Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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Anschließend wer<strong>den</strong> die SED’s in das elektronische Datenaustauschsystem EESSI (Electronic Exchange<br />
of Social Security Information) überführt.<br />
Zusätzlich wer<strong>den</strong> neue „mobile Dokumente“ (Portable Document; PD) eingeführt, in <strong>den</strong>en die von einem<br />
Bürger angeforderten Informationen in einigen Fällen ausgestellt wer<strong>den</strong>. Insgesamt gibt es zehn mobile<br />
Dokumente, darunter auch die Europäische Krankenversicherungskarte. Mit Ausnahme der Karte sind alle anderen<br />
Papierformulare. Sie wer<strong>den</strong> seit dem 01.05.2010 und auch nach dem Übergangszeitraum ausgestellt.<br />
Übersicht über die SED und PD:<br />
• Serie A (= applicable legislation): anwendbares Recht<br />
• Serie P (= pensions): Rente<br />
• Serie S (= sickness): Krankheit<br />
• Serie F (= family benefits): Familienleistungen<br />
• Serie DA (= acci<strong>den</strong>ts at work and occupational diseases): Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />
• Serie U (= unemployment): Arbeitslosigkeit<br />
• Serie H (= horizontal issues): übergreifende Angelegenheiten<br />
3.3.3 Koordinierung der berechnungsmetho<strong>den</strong> <strong>für</strong> sozialleistungen<br />
Die Koordinierungsverordnung 883/2004 regelt in Artikel 11 bis einschl. 16, wo der grenzüberschreitend<br />
mobile Arbeitnehmer sozialversichert ist. Damit wird verhindert, dass der Arbeitnehmer doppelt oder<br />
gar nicht sozialversichert ist. Durch die bereits erläuterten Vorschriften zur Zusammenrechnung von<br />
Versicherungszeiten wird das mögliche Problem der Wartezeiten gelöst.<br />
Durch die national unterschiedlich ausgestalteten Sozialversicherungssysteme können sich jedoch<br />
weitere Probleme ergeben. Beispielsweise gibt es bei <strong>den</strong> Invaliditätsrenten als auch bei <strong>den</strong> Alters- und<br />
Hinterbliebenenrenten in <strong>den</strong> einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bestimmungen,<br />
• wann die Anspruchsvoraussetzungen (Grad der Invalidität bzw. Lebensalter) erfüllt sind<br />
• wie die Berechnung der Invaliditätsrenten bzw. Altersrenten erfolgt, wenn in mehreren Mitgliedstaaten<br />
Versicherungszeiten zurückgelegt und dadurch Ansprüche erworben wur<strong>den</strong>.<br />
3.4 exportierbarkeit von sozialleistungen<br />
In vielen Mitgliedstaaten verfällt das Recht auf Sozialleistung oder die Auszahlung, wenn der Arbeitnehmer<br />
nicht mehr im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnt. Bei Rückkehr in das Herkunftsland oder bei<br />
Übersiedlung in einen anderen Mitgliedstaat können die angesparten Rechte auf Sozialleistungen daher<br />
verfallen. Dies stellt eine ernste Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.<br />
In der EG-Verordnung 883/2004 ist deshalb in eine Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass Sozialleistungen<br />
<strong>für</strong> Elternschaft, Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod auch weiter an diejenigen zu zahlen<br />
sind, die zum Empfang von Sozialleistungen berechtigt sind, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen<br />
oder in ihr Herkunftsland zurückkehren.<br />
Artikel 7 EG-Verordnung 883/2004: Aufhebung der Wohnortklauseln<br />
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften<br />
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache<br />
gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt wer<strong>den</strong>, dass der Berechtigte<br />
20 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer