in Südtirol – Nr. 12 - Dachverband für Natur
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Umwelt & recht <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong><br />
Neue richtl<strong>in</strong>ien<br />
<strong>für</strong> Werbeschilder<br />
Werbeschilder haben vor allem e<strong>in</strong>en Zweck: Sie wollen<br />
Aufmerksamkeit erregen, um zum Kaufen anzuregen,<br />
zum E<strong>in</strong>kehren e<strong>in</strong>zuladen, Informationen weiterzugeben<br />
oder auf sonstiges h<strong>in</strong>zuweisen. Damit treten<br />
sie zwangsläufig im Landschaftsbild <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung<br />
und bee<strong>in</strong>flussen die Landschaft mehr oder weniger<br />
stark. Mit Beschluss vom 05.03.20<strong>12</strong>, <strong>Nr</strong>. 328 (<strong>in</strong><br />
Kraft seit 11. April 20<strong>12</strong>) hat die Landesregierung neue<br />
„Richtl<strong>in</strong>ien <strong>für</strong> die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />
zur Anbr<strong>in</strong>gung von Werbemitteln, Informations-<br />
und H<strong>in</strong>weisschildern“ erlassen. Diese wurden<br />
im Vorfeld vom Rat der Geme<strong>in</strong>den sowie von der<br />
I. Landschaftsschutzkommission begutachtet.<br />
die bisherige regelung<br />
Die <strong>in</strong> diesem Bereich bisher geltende Regelung aus<br />
den 1970er Jahren konnte gewährleisten, dass <strong>Südtirol</strong><br />
im Vergleich zu den Nachbarregionen heute relativ<br />
gut dasteht: Während sich beispielsweise im Veneto an<br />
Die H<strong>in</strong>weistafel <strong>für</strong> den Gastbetrieb ist <strong>in</strong> dieser Form nicht gestattet.<br />
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Fotos: Abteilung <strong>Natur</strong>, Landschaft und Raumentwicklung<br />
den Straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften<br />
Werbeschilder kilometerlang ane<strong>in</strong>anderreihen, gibt es<br />
entlang von <strong>Südtirol</strong>s Straßen (fast) ke<strong>in</strong>e Werbeschilder.<br />
Was war bisher vorgesehen?<br />
Gemäß Art. <strong>12</strong> Absatz 1 Buchstabe n) des Landschaftsschutzgesetzes<br />
(l.G. <strong>Nr</strong>. 16/1970) musste <strong>für</strong> „Werbeplakate<br />
und H<strong>in</strong>weisschilder jeglicher Art außerhalb<br />
der geschlossenen Ortschaften, ausgenommen die<br />
Straßenzeichen“ e<strong>in</strong>e Landschaftsschutzermächtigung<br />
der Landesbehörde <strong>für</strong> Landschaftsschutz e<strong>in</strong>geholt<br />
werden. Die Erteilung dieser Ermächtigung wurde relativ<br />
streng gehandhabt und hat zu den oben erwähnten<br />
positiven Effekten geführt. Gleichzeitig war das Verfahren<br />
zur Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />
aber recht schwerfällig - E<strong>in</strong>reichung des „Projektes“<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de, Gutachten der Geme<strong>in</strong>debaukommission,<br />
Gutachten der II. Landschaftsschutzkommission,<br />
Bescheid des Direktors der Landesabteilung<br />
<strong>Natur</strong> und Landschaft - und damit <strong>für</strong> bestimmte Kategorien<br />
von Beschilderungen schlichtweg zu aufwändig.<br />
Aus diesem Grund wurde mit dem landesgesetz<br />
vom <strong>12</strong>. dezember 2011, <strong>Nr</strong>. 14 („Bestimmungen auf<br />
den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft,<br />
Umwelt, Geme<strong>in</strong>nutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen<br />
und Raumordnung“), die Zuständigkeit zur<br />
Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung an die<br />
Bürgermeister übertragen und somit e<strong>in</strong>e erhebliche<br />
Verfahrensvere<strong>in</strong>fachung erreicht. Um weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>heitliche Vorgangsweise auf dem gesamten Landesgebiet<br />
zu gewährleisten, hat die Landesregierung<br />
<strong>in</strong> Folge die oben erwähnten, <strong>für</strong> die Bürgermeister<br />
verb<strong>in</strong>dlichen Richtl<strong>in</strong>ien erlassen.<br />
die wesentlichen <strong>in</strong>halte<br />
der neuen richtl<strong>in</strong>ien<br />
Die Richtl<strong>in</strong>ien verwenden den Begriff „Werbemittel, Informations-<br />
und H<strong>in</strong>weisschilder“ ausdrücklich im weitesten<br />
S<strong>in</strong>ne, d.h. nicht nur <strong>für</strong> klassische Werbeplakate<br />
und Schilder wie <strong>in</strong> der bisherigen Regelung, sondern<br />
auch <strong>für</strong> Werbebanner, Installationen verschiedenster<br />
Art, aufblasbare Werbekörper und Ähnliches.<br />
Der Bürgermeister erteilt die Landschaftsschutzermächtigung <strong>für</strong><br />
Werbemittel <strong>für</strong> Gebiete von touristischem Interesse bzw. <strong>für</strong> Produkte<br />
mit dem Qualitätszeichen <strong>Südtirol</strong>.<br />
Für die Anbr<strong>in</strong>gung von Werbemitteln, Informations-<br />
und H<strong>in</strong>weisschildern ist grundsätzlich im gesamten<br />
Landesgebiet e<strong>in</strong>e vom jeweils zuständigen Bürgermeister<br />
zu erteilende Landschaftsschutzermächtigung<br />
erforderlich, ausgenommen <strong>in</strong> Zonen ohne Landschaftsschutzb<strong>in</strong>dung,<br />
sprich Wohnbauzonen und Gewerbegebieten<br />
mit genehmigtem Durchführungsplan.<br />
In diesen Zonen gelten gegebenenfalls ausschließlich<br />
die <strong>in</strong> den jeweiligen Bauordnungen der Geme<strong>in</strong>den<br />
enthaltenen Bestimmungen.<br />
Ebenfalls ke<strong>in</strong>er Landschaftsschutzermächtigung unterliegen<br />
die unter Punkt 6 der Richtl<strong>in</strong>ien aufgezählten<br />
Beschilderungen, die bereits von Bestimmungen auf<br />
anderen Sachbereichen geregelt werden (z.B. Straßenzeichen<br />
oder Beschilderung <strong>in</strong> Schigebieten) oder<br />
sich wegen ihrer Ger<strong>in</strong>gfügigkeit (z.B. H<strong>in</strong>weisschilder<br />
<strong>für</strong> Wanderwege) oder nur vorübergehenden Anbr<strong>in</strong>gung<br />
(z.B. Veranstaltungsh<strong>in</strong>weise, die <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />
von höchstens 30 Tagen aufgestellt werden, oder<br />
Werbemittel im Baustellenbereich) nicht wesentlich auf<br />
das Landschaftsbild auswirken.<br />
Die Landschaftsschutzermächtigung wird nunmehr<br />
grundsätzlich vom Bürgermeister erteilt. Dabei f<strong>in</strong>det<br />
das von Art. 8 des Landschaftsschutzgesetzes vorgesehene<br />
Verfahren Anwendung (Gutachten der Geme<strong>in</strong>debaukommission<br />
und anschließender Bescheid des<br />
Bürgermeisters). E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt im Bereich von<br />
Umwelt & recht <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong><br />
Biotopen und <strong>Natur</strong>denkmälern: Hier ist weiterh<strong>in</strong> der<br />
Direktor der Landesabteilung <strong>Natur</strong>, Landschaft und<br />
Raumentwicklung zuständig. Allerd<strong>in</strong>gs ist aufgrund<br />
der mit l.G. <strong>Nr</strong>. 14/2011 erfolgten Änderung nunmehr<br />
ke<strong>in</strong> Gutachten der II. Landschaftsschutzkommission<br />
mehr vorgeschrieben, was e<strong>in</strong>e Beschleunigung des<br />
Genehmigungsverfahrens mit sich br<strong>in</strong>gt. Die Zuständigkeit<br />
des Straßendienstes <strong>für</strong> die Ermächtigung im<br />
S<strong>in</strong>ne der e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung<br />
bleibt von der neuen Regelung unberührt.<br />
Zulässige Werbemittel, <strong>in</strong>formations-<br />
und H<strong>in</strong>weisschilder<br />
Die Richtl<strong>in</strong>ien enthalten unter Punkt 4 e<strong>in</strong>e Auflistung<br />
der vorbehaltlich e<strong>in</strong>er Landschaftsschutzermächtigung<br />
zulässigen Werbemittel, Informations- und H<strong>in</strong>weisschilder.<br />
Gestattet s<strong>in</strong>d demnach:<br />
a. Werbemittel <strong>für</strong> zeitlich begrenzte Veranstaltungen<br />
von kollektivem Interesse, die von Tourismusvere<strong>in</strong>en,<br />
gesetzlich anerkannten Vere<strong>in</strong>en oder<br />
von geme<strong>in</strong>schaftlichen Wirtschafts<strong>in</strong>itiativen ab-<br />
gehalten werden und <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum von mehr<br />
als 30 Tagen aufgestellt werden. Diese Werbemittel<br />
dürfen ausschließlich im Gebiet jener Geme<strong>in</strong>de<br />
aufgestellt werden, wo die Veranstaltung<br />
stattf<strong>in</strong>det sowie im Gebiet von Nachbargeme<strong>in</strong>den<br />
mit deren Ermächtigung. Diese Werbemittel<br />
müssen <strong>in</strong>nerhalb von 48 Stunden nach Ende der<br />
Veranstaltung wieder entfernt werden;<br />
b. höchstens e<strong>in</strong> Schild an der Dorfe<strong>in</strong>fahrt zur Begrüßung<br />
der Gäste;<br />
c. <strong>für</strong> jedes Unternehmen, e<strong>in</strong>schließlich privater<br />
Museen, e<strong>in</strong> Firmenschild mit e<strong>in</strong>er maximalen<br />
Gesamthöhe von 2,5 m;<br />
d. Werbemittel <strong>für</strong> Gebiete, die von touristischem<br />
Interesse s<strong>in</strong>d, sowie <strong>für</strong> Produkte mit dem Qualitätszeichen<br />
„<strong>Südtirol</strong>“. Diese Werbemittel müssen<br />
sich auf das betroffene Gebiet bzw. auf Produkte<br />
beziehen, die <strong>für</strong> dasselbe charakteristisch s<strong>in</strong>d<br />
und dürfen nicht beleuchtet se<strong>in</strong>. Schilder <strong>für</strong> die<br />
Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte<br />
dürfen das Ausmaß von 90x135 cm nicht überschreiten;<br />
e. Werbemittel, Informations- und H<strong>in</strong>weisschilder<br />
<strong>für</strong> Themen- und <strong>Natur</strong>lehrwege, Mounta<strong>in</strong>bike-<br />
Routen, Reitwege, Nordic-Walk<strong>in</strong>g-Routen und<br />
Ähnliches.<br />
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