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Erfolg_Ausgabe Nr. 11 - Dezember 2011

Die Zeitung "Erfolg" ist offizielles Organ des Schweizerischen KMU Verbandes

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ERFOLG Versicherung <strong>Ausgabe</strong> <strong>11</strong> <strong>Dezember</strong> <strong>11</strong><br />

13<br />

Produktehaftpflicht – (k)ein<br />

Buch mit sieben Siegeln?!<br />

Produzenten, die Produkte in Verkehr bringen<br />

wollen, haben die Sicherheitsbestimmungen<br />

einzuhalten. Verursacht ein mangelhaftes<br />

Produkt einen Schaden beim<br />

Konsumenten, so ist der Hersteller grundsätzlich<br />

dafür haftbar.<br />

Der Hersteller muss sein Produkt so herstellen,<br />

dass auch ein gewisser Grad an Sicherheit<br />

bei einem unsachgemässen, aber voraussehbaren<br />

Gebrauch durch den Konsumenten gewährleistet<br />

ist. Ist dies nicht möglich, muss<br />

der Hersteller den Konsumenten darauf hinweisen,<br />

dass ein solcher Gebrauch nicht empfohlen<br />

wird. Eine Produktehaftpflicht des Herstellers<br />

wird nur begründet, wenn die folgenden<br />

fünf Voraussetzungen vorliegen:<br />

1. Es muss sich um ein Produkt handeln:<br />

Zuerst muss festgestellt werden, ob überhaupt<br />

ein Produkt vorliegt. Gemäss der Definition<br />

der europäischen und schweizerischen<br />

Gesetzgebung muss es sich beim Produkt<br />

um eine bewegliche Sache handeln.<br />

2. Das Produkt muss mangelhaft sein:<br />

Ein Produkt ist mangelhaft, wenn es trotz<br />

sachgemässem Gebrauch im Moment seiner<br />

Inbetriebnahme einen Schaden verursacht.<br />

Ein Hersteller wird im Moment der Beendigung<br />

der Produktion eines mangelhaften<br />

Produktes haftpflichtig. Vielfach bestehen allerdings<br />

Mängel, die bis zum Gebrauch des<br />

Produktes nicht sichtbar sind. Die Haftung<br />

des Herstellers endet deshalb nach Ablauf<br />

einer Frist von zehn Jahren seit Inverkehrsetzung<br />

des Produktes, sofern gegen ihn kein<br />

Anzeigen<br />

AKTIV BERATUNGS-GMBH – FELDSTRASSE 80 – 8180 BÜLACH<br />

TEL. +41 44 860 38 80 – FAX +41 44 860 38 88<br />

MAIL: kmu@aktivberatungs-gmbh.ch<br />

gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde.<br />

Verwendet der Hersteller für die Gebrauchsinformationen<br />

an den Benutzer Warnhinweise,<br />

werden dadurch bloss Restrisiken abgedeckt.<br />

Auch wenn der Hersteller verpflichtet<br />

ist, dem Konsumenten oder Benutzer jegliche<br />

Information über den sachgemässen Gebrauch<br />

zu geben, kann er sich mittels dieser<br />

Warnvorschriften nicht von der Haftung befreien,<br />

da der Hersteller für jeglichen Mangel<br />

an der Sicherheit des Produktes haftbar ist.<br />

3. Identifikation des Herstellers:<br />

Sofern dies nicht möglich ist, ist herauszufinden,<br />

wer in der Produktionskette die Haftung<br />

für mangelhafte Produkte trägt. Das Produktehaftpflichtrecht<br />

in der Schweiz und in der<br />

EU gibt dem Konsumenten ein Klagerecht gegen<br />

den Hersteller des mangelhaften Produkts<br />

bzw. alle anderen Personen, die in die Produktion<br />

oder den Vertrieb involviert sind. Es liegt<br />

dann bei der beklagten Partei, allenfalls auf<br />

diejenigen Personen Rückgriff zu nehmen,<br />

welche den Schaden auch wirklich zu verantworten<br />

haben. Auch Importeure können in gewissen<br />

Fällen für fehlerhafte Produkte haftbar<br />

gemacht werden oder es kann auf den Vertreiber<br />

des Produktes zurückgegriffen werden,<br />

sofern sich der Hersteller nicht ermitteln lässt.<br />

4. Der erlittene Schaden muss vom<br />

Produktehaftpflichtrecht erfasst sein:<br />

Die Schadensarten Tod bzw. Körperverletzung<br />

des Konsumenten oder einer Drittperson, welche<br />

durch das fehlerhafte Produkt verursacht<br />

werden sowie Schaden an einer Sache, die zum<br />

Privatgebrauch bestimmt ist, fallen darunter.<br />

5. Es muss ein Kausalzusammenhang<br />

zwischen Schaden und Mangel des Produkts<br />

bestehen.<br />

Zur Begründung der Produktehaftpflicht muss<br />

der Schaden durch den Mangel des Produkts<br />

verursacht worden sein oder wenn der Schaden<br />

teilweise durch den Geschädigten bei<br />

unsachgemässer Verwendung des Produktes<br />

entstanden ist. Der Hersteller ist nicht haftbar,<br />

wenn er nachweist, dass:<br />

• er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht<br />

hat (z.B. bei Diebstahl);<br />

• das Produkt nicht fehlerhaft war, als er es<br />

in den Verkehr gebracht hat (Schaden wurde<br />

im Nachhinein verursacht);<br />

• das Produkt nicht für den Verkauf bestimmt<br />

war;<br />

• der Fehler auf verbindliche Produktevorschriften<br />

zurückzuführen ist (wobei nationale,<br />

europäische und internationale Normen<br />

ausgeschlossen sind);<br />

• der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft<br />

und Technik zu dem Zeitpunkt, als das Produkt<br />

in den Verkehr gebracht wurde, nicht<br />

erkannt werden konnte;<br />

• der Fehler auf den Entwurf oder Anleitungen<br />

zurückzuführen ist, die er als Subunternehmer<br />

vom Hersteller des Fertigprodukts<br />

erhalten hat.<br />

Sprechen Sie mit unseren Spezialisten. Wir<br />

beraten Sie gerne. Stefan M. Wyss FCII CIB<br />

Geschäftsführer – Partner<br />

eidg. dipl. Versicherungsfachmann –<br />

Versicherungsbetriebswirt (DVA)<br />

Aktiv Beratungs-GmbH<br />

Tel. 044 860 38 80, kmu@aktivberatungs-gmbh.ch

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