Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as
Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as
Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß Artikel 5 § I Ziffer<br />
3 bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>senen Güter sowie bei Nichtbeachtung der für<br />
die Beförderung dieser Güter festgesetzten Sicherheitsvorschriften;<br />
3. in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Angaben des Absenders im<br />
Frachtbrief, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung wirklich anwend<br />
baren Tarifes führen kann;<br />
4. bei Überschreitung der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung eines vom Absender beladenen<br />
Wagens.<br />
§ 3 Der Frachtzuschlag beträgt<br />
1. in den Fällen des § 2 Ziffern 1 und 2 d<strong>as</strong> Fünffache der Fracht für die Beförderungsstrecke<br />
der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß festgestellt hat;<br />
2. im Falle des § 2 Ziffer 3 d<strong>as</strong> Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht, die sich aus<br />
den unrichtigen, ungenauen oder unvollständigen Angaben ergibt und der richtig berechne<br />
ten Fracht für die Beförderungsstrecke der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß festgestellt hat;<br />
3. im Falle des § 2 Ziffer 4 d<strong>as</strong> Dreifache der Fracht für die die zulässige Höchstbel<strong>as</strong>tung<br />
überschreitende M<strong>as</strong>se für die Beförderungsstreckc der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß fest<br />
gestellt hat.<br />
Im Sinne dieses Paragraphen gelten die ungarischen und die österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
jeweils als c i n c <strong>Eisenbahn</strong>.<br />
§ 4 Frachtzuschläge gemäß § 2 können nebeneinander eingehoben werden.<br />
Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind von der <strong>Eisenbahn</strong> im<br />
Frachtbrief zu vermerken.<br />
§ 5 Außer den Frachtzuschlägen kann die <strong>Eisenbahn</strong> einen sich ergebenden Frachtunterschied<br />
und den Ersatz eines allfällig entstandenen Schadens beanspruchen.<br />
§ 6 Die <strong>Eisenbahn</strong> kann den Frachtzuschlag einheben, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen<br />
ist; der Frachtzuschlag haftet auf dem Gute.<br />
§ 7 Stellt die <strong>Eisenbahn</strong> im Versandbahnhof nach Abschluß des Frachtvertrages eine Überschreitung<br />
der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung eines Wagens fest, so finden die für den<br />
Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />
Wird die vom Absender verursachte Überschreitung der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung<br />
unterwegs festgestellt, so wird die Überl<strong>as</strong>t gegen Anl<strong>as</strong>tung der Kosten im Frachtbrief auf<br />
Gefahr des Absenders abgeladen und möglichst gleichzeitig mit dem im Wagen verbliebenen<br />
Teil des Gutes als eigene Sendung weiterbefördert. Für die Beförderung der Überl<strong>as</strong>t vom<br />
Anhalte- bis zum Bestimmungsbahnhof wird bei Nachsendungen von einem Bahnhof der in<br />
Artikel 1, Absatz 1, genannten Bahnen oder der Transitbahnen eine Nachsende-Frachtkarte,<br />
bei Nachsendungen von einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en ein<br />
Ersatzfrachtbrief, bestehend aus dem Frachtbrieforiginal, der Frachtkarte für die<br />
Bestimmungsbahn und der Frachtkarte für die Versandbahn, erstellt<br />
Artikel 12<br />
Berechnung der Kosten<br />
§ 1 Fracht- und Nebengebühren werden nach den zu Recht bestehenden, gehörig<br />
veröffentlichten und am Tage des Abschlusses des Frachtvertrages in Kraft stehenden<br />
Tarifen berechnet; die Tarifbestimmungen sind im Teil II enthalten.<br />
§ 2 Die Fracht wird nach der kürzesten Entfernung über die Grenzübergangsbahnhöfe<br />
berechnet, die der Absender im Frachtbrief vorgeschrieben hat.<br />
§ 3 Außer der in den Tarifen vorgesehenen Fracht und den Nebengebühren stellt die <strong>Eisenbahn</strong><br />
ihre sonstigen Kosten in Rechnung, wie Auslagen für Zölle, Steuern, Verwaltungsabgaben,<br />
21