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in Südtirol – Nr. 12 - Dachverband für Natur

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Umwelt & recht <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong><br />

Neue richtl<strong>in</strong>ien<br />

<strong>für</strong> Werbeschilder<br />

Werbeschilder haben vor allem e<strong>in</strong>en Zweck: Sie wollen<br />

Aufmerksamkeit erregen, um zum Kaufen anzuregen,<br />

zum E<strong>in</strong>kehren e<strong>in</strong>zuladen, Informationen weiterzugeben<br />

oder auf sonstiges h<strong>in</strong>zuweisen. Damit treten<br />

sie zwangsläufig im Landschaftsbild <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung<br />

und bee<strong>in</strong>flussen die Landschaft mehr oder weniger<br />

stark. Mit Beschluss vom 05.03.20<strong>12</strong>, <strong>Nr</strong>. 328 (<strong>in</strong><br />

Kraft seit 11. April 20<strong>12</strong>) hat die Landesregierung neue<br />

„Richtl<strong>in</strong>ien <strong>für</strong> die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />

zur Anbr<strong>in</strong>gung von Werbemitteln, Informations-<br />

und H<strong>in</strong>weisschildern“ erlassen. Diese wurden<br />

im Vorfeld vom Rat der Geme<strong>in</strong>den sowie von der<br />

I. Landschaftsschutzkommission begutachtet.<br />

die bisherige regelung<br />

Die <strong>in</strong> diesem Bereich bisher geltende Regelung aus<br />

den 1970er Jahren konnte gewährleisten, dass <strong>Südtirol</strong><br />

im Vergleich zu den Nachbarregionen heute relativ<br />

gut dasteht: Während sich beispielsweise im Veneto an<br />

Die H<strong>in</strong>weistafel <strong>für</strong> den Gastbetrieb ist <strong>in</strong> dieser Form nicht gestattet.<br />

6<br />

Fotos: Abteilung <strong>Natur</strong>, Landschaft und Raumentwicklung<br />

den Straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften<br />

Werbeschilder kilometerlang ane<strong>in</strong>anderreihen, gibt es<br />

entlang von <strong>Südtirol</strong>s Straßen (fast) ke<strong>in</strong>e Werbeschilder.<br />

Was war bisher vorgesehen?<br />

Gemäß Art. <strong>12</strong> Absatz 1 Buchstabe n) des Landschaftsschutzgesetzes<br />

(l.G. <strong>Nr</strong>. 16/1970) musste <strong>für</strong> „Werbeplakate<br />

und H<strong>in</strong>weisschilder jeglicher Art außerhalb<br />

der geschlossenen Ortschaften, ausgenommen die<br />

Straßenzeichen“ e<strong>in</strong>e Landschaftsschutzermächtigung<br />

der Landesbehörde <strong>für</strong> Landschaftsschutz e<strong>in</strong>geholt<br />

werden. Die Erteilung dieser Ermächtigung wurde relativ<br />

streng gehandhabt und hat zu den oben erwähnten<br />

positiven Effekten geführt. Gleichzeitig war das Verfahren<br />

zur Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />

aber recht schwerfällig - E<strong>in</strong>reichung des „Projektes“<br />

bei der Geme<strong>in</strong>de, Gutachten der Geme<strong>in</strong>debaukommission,<br />

Gutachten der II. Landschaftsschutzkommission,<br />

Bescheid des Direktors der Landesabteilung<br />

<strong>Natur</strong> und Landschaft - und damit <strong>für</strong> bestimmte Kategorien<br />

von Beschilderungen schlichtweg zu aufwändig.<br />

Aus diesem Grund wurde mit dem landesgesetz<br />

vom <strong>12</strong>. dezember 2011, <strong>Nr</strong>. 14 („Bestimmungen auf<br />

den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft,<br />

Umwelt, Geme<strong>in</strong>nutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen<br />

und Raumordnung“), die Zuständigkeit zur<br />

Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung an die<br />

Bürgermeister übertragen und somit e<strong>in</strong>e erhebliche<br />

Verfahrensvere<strong>in</strong>fachung erreicht. Um weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>heitliche Vorgangsweise auf dem gesamten Landesgebiet<br />

zu gewährleisten, hat die Landesregierung<br />

<strong>in</strong> Folge die oben erwähnten, <strong>für</strong> die Bürgermeister<br />

verb<strong>in</strong>dlichen Richtl<strong>in</strong>ien erlassen.<br />

die wesentlichen <strong>in</strong>halte<br />

der neuen richtl<strong>in</strong>ien<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ien verwenden den Begriff „Werbemittel, Informations-<br />

und H<strong>in</strong>weisschilder“ ausdrücklich im weitesten<br />

S<strong>in</strong>ne, d.h. nicht nur <strong>für</strong> klassische Werbeplakate<br />

und Schilder wie <strong>in</strong> der bisherigen Regelung, sondern<br />

auch <strong>für</strong> Werbebanner, Installationen verschiedenster<br />

Art, aufblasbare Werbekörper und Ähnliches.<br />

Der Bürgermeister erteilt die Landschaftsschutzermächtigung <strong>für</strong><br />

Werbemittel <strong>für</strong> Gebiete von touristischem Interesse bzw. <strong>für</strong> Produkte<br />

mit dem Qualitätszeichen <strong>Südtirol</strong>.<br />

Für die Anbr<strong>in</strong>gung von Werbemitteln, Informations-<br />

und H<strong>in</strong>weisschildern ist grundsätzlich im gesamten<br />

Landesgebiet e<strong>in</strong>e vom jeweils zuständigen Bürgermeister<br />

zu erteilende Landschaftsschutzermächtigung<br />

erforderlich, ausgenommen <strong>in</strong> Zonen ohne Landschaftsschutzb<strong>in</strong>dung,<br />

sprich Wohnbauzonen und Gewerbegebieten<br />

mit genehmigtem Durchführungsplan.<br />

In diesen Zonen gelten gegebenenfalls ausschließlich<br />

die <strong>in</strong> den jeweiligen Bauordnungen der Geme<strong>in</strong>den<br />

enthaltenen Bestimmungen.<br />

Ebenfalls ke<strong>in</strong>er Landschaftsschutzermächtigung unterliegen<br />

die unter Punkt 6 der Richtl<strong>in</strong>ien aufgezählten<br />

Beschilderungen, die bereits von Bestimmungen auf<br />

anderen Sachbereichen geregelt werden (z.B. Straßenzeichen<br />

oder Beschilderung <strong>in</strong> Schigebieten) oder<br />

sich wegen ihrer Ger<strong>in</strong>gfügigkeit (z.B. H<strong>in</strong>weisschilder<br />

<strong>für</strong> Wanderwege) oder nur vorübergehenden Anbr<strong>in</strong>gung<br />

(z.B. Veranstaltungsh<strong>in</strong>weise, die <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

von höchstens 30 Tagen aufgestellt werden, oder<br />

Werbemittel im Baustellenbereich) nicht wesentlich auf<br />

das Landschaftsbild auswirken.<br />

Die Landschaftsschutzermächtigung wird nunmehr<br />

grundsätzlich vom Bürgermeister erteilt. Dabei f<strong>in</strong>det<br />

das von Art. 8 des Landschaftsschutzgesetzes vorgesehene<br />

Verfahren Anwendung (Gutachten der Geme<strong>in</strong>debaukommission<br />

und anschließender Bescheid des<br />

Bürgermeisters). E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt im Bereich von<br />

Umwelt & recht <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong><br />

Biotopen und <strong>Natur</strong>denkmälern: Hier ist weiterh<strong>in</strong> der<br />

Direktor der Landesabteilung <strong>Natur</strong>, Landschaft und<br />

Raumentwicklung zuständig. Allerd<strong>in</strong>gs ist aufgrund<br />

der mit l.G. <strong>Nr</strong>. 14/2011 erfolgten Änderung nunmehr<br />

ke<strong>in</strong> Gutachten der II. Landschaftsschutzkommission<br />

mehr vorgeschrieben, was e<strong>in</strong>e Beschleunigung des<br />

Genehmigungsverfahrens mit sich br<strong>in</strong>gt. Die Zuständigkeit<br />

des Straßendienstes <strong>für</strong> die Ermächtigung im<br />

S<strong>in</strong>ne der e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung<br />

bleibt von der neuen Regelung unberührt.<br />

Zulässige Werbemittel, <strong>in</strong>formations-<br />

und H<strong>in</strong>weisschilder<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ien enthalten unter Punkt 4 e<strong>in</strong>e Auflistung<br />

der vorbehaltlich e<strong>in</strong>er Landschaftsschutzermächtigung<br />

zulässigen Werbemittel, Informations- und H<strong>in</strong>weisschilder.<br />

Gestattet s<strong>in</strong>d demnach:<br />

a. Werbemittel <strong>für</strong> zeitlich begrenzte Veranstaltungen<br />

von kollektivem Interesse, die von Tourismusvere<strong>in</strong>en,<br />

gesetzlich anerkannten Vere<strong>in</strong>en oder<br />

von geme<strong>in</strong>schaftlichen Wirtschafts<strong>in</strong>itiativen ab-<br />

gehalten werden und <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum von mehr<br />

als 30 Tagen aufgestellt werden. Diese Werbemittel<br />

dürfen ausschließlich im Gebiet jener Geme<strong>in</strong>de<br />

aufgestellt werden, wo die Veranstaltung<br />

stattf<strong>in</strong>det sowie im Gebiet von Nachbargeme<strong>in</strong>den<br />

mit deren Ermächtigung. Diese Werbemittel<br />

müssen <strong>in</strong>nerhalb von 48 Stunden nach Ende der<br />

Veranstaltung wieder entfernt werden;<br />

b. höchstens e<strong>in</strong> Schild an der Dorfe<strong>in</strong>fahrt zur Begrüßung<br />

der Gäste;<br />

c. <strong>für</strong> jedes Unternehmen, e<strong>in</strong>schließlich privater<br />

Museen, e<strong>in</strong> Firmenschild mit e<strong>in</strong>er maximalen<br />

Gesamthöhe von 2,5 m;<br />

d. Werbemittel <strong>für</strong> Gebiete, die von touristischem<br />

Interesse s<strong>in</strong>d, sowie <strong>für</strong> Produkte mit dem Qualitätszeichen<br />

„<strong>Südtirol</strong>“. Diese Werbemittel müssen<br />

sich auf das betroffene Gebiet bzw. auf Produkte<br />

beziehen, die <strong>für</strong> dasselbe charakteristisch s<strong>in</strong>d<br />

und dürfen nicht beleuchtet se<strong>in</strong>. Schilder <strong>für</strong> die<br />

Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte<br />

dürfen das Ausmaß von 90x135 cm nicht überschreiten;<br />

e. Werbemittel, Informations- und H<strong>in</strong>weisschilder<br />

<strong>für</strong> Themen- und <strong>Natur</strong>lehrwege, Mounta<strong>in</strong>bike-<br />

Routen, Reitwege, Nordic-Walk<strong>in</strong>g-Routen und<br />

Ähnliches.<br />

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