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Übersicht Vorschriften von batteriegestützten ...

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Erfordernisse<br />

– Versammlungsstätten<br />

Muster-Versammlungsstättenverordnung<br />

(06 / 2005)<br />

Versammlungsstätten<br />

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein<br />

in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen<br />

Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,<br />

in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher<br />

(z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten),<br />

in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als<br />

20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume.<br />

Muster-Versammlungsstättenverordnung<br />

(06 / 2005)<br />

Versammlungsstätten<br />

in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen<br />

sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,<br />

In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen<br />

und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in<br />

Bereitschaftsschaltung vorhanden sein.<br />

Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch<br />

bei Verdunklung unabhängig <strong>von</strong> der übrigen Sicherheitsbeleuchtung<br />

erkennbar sein.<br />

Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung<br />

sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine<br />

Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

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