Wichtige Hinweise: - Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen ...
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Mit § 23 Abs. 1 RöV wurde der Begriff der rechtfertigenden Indikation in die RöV<br />
eingeführt. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der<br />
gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem<br />
Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichen<br />
Nutzen (z.B. Ultraschall oder die magnetische Resonsnaztomografie), die mit keiner<br />
oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu<br />
berücksichtigen.<br />
Aufgrund der Besonderheiten der Röntgendiagnostik in der <strong>Zahnmedizin</strong> stehen für<br />
die Untersuchung der Kiefer und Zahnhartgewebe in der Regel keine<br />
Untersuchungsverfahren, die ohne ionisierende Strahlung arbeiten (z.B. Ultraschall,<br />
Kernspinresonanztomografie), zur Verfügung. Jedoch gibt es bei speziellen<br />
Fragestellungen (Erkrankungen der Speicheldrüsen oder der Nasennebenhöhlen)<br />
Indikationen, bei denen auch die Ultraschalltechnik oder Kernspintomografie<br />
eingesetzt werden können und ggf. auch müssen. Die Entscheidung obliegt dem<br />
Arzt/Zahnarzt, der für jede Untersuchung mit Röntgenstrahlung diese rechtfertigende<br />
Indikation stellen muss.<br />
Die Abb. 3 zeigt aus dem Parlamentsbericht des BfS, dass die Gesamtzahl der<br />
Röntgenuntersuchungen in der Zahnheilkunde in den letzten Jahren konstant<br />
geblieben ist.<br />
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