§ 19 Ortszuschlag A. Grundlage des Ortszuschlages (1 ...
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<strong>§</strong> <strong>19</strong> <strong>Ortszuschlag</strong><br />
A. <strong>Grundlage</strong> <strong>des</strong> <strong>Ortszuschlag</strong>es<br />
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage l<br />
a) oder K (Anlage l b) eingestuft sind, erhalten einen <strong>Ortszuschlag</strong> nach Maßgabe der<br />
Anlage 5.<br />
(2) Die Höhe <strong>des</strong> <strong>Ortszuschlag</strong>s richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe<br />
der Mitarbeiterin bzw. <strong>des</strong> Mitarbeiters zugeteilt ist (Abs. 3), und nach der<br />
Stufe, die den Familienverhältnissen der Mitarbeiterin bzw. <strong>des</strong> Mitarbeiters entspricht<br />
(Abschnitt B).<br />
(3) Es gehören zur Tarifklasse die Vergütungsgruppen<br />
B. Stufen <strong>des</strong> <strong>Ortszuschlag</strong>es<br />
Ib bis IIa bzw. II<br />
Kr 13<br />
Ic III bis Va/b<br />
Kr 12 bis Kr 7<br />
II Vc bis X<br />
Kr 6 bis Kr 1<br />
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehe aufgehoben oder für<br />
nichtig erklärt ist.<br />
(2) Zur Stufe 2 gehören<br />
1. verheiratete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
2. verwitwete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
3. geschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus<br />
der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,<br />
4. andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine andere Person nicht nur<br />
vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt<br />
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus<br />
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die<br />
Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn die Mitarbeiterin<br />
bzw. der Mitarbeiter sie auf ihre bzw. seine Kosten anderweitig untergebracht<br />
hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihr bzw. ihm<br />
aufgehoben werden soll.
Beanspruchen neben einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter andere<br />
Personen im diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte<br />
nach <strong>§</strong> 40 Abs. 2 Nr. 4 oder nach <strong>§</strong> 62 Abs. 1 Nr. 3<br />
Buchst. b) BBesG oder aufgrund einerTätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte<br />
wegen der Aufnahme einer anderen Person oder<br />
mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung <strong>Ortszuschlag</strong><br />
der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung, Anwärterverheiratetenzuschlag<br />
nach <strong>§</strong> 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) BBesG oder einen tariflichen<br />
Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der<br />
Stufe 1 und der Stufe 2 <strong>des</strong> für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter<br />
maßgebenden <strong>Ortszuschlag</strong>es nach der Zahl der Berechtigten anteilig<br />
gewährt.<br />
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
oder nach dem Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung<br />
<strong>des</strong> <strong>§</strong> 64 oder <strong>§</strong> 65 EStG oder <strong>des</strong> <strong>§</strong> 3 oder <strong>§</strong> 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe<br />
richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.<br />
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder<br />
nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung <strong>des</strong> <strong>§</strong> 64 oder <strong>§</strong> 65 EStG oder <strong>des</strong><br />
<strong>§</strong> 3 oder <strong>§</strong> 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum <strong>Ortszuschlag</strong> der Stufe 1<br />
den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der<br />
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Abs. 6 gilt entsprechend.<br />
(5) Ist die Ehefrau eines Mitarbeiters bzw. der Ehemann einer Mitarbeiterin im<br />
diakonischen oder kirchlichen Dienst oder im öffentlichen Dienst i. S. von <strong>§</strong> 40 Abs. 7<br />
BBesG tätig oder aufgrund einer Tätigkeit im diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen<br />
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr bzw.<br />
ihm ebenfalls der <strong>Ortszuschlag</strong> der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine<br />
entsprechende Leistung in Höhe von min<strong>des</strong>tens der Hälfte <strong>des</strong> Unterschiedsbetrages<br />
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 <strong>des</strong> <strong>Ortszuschlag</strong>es der höchsten Tarifklasse zu,<br />
erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe<br />
1 und der Stufe 2 <strong>des</strong> für sie bzw. ihn maßgebenden <strong>Ortszuschlag</strong>es zur Hälfte; dies gilt<br />
auch für die Zeit, für die die Ehefrau Mutterschaftsgeld bezieht. <strong>§</strong> 21 Abs. 1 Unterabs. 1<br />
Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten<br />
vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist<br />
oder beide mit jeweils min<strong>des</strong>tens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.<br />
(6) Stünde neben der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einer anderen Person, die im<br />
diakonischen, kirchlichen oder im öffentlichen Dienst im Sinne von <strong>§</strong> 40 Abs. 7 BBesG<br />
steht oder aufgrund einer Tätigkeit im diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst<br />
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung<br />
versorgungsberechtigt ist, der <strong>Ortszuschlag</strong> nach Stufe 3 oder einer der folgenden<br />
Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen<br />
<strong>des</strong> <strong>Ortszuschlag</strong>es der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gewährt, wenn und soweit ihr<br />
bzw. ihm das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG vorrangig zu gewähren wäre;<br />
dem <strong>Ortszuschlag</strong> nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der<br />
Sozialzuschlag, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.<br />
Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung<br />
<strong>des</strong> EStG oder <strong>des</strong> BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. <strong>§</strong> 21 Abs. 1 Un-
terabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der<br />
Anspruchsberechtigten i. S. <strong>des</strong> Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen<br />
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils<br />
min<strong>des</strong>tens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
beschäftigt sind.<br />
(7) Kirchlicher Dienst i. S. der Absätze 2, 5 und 6 ist auch eine Beschäftigung im<br />
Tätigkeitsbereich <strong>des</strong> Deutschen Caritasverban<strong>des</strong> und der katholischen Kirche.<br />
Anmerkungen:<br />
1. Kinder, für die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund <strong>des</strong> Rechts der<br />
Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in<br />
Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne<br />
Berücksichtigung <strong>des</strong> <strong>§</strong> 64 oder <strong>§</strong> 65 EStG oder <strong>des</strong> <strong>§</strong> 3 oder <strong>§</strong> 4 BKGG oder<br />
entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.<br />
2. Zu Stufe 2 gehören<br />
a) ledige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar <strong>19</strong>76 das 40.<br />
Lebensjahr vollendet haben, und<br />
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar <strong>19</strong>76 das 40. Lebensjahr<br />
vollendet haben und deren Ehe vor diesem Zeitpunkt geschieden, aufgehoben<br />
oder für nichtig erklärt worden ist,<br />
wenn sie seit dem 31. Dezember <strong>19</strong>75 ununterbrochen unter den Geltungsbereich der<br />
AVR gefallen sind.<br />
3. Die nicht zusatzversorgungspflichtigen Ausgleichszulagen aufgrund <strong>des</strong> Artikels 1 <strong>§</strong><br />
4 HStruktG vom 18. Dezember <strong>19</strong>75 werden nach diesem Gesetz abgewickelt.<br />
4. <strong>§</strong> 40 Abs. 7 Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetz (BBesG) hat folgenden Wortlaut:<br />
Öffentlicher Dienst i. S. der Abs. 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienst <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>,<br />
eines Lan<strong>des</strong>, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen<br />
ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder<br />
ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen,<br />
insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten,<br />
Altersheimen, die Voraussetzungen <strong>des</strong> Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen<br />
Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder<br />
überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1<br />
bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch<br />
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem<br />
öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen<br />
Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder<br />
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in<br />
Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen<br />
Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine<br />
der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung,<br />
ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht zuständige<br />
Minister oder die von ihm bestimmte Stelle."<br />
C. Änderung <strong>des</strong> <strong>Ortszuschlag</strong>es<br />
(1) Der <strong>Ortszuschlag</strong> einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie<br />
die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.<br />
(2) Der <strong>Ortszuschlag</strong> einer höheren Stufe wird vom Ersten <strong>des</strong> Monats an gezahlt, in den<br />
das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den<br />
Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die<br />
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder<br />
Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen <strong>des</strong> <strong>Ortszuschlag</strong>es.