Angewandte Sexualwissenschaft - Hochschule Merseburg
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HS <strong>Merseburg</strong>, FB Soziale Arbeit.Medien.Kultur<br />
Zulassungsordnung für den<br />
zulassungsbeschränkten<br />
konsekutiven<br />
Masterstudiengang<br />
„<strong>Angewandte</strong><br />
<strong>Sexualwissenschaft</strong>“<br />
Bildung und Beratung im Kontext von Familienplanung, Partnerschaft und<br />
Sexualität<br />
H. Stumpe, U. Busch, K. Weller<br />
16.04.2009
Zulassungsordnung für den zulassungsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengang<br />
„<strong>Angewandte</strong> <strong>Sexualwissenschaft</strong> - Bildung und Beratung im Kontext von Familienplanung,<br />
Partnerschaft und Sexualität“<br />
§ 1 Zuständigkeit<br />
an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Merseburg</strong> (FH)<br />
University of Applied Sciences<br />
(1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulassungskommission.<br />
(2) Der Fachbereichsrat bestellt eine Zulassungskommission für den Masterstudiengang. Ihr gehören drei hauptberuflich Lehrende, bevorzugt<br />
aus dem Kreis der in diesen Studiengang involvierten Kollegen, an. Des weiteren können ihr bis zu zwei weitere Mitglieder aus den<br />
Gruppen wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden mit Stimmrecht angehören.<br />
(3) Die Zulassungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.<br />
(4) Die Amtszeit der hauptberuflich Lehrenden sowie der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und der Gruppe der<br />
wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Amtszeiten verlängern<br />
sich automatisch um die jeweiligen Fristen, wenn der Fachbereichsrat zum Ablauf der Amtszeiten keine neuen Mitglieder bestellt und die<br />
Mitglieder zum Ende der Amtszeit nicht von ihrem Amt zurücktreten.<br />
(5) Soweit Fragen der Zulassung oder Zuständigkeiten in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Prüfungsausschuss des<br />
Fachbereichs oder des Studiengangs.<br />
§ 2 Zulassungsantrag und Fristen<br />
(1) Die Zulassungen zum Masterstudiengang erfolgen jeweils zum Wintersemester.<br />
(2) Der Antrag auf Zulassung kann auch gestellt werden, wenn das vorangegangene Studium noch nicht abgeschlossen ist und Studien- und<br />
Prüfungsleistungen im Umfang von 150 Punkten nach dem ECTS (European Credit Transfer System) erbracht worden sind.<br />
(3) Der Antrag auf Zulassung (Zulassungsantrag) muss einschließlich aller erforderlichen Unterlagen bis zum 15. Juni bei der<br />
Zulassungskommission eingegangen sein. Unvollständige oder nicht fristgemäß eingegangene Bewerbungen werden vom weiteren<br />
Verfahren ausgeschlossen.<br />
(4) Bewerbungen sind an folgende Adresse zu richten: <strong>Hochschule</strong> <strong>Merseburg</strong> (FH)<br />
Studentensekretariat Geusaer Straße 06217 <strong>Merseburg</strong><br />
(5) Dem eigenhändig unterschriebenen Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />
a) Antrag auf Immatrikulation<br />
b) Ein Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 (1) in beglaubigter Kopie sowie einer beglaubigten Übersetzung,<br />
sofern das Original nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.<br />
c) Eine eigenhändig unterschriebene Erklärung darüber, dass bislang keine Prüfung im gleichen oder einem verwandten<br />
Masterstudiengang endgültig nicht bestanden wurde. Die Entscheidung über die Vergleichbarkeit von Studiengängen obliegt der<br />
Zulassungskommission.<br />
d) Ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des bisherigen Bildungsweges.<br />
e) Nachweise über Sprachkenntnisse gemäß § 3 (4) oder (5).<br />
f) Eine beglaubigte Kopie der bisher absolvierten Studienleistungen einschließlich des Notendurchschnitts, sofern der Antrag vor<br />
Abschluss des vorangegangenen Studiums gestellt wird.<br />
g) Nachweis über die sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Grundkompetenzen bei Bewerbern/Bewerberinnen, die kein<br />
Studium der sozialen Arbeit/Sozialpädagogik erfolgreich absolviert haben.<br />
(6) Liegen zum Antragsannahmeschluss noch nicht alle Nachweise vor, kann eine Zulassung unter Vorbehalt erteilt werden. Die fehlenden<br />
Nachweise müssen bis zum 30. September vorgelegt werden, damit der Vorbehalt erlischt. Zeugnisse müssen bis spätestens 30.<br />
November vorgelegt werden.<br />
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiums ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss Abschluss in Sozialer<br />
Arbeit/Sozialpädagogik oder ein erfolgreicher Abschluss eines humanwissenschaftlichen Hochschulstudiums mit nachgewiesenen<br />
sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Grundkompetenzen mit erbrachten Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Punkten<br />
nach dem ECTS (European Credit Transfer System) und mindestens mit der Endnote "gut" (2,5) oder des Erreichens mindestens der<br />
Notenstufe B (entspricht den 35 % Besten eines Jahrgangs) in der ECTS-Bewertungsskala abgeschlossen wurde. Ein gleichwertiger<br />
ausländischer Abschluss erfüllt die Voraussetzungen ebenfalls. Über die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die<br />
Zulassungskommission.<br />
(2) Im Einzelfall kann die Zulassungskommission erbrachte einschlägige Studienleistungen in einem Diplomstudium, die einem Umfang<br />
von 180 Punkten nach dem ECTS entsprechen, als gleichwertig anerkennen.<br />
(3) Es sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sofern Deutsch nicht die Muttersprache des Bewerbers ist.<br />
Hinreichende Deutschkenntnisse sind nachgewiesen durch eine Prüfung, die zum Hochschulstudium in Deutschland berechtigt. Dies<br />
gilt nicht für englischsprachige Studiengänge.<br />
(4) Die Zulassungskommission kann von den Bewerbern die Teilnahme an einem Bewerbergespräch verlangen. Darüber hinaus kann der<br />
Fachbereich durch Satzung regeln, Studienplätze im Auswahlverfahren nach folgenden Kriterien zu vergeben:<br />
a) Note des Bachelorabschlusses,<br />
b) Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
c) Art der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit,<br />
d) Ergebnisse eines Auswahlgespräches, das Aufschluss über die Motivation und Identifikation und Qualifikation des Bewerbers oder<br />
der Bewerberin mit dem gewählten Studium und angestrebten Beruf geben soll sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die<br />
Anforderungen des Studiums dienen soll.<br />
Der Grad der Qualifikation ist immer zu berücksichtigen.<br />
(7) Der Fachbereich kann durch Satzung regeln, welche Bewerber am fachspezifischen Test sowie am Bewerbergespräch teilnehmen.<br />
§ 4 Zulassungsverfahren<br />
(1) Die Zulassungskommission legt die Beurteilungskriterien und deren Gewichtung für die Bildung einer Rangfolge nach einem<br />
Punktesystem unter den Bewerbern fest. Als Kriterien sind insbesondere heranzuziehen:<br />
1. die Leistungen des Bewerbers im Studium nach § 3 (1),<br />
2. ggf. die Ergebnisse fachspezifischer Tests der Bewerber durch die Zulassungskommission nach Absatz 2,<br />
3. ggf. die Ergebnisse der Bewerbergespräche nach Absatz 2,<br />
(2) Die Zulassungskommission kann von den Bewerbern die Teilnahme an einem fachspezifischen Test sowie an einem Bewerbergespräch<br />
verlangen.<br />
(3) Für die Vergabe der Studienplätze erstellt die Zulassungskommission ein Ranking der Bewerber anhand einer Verbindung der<br />
Beurteilungskriterien aus Absatz 1 Punkt 1 bis 3.<br />
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zulassungszahl, werden die Studienplätze nach Absatz 3 in der Reihenfolge des Rankings vergeben.<br />
Bei gleicher Platzierung entscheidet das Los.<br />
(5) Nehmen nicht alle Zugelassenen die Zulassung nach § 5 (2) an, werden in einem Nachrückverfahren in entsprechender Anzahl zunächst<br />
abgelehnte Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen nach Absatz 3 erreichten Rangplätze zugelassen.<br />
(6) Über das Zulassungsverfahren ist ein Protokoll anzufertigen, anhand dessen die Platzierung der Bewerber nachvollzogen werden kann.<br />
(7) Das Auswahlverfahren für den Studienbeginn im Wintersemester findet im Juli, bei Studienbeginn im Sommersemester im Januar statt. Die<br />
Einladung erfolgt mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen.<br />
§ 5 Zulassungs- und Ablehnungsbescheid<br />
(1) Zum Masterstudium angenommene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen schriftlichen Zulassungsbescheid zum folgenden<br />
Semester.<br />
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Zulassungsbescheides muss die bzw. der Zugelassene schriftlich erklären, dass sie bzw. er<br />
den Studienplatz annimmt. Liegt der Zulassungskommission diese Erklärung nicht form- oder fristgerecht vor, so wird der<br />
Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann die<br />
Zulassungskommission die Gültigkeit verlängern.<br />
(3) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber müssen sich jeweils bis zum jeweiligen Stichtag im Masterstudiengang an der <strong>Hochschule</strong><br />
<strong>Merseburg</strong> (FH) immatrikulieren, ansonsten wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid<br />
hinzuweisen.<br />
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung.<br />
§ 6 Wiederholung und Täuschung<br />
(1) Bei Nichtzulassung ist ein erneuter Zulassungsantrag nach § 2 mehrfach möglich.<br />
(2) Die Zulassung zum Studiengang kann vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs widerrufen werden, wenn sich nachträglich<br />
herausstellt, dass die Zulassung auf unwahren Angaben des Studierenden beruht und bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht zustande<br />
gekommen wäre.<br />
§ 7 Inkrafttreten<br />
Die Zulassungsordnung tritt nach den Beschlussfassungen des Senats der <strong>Hochschule</strong> <strong>Merseburg</strong> (FH) vom 22. 11. 2007 und der Genehmigung<br />
durch den Rektor vom 09. 01. 2008 am Tag nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der <strong>Hochschule</strong> <strong>Merseburg</strong> (FH) in Kraft.<br />
Der Rektor der <strong>Hochschule</strong> <strong>Merseburg</strong>