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Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und ...

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ArbSch 2.2.1<br />

<strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> <strong>in</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />

<strong>und</strong> bei Personen, für die die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es nach 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7<br />

<strong>und</strong> Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist<br />

(B<strong>und</strong>esunternehmen-<strong>Unfallverhütung</strong>sverordung - BUV)<br />

Vom 6. April 2006 (BGBl. I, Nr. 23, S. 1114)<br />

<strong>in</strong> Kraft getreten am 16. Mai 2006<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -<br />

(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254), <strong>der</strong> zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong><br />

vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304) geän<strong>der</strong>t worden ist, <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes<br />

vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) <strong>und</strong> dem Organisationserlass vom 22. November 2005<br />

(BGBI. I S. 3197) verordnet das B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium des Innern im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für<br />

Arbeit <strong>und</strong> Soziales nach Anhörung <strong>der</strong> Vertreterversammlung <strong>der</strong> Unfallkasse des B<strong>und</strong>es:<br />

§ 1<br />

Anzuwendende <strong>Regelung</strong>en<br />

In <strong>Unternehmen</strong> <strong>und</strong> bei Personen, für die die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 <strong>und</strong> Abs. 3<br />

des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, s<strong>in</strong>d die<br />

1. <strong>Regelung</strong>en für den betriebsärztlichen <strong>und</strong> sicherheitstechnischen Dienst - Anhang 1 -,<br />

2. <strong>Regelung</strong>en über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium des Innern - Anhang 2 -,<br />

3. <strong>Regelung</strong>en über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch<br />

- Anhang 3 -,<br />

4. <strong>Regelung</strong>en über die Erfassung <strong>und</strong> Auswertung des Unfallgeschehens <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Beamten<br />

- Anhang 4 -<br />

anzuwenden.<br />

§ 2<br />

E<strong>in</strong>haltung von <strong>Unfallverhütung</strong>svorschriften<br />

Im Übrigen s<strong>in</strong>d bis zum Erlass weiterer <strong>Verordnung</strong>en über Maßnahmen im S<strong>in</strong>ne des § 15 Abs. 1 des Siebten<br />

Buches Sozialgesetzbuch <strong>in</strong> <strong>Unternehmen</strong> <strong>und</strong> bei Personen, für die die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es nach § 125<br />

Abs. 1 Nr. 2 bis 7 <strong>und</strong> Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, die allgeme<strong>in</strong><br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> e<strong>in</strong>zuhalten. Was den allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong><br />

entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen <strong>Unfallverhütung</strong>svorschriften.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am Tag nach <strong>der</strong> Verkündung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die B<strong>und</strong>esunternehmen-<br />

<strong>Unfallverhütung</strong>sverordnung vom 20. März 2000 (BGBI. I S. 256) außer Kraft.<br />

Version 02/2006<br />

Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1


ArbSch 2.2.1<br />

2<br />

Anhang l<br />

(zu §1 Nr. 1)<br />

<strong>Regelung</strong>en für den betriebsärztlichen <strong>und</strong> sicherheitstechnischen Dienst<br />

In <strong>Unternehmen</strong> <strong>und</strong> bei Personen, für die die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 <strong>und</strong><br />

Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, ist e<strong>in</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer<br />

<strong>und</strong> sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, <strong>der</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 16 des Gesetzes<br />

über Betriebsärzte, Sicherheits<strong>in</strong>genieure <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember<br />

1973 (BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist.<br />

E<strong>in</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 16 entsprechen<strong>der</strong> gleichwertiger arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer <strong>und</strong> sicherheitstechnischer<br />

Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maßgabe <strong>der</strong> nachstehenden Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheits<strong>in</strong>genieure o<strong>der</strong> -<br />

<strong>in</strong>genieur<strong>in</strong>nen, Sicherheitstechniker o<strong>der</strong> -techniker<strong>in</strong>nen, Sicherheitsmeister o<strong>der</strong> -meister<strong>in</strong>nen) bestellt<br />

werden. Diese sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> unterstützen.<br />

Damit soll erreicht werden, dass<br />

1. die dem Arbeitsschutz <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> dienenden Vorschriften den beson<strong>der</strong>en Betriebsverhältnissen<br />

entsprechend angewandt werden,<br />

2. gesicherte arbeitsmediz<strong>in</strong>ische <strong>und</strong> sicherheitstechnische Erkenntnisse <strong>zur</strong> Verbesserung des Arbeitsschutzes<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> verwirklicht werden können,<br />

3. die dem Arbeitsschutz <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> dienenden Maßnahmen e<strong>in</strong>en möglichst hohen Wirkungsgrad<br />

erreichen.<br />

I. Bestellung von Betriebsärzten o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Fachkräften für Arbeitssicherheit<br />

(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

<strong>zur</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> <strong>in</strong> den Abschnitten III <strong>und</strong> V dieser <strong>Regelung</strong> bezeichneten Aufgaben<br />

schriftlich bestellt o<strong>der</strong> verpflichtet werden, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist im H<strong>in</strong>blick auf<br />

1. die Art des <strong>Unternehmen</strong>s <strong>und</strong> die damit für die Beschäftigten verb<strong>und</strong>enen Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren,<br />

2. die Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten <strong>und</strong> die Zusammensetzung des Personals <strong>und</strong><br />

3. die Organisation des <strong>Unternehmen</strong>s <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im H<strong>in</strong>blick auf die Zahl <strong>und</strong> die Art <strong>der</strong> für den<br />

Arbeitsschutz <strong>und</strong> die <strong>Unfallverhütung</strong> verantwortlichen Personen.<br />

Für die Bestellung o<strong>der</strong> Verpflichtung von Betriebsärzten o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Fachkräften für<br />

Arbeitssicherheit s<strong>in</strong>d für den Regelfall die sich aus den Merkmalen <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 3 aufgeführten Tabelle<br />

ergebenden erfor<strong>der</strong>lichen E<strong>in</strong>satzzeiten zugr<strong>und</strong>e zu legen. Soweit <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s gelagerten<br />

Ausnahmefällen <strong>in</strong> <strong>Unternehmen</strong>, verglichen mit <strong>Unternehmen</strong> <strong>der</strong> gleichen Art, die Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />

unterdurchschnittlich ger<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d, können nach Anhörung <strong>der</strong> Unfallkasse des B<strong>und</strong>es<br />

ger<strong>in</strong>gere E<strong>in</strong>satzzeiten zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />

Soweit <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s gelagerten Ausnahmefällen <strong>in</strong> <strong>Unternehmen</strong>, verglichen mit <strong>Unternehmen</strong> <strong>der</strong><br />

gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren bestehen, s<strong>in</strong>d nach Anhörung<br />

<strong>der</strong> Unfallkasse des B<strong>und</strong>es höhere E<strong>in</strong>satzzeiten zugr<strong>und</strong>e zu legen. Soweit die Tätigkeit <strong>der</strong> Fachkraft<br />

für Arbeitssicherheit im <strong>Unternehmen</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>genieurmäßige Ausbildung erfor<strong>der</strong>t, ist e<strong>in</strong> Sicherheits<strong>in</strong>genieur<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Sicherheits<strong>in</strong>genieur<strong>in</strong> zu bestellen.<br />

(2) Die E<strong>in</strong>satzzeiten <strong>der</strong> Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

ergeben sich aus <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 3 aufgeführten Tabelle. Maßgebend für die E<strong>in</strong>ordnung <strong>der</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />

<strong>in</strong> die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis <strong>der</strong> Anlage zu diesem<br />

Anhang. Bei <strong>Unternehmen</strong> mit unterschiedlicher Tätigkeit ist von <strong>der</strong> überwiegend von den Beschäftigten<br />

ausgeübten Tätigkeit auszugehen.<br />

Nicht <strong>in</strong> dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte <strong>Unternehmen</strong> werden vom Unternehmer s<strong>in</strong>ngemäß<br />

zugeordnet. Er hört vor se<strong>in</strong>er Entscheidung die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es an.<br />

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Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


ArbSch 2.2.1<br />

(3) E<strong>in</strong>satzzeiten <strong>der</strong> Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

gemäß <strong>der</strong> nach Nummer 3 aufgeführten Tabelle:<br />

Werden arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen,<br />

son<strong>der</strong>n von ermächtigten an<strong>der</strong>en Ärzten o<strong>der</strong> Ärzt<strong>in</strong>nen vorgenommen, so s<strong>in</strong>d die hierbei anfallenden<br />

Untersuchungszeiten auf die E<strong>in</strong>satzzeiten nach Absatz 1 an<strong>zur</strong>echnen, soweit die E<strong>in</strong>satzzeit<br />

des Betriebsarztes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong> den Aufgaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 zu<strong>zur</strong>echnen<br />

ist.<br />

Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es Betriebsarztes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsärzt<strong>in</strong> <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfüllt werden:<br />

1. E<strong>in</strong>stellung e<strong>in</strong>es eigenen Betriebsarztes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er eigenen Betriebsärzt<strong>in</strong> <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er eigenen<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit <strong>in</strong> das <strong>Unternehmen</strong>,<br />

2. Abschluss e<strong>in</strong>es Vertrages mit e<strong>in</strong>em Betriebsarzt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsärzt<strong>in</strong> <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit als freie Mitarbeiter,<br />

3. Anschluss an e<strong>in</strong>en überbetrieblichen betriebsärztlichen <strong>und</strong> sicherheitstechnischen Dienst.<br />

Gruppe Art des <strong>Unternehmen</strong>s <strong>der</strong> Betriebsärzte<br />

o<strong>der</strong><br />

Betriebsärzt<strong>in</strong>nen<br />

Erfor<strong>der</strong>liche E<strong>in</strong>satzzeit<br />

(St<strong>und</strong>en/Jahr <strong>und</strong> Beschäftigte)<br />

<strong>der</strong> Fachkräfte für<br />

Arbeitssicherheit<br />

1 Mediz<strong>in</strong>ische Bereiche; Technische Bereiche, <strong>in</strong> denen<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter beschäftigt s<strong>in</strong>d, die<br />

e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Betreuung <strong>und</strong><br />

Untersuchung <strong>in</strong> jährlichen o<strong>der</strong> kürzeren Abständen<br />

bedürfen 1,2 1,5<br />

2 Technische Bereiche, <strong>in</strong> denen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Mitarbeiter beschäftigt s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Betreuung bedürfen, weil e<strong>in</strong>e erhöhte<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung durch beson<strong>der</strong>e Arbeitserschwernisse<br />

besteht o<strong>der</strong> weil aufgr<strong>und</strong> ihrer Tätigkeit<br />

e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Unfallgefahr für sie o<strong>der</strong> Dritte<br />

vorliegt o<strong>der</strong> weil e<strong>in</strong>er Berufskrankheit vorzubeugen ist 0,6 1,5<br />

3 Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 <strong>und</strong><br />

2 erfasst werden 0,25 1,5<br />

4 Bürobereiche (Verwaltungen) 0,2 0,3<br />

II. Pflichten des Unternehmers<br />

(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Fachkräfte für<br />

Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er unterstützt sie bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben; <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

stellt er ihnen, soweit dies <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist, Hilfspersonal sowie Räume,<br />

E<strong>in</strong>richtungen, Geräte <strong>und</strong> Mittel <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

(2) Der Unternehmer ermöglicht den Betriebsärzten o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Fachkräften für Arbeitssicherheit<br />

die <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>liche Fortbildung unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

dienstlichen Belange. Stehen die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so s<strong>in</strong>d sie während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong><br />

Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen; die Kosten <strong>der</strong> Fortbildung trägt<br />

<strong>der</strong> Unternehmer. Stehen die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so s<strong>in</strong>d sie während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong><br />

Fortbildung von <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen.<br />

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Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3


ArbSch 2.2.1<br />

III. Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen<br />

4<br />

(1) Die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz<br />

<strong>und</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> <strong>in</strong> allen Fragen des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes zu unterstützen. Sie haben<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die für den Arbeitsschutz <strong>und</strong> die <strong>Unfallverhütung</strong> Verantwortlichen zu beraten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei<br />

a) <strong>der</strong> Planung, Ausführung <strong>und</strong> Unterhaltung von Betriebsanlagen <strong>und</strong> von sozialen <strong>und</strong> sanitären<br />

E<strong>in</strong>richtungen,<br />

b) <strong>der</strong> Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln <strong>und</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung von Arbeitsverfahren <strong>und</strong><br />

Arbeitsstoffen,<br />

c) <strong>der</strong> Auswahl <strong>und</strong> Erprobung von Körperschutzmitteln,<br />

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen <strong>und</strong> sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen<br />

Fragen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e des Arbeitsrhythmus, <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pausenregelung,<br />

<strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitsumgebung,<br />

e) <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> „Ersten Hilfe" im <strong>Unternehmen</strong>,<br />

f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie <strong>der</strong> E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />

Menschen <strong>in</strong> den Arbeitsprozess,<br />

g) <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen;<br />

2. die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmediz<strong>in</strong>isch zu beurteilen <strong>und</strong> zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse<br />

zu erfassen <strong>und</strong> auszuwerten;<br />

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> zu beobachten <strong>und</strong> im Zusammenhang<br />

damit<br />

a) die Arbeitsstätten <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen zu begehen <strong>und</strong> festgestellte Mängel dem Unternehmer<br />

o<strong>der</strong> dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst für den Arbeitsschutz <strong>und</strong> die <strong>Unfallverhütung</strong> Verantwortlichen<br />

mitzuteilen, Maßnahmen <strong>zur</strong> Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen <strong>und</strong> auf <strong>der</strong>en<br />

Durchführung h<strong>in</strong>zuwirken,<br />

b) auf die Benutzung <strong>der</strong> Körperschutzmittel zu achten,<br />

c) Ursachen von arbeitsbed<strong>in</strong>gten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse<br />

zu erfassen <strong>und</strong> auszuwerten <strong>und</strong> dem Unternehmer Maßnahmen <strong>zur</strong> Verhütung dieser Erkrankungen<br />

vorzuschlagen;<br />

4. darauf h<strong>in</strong>zuwirken, dass sich alle im <strong>Unternehmen</strong> Beschäftigten den Anfor<strong>der</strong>ungen des Arbeitsschutzes<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> entsprechend verhalten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e sie über die Unfall- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren, denen sie bei <strong>der</strong> Arbeit ausgesetzt s<strong>in</strong>d, sowie über die E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Abwendung dieser Gefahren zu belehren <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzplanung <strong>und</strong> Schulung<br />

<strong>der</strong> Helfer o<strong>der</strong> Helfer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> „Erster Hilfe" <strong>und</strong> des mediz<strong>in</strong>ischen Hilfspersonals mitzuwirken.<br />

(2) Die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen haben auf Wunsch des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschäftigten diesem<br />

o<strong>der</strong> dieser das Ergebnis ihn o<strong>der</strong> sie betreffen<strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer Untersuchungen mitzuteilen;<br />

Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

(3) Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen gehört es nicht, Krankmeldungen <strong>der</strong><br />

Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.<br />

IV. Anfor<strong>der</strong>ungen an Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen<br />

(1) Als Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen dürfen nur Personen bestellt o<strong>der</strong> verpflichtet werden, die<br />

berechtigt s<strong>in</strong>d, den ärztlichen Beruf auszuüben <strong>und</strong> die über die <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihnen übertragenen<br />

Aufgaben erfor<strong>der</strong>liche Fachk<strong>und</strong>e verfügen. Die erfor<strong>der</strong>liche Fachk<strong>und</strong>e kann <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e als<br />

nachgewiesen angesehen werden, wenn <strong>der</strong> Arzt o<strong>der</strong> die Ärzt<strong>in</strong> die <strong>in</strong> Absatz 2 o<strong>der</strong> 3 festgelegten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt.<br />

Version 02/2006<br />

Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


ArbSch 2.2.1<br />

In jedem E<strong>in</strong>zelfall ist unter Würdigung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Verhältnisse im <strong>Unternehmen</strong> zu prüfen, ob<br />

<strong>der</strong> Arzt o<strong>der</strong> die Ärzt<strong>in</strong> den speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen genügt <strong>und</strong> e<strong>in</strong>gesetzt werden kann.<br />

(2) Ärzte o<strong>der</strong> Ärzt<strong>in</strong>nen erfüllen die Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1, wenn sie<br />

1. berechtigt s<strong>in</strong>d, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmediz<strong>in</strong>" zu führen o<strong>der</strong><br />

2. bereits betriebsärztlich tätig waren <strong>und</strong> über die erfor<strong>der</strong>liche Fachk<strong>und</strong>e e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong><br />

zuständigen Ärztekammer beibr<strong>in</strong>gen.<br />

(3) Ärzte o<strong>der</strong> Ärzt<strong>in</strong>nen erfüllen ferner die Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1, wenn sie<br />

1. <strong>in</strong> geeigneter Weise e<strong>in</strong> Jahr kl<strong>in</strong>isch o<strong>der</strong> polikl<strong>in</strong>isch tätig gewesen s<strong>in</strong>d,<br />

2. an e<strong>in</strong>em arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen E<strong>in</strong>führungslehrgang teilgenommen haben, dessen Inhalt <strong>und</strong><br />

Durchführung im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>der</strong> zuständigen Ärztekammer, e<strong>in</strong>em Träger <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des Landes, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />

Ausbildungsträger se<strong>in</strong>en Sitz hat, o<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>er obersten B<strong>und</strong>esbehörde festgelegt wurde <strong>und</strong><br />

3. über die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach den Nummern 1 <strong>und</strong> 2 e<strong>in</strong>e von <strong>der</strong> Ärztekammer erteilte<br />

Besche<strong>in</strong>igung beibr<strong>in</strong>gen.<br />

V. Aufgaben <strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz <strong>und</strong> bei<br />

<strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> <strong>in</strong> allen Fragen <strong>der</strong> Arbeitssicherheit e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> menschengerechten Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Arbeit zu unterstützen. Sie haben <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die für den Arbeitsschutz <strong>und</strong> die <strong>Unfallverhütung</strong> Verantwortlichen zu beraten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei<br />

a) <strong>der</strong> Planung, Ausführung <strong>und</strong> Unterhaltung von Betriebsanlagen <strong>und</strong> von sozialen <strong>und</strong> sanitären<br />

E<strong>in</strong>richtungen,<br />

b) <strong>der</strong> Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln <strong>und</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung von Arbeitsverfahren <strong>und</strong><br />

Arbeitsstoffen,<br />

c) <strong>der</strong> Auswahl <strong>und</strong> Erprobung von Körperschutzmitteln,<br />

d) <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, <strong>der</strong> Arbeitsumgebung <strong>und</strong> <strong>in</strong> sonstigen<br />

Fragen <strong>der</strong> Ergonomie,<br />

e) <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen;<br />

2. die Betriebsanlagen <strong>und</strong> die technischen Arbeitsmittel, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e vor <strong>der</strong> Inbetriebnahme, <strong>und</strong><br />

Arbeitsverfahren, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e vor ihrer E<strong>in</strong>führung, sicherheitstechnisch zu überprüfen;<br />

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> zu beobachten <strong>und</strong> im Zusammenhang<br />

damit<br />

a) die Arbeitsstätten <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen zu begehen <strong>und</strong> festgestellte Mängel dem Unternehmer<br />

o<strong>der</strong> dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst für den Arbeitsschutz <strong>und</strong> die <strong>Unfallverhütung</strong> Verantwortlichen<br />

mitzuteilen, Maßnahmen <strong>zur</strong> Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen <strong>und</strong> auf <strong>der</strong>en<br />

Durchführung h<strong>in</strong>zuwirken,<br />

b) auf die Benutzung <strong>der</strong> Körperschutzmittel zu achten,<br />

c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen <strong>und</strong><br />

auszuwerten <strong>und</strong> dem Unternehmer Maßnahmen <strong>zur</strong> Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen;<br />

4. darauf h<strong>in</strong>zuwirken, dass sich alle im <strong>Unternehmen</strong> Beschäftigten den Anfor<strong>der</strong>ungen des Arbeitsschutzes<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> entsprechend verhalten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e sie über die Unfall- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren, denen sie bei <strong>der</strong> Arbeit ausgesetzt s<strong>in</strong>d, sowie über die E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Abwendung dieser Gefahren zu belehren <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Schulung <strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragten<br />

mitzuwirken.<br />

Version 02/2006<br />

Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5


ArbSch 2.2.1<br />

Vl. Anfor<strong>der</strong>ungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

6<br />

(1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt o<strong>der</strong> verpflichtet werden, die über<br />

die <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihnen übertragenen Aufgaben erfor<strong>der</strong>liche Fachk<strong>und</strong>e verfügen. Die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Fachk<strong>und</strong>e kann <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Fachkräfte den <strong>in</strong><br />

Absatz 2, 3 o<strong>der</strong> 4 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen genügen. Hierbei ist <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall unter Würdigung<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Verhältnisse im <strong>Unternehmen</strong> zu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben<br />

durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 2, 3 o<strong>der</strong> 4 wahrgenommen werden können.<br />

(2) Sicherheits<strong>in</strong>genieure o<strong>der</strong> Sicherheits<strong>in</strong>genieur<strong>in</strong>nen erfüllen die Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1<br />

Satz 1, wenn sie<br />

1. berechtigt s<strong>in</strong>d, die Berufsbezeichnung Ingenieur o<strong>der</strong> Ingenieur<strong>in</strong> zu führen,<br />

2. danach e<strong>in</strong>e praktische Tätigkeit als Ingenieur o<strong>der</strong> Ingenieur<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei Jahre lang ausgeübt<br />

haben <strong>und</strong><br />

3. e<strong>in</strong>en staatlichen o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en staatlich o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en<br />

Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.<br />

(3) Sicherheitstechniker o<strong>der</strong> Sicherheitstechniker<strong>in</strong>nen erfüllen die Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1<br />

Satz 1, wenn sie<br />

1. e<strong>in</strong>e Prüfung als staatlich anerkannter Techniker o<strong>der</strong> staatlich anerkannte Techniker<strong>in</strong> erfolgreich<br />

abgelegt haben,<br />

2. danach e<strong>in</strong>e praktische Tätigkeit als Techniker o<strong>der</strong> Techniker<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei Jahre lang ausgeübt<br />

haben <strong>und</strong><br />

3. e<strong>in</strong>en staatlichen o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en staatlich o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en<br />

Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker o<strong>der</strong> staatlich<br />

anerkannte Techniker<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens vier Jahre lang als Techniker o<strong>der</strong> Techniker<strong>in</strong> o<strong>der</strong> als Sicherheitsmeister<br />

o<strong>der</strong> Sicherheitsmeister<strong>in</strong> tätig war <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en staatlichen o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern<br />

veranstalteten Ausbildungslehrgang o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en staatlich o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern<br />

anerkannten Ausbildungslehrgang e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen<br />

hat.<br />

(4) Sicherheitsmeister o<strong>der</strong> Sicherheitsmeister<strong>in</strong>nen erfüllen die Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1 Satz<br />

1, wenn sie<br />

1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,<br />

2. danach e<strong>in</strong>e praktische Tätigkeit als Meister o<strong>der</strong> Meister<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei Jahre lang ausgeübt<br />

haben <strong>und</strong><br />

3. e<strong>in</strong>en staatlichen o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en staatlich o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en<br />

Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung m<strong>in</strong>destens vier Jahre lang <strong>in</strong> <strong>der</strong> Funktion<br />

e<strong>in</strong>es Meisters o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Meister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>in</strong> gleichwertiger Funktion tätig war <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en staatlichen<br />

o<strong>der</strong> von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en staatlich o<strong>der</strong><br />

von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Veranstaltungsträgers<br />

mit Erfolg abgeschlossen hat.<br />

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1 Satz 1 auch, wenn sie<br />

vor dem 1. Dezember 1974 m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet <strong>der</strong> Arbeitssicherheit<br />

tätig waren.<br />

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Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


VII. Unabhängigkeit bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Fachk<strong>und</strong>e<br />

ArbSch 2.2.1<br />

(1) Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Anwendung<br />

ihrer arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen <strong>und</strong> sicherheitstechnischen Fachk<strong>und</strong>e weisungsfrei. Betriebsärzte o<strong>der</strong><br />

Betriebsärzt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen <strong>und</strong> haben die Regeln <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Schweigepflicht zu beachten.<br />

(2) Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit o<strong>der</strong>, wenn für e<strong>in</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />

mehrere Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> leitende Betriebsarzt o<strong>der</strong> die leitende Betriebsärzt<strong>in</strong> <strong>und</strong> die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

unterstehen unmittelbar dem Unternehmer.<br />

(3) Können sich Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit über e<strong>in</strong>e<br />

von ihnen vorgeschlagene arbeitsmediz<strong>in</strong>ische o<strong>der</strong> sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Unternehmer<br />

nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar <strong>der</strong> vorgesetzten Stelle unterbreiten.<br />

Ist für e<strong>in</strong> <strong>Unternehmen</strong> e<strong>in</strong> leiten<strong>der</strong> Betriebsarzt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e leitende Betriebsärzt<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu.<br />

Lehnt die vorgesetzte Stelle o<strong>der</strong>, wenn e<strong>in</strong>e solche nicht besteht, <strong>der</strong> Unternehmer den Vorschlag<br />

ab, so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen <strong>und</strong> zu begründen; <strong>der</strong> Personal- o<strong>der</strong> Betriebsrat<br />

erhält e<strong>in</strong>e Abschrift.<br />

VIII. Zusammenarbeit mit dem Personal- o<strong>der</strong> Betriebsrat<br />

(1) Der Unternehmer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Personal- o<strong>der</strong> Betriebsrat arbeiten bei <strong>der</strong> Durchführung dieser <strong>Regelung</strong><br />

vertrauensvoll zusammen. Die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

arbeiten bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Personal- o<strong>der</strong> Betriebsrat zusammen.<br />

(2) Die Betriebsärzte <strong>und</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Personal-<br />

o<strong>der</strong> Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong><br />

zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt e<strong>in</strong>es Vorschlages mitzuteilen, den sie nach Abschnitt<br />

VII Abs. 3 <strong>der</strong> vorgesetzten Stelle machen. Sie haben den Personal- o<strong>der</strong> Betriebsrat<br />

auf se<strong>in</strong> Verlangen <strong>in</strong> Angelegenheiten des Arbeitschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> zu beraten.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen hat <strong>der</strong> Personalrat nach den<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Personalvertretungsgesetze o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebsrat nach den Vorschriften des<br />

Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen; bei <strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

s<strong>in</strong>d diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vor <strong>der</strong> Verpflichtung o<strong>der</strong> Entpflichtung<br />

e<strong>in</strong>es freiberuflich tätigen Arztes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er freiberuflich tätigen Ärzt<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>er freiberuflich<br />

tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit o<strong>der</strong> dem Anschluss an e<strong>in</strong>en überbetrieblichen<br />

Dienst ist <strong>der</strong> Personal- o<strong>der</strong> Betriebsrat zu hören.<br />

IX. Zusammenarbeit <strong>der</strong> Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

Die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei <strong>der</strong> Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, geme<strong>in</strong>same Begehungen<br />

<strong>der</strong> Arbeitsstätten vorzunehmen.<br />

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Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7


ArbSch 2.2.1<br />

X. Arbeitsschutzausschuss<br />

8<br />

In <strong>Unternehmen</strong>, <strong>in</strong> denen Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

bestellt s<strong>in</strong>d, bildet <strong>der</strong> Unternehmer e<strong>in</strong>en Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen<br />

aus:<br />

1. dem Unternehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihm beauftragten Person,<br />

2. zwei vom Personal- o<strong>der</strong> Betriebsrat bestimmten Personal- o<strong>der</strong> Betriebsratsmitglie<strong>der</strong>n,<br />

3. Betriebsärzten o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen,<br />

4. Fachkräften für Arbeitssicherheit <strong>und</strong><br />

5. Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.<br />

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong><br />

zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss soll m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal vierteljährlich zusammentreten.<br />

XI. <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> Organisation durch den Unternehmer<br />

Der Unternehmer regelt die Organisation des arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen <strong>und</strong> sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes.<br />

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Anlage<br />

(zu Anhang 1)<br />

ArbSch 2.2.1<br />

Betriebsartenverzeichnis für die Zuordnung <strong>der</strong> <strong>Unternehmen</strong> <strong>der</strong> Tabelle des Abschnitts I Abs. 3<br />

Abwasserbehandlung, -beseitigung x<br />

Gruppe<br />

1 2 3 4<br />

Archive, Bibliotheken x<br />

Bürobereiche (Verwaltung), Kassen x<br />

Betriebs-, Bau-, Werkstätten- <strong>und</strong> Kraftwagendienst x<br />

Depotanlagen, Untertageanlagen*) x x<br />

Druckereien x<br />

Erprobungsstellen*) x x<br />

Fernmeldewesen*) x x x<br />

Feuerwehren x<br />

Flugplätze, -bereitschaften, -sicherung*) x x<br />

Forstbetriebe x<br />

Gerichte x<br />

Güterladedienst x<br />

Grenzaufsichts- <strong>und</strong> Grenzabfertigungsdienst <strong>der</strong> Zollverwaltung, Zollfahndungsdienst<br />

Historische Bauten, Denkmäler x<br />

Hochschulen (außer Kl<strong>in</strong>iken), Akademien*) x x x x<br />

Instandsetzungsbetriebe, Mar<strong>in</strong>earsenale x<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten, -tagesstätten x<br />

Kraftwerke x<br />

Krankenhäuser, Sanatorien, Ärztlicher Dienst x<br />

Küchenbetriebe, Heime, Hotels x<br />

Laboratorien (außer <strong>in</strong> Hochschulen), Untersuchungsämter (außer mediz<strong>in</strong>ische) x<br />

Landwirtschaft, Gartenbau, We<strong>in</strong>bau, Tierzucht, Fischerei x<br />

Mediz<strong>in</strong>ische Untersuchungsämter x<br />

Mess-, Prüf- <strong>und</strong> Beschussstellen x<br />

Müllabfuhr, -deponie, -verbrennung x<br />

Museen, Sammlungen, Ausstellungen x<br />

Pflege- <strong>und</strong> Schwesternstationen x<br />

Postwesen*) x x x<br />

Schulen x<br />

See- <strong>und</strong> B<strong>in</strong>nenschiffe, schwimmendes Gerät*) x x<br />

Sportanlagen, Spiel- <strong>und</strong> Freizeite<strong>in</strong>richtungen x<br />

Straßen- <strong>und</strong> Gleisbau, Straßen- <strong>und</strong> Gleisunterhaltung, Brückenunterhaltung x<br />

Verkehrs- <strong>und</strong> Hafenbetriebe*) x x<br />

Vermessungswesen x<br />

Wachdienst x<br />

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Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9<br />

x


ArbSch 2.2.1<br />

10<br />

Gruppe<br />

1 2 3 4<br />

Wasserbau <strong>und</strong> -unterhaltung x<br />

Werkstätten, Fuhrparks, Bauhöfe, Lager x<br />

Wetterdienst x<br />

Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz x<br />

__________<br />

*) Für diese <strong>Unternehmen</strong> ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Zuordnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte Gruppe nicht möglich. Die Zuordnung ergibt sich<br />

aus den jeweiligen Verhältnissen des e<strong>in</strong>zelnen <strong>Unternehmen</strong>s. Maßgebend für die Zuordnung s<strong>in</strong>d die Merkmale <strong>der</strong> Tabelle<br />

des Abschnitts I Abs. 3. Bei Zweifeln über die richtige Zuordnung ist bei <strong>der</strong> Unfallkasse des B<strong>und</strong>es anzufragen.<br />

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Anhang 2<br />

(zu § 1 Nr. 2)<br />

ArbSch 2.2.1<br />

<strong>Regelung</strong>en über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium des Innern<br />

Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde <strong>zur</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben nach<br />

1. § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),<br />

2. § 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />

beim B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium des Innern e<strong>in</strong>gerichtet.<br />

I. Aufgaben<br />

Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5 ArbSchG für den öffentlichen<br />

Dienst des B<strong>und</strong>es vor allem die Aufgaben <strong>der</strong> Beratung <strong>und</strong> Überwachung, damit die Bestimmungen<br />

des Arbeitsschutzgesetzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> darauf gestützten Rechtsverordnungen e<strong>in</strong>gehalten werden, sowie<br />

nach § 115 Abs. 3 SGB VII die Aufgabe <strong>der</strong> Prävention (§ 17 Abs.1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 14 SGB<br />

VII) mit Ausnahme des Erlasses von <strong>Unfallverhütung</strong>svorschriften.<br />

II. Durchführung<br />

Bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es (UK-B<strong>und</strong>)<br />

im Auftrag <strong>der</strong> Zentralstelle.<br />

Die Aufsicht des B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isteriums des Innern über die UK-B<strong>und</strong> gemäß § 21 Abs. 5 ArbSchG <strong>und</strong><br />

gemäß § 115 Abs. 3 SGB VII wird von <strong>der</strong> Zentralstelle wahrgenommen.<br />

III. Arbeitskreis Arbeitsschutz <strong>und</strong> <strong>Unfallverhütung</strong><br />

Zur Beratung <strong>der</strong> Zentralstelle wurde e<strong>in</strong> ständiger Arbeitskreis Arbeitsschutz <strong>und</strong> <strong>Unfallverhütung</strong><br />

gebildet, <strong>der</strong> sich aus Vertretern <strong>der</strong> obersten B<strong>und</strong>esbehörden, Fachleuten <strong>und</strong> Wissenschaftlern zusammensetzt.<br />

IV. Wahrnehmung<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz <strong>und</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> im B<strong>und</strong>esdienst<br />

des B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isteriums des Innern wahrgenommen.<br />

Dessen Leiter o<strong>der</strong> Leiter<strong>in</strong> ist zugleich Leiter o<strong>der</strong> Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zentralstelle.<br />

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Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11


ArbSch 2.2.1<br />

I. Pflichten des Unternehmers<br />

12<br />

Anhang 3<br />

(zu § 1 Nr. 3)<br />

<strong>Regelung</strong>en über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten<br />

gemäß 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch<br />

Der Unternehmer hat nach Maßgabe des § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen <strong>und</strong> sie bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.<br />

II. Anzahl <strong>der</strong> zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten<br />

(1) In <strong>Unternehmen</strong>, <strong>in</strong> denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden, s<strong>in</strong>d,<br />

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Person,<br />

sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, zwei Personen,<br />

sofern mehr als 500 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, drei Personen<br />

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.<br />

S<strong>in</strong>d mehr als 1 000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500 Beschäftigte zusätzlich e<strong>in</strong>e Person<br />

als Sicherheitsbeauftragte o<strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.<br />

(2) In <strong>Unternehmen</strong>, <strong>in</strong> denen überwiegend technische, naturwissenschaftliche o<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ische<br />

Tätigkeiten verrichtet werden, s<strong>in</strong>d,<br />

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Person,<br />

sofern mehr als 50 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, zwei Personen,<br />

sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, drei Personen<br />

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.<br />

S<strong>in</strong>d mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, s<strong>in</strong>d für je weitere 150 Beschäftigte zusätzlich zwei Personen<br />

als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.<br />

(3) Für Bereiche, <strong>in</strong> denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter o<strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d,<br />

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Person,<br />

sofern über 300 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, zwei Personen<br />

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.<br />

(4) Bestehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Unternehmen</strong> Beson<strong>der</strong>heiten, die die Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

könnten, zum Beispiel gefährliche Masch<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> räumlich getrennte <strong>Unternehmen</strong>sbereiche,<br />

ist die Zahl <strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschäftigten<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Person zum o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.<br />

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III. Bekanntmachung <strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragten<br />

Die Namen <strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragten s<strong>in</strong>d im <strong>Unternehmen</strong> bekannt zu machen.<br />

IV. Mitteilung an die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es<br />

ArbSch 2.2.1<br />

Der Unfallkasse des B<strong>und</strong>es s<strong>in</strong>d die Namen <strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen. Die Unfallkasse<br />

des B<strong>und</strong>es ist über jeden Wechsel von Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.<br />

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ArbSch 2.2.1<br />

14<br />

Anhang 4<br />

(zu § 1 Nr. 4)<br />

<strong>Regelung</strong>en über die Erfassung <strong>und</strong> Auswertung<br />

des Unfallgeschehens <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Beamten<br />

Die Arbeitsunfälle (e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Wegeunfälle) <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Beamten werden erfasst <strong>und</strong> ausgewertet.<br />

Das geschieht <strong>in</strong> anonymisierter Form.<br />

I. Erfassung<br />

Die Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1) vorgenommen. Die Erläuterungen<br />

<strong>zur</strong> Unfallanzeige (Anlage 2) s<strong>in</strong>d zu beachten, um e<strong>in</strong>e Auswertung auf vergleichbarer<br />

Gr<strong>und</strong>lage zu gewährleisten.<br />

II. Meldung<br />

Die Meldung e<strong>in</strong>es Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es. Die ausgefüllten Unfallmeldeformulare<br />

werden direkt an die Präventionsabteilung <strong>der</strong> Unfallkasse des B<strong>und</strong>es, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven,<br />

gesandt.<br />

Es ist darauf zu achten, dass die von <strong>der</strong> Unfallkasse des B<strong>und</strong>es ausgegebene Betriebsnummer<br />

exakt e<strong>in</strong>getragen <strong>und</strong> die genaue <strong>Unternehmen</strong>sbezeichnung vermerkt wird.<br />

III. Auswertung<br />

Die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es wird den <strong>Unternehmen</strong> <strong>und</strong> Personen, für die die Unfallkasse des B<strong>und</strong>es<br />

nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 <strong>und</strong> Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger<br />

ist, jährlich e<strong>in</strong>e Übersicht für das vergangene Jahr <strong>und</strong>, soweit das nach <strong>der</strong> Datenlage möglich<br />

ist, Präventionsh<strong>in</strong>weise <strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

IV. Unfälle <strong>der</strong> Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

Das Unfallmeldeverfahren für die bei <strong>der</strong> Unfallkasse des B<strong>und</strong>es versicherten Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer bleibt unberührt.<br />

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Anlage 1<br />

(zu Anhang 4)<br />

ArbSch 2.2.1<br />

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ArbSch 2.2.1<br />

16<br />

Anlage 2<br />

(zu Anhang 4)<br />

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