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Landesbauordnung - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg

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BauR 1.2.1<br />

erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches<br />

Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit<br />

baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut<br />

für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es<br />

keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen<br />

mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 17 Abs. 5 und 6 sowie §§ 18, 19 Abs. 2<br />

und 20 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die<br />

oberste Baurechtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung<br />

im Einzelfall nicht erforderlich ist.<br />

(2) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten,<br />

auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise<br />

anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.<br />

§ 22<br />

Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 17<br />

Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen<br />

oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich<br />

ist.<br />

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder<br />

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).<br />

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in<br />

der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis<br />

einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden,<br />

bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt<br />

ist. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das<br />

erforderliche Übereinstimmungszertifikat zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den<br />

technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat<br />

der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter<br />

Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.<br />

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn<br />

dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong>.<br />

§ 23<br />

Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle<br />

sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen<br />

Version 03/2013<br />

Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 15

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