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Versicherungsbedingungen - Diners Club

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veRsicheRungsbedingungen füR die KolleKtiv-ReiseunfallveRsicheRung und<br />

veRsicheRung bei Reisezwischenfällen<br />

Präambel<br />

Zwischen der diners club ag und der aig europe limited, london, Zweigniederlassung Zürich (im<br />

folgenden «Versicherer» genannt) ist ein kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen worden, unter<br />

dem der Versicherer den versicherten personen Versicherungsschutz gemäss den nachfolgenden<br />

Bedingungen gewährt.<br />

1. versicherte Personen<br />

Versicherte personen sind<br />

a) alle inhaber einer auf ihren namen von diners club ag ausgestellten diners club card oder<br />

diners club corporate card, die die Versicherung aktiviert haben (siehe art. 2).<br />

b) Verwandte eines gemäss a) versicherten karteninhabers, d.h. ehepartner oder lebensgefährten,<br />

die mehr als 6 monate in eheähnlicher gemeinschaft leben, deren kinder, stiefkinder und<br />

adoptivkinder bis zur Vollendung des 18. lebensjahres oder bis zur Vollendung des 23. lebensjahres<br />

während der Ausbildung und bei finanzieller Unterstützung der Eltern.<br />

c) jede person, für die die Versicherung durch eine hinterlegte diners club card aktiviert wurde;<br />

eine hinterlegte karte ist jede, die ausdrücklich ausgestellt wurde, um den kauf von mehreren<br />

fahrkarten bei dem reiseveranstalter/lieferanten zu erlauben, bei dem sie hinterlegt wurde;<br />

corporate travel account karten gelten in jedem fall als hinterlegte karten.<br />

2. aktivierung der Karte / versicherungsvoraussetzung<br />

Voraussetzung für alle Versicherungen aus diesem Vertrag ist die aktivierung der diners club<br />

card, das heisst, die reise, der mietwagen oder das recht zur Benutzung eines öffentlichen<br />

transportmittels muss vollständig mit der diners club karte bezahlt worden sein.<br />

3. leistungsübersicht<br />

der Versicherer erbringt je nach versicherter person folgende maximale Versicherungsleistungen<br />

unter der Voraussetzung der in den folgenden artikeln genannten Bedingungen.<br />

versicherte Personen art. 1a) + b) art.1c)<br />

reiseunfall öffentlicher transport (4.1) 1’000’000 1’000’000<br />

reiseunfall mietwagen (4.2) 1’000’000 1’000’000<br />

reiseunfall rund um die uhr (4.3 n/a 1’000’000<br />

gepäckverspätung/-verlust (5.1) 4’000 4’000<br />

flugverspätung/-annullierung (5.2) 1’000 1’000<br />

heilungskosten (6.) n/a 70’000<br />

repatriierung (7.) 100’000 100’000<br />

4. versicherung im todesfall und bei dauernder invalidität aufgrund von Reiseunfällen<br />

4.1 Reisen in öffentlichen transportmitteln<br />

Versichert sind sämtliche unfälle, die der Versicherte als passagier eines amtlich für den öffentlichen<br />

personenverkehr zugelassenen transportmittels zu lande, zu Wasser (ausgenommen<br />

luftkissenboote) oder in der luft (ausgenommen helikopter) sowie beim Besteigen oder Verlassen<br />

eines solchen transportmittels erleidet, wobei die reiselänge mit dem transportmittel mindestens<br />

100 km betragen muss. die Versicherung ist gültig in der Zeit vom einstieg ins transportmittel bis<br />

zu seinem Verlassen. sie gilt auch auf der hinfahrt (Wohnort/ geschäftssitz) zum abreisepunkt<br />

des transportmittels als auch auf der rückfahrt vom ankunftspunkt des transportmittels bis zum<br />

ausgangspunkt (Wohnort/ geschäftssitz) mit öffentlichem Verkehr.<br />

4.2 Reisen mit Mietwagen<br />

Versichert sind auch unfälle, die der Versicherte als passagier oder fahrer eines mietwagens erleidet.<br />

4.3 geschäfts- und ferienreisen<br />

Versichert sind gemäss den nachstehenden Bedingungen auch unfälle rund um die uhr auf einer<br />

geschäfts- oder einer freizeitreise. diese Versicherung gilt nur für versicherte personen gemäss<br />

artikel 1 c)<br />

a) geschäftsreise<br />

eine geschäftsreise ist eine reise, die ausschliesslich auf Weisung und für den arbeitgeber<br />

unternommen wird, für den der Versicherte tätig ist. nicht als geschäftsreise gelten die<br />

täglichen Wege zu und von der arbeitsstätte, reisen während der freizeit oder während der<br />

ferien. Bei geschäftsreisen gilt diese Versicherung weltweit.<br />

b) ferien- oder freizeitreisen<br />

als ferien- oder freizeitreise gilt jede privatreise ins ausland, die keine geschäftsreise ist.<br />

Bei ferien oder freizeitreisen gilt diese Versicherung nur ausserhalb der schweiz und ausserhalb<br />

allfälliger anderer länder, in denen der Versicherte einen Wohnsitz hat. reisen zwischen arbeitsplatz<br />

und hauptwohnsitz bzw. Zweitwohnsitz sind nicht versichert. dem hauptwohnsitz ist ein<br />

Zweitwohnsitz gleichzusetzen. auch fahrten zwischen haupt- und Zweitwohnsitz gelten nicht<br />

als reise.<br />

4.4 Definition von Unfällen<br />

als unfälle im sinne dieser Versicherung gelten alle ereignisse durch zufällige, gewaltsame und<br />

externe ursachen, die sichtbare körperverletzungen verursachen, die zum tod oder einer<br />

vorübergehenden oder dauernden invalidität führen.<br />

als unfälle gelten auch<br />

a) nicht krankhafte erstickungen<br />

b) ergiftungen durch versehentliches schlucken oder einnehmen von stoffen<br />

c) ertrinken<br />

d) erfrierungen<br />

e) hitzschlag und sonnenstich<br />

f) durch plötzliche kraftanstrengungen hervorgerufene Verletzungen, ausgenommen infarkte und<br />

Bandscheibenverletzungen.<br />

4.5 versicherungsleistungen im todesfall<br />

sofern der Versicherte infolge eines versicherten unfalls innerhalb von 24 monaten ab dem<br />

unfalltag stirbt, wird der Versicherer die Versicherungssumme (im nachfolgenden als Vs bezeichnet)<br />

von chf 1’000’000.– an den Begünstigten zahlen. Begünstigter ist die person, die vom Versicherten<br />

per einschreiben an den Versicherer als solcher benannt ist. der Versicherte kann diese nennung<br />

jederzeit ohne Zustimmung des Begünstigten per einschreiben an den Versicherer ändern. Wenn<br />

gegenüber dem Versicherer kein Begünstigter benannt wurde, so wird die Versicherungssumme<br />

zu gleichen teilen an die gesetzlichen oder testamentarischen erben gezahlt.<br />

der Versicherer zahlt diese Versicherungssumme nur, wenn der tod eine direkte und ausschliessliche<br />

folge des versicherten unfalls ist und unabhängig ist von vor dem unfall bestehenden oder<br />

entstandenen physischen oder pathologischen Zuständen.<br />

4.6 versicherungsleistungen bei dauernder invalidität<br />

sofern der unfall innerhalb von 24 monaten ab dem unfalltag bei einem Versicherten zu einem<br />

der folgenden Verluste führt, so zahlt der Versicherer folgende summen (Vs = Versicherungssumme<br />

gem. artikel 4.5):<br />

• Verlust eines oberen oder unteren Gliedes und der Sehkraft eines Auges 100 % der VS<br />

• Verlust eines unteren und eines oberen Gliedes 100 % der VS<br />

• Verlust von zwei oder mehr Gliedern 100 % der VS<br />

• Verlust der Sehkraft beider Augen 100 % der VS<br />

• Verlust der Sprachfähigkeit und Verlust der Hörfähigkeit in beiden Ohren 100 % der VS<br />

• Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % der VS<br />

• Verlust eines unteren oder oberen Gliedes 50 % der VS<br />

Verlust der sehkraft bedeutet vollständigen und irreversiblen Verlust der sehkraft. Verlust eines<br />

unteren gliedes bedeutet vollständige abtrennung oberhalb der ferse. Verlust eines oberen<br />

gliedes bedeutet vollständige abtrennung oberhalb des handgelenks. Verlust der sprach- bzw.<br />

der hörfähigkeit bedeutet vollständigen und irreversiblen Verlust, zu sprechen oder zu hören.<br />

Die gesamte Zahlung übersteigt in keinem Fall 100% der Versicherungssumme. Der Versicherer<br />

zahlt die oben genannten summen nur, wenn die invalidität eine direkte und ausschliessliche<br />

folge des versicherten unfalls ist und unabhängig ist von vor dem unfall bestehenden oder<br />

entstandenen physischen oder pathologischen Zuständen.<br />

4.7 Minderjährige<br />

Für Personen unter 18 Jahren beträgt die Versicherungssumme 2.5% der in Art. 4.6 genannten<br />

summen.<br />

4.8 Maximale versicherungsleistung aus art. 4.5 bis 4.7<br />

die Zahlung je diners club card für eine oder mehrere versicherte personen zusammen beträgt<br />

maximal chf 3’000’000.-, selbst wenn die summe der einzeln berechneten leistungen zu einem<br />

höheren Betrag führt; in diesem fall erfolgt eine pro-rata-kürzung je person.<br />

4.9 nicht versicherte Personen<br />

es wird kein Versicherungsschutz gewährt für<br />

a) personen über 70 Jahre (dieser ausschluss gilt nur für die deckung gemäss art. 4.3)<br />

b) personen mit alkohol- oder drogenabhängigkeit, oder mit epilepsie, aids oder geisteskrankheiten<br />

(schizophrenie, organische gehirnsyndrome, manisch-depressive oder paranoide Zustände); die<br />

deckung erlischt, sobald einer der genannten Zustände sichtbar ist.<br />

4.10 ausschlüsse<br />

keine leistungen werden erbracht bei unfällen<br />

a) durch das steuern oder gebrauchen eines luft- oder unterwasser-transportmittels, vorbehaltlich<br />

artikel 4.1.<br />

b) während des freiwilligen dienens oder des aufgebots in einer bewaffneten armee zur<br />

mobilisierung oder aus aussergewöhnlichen gründen.<br />

c) durch das führen irgendeines kraftfahrzeugs oder motorboots, wenn der Versicherte nicht den<br />

dazu notwendigen führerschein besitzt. es sei denn, der Versicherte fährt mit einem abgelaufenen<br />

führerschein, erfüllt jedoch zur Zeit des unfalls die Bedingungen für eine erneuerung des<br />

führerscheins.<br />

d) durch die professionelle teilnahme am sport im allgemeinen.<br />

e) durch das praktizieren – auch nicht professionell – von Boxkämpfen, gewichtheben, Wrestling,<br />

allen arten von kämpfen, Bergsteigen mit fels- oder gletscherklettern, höhlenforschung,<br />

ski- oder Wasser-skispringen, skiakrobatik, Bobfahren, rugby, tiefseetauchen, fallschirmspringen<br />

und Luftsport im Generellen (Deltasegeln, Fliegen mit Ultraleichtflugzeugen und ähnlicher Sport).<br />

f) durch die teilnahme an Wettkämpfen (und allen ähnlichen Wettbewerben), die den gebrauch<br />

von kraftfahrzeugen oder motorbooten erfordern.<br />

g) durch die teilnahme an pferderennen, fussballspielen, radrennen (und allen ähnlichen<br />

Wettbewerben), ausser für freizeitzwecke.<br />

h) durch die einnahme von sucht- oder psychotropischen drogen oder durch den nicht therapeutischen<br />

gebrauch von Betäubungsmitteln oder halluzinogenen.<br />

i) durch chirurgische eingriffe, untersuchungen oder ärztliche Behandlungen, welche nicht durch<br />

einen unfall notwendig geworden sind.<br />

j) durch das Begehen von straftaten durch Versicherte oder den Versuch dazu.<br />

k) durch umwandlung der atomkernstruktur oder durch strahlung, verursacht durch künstliche<br />

Beschleunigung von atompartikeln, oder durch einwirkung ionisierender strahlung. durch<br />

jegliche atomare, chemische oder biologische kontamination.<br />

l) durch die teilnahme an aussergewöhnlichen herausforderungen (einschliesslich hochsee-segelregatten,<br />

extremski-fahren usw.).<br />

m) durch aids.<br />

5. versicherung für andere Reisezwischenfälle<br />

5.1 gepäckverspätung oder –verlust<br />

diese Versicherung gilt, wenn das persönliche gepäck eines Versicherten von der fluggesellschaft,<br />

mit der er fliegt, eingecheckt wurde und es nicht innerhalb von vier Stunden nach seiner<br />

geplanten ankunft am bezeichneten Bestimmungsort seines fluges ankommt. als persönliches<br />

gepäck im sinne dieser Versicherung gelten die kleidung und persönliche sachen und sachen in<br />

koffern und anderen Behältern, die der Versicherte während der reise benutzt oder kauft.<br />

versicherungsleistung<br />

Bei gepäckverspätung oder -verlust gemäss art. 5.1 entschädigt der Versicherer den Versicherten<br />

für den kauf von kleidungsstücken und toilettenartikeln, die zur fortsetzung der reise<br />

notwendig sind. die maximale entschädigung je diners club card für eine oder mehrere<br />

versicherte personen zusammen beträgt maximal chf 4’000.–.<br />

ausschlüsse<br />

keine Versicherungsleistungen werden erbracht<br />

a) für ansprüche, die nicht den zuständigen personen der fluggesellschaft gemeldet werden, sobald<br />

dem Versicherten die Verspätung oder der Verlust des gepäcks bewusst wird.<br />

b) für kleidungsstücke oder toilettenartikel, die der Versicherte mehr als 4 tage nach seiner<br />

Ankunft am Zielflughafen gekauft hat.<br />

c) wenn das Gepäck während des Rückfluges zum Hauptwohnort oder zum Geschäftssitz des<br />

Versicherten verspätet ist.<br />

d) für einkäufe, die der Versicherte nach der anlieferung des gepäckes durch die fluggesellschaft<br />

tätigt, oder bei der Beschlagnahmung oder der Wegnahme des gepäckes durch irgendeine<br />

regierung oder öffentliche aufsichten.<br />

e) für jeden schaden, welcher durch eine handlung des reiseveranstalters, fluggesellschaft oder<br />

einer anderen gesellschaft oder person entstehen, die zahlungsunfähig wird oder sich vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig weigert, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

5.2 flugverspätung oder -annullierung<br />

diese Versicherung wird gewährt, wenn<br />

a) dem Versicherten der einstieg zum gebuchten flug wegen Überbuchung verweigert wird und er<br />

eine Verspätung von mehr als 4 Stunden im Vergleich zur planmässigen Abflugzeit erleidet oder<br />

b) sich der gebuchte Flug um mehr als vier Stunden im Vergleich zur planmässigen Abflugzeit<br />

verspätet oder<br />

c) der gebuchte flug annulliert und verschoben wird um mehr als 4 stunden im Vergleich zur<br />

planmässigen Abflugzeit oder<br />

d) wenn eine Flugverspätung zu einem Verpassen des Anschlussfluges führt und innerhalb von 4<br />

Stunden im Vergleich zur planmässigen Abflugzeit kein anderer Anschlussflug verfügbar ist.

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