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Unterschriften - Wemepes.ch

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Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

G. Das Elektronis<strong>ch</strong>e Signaturgesetz (SigG)<br />

G.1. Erläuterung<br />

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen (Signaturgesetz - SigG)<br />

wurde von einem Bundestag erlassen, der ni<strong>ch</strong>t nur mit ni<strong>ch</strong>tigem GG seine Legitimation<br />

vortäus<strong>ch</strong>t, sondern au<strong>ch</strong> selbst aktiv und als Mittäter Wahlbetrug, Wählertäus<strong>ch</strong>ung und<br />

Fäls<strong>ch</strong>ung von Wahlunterlagen bei allen Wahlen in der Bundesrepublik betreibt. Eine<br />

re<strong>ch</strong>tsstaatskonforme Gesetzgebung liegt damit zwar ni<strong>ch</strong>t vor, aber angebli<strong>ch</strong> gilt das Gesetz<br />

ja für BRdvD-Volljuristen, so dass sie si<strong>ch</strong> selbst als Trickser und Täus<strong>ch</strong>er na<strong>ch</strong> §§ 138, 242<br />

R-BGB und BRdvD-BGB daran festhalten lassen müssen:<br />

"Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt dur<strong>ch</strong> Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist" (Stand: Zuletzt geändert dur<strong>ch</strong> Art. 4<br />

G v. 17.7.2009 I 2091)<br />

Die Mitteilungspfli<strong>ch</strong>ten der Ri<strong>ch</strong>tlinie 98/34/EG des Europäis<strong>ch</strong>en Parlaments und des Rates<br />

vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und<br />

te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert dur<strong>ch</strong> die Ri<strong>ch</strong>tlinie<br />

98/48/EG des Europäis<strong>ch</strong>en Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217<br />

S. 18), sind bea<strong>ch</strong>tet worden.<br />

Fußnote<br />

Das G wurde als Artikel 1 G 9020-12/1 v. 16.5.2001 I 876 (SigG2001uaÄndG) vom Bundestag<br />

bes<strong>ch</strong>lossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G am 22.5.2001 in Kraft getreten. "<br />

Geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dokumente, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> als elektronis<strong>ch</strong>e Dateien in Urkundsform auf einem<br />

Re<strong>ch</strong>ner befinden, sollen mit diesem Gesetz vor na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Veränderungen ges<strong>ch</strong>ützt<br />

werden und den Urheber so eindeutig identifizierbar ma<strong>ch</strong>en, wie es auf s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong><br />

vers<strong>ch</strong>ickten Dokumenten als Urkunden dur<strong>ch</strong> die vollständige Namensbezei<strong>ch</strong>nung,<br />

Unters<strong>ch</strong>rift und Beurkundung zu erfolgen hat. Damit wird dem Umstand Re<strong>ch</strong>nung getragen,<br />

dass hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> im Re<strong>ch</strong>ner ni<strong>ch</strong>t geleistet werden können und sehr lei<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong> Scannen gefäls<strong>ch</strong>t werden.<br />

Zugestellte mas<strong>ch</strong>inenges<strong>ch</strong>riebene S<strong>ch</strong>riftstücke sind also keine elektronis<strong>ch</strong>en Dokumente,<br />

sondern allenfalls Abs<strong>ch</strong>riften sol<strong>ch</strong>er, die dann einer unters<strong>ch</strong>riebenen Beglaubigung oder<br />

Ausfertigung na<strong>ch</strong> dem BeurkG bedürfen, um Re<strong>ch</strong>tskraft zu entfalten.<br />

Die wi<strong>ch</strong>tigsten §§ des SigG für den Na<strong>ch</strong>weis, dass es keinerlei Aussagen zu angebli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

notwendigen <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> auf s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> verfasste geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e und amtli<strong>ch</strong>e Dokumente mit<br />

gewüns<strong>ch</strong>ter Re<strong>ch</strong>tskraftentfaltung in der BRdvD gibt, sind na<strong>ch</strong>folgend zusammengefasst.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

1. "elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen" Daten in elektronis<strong>ch</strong>er Form, die anderen elektronis<strong>ch</strong>en<br />

Daten beigefügt oder logis<strong>ch</strong> mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung<br />

dienen,<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 18

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