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Der Autor: Wolfgang Küster ist geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />
Ge sell schafter bei <strong>de</strong>r Dr. Dornbach & Partner GmbH<br />
in Koblenz. Neben <strong>de</strong>r Wirtschafts prüfung stellt die<br />
steuerrechtliche und be triebswirt schaftliche Bera tung<br />
<strong>de</strong>r mittel ständischen Klientel Schwerpunkt seiner Tätigkeit<br />
dar. Unterneh men <strong>de</strong>r Automobil-Branche sowie<br />
Produktions- und Großhan<strong>de</strong>lsunter nehmen gehören<br />
zu <strong>de</strong>n von Wolfgang Küster be treuten Mandanten.<br />
DORNBACH ist <strong>de</strong>rzeit mit 16 Standorten in Deutschland<br />
vertreten (www.dornbach.<strong>de</strong>).<br />
Könnte <strong>de</strong>r Käufer zum Beispiel so lange warten<br />
und das Fahrzeug weiter nutzen, bis sich<br />
eine günstige Gelegenheit zum Weiterverkauf<br />
ergibt, muss <strong>de</strong>r Händler zusehen, dass das<br />
Fahrzeug schnell wie<strong>de</strong>r vom Hof kommt, gegebenenfalls<br />
eben auch mit Verlust. Dem kann<br />
auch nicht entgegengehalten wer<strong>de</strong>n, dass es<br />
doch tatsächlich in Größenordnungen zu Fahrzeugrückgaben<br />
kommt. Denn letztlich ist es<br />
für <strong>de</strong>n Unternehmer auch eine wirtschaftliche<br />
Entscheidung, ob er die Kosten <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
und <strong>de</strong>s Vertriebs einschließlich Gewährleistungsrisiken<br />
auf sich nimmt o<strong>de</strong>r sich<br />
erspart. Ersparte Kosten sind wohl kaum bilanzierungsfähig.<br />
Zu<strong>de</strong>m stellt sich die grundsätzliche<br />
Frage, ob überhaupt ein Wirtschaftsgut<br />
vorliegt. Denn nach <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Auffassung<br />
setzt dies, neben <strong>de</strong>r selbstständigen<br />
Bewertbarkeit, die selbstständige Han<strong>de</strong>lbarkeit<br />
voraus. Gibt es tatsächlich einen Markt für<br />
Rückverkaufsoptionen, auf <strong>de</strong>m ein Unternehmer<br />
seine Rückverkaufsoption zu Geld machen<br />
kann?<br />
Soweit nicht tatsächlich aus <strong>de</strong>n vertraglichen<br />
Vereinbarungen ein separates Entgelt für die<br />
Einräumung <strong>de</strong>r Rückverkaufsoption (beispielsweise<br />
in Form eines geringeren Nachlasses)<br />
ableitbar ist, sollten Fuhrparkbesitzer<br />
weiterhin die Fahrzeuge zum vollen Einstandspreis<br />
ansetzen und auf dieser Basis abschreiben.<br />
Dass sich hier Konflikte mit <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
ergeben wer<strong>de</strong>n, sollte dabei in<br />
Kauf genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Höhe <strong>de</strong>s Rückgaberechts beim Finanzierer<br />
Finanzierer, sei es ein Kreditinstitut o<strong>de</strong>r eine<br />
Leasinggesellschaft, for<strong>de</strong>rn regelmäßig, dass<br />
<strong>de</strong>r Restwert <strong>de</strong>s zu finanzieren<strong>de</strong>n Fahrzeugs<br />
durch <strong>de</strong>n Händler und / o<strong>de</strong>r Hersteller garantiert<br />
wird o<strong>de</strong>r aber das Fahrzeug zum vereinbarten<br />
Restwert zurückgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
muss.<br />
Beim Leasing geht das Fahrzeug in <strong>de</strong>r Regel<br />
sowohl ins zivilrechtliche <strong>als</strong> auch ins wirtschaftliche<br />
Eigentum <strong>de</strong>s Leasingunternehmens<br />
über.<br />
Der Ansatz eines immateriellen Wirtschaftsguts<br />
„Rückgabeoption“ beim Leasingunternehmen<br />
scheitert bereits daran, dass das Leasingunternehmen<br />
nicht an <strong>de</strong>r Verhandlung über<br />
das Fahrzeug teilnimmt und somit keinen Einfluss<br />
auf <strong>de</strong>n Preis hat. Dieser wird zwischen<br />
<strong>de</strong>m Händler und <strong>de</strong>m späteren Leasingnehmer<br />
ausgehan<strong>de</strong>lt.<br />
Der Händler veräußert sodann das Fahrzeug<br />
an das Leasingunternehmen und erhält für die<br />
Vermittlung <strong>de</strong>s Leasingvertrages eine Provision.<br />
Die Kalkulation <strong>de</strong>r Leasingraten erfolgt unter<br />
Einbeziehung <strong>de</strong>s Fahrzeugpreises und <strong>de</strong>s garantierten<br />
Restwerts. Letzterer stellt aus Sicht<br />
<strong>de</strong>s Leasingunternehmens nichts an<strong>de</strong>res dar<br />
<strong>als</strong> eine Sicherheit für <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Fahrzeugpreises,<br />
<strong>de</strong>r nicht durch die künftigen vom<br />
Leasingnehmer aufzubringen<strong>de</strong>n Leasingraten<br />
abge<strong>de</strong>ckt ist. Diese Sicherheit schlägt sich<br />
nie<strong>de</strong>r in einer günstigen Leasingrate.<br />
Eine Sicherheit in<br />
Form einer Grundschuld<br />
o<strong>de</strong>r einesBürgschaftsversprechens<br />
ist<br />
nichts an<strong>de</strong>res <strong>als</strong><br />
ein schweben<strong>de</strong>s<br />
Geschäft, welches<br />
nach <strong>de</strong>n allgemeinenBilanzierungsregeln<br />
erst<br />
im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Inanspruchnahme<br />
bilanzwirksam<br />
wird. Die Sicherheitsnehmer<br />
haben<br />
in keinem Falle<br />
ein immaterielles<br />
Wirtschaftsgut „Sicherheit“<br />
zu aktivieren.<br />
Daher kann bei<br />
Leasinggesellschaften<br />
das Vorliegen<br />
einer Rückverkaufsoption<br />
auch nicht zum<br />
Ausweis eines immateriellenWirtschaftsgutesführen.<br />
Höhe <strong>de</strong>s Rückgaberechts<br />
beim Leasingnehmer<br />
Der Leasingnehmer<br />
verhan<strong>de</strong>lt zwar<br />
mit <strong>de</strong>m Händler<br />
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<strong>de</strong>n Kaufpreis für das Fahrzeug vor Abschluss<br />
<strong>de</strong>s Leasingvertrages, erwirbt aber im Regelfall<br />
letztlich we<strong>de</strong>r rechtliches noch wirtschaftliches<br />
Eigentum an <strong>de</strong>m Fahrzeug.<br />
Der Vorteil, dass durch die Rücknahmeverpflichtung<br />
seitens <strong>de</strong>s Leasinggebers eine<br />
günstigere Leasingrate erreicht wird, ist<br />
mangels Anschaffungsvorgang und fehlen<strong>de</strong>r<br />
Han<strong>de</strong>lbarkeit kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut.<br />
Auf die Bilanz <strong>de</strong>s Leasingnehmers<br />
können daher Rücknahmeverpflichtungen <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugverkäufers keine Auswirkung haben.<br />
Kein En<strong>de</strong> in Sicht<br />
Wenn auch für die Kfz-Händler nunmehr Gewissheit<br />
herrscht, dass mit steuerlicher Wirkung<br />
Rücknahmeverpflichtungen bilanziert<br />
wer<strong>de</strong>n können, so ist die nächste Streitrun<strong>de</strong><br />
mit <strong>de</strong>r Finanzverwaltung, betreffend <strong>de</strong>n Ansatz<br />
von Rückgabeoptionen bei <strong>de</strong>n Fahrzeugerwerbern,<br />
Leasinggebern o<strong>de</strong>r Finanzierern,<br />
in Sicht.<br />
Es gibt gute Argumente, <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung entschie<strong>de</strong>n entgegenzutreten<br />
– und im Zweifel muss wie<strong>de</strong>r das höchste<br />
<strong>de</strong>utsche Finanzgericht bemüht wer<strong>de</strong>n.