Behandlung von Holz und an<strong>der</strong>n organischen Werkstoffen vom 28. April 1971 (SR<br />

832.313.12); vgl. VON BAR II, N 221.<br />

272<br />

<strong>Art</strong>. 112 UVG sieht hingegen die <strong>St</strong>rafbarkeit des Arbeitgebers vor, <strong>der</strong> die Vorschriften<br />

zur Unfallverhütung vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig missachtet.


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

keinen Verweis auf Vorsatz o<strong>der</strong> Fahrlässigkeit, sind diese dennoch beim Verschulden<br />

zu prüfen. Nur wo Normen eine Kausalhaftung festlegen, ist die Beachtung<br />

<strong>der</strong> Fahrlässigkeit respektive des Vorsatzes ausgeschlossen.<br />

b) Problematische <strong>St</strong>rafnormen<br />

Bei <strong>St</strong>rafnormen wird die Abgrenzung zwischen Schutznormverletzung und Verschulden<br />

schwieriger. Eine Schutznormverletzung und damit Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

liegt vor, wenn <strong>der</strong> Schädiger den Tatbestand einer Schutznorm erfüllt hat, d.h., ein<br />

Verbot übertritt o<strong>der</strong> ein Gebot missachtet. In einem zweiten Schritt wird beim<br />

Verschulden geprüft, ob <strong>der</strong> Schädiger auch schuldhaft, d.h. entwe<strong>der</strong> fahrlässig<br />

o<strong>der</strong> vorsätzlich, gehandelt hat. Diese Vorgehensweise setzt aber voraus, dass sich<br />

<strong>der</strong> Tatbestand auf die objektive Umschreibung des Verhaltens beschränkt, wie<br />

dies etwa bei technischen Schutzvorschriften oft <strong>der</strong> Fall ist. Im <strong>St</strong>rafrecht hingegen<br />

werden Vorsatz respektive Fahrlässigkeit zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen<br />

gezählt und deshalb bereits bei <strong>der</strong> Tatbestandsmässigkeit geprüft.<br />

Damit stellt sich die Frage, ob Vorsatz und Fahrlässigkeit bereits bei <strong>der</strong> Auslegung<br />

des Schutzzwecks <strong>der</strong> Schutznorm o<strong>der</strong> erst beim Verschulden zu prüfen<br />

sind. Zudem verbieten viele <strong>St</strong>rafnormen nur das vorsätzliche Handeln, obwohl<br />

auch eine fahrlässige Begehung möglich wäre. Damit stellt sich die Frage, ob eine<br />

<strong>St</strong>rafrechtsnorm, welche nur die absichtliche Begehung verbietet, auch zur Begründung<br />

<strong>der</strong> Haftung bei <strong>der</strong> fahrlässigen Begehung dienen kann.<br />

Dies lässt sich am Beispiel <strong>der</strong> Zechprellerei zeigen. Nach <strong>Art</strong>. 149 <strong>St</strong>GB wird<br />

bestraft, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb Speisen o<strong>der</strong> Getränke vorsetzen<br />

lässt und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt. Verlässt ein Gast die Gaststätte,<br />

ohne zu zahlen, hat er bereits den objektiven Tatbestand erfüllt. Hat <strong>der</strong> Gast<br />

jedoch leichtfertig angenommen, die Getränke seien offeriert gewesen, macht er<br />

sich dennoch nicht strafbar, da ihm allenfalls Fahrlässigkeit, aber kein Vorsatz<br />

vorgeworfen werden kann und nur die vorsätzliche Zechprellerei bestraft wird.<br />

Soll eine Schutznorm nur Schutz vor <strong>der</strong> vom Gesetzgeber vorgesehenen Gefährdung<br />

bieten, soll meines Erachtens eine <strong>St</strong>rafnorm, welche einzig die vorsätzliche<br />

Begehung erfasst, nur bei <strong>der</strong> vorsätzlichen Verletzung eine Haftpflicht auslösen.<br />

Daher muss sich <strong>der</strong> Schutzzweck dieser Norm auf eben diese Gefahr, d.h. die<br />

79<br />

227<br />

228<br />

229<br />

230


231<br />

232<br />

3 Die Schutznormtheorie<br />

vorsätzliche Schädigung, beschränken. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass bei<br />

<strong>der</strong> Auslegung des Schutzzwecks <strong>der</strong> Norm zugleich <strong>der</strong> Vorsatz geprüft wird. 273<br />

Werden aber bereits bei <strong>der</strong> Auslegung des Schutzzwecks die subjektiven Tatbestandsmerkmale<br />

geprüft, wäre eine erneute Prüfung von Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />

beim Verschulden im Grunde überflüssig. 274 Eine Reduktion des Verschuldens auf<br />

die Prüfung <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit ist jedoch ebenfalls problematisch, da nicht alle<br />

Schutznormen, z.B. technische Sicherheitsvorschriften, subjektive Tatbestandsmerkmale<br />

aufweisen.<br />

Es ist unbefriedigend, wenn Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

respektive im Rahmen des Verschuldens zu prüfen sind, je <strong>nach</strong>dem,<br />

aus welchem Rechtsgebiet eine Schutznorm stammt. Eine Prüfung des Vorsatzes<br />

und <strong>der</strong> Fahrlässigkeit sowohl bei <strong>der</strong> Auslegung des Schutzzwecks als auch beim<br />

Verschulden ist systematisch und theoretisch unerwünscht. Ein Hauptkritikpunkt<br />

gegenüber <strong>der</strong> Schutznormtheorie muss daher lauten, dass sich Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

und Verschulden schlecht voneinan<strong>der</strong> abgrenzen lassen, da es zu Unklarheiten<br />

und überflüssigen Prüfungsschritten führt. Bei ungeschriebenen Schutznormen<br />

bestehen keine solchen Abgrenzungsschwierigkeiten, zumal sie im Hinblick auf<br />

die spezifischen Anfor<strong>der</strong>ungen des Haftpflichtrechts aufgestellt werden können.<br />

3.6 Zwischenfazit zur Schutznormtheorie<br />

Die Schutznormtheorie ist vom Ansatz her einleuchtend. Dem <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

kommt die Aufgabe zu, zwischen erlaubten und unerlaubten Schädigungen<br />

zu unterscheiden. Da die Rechtsordnung über weite Bereiche das menschliche<br />

Zusammenleben bereits regelt, kann im Grunde auf diese Regeln verwiesen<br />

werden. Dies ist praktisch, zumal es keinen eigenständigen Katalog von haftpflichtrechtlichen<br />

Regeln des Zusammenlebens braucht, und zudem lässt sich da-<br />

273<br />

Vgl. VON BÜREN, S. 257: VON BÜREN betrachtet den Verstoss gegen objektives Recht<br />

und Verschulden als eins. Er lehnt die dualistische Betrachtung ab, welche zunächst<br />

prüft, ob eine Norm verletzt ist, um anschliessend zu prüfen, ob die Verletzung schuldhaft<br />

erfolgte.<br />

274<br />

HONSELL, § 6 N 21.<br />

80


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

mit auch eine gewisse Parallelität zwischen dem Haftpflichtrecht und dem übrigen<br />

Recht erreichen.<br />

Die Schutznormtheorie gerät jedoch dort an ihre Grenzen, wo Schutznormen aus<br />

haftpflichtrechtsfremden Rechtsgebieten stammen o<strong>der</strong> wo bestimmte Lebensbereiche<br />

noch nicht o<strong>der</strong> ungenügend geregelt sind. Im ersten Fall verlangt die<br />

Schutznormtheorie die Anpassung respektive die Auslegung des Schutzzwecks<br />

einer Norm, im zweiten Fall hat <strong>der</strong> Richter nötigenfalls ungeschriebenes Recht<br />

aufzustellen.<br />

Dieses Zusammenspiel von geschriebenen und ungeschriebenen Schutznormen<br />

offenbart einen inhärenten Zielkonflikt <strong>der</strong> Schutznormtheorie. Durch die einschränkende<br />

Auslegung geschriebener Schutznormen soll die Haftung beschränkt<br />

werden, während durch Aufstellen und Berücksichtigen von ungeschriebenen<br />

Schutznormen die Haftung wie<strong>der</strong>um ausgeweitet wird.<br />

Mit <strong>der</strong> Auslegung des Schutzzwecks geschriebener Schutznormen bzw. dem Aufstellen<br />

von ungeschriebenen Schutznormen wird letztendlich das Herausarbeiten<br />

<strong>der</strong> jeweils relevanten ausservertraglichen Pflichten bezweckt. 275 Der Umweg über<br />

geschriebene Schutznormen ist insofern wenig attraktiv, als <strong>der</strong> Richter hier zunächst<br />

die Schutznorm auszulegen hat, um sie an die Gegebenheiten <strong>der</strong> Verschuldenshaftung<br />

anzupassen und anschliessend das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen<br />

zu prüfen. Die ungeschriebenen Schutznormen bieten hingegen Hand zu<br />

einem angemessenen und gerechten Urteil, ihrer Aufstellung und Anwendung steht<br />

jedoch das Primat des geschriebenen Rechts im Weg. Dies liegt zwar nicht in <strong>der</strong><br />

Schutznormtheorie begründet, ist aber ein Teil <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit. Der Richter<br />

neigt eher zur extensiven Auslegung bestehen<strong>der</strong> Normen, als ungeschriebene<br />

Verhaltenspflichten aufzustellen.<br />

Die Schutznormtheorie bietet gegenüber <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie mehr Flexibilität<br />

in <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. Durch das Nebeneinan<strong>der</strong> von geschriebenen<br />

und ungeschriebenen Schutznormen wird jedoch die Suche <strong>nach</strong><br />

einem angemessenen Urteil teilweise erschwert.<br />

275 SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 6.<br />

81<br />

233<br />

234<br />

235<br />

236


237<br />

238<br />

4 Fazit<br />

4 Fazit<br />

Auch wenn die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

stets auf einen objektiven Normverstoss zurückzuführen ist, bedingt die objektive<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie letztendlich einen zweigliedrigen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff.<br />

Bei <strong>der</strong> Verletzung eines absoluten Rechts ist die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit sofort<br />

indiziert, bei Vermögensschäden muss ausserdem eine Schutznormverletzung<br />

vorliegen. Im Gegensatz zu § 823 I BGB 276 enthält <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> keine entsprechende<br />

Privilegierung von absoluten Rechten gegenüber reinen Vermögensschäden 277<br />

und die wörtliche Auslegung von <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> bietet keine Grundlage für eine entsprechende<br />

Unterscheidung. Im Gegenteil, die generalklauselartige Formulierung<br />

legt nah, nicht auf die <strong>Art</strong> des verletzten Rechts abzustellen. 278<br />

Systematisch würde ein zweigliedriger Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff nur dann Sinn<br />

machen, wenn die dahinter liegenden Sachverhalte <strong>der</strong>art verschieden wären, dass<br />

sich eine unterschiedliche Behandlung aufdrängen würde. Während die Rechtsgüter<br />

Leib und Leben gegenüber dem Eigentum und dem Vermögen eine erhöhte<br />

Bedeutung einnehmen können, ist nicht einzusehen, inwiefern sich Eigentum und<br />

Vermögen voneinan<strong>der</strong> unterscheiden. 279 Dogmatisch wurde die Unterscheidung<br />

276<br />

Vgl. Rz. 95.<br />

277<br />

GAUCH/SWEET, S. 136; ROBERTO, Deliktsrechtlicher Schutz, S. 519.<br />

278 MÜLLER-CHEN, S. 301; vgl. aber WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.37: Obwohl das <strong>OR</strong> den<br />

<strong>Begriff</strong> des reinen Vermögensschadens nicht kennt und <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> schlechthin von<br />

Schaden spricht, gibt es mehrere Spezialgesetze, die ausdrücklich bzw. durch qualifiziertes<br />

Schweigen die Ersatzfähigkeit auf den Personen- und Sachschaden beschränken.<br />

279 KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 132 (Fn. 22), m.w.H.; Richter STEVENSON im<br />

Fall <strong>der</strong> Canadian National Railway v. Norsk Pacific <strong>St</strong>eamship Co. (1992) 91 D.L.R.<br />

(4th) 289, 383, zitiert <strong>nach</strong>: SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 9<br />

(Fn. 60): „Some argue that there is a fundamental distinction between physical damage<br />

(personal and property damage) and pure economic loss and that the latter is less worthy<br />

of protection [...] but I am left unconvinced. Although I am prepared to recognise<br />

that a human being is more important than property and lost expectations of profit, I<br />

fail to see how property and economic losses can be distinguished.“<br />

82


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

zwischen absoluten Rechten und dem Vermögen nie stichhaltig begründet, sie wird<br />

vielmehr in <strong>der</strong> Lehre kritisiert. 280<br />

Die Diskriminierung reiner Vermögensschäden ist auch deshalb wenig überzeugend,<br />

weil die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie die Unterscheidung von Schäden<br />

an absoluten Rechten und Vermögensschäden nicht auf Folgeschäden überträgt.<br />

Dies lässt sich an folgendem Beispiel illustrieren. „Verursacht jemand z.B.<br />

einen Auffahrunfall und verletzt er dadurch einen an<strong>der</strong>en Fahrzeuglenker, dann<br />

können sowohl <strong>der</strong> Verletzte als auch (aufgrund <strong>der</strong> blockierten <strong>St</strong>rasse) an<strong>der</strong>e<br />

Fahrzeuglenker nicht weiterfahren und einen Erwerbsausfall erleiden. Während<br />

dem verletzten Fahrzeuglenker sowohl die Heilungskosten als auch <strong>der</strong> Erwerbsausfall<br />

zu ersetzen sind, gehen die an<strong>der</strong>en leer aus.“ 281 Ist ein Vermögensschaden<br />

somit auf die Verletzung eines absoluten Rechtes des Geschädigten zurückzuführen,<br />

gilt dieser Vermögensschaden ohne weiteres als ersatzfähig. Entsteht ein Vermögensschaden<br />

ohne gleichzeitige bzw. vorhergehende Beeinträchtigung eines<br />

absoluten Rechts, so ist <strong>der</strong> Schaden nur ersatzfähig, wenn eine entsprechende<br />

Schutznorm verletzt wurde. Wäre die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie konsequent<br />

in <strong>der</strong> Unterscheidung zwischen reinen Vermögensschäden und Schädigungen<br />

von absoluten Rechten, wären auch Folgevermögensschäden erst bei Vorliegen<br />

einer Schutznormverletzung zu ersetzen. 282<br />

Die Problematik <strong>der</strong> Diskriminierung reiner Vermögensschäden hat auch das Bundesgericht<br />

beschäftigt. Es hatte verschiedene Kabelbruchfälle zu beurteilen, in<br />

denen durch die Beschädigung einer Elektrizitätsleitung die angeschlossenen Betriebe<br />

einen Betriebsausfall und damit einen Vermögensschaden erlitten. Lag das<br />

unterbrochene Kabel im Eigentum des Fabrikinhabers, liess sich <strong>der</strong> Vermögens-<br />

280 Kritisch SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 6 (Fn. 60): Nach<br />

SCHÖNENBERGER ist die Privilegierung von Personenschäden gegenüber reinen Vermögensschäden<br />

zwar oftmals angebracht, dies gilt jedoch nicht für die entsprechende Privilegierung<br />

von Sachschäden; so auch ROBERTO, Deliktsrechtlicher Schutz, S. 519;<br />

GIGER, S. 381; MÜLLER-CHEN, S. 301.<br />

281 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 148.<br />

282 GAUCH/SWEET, S. 121 f.<br />

83<br />

239<br />

240


2<strong>41</strong><br />

4 Fazit<br />

schaden als Folgeschaden <strong>der</strong> Eigentumsverletzung am Kabel geltend machen. 283<br />

War das beschädigte Kabel hingegen im Eigentum des Elektrizitätswerkes, war <strong>der</strong><br />

Fabrikinhaber darauf angewiesen, dass ihm eine entsprechende Schutznorm erlaubte,<br />

den Schaden auf den Schädiger zu überwälzen. 284 Mangels einschlägiger<br />

Schutznorm wäre <strong>der</strong> Betriebsausfallschaden deshalb als nicht-ersatzfähiger Reflexschaden<br />

vom Geschädigten zu tragen gewesen. Klammert man das Problem<br />

aus, ob eine Schutznorm besteht, 285 hängt <strong>der</strong> Schadenersatzanspruch des Geschädigten<br />

davon ab, ob das Kabel zufällig in seinem o<strong>der</strong> im Eigentum des Elektrizitätswerkes<br />

liegt. 286 Die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie führt deshalb dazu,<br />

dass ähnliche Sachverhalte zu unterschiedlichen Haftungsfolgen führen können. 287<br />

Für den Geschädigten ist diese unterschiedliche Behandlung nur aufgrund <strong>der</strong><br />

unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse unbefriedigend und bietet den Betroffenen<br />

keine Rechtssicherheit.<br />

Diese Diskriminierung reiner Vermögensschäden lässt sich we<strong>der</strong> grammatikalisch<br />

noch systematisch begründen. Nach MERZ sprechen zumindest praktische Überlegungen<br />

für den zweigliedrigen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie.<br />

Die absoluten Rechte bzw. <strong>der</strong>en Verletzung würden „typische<br />

Erscheinungen des Unrechts“ konkretisieren. Diese Typisierung würde die<br />

Rechtsanwendung erleichtern und die Rechtssicherheit för<strong>der</strong>n. 288 Diese Praktika-<br />

283 BGE 97 II 221, 222; KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 132 (Fn. 29): Das Bundesgericht<br />

hat den Ersatz für Betriebsausfallsschäden wegen Kabelbruchs zugestanden.<br />

Hierbei handelte es sich jedoch um den Ersatz eines mittelbaren Schadens des Unternehmers,<br />

<strong>der</strong> gleichzeitig Eigentümer des Kabels war.<br />

284 BGE 101 Ib 252, 254 ff. (Erw. 2b–d); BGE 102 II 85, 86 (Erw. 4): <strong>Art</strong>. 239 <strong>St</strong>GB<br />

(<strong>St</strong>örung von Betrieben, die <strong>der</strong> Allgemeinheit dienen) wurde hier als einschlägige<br />

Schutznorm betrachtet. In BGE 106 II 75, 78 (Erw. 2) hat das Bundesgericht hingegen<br />

die Exklusivität von <strong>Art</strong>. 58 I SVG angenommen. Diese Bestimmung erfasst jedoch nur<br />

Personen und Sachschäden, weshalb <strong>der</strong> Betriebsausfall nicht ersatzfähig war.<br />

285 KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 132.<br />

286 SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 8.<br />

287 GAUCH/SWEET, S. 122.<br />

288 MERZ, S. 310 f.<br />

84


Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

bilitätsüberlegungen sprechen jedoch nur beschränkt für eine Privilegierung <strong>der</strong><br />

absoluten Rechte. Letztendlich bringt die Unterscheidung zwischen absoluten<br />

Rechten und reinen Vermögensschäden eine Reihe von Abgrenzungsproblemen.<br />

So lässt sich <strong>der</strong> Schutzbereich absoluter Rechte gerade in Grenzbereichen nicht<br />

ohne weiteres bestimmen. 289 Insofern besteht für den Rechtsanwen<strong>der</strong> kein Gewinn<br />

an Rechtssicherheit o<strong>der</strong> an erleichterter Rechtsanwendung, und gerade in<br />

Grenzfällen wäre eine Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie gefor<strong>der</strong>t, angemessene Lösungen<br />

zu ermöglichen. Zudem führt die Diskriminierung reiner Vermögensschäden<br />

dazu, dass ähnliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden müssen. 290<br />

Führen bereits geringe Än<strong>der</strong>ungen, z.B. in den Eigentumsverhältnissen, dazu, dass<br />

<strong>der</strong> Geschädigte Schutz erhält o<strong>der</strong> nicht, kann von Rechtssicherheit keine Rede<br />

sein. Die Diskriminierung von Vermögensschäden hat weiter zur Folge, dass <strong>der</strong><br />

Geschädigte in vielen Fällen schutzlos ist, weil keine passende Schutznorm zur<br />

Hand ist. 291<br />

Die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und die damit verbundene Diskriminierung<br />

von reinen Vermögensschäden zwingen den Richter zu einer Reihe von<br />

Kunstgriffen, um ein gerechtes Urteil fällen zu können. Hierzu zählt das Aufstellen<br />

von ungeschriebenen Schutznormen. 292 Möglich ist auch die Konstruktion von<br />

ausserdeliktischen Rechtsfiguren, wie die Culpa-Haftung, <strong>der</strong> Vertrag mit Schutzwirkung<br />

zugunsten Dritter, die Vertrauenshaftung und an<strong>der</strong>e. 293 Diese „erlauben,<br />

aus dem Deliktsrecht auszubrechen und so die Haftungsvoraussetzung <strong>der</strong> «Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit»<br />

(im Sinne des <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> Abs. 1 <strong>OR</strong>) zu umgehen“. 294<br />

289 Vgl. Rz. 112 ff.<br />

290 Vgl. Rz. 240.<br />

291 GAUCH/SWEET, S. 121 f.<br />

292 GAUCH/SWEET, S. 122 f.<br />

293 GAUCH, Der Schätzer, S. 834 ff.<br />

294 GAUCH/SWEET, S. 125.<br />

85<br />

242<br />

243


244<br />

4 Fazit<br />

Bereits diese kleine Auswahl von Problembereichen zeigt, dass die objektive Wi-<br />

<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie nicht in <strong>der</strong> Lage ist, auf materielle Haftungsfragen eine<br />

angemessene Antwort zu geben. 295 Dieser Eindruck wird durch die detaillierte<br />

Kritik zur Erfolgsunrechts- und zur Schutznormtheorie nur noch verstärkt.<br />

Konsequenterweise ist entwe<strong>der</strong> die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie zugunsten<br />

einer an<strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie aufzugeben o<strong>der</strong> die Deliktshaftung<br />

auf an<strong>der</strong>e <strong>Art</strong> und Weise zu öffnen o<strong>der</strong> zu ergänzen. 296<br />

295 GAUCH, Der Schätzer, S. 837.<br />

296 GAUCH/SWEET, S. 138; GAUCH, Der Schätzer, S. 838: Nach GAUCH ist <strong>der</strong> <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht über die Erfindung einer generellen Formel, die „alles auf<br />

einen Nenner bringt“, son<strong>der</strong>n durch die schrittweise Erweiterung um typische Fallgruppen<br />

zu bestimmen. Diese Ansicht entspricht damit <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Common-Law-<br />

Juristen, welche den Gedanken, das Haftpflichtrecht lasse sich auf ein einheitliches<br />

Prinzip zurückzuführen, für illusorisch halten, so etwa bei FLEMING, S. 6.<br />

86


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

Kapitel 3: DIE S<strong>OR</strong>GFALTSPFLICHTTHE<strong>OR</strong>IE<br />

1 Übersicht und Definition<br />

1.1 Verletzung <strong>der</strong> objektiven Sorgfaltspflicht als Ausgangspunkt<br />

Die Sorgfaltspflichttheorie 297 wird neben <strong>der</strong> objektiven und <strong>der</strong> subjektiven Wi-<br />

<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie auch als „dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie“ bezeichnet. 298<br />

Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit mit <strong>der</strong> Verletzung einer<br />

objektiv bestimmten Verhaltens-, sprich Sorgfaltspflicht gleichgesetzt wird. 299 Die<br />

Sorgfaltspflichttheorie kann indessen auch als Ausprägung o<strong>der</strong> Weiterentwicklung<br />

<strong>der</strong> Schutznormtheorie betrachtet werden, denn auch hier ist die Verletzung<br />

einer objektiv bestimmten Verhaltenspflicht zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

massgeblich, jedoch in <strong>der</strong> Form einer Schutznorm. Die geson<strong>der</strong>te Darstellung<br />

<strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie ist dennoch angezeigt, da das Berücksichtigen <strong>der</strong><br />

objektiven Sorgfaltspflichtverletzung als bestimmendes Element <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

das problematische Verhältnis von Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden auf<br />

den Punkt bringt. Zudem finden sich in <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie Parallelen zum<br />

Common-Law-Ansatz <strong>der</strong> Negligence-Haftung sowie <strong>der</strong> Haftung des Schädigers<br />

für ein „faute“ entsprechend dem französischen Recht.<br />

Der <strong>Begriff</strong> Sorgfalt ist selbst ein mehrdeutiger Ausdruck. Zum einen kann Sorgfalt<br />

ein äusserlich erkennbares Verhalten bezeichnen, etwa das sorgfältige Überschreiten<br />

einer <strong>St</strong>rasse o<strong>der</strong> das sorgfältige Ausfüllen eines Formulars („äussere<br />

Sorgfalt“). Zum an<strong>der</strong>en kann sich die Sorgfalt auch auf einen intellektuellemotionalen<br />

Vorgang im Hinblick auf ein bestimmtes Verhalten o<strong>der</strong> einen Leis-<br />

297 Die Bezeichnung „Sorgfaltspflichttheorie“ wird we<strong>der</strong> in Rechtsprechung noch Lehre<br />

verwendet. Sie lehnt sich an die Bezeichnung <strong>der</strong> „Schutznormtheorie“ an. Damit wird<br />

zum Ausdruck gebracht, dass die Sorgfaltspflicht das massgebende Kriterium zur Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ist.<br />

298 Zum <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> „dritten Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie“ vgl. SCHÖNENBERGER, Dritte<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 3 ff.<br />

299 SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 3, m.w.H.<br />

87<br />

245<br />

246


247<br />

248<br />

249<br />

1 Übersicht und Definition<br />

tungserfolg beziehen, etwa dass sich jemand bei <strong>der</strong> Arbeit konzentriert, sich nicht<br />

ablenken lässt o<strong>der</strong> sich umfassend informiert („innere Sorgfalt“). 300<br />

Bei <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie wird vor allem die äussere Sorgfalt berücksichtigt,<br />

d.h., das äusserlich erkennbare Verhalten wird <strong>nach</strong> einem objektiven Massstab<br />

beurteilt. Damit kann die Sorgfaltspflicht auch dem <strong>Begriff</strong> Verhaltenspflicht<br />

gleichgesetzt werden. Sorgfaltswidrig handelt, wer den objektiv festgelegten Verhaltensanfor<strong>der</strong>ungen<br />

zur Vermeidung von Schädigungen nicht <strong>nach</strong>kommt. Dies,<br />

selbst wenn er diese Anfor<strong>der</strong>ungen aus in seiner Person liegenden, subjektiven<br />

Gründen gar nicht erfüllen kann. Ist <strong>der</strong> Schädiger z.B. aufgrund von Liebeskummer,<br />

Sorge um ein Familienmitglied unsorgfältig, gereicht ihm dies nicht zur Entschuldigung.<br />

301 „Man hat sich geistig-seelisch so einzurichten, dass man normbzw.<br />

sachgemäss handelt.“ 302 Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bestimmt sich somit aufgrund<br />

<strong>der</strong> äusserlich erkennbaren Abweichung vom objektiv festgelegten Massstab. Es<br />

gilt somit ein objektiver Sorgfaltspflichtbegriff. 303<br />

Dass die Verletzung objektiver Sorgfaltspflichten als Haftungsvoraussetzung gilt,<br />

stellt gegenüber <strong>der</strong> subjektiven und <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

keine Neuerung dar. Auch hier haftet <strong>der</strong> Schädiger nur, wenn er schuldhaft, d.h.<br />

objektiv unsorgfältig, gehandelt hat. Bei <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie wird die Sorgfaltspflichtverletzung<br />

jedoch zum bestimmenden Kriterium <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

gemacht, womit weitestgehend auf <strong>Begriff</strong>e wie Rechtfertigungsgründe, absolute<br />

Rechte o<strong>der</strong> Schutznormen verzichtet werden kann.<br />

Für die Entwicklung <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie sprechen sowohl die kritische<br />

Hinterfragung <strong>der</strong> traditionellen Zweiteilung des Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriffs in<br />

Bezug auf die Schädigung des Vermögens und die Verletzung absoluter Rechte als<br />

auch das systematische und theoretische Bedürfnis, Doppelspurigkeiten bei <strong>der</strong><br />

300<br />

OSWALD, S. 43 f.; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 225.<br />

301<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 221, m.w.H.<br />

302<br />

DEUTSCH, N 388, ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 225.<br />

303<br />

BOSSHARD, S. 113; HONSELL, § 6 N 21; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 48, 221.<br />

88


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

Prüfung von Haftungsvoraussetzungen zu vermeiden. HONSELL hält diesbezüglich<br />

fest:<br />

„Die Objektivierung des Verschuldensbegriffes bringt es<br />

mit sich, dass <strong>der</strong> <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Sorgfaltswidrigkeit mit<br />

dem <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit identisch ist. Dieser Umstand<br />

wird durch die traditionelle Zweiteilung <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit<br />

(absolut geschützte Rechtsgüter, Schutznormen)<br />

verdeckt. In <strong>der</strong> Sache geht es aber – was auch in <strong>der</strong> Literatur<br />

zunehmend anerkannt wird – bei <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit<br />

stets um eine Pflichtwidrigkeit im Sinne <strong>der</strong> Verletzung<br />

von Verkehrspflichten [...] Und diese Pflichtwidrigkeit<br />

ist mit <strong>der</strong> Sorgfaltswidrigkeit, die herkömmlich<br />

nur beim Verschulden angesiedelt ist, identisch.<br />

Theoretisch und systematisch ist es nicht einleuchtend,<br />

dass dieselbe Pflichtwidrigkeit zweimal geprüft wird,<br />

einmal bei <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit, das an<strong>der</strong>e Mal beim<br />

Verschulden. Konsequent wäre es daher, das objektivierte<br />

Verschulden zur Rechtswidrigkeit zu stellen und den<br />

Verschuldensbegriff auf das subjektive Element, also die<br />

Urteilsunfähigkeit, zu beschränken.“ 304 (Hervorhebung<br />

beigefügt)<br />

Auch an<strong>der</strong>e Autoren wie ROBERTO o<strong>der</strong> WERRO sehen die Sorgfaltspflichttheorie<br />

als Notwendigkeit in Anbetracht <strong>der</strong> Unzulänglichkeit und Ungereimtheiten <strong>der</strong><br />

objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, etwa in Bezug auf die Haftung für an<strong>der</strong>e,<br />

bei Schädigungen durch Unterlassen o<strong>der</strong> bei mittelbaren Schädigungen. 305<br />

304<br />

HONSELL, § 6 N 21; vgl. auch BaK-WIEGAND <strong>OR</strong> 97 N 43, wo<strong>nach</strong> die Pflichtverletzung<br />

und <strong>der</strong> objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff praktisch identisch sind.<br />

305<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 262 ff.; WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 372:<br />

„Nach geltendem Verständnis wird das Verhalten im Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

<strong>nach</strong> objektiven, im Rahmen des Verschuldens nochmals <strong>nach</strong> objektiven, aber auch<br />

<strong>nach</strong> subjektiven Kriterien geprüft. Einfacher und <strong>nach</strong>vollziehbarer ist es, von <strong>der</strong> objektiven<br />

Verletzung einer Sorgfaltspflicht auszugehen, die nur dann ausnahmsweise<br />

89<br />

250


251<br />

252<br />

253<br />

1 Übersicht und Definition<br />

Bei <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie drängen sich zwei Fragen auf: Wie sind die mass-<br />

gebenden objektiven Sorgfaltspflichten festzulegen? Was ist beim Verschulden zu<br />

prüfen, wenn die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit mit <strong>der</strong> Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht<br />

gleichgesetzt wird? 306 Mögliche Antworten finden sich bei den Autoren<br />

HONSELL, ROBERTO, BOSSHARD und WERRO. Anhand ihrer Ausführungen soll<br />

dargelegt werden, wie unterschiedlich die Sorgfaltspflichttheorie ausgestaltet werden<br />

kann. Die Auswahl dieser Autoren erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit,<br />

dennoch sollten damit die wesentlichen Varianten <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie<br />

erfasst werden.<br />

1.2 Elemente <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie<br />

1.2.1 Definition <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht<br />

Der <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht lässt sich unterschiedlich definieren. Im <strong>St</strong>rafrecht<br />

kommt etwa ein subjektivierter Verschuldens- respektive Sorgfaltsbegriff zur Anwendung,<br />

da man dem Täter möglichst gerecht werden möchte. Der Täter soll nur<br />

dann bestraft werden, wenn ihm ein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann.<br />

Das Haftpflichtrecht bezweckt hingegen den Ausgleich entgegenstehen<strong>der</strong> Interessen<br />

von Schädiger und Geschädigtem. 307 Die Berücksichtigung subjektiver Entschuldigungsgründe<br />

würde die Interessen des Schädigers über jene des Geschädigten<br />

stellen, weshalb <strong>der</strong> Objektivierung des Verschuldens und damit den Sorgfaltspflichten<br />

<strong>der</strong> Vorzug zu geben ist.<br />

Solche objektive, für das Haftpflichtrecht relevante Sorgfaltspflichten lassen sich<br />

jedoch unterschiedlich herleiten. Im Folgenden werden empirisch bestimmte Sorgfaltspflichten,<br />

gesetzlich fixierte Sorgfaltspflichten und richterlich bestimmte Sorgfaltspflichten<br />

unterschieden.<br />

90<br />

nicht zu einer Haftung führt, wenn sie <strong>der</strong> schädigenden Person aus subjektiven Gründen<br />

nicht zugerechnet werden kann. Damit sind objektive und subjektive Haftungsvoraussetzungen<br />

klar getrennt.“<br />

306 WIEGAND, S. 12; HONSELL, § 6 N 21; BaK-WIEGAND, <strong>OR</strong> 97 N 43.<br />

307 HONSELL, § 6 N 20; WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 372 f.; SCHWENZER, 22.20.


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

a) Empirisch bestimmte Sorgfaltspflicht<br />

Unter den empirisch bestimmten Sorgfaltspflichten sind jene Verhaltenspflichten<br />

zu verstehen, welche auf ein Durchschnittsverhalten abstellen. Für WERRO ist für<br />

die Beurteilung <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht das Verhalten massgebend, das ein vernünftig<br />

und mit Bedacht handeln<strong>der</strong> Durchschnittsmensch in <strong>der</strong> gleichen Situation an den<br />

Tag gelegt hätte („durchschnittliche Sorgfaltspflicht“). 308 Bei HONSELL bestimmt<br />

sich die objektive Sorgfalt über das hypothetische Verhalten eines durchschnittlichen<br />

Dritten desselben Typus (Berufs-, Altersgruppe usw.) („typisierte Sorgfaltspflicht“).<br />

309 Letztendlich handelt es sich bei <strong>der</strong> Bestimmung des Durchschnittsverhaltens<br />

um eine empirische Aufgabe, denn die Bestimmung des Durchschnittsverhaltens<br />

setzt die Erfassung und Ermittlung <strong>der</strong> möglichen Verhaltensweisen in<br />

<strong>der</strong> jeweiligen <strong>St</strong>ichgruppe (Verkehrskreis) voraus. Mit empirisch bestimmten<br />

Sorgfaltspflichten wird zum Ausdruck gebracht, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> sich durchschnittlich<br />

verhält, nicht wi<strong>der</strong>rechtlich handelt.<br />

b) Gesetzlich bestimmte Sorgfaltspflichten<br />

Bei ROBERTO und BOSSHARD finden sich die haftpflichtrechtlich relevanten Sorgfaltspflichten<br />

zudem im Gesetz („gesetzliche Sorgfaltspflicht“). 310 Sorgfaltspflichten<br />

müssen somit nicht jeweils empirisch bestimmt werden, son<strong>der</strong>n lassen sich aus<br />

dem Gesetz ableiten. Die entsprechende Gesetzesnorm muss aber ein spezifisches<br />

Verhalten wegen seiner Gefährlichkeit o<strong>der</strong> zur Gefahrvermeidung gebieten o<strong>der</strong><br />

verbieten. Mit gesetzlich bestimmten Sorgfaltspflichten wird zum Ausdruck gebracht,<br />

dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> sich gesetzeskonform verhält, nicht wi<strong>der</strong>rechtlich handelt.<br />

308<br />

WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 346 f., S. 372.<br />

309<br />

WERRO, Neuere Entwicklungen, S. 78; HONSELL, § 6 N 17 f.<br />

310<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 44 ff.; BOSSHARD, S. 104 f.<br />

91<br />

254<br />

255


256<br />

257<br />

258<br />

1 Übersicht und Definition<br />

92<br />

c) Richterlich bestimmte Sorgfaltspflichten<br />

Zur Ergänzung <strong>der</strong> gesetzlichen Sorgfaltspflichten verlangen BOSSHARD und RO-<br />

BERTO, dass <strong>der</strong> Richter im Einzelfall auch weitere Sorgfaltspflichten aufstellt.<br />

Nicht mehr relevant ist, wie sich ein Durchschnittsmensch verhalten hätte, viel-<br />

mehr drängt sich die Frage auf, welches Verhalten von Rechts wegen in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Situation erfor<strong>der</strong>lich sein sollte. 311 Dies hat <strong>der</strong> Richter aufgrund <strong>der</strong> konkreten<br />

Umstände des Sachverhalts mittels Abwägung <strong>der</strong> betroffenen Interessen zu<br />

bestimmen („richterlich bestimmte Sorgfaltspflichten“). Mit richterlich bestimmten<br />

Sorgfaltspflichten wird zum Ausdruck gebracht, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> sich entsprechend<br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gesellschaft gefor<strong>der</strong>ten Weise verhält, sich nicht wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

verhält.<br />

1.2.2 Definition des Verschuldens<br />

Zum Verschulden finden sich in <strong>der</strong> Lehre folgende Ansätze und Definitionen:<br />

a) Auf die Urteilsfähigkeit beschränkter Verschuldensbegriff<br />

Gemäss HONSELL macht es wenig Sinn, die Sorgfaltswidrigkeit sowohl bei <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als auch beim Verschulden zu prüfen, da es sowohl systematisch<br />

als auch theoretisch überflüssig sei, dasselbe Kriterium zweimal zu prüfen.<br />

Wenn die objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

geprüft werde, sei konsequenterweise das Verschulden auf die Urteilsfähigkeit zu<br />

reduzieren. 312 Diese For<strong>der</strong>ung findet sich ebenso, wenn auch in abgeschwächter<br />

Form, bei ROBERTO. 313<br />

b) Subjektivierter Verschuldensbegriff<br />

BOSSHARD lehnt wie HONSELL die doppelte Prüfung des Verhaltens <strong>nach</strong> objektiven<br />

Kriterien ab. Wird das Verhalten bereits bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>nach</strong> objek-<br />

311<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 49.<br />

312<br />

HONSELL, § 6 N 21.<br />

313<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 231: „Die Prüfung <strong>der</strong> Fahrlässigkeit bzw. <strong>der</strong> Sorgfaltswidrigkeit<br />

im Rahmen des Verschuldens stellt damit eine unnötige (wenngleich unschädliche)<br />

Verdoppelung dar.“


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

tiven Kriterien geprüft, verlangt er hingegen, dass beim Verschulden subjektive<br />

Kriterien zur Anwendung gelangen. Das heisst, es ist zu prüfen, ob <strong>der</strong> Schädiger<br />

bei Aufwendung sämtlicher ihm zur Verfügung stehen<strong>der</strong> Kräfte die Schädigung<br />

nicht hätte abwenden können. 314 Nur indem beim Verschulden die Prüfung subjektiver<br />

Kriterien beibehalten würde, liesse sich vermeiden, dass das Verschulden<br />

nicht auf die „bedeutungslose Frage <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit“ reduziert werde. 315 Es<br />

wäre unbillig, den körperlich o<strong>der</strong> geistig Be<strong>nach</strong>teiligten dafür haften zu lassen,<br />

dass er trotz Anspannung all seiner Kräfte nicht imstande war, sich rechtmässig zu<br />

verhalten. Verstösst ein Verhalten gegen objektive Sorgfaltspflichten, ist <strong>nach</strong><br />

BOSSHARD beim Verschulden nicht nur zu prüfen, ob <strong>der</strong> Schädiger urteilsfähig<br />

war, d.h. generell in <strong>der</strong> Lage war, vernunftgemäss zu handeln, son<strong>der</strong>n auch, ob er<br />

aufgrund seiner weiteren persönlichen, subjektiven Fähigkeiten imstande war, sich<br />

sorgfältig zu verhalten. 316<br />

c) Modifizierter Verschuldensbegriff<br />

Auch WERRO stösst sich an <strong>der</strong> fehlenden Systematik bei <strong>der</strong> Abgrenzung von<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden. WERRO hebt insbeson<strong>der</strong>e als problematisch<br />

hervor, dass gemäss <strong>der</strong> herrschenden objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie das<br />

Verhalten im Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>nach</strong> objektiven Kriterien und im<br />

Rahmen des Verschuldens sowohl <strong>nach</strong> objektiven (objektive Sorgfaltspflichtverletzung)<br />

als auch <strong>nach</strong> subjektiven Kriterien (Urteilsfähigkeit) geprüft wird. 317<br />

WERRO schlägt deshalb vor, dass die objektive Sorgfaltspflichtverletzung das Verschulden<br />

und die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indiziert und damit eine Haftpflicht auslöst.<br />

Die Haftung solle nur dann ausnahmsweise, aus subjektiven Gründen ausgeschlos-<br />

314<br />

Vgl. aber OFTINGER/STARK I, § 5 N 64 ff.: Der Verschuldensvorwurf lasse sich im<br />

Grunde nur über die subjektive Betrachtungsweise rechtfertigen, das Recht sei jedoch<br />

auch gehalten, seine Funktion mit vernünftigem Aufwand zu erfüllen. Gerade die Feststellung<br />

subjektiver Kriterien sei aber schwierig, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben<br />

haben.<br />

315<br />

BOSSHARD, S. 118.<br />

316 BOSSHARD, S. 120.<br />

317 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 372.<br />

93<br />

259<br />

260


261<br />

262<br />

263<br />

1 Übersicht und Definition<br />

sen werden, nämlich wenn <strong>der</strong> Schädiger urteilsunfähig ist o<strong>der</strong> sich auf einen<br />

Rechtfertigungsgrund berufen kann.<br />

Im Ansatz gleicht WERROs Vorschlag jenem von HONSELL. Auch bei HONSELL<br />

führt die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zur Haftung, es sei denn, es liege<br />

ausnahmsweise Urteilsunfähigkeit vor. Wesentlichster Unterschied besteht darin,<br />

dass WERRO die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die Urteilsunfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zurechnet und die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

auf die Prüfung <strong>der</strong> Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen reduziert. HONSELL<br />

rechnet hingegen die objektive Sorgfaltspflichtverletzung dem Verschulden zu und<br />

reduziert seinerseits das Verschulden auf die Prüfung <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit.<br />

WERRO stellt dann auch fest, dass sein modifiziertes Verständnis von Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

und Verschulden weitgehend zu denselben Ergebnissen führt wie bei <strong>der</strong><br />

objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie. 318 Da die Verletzung eines absolut geschützten<br />

Rechts die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indiziert, wird die Haftungsvoraussetzung<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit im Grunde auf dieselbe Rolle zurückgedrängt, wie sie<br />

WERRO vorschlägt, nämlich auf die Prüfung <strong>der</strong> Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen.<br />

Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie gehen objektive Sorgfaltspflichtverletzung<br />

und Schutznormverletzung ohnehin miteinan<strong>der</strong> einher. 319<br />

Im Ergebnis nähert sich WERROs Ansatz dem französischen Recht und dem den<br />

Län<strong>der</strong>n des Common Law zugrunde liegenden Gedanken an, wo<strong>nach</strong> <strong>der</strong> massgebende<br />

Haftungsgrund in <strong>der</strong> „faute“ bzw. <strong>der</strong> „negligence“, d.h. <strong>der</strong> Nichtbeachtung<br />

<strong>der</strong> im Einzelfall gefor<strong>der</strong>ten, objektiv definierten Sorgfalt, liegt, während die<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Haftungsvoraussetzung Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit reduziert wird. 320<br />

318 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 343.<br />

319 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 357 (Fn. 33).<br />

320 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 357.<br />

94


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

1.3 Kernaussagen zur Sorgfaltspflichttheorie<br />

Bei <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie lassen sich zur Definition <strong>der</strong> Sorgfaltspflichten<br />

folgende Aussagen machen:<br />

• Nicht jedes durchschnittliche Verhalten, d.h. empirisch bestimmte Verhalten,<br />

kann zwangsläufig als sorgfältig gelten. Die empirisch bestimmten<br />

Verhaltensstandards sind zudem anhand eines übergeordneten Wertemassstabs<br />

zu überprüfen (vgl. Rz. 280 ff.).<br />

• Der <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> durchschnittlichen Sorgfalt lässt zudem keinen gerechten<br />

Ausgleich zwischen den Interessen des Schädigers und jenen des Geschädigten<br />

erreichen. Das durchschnittliche Verhalten reflektiert das Verhalten<br />

einer durchschnittlich vernünftigen Person in <strong>der</strong> Situation des Schädigers.<br />

Dies hat mitunter Folgen auf die Ausübung und Geltendmachung<br />

bestimmter Defensivansprüche (Unterlassung, Notwehr, Notstand) des<br />

potenziell Geschädigten (vgl. Rz. 284 ff.).<br />

• Ferner kann nicht bereits jede Abweichung vom durchschnittlichen Verhalten<br />

als unsorgfältig gelten, da damit Verhaltensweisen, die mit dem<br />

durchschnittlichen Verhalten äquivalent sind, unnötig sanktioniert werden<br />

(vgl. Rz. 299 ff.).<br />

• Gesetzlich bestimmte Sorgfaltspflichten bergen ihrerseits weitgehend dieselben<br />

Probleme wie die Berücksichtigung geschriebener Schutznormen<br />

bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie (vgl. Rz. 307 f. sowie Rz. 188 ff. und Rz. 203<br />

ff.).<br />

• Richterlich bestimmte Sorgfaltspflichten verlangen vom Schädiger jenes<br />

Verhalten, welches aufgrund <strong>der</strong> konkreten Situation erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />

das Schädigungspotenzial zu minimieren. Der Richter hat sich hierbei<br />

aufgrund <strong>der</strong> Umstände <strong>der</strong> Situation und <strong>der</strong> beteiligten Interessen zu<br />

orientieren (vgl. Rz. 309 ff.).<br />

95<br />

264<br />

265<br />

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268


269<br />

270<br />

271<br />

272<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

96<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Bestimmung des Verschuldens lassen sich folgende Aussagen<br />

machen:<br />

• Die Reduktion des Verschuldens auf die Urteilsfähigkeit mag zwar die<br />

doppelte Prüfung des Verhaltens <strong>nach</strong> denselben objektiven Kriterien sowohl<br />

bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als auch dem Verschulden verhin<strong>der</strong>n,<br />

<strong>der</strong> damit erreichte Verschuldensbegriff ist jedoch mit weiteren Bestimmungen<br />

des Haftpflichtrechts inkompatibel (vgl. Rz. 315 ff.).<br />

• Der Ansatz, das Verschulden zu (re-)subjektivieren, vermag nur auf den<br />

ersten Blick die doppelte Prüfung des Verhaltens <strong>nach</strong> identischen Kriterien<br />

vermeiden. Es gelangen bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> objektiven Sorgfalt bei<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und <strong>der</strong> subjektiven Sorgfalt beim Verschulden<br />

weiterhin ähnliche o<strong>der</strong> gar identische Kriterien zur Anwendung<br />

(vgl. Rz. 323 ff.).<br />

• Der Ansatz WERROs, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung dem Verschulden<br />

zuzurechnen und die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit auf die Abwesenheit<br />

von Rechtfertigungsgründen zu reduzieren, scheitert an systematischen<br />

und theoretischen Überlegungen. Für unsorgfältiges Verhalten findet sich<br />

kein Rechtfertigungsgrund, womit letztlich auf die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als<br />

Kriterium verzichtet wird. Dies ist mit dem Wortlaut von <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> unvereinbar<br />

(vgl. Rz. 327 ff.).<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches<br />

Kriterium <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

2.1 Empirisch bestimmte (durchschnittliche) Sorgfaltspflichten<br />

Die empirisch bestimmten Sorgfaltspflichten entsprechen dem objektiven Sorgfaltsbegriff<br />

<strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, d.h., die relevante Sorgfaltspflicht<br />

bestimmt sich da<strong>nach</strong>, wie sich eine durchschnittlich vernünftige Person in<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Situation verhalten hätte. 321 Dem Geschädigten soll ein Schaden<br />

321 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 49.


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

ersetzt werden, wenn das Verhalten des Schädigers den durchschnittlichen Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die eine Gesellschaft im Interesse des Zusammenlebens ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

stellt, nicht genügt. 322 Um zu beurteilen, ob <strong>der</strong> Schädiger eine Sorgfaltspflicht<br />

verletzt hat o<strong>der</strong> nicht, hat das Gericht somit sein Verhalten mit dem einer vernünftigen<br />

Person zu vergleichen, die sich in den gleichen objektiven Umständen befin-<br />

det. 323<br />

Die herrschende Lehre wendet einen typisierten Sorgfaltsbegriff 324 an. Zur empirischen<br />

Ermittlung des Durchschnittsverhaltens wird auf den Durchschnitt <strong>der</strong> Angehörigen<br />

<strong>der</strong> Berufs- und Altersklasse, denen <strong>der</strong> Schädiger zugehört, abgestellt.<br />

325 Als sorgfältig gilt das Durchschnittsverhalten des Verkehrskreises, in dem<br />

sich <strong>der</strong> Schädiger bewegt, respektive des Typus, dem er zugehört. Für jeden Typus<br />

und Verkehrskreis gelten eigene, innerhalb eines Verkehrskreises und Typus<br />

aber dieselben Sorgfaltsanfor<strong>der</strong>ungen. 326 So hat ein Arzt die Regeln <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Kunst einzuhalten, ein Anwalt hingegen die durchschnittliche Sorgfalt seiner Anwaltskollegen<br />

aufzubringen. 327 Ob ein Kind schuldhaft gehandelt hat, beurteilt sich<br />

da<strong>nach</strong>, ob einem Kind gleichen Alters bei gleichem Verhalten ein Vorwurf zu<br />

machen wäre. 328<br />

Nach herrschen<strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung werden das Alter, das Geschlecht<br />

und <strong>der</strong> Beruf des Schädigers zu den massgebenden Faktoren gezählt, um den<br />

relevanten Typus respektive Verkehrskreis zu bestimmen. 329 Die Rechtsprechung<br />

322 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 347.<br />

323 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 370.<br />

324 WERRO, Neuere Entwicklungen, S. 78; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 184a.<br />

325 KOLLER, Obligationenrecht, § 24 N 39; HONSELL, § 6 N 17.<br />

326 KOLLER, Obligationenrecht, § 24 N 39.<br />

327 SCHWENZER, N 22.15.<br />

328 KOLLER, Obligationenrecht, § 24 N 40.<br />

329 OSWALD, S. 68, m.w.H.: OSWALD unterscheidet dabei zwischen Merkmals- und<br />

Auftretensgruppen. Entwe<strong>der</strong> handelt es sich um Merkmale <strong>der</strong> Person, die alle Menschen<br />

betreffen (Alter, Geschlecht), o<strong>der</strong> es wird auf den Willensakt einer Person abge-<br />

97<br />

273<br />

274


275<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

98<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

und Lehre hat die Auswahl dieser Kriterien kaum begründet. An sich eignen sich<br />

eine Reihe von Faktoren, um den Verkehrskreis zu bestimmen: Bildung, Geschlecht,<br />

330 Bevölkerungsschicht, physische Kraft, 331 körperliche Beson<strong>der</strong>heiten<br />

und ähnliche Faktoren. 332 Je mehr Kriterien berücksichtigt werden, desto mehr<br />

wird <strong>der</strong> Individualität des Schädigers Rechnung getragen und damit die Sorgfalt<br />

subjektiviert.<br />

Um den Interessenausgleich zwischen Schädiger und Geschädigtem zu gewährleisten,<br />

muss die Sorgfalt jedoch objektiviert werden, was sich nur durch eine restriktive<br />

und zugleich wertende Auswahl von Faktoren zur Bestimmung und Abgrenzung<br />

des Verkehrskreises erreichen lässt. 333 WERRO lehnt deshalb die Typisierung<br />

bzw. die Kategorisierung <strong>der</strong> Sorgfaltspflichten anhand subjektiver Eigenschaften<br />

und Fähigkeiten grundsätzlich ab. Persönliche Eigenschaften des Schädigers wie<br />

sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine Kenntnisse 334 sowie sein Alter und<br />

Geschlecht 335 sollen bei <strong>der</strong> Ermittlung des Durchschnittsverhaltens unberücksichtigt<br />

bleiben. WERRO schränkt dies insofern ein, als die erbringende Sorgfalt auch<br />

anhand des in einem bestimmten Berufszweig üblichen Verhaltens zu bestimmen<br />

sei. Damit wird die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe zur Bestimmung des<br />

stellt, <strong>der</strong> die betreffende Person zum Mitglied einer speziellen Gruppierung macht<br />

(Berufsausübung, Übernahme einer Tätigkeit, die beson<strong>der</strong>e Fähigkeiten voraussetzt).<br />

330<br />

WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 371; GAUCH, Der vernünftige Mensch, S. 181<br />

(Fn. 40): Im Jahre 1925 lehnte das Bezirksgericht ein Mitverschulden einer Frau als<br />

Fussgängerin ab, weil Frauen im Unterschied zu Männern, aber ähnlich wie Rindvieh<br />

und Hühner, nicht in <strong>der</strong> Lage seien, die Gefahren des motorisierten Verkehrs richtig<br />

einzuschätzen und zweckmässig zu reagieren.<br />

331 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 184.<br />

332 AEBI, S. 58; OSWALD, S. 67 f .<br />

333 OSWALD, S. 66 f.<br />

334 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 347; 370.<br />

335 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 370 f.; vgl. hingegen <strong>Art</strong>. 48a V<strong>OR</strong>ENTWURF.<br />

Da<strong>nach</strong> handelt <strong>der</strong> Schädiger fahrlässig, wenn er nicht diejenige Sorgfalt an den Tag<br />

legt, die aufgrund <strong>der</strong> Umstände sowie seiner persönlichen Situation (Alter, Bildung,<br />

Kenntnisse und übrige Eigenschaften) von ihm erwartet werden kann.


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

Durchschnittsverhaltens berücksichtigt, womit auch WERRO eine Typisierung bei<br />

<strong>der</strong> Ermittlung des Durchschnittsverhaltens vornimmt. 336<br />

2.1.1 Postulat des Ausgleichs <strong>der</strong> Interessen von Schädiger und Geschädigtem<br />

Ein wesentlicher Teil <strong>der</strong> Lehre erachtet den <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> objektiven, sprich durch-<br />

schnittlichen Sorgfalt deshalb als notwendig, da damit <strong>der</strong> Ausgleich entgegenstehen<strong>der</strong><br />

Interessen von Schädiger und Geschädigtem gewährleistet werden soll. 337<br />

Den Interessen des Geschädigten wird dadurch Rechnung getragen, dass er auf<br />

mindestens durchschnittliches Verhalten seiner Mitmenschen vertrauen darf.<br />

Prozessual hat er zudem nur das äusserlich erkennbare (objektive) Verhalten des<br />

Schädigers <strong>nach</strong>zuweisen und nicht den Geisteszustand respektive die Gedankengänge<br />

des Schädigers. 338 Subjektive Entschuldigungsgründe wie z.B. Unaufmerksamkeit<br />

wegen schwerer Trauer, ungenügende Bildung o<strong>der</strong> eingeschränkte geistige<br />

Fähigkeiten 339 des Schädigers muss sich <strong>der</strong> Geschädigte deshalb nicht entgegenhalten<br />

lassen.<br />

Die Interessen des Schädigers werden beim objektivierten Verschuldensbegriff<br />

dadurch berücksichtigt, dass als Massstab das Verhalten eines durchschnittlich<br />

vernünftigen Menschen in <strong>der</strong> konkreten Situation des Schädigers gilt. Die an<br />

einen Fahrradfahrer gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen werden anhand des durchschnittlichen<br />

Verhaltens eines Fahrradfahrers beurteilt. Nicht berücksichtigt wird etwa,<br />

welches Verhalten allfällig gefährdete Fussgänger vom Fahrradfahrer erwarten,<br />

damit sie nicht verletzt werden, bzw. welches Verhalten ein Dritter, <strong>der</strong> dem Verkehrsgeschehen<br />

als Unbeteiligter zuschaut, als angemessen und ausgeglichen erwarten<br />

würde.<br />

336<br />

WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 370.<br />

337<br />

WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 372 f.; SCHWENZER, N 22.20, m.w.H.<br />

338<br />

Vgl. OFTINGER/STARK I, § 5 N 67, 79: STARK spricht sich aus Gründen <strong>der</strong> Praktikabilität<br />

für den objektivierten Verschuldensbegriff aus.<br />

339<br />

Führt die Geistesschwäche jedoch zur Urteilsunfähigkeit, haftet <strong>der</strong> Schädiger nicht aus<br />

<strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong>, son<strong>der</strong>n allenfalls aus <strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong>.<br />

99<br />

276<br />

277<br />

278


279<br />

280<br />

281<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

100<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Wie <strong>nach</strong>folgend aufgezeigt wird, lässt sich jedoch bereits aus systematischen<br />

Überlegungen heraus mit dem <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> durchschnittlichen Sorgfalt (noch) kein<br />

angemessener Ausgleich <strong>der</strong> Interessen zwischen Schädiger und Geschädigtem<br />

erreichen.<br />

2.1.2 Notwendigkeit einer übergeordneten Wertehierarchie<br />

Die Berücksichtigung des Durchschnittsverhaltens als Massstab für die Grenze<br />

zwischen Sorgfalt und Unsorgfalt überzeugt nur, wenn dieses Verhalten dem Werturteil<br />

einer grossen Zahl von Personen entspricht und damit die Annahme zulässt,<br />

dass es sachlich gerechtfertigt sei. Dies trifft aber nur zu, wenn die richtige Hierarchie<br />

<strong>der</strong> Werte gilt. Wo die sachliche Rechtfertigung trotz vieler übereinstimmen<strong>der</strong><br />

Beurteilungen fehlt, ist nicht auf den Durchschnitt abzustellen. 340 Wenn z.B.<br />

die Mehrheit <strong>der</strong> Autofahrer auf einer <strong>St</strong>recke mit überhöhter Geschwindigkeit<br />

unterwegs ist, so ist damit die Überschreitung <strong>der</strong> Höchstgeschwindigkeit keineswegs<br />

gerechtfertigt.<br />

Das Durchschnittsverhalten ist nur dann als Massstab geeignet, wenn <strong>der</strong> durchschnittlich<br />

vernünftige Mensch bei seinem Verhalten die Interessen von Schädiger<br />

und Geschädigtem gleichermassen berücksichtigt. Versinnbildlicht wird dies im<br />

moralischen Appell: „Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem<br />

an<strong>der</strong>n zu!“ 3<strong>41</strong> Wenn man aber bereits mit dem Bild eines hypothetischen Durchschnittsmenschen<br />

hantiert, so dürfte das Bild des egoistisch und eigennützig handelnden<br />

homo oeconomicus wohl eher heranzuziehen sein als jenes des altruistischen<br />

Wohltäters. 342<br />

340 OFTINGER/STARK I, § 5 N 83.<br />

3<strong>41</strong><br />

In abgewandelter Form findet sich diese Maxime in <strong>der</strong> Bibel wie<strong>der</strong>: „Alles, was ihr<br />

für euch von den Menschen erwartet, das tut ihnen auch.“ (Die Bibel, Neues Testament,<br />

Matthäus 7, 12); „Seid zu den Leuten genauso, wie ihr auch von ihnen behandelt<br />

werden wollt.“ (Die Bibel, Neues Testament, Lukas 6, 31); „Was <strong>der</strong> Mensch sät, das<br />

wird er ernten.“ (Die Bibel, Neues Testament, Galater, 6, 7b).<br />

342<br />

Vgl. HOLMES, S. 144: „The true explanation of the reference of liability to a moral<br />

standard [...] is not that it is for the purpose of improving men’s hearts, but that it is to<br />

give a man a fair chance to avoid doing the harm before he is held responsible for it.“


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

Dem homo oeconomicus wird unterstellt, er verhalte sich evaluierend und maxi-<br />

mierend. 343 Er verzichtet auf eine schädigende Handlung nur dann, wenn die für<br />

ihn negativen Folgen seines Handelns schwerer wiegen als <strong>der</strong> positive Nutzen,<br />

den er daraus erzielt. 344 Aus haftpflichtrechtlicher Sicht wird <strong>der</strong> Durchschnittsmensch<br />

nur dann von schädigendem Verhalten absehen, wenn er ansonsten finanziell<br />

bestraft wird. Er berücksichtigt die Interessen allfälliger Geschädigter nur<br />

mittelbar, nämlich dann, wenn <strong>der</strong>en Schäden auf ihn überwälzt werden, d.h., wenn<br />

er für die Folgen seines Verhaltens haftet. 345 Dies zeigt eine inhärente Schwäche<br />

des empirisch bestimmten Sorgfaltsbegriffs. Das Durchschnittsverhalten kann nicht<br />

zugleich zur Begründung <strong>der</strong> Haftung herangezogen werden, wenn sich erst aus<br />

dem Umstand <strong>der</strong> Haftung das durchschnittliche Verhalten ergibt. Dies hätte einen<br />

Zirkelschluss zur Folge.<br />

Das Haftpflichtrecht ist mit dem <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> durchschnittlichen Sorgfalt somit nicht<br />

in <strong>der</strong> Lage, autonom das richtige Verhalten bzw. das haftpflichtige Verhalten zu<br />

bestimmen, son<strong>der</strong>n ist stets auf eine äussere Wertehierarchie angewiesen. Das<br />

Durchschnittsverhalten kann einzig nur als Indiz einer vorangegangenen Interessenabwägung<br />

dienen. 346 Findet keine Interessenabwägung statt, etwa wenn Nachlässigkeit<br />

im Spiel ist o<strong>der</strong> wenn Unsitten im Verkehr eingerissen haben, darf das<br />

Mass <strong>der</strong> Sorgfalt nicht herabgesetzt werden. 347 Der Richter hat stets zu überprüfen,<br />

ob das Durchschnittsverhalten im Einzelfall mit <strong>der</strong> vorherrschenden Wertehierarchie<br />

in Einklang steht. 348 Damit drängt sich zwangsläufig die Frage auf, ob<br />

die Prüfung des Verhaltens über den Umweg des Durchschnittsverhaltens überhaupt<br />

zweckmässig ist. Der Richter könnte das gerügte schädigende Verhalten<br />

343<br />

Zur Bedeutung <strong>der</strong> REMM-Hypothese (Resourceful, Evaluating, Maximising Man) im<br />

Haftpflichtrecht vgl. SAILER, S. 134, im Zivilrecht allgemein vgl. SCHÄFER/OTT, S. 58<br />

ff., m.w.H.<br />

344<br />

WALTER, S. 305.<br />

345 HONSELL, § 1 N 74; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 32.<br />

346<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 49.<br />

347<br />

BGE 69 II 324, 331 ff. (Erw. 2).<br />

348 OFTINGER/STARK I, § 5 N 84.<br />

101<br />

282<br />

283


284<br />

285<br />

286<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

102<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

gleich direkt auf die Vereinbarkeit mit <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Gesellschaft vorherrschenden<br />

Wertehierarchie prüfen.<br />

2.1.3 Einseitigkeit des durchschnittlichen und typisierten Sorgfaltsbegriffs<br />

a) Einseitige Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen des Schädigers zulasten<br />

des Geschädigten<br />

Die Bestimmung des relevanten Sorgfaltsmassstabs anhand des Durchschnittsverhaltens<br />

des Verkehrskreises, dem <strong>der</strong> Schädiger zugehört, bedeutet, dass im Einzelfall<br />

das Mass <strong>der</strong> Sorgfalt herauf- o<strong>der</strong> herabgesetzt wird, je <strong>nach</strong>dem welchem<br />

Verkehrskreis <strong>der</strong> Schädiger zugeordnet wird. Einem Kind ist nur jenes Verhalten<br />

vorzuwerfen, welches vom Durchschnittsverhalten an<strong>der</strong>er Kin<strong>der</strong> in seinem Alter<br />

abweicht, 349 während Berufsleute, z.B. Ärzte o<strong>der</strong> Elektriker, den höheren Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

ihrer Kunst respektive ihres Handwerkes genügen müssen. 350<br />

Ist aber ein in gewissen Berufen geübter Schlendrian üblich, z.B. dass auf Baustellen<br />

Alkohol getrunken wird o<strong>der</strong> dass gefährliche <strong>St</strong>ellen nicht abgesperrt werden,<br />

würde dieses Verhalten bei Anwendung des typisierten Sorgfaltsbegriffs als sorgfältig<br />

gelten. 351 Wer sich wegen <strong>der</strong> fehlenden Absperrung verletzt, hätte keinen<br />

Schadenersatzanspruch, da das Verhalten üblich und somit nicht wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

ist. 352 Damit würde aber die (verbreitete) Nachlässigkeit im Verkehrskreis des<br />

Schädigers belohnt, was nicht Ziel des Haftpflichtrechts sein kann.<br />

Das Abstellen auf die typisierte Sorgfalt ist beson<strong>der</strong>s dann bedenklich, wenn Berufsgruppen<br />

es in <strong>der</strong> Hand haben, ihre Bräuche und Sitten selbst festzulegen o<strong>der</strong><br />

gar zu normieren, und damit den für sie geltenden Sorgfaltsmassstab beeinflussen<br />

können. Dies lässt sich am Beispiel <strong>der</strong> Skiliftbetreiber illustrieren. Zu den Pflich-<br />

349 KOLLER, Obligationenrecht, § 24 N 40.<br />

350 SCHWENZER, N 22.15.<br />

351<br />

VON BAR II, N 225 (S. 252).<br />

352<br />

Vgl. SCHÄFER/OTT, S. 200 f.: Der Radfahrer, <strong>der</strong> sich verkehrswidrig verhält und<br />

<strong>nach</strong>ts ohne Licht fährt, kann sich nicht mit dem Hinweis <strong>der</strong> Haftung entziehen, dass<br />

sich die meisten Radfahrer ebenso verhalten.


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

ten <strong>der</strong> Skiliftbetreiber gehören etwa die Polsterung von Hin<strong>der</strong>nissen, die Markierung<br />

von Pistenrän<strong>der</strong>n und die Pistenkontrolle, 353 wobei die Skiliftbetreiber für<br />

die Kosten dieser Massnahmen aufzukommen haben. Verzichtet nun <strong>der</strong> Grossteil<br />

<strong>der</strong> Skiliftbetreiber aus Kostengründen auf diese Massnahmen, handeln sie weiterhin<br />

sorgfältig, da sie dem durchschnittlichen Verhalten ihres Verkehrskreises entsprechen.<br />

Sie sparen damit die Kosten <strong>der</strong> Schutzmassnahmen ein, ohne einem<br />

höheren Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein. 354 Dass dadurch das Unfallrisiko für die<br />

Skifahrer steigt, ist für den Betreiber finanziell gesehen irrelevant, da er hierfür<br />

nicht einzustehen hat. Der Skifahrer respektive dessen Versicherung haben den<br />

Schaden zu tragen. Dieser Ausgang ist inadäquat, da die Skiliftbetreiber am besten<br />

in <strong>der</strong> Lage sind, Gefahrenstellen zu erkennen und zu sichern. Gerade aus gesamtgesellschaftlicher<br />

Sicht ist es erwünscht, dass <strong>der</strong>jenige haftet, <strong>der</strong> den Schaden<br />

möglichst kosteneffektiv vermeiden könnte. 355 Zudem verursacht je<strong>der</strong> Schaden<br />

auch Transaktionskosten, 356 weshalb es aus gesamtgesellschaftlicher Sicht anzustreben<br />

ist, das Schädigungspotenzial möglichst gering zu halten. 357<br />

Ein Sorgfaltsbegriff, <strong>der</strong> sich einzig <strong>nach</strong> dem Durchschnittsverhalten richtet, bietet<br />

zu viel Raum, sodass die betroffenen Verkehrskreise den für sie massgeblichen<br />

Sorgfaltsstandard bestimmen können. Er richtet sich damit einseitig <strong>nach</strong> den In-<br />

353 Exemplarisch für die <strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong> Rechtsprechung einzuhaltenden Sorgfaltspflichten,<br />

vgl. BGE 121 III 358, 360 (Erw. 4a): „Es ist allgemein anerkannt, dass<br />

Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf<br />

öffnen, grundsätzlich verpflichtet sind, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts-<br />

und Schutzmassnahmen vorzukehren [...] auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst<br />

sorgen [...] festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmäste und Bäume, aus<br />

dem Pistenbereich zu entfernen o<strong>der</strong> durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen)<br />

zu sichern.“<br />

354 Vgl. SCHÄFER/OTT, S. 202 f.: Interessengruppen können aber auch die Sicherheitsstandards<br />

zu hoch ansetzen, um etwa Konkurrenten aus an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n vom heimischen<br />

Markt auszuschliessen. In beiden Fällen, d.h., wenn die <strong>St</strong>andards zu hoch o<strong>der</strong> zu<br />

niedrig angesetzt werden, kann dies zu Effizienzverlusten führen.<br />

355 Theorie vom cheapest cost avoi<strong>der</strong>, vgl. HONSELL, § 1 N 74; SAILER, S. 175.<br />

356 SCHÄFER/OTT, S. 140.<br />

357 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 33.<br />

103<br />

287


288<br />

289<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

104<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

teressen <strong>der</strong> Schädiger zum Schaden <strong>der</strong> Allgemeinheit. FLEMING hält dieses Prob-<br />

lem treffend fest: „Even common usage or custom is not altogether above legal<br />

censure, since otherwise an entire industry would be free to set its own uncontrolled<br />

standards in defiance of its overriding obligation of reasonable care.“ 358<br />

Diese „legal censure“ findet in Rechtsprechung und Lehre statt. Dem<strong>nach</strong> kann<br />

die Berufung auf Übung, Usance o<strong>der</strong> Gewohnheiten nicht entschuldigen, wenn<br />

das Verhalten schadensträchtig ist 359 o<strong>der</strong> wenn es eine Nachlässigkeit o<strong>der</strong> Unsitte<br />

im Verkehr darstellt. 360<br />

b) Unbeachtete Defensivansprüche des Geschädigten<br />

Eine Reihe von Defensivansprüchen des potenziell Geschädigten, wie z.B. das<br />

Notwehrrecht, <strong>der</strong> Unterlassungsanspruch, <strong>der</strong> Beseitigungsanspruch und teilweise<br />

<strong>der</strong> Feststellungsanspruch, setzen die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit des schädigenden Verhaltens<br />

voraus. 361 Derjenige, <strong>der</strong> seine Rechte in Gefahr sieht, muss vorgängig abschätzen<br />

können, ob er zur Notwehr berechtigt ist o<strong>der</strong> auf Unterlassung klagen<br />

darf.<br />

Die empirische Bestimmung <strong>der</strong> Sorgfalt anhand des Durchschnittsverhaltens des<br />

Schädigers beinhaltet notwendigerweise eine einseitige Betrachtungsweise zugunsten<br />

des Schädigers. So kann dem Schädiger kein Vorwurf gemacht werden, wenn<br />

er sich in einem entschuldbaren Irrtum befindet o<strong>der</strong> wenn es ihm faktisch unmöglich<br />

ist, die Folgen seines Verhaltens zu erkennen und daher zu vermeiden. In diesem<br />

Zusammenhang muss entschuldbar bedeuten, dass auch eine Durchschnitts-<br />

358 J. G. FLEMING, An Introduction to the Law of Torts, 2. Aufl., Oxford 1985, S. 30, zitiert<br />

<strong>nach</strong>: GAUCH, Der vernünftige Mensch, S. 194 (Fn. 113); auch treffend formuliert von<br />

WALSH J. in O’Donovan v. Cork County Council [1967] IR 173, 193: „The fact that it<br />

is shown to have been widely and generally adopted over a period of time does not<br />

make the practice any less negligent. Neglect of duty does not cease by repetition to the<br />

neglect of duty.“, zitiert <strong>nach</strong>: VON BAR II, N 225 (Fn. 307).<br />

359 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 189; BGE 90 II 227, 231 (Erw. 2c); BGE 89 II 118, 121<br />

(Erw. 2b): „Bonjean ne saurait se disculper en soutenant que sa façon de rouler est<br />

usuelle; un abus répété n’est pas une excuse.“<br />

360 BGE 69 II 324, 331 ff. (Erw. 2).<br />

361 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 277, m.w.H.


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

person diesem Irrtum unterlegen wäre und die Folgen ihres Verhaltens nicht zu<br />

erkennen vermocht hätte.<br />

Veröffentlicht jemand unwahre Behauptungen auf Plakaten, obwohl er objektiv<br />

sorgfältig handelt und auf eine sonst verlässliche Quelle vertraut, handelt er nicht<br />

unsorgfältig und deshalb auch nicht wi<strong>der</strong>rechtlich. Dies hat jedoch zur Folge, dass<br />

dem Geschädigten, <strong>der</strong> durch die unwahren Behauptungen in seiner Persönlichkeit<br />

verletzt wird, <strong>der</strong> Beseitigungsanspruch versagt werden muss, da dies die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

voraussetzt. 362 Dies überzeugt nicht, denn <strong>der</strong> so in seiner Persönlichkeit<br />

verletzte Geschädigte hätte we<strong>der</strong> Anspruch auf Schadenersatz o<strong>der</strong> Genugtuung,<br />

noch kann er auf Beseitigung o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Persönlichkeitsverletzung<br />

klagen. Nur bei periodisch erscheinenden Medien hätte <strong>der</strong> Geschädigte allenfalls<br />

ein Gegendarstellungsrecht, da hier nur unmittelbare Betroffenheit und nicht Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

<strong>der</strong> Verletzung verlangt wird.<br />

In Notwehrsituationen ist die Lage für den potenziell Geschädigten prekärer. Die<br />

Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Abweichung vom Durchschnittsverhalten hat<br />

zur Folge, dass <strong>der</strong> Geschädigte durchschnittliches schädigendes Verhalten über<br />

sich ergehen lassen muss, ohne dass er sich dagegen wehren kann. Zugleich kann<br />

er aber auch nicht auf Schadenersatz hoffen, da durchschnittliches Verhalten nicht<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich ist. Mit an<strong>der</strong>en Worten muss <strong>der</strong> Geschädigte hilflos zusehen, wie<br />

er geschädigt wird, auch wenn er selbst die Möglichkeit hätte, den Schadenseintritt<br />

abzuwehren. Dies kann vom Haftpflichtrecht nicht beabsichtigt sein. Die Defensivansprüche<br />

des potenziell Geschädigten dürfen deshalb nicht davon abhängig<br />

gemacht werden, ob <strong>der</strong> Schadenseintritt für den durchschnittlichen Schädiger<br />

vorhersehbar o<strong>der</strong> vermeidbar war. P<strong>OR</strong>TMANN spricht sich auch deshalb gegen die<br />

Verschmelzung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit mit dem objektivierten Verschulden aus. 363<br />

362<br />

P<strong>OR</strong>TMANN, S. 277; BGE 91 II 401, 407 (Erw. 3e): „Würde ein solcher Eingriff als<br />

rechtmässig betrachtet, so wäre <strong>der</strong> Täter <strong>der</strong> Pflicht enthoben, den guten Ruf des Betroffenen<br />

wie<strong>der</strong>herzustellen, und könnte nicht einmal auf Unterlassung weiterer Verletzungen<br />

belangt werden, da solche Klagen die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit des Eingriffs voraussetzen<br />

(BGE 68 II 131). Das wi<strong>der</strong>spräche ethischen Grundsätzen.“<br />

363<br />

P<strong>OR</strong>TMANN, S. 277, m.w.H.<br />

105<br />

290<br />

291


292<br />

293<br />

294<br />

295<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

106<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

c) Abweichende subjektive Sorgfaltspflichten<br />

Wird das Durchschnittsverhalten als Massstab des erlaubten Verhaltens definiert,<br />

so hat eine Person an sich nur für unterdurchschnittliches Verhalten einzustehen.<br />

Beachtet ein Schädiger hingegen die durchschnittliche Sorgfalt, handelt er im<br />

Grunde auch dann nicht wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn er wegen beson<strong>der</strong>er Fähigkeiten<br />

o<strong>der</strong> Kenntnisse in <strong>der</strong> Lage gewesen wäre, auch solche Schäden zu vermeiden,<br />

<strong>der</strong>en Vermeidung einer Durchschnittsperson nicht möglich gewesen wäre. 364<br />

Wird stets nur die durchschnittliche Sorgfalt verlangt, besteht aus haftpflichtrechtlicher<br />

Sicht kein Anreiz für den Schädiger, sich <strong>nach</strong> seinen Möglichkeiten sorgfältiger,<br />

d.h. weniger schadensträchtig, zu verhalten. Eine Folge davon ist, dass <strong>der</strong><br />

Geschädigte im Endeffekt für Schäden aufkommen muss, die <strong>der</strong> Schädiger aufgrund<br />

seiner Kenntnisse und Fähigkeiten hätte vermeiden können. Sinnvoll ist es,<br />

denjenigen haften zu lassen, <strong>der</strong> am ehesten in <strong>der</strong> Lage ist, das Risiko abzuschätzen<br />

und den Schaden zu vermeiden. 365<br />

Es ist deshalb auch eine anerkannte Regel, dass ein Schädiger, <strong>der</strong> über beson<strong>der</strong>e<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn zu erhöhter Sorgfalt befähigen, für<br />

diese erhöhte Sorgfalt einstehen muss. 366 Mit an<strong>der</strong>en Worten: Falls <strong>der</strong> Schädiger<br />

höhere Kenntnisse besitzt als <strong>der</strong> Durchschnitt seines Typus (Berufskreises, Altersgruppe<br />

usw.), kann er sich nicht darauf berufen, er habe lediglich die durchschnittliche<br />

Sorgfalt aufgewendet. Er ist gehalten, seine allfälligen höheren Fachkenntnisse<br />

und Fähigkeiten als die im Verkehrskreis üblichen einzusetzen. 367<br />

WERRO begründet die Beachtung <strong>der</strong> subjektiven Sorgfalt damit, dass die durchschnittliche<br />

Sorgfaltspflicht lediglich die Mindestvoraussetzungen an die Sorgfaltspflicht<br />

stellt, bei <strong>der</strong>en Verletzung die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit stets gegeben sein<br />

soll. 368 Damit gilt aber, dass sich <strong>der</strong> Schädiger, auch wenn er sich durchschnittlich<br />

364<br />

OSWALD, S. 64.<br />

365<br />

Theorie vom cheapest cost avoi<strong>der</strong>, vgl. HONSELL, § 1 N 74; SAILER, S. 175.<br />

366 OFTINGER/STARK I, § 5 N 86.<br />

367 SCHWENZER, N 22.17.<br />

368 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 370.


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

verhält, nicht sicher sein kann, ob sein Verhalten rechtmässig ist o<strong>der</strong> nicht. Die<br />

Rechtmässigkeit des Verhaltens lässt sich erst schlüssig bestimmen, wenn feststeht,<br />

ob ihm überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse zugeschrieben werden<br />

o<strong>der</strong> nicht. Damit wird letztlich nicht das Verhalten des Schädigers beurteilt, son<strong>der</strong>n<br />

die Fähigkeiten und Erfahrungen des Schädigers. Von einer objektiven Beurteilung<br />

des Verhaltens kann nicht mehr die Rede sein.<br />

2.1.4 Probleme bei <strong>der</strong> empirischen Bestimmung <strong>der</strong> durchschnittlichen Sorgfalt<br />

a) Der empirische Nachweis muss offenstehen<br />

Die Festlegung des massgeblichen Verhaltensstandards aufgrund des Durchschnittsverhaltens<br />

ist im Grunde eine empirische Aufgabe. 369 Handelt es sich beim<br />

schädigenden Verhalten jedoch nicht um ein Massenphänomen, ist <strong>der</strong> empirische<br />

Nachweis des durchschnittlichen Verhaltens von vornherein schwierig, da sich die<br />

notwendigen Daten in <strong>der</strong> Regel nicht beschaffen lassen. 370 Gänzlich unmöglich ist<br />

<strong>der</strong> Nachweis eines durchschnittlichen Verhaltens dort, wo es sich um ein einmaliges<br />

o<strong>der</strong> auf den Schädiger beschränktes Verhalten handelt, wie etwa beim Betrieb<br />

von Prototypen o<strong>der</strong> bei Pioniertaten.<br />

Ist ein durchschnittliches Verhalten empirisch nicht <strong>nach</strong>zuweisen, lassen sich<br />

hieraus zwei Schlüsse ziehen. Entwe<strong>der</strong> liegt die Sorgfaltspflicht gerade darin, dass<br />

die Tätigkeit nicht aufgenommen wird, o<strong>der</strong> es existiert keine einschlägige Sorgfaltspflicht.<br />

Beide Schlüsse sind unbefriedigend, denn auch Pioniertaten müssen<br />

erlaubt sein, können jedoch nicht in einem rechtsfreien Raum stattfinden.<br />

Notwendig ist damit ein Kriterium, welches das Verhalten auch unabhängig von<br />

<strong>der</strong> empirischen Nachweisbarkeit eines Durchschnittsverhaltens als wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

bzw. berechtigt bezeichnen kann. Letztendlich ist <strong>der</strong> Richter gezwungen zu entscheiden,<br />

wie jemand sich in <strong>der</strong>selben Situation des Schädigers verhalten hätte<br />

bzw. hätte verhalten müssen. 371<br />

369 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 49.<br />

370 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 60.<br />

371 GAUCH, Der vernünftige Mensch, S. 201.<br />

107<br />

296<br />

297<br />

298


299<br />

300<br />

301<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

108<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

b) Annahme einer einzigen richtigen Handlungsweise<br />

Gilt das durchschnittliche Verhalten als sorgfältig, kann sinnvollerweise nur die<br />

negative Abweichung vom Durchschnittsverhalten als wi<strong>der</strong>rechtlich gelten. Damit<br />

ist jedoch noch nicht geklärt, wie Verhaltensweisen zu beurteilen sind, welche mit<br />

dem durchschnittlichen Verhalten äquivalent sind. Durchschnittliches Verhalten<br />

setzt sowohl unterdurchschnittliches als auch überdurchschnittliches Verhalten<br />

voraus. Das durchschnittliche Verhalten stellt damit allenfalls ein hinreichendes,<br />

aber keinesfalls das einzig richtige Verhalten dar.<br />

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum objektivierten Verschulden<br />

die Problematik <strong>der</strong> Äquivalenz <strong>der</strong> Handlungen bei sogenannten Schreckreaktionen<br />

aufgegriffen. Es hat wie<strong>der</strong>holt entschieden, dass, wenn sich <strong>der</strong> Schädiger<br />

unerwartet und ohne Fehler plötzlich in einer Gefahrensituation befindet, er<br />

manchmal (insbeson<strong>der</strong>e im <strong>St</strong>rassenverkehr) blitzartig reagieren muss. Ob er dann<br />

die beste Lösung wählt, zeigt sich oft erst im Nachhinein. Der Schädiger hat dann<br />

nicht schuldhaft gehandelt, wenn die ergriffene Massnahme und diejenige, welche<br />

bei <strong>nach</strong>träglicher längerer Überlegung als die zweckmässigere erscheint, annähernd<br />

gleichwertig sind und <strong>der</strong> Schädiger <strong>der</strong>en unterschiedliche Wirksamkeit nur<br />

deshalb nicht erkannt hat, weil die plötzlich eingetretene Gefahrensituation einen<br />

augenblicklichen Entschluss erfor<strong>der</strong>te. 372<br />

Die Problematik <strong>der</strong> äquivalenten Verhaltensweisen lässt sich am Beispiel <strong>der</strong><br />

Chirurgie illustrieren. Oft gibt es für einen Eingriff verschiedene Operationstechniken.<br />

Gilt nun eine Operationstechnik als vorherrschend, <strong>der</strong> Chirurg wählt jedoch<br />

eine an<strong>der</strong>e, müsste ihm bereits diese Wahl als Fahrlässigkeit angelastet werden, da<br />

er vom Durchschnitt abgewichen ist. Dieses Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsurteil ist jedoch<br />

unbefriedigend, wenn die gewählte Technik gleichwertig o<strong>der</strong> gar besser ist als die<br />

vorherrschende. Das Bundesgericht selbst führt aus, dass auf dem Gebiet <strong>der</strong> Chirurgie<br />

dem Arzt ein Ermessensspielraum zugestanden werden müsse. 373 Der <strong>Begriff</strong><br />

372<br />

BGE 83 IV 84 f.; BGE 61 I 429, 432 f. (Erw. 2); BGE 68 II 116, 127 (Erw. 6); vgl.<br />

auch BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 187a.<br />

373<br />

BGE 113 II 429, 432 (Erw. 3a).


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

<strong>der</strong> durchschnittlichen Sorgfalt würde hingegen das Ermessen einschränken und<br />

damit den wissenschaftlichen Fortschritt behin<strong>der</strong>n, da jede neue Technologie o<strong>der</strong><br />

Technik vorerst als wi<strong>der</strong>rechtlich gilt, bis sie sich durchgesetzt hat.<br />

Die Abweichung vom durchschnittlichen Verhalten erlaubt selbst noch keine abschliessende<br />

Aussage, ob ein Verhalten wi<strong>der</strong>rechtlich ist o<strong>der</strong> nicht, da nur die<br />

negative Abweichung vom Durchschnittsverhalten wi<strong>der</strong>rechtlich sein kann. 374<br />

Dies erfor<strong>der</strong>t jedoch zusätzliche Kriterien, um zu bestimmen, wann eine Abweichung<br />

gegenüber dem Durchschnittsverhalten positiv o<strong>der</strong> äquivalent ist. Dies lässt<br />

sich empirisch nicht bestimmen, son<strong>der</strong>n erfor<strong>der</strong>t eine Bewertung des Verhaltens.<br />

c) Äusserlich identisches Verhalten kann sowohl wi<strong>der</strong>rechtlich als<br />

auch erlaubt sein<br />

Die Bestimmung <strong>der</strong> Sorgfalt aufgrund des Durchschnittsverhaltens des Verkehrskreises<br />

des Schädigers birgt das Problem, dass ein bestimmtes Verhalten sowohl<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich als auch erlaubt sein kann, je <strong>nach</strong>dem, welchem Verkehrskreis <strong>der</strong><br />

Schädiger angehört. So macht es einen Unterschied, ob <strong>der</strong> Hobby-Bastler ein<br />

Büchergestell aufstellt und vergisst, es an <strong>der</strong> Wand zu fixieren, o<strong>der</strong> ob dies ein<br />

Schreiner tut. Wird jemand durch das umfallende Büchergestell verletzt, ist diese<br />

Unterlassung dem Schreiner vorzuwerfen, weil das Fixieren zum durchschnittlichen<br />

Verhalten <strong>der</strong> Handwerker gehört, dem Hobby-Bastler kann man hingegen<br />

nichts vorhalten. Beim Schreiner gilt somit das Nichtfixieren des Büchergestells<br />

als wi<strong>der</strong>rechtlich, beim Hobby-Bastler hingegen nicht.<br />

Wird das Mass <strong>der</strong> Sorgfalt entsprechend dem Verkehrskreis des Schädigers bestimmt,<br />

ist <strong>der</strong> Geschädigte mit <strong>der</strong> Situation konfrontiert, dass das äusserlich identische<br />

Verhalten des Schädigers gleichzeitig wi<strong>der</strong>rechtlich bzw. erlaubt sein kann,<br />

je <strong>nach</strong>dem welchem Verkehrskreis <strong>der</strong> Schädiger zufällig angehört. 375 WERRO<br />

374<br />

P<strong>OR</strong>TMANN, S. 279.<br />

375<br />

Zu einem Teil wird die Zufälligkeit durch das Übernahmeverschulden relativiert. Setzt<br />

eine Tätigkeit bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die in einem bestimmten<br />

Verkehrskreis gängig sind, wird <strong>der</strong> Schädiger diesem Verkehrskreis zugerechnet. So<br />

kann <strong>der</strong> Hobby-Bastler, <strong>der</strong> eine elektrische Installation falsch vornimmt, sich nicht<br />

109<br />

302<br />

303<br />

304


305<br />

306<br />

307<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

110<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

lehnt deshalb den typisierten Sorgfaltsbegriff zugunsten des durchschnittlichen<br />

Sorgfaltsbegriffs, welcher ohne subjektive (typisierte) Elemente auskommt, ab. Es<br />

gehe nicht an, das Opfer eines „unwissenden Schädigers“ gegenüber dem Opfer<br />

eines „wissenden Schädigers“ zu be<strong>nach</strong>teiligen. Letztlich sei <strong>der</strong> Hauptzweck des<br />

Haftpflichtrechts, dem Geschädigten den erlittenen Schaden zu ersetzen. 376<br />

Ist die Qualifizierung eines schädigenden Verhaltens von den persönlichen Eigenschaften<br />

des Schädigers abhängig, erschwert dies die Ausübung von Defensivansprüchen.<br />

Bevor ein potenziell Geschädigter abschätzen kann, ob ein gegen ihn<br />

gerichtetes Verhalten wi<strong>der</strong>rechtlich ist und dagegen Notwehr ergriffen werden<br />

darf, muss er sich womöglich über den Verkehrskreis des Schädigers vergewissern.<br />

Er hätte sich somit über das Alter, das Geschlecht, den Berufskreis o<strong>der</strong> die physische<br />

Kraft des Schädigers zu informieren, was ihm kaum zuzumuten ist.<br />

Soll mit <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit das Verhalten und nicht <strong>der</strong> Schädiger beurteilt<br />

werden, so kann auf individuelle, wenn auch typisierte Charakteristika des Täters<br />

keine Rücksicht genommen werden. Es soll auf die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>der</strong> Handlung<br />

keinen Unterschied machen, ob z.B. ein Kind jemanden mit Pfeil und Bogen<br />

verletzt o<strong>der</strong> ein Erwachsener. Die Handlung bleibt jeweils gleich, nur <strong>der</strong> Schütze<br />

ist ein an<strong>der</strong>er.<br />

2.2 Gesetzliche Sorgfaltspflichten<br />

Bei ROBERTO und BOSSHARD finden sich positivrechtlich fixierte Sorgfaltspflichten<br />

in Gesetzen. 377 Als gesetzliche Sorgfaltspflichten kommen jedoch nur Bestimmungen<br />

in Frage, die dem Rechtsunterworfenen bestimmte Verhaltensweisen wegen<br />

ihrer Gefährlichkeit verbieten bzw. zur Gefahrenvermeidung gebieten und die<br />

damit bestimmte Rechte einzelner Personen o<strong>der</strong> Personengruppen schützen wollen.<br />

378 Diesem Ansatz ist etwa die amerikanische und kanadische Rechtspraxis<br />

damit entschuldigen, kein Elektriker gewesen zu sein. Vgl. <strong>Art</strong>. 6 <strong>der</strong> Bundesverordnung<br />

über elektrische Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationen (SR 734.27.).<br />

376<br />

WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 372.<br />

377 BOSSHARD, S. 104 f.; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 44 ff.<br />

378 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 43.


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

gegenüberzustellen, bei <strong>der</strong> Gesetzesverletzung bloss ein Indiz für Fahrlässigkeit<br />

darstellt und nicht selbst ein konstituierendes Element ist. 379 Dieser Ansatz findet<br />

sich in Bezug auf die Verletzung von Polizeivorschriften auch in <strong>der</strong> schweizerischen<br />

Lehre und Rechtsprechung. 380<br />

Wird die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie über die Verletzung<br />

gesetzlicher Sorgfaltspflichten bestimmt, bestehen kaum Unterschiede zur Schutznormtheorie.<br />

Die <strong>Begriff</strong>e Schutznorm und gesetzliche Sorgfaltspflicht sind austauschbar.<br />

Zur Problematik von geschriebenen Schutznormen, sprich Sorgfaltspflichten,<br />

als Quelle von Verhaltenspflichten wird deshalb auf die entsprechenden<br />

Ausführungen bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie verwiesen (vgl. Rz. 188 ff. und<br />

Rz. 203 ff.).<br />

2.3 Richterlich bestimmte Sorgfaltspflichten<br />

Autoren wie ROBERTO und BOSSHARD versuchen die Mängel <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit über das durchschnittliche Verhalten und über die gesetzlichen<br />

Sorgfaltspflichten mittels richterlich bestimmter Sorgfaltspflichten aufzufangen. Es<br />

ist nur dann gerechtfertigt, zur Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit auf das durchschnittliche<br />

Verhalten abzustellen, wenn dieses Verhalten zugleich Ausdruck eines<br />

gesellschaftlichen Werturteils ist. Fehlt die Wertehierarchie, ist <strong>der</strong> Richter gehalten,<br />

den Verhaltensmassstab selbst festzulegen. Zudem ist es den betroffenen Verkehrskreisen<br />

überlassen, den für sie geltenden Sorgfaltsmassstab zum Nachteil <strong>der</strong><br />

Gesellschaft selbst festzulegen, weshalb auch hier <strong>der</strong> Richter korrigierend einzugreifen<br />

hat. 381 Gesetzliche Sorgfaltspflichten sind ihrerseits wenig geeignet, da <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber nur punktuell Normen erlassen kann, welche Verhaltenspflichten zur<br />

Vermeidung von Schäden enthalten. Würde man sich nur auf diese Normen verlassen,<br />

käme es zu unhaltbaren Schutzlücken. 382 Zudem muss bisweilen eine gesetz-<br />

379 FLEMING, S. 126.; VON BAR II, N 220.<br />

380 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 54, 185, m.w.H.<br />

381 Vgl. Rz. 287.<br />

382 Vgl. Rz. 198 ff.<br />

111<br />

308<br />

309


310<br />

311<br />

2 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung als problematisches Kriterium <strong>der</strong><br />

112<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

lich festgelegte Verhaltensnorm verletzt werden, um ein wichtigeres Recht zu<br />

schützen, o<strong>der</strong> aber eine Verhaltensnorm ist veraltet und gewährleistet nur unzureichend<br />

Schutz. 383<br />

Eine angemessene Verteilung des Haftungsrisikos lässt sich deshalb im Grunde nur<br />

durch die vom Richter für den Einzelfall festgelegten Sorgfaltspflichten erreichen.<br />

ROBERTO leitet solche Sorgfaltspflichten aus einer allgemeinen Sorgfaltspflicht ab,<br />

welche vom Richter im konkreten Fall zu konkretisieren sei. 384 Bei BOSSHARD ist<br />

die eigentliche Aufgabe des Richters die „produktive Neuverteilung gesellschaftlicher<br />

Handlungsrisiken durch erstmaliges Aufstellen entsprechen<strong>der</strong> Verhaltensnormen<br />

und <strong>der</strong>en Anwendung/Durchsetzung uno actu“. So habe nicht <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

die Konkretisierung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit vorzunehmen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Richter.<br />

385 Der Richter hat deshalb nicht zu prüfen, wie sich eine durchschnittlich vernünftige<br />

Person in einer konkreten Situation verhalten hätte, son<strong>der</strong>n wie sie sich<br />

aufgrund <strong>der</strong> konkreten Umstände des Sachverhalts hätte verhalten sollen. 386<br />

Richterlich bestimmte Sorgfaltspflichten können deshalb auch mit dem <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Sorgfalt umschrieben werden. Die erfor<strong>der</strong>liche Sorgfalt umschreibt<br />

jenes Verhalten, welches in einer Gesellschaft als notwendig erachtet wird, um<br />

Schäden an Rechten an<strong>der</strong>er zu vermeiden o<strong>der</strong> abzuwenden. 387 Ob eine Verhaltenspflicht<br />

notwendig ist und worin diese besteht, bestimmt sich erst aufgrund <strong>der</strong><br />

Würdigung <strong>der</strong> konkreten Umstände. Dabei kann die empirische Feststellung des<br />

Gebräuchlichen (<strong>der</strong> Verkehrssitten) allenfalls als ein Kriterium unter mehreren<br />

betrachtet werden. 388<br />

383 Vgl. Rz. 200 ff.<br />

384 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 48 f.<br />

385<br />

BOSSHARD, S. 106; BRÜGGEMEIER, Prinzipien, S. 26; BRÜGGEMEIER, Schadensverteilung,<br />

S. 450.<br />

386<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 49.<br />

387<br />

OSWALD S. 46 f.<br />

388<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 49; BOSSHARD, S. 88.


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

ROBERTO schlägt vor, dass <strong>der</strong> Richter bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Sorgfalt Kriterien wie die Voraussehbarkeit, Kosten <strong>der</strong> Gefahrvermeidung,<br />

Schwere <strong>der</strong> Konsequenzen, die betroffenen und verfolgten Interessen, die Verkehrserwartungen<br />

zu berücksichtigen hat. 389 Bei BOSSHARD steht die umfassende<br />

Abwägung <strong>der</strong> beteiligten Interessen im Vor<strong>der</strong>grund. So ist das Interesse des<br />

Schädigers an dessen Handlungs- und Bewegungsfreiheit dem Interesse des Geschädigten<br />

an <strong>der</strong> Erhaltung seiner gefährdeten Güter gegenüberzustellen. 390<br />

Beiden Autoren ist gemeinsam, dass sie die Bestimmung <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht und<br />

damit auch <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von einer Interessenabwägung und Wertung<br />

durch den Richter abhängig machen. Ob ein Verhalten wi<strong>der</strong>rechtlich ist o<strong>der</strong><br />

nicht, lässt sich nicht anhand eines abstrakten Massstabs bestimmen, son<strong>der</strong>n ergibt<br />

sich erst aufgrund des wertenden Entscheids des Richters. Die damit verbundene<br />

Rechtsunsicherheit lässt sich jedoch teilweise durch die fallgruppenweise Ausarbeitung<br />

typischer Sorgfaltspflichten vermin<strong>der</strong>n. 391<br />

3 Verschulden als problematisches Kriterium<br />

Wird die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit über die Sorgfaltspflichtverletzung definiert, drängt<br />

sich die Frage auf, wie das Verschulden zu definieren ist. In <strong>der</strong> Lehre wird die<br />

Reduktion des Verschuldens auf die Urteilsfähigkeit, die Einführung eines subjektivierten<br />

Verschuldensbegriffs o<strong>der</strong> die Reduktion <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit auf die<br />

Prüfung von Rechtfertigungsgründen vorgeschlagen. Allen Ansätzen liegt das<br />

berechtigte Anliegen zugrunde, die doppelte Prüfung des Verhaltens <strong>nach</strong> demselben<br />

Kriterium einmal beim Verschulden und einmal bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zu<br />

vermeiden. 392 Die vorgeschlagenen Definitionen kommen dabei diesem Ziel nahe,<br />

sind jedoch aus näher darzulegenden Gründen problematisch.<br />

389<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 49, 59 ff.<br />

390<br />

BOSSHARD, S. 110 f.<br />

391<br />

SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 7.<br />

392<br />

HONSELL, § 6 N 21; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 231; WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung,<br />

S. 372; vgl. BOSSHARD, S. 118, 120.<br />

113<br />

312<br />

313<br />

314


315<br />

316<br />

317<br />

318<br />

3 Verschulden als problematisches Kriterium<br />

3.1 Reduktion des Verschuldens auf die Urteilsfähigkeit<br />

Der Ansatz HONSELLs, das Verschulden auf die Prüfung <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit zu<br />

beschränken, hat den Vorteil, dass damit die Prüfung <strong>der</strong> objektiven Sorgfaltspflichtverletzung<br />

und die Prüfung <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit konsequent getrennt sind.<br />

Bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird das Verhalten <strong>nach</strong> einem objektiven Massstab<br />

geprüft, beim Verschulden werden die in <strong>Art</strong>. 16 ZGB eng umschriebenen subjektiven<br />

Schuldausschliessungsgründe geprüft, d.h. die Urteilsunfähigkeit.<br />

Rechtsethisch lässt sich an diesem Ansatz bemängeln, dass damit eine Kausalhaftung<br />

für normwidriges Verhalten eingeführt wird, zumal die Prüfung <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit<br />

zumeist bedeutungslos wird. 393 Letztendlich haftet je<strong>der</strong> Schädiger für<br />

normabweichendes Verhalten, denn die Urteilsfähigkeit wird in <strong>der</strong> Regel gegeben<br />

sein. Sollte die Urteilsfähigkeit ausnahmsweise fehlen, haftet <strong>der</strong> Urteilsunfähige<br />

erstens dann, wenn die Urteilsunfähigkeit verschuldet war, zweitens, wenn sich die<br />

Haftung aus Billigkeit aufdrängt. Damit kommt <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit als haftungsbegrenzendem<br />

Kriterium eine untergeordnete Rolle zu. Die Verschuldenshaftung<br />

wird damit zur Kausalhaftung für normwidriges Verhalten. 394<br />

HONSELLs Ansatz ist jedoch auch deshalb problematisch, da sich die Reduktion des<br />

Verschuldens auf die Urteilsfähigkeit terminologisch mit den Bestimmungen des<br />

<strong>OR</strong> nicht vereinbaren lässt. Auch wenn <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> den <strong>Begriff</strong> des Verschuldens<br />

selbst nicht aufnimmt, wird er sowohl in <strong>Art</strong>. 43 I <strong>OR</strong> („Bestimmung des Ersatzes“)<br />

als auch in <strong>Art</strong>. 53 <strong>OR</strong> („Verhältnis zum <strong>St</strong>rafrecht“) verwendet.<br />

<strong>Art</strong>. 53 <strong>OR</strong> geht implizit davon aus, dass Schuld und Urteilsfähigkeit im Haftpflichtrecht<br />

eigenständige <strong>Begriff</strong>e sind. Insofern scheint es fragwürdig, das Verschulden<br />

in <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit erschöpft zu sehen. Zudem würde die<br />

Gleichsetzung von Urteilsfähigkeit und Verschulden die Bestimmung von<br />

<strong>Art</strong>. 54 II <strong>OR</strong> („Haftung urteilsunfähiger Personen“) ad absurdum führen. Gemäss<br />

<strong>Art</strong>. 54 II <strong>OR</strong> wird <strong>der</strong> vorübergehend Urteilsunfähige von <strong>der</strong> Haftung ausgenommen,<br />

wenn er <strong>nach</strong>weist, dass die Urteilsunfähigkeit ohne sein Verschulden<br />

393 BOSSHARD, S. 118.<br />

394 BOSSHARD, S. 115, 119.<br />

114


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

eingetreten ist. Wird aber das Verschulden mit <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit gleichgesetzt,<br />

profitiert <strong>der</strong> Schädiger nur dann von dieser Erleichterung, wenn er <strong>nach</strong>weist, dass<br />

seine Urteilsunfähigkeit eingetreten ist, als er bereits urteilsunfähig war. 395 Dies ist<br />

begrifflich bereits nicht möglich.<br />

Die Reduktion des Verschuldens auf die Urteilsfähigkeit hat zudem zur Folge, dass<br />

die Absicht als haftpflichtrechtliches Kriterium höchstens noch im Rahmen von<br />

<strong>Art</strong>. <strong>41</strong> II <strong>OR</strong> geprüft würde. Solange <strong>der</strong> Schädiger urteilsfähig ist, spielt es keine<br />

Rolle, ob <strong>der</strong> Schädiger aus Unsorgfalt o<strong>der</strong> aus Absicht von <strong>der</strong> objektiven Sorgfalt<br />

abgewichen ist. 396 Der Verzicht auf die Prüfung <strong>der</strong> Absicht steht jedoch im<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zum Wortlaut von <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> I <strong>OR</strong>, welcher neben <strong>der</strong> Fahrlässigkeit<br />

gerade auch die Absicht als Haftungsvoraussetzung aufführt.<br />

Zudem setzt <strong>Art</strong>. 43 I <strong>OR</strong> einen Verschuldensbegriff voraus, <strong>der</strong> abstufbar ist, da<br />

<strong>der</strong> Richter den Schadenersatz unter Würdigung <strong>der</strong> Umstände und <strong>der</strong> Grösse des<br />

Verschuldens bestimmt. 397 Eine Abstufung des Verschuldens wird im Gesetz in<br />

den Grundzügen vorgeben. So ist <strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. 44 II <strong>OR</strong> zwischen Absicht und Grobfahrlässigkeit<br />

zu unterschieden, womit das Bestehen auch leichter Fahrlässigkeit<br />

impliziert wird. Ein auf die Urteilsfähigkeit reduzierter Verschuldensbegriff vermag<br />

dieser Unterscheidung nicht zu genügen. Die Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf<br />

eine bestimmte Schädigung entwe<strong>der</strong> als gegeben zu betrachten o<strong>der</strong> nicht. Zwischenstufen<br />

reduzierter Urteilsfähigkeit sollen im Haftpflichtrecht wie im Vertragsrecht<br />

gerade nicht bestehen. 398<br />

395<br />

Setzt man Verschulden mit Urteilsfähigkeit gleich, würde die Bestimmung von <strong>Art</strong>. 54<br />

II <strong>OR</strong> folgen<strong>der</strong>massen lauten: „Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren<br />

und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn<br />

er nicht <strong>nach</strong>weist, dass dieser Zustand ‚in einem Zeitpunkt <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit‘ eingetreten<br />

ist.“<br />

396<br />

BURCKHARDT, S. 521.<br />

397<br />

Die Bedeutung dieser Norm ist umstritten. Vgl. OFTINGER/STARK I, § 7 N 12; ROBER-<br />

TO, Haftpflichtrecht, N 828 ff.<br />

398<br />

BaK-BIGLER-EGGENBERGER, ZGB 16 N 40; OSWALD, S. <strong>41</strong>; AEBI, S. 94 f.; WIDMER,<br />

Anwaltspraxis, N 2.72.<br />

115<br />

319<br />

320


321<br />

322<br />

323<br />

3 Verschulden als problematisches Kriterium<br />

Ein Teil <strong>der</strong> Lehre vertritt zwar auch die Meinung, dass sich <strong>der</strong> Urteilsfähigkeits-<br />

begriff abstufen lässt, d.h., nebst Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit kann auch<br />

die vermin<strong>der</strong>te Urteilsfähigkeit unterschieden werden. 399 Der Ansatz <strong>der</strong> vermin-<br />

<strong>der</strong>ten Urteilsfähigkeit ist jedoch gerade bei <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie abzulehnen.<br />

Spricht man sich für die Prüfung des Verhaltens <strong>nach</strong> objektiven Kriterien aus, so<br />

muss <strong>der</strong> Subjektivismus im Rahmen <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit beschränkt bleiben. 400<br />

Wird die vermin<strong>der</strong>te Urteilsfähigkeit anerkannt, werden persönliche Eigenschaften,<br />

die durch die Objektivierung des Sorgfaltsbegriffs ausgeschlossen wurden,<br />

über den Umweg <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit wie<strong>der</strong> zugelassen. 401<br />

Aus diesen Gründen ist die Reduktion des Verschuldens auf die Urteilsfähigkeit<br />

zwar ein taugliches Mittel, die doppelte Prüfung des Verhaltens <strong>nach</strong> gleichen<br />

objektiven Kriterien zu vermeiden, die damit verbundene Neudefinition des Verschuldens<br />

ist jedoch mit den übrigen Bestimmungen des Haftpflichtrechts kaum<br />

vereinbar.<br />

3.2 Subjektivierter Verschuldensbegriff<br />

BOSSHARD umgeht die mit <strong>der</strong> Reduktion des Verschuldens auf die Urteilsfähigkeit<br />

verbundene Kritik, indem er einen subjektivierten Verschuldensbegriff vorschlägt.<br />

Bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit soll das Verhalten somit <strong>nach</strong> einem objektiven Massstab<br />

geprüft werden (objektive Sorgfaltspflichtverletzung), während beim Verschulden<br />

ein subjektiver Massstab zur Anwendung gelangt (subjektive Sorgfaltspflichtverletzung).<br />

Mit an<strong>der</strong>en Worten for<strong>der</strong>t BOSSHARD eine Resubjektivierung<br />

des Verschuldens, wie dies auch von weiteren <strong>St</strong>immen <strong>der</strong> Lehre in letzter Zeit<br />

gefor<strong>der</strong>t wird. 402<br />

399<br />

HONSELL, § 6 N 9; BGE 111 II 89, 91 (Erw. 1).; BGE 104 II 184, 185 f. (Erw. 1);<br />

BGE 102 II 364, 368 (Erw. 4); a.M. REY N 831; KELLER, S. 123; OFTINGER/STARK I,<br />

§ 5 N 123 f.; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 172a.<br />

400<br />

AEBI, S. 95; OSWALD, S. <strong>41</strong>.<br />

401 OSWALD, S. <strong>41</strong>.<br />

402 ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 119.<br />

116


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

BOSSHARDs Vorschlag wirft jedoch die Frage auf, inwieweit das Verschulden<br />

subjektiviert sein soll, d.h., welche subjektiven Einwände <strong>der</strong> Schädiger vorbringen<br />

kann, um sein objektiv normwidriges Verhalten zu entschuldigen. Je weniger subjektive<br />

Einwände <strong>der</strong> Schädiger vorbringen kann, desto stärker nähern sich Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

und Verschulden an.<br />

Zudem dürfte die Abgrenzung zwischen objektiver und subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung<br />

schwer fallen, wenn dem typisierten Sorgfaltsbegriff <strong>der</strong> Vorzug<br />

gegeben wird. Ist z.B. <strong>der</strong> Schädiger aufgrund seiner (mangelnden) Ausbildung<br />

respektive seines jugendlichen Alters nicht in <strong>der</strong> Lage, die Folgen seines Handelns<br />

abzuschätzen und eine Schädigung zu verhin<strong>der</strong>n, hat <strong>der</strong> Richter stets zu fragen,<br />

ob hier eine objektive o<strong>der</strong> subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Rechnet<br />

man den Schädiger einem bestimmten Typus zu, für den ein tieferer Sorgfaltsstandard<br />

gilt, so hat <strong>der</strong> Schädiger nicht wi<strong>der</strong>rechtlich gehandelt. Möchte man hingegen<br />

die Ausbildung und das Alter als subjektives Merkmal des Verschuldens<br />

auffassen, so hat <strong>der</strong> Schädiger zwar wi<strong>der</strong>rechtlich gehandelt, aber womöglich nur<br />

leicht o<strong>der</strong> gar nicht schuldhaft. In einem Fall haftet <strong>der</strong> jugendliche Schädiger gar<br />

nicht, da die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit fehlt, im an<strong>der</strong>n Fall wird die Haftung allenfalls<br />

wegen leichten Verschuldens reduziert. Diese Unterscheidung lässt sich aber nur<br />

schwer rechtfertigen.<br />

Gar nicht abgrenzen lassen sich objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung<br />

und damit Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden, wenn <strong>der</strong> Schädiger aufgrund<br />

beson<strong>der</strong>er Kenntnisse und Fähigkeiten für einen höheren Sorgfaltsstandard einzustehen<br />

hat. Zur Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit muss damit auf einen subjektiven<br />

Sorgfaltsstandard abgestellt werden, <strong>der</strong> letztlich mit demjenigen des Verschuldens<br />

identisch ist. Damit würde jedoch das Verhalten sowohl bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

als auch dem Verschulden <strong>nach</strong> demselben Kriterium überprüft, was<br />

gerade vermieden werden sollte.<br />

3.3 Modifizierter Verschuldensbegriff<br />

Bei WERRO lässt sich die doppelte Prüfung des Verhaltens sowohl beim Verschulden<br />

als auch bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit damit umgehen, indem <strong>nach</strong> ihm das ob-<br />

117<br />

324<br />

325<br />

326<br />

327


328<br />

329<br />

330<br />

3 Verschulden als problematisches Kriterium<br />

jektiv unsorgfältige Verhalten die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indizieren soll. Damit entfällt<br />

eine weitere Prüfung des Verhaltens im Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit.<br />

Im Grunde kann WERROs Ansatz als Weiterentwicklung <strong>der</strong> bisher als überwunden<br />

geglaubten subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie verstanden werden. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

wird nun nicht mehr durch jede schädigende Handlung indiziert, 403<br />

son<strong>der</strong>n erst durch eine unsorgfältige schädigende Handlung. WERRO setzt voraus,<br />

dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff auf die Prüfung <strong>der</strong> Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen<br />

reduziert wird. Dieser Ansatz überzeugt jedoch nicht, denn es ist<br />

nicht ersichtlich, welche Rechtfertigungsgründe im Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

geprüft werden können.<br />

We<strong>der</strong> die Einwilligung, das überwiegende private und öffentliche Interesse noch<br />

das Gesetz kommen aber als Rechtfertigungsgrund in Frage. Da <strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong><br />

Lehre <strong>der</strong> Geschädigte nicht in eine unsorgfältige Schädigung einwilligen kann, ist<br />

dem unsorgfältigen Schädiger <strong>der</strong> Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Einwilligung verwehrt.<br />

Für eine unsorgfältige Handlung lässt sich auch nie ein überwiegendes öffentliches<br />

o<strong>der</strong> privates Interesse ausmachen. Auch im Gesetz findet sich keine<br />

Ermächtigung zur unsorgfältigen Schädigung. Indem WERRO die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

auf die Prüfung von (nichtexistenten) Rechtfertigungsgründen reduziert, verzichtet<br />

er letztendlich auf das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und wendet sich<br />

vollends dem französischen Konzept des „faute“ zu, welches die Haftung im<br />

Grunde einzig aufgrund des Verschuldens bestimmt. 404 Dies ist jedoch mit dem<br />

klaren Wortlaut von <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> unvereinbar, welcher die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als<br />

Haftungsvoraussetzung verlangt.<br />

WERROs Ansatz hat den weiteren Nachteil, dass die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung<br />

stets die Unsorgfalt des Schädigers voraussetzt. Wie bereits in Rz. 288 ff.<br />

gezeigt wurde, ist die Berücksichtigung subjektiver Elemente im Rahmen <strong>der</strong> Wi-<br />

403<br />

Vgl. Rz. 48.<br />

404<br />

WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 357.<br />

118


Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

<strong>der</strong>rechtlichkeit für die Ausübung von Defensivansprüchen des (potenziell) Geschädigten<br />

problematisch. 405<br />

4 Fazit<br />

Die Sorgfaltspflichttheorie lässt sich als Weiterentwicklung <strong>der</strong> Schutznormtheorie<br />

betrachten, wobei die massgebenden Verhaltenspflichten über Sorgfaltspflichten<br />

statt Schutznormen bestimmt werden. Gerade bei gesetzlich fixierten Sorgfaltspflichten<br />

und bei richterlich bestimmten Sorgfaltspflichten ist <strong>der</strong> Unterschied<br />

zwischen geschriebenen und ungeschriebenen Schutznormen nur gering. Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

zeichnet sich indessen dadurch aus, dass sie auf die willkürliche<br />

Unterscheidung zwischen Schäden an absoluten Rechten und Schäden am Vermögen<br />

verzichtet und die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit anhand eines einzigen Massstabs, <strong>der</strong><br />

Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und unabhängig vom Erfolgseintritt,<br />

beurteilt. Im Unterschied zur objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie kann daher auf<br />

einen zweigeteilten Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff verzichtet werden.<br />

Eine wesentliche Kritik an <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie muss indessen lauten, dass je<br />

<strong>nach</strong> gewähltem Sorgfaltsbegriff das Ziel des Haftpflichtrechts, einen wertenden<br />

Ausgleich wi<strong>der</strong>streiten<strong>der</strong> Interessen herzustellen, verfehlt wird. 406 Wird etwa zur<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Sorgfalt auf das Durchschnittsverhalten des Verkehrskreises des<br />

Schädigers abgestellt, wird damit einseitig den Interessen des Schädigers Rechnung<br />

getragen. 407 Die Berücksichtigung des Durchschnittsverhaltens gründet in <strong>der</strong><br />

fehlerhaften Annahme, dass das durchschnittliche Verhalten stets <strong>der</strong> Norm, d.h.,<br />

dem gesellschaftlich akzeptierten Verhalten, entspricht. Das durchschnittliche<br />

Verhalten spiegelt jedoch nicht die Interessen <strong>der</strong> Gesellschaft als Ganzes wi<strong>der</strong>,<br />

son<strong>der</strong>n nur die Son<strong>der</strong>interessen des Schädigers respektive des Verkehrskreises,<br />

dem er angehört.<br />

405 Vgl. Rz. 288 ff.<br />

406 GIGER, S. 395; PERRIG, S. 327; SCHWENZER, N 22.20; FLEMING, S. 6.<br />

407 Vgl. Rz. 288 ff.<br />

119<br />

331<br />

332


333<br />

4 Fazit<br />

Letztendlich lassen sich die Interessen von Schädiger und Geschädigtem nur dann<br />

ausbalancieren, wenn die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung we<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Perspektive<br />

des Schädigers noch <strong>der</strong> des Geschädigten bestimmt wird, son<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong><br />

Sicht eines objektiven Dritten. 408 Dies lässt sich mit richterlich bestimmten Sorgfaltspflichten<br />

erreichen. Der Richter hat aus <strong>der</strong> Sicht des objektiven Dritten zu<br />

bestimmen, welches Verhalten für das Zusammenleben in <strong>der</strong> Gesellschaft erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

408 KEETON, S. 359: „No better general statement can be made than that the courts will<br />

find a duty where, in general, reasonable persons would recognize it and agree that it<br />

exists.“<br />

120


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Kapitel 4: DIE INTERESSENTHE<strong>OR</strong>IE<br />

1 Übersicht<br />

Die bisher dargestellte subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

und die Sorgfaltspflichttheorie überzeugen aus verschiedenen<br />

systematischen, theoretischen o<strong>der</strong> praktischen Gründen nicht vollends. Mit <strong>der</strong><br />

Interessentheorie wird eine alternative Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie präsentiert, welche<br />

die aufgezeigten Problembereiche zu vermeiden versucht. Gemäss <strong>der</strong> hier<br />

vertretenen Auffassung ist die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer schädigenden Handlung<br />

dann gegeben, wenn das Integritätsinteresse des Geschädigten das Aktivitätsinteresse<br />

des Schädigers überwiegt. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Schädigung lässt sich<br />

deshalb nicht abstrakt aufgrund <strong>der</strong> Tatsache <strong>der</strong> Verletzung eines „absoluten<br />

Rechts“ o<strong>der</strong> einer geschriebenen „Schutznorm“ bestimmen, son<strong>der</strong>n erst aufgrund<br />

einer umfassenden Interessenabwägung durch den Richter.<br />

Die Interessentheorie wird in sechs Teilen vorgestellt:<br />

• Zunächst wird das Verhältnis zwischen <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

aufgrund einer Interessenabwägung und aufgrund <strong>der</strong> Verletzung<br />

einer individuell-konkreten Verhaltenspflicht analysiert („Grundprinzipien<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit“) (vgl. Rz. 3<strong>41</strong> ff.).<br />

• Der <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird formell definiert als Überwiegen<br />

des Integritätsinteresses des Geschädigten und <strong>der</strong> Öffentlichkeit gegenüber<br />

dem Aktivitätsinteresse des Schädigers („formelle Definition <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit“) (vgl. Rz. 359 ff.).<br />

• Verschiedene Kriterien werden vorgestellt, anhand <strong>der</strong>en <strong>der</strong> Richter seine<br />

Interessenabwägung vornehmen und abstützen kann („materielle Definition<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit“) (vgl. Rz. 362 ff.).<br />

• Der Verschuldensbegriff wird als Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit<br />

des Schadens durch den Schädiger definiert („Gegenstand des Verschuldens“)<br />

(vgl. Rz. 392 ff.).<br />

121<br />

334<br />

335<br />

336<br />

337<br />

338


339<br />

340<br />

3<strong>41</strong><br />

342<br />

343<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

122<br />

• Sodann wird die Abstufung des Verschuldens in Vorsatz, Fahrlässigkeit<br />

und Urteilsfähigkeit dargestellt („Mass des Verschuldens“)<br />

(vgl. Rz. 421 ff.).<br />

• Abschliessend sollen einige Haftpflichtfälle anhand <strong>der</strong> Interessentheorie<br />

exemplarisch beurteilt werden („Praktische Anwendung <strong>der</strong> Interessentheorie“)<br />

(vgl. Rz. 450 ff.).<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

2.1 Interessenabwägung und Verhaltenspflichtverletzung als Grundprinzipien<br />

zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Bevor <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff für die Interessentheorie definiert werden<br />

kann, sind einige Ergebnisse <strong>der</strong> analysierten Theorien zu berücksichtigen. Bei<br />

näherer Betrachtung fällt auf, dass bei sämtlichen Theorien zwei scheinbar unterschiedliche<br />

Prinzipien zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit vorkommen: die<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit aufgrund einer Interessenabwägung sowie die<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit aufgrund <strong>der</strong> Verletzung einer bestimmten<br />

Verhaltenspflicht:<br />

• Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie folgt ganz dem Prinzip <strong>der</strong> Interessenabwägung,<br />

weil erst zu prüfen ist, ob <strong>der</strong> Schädiger sich auf ein<br />

überwiegendes privates o<strong>der</strong> öffentliches Interesse berufen kann. 409<br />

• Bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ist zu unterscheiden, ob die<br />

Erfolgsunrechtstheorie o<strong>der</strong> die Verhaltensunrechtstheorie zur Anwendung<br />

gelangt. Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie findet eine Interessenabwägung<br />

ex ante statt, indem bestimmte Rechte wie Leib und Leben, Gesundheit,<br />

Eigentum usw. als absolut geschützt erklärt werden. Mit an<strong>der</strong>en<br />

Worten wird das Integritätsinteresse des Geschädigten generell dem Aktivitätsinteresse<br />

des Schädigers vorgezogen. <strong>41</strong>0 Diese vorweggenommene<br />

409 Vgl. Rz. 63.<br />

<strong>41</strong>0 Vgl. Rz. 88.


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Interessenabwägung kann jedoch bei überwiegenden gegenteiligen Interessen<br />

(Rechtfertigungsgründen) <strong>nach</strong>träglich korrigiert werden. <strong>41</strong>1 Der<br />

Ansatz <strong>der</strong> Verhaltenspflichtverletzung gelangt bei <strong>der</strong> Bestimmung des<br />

Schutzbereichs nicht genau abgrenzbarer absoluter Rechte, z.B. bei den<br />

Persönlichkeitsrechten, zur Anwendung. Die Abgrenzung des Schutzbereichs<br />

läuft dabei oft auf die Umschreibung einer Verhaltenspflicht hinaus.<br />

<strong>41</strong>2 Zudem lässt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit passiver Schädigungen<br />

bzw. reiner Vermögensschäden nur über Garantenpflichten und Schutznormen<br />

bestimmen, welche wie<strong>der</strong>um Verhaltenspflichten darstellen. <strong>41</strong>3<br />

Die Schutznormtheorie baut ihrerseits primär auf dem Prinzip <strong>der</strong> Verletzung<br />

von Verhaltenspflichten auf. Eine Interessenabwägung findet insofern<br />

statt, als <strong>der</strong> Gesetzgeber bei <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>41</strong>4 und <strong>der</strong> Richter bei<br />

<strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> Schutznormen die Interessen <strong>der</strong> Betroffenen berück-<br />

sichtigt. <strong>41</strong>5<br />

• Wie bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie bestimmt sich auch bei <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit aufgrund <strong>der</strong> Verletzung einer Verhaltenspflicht.<br />

<strong>41</strong>6 Soweit die Sorgfalt richterlich bestimmt wird, spielt<br />

auch hier das Prinzip <strong>der</strong> Interessenabwägung eine wichtige Rolle. <strong>41</strong>7<br />

Nachfolgend werden die Prinzipien zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit –<br />

Interessenabwägung und Verhaltenspflichtverletzung – sowie <strong>der</strong>en Verhältnis<br />

zueinan<strong>der</strong> untersucht. Durch den Beitrag PERRIGs „Über den <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit“,<br />

welcher sich vornehmlich mit dem Prinzip <strong>der</strong> Interessenabwägung<br />

auseinan<strong>der</strong>setzt, sowie den Beitrag SCHÖNENBERGERs über „Die Dritte Wi<strong>der</strong>-<br />

<strong>41</strong>1 Vgl. Rz. 102 f.<br />

<strong>41</strong>2 Vgl. Rz. 122 f.; BERICHT DER STUDIENKOMMISSION, S. <strong>41</strong>.<br />

<strong>41</strong>3 Vgl. Rz. 139 ff.<br />

<strong>41</strong>4 Vgl. Rz. 203.<br />

<strong>41</strong>5 Vgl. Rz. 188 ff.<br />

<strong>41</strong>6 Vgl. Rz. 247.<br />

<strong>41</strong>7 Vgl. Rz. 309 ff.<br />

123<br />

344<br />

345


346<br />

347<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

rechtlichkeitstheorie“, welcher das Prinzip <strong>der</strong> Verhaltenspflichtverletzung thema-<br />

tisiert, werden diese Thesen belegt und anschliessend in Relation zueinan<strong>der</strong> gesetzt.<br />

2.1.1 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Ergebnis einer Interessenabwägung<br />

In seinem Beitrag setzt PERRIG die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit schlechthin mit dem Ergebnis<br />

einer Interessenabwägung gleich. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit besteht darin, dass das<br />

Interesse, das geschädigt wird (Integritätsinteresse), höher bewertet wird als das<br />

Interesse an <strong>der</strong> schädigenden Handlung (Aktivitätsinteresse). <strong>41</strong>8 Die Beurteilung<br />

<strong>der</strong> im Spiel stehenden Interessen hat vom <strong>St</strong>andpunkt <strong>der</strong> Rechtsordnung respektive<br />

des Richters aus zu geschehen, d.h. von einer objektiven und neutralen Warte.<br />

Ob die beteiligten Interessen aus Sicht des Schädigers zu erkennen waren, ist <strong>nach</strong><br />

PERRIG eine Frage des Verschuldens. <strong>41</strong>9<br />

Der Ansatz, wo<strong>nach</strong> sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Schädigung primär aufgrund<br />

einer Interessenabwägung bestimmen lässt, kann anhand <strong>der</strong> Verletzung des Persönlichkeitsrechts<br />

illustriert werden. Wird eine Tatsache publiziert, die das Ansehen<br />

einer Person herabsetzt, lässt sich ein Urteil, ob die Publikation wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

ist, erst aufgrund einer Interessenabwägung fällen. 420 Berichtet z.B. eine Zeitung<br />

über die <strong>St</strong>raftaten eines Politikers, wie Bestechung, die mit seinem Amt in<br />

Verbindung stehen, wird das Interesse <strong>der</strong> Öffentlichkeit an dieser Information<br />

höher gewertet als das Interesse des Politikers, nicht in seinem Ansehen herabgesetzt<br />

zu werden. Enthält <strong>der</strong> Bericht hingegen Details, welche <strong>der</strong> Intimsphäre des<br />

Politikers zuzurechnen sind und keinen Bezug zu seiner politischen Tätigkeit ha-<br />

<strong>41</strong>8 PERRIG, S. 326 f.; vgl. auch GABRIEL, N 834: GABRIEL stellt das „Erhaltungsinteresse<br />

des Betroffenen“ dem „Entfaltungsinteresse des Schädigers“ gegenüber.<br />

<strong>41</strong>9 PERRIG, S. 327 f.<br />

420 Vgl. BGE 91 II 401, 406 (Erw. 3e): „Bei <strong>der</strong> Auslegung von <strong>Art</strong>. 28 ZGB hat <strong>der</strong> Richter<br />

allerdings den beson<strong>der</strong>n Verhältnissen <strong>der</strong> Presse Rechnung zu tragen, wie er<br />

überhaupt in Fällen, in denen sich Rechte und Interessen <strong>der</strong> einen Partei mit denen<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>n nicht vertragen, <strong>nach</strong> Recht und Billigkeit entscheiden muss, welches Recht<br />

vor dem an<strong>der</strong>n zurückzutreten habe (vgl. <strong>Art</strong>. 4 ZGB).“<br />

124


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

ben, fehlt ein entsprechendes öffentliches Interesse. Das Interesse des Politikers<br />

überwiegt, <strong>der</strong> Bericht ist wi<strong>der</strong>rechtlich.<br />

2.1.2 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Verhaltenspflichtverletzung<br />

SCHÖNENBERGER setzt indessen in seinem Beitrag die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit mit <strong>der</strong><br />

Verletzung einer Schutzpflicht gleich. Er versteht darunter die Verpflichtung des<br />

Schädigers, gegenüber dem Geschädigten potenziell schädigende Handlungen o<strong>der</strong><br />

Unterlassungen zu vermeiden. Die Schutzpflicht enthält im Grunde die Anweisung,<br />

wie sich eine Person in einer konkreten Situation im Allgemeinen zu verhalten<br />

hat. 421 Bestand und Umfang entsprechen<strong>der</strong> Schutzpflichten seien dabei von<br />

<strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung fallgruppenweise zu begründen. 422<br />

Bei einem Haftpflichtfall ist in einem ersten Schritt abzuklären, ob in <strong>der</strong> konkreten<br />

Situation eine entsprechende Schutzpflicht (Schadensvermeidungs- respektive<br />

Schadensverhütungspflicht) besteht. In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob<br />

diese Pflicht in fahrlässiger Weise verletzt worden ist. 423 Damit trennt SCHÖNEN-<br />

BERGER Pflichtverletzung und Verschulden. 424<br />

SCHÖNENBERGERs Ansatz entspricht damit in etwa dem Haftungstatbestand von<br />

<strong>Art</strong>. 754 <strong>OR</strong> („Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats“), bei dem zwischen<br />

Pflichtverletzung und Verschulden unterschieden wird. 425 Auch hier haben sich<br />

Fallgruppen von Verhaltenspflichten herausgebildet, etwa in Bezug auf die Oberleitung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft, Organisation <strong>der</strong> Gesellschaft, finanzielle Führung, Verletzung<br />

von Gesetz o<strong>der</strong> <strong>St</strong>atuten usw., wobei sich die konkreten Verhaltenspflichten<br />

erst aus <strong>der</strong> Kasuistik ergeben. 426 Zur pflichtgemässen finanziellen Führung<br />

421 SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 6 f., 10.<br />

422 SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 6 f., 12.<br />

423 SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 7.<br />

424 SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 9, 11.<br />

425 WIEGAND, S. 10, m.w.H.<br />

426<br />

MÜLLER, Anwaltspraxis, N 17.45, mit weiteren Pflichten und dazugehören<strong>der</strong> Kasuistik<br />

und Nachweisen.<br />

125<br />

348<br />

349<br />

350


351<br />

352<br />

353<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

gehört z.B. die Vermeidung von Klumpenrisiken. Geht nun <strong>der</strong> Verwaltungsrat<br />

bewusst o<strong>der</strong> fahrlässig Klumpenrisiken ein, verletzt er diese Pflicht schuldhaft<br />

und haftet gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft und den Aktionären. 427<br />

SCHÖNENBERGER befasst sich in seinem Beitrag nur knapp mit <strong>der</strong> Frage, <strong>nach</strong><br />

welchen materiellen Gesichtspunkten Verhaltenspflichten zum Schutz des Geschädigten<br />

aufzustellen sind. Erwähnt werden die Voraussehbarkeit des Schadens und<br />

dessen Höhe für den Schädiger, die Möglichkeit des Schädigers, einen solchen<br />

Schaden zu vermeiden, sowie rechtspolitische Gründe im Allgemeinen, welche<br />

eine Schutzpflicht bejahen o<strong>der</strong> verneinen. 428<br />

2.1.3 Verhältnis <strong>der</strong> Interessenabwägung zur Verhaltenspflichtverletzung<br />

Das Verhältnis zwischen <strong>der</strong> Interessenabwägung und <strong>der</strong> Verhaltenspflichtverletzung<br />

als Ansätze zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit entspricht meines Erachtens<br />

weitgehend dem Verhältnis zwischen den beiden <strong>Art</strong>en des Richterrechts, d.h.<br />

<strong>der</strong> Rechtsfindung <strong>nach</strong> <strong>der</strong> gesetzgeberischen Methode (<strong>Art</strong>. 1 ZGB) und <strong>nach</strong><br />

richterlichem Ermessen (<strong>Art</strong>. 4 ZGB).<br />

Bei <strong>der</strong> Rechtsfindung <strong>nach</strong> <strong>der</strong> gesetzgeberischen Methode (modo legislatoris) ist<br />

es die Aufgabe des Richters, Lücken im Recht durch Formulierung generellabstrakter<br />

Normen zu füllen. Er hat dabei <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Regel zu entscheiden, die er als<br />

Gesetzgeber aufstellen würde, und <strong>der</strong> bewährten Lehre und Überlieferung zu<br />

folgen. Die Parallelen zwischen <strong>der</strong> Formulierung generell-abstrakter Normen und<br />

dem Bestimmen von haftpflichtrechtlichen Verhaltenspflichten sind nahelie-<br />

gend. 429<br />

427<br />

Vgl. WIEGAND, S. 12: WIEGAND befürwortet die Trennung von Pflichtwidrigkeit und<br />

Verschulden, geht aber zugleich von einer praktischen Identität von Pflichtverletzung<br />

und objektiviertem Fahrlässigkeitsbegriff aus. Der einzige Unterschied bestehe darin,<br />

dass auf die konkrete Situation abgestellt werden kann und dadurch gewisse Subjektivierungsmöglichkeiten<br />

vorhanden seien.<br />

428<br />

SCHÖNENBERGER, Die Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 8.<br />

429 Man könnte allenfalls einwenden, dass es verfehlt ist, für den gesamten Bereich des<br />

Haftpflichtrechts von einer Lücke zu sprechen.<br />

126


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Die gesetzgeberische Methode erfüllt die For<strong>der</strong>ung, wo<strong>nach</strong> Kategorien bzw.<br />

Fallgruppen von Verhaltenspflichten aufzustellen sind, da <strong>der</strong> Richter angehalten<br />

ist, generell-abstrakt zu legiferieren und eine entsprechende Regel bzw. Fallnorm<br />

aufzustellen. Er ist dabei an allgemeine Rechtsstaatsprinzipien gebunden. So muss<br />

seine Entscheidung regelfähig sein (Universalisierbarkeitsprinzip). Der Richter<br />

darf mit an<strong>der</strong>n Worten nicht <strong>nach</strong> einzelfallbezogenen Gefühlserwägungen entscheiden,<br />

son<strong>der</strong>n er muss eine Fallnorm formulieren, die auch für die Beurteilung<br />

an<strong>der</strong>er gleich o<strong>der</strong> ähnlich gelagerter Fälle geeignet wäre. 430 Damit wird auch<br />

dem Gebot <strong>der</strong> Rechtsgleichheit Rechnung getragen. Nur wenn das Präjudiz auf<br />

einer generalisierten Fallnorm beruht, hat ein späterer Richter eine Grundlage für<br />

die Prüfung, ob seine Entscheidung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht.<br />

Zudem sind die Entscheidungen offen und autonom vom Richter zu begründen:<br />

„Nur so setzt sich das Richterrecht dem demokratischen Diskurs aus, wird es diskutierbar<br />

und akzeptanzfähig.“ 431 Neben den allgemeinen Rechtsstaatsprinzipien<br />

hat <strong>der</strong> Richter bei seinen Entscheiden auch inhaltliche Orientierungsgesichtspunkte<br />

zu berücksichtigen, wie Präjudizien, Lehre, allgemeine Rechtsgrundsätze,<br />

Rechtsvergleichung usw. 432<br />

Wo das Gesetz auf das Ermessen des Gerichts, die Würdigung <strong>der</strong> Umstände o<strong>der</strong><br />

wichtige Gründe verweist, hat <strong>der</strong> Richter <strong>nach</strong> Recht und Billigkeit zu entscheiden,<br />

sprich, es gelangt die Rechtsfindung <strong>nach</strong> richterlichem Ermessen (kasuistische<br />

Methode) zur Anwendung. Wird die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Ergebnis einer<br />

umfassenden Interessenabwägung definiert, findet sich <strong>der</strong> notwendige Verweis<br />

auf das Ermessen des Richters in <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong>. Der Richter hat <strong>nach</strong> dieser Methode<br />

eine individuell-konkrete Norm zu setzen respektive Entscheidung zu fällen. 433<br />

Gemäss KRAMER wird dies traditionellerweise so verstanden, dass <strong>der</strong> Richter<br />

kasuistisch zu verfahren hat, d.h. eine Entscheidung zu fällen hat, die <strong>der</strong> Singulari-<br />

430 KRAMER, Methodenlehre, S. 216 f., m.w.H.<br />

431 KRAMER, Methodenlehre, S. 218.<br />

432 KRAMER, Methodenlehre, S. 221 ff.<br />

433 SCHLUEP, Demaskierung, S. 203.<br />

127<br />

354<br />

355


356<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

tät des Einzelfalls am besten entspricht. So habe <strong>der</strong> Richter sich mit allen Beson<strong>der</strong>heiten<br />

des Tatbestands auseinan<strong>der</strong>zusetzen und dürfe sich nicht – abstrahierend<br />

bzw. regelbildend – von vornherein auf einige wenige Elemente des Falles be-<br />

schränken. 434<br />

Gemäss KRAMER ist jedoch nicht einleuchtend, dass auf dem Gebiet des Richterrechts<br />

zwei prinzipiell unterschiedliche methodische Ansätze beachtet werden, je<br />

<strong>nach</strong>dem, ob das Richterrecht praeter o<strong>der</strong> intra legem zu entwickeln ist. 435 Der<br />

Richter müsse auch das auf <strong>Art</strong>. 4 ZGB gestützte Urteil objektiv begründen und sei<br />

darüber hinaus an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. Das Abstellen auf die<br />

Umstände des Einzelfalls bei <strong>der</strong> kasuistischen Methode bedeute nicht, dass <strong>der</strong><br />

Fall in seiner Einmaligkeit schlechthin zu würdigen sei, vielmehr habe <strong>der</strong> Richter<br />

seine Lösung „unter Beachtung aller wesentlichen und nur <strong>der</strong> wesentlichen Beson<strong>der</strong>heiten<br />

zu motivieren“. 436 Um nicht zu riskieren, nur gefühlsmässig, d.h.<br />

<strong>nach</strong> Mitleid, Laune o<strong>der</strong> Fantasie, zu entscheiden, habe <strong>der</strong> Richter die typischen<br />

Elemente herauszuheben, welche geeignet seien, für ähnliche Tatbestände in Betracht<br />

gezogen zu werden. Daher muss <strong>der</strong> Richter auch im Bereich des <strong>Art</strong>. 4 ZGB<br />

verallgemeinerungsfähige Kriterien respektive abstrakte Regeln erarbeiten. Der<br />

französische Gesetzestext verlangt demgemäss auch eine Entscheidung <strong>nach</strong> den<br />

„règles du droit et de l’équité“. 437 Umgekehrt gilt es auch bei einer Entscheidung<br />

<strong>nach</strong> <strong>der</strong> gesetzgeberischen Methode die konkrete Interessenlage und die Einzelheiten<br />

des Sachverhalts zu beurteilen. Auch hier darf <strong>der</strong> Richter nicht a priori<br />

„schematisieren, formalisieren, normieren“, um den Fall unter <strong>der</strong> so gebildeten<br />

generell-abstrakten Norm zu subsumieren. Auch bei <strong>Art</strong>. 1 II ZGB bilden die beson<strong>der</strong>en<br />

Umstände des Einzelfalls die Basis, um die für die Regelbildung relevanten<br />

Umstände herauszuarbeiten.<br />

434 KRAMER, Methodenlehre, S. 2<strong>41</strong>, m.w.H.<br />

435 KRAMER, Methodenlehre, S. 242.<br />

436 KRAMER, Methodenlehre, S. 242 f.; vgl. auch BeK-MEIER-HAYOZ, ZGB 4 N 16 ff.<br />

437 SPR-II-DESCHENAUX, S. 132.<br />

128


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Im Ergebnis sind deshalb keine methodischen Unterschiede zwischen <strong>der</strong> gesetzgeberischen<br />

(<strong>Art</strong>. 1 II ZGB) und <strong>der</strong> kasuistischen Methode (<strong>Art</strong>. 4 ZGB) auszumachen.<br />

438 Bei <strong>der</strong> Interessenabwägung gilt es im Sinne <strong>der</strong> kasuistischen Methode<br />

typische Elemente des Sachverhalts herauszuarbeiten und abstrakte Verhaltensregeln<br />

aufzustellen, um damit dem Gleichbehandlungsgebot gerecht zu werden.<br />

Beim Aufstellen von Verhaltenspflichten entsprechend <strong>der</strong> gesetzgeberischen Methoden,<br />

ist <strong>der</strong> Richter gehalten, offenzulegen, welche Interessen für und gegen<br />

eine Verhaltenspflicht sprechen. Das Verhältnis zwischen <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Ergebnis einer Interessenabwägung und <strong>der</strong> Verletzung<br />

einer Schutzpflicht wird mit folgendem Zitat treffend beschrieben:<br />

„[…] ‘duty’ is not sacrosanct in itself, but is only an expression<br />

of the sum total of those consi<strong>der</strong>ations of policy<br />

which lead the law to say that the plaintiff is entitled to<br />

protection.“ 439<br />

Sinngemäss übersetzt, kann aus dem Umstand, dass eine Verhaltenspflicht besteht,<br />

noch keine Haftpflicht hergeleitet werden. Denn die Verhaltenspflicht ist selbst<br />

bloss Ausdruck respektive Ergebnis sämtlicher Überlegungen und Abwägungen,<br />

welche die Rechtsordnung und den Richter zur Überzeugung bringen, dass <strong>der</strong><br />

Geschädigte berechtigt ist, seinen Schaden auf den Schädiger abzuwälzen. 440 Das<br />

Urteil über die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit gründet letztlich auf einer Interessenabwägung,<br />

findet aber ihren Ausdruck in <strong>der</strong> vom Richter aufgestellten Verhaltenspflicht. 4<strong>41</strong><br />

438 KRAMER, Methodenlehre, S. 243.<br />

439<br />

KEETON, S. 358.<br />

440<br />

Vgl. HOLMES, S. 78: „The philosophical habit of the day, the frequency of legislation,<br />

and the ease with which the law may be changed to meet the opinions and wishes of the<br />

public, all make it natural and unavoidable that judges as well as others should openly<br />

discuss the legislative principles upon which their decisions must always rest in the<br />

end, and should base their judgments upon broad consi<strong>der</strong>ations of policy to which the<br />

traditions of the bench would hardly have tolerated a reference fifty years ago.“<br />

4<strong>41</strong><br />

Vgl. auch VON BÜREN, S. 259: „Wie überall sonst im Recht, ist auch hier [bei <strong>der</strong><br />

Verschuldenshaftung] das Interesse das Mass aller Dinge, und die <strong>nach</strong> Ordnung strebende<br />

Betrachtung hat daher die Interessen aufzusuchen, welche gegen Schädigung<br />

129<br />

357<br />

358


359<br />

360<br />

361<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

2.2 Formelle Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Bei <strong>der</strong> Interessentheorie bestimmt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer schädigenden<br />

Handlung letztlich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung seitens des<br />

Richters, wie sie PERRIG vorschlägt. Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit besteht dem<strong>nach</strong> darin,<br />

„dass das geschädigte Interesse dem Interesse an <strong>der</strong> schädigenden Handlung<br />

vorgeht“. 442<br />

BURCKHARDT hat bereits 1902 in den Grundzügen formuliert, wie die Interessenabwägung<br />

vorzunehmen ist: „Ueberall, wo Schadenstragung und -abwälzung in<br />

Betracht stehn, wollen sie von drei Interessen aus abgewogen sein, von denen zwei<br />

jedenfalls sich wi<strong>der</strong>streiten: vom Interesse des Schadensbetroffenen, des eventuell<br />

Uebernahmepflichtigen und <strong>der</strong> Gesamtheit.“ 443 Das heisst, dass neben dem Interesse<br />

des Schädigers an <strong>der</strong> Wahrnehmung seiner Handlungs- und Bewegungsfreiheit<br />

sowie dem Interesse des Geschädigten an <strong>der</strong> Erhaltung seiner Rechte 444 auch<br />

öffentliche bzw. volkswirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen. 445 Die Aufgabe<br />

des Richters besteht somit darin, die betroffenen Interessen zu identifizieren und zu<br />

bewerten. Er kann sich nicht damit begnügen festzuhalten, ein bestimmtes Verhalten<br />

sei geboten o<strong>der</strong> verboten.<br />

Indem die Interessentheorie auf vorbestimmte und starre Kriterien <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

verzichtet, wie z.B. die Definition absoluter Rechte o<strong>der</strong> geschriebener<br />

Schutznormen, ermöglicht sie eine flexible Beurteilung von Haftpflichtfällen. Dies<br />

dürfte zunächst zur Rechtsunsicherheit führen, da nun stärker als bisher <strong>der</strong> Entscheid<br />

über die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit eines Verhaltens vom Ermessensentscheid des<br />

Richters abhängt. Diese Rechtsunsicherheit lässt sich jedoch durch das Herausarbeiten<br />

von Fallgruppen, bei denen regelmässig <strong>nach</strong> Abwägung <strong>der</strong> beteiligten<br />

geschützt sein wollen, und hat sie den gegenwirkenden Interessen gegenüberzustellen,<br />

welche auf eine Verletzung tendieren.“<br />

442<br />

PERRIG, S. 327.<br />

443<br />

BURCKHARDT, S. 476.<br />

444<br />

BOSSHARD, S. 111, m.w.H.<br />

445<br />

BURCKHARDT, S. 524 f.; VON BAR II, N 225 (Fn. 299).<br />

130


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Interessen ein bestimmtes Verhalten geboten o<strong>der</strong> verboten wird, bannen. 446 Be-<br />

reits jetzt finden sich in <strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung Entwicklungen in diese<br />

Richtung. So konkretisiert das Bundesgericht fortlaufend die zu beachtenden Verhaltenspflichten<br />

von z.B. Skiliftbetreibern, wenn auch noch unter dem Titel <strong>der</strong><br />

Sorgfalt. 447 Ferner finden sich zahlreiche Dissertationen, welche sich mit den Verhaltenspflichten<br />

von bestimmten Berufsgruppen o<strong>der</strong> bestimmten Tätigkeitsbereichen,<br />

wie etwa <strong>der</strong> Haftung des Arztes, des Rechtsanwalts, des Gutachters, <strong>der</strong><br />

Banken, auseinan<strong>der</strong>setzen.<br />

2.3 Materielle Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit im Einzelfall<br />

Die Interessenabwägung als solche ist keine Methode, zumal die abzuwägenden<br />

Interessen „kein ‚natürliches‘, durch juristische Schwerkraft bestimmtes Gewicht<br />

haben, das dann die Waage mit Selbstverständigkeit vergleichen könnte“. 448 Dem<br />

Richter bleibt es deshalb nicht erspart, selbst Gewichtungen vorzunehmen und<br />

diese Präferenzen etwa durch Offenlegung <strong>der</strong> Wertungskriterien zu begründen. 449<br />

Nachfolgend werden verschiedene Kriterien dargestellt, die bei <strong>der</strong> Interessenabwägung<br />

als Richtlinien und Orientierungspunkte gelten können.<br />

2.3.1 Wert des betroffenen Rechts<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer schädigenden Handlung spielt <strong>der</strong><br />

Wert des gefährdeten Rechtsguts bzw. Rechts eine zentrale Rolle. So leuchtet es<br />

ein, dass <strong>der</strong> Schutz menschlichen Lebens Vorrang haben soll vor rein finanziellen<br />

Interessen. 450 Hingegen lässt sich streiten, ob dem Eigentum ein höherer <strong>St</strong>ellen-<br />

446<br />

GABRIEL, N 351; vgl. MÜLLER-CHEN, S. 301: „Die notwendige Haftungsbegrenzung<br />

kann <strong>nach</strong> einheitlichen Kriterien durch Bildung von Verhaltenspflichten erfolgen.“<br />

447<br />

BGE 121 III 358, 360 (Erw. 4a), m.w.H.<br />

448<br />

LEISNER, S. 638.<br />

449<br />

KRAMER, Methodenlehre, S. 246 f.; vgl. M<strong>OR</strong>AND, S. 85 f.: „On ne peut pas tout avoir<br />

en même temps. La souplesse [...] se paye par la création d’incertitudes juridiques et<br />

par l’émergence de problèmes méthodologiques sérieux dans les pesées d’intérêts<br />

qu’ils génèrent.“<br />

450<br />

SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 9 (Fn. 60).<br />

131<br />

362<br />

363


364<br />

365<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

wert eingeräumt werden soll als dem Vermögen. Damit wird die Frage aufgeworfen,<br />

ob die Interessentheorie auf eine Wertehierarchie von Rechten und Rechtsgütern<br />

angewiesen ist, d.h., ob den betroffenen Rechten und Interessen nicht doch ein<br />

„juristisches Gewicht“ zugewiesen werden kann.<br />

Der Versuch, die verschiedenen Rechte und Rechtsgüter in eine Hierarchie einzuordnen,<br />

findet sich in unterschiedlichen Formen in <strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung.<br />

Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie bleibt die Bewertung <strong>der</strong> Rechtsgüter auf zwei<br />

Hierarchiestufen beschränkt: die absoluten Rechte und die reinen Vermögensrechte.<br />

Eine weitergehende Unterscheidung findet sich in den Tilburg Principles of<br />

European Tort Law. Hier werden die Interessen in drei Kategorien unterteilt: Leben,<br />

körperliche und geistige Integrität, Menschenwürde und die Freiheit geniessen<br />

den höchsten Schutz; weitgehen<strong>der</strong> Schutz soll dem Eigentum, wozu auch das<br />

geistige Eigentum gezählt wird, zukommen; und <strong>der</strong> Schutz reiner Vermögensrechte<br />

und vertraglicher Rechte würde hingegen beschränkter Natur sein. 451 VON BÜ-<br />

REN unterscheidet hingegen einzig zwischen stark und schwach geschützten Interessenpositionen.<br />

Zu den stark geschützten Positionen zählt er Leib, Gesundheit,<br />

Eigentum, an<strong>der</strong>e dingliche Rechte, Patent- und Markenrechte, welche im Grundsatz<br />

absolut geschützt sind, d.h., dass keine erlaubten Wege <strong>der</strong> Beeinträchtigung<br />

bestehen. Zu den schwach geschützten Interessenpositionen zählt er die wirtschaftliche<br />

Persönlichkeit, Vermögen, Ehre, Ehe, geschlechtliche Integrität usw., die nur<br />

gegen Verletzungen bestimmter <strong>Art</strong> und Intensität geschützt sind. 452<br />

Bereits diese kurze Übersicht zeigt, dass sich ein abschliessen<strong>der</strong> Wertekatalog von<br />

Rechten und Interessen kaum finden lässt. Im Übrigen sind auch stets Ausnahmen<br />

zu beachten, was sich bei den Rechtsgütern Leib und Leben zeigt. Auch wenn Leib<br />

und Leben als absolut geschützte o<strong>der</strong> als stark geschützte Rechtsgüter betrachtet<br />

werden, 453 so kann Notwehr einen Eingriff in fremdes Leben notwendig machen.<br />

Insofern sind Leib und Leben nicht absolut geschützt.<br />

451 TILBURG PRINCIPLES, <strong>Art</strong>. 2:102.<br />

452 VON BÜREN, S. 259.<br />

453 GABRIEL, N 330.<br />

132


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Ein einheitlicher Wertemassstab, anhand dessen sich sämtliche Rechte respektive<br />

Interessen messen liessen, lässt sich nicht ausmachen. Dies ist zum einen darauf<br />

zurückzuführen, dass sich <strong>der</strong> Wert eines Rechts in Relation zu an<strong>der</strong>en betroffenen<br />

Rechten ergibt, zum an<strong>der</strong>en ist auch die Wertschätzung, welche die Gesellschaft<br />

einzelnen Rechten entgegenbringt, einem steten Wandel unterzogen. Dem<br />

Richter bleibt es deshalb nicht erspart, im Einzelfall den Wert des betroffenen<br />

Rechts in Relation zum Wert <strong>der</strong> schädigenden Handlung und zu den damit verbundenen<br />

Interessen zu stellen. Die oben erwähnten möglichen Kategorisierungen<br />

von Rechten und Interessen können zwar als Indizien berücksichtigt werden, nicht<br />

jedoch als dogmatische Vorgabe. Bei <strong>der</strong> Beurteilung des Werts <strong>der</strong> betroffenen<br />

Rechte sind neben dem verständlichen Interesse des Geschädigten keinen Schaden<br />

erleiden zu müssen, auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen. So kann es im<br />

Interesse des Rechtsfriedens geboten sein, gewissen Rechten einen höheren Wert<br />

zuzubilligen und damit ihrer potenziellen Verletzung entgegenzuwirken.<br />

2.3.2 Wert und Zweck <strong>der</strong> schadenstiftenden Tätigkeit<br />

Das zweite zentrale Kriterium zur Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ist <strong>der</strong> Wert<br />

bzw. <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> schädigenden Handlung. Bei Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

einer Tätigkeit sind z.B. Gemeinwohlüberlegungen („policy consi<strong>der</strong>ations“)<br />

anzustellen. 454 So werden einige schadengeneigte Tätigkeiten aufgrund ihres sozialen<br />

Nutzens von <strong>der</strong> Rechtsordnung geduldet bzw. erlaubt. Typisches Beispiel ist<br />

<strong>der</strong> marktwirtschaftliche Wettbewerb. Wer seinen Konkurrenten mit lauteren Mitteln<br />

schädigt, soll für den wirtschaftlichen Schaden seines Konkurrenten nicht<br />

haften. Auch im Rahmen <strong>der</strong> Pressefreiheit ist zu einem gewissen Grad die Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Persönlichkeitsrechte zu akzeptieren. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

einer Handlung hat <strong>der</strong> Richter deshalb zu berücksichtigen, ob die<br />

Handlung im Hinblick öffentlicher Interessen gerechtfertigt bzw. erwünscht ist.<br />

Neben den Gemeinwohlüberlegungen ist aber auch das Aktivitätsinteresse des<br />

Schädigers im Rahmen seiner persönlichen Freiheit zu berücksichtigen. Es ist ein<br />

wesentlicher Bestandteil unserer Rechtsordnung, dass <strong>der</strong> Einzelne im Rahmen<br />

454 VON BAR II, N 225.<br />

133<br />

366<br />

367<br />

368


369<br />

370<br />

371<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

seiner persönlichen Freiheit auch Handlungen vornehmen darf und vornehmen soll,<br />

die nicht dem Gemeinwohl untergeordnet sein müssen. Eine an<strong>der</strong>e Regelung<br />

würde sich lähmend auf die persönliche Entfaltung und damit auch auf die gesellschaftliche<br />

Entwicklung auswirken. Damit hängt die Bewertung einer schädigenden<br />

Handlung auch davon ab, welchen Wert man <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> persönlichen<br />

Freiheit zubilligen möchte. Hat z.B. die künstlerische Verwirklichung des Sprayers<br />

Vorrang vor dem Anspruch des Hausbesitzers auf eine unverschmierte Hauswand?<br />

STARK äussert sich kritisch darüber, ob Nutzen respektive Nutzlosigkeit ein adäquates<br />

Kriterium zur Beurteilung des Verhaltens darstelle, zumal man hierüber je<br />

<strong>nach</strong> <strong>St</strong>andpunkt unterschiedlicher Meinung sein könne und je <strong>nach</strong> <strong>St</strong>andpunkt<br />

unterschiedlich bewerte. 455 Dementsprechend ist es aber gerade die Aufgabe des<br />

Richters, das Verhalten von einem objektiven und neutralen <strong>St</strong>andpunkt aus zu<br />

werten. Dabei ist nicht nur <strong>der</strong> direkte (öffentliche) Nutzen des Verhaltens zu berücksichtigen,<br />

son<strong>der</strong>n auch die Bedeutung des Verhaltens als Ausdruck <strong>der</strong> persönlichen<br />

Freiheit. So lassen sich gefährliche Trendsportarten wie Gleitschirmfliegen<br />

o<strong>der</strong> Canyoning kaum mit einem öffentlichen Interesse rechtfertigen, sie können<br />

aber auch nicht von vornherein als wi<strong>der</strong>rechtlich abgetan werden.<br />

2.3.3 Verschieben des Schwerpunkts <strong>der</strong> Interessenabwägung<br />

Auch wenn die Interessenabwägung vom Richter von einem neutralen Blickwinkel<br />

aus vorgenommen wird, so können Schädiger und Geschädigter diese Interessenabwägung<br />

in beschränktem Umfang vorwegnehmen. Damit wird <strong>der</strong> Schwerpunkt<br />

<strong>der</strong> tangierten Interessen entwe<strong>der</strong> zugunsten des Schädigers o<strong>der</strong> des Geschädigten<br />

verschoben.<br />

134<br />

a) Einwilligung und Risikoübernahme seitens des Geschädigten<br />

Der Geschädigte kann durch Einwilligung und Risikoübernahme weitgehend auf<br />

die Wahrnehmung und den Schutz seiner Interessen verzichten. KÄNZIG spricht<br />

von Unrechtsausschluss <strong>nach</strong> dem Prinzip des mangelnden Interesses. 456 Willigt<br />

455 OFTINGER/STARK I, § 5 N 90.<br />

456 KÄNZIG, S. 160.


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

<strong>der</strong> Geschädigte in eine schädigende Handlung ein o<strong>der</strong> übernimmt er das Risiko<br />

einer Schädigung, so hat <strong>der</strong> Richter das Integritätsinteresse des Geschädigten im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Interessenabwägung unberücksichtigt zu lassen.<br />

Dieser Verzicht des Geschädigten findet seine Grenzen am öffentlichen Interesse,<br />

bestimmten Rechten wie z.B. Leib und Leben einen weitergehenden Schutz zu<br />

gewähren. Rechtsprechung und Lehre anerkennen, dass <strong>der</strong> Geschädigte nicht in<br />

alle Schädigungen einwilligen kann. Dies hat auch für die Interessentheorie zu<br />

gelten und lässt sich damit erklären, dass <strong>der</strong> Geschädigte zwar auf die Wahrnehmung<br />

seiner eigenen Interessen verzichten kann, nicht aber auf öffentliche Interessen,<br />

die seiner Disposition entzogen sind.<br />

b) Risikoübernahme seitens des Schädigers<br />

Der potenzielle Schädiger kann sich seinerseits zu einer Risikoübernahme bereit<br />

erklären, indem er das Schadensrisiko des Geschädigten übernimmt. 457 Im ausservertraglichen<br />

Haftpflichtrecht kann eine solche Risikoübernahme etwa durch Gefälligkeitshandlung,<br />

Teilnahme an einer Gefahrengemeinschaft erfolgen. Die Risikoübernahme<br />

hat zur Folge, dass im Rahmen <strong>der</strong> Interessenabwägung den Interessen<br />

des Geschädigten ein höheres Gewicht beigemessen wird, was entsprechend<br />

vom Richter auch zu würdigen ist. Wird das Schadensrisiko im vertraglichen Rahmen<br />

übernommen, wird die Bewertung <strong>der</strong> Interessen zwischen den Vertragsparteien<br />

bilateral im voraus fixiert, und zugunsten des Geschädigten gewichtet<br />

(vgl. Rz. 380 ff.).<br />

2.3.4 Weitere Elemente zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

a) Mögliche Kriterien <strong>nach</strong> Rechtsprechung und Lehre<br />

Neben dem Wert des geschädigten Rechts und dem Nutzen <strong>der</strong> schädigenden<br />

Handlung werden in <strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung auch weitere Kriterien zur<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit vorgeschlagen, von denen einige <strong>nach</strong>folgend<br />

präsentiert werden.<br />

457 WERRO, Vertrauenshaftung, S. 14.<br />

135<br />

372<br />

373<br />

374


375<br />

376<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Die Kriterien Eintretenswahrscheinlichkeit, Schadenshöhe und Kosten <strong>der</strong> Gefahr-<br />

vermeidung werden von verschiedenen Autoren genannt. Sie fliessen in die soge-<br />

nannte „Learned-Hand-Formel“ ein. 458 Gemäss dieser Formel sind Schutzmass-<br />

nahmen zu ergreifen, wenn <strong>der</strong>en Kosten geringer sind als die Schadenshöhe multipliziert<br />

mit <strong>der</strong> Eintretenswahrscheinlichkeit. Ergreift <strong>der</strong> Schädiger keine<br />

Schutzmassnahmen, haftet er. Diese Formel lässt sich jedoch nicht verabsolutieren,<br />

da sie nicht auf Schädigungen passt, die auf individuelle U<strong>nach</strong>tsamkeit zurückzuführen<br />

sind und sich ohne Kosten vermeiden lassen würden. Zudem lassen sich die<br />

notwendigen Daten zur Eintretenswahrscheinlichkeit o<strong>der</strong> zur potenziellen Schadenshöhe<br />

meist nicht beschaffen. 459<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob für ein bestimmtes Verhalten gehaftet werden soll, sind<br />

auch die Folgen <strong>der</strong> Einführung einer Haftung für aktuell und potenziell Betroffene<br />

sowie die Gesellschaft zu berücksichtigen. 460 Zu erwähnen sind die Entwicklungen<br />

bei <strong>der</strong> Ärztehaftpflicht in den USA. Hier wird das Haftpflichtrecht für die<br />

steigenden Kosten des Gesundheitswesens mit verantwortlich gemacht. <strong>St</strong>eigende<br />

Haftpflichtversicherungsprämien führen dazu, dass zunehmend defensive Medizin<br />

praktiziert wird und dass sich Ärzte aus Disziplinen zurückziehen, die mit einem<br />

hohen Risiko von Komplikationen verbunden sind, z.B. <strong>der</strong> Gynäkologie. Die<br />

Folge davon ist die medizinische Unterversorgung in diesen Disziplinen. Ärzte<br />

verschweigen Fehler und leisten sich keine offene Fehlerkultur, um nicht verklagt<br />

458 Bundesrichter LEARNED HAND in: United <strong>St</strong>ates v. Carrol Towing Co., 159 F. 2d 169<br />

(2d Cir. 1947); ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 60; MÜLLER-CHEN, S. 302.<br />

459 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 60.<br />

460 KRAMER, Methodenlehre, S. 220; vgl. auch Tomlinson v. Congleton Borough Council,<br />

[2003] UKHL 47; [2004] 1 A.C. 46, zitiert <strong>nach</strong>: DUGDALE, 8-1<strong>41</strong>: Hier stellte sich die<br />

Frage, ob <strong>der</strong> Zugang zu einem Baggersee hätte versperrt werden müssen, da ein<br />

Schwimmer beim Eintauchen ins seichte Gewässer sich den Rücken gebrochen hatte.<br />

Das House of Lords erklärte, dass <strong>der</strong> Baggersee und die dazugehörigen <strong>St</strong>rände auch<br />

von einer Vielzahl von Menschen als Naherholungsgebiet benutzt würden, was beim<br />

Entscheid, die <strong>St</strong>rände zu zerstören, mitzuberücksichtigen sei; vgl. KEETON, S. 359<br />

(Fn. 24), m.w.H.<br />

136


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

zu werden. Dies steht <strong>der</strong> Prävention ähnlicher Fehler entgegen. 461 Eine verschärfte<br />

Ärztehaftung ist deshalb nicht zwangsläufig im Interesse <strong>der</strong> Patienten.<br />

Umstritten ist die Berücksichtigung eines allfälligen Nahverhältnisses respektive<br />

einer Son<strong>der</strong>beziehung zwischen den Beteiligten. Dieses Kriterium hat in <strong>der</strong> Lehre<br />

zum Teil Eingang gefunden 462 und findet sich auch in <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichts zur Vertrauenshaftung. 463 KEETON beanstandet dieses Kriterium:<br />

„The concept of a relative duty is not regarded as essential by the continental law,<br />

and it has been assailed as serving no useful purpose [...] Its artificial character is<br />

readily apparent; in the ordinary case, if the court should desire to find liability, it<br />

would be quite easy to find the necessary ‚relation‘ in the position of the parties<br />

toward one another.“ 464 Die Son<strong>der</strong>beziehung ist kein geeignetes Kriterium, um<br />

die Haftpflicht zu begründen, da sie bloss Ausdruck einer vorweggenommenen<br />

Entscheidung ist, ob eine Haftpflicht gegeben sein soll o<strong>der</strong> nicht. 465 Die Entscheidung,<br />

ob und inwieweit eine Haftung zwischen zwei Personen bestehen soll, muss<br />

sich dem<strong>nach</strong> <strong>nach</strong> weiteren Kriterien richten. 466<br />

461<br />

U.S. Department of Health and Human Services, Confronting the New Health Care<br />

Crisis: Improving Health Care Quality and Lowering Costs By Fixing Our Medical Liability<br />

System, July 24, 2002 [http://www.hcla.org/studies/HHSmedliabilitycrisis.pdf]<br />

(letztmals besucht am: 19. Juli 2006).<br />

462<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 61; vgl. TILBURG PRINCIPLES, <strong>Art</strong>. 2:102: „(4) Protection<br />

of pure economic interests or contractual relationships may be more limited in scope.<br />

In such cases, due regard must be had especially to the proximity between the actor<br />

and the endangered person …“<br />

463<br />

BGer-Urteil vom 23. Dezember 2003, 4C.230/2003, (Erw. 2.2): „Die Haftung [...] setzt<br />

voraus, dass die Beteiligten in eine sogenannte ‚rechtliche Son<strong>der</strong>verbindung‘ zueinan<strong>der</strong><br />

getreten sind.“<br />

464<br />

KEETON, S. 357, m.w.H.<br />

465<br />

Vgl. ROBERTO, Deliktsrechtlicher Schutz, S. 520, wo<strong>nach</strong> es sich bei <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>verbindung<br />

um einen inhaltsleeren <strong>Begriff</strong> handelt; KEETON, S. 358.<br />

466<br />

KOLLER, Ausservertragliche Haftung, S. 376.<br />

137<br />

377


378<br />

379<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

In <strong>der</strong> Lehre finden sich <strong>St</strong>immen, welche die Voraussehbarkeit im Rahmen <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit prüfen möchten. 467 Nach <strong>der</strong> hier vertretenen Auffassung ist die<br />

Voraussehbarkeit des Schadens kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. Im Gegensatz zur Eintretenswahrscheinlichkeit, welche objektiv<br />

(statistisch) festgestellt werden kann, handelt es sich bei <strong>der</strong> Voraussehbarkeit<br />

um ein Kriterium, welches auf innere Fähigkeiten und Kenntnisse des Schädigers<br />

abstellt. Diese sollen einzig im Rahmen des Verschuldens geprüft werden und<br />

nicht bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, da an<strong>der</strong>nfalls <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff eine<br />

stark schädigerbezogene Komponente aufweisen würde. 468 Dasselbe schädigende<br />

Verhalten, z.B. eine Schussabgabe, könnte entwe<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich o<strong>der</strong> erlaubt<br />

sein, je <strong>nach</strong>dem, ob <strong>der</strong> Schütze „wissend“ o<strong>der</strong> „unwissend“ war, d.h. die Folgen<br />

seiner Handlung bedachte o<strong>der</strong> nicht. 469 Dies ist aus theoretischer Sicht problematisch,<br />

da <strong>der</strong> potenziell Geschädigte sich bei <strong>der</strong> Ausübung von Notwehr ein<br />

Urteil über die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit des Angriffs machen muss und dabei sinnvollerweise<br />

nicht auf die inneren Fähigkeiten und Kenntnisse des Schädigers abzustellen<br />

hat. 470<br />

138<br />

b) Indizien für vorangegangene Interessenabwägung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Interessenabwägung kann sich <strong>der</strong> Richter auf verschiedene Indizien<br />

abstützen, welche auf eine vorangegangene Interessenabwägung seitens <strong>der</strong><br />

Bevölkerung o<strong>der</strong> einer Berufsgruppe hinweisen. Hierzu gehören etwa Verkehrssitten,<br />

Berufsregeln, gesetzliche Verhaltenspflichten. 471 Der Richter darf diese<br />

Verhaltenspflichten nicht tel quel übernehmen, son<strong>der</strong>n hat zu überprüfen, ob diese<br />

Verhaltenspflichten o<strong>der</strong> Verhaltensweisen sich auf eine ausgewogene Abwägung<br />

467<br />

ROBERTO, Deliktsrechtlicher Schutz, S. 520; SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie,<br />

S. 8.<br />

468<br />

Vgl. Rz. 392 ff.<br />

469 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 372; P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275.<br />

470<br />

Vgl. Rz. 288 ff.<br />

471<br />

VON BAR II, N 252; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 44, 49, 57 f.; DUGDALE, 8-144, 8-<br />

145; vgl. BK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 185 ff. betr. Geltung von gesetzlichen Vorschriften und<br />

privatrechtlichen Richtlinien als Indizien für das Vorliegen von Verschulden.


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

<strong>der</strong> betroffenen Interessen stützen und sich auf die spezifischen Umstände des<br />

individuellen Falles übertragen lassen. In ähnlicher Weise hat <strong>der</strong> Richter die in<br />

Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Fallgruppen von typischen Verhaltenspflichten<br />

kritisch zu würdigen. 472 Auch hier ist bereits eine Interessenabwägung<br />

vorgenommen worden, welche <strong>der</strong> Richter nun auf ihre Übertragbarkeit auf die<br />

konkret zu beurteilende Situation hin zu prüfen hat.<br />

c) Verhältnis <strong>der</strong> ausservertraglichen Haftung zur vertraglichen Haftung<br />

Geht man vom Grundsatz aus: „Losses lie where they fall, except when a special<br />

reason can be shown for interference“, 473 muss sowohl bei <strong>der</strong> ausservertraglichen<br />

als auch <strong>der</strong> vertraglichen Haftung ein spezieller Grund für die Überwälzung des<br />

Schadens auszumachen sein. Die Interessentheorie sieht den Grund zur Überwälzung<br />

des Schadens darin, dass das geschädigte Interesse dem Interesse an <strong>der</strong><br />

schädigenden Handlung vorgeht. 474<br />

Die ausservertragliche Haftung findet meist dort Anwendung, wo die Rechtsphären<br />

zweier Personen unvermittelt aufeinan<strong>der</strong>prallen, so z.B. bei einem Unfall, bei dem<br />

ein Radfahrer einen Passanten anfährt. Der einzige Bezug, den die Betroffenen<br />

zueinan<strong>der</strong> haben, ist <strong>der</strong>jenige, dass sie durch den Unfall aneinan<strong>der</strong>geraten sind.<br />

Hier hat <strong>der</strong> Richter deshalb als objektive, dritte Partei aufzutreten und die beteiligten<br />

Interessen zu ermitteln und gegeneinan<strong>der</strong> abzuwägen.<br />

Im vertraglichen Umfeld können sich die Parteien im Voraus darüber einigen,<br />

welche Interessen welches Gewicht haben sollen, und darauf gestützt die relevanten<br />

Vertragspflichten bestimmen. Im Rahmen <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen wird<br />

somit eine Interessenabwägung ex ante vorgenommen, welche sich je <strong>nach</strong> Verhandlungsgeschick<br />

zugunsten <strong>der</strong> einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Partei verschieben kann.<br />

Verletzt eine Partei anschliessend die so fixierten Vertrags-(Verhaltens-)pflichten,<br />

472 Vgl. Rz. 284 ff.<br />

473 HOLMES, S. 50.<br />

474 PERRIG, S. 327.<br />

139<br />

380<br />

381<br />

382


383<br />

384<br />

385<br />

2 Definition <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

stört sie das verabredete Verhältnis <strong>der</strong> Interessen, wofür sie schadenersatzpflichtig<br />

wird.<br />

Sowohl im vertraglichen als auch im ausservertraglichen Bereich gründet die Haftung<br />

letztlich darin, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten höher gewertet<br />

wird als das Aktivitätsinteresse des Schädigers. Die vertragliche und die ausservertragliche<br />

Haftung unterscheiden sich aber darin, dass bei <strong>der</strong> ausservertraglichen<br />

Haftung zudem allfällig tangierte öffentliche Interessen vom Richter berücksichtigt<br />

werden müssen, während bei <strong>der</strong> vertraglichen Haftung die Interessenabwägung<br />

bilateral zwischen den Vertragsparteien erfolgt und auf die gegenseitigen privaten<br />

Interessen beschränkt ist.<br />

2.4 Zwischenfazit zur Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Der <strong>St</strong>ellenwert und die Aufgabe <strong>der</strong> Interessenabwägung im Rahmen des Haftpflichtrechts<br />

und bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Haftung werden von FLEMING treffend<br />

umschrieben:<br />

140<br />

„[…] the adjudication of tort claims calls for a constant<br />

adjustment of competing interests. Opposed to the plaintiff’s<br />

demand for protection against injury is invariably<br />

the defendant’s countervailing interest not to be impeded<br />

in the pursuit of his own wants and desires. Hence the<br />

administration of the law involves a weighing of these<br />

conflicting interests on the scales of social value, with a<br />

view to promoting a balance that will minimize friction<br />

and be most conducive to the public good.“ 475 (Hervorhebung<br />

beigefügt)<br />

Sinngemäss übersetzt, bedeutet dies, dass <strong>der</strong> Richter konkurrierende Interessen zu<br />

bewerten und gegeneinan<strong>der</strong> abzuwägen hat, um damit einen angemessenen Ausgleich<br />

zwischen dem Integritätsinteresse des Geschädigten und dem Aktivitätsinteresse<br />

des Schädigers zu gewährleisten. Haftpflichtfälle entziehen sich <strong>der</strong> Mög-<br />

475 FLEMING, S. 6.


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

lichkeit einer einheitlichen Lösung aufgrund dogmatischer Rechtsfiguren, da es<br />

unzählige Situationen gibt, in denen Rechtsphären von Schädiger und Geschädigtem<br />

aufeinan<strong>der</strong>prallen. Zudem ist die soziale Werteskala, anhand <strong>der</strong>en <strong>der</strong> Richter<br />

die Interessen abzuwägen hat, einem konstanten Wandel unterzogen, weshalb<br />

<strong>der</strong> Richter seine Vorstellungen und Meinungen stets aufs Neue bilden muss. Die<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Interessenabwägung<br />

erlaubt dabei eine rasche Anpassung an technische und gesellschaftliche Entwick-<br />

lungen. 476<br />

Den Richtern wird bei <strong>der</strong> Interessenabwägung ein erheblicher Ermessensspielraum<br />

eingeräumt werden. 477 Dies birgt jedoch keine Gefahr <strong>der</strong> uferlosen Haftung<br />

o<strong>der</strong> eine Flut von leichtfertigen Prozessen, denn dem Ermessensspielraum des<br />

Richters werden mit <strong>der</strong> damit einhergehenden Begründungspflicht Schranken<br />

gesetzt. 478 Letztendlich muss sich <strong>der</strong> Richter beim Fällen des Urteils entscheiden,<br />

ob im Einzelfall, immer mit Blick auf das Gesamtinteresse von Schädiger, Geschädigtem<br />

und Allgemeinwohl, eine Haftung geboten und gerechtfertigt ist. 479 Dies<br />

bedeutet aber, dass <strong>der</strong> Richter, wo es von den beteiligten Interessen her geboten<br />

ist, eine Haftpflicht dann auch abzulehnen hat. 480<br />

476<br />

Vgl. Rz. 385.<br />

477<br />

BURCKHARDT, S. 477.<br />

478<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 74.<br />

479<br />

Vgl. STUDY GROUP PRINCIPLES, <strong>Art</strong>. 2:101 (2): „[…] loss or injury constitutes legally<br />

relevant damage only if it would be fair and reasonable for there to be a right to reparation<br />

[…].“<br />

480 Vgl. BURCKHARDT, S. 503 f.: „[Es] hat sich in weiten Volkskreisen mehr und mehr die<br />

Ansicht eingenistet, wo ein Schaden eingetreten sei, müsse auch ein rechtlicher Ausgleich<br />

sich finden, bei jedem Schaden sei Abhilfe und Haftbarkeit geboten und selbstverständlich,<br />

ihre Versagung sei anormal und ungerecht. Diese Ansicht steht einseitig<br />

auf dem <strong>St</strong>andpunkt des Verletzten; sie stellt sich nicht auf den des Haftbaren […]<br />

Würde die öffentliche Meinung gerecht abwägend urteilen, so müsste ihr klar werden,<br />

dass Schädigung die erste, aber nicht die einzige Voraussetzung <strong>der</strong> Schadensabwälzung<br />

ist.“<br />

1<strong>41</strong><br />

386


387<br />

388<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

3.1 Abgrenzung von Gegenstand und Mass des Verschuldens<br />

Bei <strong>der</strong> Verschuldenshaftung liegt <strong>der</strong> Grund, weshalb ein Schädiger für die von<br />

ihm verursachten Schäden einzustehen hat – nomen est omen – primär im Ver-<br />

schulden. 481 Schaden, Kausalzusammenhang und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit werden zwar<br />

zur Begründung <strong>der</strong> Haftung stets vorausgesetzt, aber schlussendlich ist es nur<br />

gerechtfertigt, den Schädiger für einen Schaden zur Verantwortung zu ziehen,<br />

wenn er dafür „etwas konnte“ respektive am Eintritt des Schadens „schuld<br />

war“. 482<br />

Die <strong>Begriff</strong>e Schuld und Verschulden werden in <strong>der</strong> Umgangssprache recht unterschiedlich<br />

verwendet: So kann die Bahn schuld sein, dass man einen Termin nicht<br />

einhalten konnte, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> hintere Autofahrer trägt Schuld am Auffahrunfall.<br />

Funktionell wird <strong>der</strong> <strong>Begriff</strong> jedoch verwendet, um zwischen dem Schaden und<br />

dessen Verursacher eine Verbindung herzustellen, welche über die reine Kausalität<br />

hinausgeht. 483 Diese Verbindung steht in engem Zusammenhang mit individueller<br />

Freiheit und persönlicher Verantwortung.<br />

142<br />

„Individuelle Freiheit und persönliche Verantwortung<br />

hängen eng zusammen. Verantwortlich sein bedeutet, rechenschaftspflichtig<br />

zu sein und für seine Handlungen<br />

einstehen zu müssen. Man kann für sein Tun nur verantwortlich<br />

sein, wenn man auch an<strong>der</strong>s hätte handeln<br />

481 Vgl. VON JHERING, S. 40: „Nicht <strong>der</strong> Schaden verpflichtet zum Schadensersatz, son<strong>der</strong>n<br />

die Schuld, ein einfacher Satz, ebenso einfach wie <strong>der</strong>jenige des Chemikers, dass<br />

nicht das Licht brennt, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Sauerstoff <strong>der</strong> Luft."<br />

482 VON BAR II, N 226.<br />

483 Vgl. KEETON, S. 300: „[…] some method of limiting liability to those consequences<br />

which have a reasonably close connection with the defendant’s conduct and the harm<br />

which it originally threatened, and are in themselves not so remarkable and unusual as<br />

to lead one to stop short of them.“


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

können. Freiheit ist also eine Voraussetzung <strong>der</strong> Ver-<br />

antwortung.“ 484 (Hervorhebung beigefügt)<br />

Als Vernunftwesen kann <strong>der</strong> Mensch nur dann frei handeln, wenn er sich seiner<br />

selbst, seiner Lage und auch <strong>der</strong> Folgen seines Handelns bewusst ist. An<strong>der</strong>nfalls<br />

handelt er reflexartig o<strong>der</strong> instinktiv. Zur individuellen Freiheit gehört es, dass <strong>der</strong><br />

Mensch in <strong>der</strong> Lage ist, aufgrund seiner Erkenntnisse einen eigenen Willen zu<br />

bilden und diesem Willen entsprechend zu handeln.<br />

Dem Schädiger ist ein schädigendes Verhalten nur dann persönlich zuzurechnen,<br />

wenn er die Schadensfolgen <strong>nach</strong> seinen individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten<br />

hätte voraussehen und vermeiden können. Kann <strong>der</strong> Schädiger die Folgen<br />

seines Verhaltens we<strong>der</strong> voraussehen noch vermeiden, ereignet sich <strong>der</strong> Schaden<br />

aus seiner Sicht schicksalhaft. 485 Für den Zufall hat <strong>der</strong> Schädiger jedoch nicht<br />

einzustehen. 486 Im Gegenteil, <strong>der</strong> schicksalhafte Schaden ist <strong>nach</strong> dem Grundsatz<br />

casum sentit dominus <strong>der</strong> Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen.<br />

Das Verschulden lässt sich deshalb über die <strong>Begriff</strong>e Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit<br />

<strong>der</strong> Schadensfolgen bestimmen. Es bleibt jedoch näher einzugrenzen,<br />

‚was‘ <strong>der</strong> Schädiger vorauszusehen und zu vermeiden hat. Muss er neben dem<br />

Kausalablauf und dem Schadenseintritt auch Folgeschäden o<strong>der</strong> gar die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

seiner Handlung voraussehen? Weiter gilt festzustellen, ‚wann‘ <strong>der</strong><br />

Schädiger eine Schadensfolge voraussah. Gilt die Voraussehbarkeit und damit das<br />

Verschulden nur dann als gegeben, wenn er die Schadensfolge tatsächlich voraussah,<br />

o<strong>der</strong> genügt bereits die abstrakte Möglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme?<br />

484 KARLSON NILS, Die menschliche Würde und die Last des Wohlfahrtsstaates, in: NZZ<br />

vom 31. Juli 2004.<br />

485 VON BAR II, N 227.<br />

486 O<strong>der</strong> auch casus a nullo praestantur [übersetzt: „Für den Zufall braucht keiner einzu-<br />

stehen“].<br />

143<br />

389<br />

390<br />

391


392<br />

393<br />

394<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

3.2 Gegenstand des Verschuldens<br />

3.2.1 Voraussehbarkeit des Kausalablaufs und des Schadenseintritts<br />

Die Voraussehbarkeit des Kausalablaufs und des Schadenseintritts steht im Zen-<br />

trum des hier vorgestellten Verschuldensbegriffs. Erst aufgrund dieser Erkenntnis-<br />

se ist <strong>der</strong> Schädiger überhaupt in <strong>der</strong> Lage, sein Verhalten zu än<strong>der</strong>n und damit den<br />

Schadenseintritt zu vermeiden. Dieses Konzept <strong>der</strong> Voraussehbarkeit ist jedoch<br />

näher zu konkretisieren: Wie detailliert, wie sicher und wie weit in die Zukunft hat<br />

<strong>der</strong> Schädiger einen Kausalablauf und den Schadenseintritt vorauszusehen, damit<br />

ihm die verursachten Schäden zugerechnet werden können?<br />

144<br />

a) Voraussehbarkeit in Bezug auf die geschädigte Person, das verletzte<br />

Recht und die Schadensverursachung<br />

Damit <strong>der</strong> Schädiger sein Verhalten beurteilen kann, braucht er den Kausalablauf<br />

nicht in all seinen Details vorauszusehen, d.h., er muss sich nicht über sämtliche<br />

einzelne Glie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kausalkette im Klaren sein. 487 Vielmehr genügt es, dass <strong>der</strong><br />

Schädiger das Ergebnis, d.h. die Schädigungsfolge, 488 o<strong>der</strong> den Kausalablauf in<br />

den Grundzügen zu erkennen vermag. Dies lässt sich an folgenden zwei Beispielen<br />

illustrieren.<br />

Der Autofahrer, <strong>der</strong> im Winter mit abgefahrenen Sommerreifen unterwegs ist,<br />

handelt auch dann schuldhaft, wenn er zwar die Gefährdung an<strong>der</strong>er Verkehrsteilnehmer<br />

aufgrund schlechter Bodenhaftung bei schneebedeckter Fahrbahn voraussieht,<br />

dann jedoch wegen Aquaplaning ins Schleu<strong>der</strong>n gerät. Abgefahrene Reifen<br />

bergen generell die Gefahr einer verringerten Bodenhaftung, weshalb es unbeachtlich<br />

ist, ob sich diese Gefahr letztendlich aufgrund von Schneeglätte o<strong>der</strong> durch<br />

487 Vgl. BGE 90 II 9, 13 (Erw. 4): „Il n’est pas nécessaire qu’il en ait entrevu toutes les<br />

conséquences possibles. Il suffit qu’il ait eu conscience de compromettre la solidité et<br />

la cohésion du pylône et de créer ainsi un péril.“<br />

488 OFTINGER/STARK I, § 5 N 17 f.; kritisch KEETON, S. 297: „If one takes a very broad,<br />

type-of-harm perspective in describing both the ‚foreseeable risk‘ and the ‚result‘ of<br />

which the plaintiff is complaining, very likely the result will appear to be within the<br />

foreseeable risk. If, on the other hand, one takes a mechanism-of-harm perspective, it is<br />

easy to conclude that the result at issue is not within the foreseeable risk.“


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Aquaplaning realisiert. 489 Der Kriminelle, <strong>der</strong> auf jemanden schiesst, handelt auch<br />

dann schuldhaft, wenn sein Opfer durch einen Querschläger verletzt wird und nicht<br />

wie vorgesehen direkt durch den Schuss. Die gefährdete Person, <strong>der</strong> Schadenseintritt<br />

und das mit dem Abfeuern <strong>der</strong> Waffe verbundene Gefahrenpotenzial waren für<br />

den Schützen voraussehbar und das Gefahrenpotenzial hat sich in seiner typischen<br />

Form realisiert. 490<br />

Die Voraussehbarkeit ist nicht bloss auf das visuelle Erkennen beschränkt. Der<br />

Schädiger hat unter Umständen auch hypothetische Kausalabläufe vor dem „geistigen<br />

Auge“ zu sehen, insofern kann die mangelnde visuelle Erkennbarkeit unter<br />

Umständen durch die Vorstellungskraft des Schädigers kompensiert werden. 491 So<br />

vermag <strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>er, <strong>der</strong> beim Spaziergang einen <strong>St</strong>ein den Berg hinunterwirft,<br />

die <strong>nach</strong>folgende Wan<strong>der</strong>gruppe vielleicht nicht zu sehen, er kann sich jedoch<br />

vorstellen, dass <strong>nach</strong>folgende Wan<strong>der</strong>er möglicherweise von seinem Wurfgeschoss<br />

getroffen werden.<br />

Legt <strong>der</strong> Schädiger jedoch seinen Überlegungen einen falschen Sachverhalt zugrunde,<br />

geht er z.B. davon aus, es handle sich bei einer Waffe um eine Spielzeugpistole<br />

o<strong>der</strong> die Waffe sei ungeladen, irrt er sich über ein wesentliches Glied <strong>der</strong><br />

Kausalkette und den Erfolgseintritt. 492 Zielt er deshalb auf eine Person und zieht<br />

489 Vgl. Spitzhackenurteil BGH VersR 1961, 465, zitiert <strong>nach</strong>: HONSELL, § 3 N 7: Bei<br />

<strong>St</strong>einarbeiten mit einer Spitzhacke wurde <strong>der</strong> Geschädigte von einem Splitter im Auge<br />

getroffen. Entgegen aller Erwartungen handelte es sich dabei nicht um einen <strong>St</strong>einsplitter,<br />

son<strong>der</strong>n um einen <strong>St</strong>ahlsplitter, <strong>der</strong> sich von <strong>der</strong> Spitzhacke löste. Obwohl <strong>der</strong> Kausalverlauf<br />

atypisch war, konnte <strong>der</strong> Schaden selbst als typisch bezeichnet werden. Bei<br />

<strong>St</strong>einarbeiten mit einer Spitzhacke sind wegfliegende Splitter eine normale Erscheinung,<br />

weshalb eine Haftung bejaht wurde.<br />

490 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 214; kritisch zur Eignung <strong>der</strong> Voraussehbarkeit <strong>der</strong><br />

möglicherweise Geschädigten und <strong>der</strong> Realisierung des geschaffenen Gefahrenpotenzials,<br />

KEETON, S. 283 ff.<br />

491 Vgl. OFTINGER/STARK I, § 1 N 31 (Fn. 52): STARK unterscheidet zwischen <strong>der</strong> Voraussehbarkeit<br />

abstrakter und konkreter Kausalketten. Je <strong>nach</strong> Gefährlichkeit <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

hat <strong>der</strong> Schädiger nicht bloss die direkt erkennbaren Folgen seines Verhaltens zu berücksichtigen,<br />

son<strong>der</strong>n gerade auch Faktoren mit einzubeziehen, die ihm zwar verborgen<br />

bleiben, aber zumindest vorgestellt werden können.<br />

492 OFTINGER/STARK I, § 5 N 37.<br />

145<br />

395<br />

396


397<br />

398<br />

399<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

den Abzug, sieht er die Schussabgabe und die resultierende Verletzung <strong>der</strong> Zielperson<br />

nicht voraus. Grundsätzlich kann dem Schädiger kein Vorwurf gemacht<br />

werden, denn <strong>nach</strong> dem von ihm vorgestellten Sachverhalt bestand für den an<strong>der</strong>en<br />

nie eine Gefährdung, weshalb auch kein Grund bestand, von <strong>der</strong> Handlung Abstand<br />

zu nehmen. Die unerwarteten Folgen seines Handelns sind ihm deshalb nicht<br />

zuzurechnen.<br />

Dieser Ansatz wird jedoch dahingehend relativiert, dass nur <strong>der</strong> entschuldbare<br />

Sachverhaltsirrtum vom Verschulden befreit. Irrte sich <strong>der</strong> Schädiger fahrlässig<br />

über den Kausalverlauf, sprich, hätte er seinen Irrtum bei angemessener Aufmerksamkeit<br />

vermeiden können, wird er gleich behandelt, wie wenn er den richtigen<br />

Sachverhalt erkannt hätte. Im Beispiel wäre dem Schädiger die Überprüfung <strong>der</strong><br />

Waffe hinsichtlich Echtheit bzw. Ladezustand ohne Weiteres zuzumuten gewesen.<br />

146<br />

b) Voraussehbarkeit <strong>der</strong> Schadenseintrittswahrscheinlichkeit<br />

Verschulden setzt voraus, dass <strong>der</strong> Schädiger die von ihm in Gang gesetzten Kausalabläufe<br />

und den Schadenseintritt voraussieht bzw. voraussehen könnte. Es stellt<br />

sich damit die Frage, ob unter Voraussehbarkeit nur das Voraussehen eines sicheren<br />

Schadenseintritts zu verstehen ist o<strong>der</strong> ob bereits das Voraussehen eines Schadensrisikos,<br />

d.h. eines bloss möglichen Schadenseintritts, zur Begründung des<br />

Verschuldens ausreicht. An<strong>der</strong>s formuliert, darf <strong>der</strong> Schädiger darauf vertrauen,<br />

dass ein Schaden nicht eintritt, <strong>der</strong> ihm nur als wahrscheinlich bzw. möglich erscheint,<br />

d.h. mit einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit verbunden ist?<br />

Bei <strong>der</strong> Voraussehbarkeit handelt es sich um eine zukunftsgerichtete Einschätzung<br />

<strong>der</strong> Lage, welche ihrer Natur <strong>nach</strong> unsicher ist. 493 Im Alltag hat nicht bereits jedes<br />

Fehlverhalten einen Schaden zur Folge. So führt zu nahes Auffahren o<strong>der</strong> die<br />

Missachtung eines Überholverbots nicht zwangsläufig zu einem Verkehrsunfall.<br />

Der fehlbare Lenker schafft jedoch für die übrigen Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes<br />

Schädigungspotenzial, sprich Gefährdung. Verwirklicht sich nun ebendiese<br />

Gefahr, kann nicht von einem unvorhergesehenen o<strong>der</strong> gar schicksalhaften Scha-<br />

493 KEETON, S. 297.


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

denseintritt gesprochen werden, da das Gefahrenpotenzial seitens des Schädigers<br />

erkennbar und insbeson<strong>der</strong>e auch vermeidbar gewesen wäre. 494<br />

Zur Begründung des Verschuldens reicht es <strong>nach</strong> STARK aus, dass <strong>der</strong> Schädiger<br />

die Folgen seines Verhaltens entwe<strong>der</strong> als sicher, wahrscheinlich o<strong>der</strong> zumindest<br />

als möglich voraussehen kann. 495 Sicher ist ein Schadenseintritt, wenn zwischen<br />

Handlung und Erfolgseintritt keine weiteren externen Faktoren auf den Kausalablauf<br />

einwirken. 496 Wer auf einen an<strong>der</strong>en mit einer geladenen und entsicherten<br />

Pistole zielt und den Abzug durchzieht, sieht die Schussverletzung als sicher voraus.<br />

Wer aber durch eine verschlossene Türe hindurchschiesst, sieht die Verletzung<br />

eines an<strong>der</strong>en bloss als Möglichkeit voraus, zumal <strong>der</strong> Erfolgseintritt davon<br />

abhängt, ob jemand hinter <strong>der</strong> Türe steht.<br />

Der Schädiger ist in <strong>der</strong> Regel besser in <strong>der</strong> Lage, das Risiko des Schadenseintritts<br />

abzuschätzen und entsprechend zu handeln. Er kann anschliessend entscheiden, ob<br />

er auf das schädigende Verhalten verzichtet, Schutzmassnahmen ergreift, sich<br />

gegen das Risiko versichert o<strong>der</strong> auch bloss darauf vertraut, dass <strong>der</strong> Schaden nicht<br />

eintritt. 497 Verwirklicht sich nun ebendieses Risiko, ist dies <strong>der</strong> Risikosphäre des<br />

Schädigers zuzurechnen. Zur Begründung des Verschuldens genügt somit jede<br />

voraussehbare Eintrittswahrscheinlichkeit.<br />

c) Voraussehbarkeit von Primär- und Folgeschäden?<br />

Wenn dem Schädiger grundsätzlich nur voraussehbare Kausalabläufe und Schadenseintritte<br />

zuzurechnen sind, ist zu fragen, ob <strong>der</strong> Schädiger nur den ersten<br />

Schadenseintritt (Primärschaden) voraussehen muss, um anschliessend auch für<br />

494 Vgl. HONSELL, § 3 N 7: Da es letztlich nur auf die Schadenseignung <strong>der</strong> Ursache ankommt,<br />

könne <strong>der</strong> Schädiger nicht argumentieren, <strong>der</strong> Schadenseintritt sei äussert unwahrscheinlich<br />

gewesen.<br />

495 OFTINGER/STARK I, § 5 N 17.<br />

496 OFTINGER/STARK I, § 1 N 31 (Fn. 52).<br />

497 OFTINGER/STARK I, § 5 N 61.<br />

147<br />

400<br />

401<br />

402


403<br />

404<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

sämtliche Folgeschäden zu haften. O<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s gefragt: Hat <strong>der</strong> Schädiger nur für<br />

Schäden einzustehen, die er voraussehen konnte? 498<br />

Diese Problematik lässt sich an folgendem Beispiel aufzeigen. Ein Ferienreisen<strong>der</strong><br />

wird auf <strong>der</strong> Fahrt zum Flughafen bei einem Verkehrsunfall leicht verletzt und<br />

muss ärztlich versorgt werden. Dadurch ist er gezwungen, einen späteren Flug zu<br />

nehmen. Das Flugzeug stürzt ab, ohne Überlebende zu hinterlassen. Hat nun <strong>der</strong><br />

Lenker, <strong>der</strong> den Verkehrsunfall verursacht hat, neben den ärztlichen Behandlungskosten<br />

und den Umbuchungskosten auch für die Kosten aufzukommen, die durch<br />

den Tod des Ferienreisenden verursacht wurden, z.B. den Versorgerschaden? Diese<br />

Frage lässt sich mit folgenden Ansätzen unterschiedlich beantworten.<br />

148<br />

(i) Beschränkung <strong>der</strong> Voraussehbarkeit auf Primärschäden<br />

Wird das Verschulden einzig auf die Voraussehbarkeit auf Primärschäden beschränkt,<br />

hätte dies zur Folge, dass Folgeschäden, ähnlich wie beim Vertragsrecht,<br />

als Fall <strong>der</strong> gemischten Haftung („casus mixtus“) zu betrachten sind. 499 Hat <strong>der</strong><br />

Schädiger in Bezug auf den Primärschaden schuldhaft gehandelt, haftet er für<br />

sämtliche daraus fliessenden Folgeschäden. Dieser Ansatz verträgt sich jedoch<br />

schlecht mit dem Zweck des Haftpflichtrechts, einen gerechten Ausgleich <strong>der</strong> Risikosphären<br />

von Schädiger und Geschädigten zu gewährleisten. 500 Auch wenn im<br />

498 Bei Folgeschäden ist zu unterscheiden zwischen jenen Schäden, die eine direkte Konsequenz<br />

<strong>der</strong> schädigenden Handlung sind, und jenen, die Folge hinzutreten<strong>der</strong> externer<br />

Faktoren sind. Lohnausfall ist etwa eine direkte Konsequenz einer Körperverletzung<br />

und <strong>der</strong> dadurch bedingten Genesungszeit. Wird hingegen ein Verletzter auf dem Weg<br />

zum Spital noch vom Blitz getroffen, ist dies ein unvorhersehbarer externer Effekt; vgl.<br />

auch KEETON, S. 293, 301, wo zwischen „direct causation“, „directly traceable<br />

consequences“ und „intervening causes“ unterschieden wird. In re Polemis and<br />

Furness, Withy & Co. [1921] 3. K.B. 560, hat <strong>der</strong> Court of Appeal jedoch angenommen,<br />

dass <strong>der</strong> sorgfaltswidrig handelnde Schädiger für alle Schäden einzutreten habe,<br />

die als „direkte“ – nicht notwendig vorhersehbare – Folge seines Verhaltens angesehen<br />

werden könnten. In Overseas Tankship (U.K.), Ltd. v. Morts Dock & Engineering Co.,<br />

Ltd. (The Wagon Mound) [1961] A.C. 388, wurde diese Rechtsprechung aufgegeben<br />

und festgestellt, dass <strong>der</strong> Schädiger haftbar sei für alle Schäden „of such a kind as the<br />

reasonable man should have forseen“, zitiert <strong>nach</strong>: ZWEIGERT/KÖTZ, S. 612.<br />

499 <strong>Art</strong>. 103 I, 306 III, 420 III <strong>OR</strong>.<br />

500 WEBER, S. <strong>41</strong> f.; WIDMER, Diskussionsvoten, S. 2.


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

oben genannten Beispiel <strong>der</strong> Verkehrsunfall <strong>der</strong> Grund war, weshalb <strong>der</strong> Geschä-<br />

digte den späteren Flug nahm, hat das Verhalten des Schädigers nicht dazu geführt,<br />

dass <strong>der</strong> Geschädigte einem höheren Absturzrisiko ausgesetzt war. Es ist nicht<br />

einzusehen, weshalb <strong>der</strong> Schädiger für das mit <strong>der</strong> Flugreise zwangsläufig verbundene<br />

Risiko einzustehen hat, für das sich <strong>der</strong> Reisende selbst entschieden hat. 501<br />

(ii) Erstreckung <strong>der</strong> Voraussehbarkeit auf Folgeschäden<br />

Dehnt man das Prinzip <strong>der</strong> Voraussehbarkeit auch auf die Folgeschäden aus, würde<br />

<strong>der</strong> Schädiger nur für jene Folgeschäden haften, die er mindestens als möglich<br />

vorausgesehen hat. Dieser Ansatz stützt die Position des Schädigers, <strong>der</strong> im Grunde<br />

gemäss <strong>der</strong> Redewendung „Aus den Augen, aus dem Sinn“ nur gerade für die<br />

Schäden einzustehen hat, die sich in seinem Wahrnehmungsbereich ereignen. In<br />

Bezug auf Folgeschäden ist dies jedoch unbefriedigend, finden diese regelmässig<br />

zeitlich und örtlich getrennt vom Primärschaden statt und bleiben daher dem Schädiger<br />

verborgen und sind in <strong>der</strong> Regel nicht vorhersehbar. Beschränkt man die<br />

Voraussehbarkeit bloss auf die unmittelbar und konkret erkennbaren Folgeschäden,<br />

geschieht dies einseitig zulasten des Geschädigten.<br />

(iii) Gefahrbereichstheorie<br />

Mit <strong>der</strong> Gefahrbereichstheorie findet sich bei LANZ eine alternative Theorie zur<br />

Begrenzung <strong>der</strong> Haftung für Folgeschäden. Sie unterscheidet anhand des Kriteriums<br />

des „allgemeinen Lebensrisikos“, welche Folgeschäden vom Schädiger<br />

respektive vom Geschädigten zu tragen sind. Der Schädiger soll nur dann für Folgeschäden<br />

haften, wenn <strong>der</strong> Geschädigte durch die vom Schädiger schuldhaft verursachte<br />

Primärverletzung einem beson<strong>der</strong>en, höheren Risiko ausgesetzt wurde. 502<br />

Dies wird an folgendem Beispiel illustriert. Ein Fahrradfahrer übersieht einen<br />

Fussgänger und verletzt diesen so schwer, dass <strong>der</strong> Fussgänger mit einem Krankenwagen<br />

ins Spital transportiert werden muss. Auf <strong>der</strong> Fahrt ins Spital wird <strong>der</strong><br />

Krankenwagen selbst in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem <strong>der</strong> Fussgänger<br />

501<br />

LANZ, S. 194 (Fn. 442).<br />

502<br />

LANZ, S. 182 ff.; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 206 ff., 214.<br />

149<br />

405<br />

406<br />

407


408<br />

409<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

noch schwerer verletzt wird. Die Folgeverletzungen von diesem zweiten Unfall<br />

sind dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen, denn durch die Fahrt im Krankenwagen<br />

hat sich für den Fussgänger kein höheres Risiko manifestiert als allgemein üblich.<br />

Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den Schädiger für die Verwirklichung dieses<br />

Risikos haften zu lassen. Das Risiko, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden,<br />

ist ein Alltagsrisiko, dem wir alle ausgesetzt sind. Muss jedoch <strong>der</strong> Fussgänger<br />

aufgrund <strong>der</strong> Schwere seiner ursprünglichen Verletzungen mit Blaulicht und<br />

hoher Geschwindigkeit ins Spital gefahren werden, handelt es sich um ein erhöhtes,<br />

durch die Primärverletzung bedingtes Zusatzrisiko. Kommt es nun zu einem<br />

Unfall, ist dies nicht mehr <strong>der</strong> Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen, da es<br />

über das Alltagsrisiko hinausgeht. 503 Hier hat <strong>der</strong> Schädiger, d.h. <strong>der</strong> Fahrradfahrer,<br />

für die Folgeschäden einzustehen.<br />

Die Theorie vom eigenen Gefahrenbereich respektive des allgemeinen Lebensrisikos<br />

hat den Vorteil, dass sie die Risikosphären von Schädiger und Geschädigtem<br />

aus objektiver Sicht abgrenzt. Damit unterscheidet sie sich vom Ansatz, welcher<br />

auf die Voraussehbarkeit <strong>der</strong> Folgeschäden abstellt und damit einseitig die Sicht<br />

des Schädigers wahrnimmt. Letztlich wird bei <strong>der</strong> Theorie vom eigenen Gefahrenbereich<br />

eine Ermessensentscheidung des Richters darüber verlangt, was noch zum<br />

Alltagsrisiko gehört und wann von einem erhöhten Risiko auszugehen ist. 504<br />

3.2.2 Erkennbarkeit <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Verschuldenselement?<br />

Nach einem Teil <strong>der</strong> Lehre erschöpft sich das Verschulden darin, dass Kausalablauf<br />

und Schadensfolgen erkennbar sein müssen, 505 während ein an<strong>der</strong>er Teil <strong>der</strong><br />

Lehre verlangt, dass <strong>der</strong> Schädiger zusätzlich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit seines Verhal-<br />

503<br />

LANZ, S. 185, 192; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 188, 207.<br />

504<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 210, 215; Palsgraf v. Long Island Railroad Co.; 248<br />

N.Y. 339, 352, 162 N.E. 99, 103 (1928): „What we do mean by the word ‚proximate‘<br />

is, that because of convenience, of public policy, of a rough sense of justice, the law arbitrarily<br />

declines to trace a series of events beyond a certain point. This is not logic. It<br />

is practical politics.“<br />

505 OFTINGER/STARK I, § 5 N 16 ff., 24ff., PERRIG, S. 326 (Fn. 16); ROBERTO, Haftpflichtrecht,<br />

N 228 ff.; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 171.<br />

150


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

tens zu erkennen vermag. 506 In diesem Lehrstreit geht es letztlich darum, welche<br />

Aufgabe man dem Verschuldensbegriff zubilligt. Trägt jemand schon alleine deshalb<br />

die ethische Verantwortung für sein Handeln, weil er bewusst, d.h. mit Wissen<br />

um die Folgen seines Verhaltens, handelt? O<strong>der</strong> soll er nur dann für sein Verhalten<br />

einstehen müssen, wenn er bewusst falsch, d.h. mit Wissen um die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

seines Verhaltens, handelt? Diese verschiedenen Ansätze können mit den<br />

<strong>Begriff</strong>en Zurechnung und Vorwurf charakterisiert werden.<br />

a) Verschulden als Vorwurf an die Adresse des Schädigers<br />

Wird das Verschulden als Instrument des Vorwurfs verstanden, wird dem Schädiger<br />

vorgeworfen, dass er bewusst ein rechtlich missbilligtes Verhalten an den Tag<br />

legte, d.h. zulässige und mögliche Handlungsalternativen ausgelassen hat. Der<br />

Schädiger hat also nicht nur die Schadensfolgen, son<strong>der</strong>n zugleich auch die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

seines Verhaltens zu erkennen. 507<br />

Für den Geschädigten hat diese Definition des Verschuldens zur Folge, dass er<br />

<strong>nach</strong>weisen muss, dass <strong>der</strong> Schädiger die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannte<br />

508 o<strong>der</strong> hätte erkennen sollen. 509 Das Unrechtsbewusstsein fehlt etwa, wenn<br />

<strong>der</strong> Schädiger urteilsunfähig war, wenn er sich über eine Verhaltensnorm, z.B. eine<br />

neue Schutzbestimmung, nicht im Klaren war, 510 wenn er eine fremde Sache be-<br />

506<br />

Vgl. HONSELL, § 6 N 6: HONSELL spricht hier etwa vom Bewusstsein des Unrechts <strong>der</strong><br />

Schadenszufügung.<br />

507<br />

Vgl. VON BAR II, N 227, 233: VON BAR ist jedoch insofern wenig konsequent, als er<br />

einerseits aussagt, dass man niemandem einen persönlichen Vorwurf daraus machen<br />

kann, dass er eine Norm übertreten hat, von <strong>der</strong> er we<strong>der</strong> wusste noch wissen müsste,<br />

aber anschliessend den Verbotsirrtum nicht gelten lassen will.<br />

508 OFTINGER/STARK I, § 5 N 30 (Fn. 26).<br />

509 VON BAR II, N 227.<br />

510 Interessanterweise schliesst das Vorliegen eines Verbotsirrtums im <strong>St</strong>rafrecht den<br />

Vorsatz gerade nicht aus. <strong>Art</strong>. 20 <strong>St</strong>GB erlaubt lediglich die Mil<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> gar das<br />

Aussetzen des <strong>St</strong>rafmasses. Dem<strong>nach</strong> ist das Unrechtsbewusstsein im <strong>St</strong>rafrecht kein<br />

Element <strong>der</strong> Schuld, vgl. TRECHSEL, Kurzkommentar, <strong>St</strong>GB 20 N 1.<br />

151<br />

<strong>41</strong>0<br />

<strong>41</strong>1


<strong>41</strong>2<br />

<strong>41</strong>3<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

schädigte, von <strong>der</strong> er annahm, sie gehöre ihm, o<strong>der</strong> wenn er sich über das Bestehen<br />

eines Rechtfertigungsgrundes irrte. 511<br />

Wird bei <strong>der</strong> Haftungsvoraussetzung des Verschuldens die Erkennbarkeit <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

verlangt, wird die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit dem Verschulden untergeordnet.<br />

Denn letzten Endes ist nur die vom Schädiger erkannte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

zur Begründung <strong>der</strong> Haftung massgebend, da an<strong>der</strong>nfalls eine Haftung mangels<br />

Verschulden entfällt. Auf die Prüfung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als eigenständige<br />

Haftungsvoraussetzung kann verzichtet werden, da <strong>der</strong> Schädiger ohnehin nur für<br />

die von ihm erkannte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit haftet. Die Haftungsvoraussetzung des<br />

Verschuldens nähert sich damit auch dem im französischen Recht verwendeten<br />

<strong>Begriff</strong> „faute“ an, welcher Elemente des Verschuldens und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

in sich vereint. 512<br />

Nichtwissen schützt vor <strong>St</strong>rafe nicht. Dies kann sinngemäss auch auf das Haftpflichtrecht<br />

übertragen werden. <strong>St</strong>ellt <strong>der</strong> Verschuldensbegriff aber auf das Unrechtsbewusstsein<br />

des Schädigers ab, verlagert dies das Risiko <strong>der</strong> fehlenden<br />

Rechtskenntnis in ungerechtfertigter Weise vom Schädiger auf den Geschädigten.<br />

Für den Schädiger ist es zwar unbefriedigend, für ein Verhalten zur Verantwortung<br />

gezogen zu werden, von dem er nicht wusste, dass es wi<strong>der</strong>rechtlich ist. Der Schädiger<br />

ist oft in <strong>der</strong> Lage, sich vorgängig über die rechtliche Qualifikation seines<br />

Verhaltens zu informieren, z.B. mittels Gutachten o<strong>der</strong> Auskünften, und kann nötigenfalls<br />

vom schädigenden Verhalten Abstand nehmen. Zudem kann sich <strong>der</strong><br />

Schädiger gegen das Haftungsrisiko versichern. Der Geschädigte wird hingegen<br />

kaum je in <strong>der</strong> Lage sein, den Schädiger über die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit seines Verhaltens<br />

vorgängig aufzuklären. 513<br />

511 OFTINGER/STARK I, § 5 N 26.<br />

512<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 24.<br />

513<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 30 f.; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 229: <strong>St</strong>ellt man auf das<br />

Bewusstsein <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit ab, würde dies denjenigen bevorteilen, <strong>der</strong> sich nicht<br />

um die Rechtslage kümmert. Werden entsprechende Verhaltenspflichten erst im Haftpflichtverfahren<br />

erstmals aufgestellt o<strong>der</strong> verschärft, könnte zudem dem Schädiger kein<br />

Vorwurf gemacht werden.<br />

152


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Wird mit dem Verschulden dem Schädiger vorgeworfen, ein rechtlich missbilligtes,<br />

tadelnswertes Verhalten an den Tag gelegt zu haben, 514 wird dem Verschulden<br />

eine wertende Komponente zugebilligt. Das ist aber problematisch, da bereits die<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit die negative Bewertung des Verhaltens beinhaltet. „Wenn sich<br />

aber die Missbilligung aus <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit ergibt, wäre es ‚doppelt genäht‘,<br />

wenn sie auch zum Verschuldensbegriff gehören würde.“ 515 Das Unrechtsbewusstsein<br />

kann und soll daher beim Verschulden nicht vorausgesetzt werden.<br />

b) Verschulden als Zurechnung <strong>der</strong> erkennbaren Folgen des Verhaltens<br />

Wird das Unrechtsbewusstsein nicht vorausgesetzt, dient das Verschulden einzig<br />

als Zurechnungskriterium und nicht mehr als Vorwurf an die Adresse des Schädigers.<br />

Während <strong>der</strong> Kausalität die Aufgabe zukommt, zwischen schädigen<strong>der</strong> Handlung<br />

und dem Schaden eine physikalische Verbindung herzustellen, 516 kommt dem<br />

Verschulden die Aufgabe zu, eine ethische Verknüpfung zwischen dem Schaden<br />

und dem Schädiger herzustellen.<br />

Nach STARK ist als Zurechnungskriterium nur ein Teilaspekt <strong>der</strong> Ethik, nämlich die<br />

Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit, zu berücksichtigen. Die Reduktion auf<br />

diesen Teilaspekt dränge sich auf, denn für die Übernahme <strong>der</strong> Moral respektive<br />

<strong>der</strong> Ethik als generelles Beurteilungskriterium in das Rechtssystem fehle ihr die<br />

nötige Bestimmtheit. Verantwortung setzt voraus, dass <strong>der</strong> Schädiger sein Tun o<strong>der</strong><br />

Unterlassen und dessen Folgen erkennen kann, nur dann sei es ethisch gerechtfertigt,<br />

ihm die durch sein Verhalten verursachten Schäden zuzurechnen. 517 Dem<strong>nach</strong><br />

hat das Verschulden die Funktion, „die Haftpflicht <strong>nach</strong> <strong>OR</strong> <strong>41</strong> I auszuschliessen,<br />

wenn die Voraussehbarkeit <strong>der</strong> Möglichkeit einer Schädigung fehlt, und [...] die<br />

514 OFTINGER/STARK I, § 5 N 13; GIGER, S. 386 f.; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 168; vgl. auch<br />

FELLMANN, Verschuldensbegriff, S. 365.<br />

515 OFTINGER/STARK I, § 5 N 38.<br />

516 Bei Unterlassungshandlungen findet hingegen ein normativer Kausalitätsbegriff Anwendung,<br />

vgl. HONSELL, § 3 N 33.<br />

517 OFTINGER/STARK I, § 1 N 31.<br />

153<br />

<strong>41</strong>4<br />

<strong>41</strong>5<br />

<strong>41</strong>6


<strong>41</strong>7<br />

<strong>41</strong>8<br />

<strong>41</strong>9<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

Verantwortung – im Rahmen <strong>der</strong> Verschuldenshaftung – für die nicht voraussehbare<br />

Schädigung aus[zu]schliessen.“ 518<br />

Obwohl Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit als Teilaspekte <strong>der</strong> Ethik gelten,<br />

sind es dennoch wertneutrale Kriterien. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens<br />

ist es irrelevant, ob man jemandem etwas schenkt o<strong>der</strong> etwas stiehlt, wichtig<br />

ist nur, ob <strong>der</strong> Handelnde in Kenntnis <strong>der</strong> Kausalabläufe und <strong>der</strong> Folgen handelt. 519<br />

Der Geschäftsinhaber, <strong>der</strong> seinen Konkurrenten Marktanteile abringt, schädigt<br />

zwar bewusst, aber ob sein Verhalten auch rechtlich verpönt ist, ergibt sich erst<br />

anhand <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. 520 Die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit<br />

<strong>der</strong> Schadensfolgen sagt deshalb nichts darüber aus, ob das schädigende<br />

Verhalten im konkreten Fall gesellschaftlich akzeptabel o<strong>der</strong> inakzeptabel ist. „Die<br />

mit dem Verschulden verbundene Missbilligung führt nur zur Zurechnung des<br />

schädigenden Verhaltens, bezieht sich aber nicht auf das grundlegende Werturteil<br />

über dieses Verhalten.“ 521<br />

Der Ansatz, wo<strong>nach</strong> sich das Verschulden in <strong>der</strong> Voraussehbarkeit <strong>der</strong> Folgen und<br />

<strong>der</strong>en Vermeidbarkeit erschöpft, findet sich ausser bei STARK auch bei PERRIG und<br />

bei ROBERTO. Diese Autoren lehnen die Berücksichtigung des Verbotsirrtums und<br />

damit auch das Erfor<strong>der</strong>nis des Unrechtsbewusstseins beim Schädiger ab. 522<br />

3.2.3 Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens als notwendiges Korrelat zur<br />

Voraussehbarkeit<br />

Die Verantwortung für das eigene Handeln setzt neben <strong>der</strong> Voraussehbarkeit <strong>der</strong><br />

Kausalabläufe und <strong>der</strong> Schadensmöglichkeit auch voraus, dass <strong>der</strong> Schädiger über-<br />

518 OFTINGER/STARK I, § 1 N 32.<br />

519 OFTINGER/STARK I, § 5 N 33.<br />

520 Dabei wird etwa die Lauterkeit <strong>der</strong> Vorgehensweise überprüft, vgl. <strong>Art</strong>. 3 ff. UWG.<br />

521 OFTINGER/STARK I, § 1 N 32.<br />

522 OFTINGER/STARK I, § 5 N 37 f.; PERRIG, S. 326 (Fn. 16); ROBERTO, Haftpflichtrecht,<br />

154<br />

N 229.


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

haupt in <strong>der</strong> Lage ist, gestützt auf diese Erkenntnisse einen Willen zu bilden und<br />

hier<strong>nach</strong> zu handeln. 523<br />

Für den Schädiger kann eine schädigende Handlung dann unvermeidbar sein, wenn<br />

er aufgrund einer dauernden Unfähigkeit, etwa Geistesschwäche, Kindesalter,<br />

Geisteskrankheit, körperliches Gebrechen, Alter usw., nicht in <strong>der</strong> Lage ist, den<br />

Kenntnissen entsprechend zu handeln resp. von einer Handlung Abstand zu nehmen.<br />

Zudem besteht die Möglichkeit, dass <strong>der</strong> Schädiger auch aufgrund einer zeitweiligen<br />

Unfähigkeit, wie etwa Muskelkrampf, Herzattacke, Schock, Panik usw.,<br />

nicht an<strong>der</strong>s handeln konnte. 524 Welche Gründe letztlich eine entschuldbare Unvermeidbarkeit<br />

darstellen, ist beim Verschuldensmassstab zu prüfen. 525<br />

3.3 Mass des Verschuldens<br />

Die <strong>Begriff</strong>e Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit umschreiben das Verschulden<br />

erst in den Grundzügen. Zusätzlich muss festgelegt werden, für welchen <strong>St</strong>andard<br />

des Voraussehens, <strong>der</strong> Willensbildung und des Verhaltens je<strong>der</strong> Mensch einzustehen<br />

hat. 526 Darüber, wie dieser <strong>St</strong>andard festzulegen ist, gehen die Lehrmeinungen<br />

auseinan<strong>der</strong>. Der <strong>St</strong>andard lässt sich sowohl aufgrund <strong>der</strong> individuellen Fähigkeiten<br />

(subjektivierter Verschuldensbegriff) 527 als auch aufgrund <strong>der</strong> Fähigkeiten eines<br />

abstrahierten Menschenbilds (objektivierter Verschuldensbegriff) 528 bestimmen.<br />

Neben <strong>der</strong> Zurechnung des schädigenden Verhaltens spielt das Verschulden auch<br />

bei <strong>der</strong> Bemessung des Schadenersatzes eine Rolle. Das schweizerische Haftpflichtrecht<br />

ist geprägt vom Gedanken <strong>der</strong> Proportionalität von Verschulden und<br />

Schadenersatz. So kann das Gericht bei <strong>der</strong> Bemessung des Schadenersatzes das<br />

523<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 73 ff., 78 ff.<br />

524<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 230.<br />

525<br />

Vgl. Rz. 429 ff.<br />

526<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 80.<br />

527<br />

FELLMANN, Verschuldensbegriff, S. 365; BOSSHARD, S. 118 ff.; ERLÄUTERNDER BE-<br />

RICHT, S. 119.<br />

528<br />

OFTINGER/STARK, § 5 N 63 ff.; HONSELL, § 6 N 17 f.<br />

155<br />

420<br />

421<br />

422


423<br />

424<br />

425<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

Verschulden des Schädigers (<strong>Art</strong>. 43, <strong>Art</strong>. 44 II <strong>OR</strong>) bzw. ein Selbstverschulden<br />

des Geschädigten (<strong>Art</strong>. 44 I <strong>OR</strong>) berücksichtigen. 529 Das Gesetz setzt damit einen<br />

abstufbaren Verschuldensbegriff voraus. 530 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden<br />

daher auch zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz, direktem<br />

Vorsatz und böswilliger Absicht. 531<br />

Beim Verschuldensmassstab stellen sich somit folgende Fragen: Nach welchen<br />

Kriterien entscheidet sich, ob ein Kausalablauf und Schadenseintritt für den Schädiger<br />

voraussehbar und vermeidbar war, und wie ist das Verschulden zweckmässig<br />

abzustufen?<br />

3.3.1 Bestimmung und Abstufung des Verschuldens <strong>nach</strong> Massgabe <strong>der</strong> Voraussehbarkeit<br />

und Vermeidbarkeit<br />

Die <strong>Begriff</strong>e Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit dienen nicht nur zur Begründung<br />

des Verschuldens, son<strong>der</strong>n sie dienen zugleich als Kriterien, um das Mass des<br />

Verschuldens zu bestimmen. Nach <strong>der</strong> hier vertretenen Auffassung soll das Verschulden<br />

umso schwerer wiegen, je einfacher <strong>der</strong> Schadenseintritt zu erkennen war<br />

respektive je offensichtlicher <strong>der</strong> Schadenseintritt für den Schädiger war.<br />

Handelt <strong>der</strong> Schädiger vorsätzlich, d.h. mit Wissen um den Schadenseintritt, hat er<br />

den Kausalablauf sicher vorausgesehen. Dies gilt als Höchstmass <strong>der</strong> Voraussehbarkeit<br />

und damit des Verschuldens. Handelt <strong>der</strong> Schädiger hingegen fahrlässig,<br />

wird ihm vorgeworfen, er hätte den Kausalablauf voraussehen können respektive<br />

müssen. Hier kann weiter da<strong>nach</strong> differenziert werden, wie offensichtlich <strong>der</strong> Kausalablauf<br />

respektive <strong>der</strong> Schadenseintritt war. Grobe Fahrlässigkeit liegt etwa vor,<br />

529<br />

Vgl. KOLLER, Obligationenrecht, § 10 N 72: Die Proportionalität von Verschulden und<br />

Schadenersatz findet sich auch im Versicherungsrecht. So besteht bei grobfahrlässigem<br />

bzw. absichtlichem Verhalten die Möglichkeit <strong>der</strong> Leistungskürzung o<strong>der</strong> des Regresses.<br />

530<br />

Damit unterscheidet sich das Verschulden von <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, welche gerade<br />

keiner Abstufung zugänglich ist. Vgl. ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 232: „[Es gibt] also<br />

kein falsches und ‚falscheres‘, son<strong>der</strong>n nur ein richtiges o<strong>der</strong> falsches Verhalten.“;<br />

vgl. auch VON BAR II, N 235.<br />

531<br />

BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 191 ff.<br />

156


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts je<strong>der</strong>mann ins Auge springen würde.<br />

Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn <strong>der</strong> Schadenseintritt nur schwer zu<br />

erkennen war. War <strong>der</strong> Schädiger hingegen urteilsunfähig o<strong>der</strong> hat <strong>der</strong> Schädiger<br />

trotz Aufwendung sämtlicher kognitiven Fähigkeiten den Schadenseintritt nicht<br />

voraussehen können, hat die Voraussehbarkeit gefehlt. Nachfolgend werden diese<br />

einzelnen Verschuldenselemente näher erläutert.<br />

Verschulden als Mass <strong>der</strong> Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit<br />

Voraussehbarkeit/Vermeidbarkeit Verschuldenselemente<br />

Erkenntnissicherheit<br />

Vermeidungssicherheit<br />

Erkenntnismöglichkeit<br />

Vermeidungsmöglichkeit<br />

Erkenntnisunfähigkeit<br />

Handlungsunfähigkeit<br />

3.3.2 Urteilsfähigkeit<br />

Voraussehbarkeit/Vermeidbarkeit<br />

Vorsatz (Absicht)<br />

Fahrlässigkeit/<br />

Sorgfalt<br />

Urteilsunfähigkeit<br />

a) Erkenntnisfähigkeit und Handlungsfähigkeit<br />

Die Urteilsfähigkeit definiert ein Mindestmass an kognitiven Fähigkeiten, die<br />

grundsätzlich je<strong>der</strong>mann besitzt, um sein Verhalten zu bewerten und zu lenken<br />

(Erkenntnisfähigkeit und Handlungsfähigkeit). Der Schädiger ist dann „urteilsfähig<br />

[…], wenn ihm einerseits die Fähigkeit zukommt, die möglicherweise schädigenden<br />

Auswirkungen eines Verhaltens zu erkennen (intellektuelle Komponente),<br />

und an<strong>der</strong>erseits die Willenskraft, dieser Einsicht entsprechend zu handeln (voluntative<br />

Komponente)“. 532 Wenn dem Schädiger diese Fähigkeiten fehlen, ist er<br />

532 REY, N 810, m.w.H.; BeK-BUCHER, ZGB 16 N 114–118.<br />

157<br />

426


427<br />

428<br />

429<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

urteilsunfähig und kann für sein Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen wer-<br />

den. 533<br />

In <strong>der</strong> Praxis ist die Urteilsfähigkeit lediglich als negatives Kriterium, sprich als<br />

Ausdruck <strong>der</strong> „Urteilsunfähigkeit“, von Interesse. Handelt <strong>der</strong> Schädiger nämlich<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig, wird die Urteilsfähigkeit stets gegeben sein. 534 Zudem<br />

wird sie bei je<strong>der</strong>mann vorausgesetzt. Es liegt deshalb am Schädiger vorzubringen,<br />

weshalb er unfähig war, den Schadenseintritt vorauszusehen. 535<br />

<strong>Art</strong>. 16 ZGB enthält einen abschliessenden Katalog von Gründen, bei denen Erkenntnis-<br />

und Handlungsunfähigkeit anerkannt wird. 536 Diese sind Kindesalter,<br />

Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit o<strong>der</strong> ähnliche Zustände. Dabei<br />

kann die Urteilsunfähigkeit von Dauer o<strong>der</strong> nur vorübergehend sein. 537 Während<br />

Trunkenheit meist vorübergehen<strong>der</strong> Natur ist, sind Geisteskrankheit und Geistesschwäche<br />

zumeist dauerhaft. 538 Die Unterscheidung zwischen vorübergehen<strong>der</strong><br />

und dauern<strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit spielt im Hinblick auf <strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong> eine Rolle.<br />

Nach <strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong> haftet <strong>der</strong> bloss vorübergehend Urteilsunfähige, es sei denn, er<br />

erbringt den Nachweis, dass die Urteilsunfähigkeit ohne sein Verschulden eingetreten<br />

ist.<br />

Erkenntnis- und Handlungsunfähigkeit können aber auch bei weiteren nicht in<br />

<strong>Art</strong>. 16 ZGB aufgeführten Gründen bestehen. Hier seien etwa Schockreaktionen,<br />

Reflexhandlungen, Muskelkrämpfe, Herzattacken, Panik zu nennen. Nach ROBER-<br />

TO sollen solche Fälle <strong>der</strong> zeitweiligen Unfähigkeit das Verschulden gerade nicht<br />

533<br />

Es sei denn, es komme ausnahmsweise die Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen<br />

<strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong> zum Zug.<br />

534<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 112 (Fn. 126); FELLMANN, Verschuldensbegriff, S. 365.<br />

535 <strong>Art</strong>. 16 ZGB.<br />

536 BaK-BIGLER-EGGENBERGER, ZGB 16 N 33a.<br />

537 BaK-BIGLER-EGGENBERGER, ZGB 16 N 5a.<br />

538 Vgl. aber BaK-BIGLER-EGGENBERGER, ZGB 16 N 27: Auch <strong>der</strong> Geistesschwache und<br />

<strong>der</strong> Geisteskranke können lichte Momente haben.<br />

158


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

ausschliessen. 539 Meines Erachtens sind diese Faktoren <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit<br />

zuzuschreiben, auch wenn sie nicht im Katalog von <strong>Art</strong>. 16 ZGB enthalten sind. So<br />

besteht kein <strong>nach</strong>vollziehbarer Grund, die Haftung da<strong>nach</strong> zu differenzieren, ob<br />

jemand wegen einer geistigen Behin<strong>der</strong>ung, sprich Geisteskrankheit o<strong>der</strong> Geistesschwäche,<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage war, einen Schaden zu erkennen und zu vermeiden,<br />

o<strong>der</strong> ob dies durch eine körperliche, physiologische Behin<strong>der</strong>ung bedingt ist. Wenn<br />

<strong>der</strong> Schädiger den Schadenseintritt aus Gründen nicht zu erkennen vermag, die er<br />

nicht beeinflussen kann, o<strong>der</strong> wenn er sein eigenes Verhalten aufgrund einer körperlichen<br />

o<strong>der</strong> psychischen Behin<strong>der</strong>ung (auch vorübergehen<strong>der</strong> Natur) nicht steuern<br />

kann, kann ihm <strong>der</strong> Schaden ethisch nicht zugerechnet werden. 540<br />

Gegen eine Ausweitung <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeitsgründe könnte allenfalls <strong>der</strong> Einwand<br />

des Vertrauensschutzes vorgebracht werden. Gerade im Geschäftsverkehr ist<br />

es notwendig, dass <strong>der</strong> Vertragspartner darauf vertrauen kann, dass ein Vertrag<br />

auch rechtliche Wirkung entfaltet, weshalb die Gründe <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit möglichst<br />

eng umschrieben werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das ausservertragliche<br />

Haftpflichtrecht meist zufällige Kontakte (Unfälle) zum Inhalt hat,<br />

bei denen kein Vertrauensverhältnis besteht, weshalb auch <strong>der</strong> Vertrauensschutz<br />

keine Rolle spielt. 5<strong>41</strong><br />

Letztlich soll dem <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit die Funktion zukommen, die<br />

Haftung auszuschliessen, wenn <strong>der</strong> Schädiger aufgrund eines dauernden o<strong>der</strong> vorübergehenden,<br />

nicht durch ihn zu verantwortenden, physischen o<strong>der</strong> psychischen<br />

Faktors unfähig war, den Schaden vorauszusehen und zu vermeiden. Je weiter o<strong>der</strong><br />

je enger <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeitsgründe gezogen wird, desto subjektivierter<br />

o<strong>der</strong> objektivierter wird das Verschuldensurteil.<br />

b) Massstab <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit<br />

Bei ein und <strong>der</strong>selben Person kann die Urteilsfähigkeit bezüglich einer bestimmten<br />

Handlung gegeben und bezüglich einer bestimmten an<strong>der</strong>en Handlung nicht gege-<br />

539 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 230.<br />

540 BOSSHARD, S. 113, 120; AppGer BS, BJM 2001, S. 300.<br />

5<strong>41</strong> FELLMANN, Verschuldensbegriff, S. 358.<br />

159<br />

430<br />

431<br />

432


433<br />

434<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

ben sein. So vermag vielleicht ein Kind die Gefahr eines Feuers beim Spiel mit<br />

<strong>St</strong>reichhölzern zu erkennen, hingegen nicht die Gefahr, die durch das Lösen einer<br />

Schraube an einem <strong>St</strong>romleitungsmast entsteht, <strong>der</strong> deswegen in einem <strong>St</strong>urm<br />

umstürzt. Die Urteilsunfähigkeit bestimmt sich deswegen immer bezogen auf die<br />

schädigende Tätigkeit und die kognitiven und intellektuellen Eigenschaften des<br />

Schädigers im Zeitpunkt <strong>der</strong> schädigenden Handlung. 542 Dementsprechend lassen<br />

sich auch keine abschliessenden Kriterien aufstellen, wann die Urteilsfähigkeit zu<br />

bejahen o<strong>der</strong> zu verneinen ist, hingegen lassen sich aus <strong>der</strong> Kasuistik entsprechende<br />

Hinweise entnehmen. 543<br />

3.3.3 Vorsatz<br />

a) Erkenntnissicherheit und Vermeidungssicherheit<br />

Der Vorsatz kann als wissentliche und willentliche Schädigung definiert werden,<br />

d.h. als Begehen <strong>der</strong> Tat in Voraussicht des Erfolges mit <strong>der</strong> Vorstellung <strong>der</strong> Kausalität<br />

des Tuns o<strong>der</strong> Unterlassens. 544 Der Vorsatz setzt sich aus einer intellektuellen<br />

(Wissen) und einer voluntativen Komponente (Willen) zusammen. Der vorsätzlich<br />

handelnde Schädiger erkennt den Kausalablauf und will in Kenntnis <strong>der</strong> Schadensmöglichkeit<br />

sein Verhalten fortsetzen.<br />

Mit <strong>der</strong> Vermeidungssicherheit wird zum Ausdruck gebracht, dass <strong>der</strong> Schädiger<br />

aufgrund <strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong> Lage ohne weiteres sein Verhalten hätte än<strong>der</strong>n können.<br />

Hat <strong>der</strong> Schädiger den Kausalablauf zwar erkannt, konnte er aber trotz dieser Erkenntnis<br />

nicht handeln, wird in <strong>der</strong> Regel Handlungsunfähigkeit vorliegen. 545<br />

542<br />

HONSELL, § 6 N 8; vgl. OFTINGER/STARK I, § 5 N 118.<br />

543<br />

Zusammenstellungen <strong>der</strong> Kasuistik finden sich in <strong>der</strong> Lehre. Für Urteilsunfähigkeit<br />

wegen Kindesalter vgl. OFTINGER/STARK I, § 5 N 120 ff., mit Hinweisen auf weitere<br />

Zusammenstellungen.<br />

544<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 44.<br />

545 Vgl. Rz. <strong>41</strong>9 f.<br />

160


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

b) Massstab des Vorsatzes respektive <strong>der</strong> Absicht<br />

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden verschiedene Formen des Vorsatzes, so<br />

z.B. die böswillige Absicht, den einfachen Vorsatz und den Eventualvorsatz. Bei<br />

<strong>der</strong> böswilligen Absicht ist die rechtswidrige Schädigung Zweck <strong>der</strong> Handlung,<br />

beim einfachen Vorsatz ist die Schädigung bloss notwendige Nebenfolge einer<br />

an<strong>der</strong>n Handlung und beim Eventualvorsatz ist <strong>der</strong> Schadenseintritt ungewiss, wird<br />

jedoch bewusst in Kauf genommen. 546 Nach STARK unterscheiden sich deshalb<br />

Absicht und direkter Vorsatz durch die <strong>Art</strong> des Wollens des als sicher vorausgesehenen<br />

Erfolges und diese wie<strong>der</strong>um vom Eventualvorsatz durch die grössere Sicherheit<br />

<strong>der</strong> Voraussicht des Erfolges. 547<br />

<strong>Art</strong>. <strong>41</strong> I <strong>OR</strong> verzichtet selbst auf eine Unterscheidung und verwendet nur den<br />

<strong>Begriff</strong> „Absicht“, welcher aber nur alle drei Vorsatzarten meinen kann. 548 Im<br />

Gegensatz zum <strong>St</strong>rafrecht besteht für das Haftpflichtrecht keine Notwendigkeit,<br />

den Vorsatz weiter zu differenzieren. We<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Schadenersatzbemessung noch<br />

im Versicherungsrecht noch im Rahmen <strong>der</strong> Schadensteilung wegen Mitverschuldens<br />

spielt es eine Rolle, ob <strong>der</strong> Schädiger mit „böswilliger“ Absicht, direktem<br />

Vorsatz o<strong>der</strong> nur eventualvorsätzlich gehandelt hat. Ausschlaggebend ist nur <strong>der</strong><br />

Vorsatz per se. 549<br />

Die Unterscheidung <strong>nach</strong> <strong>der</strong> <strong>Art</strong> des Wollens verträgt sich nicht mit dem hier<br />

dargestellten Verschuldenskonzept. Als Kriterium lässt sich die <strong>Art</strong> des Wollens<br />

we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Voraussehbarkeit noch <strong>der</strong> Vermeidbarkeit zuordnen. Vielmehr würde<br />

die Berücksichtigung des Wollens dem Verschulden eine wertende Komponente<br />

zubilligen. Gemäss <strong>der</strong> hier vertretenen Auffassung erschöpft sich <strong>der</strong> Vorsatz in<br />

<strong>der</strong> Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Kausalablaufs. Eine weitere Unterteilung<br />

des Vorsatzes erübrigt sich.<br />

546 BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 192 ff.<br />

547 OFTINGER/STARK I, § 5 N 46.<br />

548 OFTINGER/STARK I, § 5 N 46 (Fn. 43).<br />

549 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 222, 236; HONSELL, § 6 N 30.<br />

161<br />

435<br />

436<br />

437


438<br />

439<br />

440<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

3.3.4 Fahrlässigkeit<br />

a) Erkenntnismöglichkeit und Handlungsmöglichkeit<br />

Eine schädigende Handlung wird dem Schädiger dann als fahrlässig verursacht<br />

zugerechnet, wenn er den Kausalablauf und den Schadenseintritt zwar im Einzelfall<br />

nicht erkannt hat, aber grundsätzlich, d.h. bei <strong>der</strong> Beachtung eines bestimmten<br />

<strong>St</strong>andards o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufwendung <strong>der</strong> ihm möglichen kognitiven Fähigkeiten, in <strong>der</strong><br />

Lage gewesen wäre, den Kausalablauf und den Schadenseintritt zu erkennen. Bei<br />

<strong>der</strong> Fahrlässigkeit kann deshalb auch von <strong>der</strong> hypothetischen Voraussehbarkeit und<br />

Vermeidbarkeit gesprochen werden.<br />

Ethisch ist <strong>der</strong> fahrlässig verursachte Schaden dem Schädiger deshalb zuzurechnen,<br />

da <strong>der</strong> Schädiger es weitgehend selbst in <strong>der</strong> Hand hat zu bestimmen, ob er sich<br />

über die Folgen seines Handelns Gedanken machen will o<strong>der</strong> nicht. Als Vernunftwesen<br />

hat <strong>der</strong> Mensch zwar die Fähigkeit zur Reflexion über seine Handlungen,<br />

daraus kann jedoch noch keine Pflicht hergeleitet werden, diese Fähigkeit einzusetzen.<br />

Die Reflexion über das eigene Verhalten und dessen Folgen ist vielmehr<br />

eine Obliegenheit des Handelnden. 550 Setzt er seine Fähigkeiten nicht ein, ist dies<br />

ein Ausdruck seiner persönlichen Freiheit, für die er aber auch einzustehen hat.<br />

Deshalb sind jene Ansätze <strong>der</strong> Lehre abzulehnen, welche von einer allgemeinen<br />

Pflicht des Menschen ausgehen, sich geistig-seelisch so einzurichten, um normbzw.<br />

sachgemäss handeln zu können 551 respektive in <strong>der</strong> Fahrlässigkeit einen<br />

Missbrauch durch den Schädiger seiner Fähigkeiten um Schäden abzuwenden<br />

erblicken. 552<br />

In je<strong>der</strong> Situation kann sich <strong>der</strong> Schädiger bewusst (o<strong>der</strong> unbewusst) entscheiden,<br />

ob er die Folgen seines Verhaltens abschätzen will o<strong>der</strong> nicht. Setzt er seine kognitiven<br />

Fähigkeiten ein und erkennt er die Folgen seiner Handlung, hat er eine Aus-<br />

550<br />

Vgl. OFTINGER/STARK I, § 5 N 58: „Die Sorgfaltspflicht ist daher keine Rechtspflicht.<br />

Sie beruht auf dem Voraussehen <strong>der</strong> Schäden als mögliche Folgen, die durch geeignetes<br />

Verhalten verhin<strong>der</strong>t werden konnten.“<br />

551<br />

DEUTSCH, N 388, ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 225.<br />

552 WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 355.<br />

162


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

wahl von Möglichkeiten. Er kann auf das potenziell schädigende Verhalten ver-<br />

zichten, er kann das Verhalten modifizieren und weitere Schutzmassnahmen ergreifen<br />

o<strong>der</strong> er kann nichts tun und hoffen, dass <strong>der</strong> Schaden nicht eintritt. 553 Setzt<br />

<strong>der</strong> Schädiger seine kognitiven Fähigkeiten nicht o<strong>der</strong> nur ungenügend ein, dann<br />

verzichtet er auf die beiden ersten Handlungsalternativen und spekuliert im Grunde<br />

darauf, dass <strong>der</strong> Schaden sich nicht realisiert. Tritt <strong>der</strong> Schaden ein, ist dies deshalb<br />

<strong>der</strong> Risikosphäre des Schädigers zuzurechnen, da er es in <strong>der</strong> Hand gehabt hätte,<br />

den Schaden abzuwenden.<br />

b) <strong>St</strong>andard <strong>der</strong> Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (Sorgfalt)<br />

Der <strong>St</strong>andard, für den <strong>der</strong> Schädiger einzustehen hat, wird mit <strong>der</strong> Sorgfalt umschrieben.<br />

Jede negative Abweichung von diesem <strong>St</strong>andard stellt eine Fahrlässigkeit<br />

dar. Die Sorgfalt wird vorliegend als innerer Vorgang beim Schädiger verstanden<br />

und nicht als äusserlich wahrnehmbares Verhalten. Der innere Vorgang besteht<br />

in „eine[r] gewisse[n] Leistung <strong>der</strong> Konzentration, ein[em] Zusammennehmen <strong>der</strong><br />

fünf Sinne, ein[em] Anspannen <strong>der</strong> Geisteskräfte, ein[em] Inzuchtnehmen des gesamten<br />

psychophysischen Apparates“. 554 Damit grenzt sich die Sorgfalt von <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ab. Bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird das äusserlich wahrnehmbare<br />

Verhalten beurteilt, beim Verschulden hingegen die Fähigkeiten des Schädigers.<br />

Der <strong>St</strong>andard des Voraussehens o<strong>der</strong> auch <strong>der</strong> Aufmerksamkeit, <strong>der</strong> vom Schädiger<br />

verlangt wird, lässt sich sowohl <strong>nach</strong> objektiven als auch <strong>nach</strong> subjektiven Kriterien<br />

bemessen. 555 Nach dem Verständnis <strong>der</strong> herrschenden Lehre hat <strong>der</strong> Schädiger<br />

dabei einen Mindeststandard zu gewährleisten, <strong>der</strong> sich an einer Person mit durchschnittlichen<br />

Fähigkeiten und Erfahrungen orientiert. 556 Es finden sich aber auch<br />

553 OFTINGER/STARK I, § 5 N 61.<br />

554 OSWALD, S. 48, m.w.H.<br />

555<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 63.<br />

556<br />

Vgl. GAUCH, Der vernünftige Mensch, S. 194. Der hier vorgeschlagene objektive<br />

Verschuldensbegriff unterscheidet sich von jenem <strong>der</strong> herrschenden Lehre darin, dass<br />

<strong>der</strong> Richter nicht zu entscheiden hat, wie ein durchschnittlich vernünftiger Mensch in<br />

163<br />

4<strong>41</strong><br />

442


443<br />

3 Definition des Verschuldens<br />

<strong>St</strong>immen, welchen den <strong>St</strong>andard <strong>nach</strong> den individuellen Kräften, Fähigkeiten,<br />

Kenntnissen und Erfahrungen des Schädigers bestimmen wollen. 557 Ohne näher<br />

auf diese Diskussion einzugehen, ist unter an<strong>der</strong>em aus Praktikabilitätsgründen ein<br />

objektivierter Verschuldensbegriff vorzuziehen. 558 Damit bestimmt sich <strong>der</strong> <strong>St</strong>andard<br />

<strong>nach</strong> dem Mass <strong>der</strong> Aufmerksamkeit, Voraussicht, Nervenkraft und Willensstärke,<br />

die ein Durchschnittstypus, ein normal veranlagter, tüchtiger, für seine<br />

Tätigkeit genügend qualifizierter, hinlänglich ausgebildeter und erfahrener<br />

Mensch, an den Tag legen würde. 559<br />

Die Gründe, die einen Schädiger dazu verleiten, vom vorgegebenen <strong>St</strong>andard abzuweichen,<br />

sind vielfältig. So kann es sein, dass <strong>der</strong> Schädiger aufgrund eines<br />

intellektuell-emotionalen Vorgangs, z.B. Ablenkung, innere Aufregung, Nie<strong>der</strong>geschlagenheit,<br />

<strong>St</strong>ress, den Kausalablauf und den Schadenseintritt nicht erkannte. 560<br />

Zur Begründung <strong>der</strong> Fahrlässigkeit ist es letztlich irrelevant, aus welchem Grund<br />

<strong>der</strong> Schädiger den <strong>St</strong>andard nicht erreichen konnte, sofern es sich dabei um einen<br />

vermeidbaren bzw. überwindbaren Grund handelte. Wer abgelenkt ist, kann sich<br />

mehr konzentrieren, wer nie<strong>der</strong>geschlagen ist, kann sich zusammennehmen, und<br />

wer <strong>St</strong>ress hat, kann sich beruhigen. Darin unterscheidet sich die Fahrlässigkeit<br />

von <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit. Der Schädiger handelt fahrlässig, wenn er den Kausalablauf<br />

und den Schadenseintritt wegen eines Hin<strong>der</strong>nisses nicht erkannte, das er<br />

hätte überwinden o<strong>der</strong> vermeiden können. Bei <strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit ist das Hin<strong>der</strong>nis<br />

für den Schädiger unvermeidbar und unüberwindbar.<br />

<strong>der</strong> konkreten Situation sich verhalten hätte, son<strong>der</strong>n nur, ob dieser Durchschnittstypus<br />

den Schadenseintritt hätte erkennen können.<br />

557<br />

OSWALD, S. 59 ff.<br />

558<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 66; kritisch BOSSHARD, S. 120; vgl. FELLMANN,<br />

Verschuldensbegriff, S. 357, m.w.H. und BOSSHARD, S. 117, m.w.H. zum Aspekt <strong>der</strong><br />

Notwendigkeit eines objektivierten Verschuldensbegriffs aus Gründen des Verkehrsund<br />

Vertrauensschutzes.<br />

559<br />

GAUCH, Der vernünftige Mensch, S. 194.<br />

560 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 225.<br />

164


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

c) Massstab <strong>der</strong> Fahrlässigkeit<br />

Nach herrschen<strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung wird zwischen grober und leichter<br />

Fahrlässigkeit unterschieden. Nach <strong>der</strong> konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

liegt grobe Fahrlässigkeit vor, „wenn <strong>der</strong> Haftpflichtige unter Verletzung <strong>der</strong><br />

elementarsten Vorsichtsgebote das ausser acht gelassen hat, was jedem verständigen<br />

Menschen in <strong>der</strong> gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten<br />

müssen“. Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor. 561<br />

Fahrlässigkeit wiegt somit umso schwerer, je offensichtlicher <strong>der</strong> Kausalablauf und<br />

<strong>der</strong> Schadenseintritt für den Schädiger erkennbar sind. Gewisse Kausalabläufe sind<br />

<strong>der</strong>art offensichtlich, dass auch <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> aufgrund einer Ablenkung o<strong>der</strong> einer<br />

an<strong>der</strong>en Einschränkung <strong>der</strong> Kognitionsfähigkeit nicht seine volle Aufmerksamkeit<br />

aufbringt, sie erkennen müsste, da sie gewissermassen ins Auge stechen.<br />

STARK korreliert seinerseits die Schwere des Verschuldens damit, wie erkennbar<br />

die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens ist. 562 Dies ist jedoch nur bedingt zu<br />

bejahen. Letztlich ist für die Schwere des Verschuldens nur das Mass <strong>der</strong> Erkennbarkeit<br />

des Kausalablaufs relevant. Ob sich an diesen Kausalablauf eine höhere<br />

o<strong>der</strong> niedrigere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts knüpft, ist für die Begründung<br />

des Verschuldens nicht massgebend. Hingegen dürften Kausalabläufe<br />

mit einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit regelmässig auch leichter zu erkennen<br />

sein.<br />

3.4 Zwischenfazit zum Verschulden<br />

Wird das Verschulden als Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Kausalablaufs<br />

und des Schadenseintritts definiert, lässt sich das Verschulden <strong>nach</strong> einem einheitlichen<br />

Konzept abstufen. Das Verschulden wiegt umso schwerer, je offensichtlicher<br />

<strong>der</strong> Kausalablauf zu erkennen war. Damit kann das Verschulden in Absicht,<br />

grobe und leichte Fahrlässigkeit abgestuft werden, je <strong>nach</strong>dem, ob <strong>der</strong> Schädiger<br />

561<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 107, m.w.H.; BGE 115 II 283, 287 (Erw. 2a); BGE 119 II<br />

443, 448 (Erw. 2a).<br />

562<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 105.<br />

165<br />

444<br />

445<br />

446<br />

447


448<br />

449<br />

450<br />

4 Praktische Anwendung <strong>der</strong> Interessentheorie<br />

den Kausalablauf vorausgesehen hat, <strong>der</strong> Kausalablauf so offensichtlich war, dass<br />

er ihn zwingend hätte voraussehen müssen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kausalablauf zwar voraussehbar<br />

war, aber nur mit einer gewissen Anstrengung.<br />

Die Definition des Verschuldens als Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des<br />

Kausalablaufs und des Schadenseintritts bietet indessen keine abschliessende Antwort<br />

auf die Frage, ob das Verschulden <strong>nach</strong> subjektiven o<strong>der</strong> objektiven Kriterien<br />

zu bestimmen ist. Grundsätzlich kommen beide Ansätze in Frage, ohne dass es<br />

damit zu Überschneidungen mit an<strong>der</strong>en Haftungsvoraussetzungen kommt. So<br />

wird bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit das Äussere, d.h. das Verhalten, beurteilt, während<br />

das Verschulden sich auf das Innere, d.h. auf die kognitiven und physischen Fähigkeiten<br />

des Schädigers, beschränkt.<br />

Die Abgrenzung von Verschulden und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird zudem durch Verzicht<br />

auf das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Erkennbarkeit <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit beim Verschulden<br />

geför<strong>der</strong>t, was Überschneidungen und überflüssige Prüfungsschritte vermeidet.<br />

Das Zusammenspiel von Verschulden und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit lässt sich damit<br />

folgen<strong>der</strong>massen beschreiben: „Das Verschulden entscheidet darüber, ob das<br />

Herbeiführen eines bestimmten Kausalzusammenhangs einer bestimmten Person<br />

zuzurechnen sei; die Rechtswidrigkeit darüber, ob – wenn ein Haftungsgrund, z.B.<br />

ein Verschulden, gegeben ist – sich daraus eine Haftpflicht ergibt.“ 563<br />

4 Praktische Anwendung <strong>der</strong> Interessentheorie<br />

Im Folgenden wird die Interessentheorie auf einige Lebenssachverhalte praktisch<br />

angewendet. Für die Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit drängt sich folgendes<br />

Vorgehen auf. In einem ersten Schritt sind die massgebenden Akteure, das relevante<br />

Verhalten und die daraus resultierenden Folgen und Schäden zu eruieren. In<br />

einem zweiten Schritt sind die durch das schädigende Verhalten tangierten Interessen<br />

zu ermitteln und dem Geschädigten, dem Schädiger respektive <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

zuzuordnen. Anschliessend sind die so ermittelten Interessen gegeneinan<strong>der</strong><br />

abzuwägen respektive in Relation zu setzen. Überwiegt dabei das Interesse des<br />

563 OFTINGER/STARK I, § 5 N 39.<br />

166


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

Geschädigten gegenüber dem Interesse am schädigenden Verhalten, so hat das<br />

schädigende Verhalten als wi<strong>der</strong>rechtlich zu gelten. Ist hingegen das Interesse an<br />

<strong>der</strong> schädigenden Tätigkeit zumindest gleich- o<strong>der</strong> höherwertig als das Interesse<br />

des Geschädigten, ist das Verhalten rechtmässig, auch wenn es eine Schädigung<br />

zur Folge hat.<br />

Einige Verhaltensweisen führen stets zu ähnlichen Interessenkonstellationen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> daraus resultierenden typischen Interessenlage, etwa dass bei einer<br />

Schlägerei regelmässig das Integritätsinteresse des Angegriffenen schwerer wiegt<br />

als das Aktivitätsinteresse des Angreifers, lässt sich ein Verbot ebendieses Verhaltens<br />

als Verhaltenspflicht ableiten. Damit wird <strong>der</strong> Bogen zu dem in Rz. 358 dargestellten<br />

Verhältnis zwischen Interessenabwägung und Verhaltenspflicht geschlagen.<br />

In den <strong>nach</strong>folgenden Beispielen wird deshalb auch auf solche typisierten<br />

Verhaltenspflichten eingegangen.<br />

Die <strong>nach</strong>stehenden Ausführungen zu den einzelnen exemplarischen Lebenssachverhalten<br />

erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen aber den Denkansatz,<br />

welcher <strong>der</strong> Interessentheorie zugrunde liegt, veranschaulichen. Die hierfür<br />

gewählte Einteilung <strong>der</strong> Beispiele in Körper- und Eigentumsverletzungen, Vermögensschädigungen<br />

infolge falscher Informationen sowie Reflexschäden dient dabei<br />

einzig <strong>der</strong> Übersichtlichkeit, ist aber we<strong>der</strong> systematisch noch theoretisch bedingt,<br />

zumal die Interessentheorie im Gegensatz zur objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

ohne zweigliedrigen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff auskommt.<br />

4.1 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von Körper- und Eigentumsverletzungen<br />

Die körperliche Integrität wird in unserem Rechtssystem als eines <strong>der</strong> höchsten<br />

Rechtsgüter, wenn nicht gar als das höchste Rechtsgut, betrachtet. 564 Das Interesse<br />

des Geschädigten, in seiner körperlichen Integrität unversehrt zu bleiben, wird<br />

daher etwelche Aktivitätsinteressen des Schädigers regelmässig überwiegen. Dennoch<br />

geniesst das Interesse des Geschädigten, in seiner körperlichen Integrität<br />

unversehrt zu bleiben, keinen unbedingten Schutz o<strong>der</strong> Vorrang. Rechtsprechung<br />

564 Vgl. Rz. 363 ff.<br />

167<br />

451<br />

452<br />

453


454<br />

455<br />

456<br />

4 Praktische Anwendung <strong>der</strong> Interessentheorie<br />

und Lehre kennen verschiedene Situationen, in denen das Integritätsinteresse hinter<br />

weiteren Interessen zurücktreten muss. Auch die Verletzung des Eigentums eines<br />

an<strong>der</strong>en wird bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Interessentheorie regelmässig wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

sein, sofern keine überwiegenden Interessen des Schädigers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

an <strong>der</strong> schädigenden Handlung bestehen. Die <strong>nach</strong>stehenden Ausführungen zur<br />

Notwehr, Schädigung durch Unterlassung sowie zur mittelbaren Schädigung lassen<br />

sich deshalb sowohl auf Körperverletzungen als auch auf Eigentumsverletzungen<br />

übertragen.<br />

4.1.1 Handgreifliche Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

In einer Bar fühlt sich ein Gast durch die Äusserung eines an<strong>der</strong>en Gasts in seiner<br />

Ehre verletzt. Er holt deshalb zum Schlag aus und bricht dem an<strong>der</strong>en Gast die<br />

Nase. Um einem weiteren Schlag zuvorzukommen, ergreift <strong>der</strong> Angegriffene die<br />

Jacke seines Kontrahenten und stösst ihn fort. Dabei wird die Jacke zerrissen. Eine<br />

weitere Eskalation des <strong>St</strong>reits kann durch das beherzte Eingreifen weiterer Gäste<br />

verhin<strong>der</strong>t werden.<br />

Im vorliegenden Beispiel lassen sich Schläger und Geschlagener unterscheiden.<br />

Auf Seiten des Schlägers lässt sich als tangiertes Interesse die Ehre ausmachen<br />

und, soweit es die Jacke betrifft, das Interesse am Schutz des Eigentums. Auf Seiten<br />

des Geschlagenen ist das Interesse auf Schutz <strong>der</strong> körperlichen Integrität tangiert.<br />

Der Sachverhalt lässt sich in zwei Phasen aufteilen. Zunächst ist die Ausführung<br />

des Schlags, welche die gebrochene Nase des Geschlagenen zur Folge hat, zu<br />

beurteilen und anschliessend die Reaktion des Geschlagenen, <strong>der</strong> seinen Angreifer<br />

wegstösst und dessen Jacke beschädigt.<br />

Ob man die Ausführung des Schlags durch den Angreifer als rechtens o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

beurteilt, hängt davon ab, ob man dem Schutz <strong>der</strong> Ehre einen höheren<br />

Wert beimisst als <strong>der</strong> körperlichen Integrität des Angegriffenen. Man mag zwar <strong>der</strong><br />

Ehre als Teilaspekt des Persönlichkeitsrechts einen hohen Wert einräumen, er<br />

reicht aber an das Interesse an <strong>der</strong> körperlichen Integrität nicht heran, denn letztlich<br />

ist die körperliche Unversehrtheit eine Voraussetzung, um weitere Interessen wahr-<br />

168


Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

nehmen zu können. 565 Das Aktivitätsinteresse des Schlägers zur Wahrnehmung<br />

und zum Schutz seiner Ehre tritt deshalb hinter dem Integritätsinteresse des Geschlagenen<br />

zurück; <strong>der</strong> Faustschlag gilt als wi<strong>der</strong>rechtlich.<br />

Die Abwehrhandlung des Geschlagenen tangiert das Interesse des Schlägers auf<br />

Schutz des Eigentums. Dem steht jedoch das höherwertige Interesse des Geschädigten<br />

am Schutz <strong>der</strong> körperlichen Integrität entgegen. So bietet das Interesse am<br />

Schutz <strong>der</strong> körperlichen Integrität nicht nur einen passiven Schutz vor Beeinträchtigungen,<br />

son<strong>der</strong>n es begründet zugleich das Aktivitätsinteresse des Geschlagenen,<br />

sei