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Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as

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2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß Artikel 5 § I Ziffer<br />

3 bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>senen Güter sowie bei Nichtbeachtung der für<br />

die Beförderung dieser Güter festgesetzten Sicherheitsvorschriften;<br />

3. in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Angaben des Absenders im<br />

Frachtbrief, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung wirklich anwend<br />

baren Tarifes führen kann;<br />

4. bei Überschreitung der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung eines vom Absender beladenen<br />

Wagens.<br />

§ 3 Der Frachtzuschlag beträgt<br />

1. in den Fällen des § 2 Ziffern 1 und 2 d<strong>as</strong> Fünffache der Fracht für die Beförderungsstrecke<br />

der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß festgestellt hat;<br />

2. im Falle des § 2 Ziffer 3 d<strong>as</strong> Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht, die sich aus<br />

den unrichtigen, ungenauen oder unvollständigen Angaben ergibt und der richtig berechne<br />

ten Fracht für die Beförderungsstrecke der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß festgestellt hat;<br />

3. im Falle des § 2 Ziffer 4 d<strong>as</strong> Dreifache der Fracht für die die zulässige Höchstbel<strong>as</strong>tung<br />

überschreitende M<strong>as</strong>se für die Beförderungsstreckc der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß fest<br />

gestellt hat.<br />

Im Sinne dieses Paragraphen gelten die ungarischen und die österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

jeweils als c i n c <strong>Eisenbahn</strong>.<br />

§ 4 Frachtzuschläge gemäß § 2 können nebeneinander eingehoben werden.<br />

Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind von der <strong>Eisenbahn</strong> im<br />

Frachtbrief zu vermerken.<br />

§ 5 Außer den Frachtzuschlägen kann die <strong>Eisenbahn</strong> einen sich ergebenden Frachtunterschied<br />

und den Ersatz eines allfällig entstandenen Schadens beanspruchen.<br />

§ 6 Die <strong>Eisenbahn</strong> kann den Frachtzuschlag einheben, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen<br />

ist; der Frachtzuschlag haftet auf dem Gute.<br />

§ 7 Stellt die <strong>Eisenbahn</strong> im Versandbahnhof nach Abschluß des Frachtvertrages eine Überschreitung<br />

der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung eines Wagens fest, so finden die für den<br />

Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />

Wird die vom Absender verursachte Überschreitung der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung<br />

unterwegs festgestellt, so wird die Überl<strong>as</strong>t gegen Anl<strong>as</strong>tung der Kosten im Frachtbrief auf<br />

Gefahr des Absenders abgeladen und möglichst gleichzeitig mit dem im Wagen verbliebenen<br />

Teil des Gutes als eigene Sendung weiterbefördert. Für die Beförderung der Überl<strong>as</strong>t vom<br />

Anhalte- bis zum Bestimmungsbahnhof wird bei Nachsendungen von einem Bahnhof der in<br />

Artikel 1, Absatz 1, genannten Bahnen oder der Transitbahnen eine Nachsende-Frachtkarte,<br />

bei Nachsendungen von einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en ein<br />

Ersatzfrachtbrief, bestehend aus dem Frachtbrieforiginal, der Frachtkarte für die<br />

Bestimmungsbahn und der Frachtkarte für die Versandbahn, erstellt<br />

Artikel 12<br />

Berechnung der Kosten<br />

§ 1 Fracht- und Nebengebühren werden nach den zu Recht bestehenden, gehörig<br />

veröffentlichten und am Tage des Abschlusses des Frachtvertrages in Kraft stehenden<br />

Tarifen berechnet; die Tarifbestimmungen sind im Teil II enthalten.<br />

§ 2 Die Fracht wird nach der kürzesten Entfernung über die Grenzübergangsbahnhöfe<br />

berechnet, die der Absender im Frachtbrief vorgeschrieben hat.<br />

§ 3 Außer der in den Tarifen vorgesehenen Fracht und den Nebengebühren stellt die <strong>Eisenbahn</strong><br />

ihre sonstigen Kosten in Rechnung, wie Auslagen für Zölle, Steuern, Verwaltungsabgaben,<br />

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