10.10.2013 Aufrufe

Währungsumrechnung

Währungsumrechnung

Währungsumrechnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VD8<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– Handelsrecht Wä<br />

Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

H Handelsrecht<br />

In § 256a HGB n.F. wird für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen<br />

die Umrechnung von auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten in Euro im Jahresabschluss<br />

geregelt.<br />

Im HGB a.F. waren keine allgemein verbindlichen Regeln zur<br />

Umrechnung im Jahresabschluss von auf in Fremdwährung lautende<br />

Vermögensgegenstände und Schulden enthalten. Grundsätze<br />

fanden sich lediglich im DRS 14 in der Bekanntmachung<br />

vom 4. Juni 2004. Allein für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

gab es in § 340h HGB Sonderregeln zur Umrechnung<br />

wie auch zur Bildung entsprechender Bewertungseinheiten.<br />

Nach § 256a HGB müssen nunmehr alle auf Fremdwährung lautende<br />

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit dem<br />

Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in die Bilanzwährung<br />

(Euro) umgerechnet werden. Für Posten mit einer Restlaufzeit<br />

von unter einem Jahr ist dabei das Anschaffungskostenprinzip<br />

und das Imparitätsprinzip aufgehoben.<br />

H.1 Anwendungsbereich<br />

Die Regelung des § 256a HGB betrifft alle Unternehmen, die<br />

einer Bilanzierungspflicht unterliegen und Geschäftsvorfälle in<br />

Fremdwährung abwickeln.<br />

erstmals im<br />

HGB geregelt<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 1


Wä<br />

nur noch<br />

Devisenkassamittelkurs<br />

zulässig<br />

Seite 2<br />

H.2 Ansatz dem Grunde nach<br />

Nach § 256a HGB betrifft die <strong>Währungsumrechnung</strong> alle Vermögensgegenstände<br />

und Schulden, deren Nennbetrag auf Fremdwährung<br />

lautet. Entsprechende Regelungen dürften jedoch – auch<br />

wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – gleichfalls auf die<br />

Bewertung von Rückstellungen und latenten Steuern anzuwenden<br />

sein. Die Bewertungsstetigkeit erfordert weiterhin, dass auch alle<br />

Transaktionen – und damit auch Erträge und Aufwendungen –<br />

zum Bilanzstichtag zum Devisenkassamittelkurs in die Bilanzwährung<br />

(Euro) umgerechnet werden. Der Gesetzgeber fordert keine<br />

Umrechnung in der laufenden Buchführung.<br />

§ 256a HGB n.F. legt fest, dass im Rahmen der Bilanzerstellung<br />

(Folgebewertung) alle auf Fremdwährung lautenden Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten mit dem Devisenkassamittelkurs<br />

am Abschlussstichtag zu bewerten sind. Die Verwendung<br />

von Terminkursen entsprechend der Fälligkeit einer Position wie<br />

auch die separate Umrechnung von Aktiva und Erträgen zum<br />

Geldkurs bzw. Passiva und Aufwendungen zum Briefkurs ist nicht<br />

(mehr) zulässig.<br />

Für Positionen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr ist bei<br />

der Umrechnung<br />

• das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und<br />

• das Imparitäts- und Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4<br />

Halbsatz 2 HGB)<br />

nicht mehr zu beachten.<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– Handelsrecht<br />

Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />

Vermögensgegenstände dürfen damit nach der Umrechnung mit<br />

einem höheren, Verbindlichkeiten mit einem niedrigeren Wert als<br />

bei der Erstbewertung (Anschaffung) ausgewiesen werden. Für


VD8<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– Handelsrecht Wä<br />

Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />

Posten mit Restlaufzeiten über ein Jahr verbleibt es bei der imparitätischen<br />

Bewertung wie auch bei der Begrenzung durch das<br />

Anschaffungskostenprinzip.<br />

H.3 Ansatz der Höhe nach<br />

Bewertung von Vermögensgegenständen und<br />

Verbindlichkeiten<br />

a) Zugangsbewertung<br />

Die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen wie auch<br />

die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten werden mit<br />

dem Geldkurs im Zeitpunkt der Anschaffung umgerechnet.<br />

Fremdwährungsforderungen sowie flüssige Mittel in fremder<br />

Währung werden mit ihrem Briefkurs umgerechnet.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wird es als zulässig erachtet, die<br />

Zugangsbewertung mit dem Mittelkurs durchzuführen, sofern<br />

die daraus ergebende Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens-<br />

Finanz- und Ertragslage nicht als bedeutsam anzusehen<br />

ist, DRS 14.14.<br />

b) Folgebewertung<br />

Zum Bilanzstichtag erfolgt die <strong>Währungsumrechnung</strong> zum<br />

Devisenkassamittelkurs. Beträgt die Restlaufzeit weniger als<br />

ein Jahr ist das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2<br />

HGB) und das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1<br />

HGB) zwingend außer Acht zu lassen. Damit kommt es zu<br />

einer erfolgswirksamen Umrechnung, die unter dem Posten<br />

Sonstige betriebliche Erträge bzw. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

auszuweisen ist, § 277 Abs. 5 HGB und u.U. als<br />

„Davon-Vermerk“.<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 3


Wä<br />

Seite 4<br />

Weiterhin ist zu beachten, dass u.U. bei den Vermögensgegenständen<br />

ein sog. Niederstwerttest durchzuführen ist. Das<br />

kommt dann infrage, wenn sich der beizulegende Wert aufgrund<br />

des Auslandsmarkts ergibt und damit eine fremde Währung<br />

einzubeziehen ist. Daher kommt es zur Annahme der<br />

Wiederbeschaffungskosten, die grundsätzlich zum Geldkurs<br />

umzurechnen wären, wobei jedoch die Anwendung des Devisenkassamittelkurses<br />

aus Vereinfachungsgründen zulässig ist.<br />

Nicht monetäre Vermögensgegenstände<br />

a) Zugangsbewertung<br />

Zu den nicht monetären Vermögensgegenständen gehören z.B.<br />

Beteiligungen und Wertpapiere sowie Forderungen. Eine<br />

Umrechnung erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung<br />

mit dem Devisenbriefkurs. Kommt es jedoch zur Gewährung<br />

von Fremdwährungen werden diese mit dem Devisengeldkurs<br />

angesetzt. Auch hier kann wieder aus Vereinfachungsgründen<br />

der Devisenkassamittelkurs verwendet werden.<br />

b) Folgebewertung<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– Handelsrecht<br />

Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />

Kommt es am Bilanzstichtag zur Aufwertung des Euros, so<br />

folgt daraus eine Abschreibung der Fremdwährungsforderungen,<br />

da nach § 253 Abs. 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip<br />

zu beachten ist.<br />

Hat eine Fremdwährungsforderung eine Restlaufzeit von mehr<br />

als einem Jahr, so dürfen die ursprünglichen Anschaffungskosten<br />

nicht überschritten werden. Liegt jedoch eine Fremdwährungsforderung<br />

vor, deren Restlaufzeit weniger als ein Jahr<br />

beträgt ist, das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip<br />

nicht zu beachten.


VD8<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– Handelsrecht Wä<br />

Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />

Rückstellungen<br />

Die Bewertung einer Rückstellung erfolgt mit ihrem Erfüllungsbetrag,<br />

§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Beträgt die Laufzeit mehr als ein<br />

Jahr, erfolgt eine Abzinsung, § 253 Abs. 2 HGB.<br />

Besteht für das Unternehmen eine Rückstellung, die in fremder<br />

Währung zu leisten ist, so erfolgt ihre Bewertung am Bilanzstichtag<br />

zum Devisenkassamittelkurs. Es ist bei der Abzinsung durchaus<br />

fraglich, ob die von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätze<br />

auch für die in fremder Währung lautende Schulden anzuwenden<br />

sind. Daher kann es u.U. erforderlich sein, von anderen Zinssätzen<br />

auszugehen, sofern dadurch das Ziel der tatsächlichen Darstellung<br />

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Genüge erfüllt<br />

wird. Der abgezinste Barwert der Schuld ist in Euro umzurechnen.<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Eine <strong>Währungsumrechnung</strong> ist nicht vorzunehmen, da die Einnahmen<br />

bzw. Ausgaben aus Sicht am Bilanzstichtag in der Vergangenheit<br />

erfolgten und damit Währungsschwankungen nicht<br />

mehr erfolgswirksam sein können.<br />

Bewertungseinheiten<br />

Die Regelung des § 256a HGB ist nicht im Fall von Bewertungseinheiten<br />

(§ 254 HGB) anzuwenden. Bei einer Bewertungseinheit<br />

wird sowohl das Grund- wie auch das Sicherungsgeschäft als solches<br />

beurteilt, siehe auch den Beitrag Õ Bewertungseinheiten.<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 5


Wä<br />

Seite 6<br />

H.4 Beispiel<br />

Im Zeitpunkt der Anschaffung von Vorräten am 15. Dezember<br />

2010 entsteht eine Verbindlichkeit i.H.v. 100.000 US-Dollar am<br />

15. Dezember 2010. Das Zahlungsziel beträgt 15 Monate.<br />

a) Zugang zum Geldkurs bewertet (1,4112): 70.811 Euro<br />

b) Zugang zum Mittelkurs bewertet (1,4123): 70.806 Euro<br />

c) Folgebewertung zum Mittelkurs am 31. Dezember 2010<br />

(1,4123): 70.806 Euro<br />

Die Zugangsbewertung der Verbindlichkeit erfolgt mit dem Geldkurs.<br />

Es ergibt sich ein Ergebniseffekt bei der Verbindlichkeit von<br />

fünf Euro (nicht realisierter Gewinn). Dieser darf zum Bilanzstichtag<br />

am 31. Dezember 2010 nicht erfolgswirksam erfasst werden, da<br />

die Restlaufzeit der Verbindlichkeit mehr als ein Jahr beträgt.<br />

H.5 Anhangangaben<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– Handelsrecht<br />

Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />

Die Grundlagen für die Umrechnung von Fremdwährungen sind<br />

im Anhang anzugeben, § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Eine Angabe ist<br />

erforderlich, wenn Vermögensgegenstände und Schulden mit<br />

einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs<br />

angesetzt und dabei das Anschaffungskostenprinzip<br />

durchbrochen wurde.<br />

Bei Finanzanlagen besteht bei einer vorübergehenden Wertminderung<br />

ein Abschreibungswahlrecht, § 253 Abs. 3 S. 4 HGB.<br />

Wurde von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, so ist dies im<br />

Anhang zu erläutern.<br />

Die Umstellung auf die Neuregelung nach § 256a HGB bedingt<br />

keine Angabepflicht als Änderung der Bewertungsmethode i.S.d.<br />

§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB.


VD8<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– Steuerrecht Wä<br />

Dirk J. Lamprecht, Dr. Burkhardt Liebich<br />

S Steuerrecht<br />

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz<br />

nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten die Regelungen des<br />

§ 256a HGB n.F. unverändert auch im Steuerrecht. Somit ist<br />

auch die Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs anzuerkennen,<br />

wobei jedoch das Anschaffungskosten- / Herstellungskosten-<br />

Prinzip nicht durchbrochen werden darf, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG.<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 1


VD1<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– IFRS Wä<br />

Dr. Burkhardt Liebich<br />

I IFRS<br />

I.1 Anwendungsbereich<br />

Unternehmen, die nach den IFRS zur Rechnungslegung verpflichtet<br />

sind oder freiwillig nach diesen Regelungen bilanzieren, um bessere<br />

Informationen für externe Jahresabschlussleser zu vermitteln.<br />

I.2 Fremdwährung, funktionale Währung,<br />

Berichtswährung<br />

In den Richtlinien der IFRS / IAS wird nach IAS 21 unterschieden<br />

zwischen einer Fremdwährung (in der eine Transaktion getätigt<br />

wird), einer funktionalen Währung (in der der laufende<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gebucht wird) und einer<br />

Berichtswährung (in der der Abschluss einer Gesellschaft erstellt<br />

wird). Dies bedingt möglicherweise zwei Umrechnungen:<br />

• zum Zeitpunkt der Transaktion aus der Fremdwährung in die<br />

funktionale Währung sowie<br />

• zum Stichtag der Bilanzerstellung aus der funktionalen Währung<br />

in die Berichtswährung.<br />

Nach § 244 HGB ist der Jahresabschluss deutscher Unternehmen<br />

in Euro aufzustellen. In fast allen deutschen Unternehmen dürfte<br />

auch die funktionale Währung der Euro sein. Auf die Darstellung<br />

der Vorgehensweise bei einer abweichenden funktionalen Währung<br />

wird daher im Folgenden verzichtet.<br />

I.3 Umrechnung zum Zeitpunkt der Transaktion<br />

Nach IAS 21.16 betrifft die <strong>Währungsumrechnung</strong> zum Zeitpunkt<br />

der Transaktion grundsätzlich alle monetären Positionen,<br />

die ein Recht auf Erhalt (oder Verpflichtung zur Bezahlung) einer<br />

zwei Umrechnungsvarianten<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 1


Wä<br />

Devisenkassakurs<br />

maßgeblich<br />

Differenzen<br />

aus <strong>Währungsumrechnung</strong><br />

Seite 2<br />

festen oder bestimmbaren Anzahl von Währungseinheiten einer<br />

Fremdwährung beinhalten. Damit umfasst der Geltungsbereich<br />

neben Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten auch alle<br />

Umsätze, Erträge und Aufwendungen.<br />

Die Umrechnung einer Transaktion aus der Fremdwährung in die<br />

Berichtswährung hat grundsätzlich zum am Stichtag der Transaktion<br />

gültigen Devisenkassakurs zu erfolgen (IAS 21.21). Unterschieden<br />

wird dabei nicht zwischen Geld- und Briefkurs zum Stichtag. Unter<br />

bestimmten Umständen ist zur Vereinfachung auch die Verwendung<br />

von Durchschnittskursen zur Umrechnung zulässig (IAS 21.22).<br />

I.4 Folgebewertung zum Zeitpunkt der<br />

Bilanzerstellung<br />

<strong>Währungsumrechnung</strong><br />

– IFRS<br />

Dr. Burkhardt Liebich<br />

Ist die funktionale Währung identisch mit der Berichtswährung,<br />

ist zum Bilanzstichtag keine Umrechnung mehr notwendig. Es<br />

muss jedoch eine Folgebewertung der monetären, auf Fremdwährung<br />

lautenden Bilanzpositionen erfolgen.<br />

Die Bewertung der Positionen zum Bilanzstichtag hat zum Devisenkassakurs<br />

am Bilanzstichtag zu erfolgen (IAS 21.23a). Auch<br />

hierbei wird nicht unterschieden zwischen Geld- und Briefkurs.<br />

Die IFRS / IAS unterscheiden nicht zwischen positiven und negativen<br />

Differenzen aus der <strong>Währungsumrechnung</strong>. Verluste wie auch<br />

Gewinne in der Bewertung, die aus Veränderungen des Devisenkurses<br />

resultieren, sind grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

des abgelaufenen Jahres auszuweisen. Hiervon ausgenommen<br />

sind Fälle, in denen aufgrund eines anderen IFRS / IAS-Standards<br />

Bewertungsdifferenzen direkt im Eigenkapital auszuweisen<br />

sind (z.B. bei der Neubewertung von Sachanlagen nach IAS 16). In<br />

diesen Fällen sind auch Differenzen, die aus der Veränderung von<br />

Devisenkursen stammen, direkt dem Eigenkapital zuzurechnen.<br />

Besondere Regelungen gelten für die Bilanzierung und Bewertung<br />

von Sicherungsgeschäften (IAS 49.85 ff).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!