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Der Autor: Wolfgang Küster ist geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />

Ge sell schafter bei <strong>de</strong>r Dr. Dornbach & Partner GmbH<br />

in Koblenz. Neben <strong>de</strong>r Wirtschafts prüfung stellt die<br />

steuerrechtliche und be triebswirt schaftliche Bera tung<br />

<strong>de</strong>r mittel ständischen Klientel Schwerpunkt seiner Tätigkeit<br />

dar. Unterneh men <strong>de</strong>r Automobil-Branche sowie<br />

Produktions- und Großhan<strong>de</strong>lsunter nehmen gehören<br />

zu <strong>de</strong>n von Wolfgang Küster be treuten Mandanten.<br />

DORNBACH ist <strong>de</strong>rzeit mit 16 Standorten in Deutschland<br />

vertreten (www.dornbach.<strong>de</strong>).<br />

Könnte <strong>de</strong>r Käufer zum Beispiel so lange warten<br />

und das Fahrzeug weiter nutzen, bis sich<br />

eine günstige Gelegenheit zum Weiterverkauf<br />

ergibt, muss <strong>de</strong>r Händler zusehen, dass das<br />

Fahrzeug schnell wie<strong>de</strong>r vom Hof kommt, gegebenenfalls<br />

eben auch mit Verlust. Dem kann<br />

auch nicht entgegengehalten wer<strong>de</strong>n, dass es<br />

doch tatsächlich in Größenordnungen zu Fahrzeugrückgaben<br />

kommt. Denn letztlich ist es<br />

für <strong>de</strong>n Unternehmer auch eine wirtschaftliche<br />

Entscheidung, ob er die Kosten <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

und <strong>de</strong>s Vertriebs einschließlich Gewährleistungsrisiken<br />

auf sich nimmt o<strong>de</strong>r sich<br />

erspart. Ersparte Kosten sind wohl kaum bilanzierungsfähig.<br />

Zu<strong>de</strong>m stellt sich die grundsätzliche<br />

Frage, ob überhaupt ein Wirtschaftsgut<br />

vorliegt. Denn nach <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Auffassung<br />

setzt dies, neben <strong>de</strong>r selbstständigen<br />

Bewertbarkeit, die selbstständige Han<strong>de</strong>lbarkeit<br />

voraus. Gibt es tatsächlich einen Markt für<br />

Rückverkaufsoptionen, auf <strong>de</strong>m ein Unternehmer<br />

seine Rückverkaufsoption zu Geld machen<br />

kann?<br />

Soweit nicht tatsächlich aus <strong>de</strong>n vertraglichen<br />

Vereinbarungen ein separates Entgelt für die<br />

Einräumung <strong>de</strong>r Rückverkaufsoption (beispielsweise<br />

in Form eines geringeren Nachlasses)<br />

ableitbar ist, sollten Fuhrparkbesitzer<br />

weiterhin die Fahrzeuge zum vollen Einstandspreis<br />

ansetzen und auf dieser Basis abschreiben.<br />

Dass sich hier Konflikte mit <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

ergeben wer<strong>de</strong>n, sollte dabei in<br />

Kauf genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Höhe <strong>de</strong>s Rückgaberechts beim Finanzierer<br />

Finanzierer, sei es ein Kreditinstitut o<strong>de</strong>r eine<br />

Leasinggesellschaft, for<strong>de</strong>rn regelmäßig, dass<br />

<strong>de</strong>r Restwert <strong>de</strong>s zu finanzieren<strong>de</strong>n Fahrzeugs<br />

durch <strong>de</strong>n Händler und / o<strong>de</strong>r Hersteller garantiert<br />

wird o<strong>de</strong>r aber das Fahrzeug zum vereinbarten<br />

Restwert zurückgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

muss.<br />

Beim Leasing geht das Fahrzeug in <strong>de</strong>r Regel<br />

sowohl ins zivilrechtliche <strong>als</strong> auch ins wirtschaftliche<br />

Eigentum <strong>de</strong>s Leasingunternehmens<br />

über.<br />

Der Ansatz eines immateriellen Wirtschaftsguts<br />

„Rückgabeoption“ beim Leasingunternehmen<br />

scheitert bereits daran, dass das Leasingunternehmen<br />

nicht an <strong>de</strong>r Verhandlung über<br />

das Fahrzeug teilnimmt und somit keinen Einfluss<br />

auf <strong>de</strong>n Preis hat. Dieser wird zwischen<br />

<strong>de</strong>m Händler und <strong>de</strong>m späteren Leasingnehmer<br />

ausgehan<strong>de</strong>lt.<br />

Der Händler veräußert sodann das Fahrzeug<br />

an das Leasingunternehmen und erhält für die<br />

Vermittlung <strong>de</strong>s Leasingvertrages eine Provision.<br />

Die Kalkulation <strong>de</strong>r Leasingraten erfolgt unter<br />

Einbeziehung <strong>de</strong>s Fahrzeugpreises und <strong>de</strong>s garantierten<br />

Restwerts. Letzterer stellt aus Sicht<br />

<strong>de</strong>s Leasingunternehmens nichts an<strong>de</strong>res dar<br />

<strong>als</strong> eine Sicherheit für <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Fahrzeugpreises,<br />

<strong>de</strong>r nicht durch die künftigen vom<br />

Leasingnehmer aufzubringen<strong>de</strong>n Leasingraten<br />

abge<strong>de</strong>ckt ist. Diese Sicherheit schlägt sich<br />

nie<strong>de</strong>r in einer günstigen Leasingrate.<br />

Eine Sicherheit in<br />

Form einer Grundschuld<br />

o<strong>de</strong>r einesBürgschaftsversprechens<br />

ist<br />

nichts an<strong>de</strong>res <strong>als</strong><br />

ein schweben<strong>de</strong>s<br />

Geschäft, welches<br />

nach <strong>de</strong>n allgemeinenBilanzierungsregeln<br />

erst<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Inanspruchnahme<br />

bilanzwirksam<br />

wird. Die Sicherheitsnehmer<br />

haben<br />

in keinem Falle<br />

ein immaterielles<br />

Wirtschaftsgut „Sicherheit“<br />

zu aktivieren.<br />

Daher kann bei<br />

Leasinggesellschaften<br />

das Vorliegen<br />

einer Rückverkaufsoption<br />

auch nicht zum<br />

Ausweis eines immateriellenWirtschaftsgutesführen.<br />

Höhe <strong>de</strong>s Rückgaberechts<br />

beim Leasingnehmer<br />

Der Leasingnehmer<br />

verhan<strong>de</strong>lt zwar<br />

mit <strong>de</strong>m Händler<br />

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<strong>de</strong>n Kaufpreis für das Fahrzeug vor Abschluss<br />

<strong>de</strong>s Leasingvertrages, erwirbt aber im Regelfall<br />

letztlich we<strong>de</strong>r rechtliches noch wirtschaftliches<br />

Eigentum an <strong>de</strong>m Fahrzeug.<br />

Der Vorteil, dass durch die Rücknahmeverpflichtung<br />

seitens <strong>de</strong>s Leasinggebers eine<br />

günstigere Leasingrate erreicht wird, ist<br />

mangels Anschaffungsvorgang und fehlen<strong>de</strong>r<br />

Han<strong>de</strong>lbarkeit kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut.<br />

Auf die Bilanz <strong>de</strong>s Leasingnehmers<br />

können daher Rücknahmeverpflichtungen <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugverkäufers keine Auswirkung haben.<br />

Kein En<strong>de</strong> in Sicht<br />

Wenn auch für die Kfz-Händler nunmehr Gewissheit<br />

herrscht, dass mit steuerlicher Wirkung<br />

Rücknahmeverpflichtungen bilanziert<br />

wer<strong>de</strong>n können, so ist die nächste Streitrun<strong>de</strong><br />

mit <strong>de</strong>r Finanzverwaltung, betreffend <strong>de</strong>n Ansatz<br />

von Rückgabeoptionen bei <strong>de</strong>n Fahrzeugerwerbern,<br />

Leasinggebern o<strong>de</strong>r Finanzierern,<br />

in Sicht.<br />

Es gibt gute Argumente, <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung entschie<strong>de</strong>n entgegenzutreten<br />

– und im Zweifel muss wie<strong>de</strong>r das höchste<br />

<strong>de</strong>utsche Finanzgericht bemüht wer<strong>de</strong>n.

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