Frauenförderplan gem. LGG - Feuerwehr Bremen
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Die Dienststelle hat <strong>gem</strong>äß §14 <strong>LGG</strong> die durch die Tätigkeit der Frauenbeauftragten<br />
entstehenden Kosten zu tragen. Neben diesen Kosten trägt die Dienststelle im<br />
Rahmen der Möglichkeiten auch die Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und<br />
Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der<br />
Frauenbeauftragten erforderlich sind.<br />
Für ihre Tätigkeit (persönliche und diskrete Gespräche) erhält die Frauenbeauftragte<br />
einen eigenen Raum und alle notwendigen Arbeitsmittel.<br />
Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, die bei der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bremen</strong> beschäftigten<br />
Frauen zu Weiterbildungs-, Informations- und Organisationsveranstaltungen einzuladen.<br />
Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen gilt als Arbeitszeit.<br />
5. Information und Beteiligung als Voraussetzung der Frauenförderung<br />
Für eine erfolgreiche Frauenförderung ist die frühzeitige Einbindung der Frauenbeauftragten<br />
in Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, die die Mitarbeiterinnen<br />
des feuerwehrtechnischen Dienstes und der Verwaltung direkt oder indirekt<br />
betreffen, zwingende Voraussetzung.<br />
Die Verantwortung zur rechtzeitigen Information der Frauenbeauftragten nach dem<br />
Landesgleichstellungsgesetz liegt bei der Amtsleitung der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bremen</strong>, den<br />
Abteilungsleitern, dem Leiter der Verwaltung, sowie den Leitern der sonstigen Organisationseinheiten.<br />
Die Frauenbeauftragte hat das Recht, insbesondere an folgenden Dienstgesprächen/<br />
Arbeitsgruppensitzungen teilzunehmen und wird dazu eingeladen:<br />
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