Währungsumrechnung
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VD8<br />
<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– Handelsrecht Wä<br />
Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />
<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
H Handelsrecht<br />
In § 256a HGB n.F. wird für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen<br />
die Umrechnung von auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände<br />
und Verbindlichkeiten in Euro im Jahresabschluss<br />
geregelt.<br />
Im HGB a.F. waren keine allgemein verbindlichen Regeln zur<br />
Umrechnung im Jahresabschluss von auf in Fremdwährung lautende<br />
Vermögensgegenstände und Schulden enthalten. Grundsätze<br />
fanden sich lediglich im DRS 14 in der Bekanntmachung<br />
vom 4. Juni 2004. Allein für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
gab es in § 340h HGB Sonderregeln zur Umrechnung<br />
wie auch zur Bildung entsprechender Bewertungseinheiten.<br />
Nach § 256a HGB müssen nunmehr alle auf Fremdwährung lautende<br />
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit dem<br />
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in die Bilanzwährung<br />
(Euro) umgerechnet werden. Für Posten mit einer Restlaufzeit<br />
von unter einem Jahr ist dabei das Anschaffungskostenprinzip<br />
und das Imparitätsprinzip aufgehoben.<br />
H.1 Anwendungsbereich<br />
Die Regelung des § 256a HGB betrifft alle Unternehmen, die<br />
einer Bilanzierungspflicht unterliegen und Geschäftsvorfälle in<br />
Fremdwährung abwickeln.<br />
erstmals im<br />
HGB geregelt<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 1
Wä<br />
nur noch<br />
Devisenkassamittelkurs<br />
zulässig<br />
Seite 2<br />
H.2 Ansatz dem Grunde nach<br />
Nach § 256a HGB betrifft die <strong>Währungsumrechnung</strong> alle Vermögensgegenstände<br />
und Schulden, deren Nennbetrag auf Fremdwährung<br />
lautet. Entsprechende Regelungen dürften jedoch – auch<br />
wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – gleichfalls auf die<br />
Bewertung von Rückstellungen und latenten Steuern anzuwenden<br />
sein. Die Bewertungsstetigkeit erfordert weiterhin, dass auch alle<br />
Transaktionen – und damit auch Erträge und Aufwendungen –<br />
zum Bilanzstichtag zum Devisenkassamittelkurs in die Bilanzwährung<br />
(Euro) umgerechnet werden. Der Gesetzgeber fordert keine<br />
Umrechnung in der laufenden Buchführung.<br />
§ 256a HGB n.F. legt fest, dass im Rahmen der Bilanzerstellung<br />
(Folgebewertung) alle auf Fremdwährung lautenden Vermögensgegenstände<br />
und Verbindlichkeiten mit dem Devisenkassamittelkurs<br />
am Abschlussstichtag zu bewerten sind. Die Verwendung<br />
von Terminkursen entsprechend der Fälligkeit einer Position wie<br />
auch die separate Umrechnung von Aktiva und Erträgen zum<br />
Geldkurs bzw. Passiva und Aufwendungen zum Briefkurs ist nicht<br />
(mehr) zulässig.<br />
Für Positionen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr ist bei<br />
der Umrechnung<br />
• das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und<br />
• das Imparitäts- und Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4<br />
Halbsatz 2 HGB)<br />
nicht mehr zu beachten.<br />
<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– Handelsrecht<br />
Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />
Vermögensgegenstände dürfen damit nach der Umrechnung mit<br />
einem höheren, Verbindlichkeiten mit einem niedrigeren Wert als<br />
bei der Erstbewertung (Anschaffung) ausgewiesen werden. Für
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<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– Handelsrecht Wä<br />
Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />
Posten mit Restlaufzeiten über ein Jahr verbleibt es bei der imparitätischen<br />
Bewertung wie auch bei der Begrenzung durch das<br />
Anschaffungskostenprinzip.<br />
H.3 Ansatz der Höhe nach<br />
Bewertung von Vermögensgegenständen und<br />
Verbindlichkeiten<br />
a) Zugangsbewertung<br />
Die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen wie auch<br />
die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten werden mit<br />
dem Geldkurs im Zeitpunkt der Anschaffung umgerechnet.<br />
Fremdwährungsforderungen sowie flüssige Mittel in fremder<br />
Währung werden mit ihrem Briefkurs umgerechnet.<br />
Aus Vereinfachungsgründen wird es als zulässig erachtet, die<br />
Zugangsbewertung mit dem Mittelkurs durchzuführen, sofern<br />
die daraus ergebende Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens-<br />
Finanz- und Ertragslage nicht als bedeutsam anzusehen<br />
ist, DRS 14.14.<br />
b) Folgebewertung<br />
Zum Bilanzstichtag erfolgt die <strong>Währungsumrechnung</strong> zum<br />
Devisenkassamittelkurs. Beträgt die Restlaufzeit weniger als<br />
ein Jahr ist das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2<br />
HGB) und das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1<br />
HGB) zwingend außer Acht zu lassen. Damit kommt es zu<br />
einer erfolgswirksamen Umrechnung, die unter dem Posten<br />
Sonstige betriebliche Erträge bzw. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
auszuweisen ist, § 277 Abs. 5 HGB und u.U. als<br />
„Davon-Vermerk“.<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 3
Wä<br />
Seite 4<br />
Weiterhin ist zu beachten, dass u.U. bei den Vermögensgegenständen<br />
ein sog. Niederstwerttest durchzuführen ist. Das<br />
kommt dann infrage, wenn sich der beizulegende Wert aufgrund<br />
des Auslandsmarkts ergibt und damit eine fremde Währung<br />
einzubeziehen ist. Daher kommt es zur Annahme der<br />
Wiederbeschaffungskosten, die grundsätzlich zum Geldkurs<br />
umzurechnen wären, wobei jedoch die Anwendung des Devisenkassamittelkurses<br />
aus Vereinfachungsgründen zulässig ist.<br />
Nicht monetäre Vermögensgegenstände<br />
a) Zugangsbewertung<br />
Zu den nicht monetären Vermögensgegenständen gehören z.B.<br />
Beteiligungen und Wertpapiere sowie Forderungen. Eine<br />
Umrechnung erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung<br />
mit dem Devisenbriefkurs. Kommt es jedoch zur Gewährung<br />
von Fremdwährungen werden diese mit dem Devisengeldkurs<br />
angesetzt. Auch hier kann wieder aus Vereinfachungsgründen<br />
der Devisenkassamittelkurs verwendet werden.<br />
b) Folgebewertung<br />
<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– Handelsrecht<br />
Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />
Kommt es am Bilanzstichtag zur Aufwertung des Euros, so<br />
folgt daraus eine Abschreibung der Fremdwährungsforderungen,<br />
da nach § 253 Abs. 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip<br />
zu beachten ist.<br />
Hat eine Fremdwährungsforderung eine Restlaufzeit von mehr<br />
als einem Jahr, so dürfen die ursprünglichen Anschaffungskosten<br />
nicht überschritten werden. Liegt jedoch eine Fremdwährungsforderung<br />
vor, deren Restlaufzeit weniger als ein Jahr<br />
beträgt ist, das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip<br />
nicht zu beachten.
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<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– Handelsrecht Wä<br />
Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />
Rückstellungen<br />
Die Bewertung einer Rückstellung erfolgt mit ihrem Erfüllungsbetrag,<br />
§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Beträgt die Laufzeit mehr als ein<br />
Jahr, erfolgt eine Abzinsung, § 253 Abs. 2 HGB.<br />
Besteht für das Unternehmen eine Rückstellung, die in fremder<br />
Währung zu leisten ist, so erfolgt ihre Bewertung am Bilanzstichtag<br />
zum Devisenkassamittelkurs. Es ist bei der Abzinsung durchaus<br />
fraglich, ob die von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätze<br />
auch für die in fremder Währung lautende Schulden anzuwenden<br />
sind. Daher kann es u.U. erforderlich sein, von anderen Zinssätzen<br />
auszugehen, sofern dadurch das Ziel der tatsächlichen Darstellung<br />
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Genüge erfüllt<br />
wird. Der abgezinste Barwert der Schuld ist in Euro umzurechnen.<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Eine <strong>Währungsumrechnung</strong> ist nicht vorzunehmen, da die Einnahmen<br />
bzw. Ausgaben aus Sicht am Bilanzstichtag in der Vergangenheit<br />
erfolgten und damit Währungsschwankungen nicht<br />
mehr erfolgswirksam sein können.<br />
Bewertungseinheiten<br />
Die Regelung des § 256a HGB ist nicht im Fall von Bewertungseinheiten<br />
(§ 254 HGB) anzuwenden. Bei einer Bewertungseinheit<br />
wird sowohl das Grund- wie auch das Sicherungsgeschäft als solches<br />
beurteilt, siehe auch den Beitrag Õ Bewertungseinheiten.<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 5
Wä<br />
Seite 6<br />
H.4 Beispiel<br />
Im Zeitpunkt der Anschaffung von Vorräten am 15. Dezember<br />
2010 entsteht eine Verbindlichkeit i.H.v. 100.000 US-Dollar am<br />
15. Dezember 2010. Das Zahlungsziel beträgt 15 Monate.<br />
a) Zugang zum Geldkurs bewertet (1,4112): 70.811 Euro<br />
b) Zugang zum Mittelkurs bewertet (1,4123): 70.806 Euro<br />
c) Folgebewertung zum Mittelkurs am 31. Dezember 2010<br />
(1,4123): 70.806 Euro<br />
Die Zugangsbewertung der Verbindlichkeit erfolgt mit dem Geldkurs.<br />
Es ergibt sich ein Ergebniseffekt bei der Verbindlichkeit von<br />
fünf Euro (nicht realisierter Gewinn). Dieser darf zum Bilanzstichtag<br />
am 31. Dezember 2010 nicht erfolgswirksam erfasst werden, da<br />
die Restlaufzeit der Verbindlichkeit mehr als ein Jahr beträgt.<br />
H.5 Anhangangaben<br />
<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– Handelsrecht<br />
Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />
Die Grundlagen für die Umrechnung von Fremdwährungen sind<br />
im Anhang anzugeben, § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Eine Angabe ist<br />
erforderlich, wenn Vermögensgegenstände und Schulden mit<br />
einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs<br />
angesetzt und dabei das Anschaffungskostenprinzip<br />
durchbrochen wurde.<br />
Bei Finanzanlagen besteht bei einer vorübergehenden Wertminderung<br />
ein Abschreibungswahlrecht, § 253 Abs. 3 S. 4 HGB.<br />
Wurde von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, so ist dies im<br />
Anhang zu erläutern.<br />
Die Umstellung auf die Neuregelung nach § 256a HGB bedingt<br />
keine Angabepflicht als Änderung der Bewertungsmethode i.S.d.<br />
§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB.
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<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– Steuerrecht Wä<br />
Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />
S Steuerrecht<br />
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz<br />
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten die Regelungen des<br />
§ 256a HGB n.F. unverändert auch im Steuerrecht. Somit ist<br />
auch die Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs anzuerkennen,<br />
wobei jedoch das Anschaffungskosten- / Herstellungskosten-<br />
Prinzip nicht durchbrochen werden darf, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG.<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 1
VD1<br />
<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– IFRS Wä<br />
Dr. Burkhardt Liebich<br />
I IFRS<br />
I.1 Anwendungsbereich<br />
Unternehmen, die nach den IFRS zur Rechnungslegung verpflichtet<br />
sind oder freiwillig nach diesen Regelungen bilanzieren, um bessere<br />
Informationen für externe Jahresabschlussleser zu vermitteln.<br />
I.2 Fremdwährung, funktionale Währung,<br />
Berichtswährung<br />
In den Richtlinien der IFRS / IAS wird nach IAS 21 unterschieden<br />
zwischen einer Fremdwährung (in der eine Transaktion getätigt<br />
wird), einer funktionalen Währung (in der der laufende<br />
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gebucht wird) und einer<br />
Berichtswährung (in der der Abschluss einer Gesellschaft erstellt<br />
wird). Dies bedingt möglicherweise zwei Umrechnungen:<br />
• zum Zeitpunkt der Transaktion aus der Fremdwährung in die<br />
funktionale Währung sowie<br />
• zum Stichtag der Bilanzerstellung aus der funktionalen Währung<br />
in die Berichtswährung.<br />
Nach § 244 HGB ist der Jahresabschluss deutscher Unternehmen<br />
in Euro aufzustellen. In fast allen deutschen Unternehmen dürfte<br />
auch die funktionale Währung der Euro sein. Auf die Darstellung<br />
der Vorgehensweise bei einer abweichenden funktionalen Währung<br />
wird daher im Folgenden verzichtet.<br />
I.3 Umrechnung zum Zeitpunkt der Transaktion<br />
Nach IAS 21.16 betrifft die <strong>Währungsumrechnung</strong> zum Zeitpunkt<br />
der Transaktion grundsätzlich alle monetären Positionen,<br />
die ein Recht auf Erhalt (oder Verpflichtung zur Bezahlung) einer<br />
zwei Umrechnungsvarianten<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 1
Wä<br />
Devisenkassakurs<br />
maßgeblich<br />
Differenzen<br />
aus <strong>Währungsumrechnung</strong><br />
Seite 2<br />
festen oder bestimmbaren Anzahl von Währungseinheiten einer<br />
Fremdwährung beinhalten. Damit umfasst der Geltungsbereich<br />
neben Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten auch alle<br />
Umsätze, Erträge und Aufwendungen.<br />
Die Umrechnung einer Transaktion aus der Fremdwährung in die<br />
Berichtswährung hat grundsätzlich zum am Stichtag der Transaktion<br />
gültigen Devisenkassakurs zu erfolgen (IAS 21.21). Unterschieden<br />
wird dabei nicht zwischen Geld- und Briefkurs zum Stichtag. Unter<br />
bestimmten Umständen ist zur Vereinfachung auch die Verwendung<br />
von Durchschnittskursen zur Umrechnung zulässig (IAS 21.22).<br />
I.4 Folgebewertung zum Zeitpunkt der<br />
Bilanzerstellung<br />
<strong>Währungsumrechnung</strong><br />
– IFRS<br />
Dr. Burkhardt Liebich<br />
Ist die funktionale Währung identisch mit der Berichtswährung,<br />
ist zum Bilanzstichtag keine Umrechnung mehr notwendig. Es<br />
muss jedoch eine Folgebewertung der monetären, auf Fremdwährung<br />
lautenden Bilanzpositionen erfolgen.<br />
Die Bewertung der Positionen zum Bilanzstichtag hat zum Devisenkassakurs<br />
am Bilanzstichtag zu erfolgen (IAS 21.23a). Auch<br />
hierbei wird nicht unterschieden zwischen Geld- und Briefkurs.<br />
Die IFRS / IAS unterscheiden nicht zwischen positiven und negativen<br />
Differenzen aus der <strong>Währungsumrechnung</strong>. Verluste wie auch<br />
Gewinne in der Bewertung, die aus Veränderungen des Devisenkurses<br />
resultieren, sind grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
des abgelaufenen Jahres auszuweisen. Hiervon ausgenommen<br />
sind Fälle, in denen aufgrund eines anderen IFRS / IAS-Standards<br />
Bewertungsdifferenzen direkt im Eigenkapital auszuweisen<br />
sind (z.B. bei der Neubewertung von Sachanlagen nach IAS 16). In<br />
diesen Fällen sind auch Differenzen, die aus der Veränderung von<br />
Devisenkursen stammen, direkt dem Eigenkapital zuzurechnen.<br />
Besondere Regelungen gelten für die Bilanzierung und Bewertung<br />
von Sicherungsgeschäften (IAS 49.85 ff).