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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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Beispiele<br />

> Ein Bürger aus Portugal arbeitet in Spanien, kehrt aber mindestens 1 Mal pro Woche nach Portugal<br />

zurück. Der Arbeitnehmer ist Grenzgänger. Er ist im Arbeitsland Spanien sozialversichert (Art. 11(3)a<br />

VO 883/2004 bzw. Art. 13, Absatz 2 litt a VO 1408/71).<br />

> Ein schwedisches Unternehmen entsendet einen Personalmanager <strong>für</strong> 18 Monate nach Dänemark.<br />

Da es sich um eine Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen<br />

handelt, bleibt dieser Arbeitnehmer in Schwe<strong>den</strong> sozialversichert (Art 12(1) VO 883/2004 bzw.<br />

Art. 14, Absatz 1 litt b VO 1408/71).<br />

> Ein Bürger aus Italien arbeitet im Auftrag eines französischen Unternehmens zur Hälfte in Frankreich<br />

und zur Hälfte in Italien. Er ist in einem Mitgliedstaat sozialversichert. Dies ist Italien, das Land, wo er<br />

als Lohnbezieher arbeitet und wohnt. Der französische Arbeitgeber hat deshalb in Italien Sozialversicherungsbeiträge<br />

zu leisten (Art. 13(1)a VO 883/2004 bzw. Art. 14, Absatz 2 litt b i VO 1408/71.<br />

> Ein Bürger aus Österreich wird bei einem deutschen Unternehmen als Wartungsmechaniker eingestellt.<br />

Dieser Wartungsmechaniker arbeitet sowohl in Italien als auch in der Schweiz. Der Wartungsmechaniker<br />

ist in einem Mitgliedstaat sozialversichert, nämlich in Deutschland, der Ort der Niederlassung<br />

seines Arbeitgebers (Art. 14, Absatz 2 litt b ii VO 1408/71 – Wenn die VO 883/2004 auch <strong>für</strong><br />

die Schweiz Kraft tritt, kommt der Artikel 13(1)b VO 883/2004 zur Anwendung).<br />

> Ein Bürger aus Frankreich arbeitet in Frankreich als Selbständiger und hat in Deutschland eine Teilzeitbeschäftigung.<br />

Gemäß Art.13(3) VO 883/2004 ist er im Staat der abhängigen Beschäftigung, also<br />

in Deutschland versichert als Arbeitnehmer, aber auch <strong>für</strong> seine selbständige Tätigkeit. 3<br />

> Eine niederländische Bürgerin, die eine Hinterbliebenenrente aus <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> bezieht, ist gem.<br />

Art. 11(3)e VO 883/2004 in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> versichert. Nimmt sie einen so genannten Minijob in<br />

Deutschland an, darf das niederländische Sozialversicherungsrecht nicht mehr angewendet wer<strong>den</strong>,<br />

sondern gemäß Art.11(3)a VO 883/2004 das deutsche Sozialversicherungsrecht. Bei <strong>den</strong> Minijobs<br />

handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von maximal 400€,<br />

<strong>für</strong> die besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen gelten.<br />

Dies sind nur einige Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn man in mehreren Staaten tätig ist,<br />

sollte man sich unbedingt bei <strong>den</strong> Versicherungsträgern beraten lassen.<br />

In einigen Ausnahmefällen kann von dem in der EG-Verordnung 883/2004, in Art 11 bis einschl. 15, vorgeschriebenen<br />

gelten<strong>den</strong> Rechtssystem abgewichen wer<strong>den</strong>. Dies ist in Artikel 16 geregelt, der wie folgt lautet:<br />

Artikel 16 EG-Verordnung 883/20044 Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behör<strong>den</strong> dieser Staaten können im Interesse<br />

bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von <strong>den</strong> Artikeln 11 bis 15 vereinbaren.<br />

5<br />

3 In der ewG-verordnung 1408/71 galt <strong>für</strong> Personen, die im Gebiet verschie<strong>den</strong>er staaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung<br />

und eine selbständige tätigkeit ausüben, gemäß art. 14c ewG-vo 1408/71 sowie anhang vII meistens in bei<strong>den</strong> ländern<br />

eine versicherungspflicht.<br />

4 artikel 17(1) ewG-vo 1408/71<br />

5 artikel 13 bis einschließlich 16 ewG-vo 1408/71<br />

18 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer

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