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Frauenförderplan gem. LGG - Feuerwehr Bremen

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Die Dienststelle hat <strong>gem</strong>äß §14 <strong>LGG</strong> die durch die Tätigkeit der Frauenbeauftragten<br />

entstehenden Kosten zu tragen. Neben diesen Kosten trägt die Dienststelle im<br />

Rahmen der Möglichkeiten auch die Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und<br />

Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der<br />

Frauenbeauftragten erforderlich sind.<br />

Für ihre Tätigkeit (persönliche und diskrete Gespräche) erhält die Frauenbeauftragte<br />

einen eigenen Raum und alle notwendigen Arbeitsmittel.<br />

Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, die bei der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bremen</strong> beschäftigten<br />

Frauen zu Weiterbildungs-, Informations- und Organisationsveranstaltungen einzuladen.<br />

Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen gilt als Arbeitszeit.<br />

5. Information und Beteiligung als Voraussetzung der Frauenförderung<br />

Für eine erfolgreiche Frauenförderung ist die frühzeitige Einbindung der Frauenbeauftragten<br />

in Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, die die Mitarbeiterinnen<br />

des feuerwehrtechnischen Dienstes und der Verwaltung direkt oder indirekt<br />

betreffen, zwingende Voraussetzung.<br />

Die Verantwortung zur rechtzeitigen Information der Frauenbeauftragten nach dem<br />

Landesgleichstellungsgesetz liegt bei der Amtsleitung der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bremen</strong>, den<br />

Abteilungsleitern, dem Leiter der Verwaltung, sowie den Leitern der sonstigen Organisationseinheiten.<br />

Die Frauenbeauftragte hat das Recht, insbesondere an folgenden Dienstgesprächen/<br />

Arbeitsgruppensitzungen teilzunehmen und wird dazu eingeladen:<br />

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