Eintragungsantrag für nicht-belgische EU-Bürger in die Wählerliste ...
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Fussnoten (auf der Rückseite anzubr<strong>in</strong>gen oder dem Antragsformular beizufügen)<br />
(1) Das Geme<strong>in</strong>dekollegium überprüft, ob der Antragsteller <strong>die</strong> Wahlberechtigungsbed<strong>in</strong>gungen erfüllt; ist <strong>die</strong>s<br />
der Fall, notifiziert es ihm per E<strong>in</strong>schreiben se<strong>in</strong>en Beschluss, ihn <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Wählerliste</strong> e<strong>in</strong>zutragen. Diese<br />
E<strong>in</strong>tragung wird ausserdem <strong>in</strong> den Bevölkerungsregistern vermerkt.<br />
Die Wahlberechtigungsbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d folgende:<br />
- <strong>die</strong> Staatsangehörigkeit e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,<br />
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,<br />
- <strong>in</strong> den Bevölkerungsregistern der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>getragen se<strong>in</strong>, bei der der Antrag e<strong>in</strong>gereicht wird, und<br />
- sich <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em der <strong>in</strong> den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des<br />
Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts bef<strong>in</strong>den.<br />
Die Bed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> Bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des Wahlrechts beziehungsweise<br />
Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen spätestens am Wahltag erfüllt werden.<br />
(2) Erfüllt der Antragsteller <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e oder andere Wahlberechtigungsbed<strong>in</strong>gung <strong>nicht</strong>, notifiziert ihm das<br />
Geme<strong>in</strong>dekollegium der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>es Wohnortes per E<strong>in</strong>schreiben <strong>die</strong> mit Gründen versehene<br />
Ablehnung des Antrags.<br />
In <strong>die</strong>sem Fall kann der Antragsteller <strong>in</strong>nerhalb zehn Tagen nach <strong>die</strong>ser Notifizierung se<strong>in</strong>e eventuellen<br />
E<strong>in</strong>wände per an das Geme<strong>in</strong>dekollegium gerichtetes E<strong>in</strong>schreiben geltend machen. Das Kollegium<br />
entscheidet <strong>in</strong>nerhalb acht Tagen nach E<strong>in</strong>gang der Beschwerde, und se<strong>in</strong> Beschluss wird dem<br />
Betreffenden sofort per E<strong>in</strong>schreiben notifiziert.<br />
Bleibt das Geme<strong>in</strong>dekollegium bei se<strong>in</strong>em Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller <strong>in</strong>nerhalb acht<br />
Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim Appellationshof gegen<br />
<strong>die</strong>sen Beschluss Berufung e<strong>in</strong>legen.<br />
Die Berufung wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es an den Generalprokurator beim Appellationshof gerichteten Antrags<br />
e<strong>in</strong>gereicht. Dieser setzt das Geme<strong>in</strong>dekollegium der betreffenden Geme<strong>in</strong>de sofort davon <strong>in</strong> Kenntnis.<br />
Die Parteien verfügen über e<strong>in</strong>e Frist von zehn Tagen ab dem E<strong>in</strong>reichen des Antrags, um neue<br />
Schriftsätze e<strong>in</strong>zureichen. Nach Ablauf <strong>die</strong>ser Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des<br />
Appellationshofes b<strong>in</strong>nen zwei Tagen <strong>die</strong> Akte, der <strong>die</strong> neuen Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze<br />
beigefügt werden; <strong>die</strong>ser bestätigt den Empfang der Akte.<br />
Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch <strong>die</strong> Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches<br />
geregelt.<br />
Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und mit allen Mitteln dem<br />
Geme<strong>in</strong>dekollegium, das den betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der<br />
Staatsanwaltschaft notifiziert.<br />
Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er <strong>für</strong> den Berufungskläger zur Anerkennung der<br />
Wählereigenschaft führt.<br />
Über <strong>die</strong> Berufung wird sowohl <strong>in</strong> Abwesenheit als <strong>in</strong> Anwesenheit der Parteien entschieden. Die<br />
e<strong>in</strong>schlägigen Entscheide des Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie kann<br />
ke<strong>in</strong> Rechtsmittel e<strong>in</strong>gelegt werden.<br />
(3) Die Anträge auf E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Wählerliste</strong> können jederzeit e<strong>in</strong>gereicht werden, ausser während des<br />
Zeitraums ab dem Tag der Erstellung <strong>die</strong>ser Liste (dem 1. August des Jahres, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> ordentliche<br />
Erneuerung der Geme<strong>in</strong>deräte stattf<strong>in</strong>det) bis zum Tag der Wahl, <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Liste erstellt wird. Ab dem<br />
Tag nach der Wahl können Anträge erneut e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />
Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser während des im vorhergehenden<br />
Absatz erwähnten Zeitraums bei der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass<br />
sie auf <strong>die</strong>se Eigenschaft verzichtet.<br />
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende <strong>die</strong> Wahlberechtigungsbed<strong>in</strong>gungen erfüllt<br />
und auf se<strong>in</strong>e Eigenschaft als Wähler <strong>nicht</strong> verzichtet hat, ungeachtet der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>es Wohnortes <strong>in</strong><br />
Belgien. Wenn <strong>nicht</strong><strong>belgische</strong> <strong>Bürger</strong> der Europäischen Union, nachdem sie als Wähler zugelassen worden<br />
s<strong>in</strong>d, bei der Geme<strong>in</strong>de ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass sie auf <strong>die</strong>se Eigenschaft<br />
verzichten, können sie erst nach den Geme<strong>in</strong>dewahlen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> sie <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Eigenschaft e<strong>in</strong>getragen<br />
worden waren, e<strong>in</strong>en neuen Antrag auf Zulassung als Wähler e<strong>in</strong>reichen.<br />
(4) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der Geme<strong>in</strong>deverwaltung abgetrennt und dem<br />
Antragsteller ausgehändigt, nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem Siegel<br />
der Geme<strong>in</strong>de versehen worden ist.