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DOWNLOAD: Zulassungsbestimmungen [PDF/ 1,5 MB] - Foliatec

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1. Beschreibung des Prüf-/ Genehmigungsverfahrens bei Aufbringung von<br />

Autoglasfolie auf den vorderen Seitenscheiben (VSS) von KFZ<br />

Verwendung von Autoglasfolien an Stellen, die für die Sicht des Fahrzeugführers von<br />

Bedeutung sind.<br />

1.1. Allgemeines<br />

Bisher war die Abnahme/ Zulassung von Autoglasfolien an den vorderen getönten<br />

Seitenscheiben von Kfz nicht möglich.<br />

Nur das MPA (Materialprüfungsamt) NRW, Dortmund und die DEKRA Typprüfstelle /<br />

Technischer Dienst (Dekra Automobil AG), Dresden (beide vom Kraftfahrtbundesamt<br />

(KBA) zugelassene Prüfanstalten), verfügen über die notwendigen prüftechnischen<br />

Einrichtungen (i.d.Falle, die den Prüfrichtlinien entsptrechenden Lichtransmissions-<br />

Messgeräte), die für die Zulassung von folienbeschichteten vorderen Seitenscheiben,<br />

zwingend notwendige Lichttransmission messen zu können.<br />

Der Nachteil bestand darin, dass nur die in diesen Prüfinstituten vorhandenen<br />

stationären Laborgeräte die notwendigen Lichtmessungen durchführen können.<br />

Prüforganisationen (z.b. TÜV, DEKRA, etc.) verfügen generell über keine<br />

Prüfrichtlinien-konformen Lichtmessgeräte, um die geforderten Messungen bei<br />

entsprechender Anfrage durchführen zu können.<br />

1.2. Gesetzliche Grundlagen zur Erlangung der ABG-Zulassung einer<br />

Autoglasfolie<br />

Beschreibung der Prüfung der zugrundeliegenden Prüfverfahren:<br />

1.2.1. Verwendungszweck: An Stellen, die für die Fahrersicht nicht von<br />

Bedeutung sind: Scheiben ab B-Säule - Heck- und hintere Seitenscheiben<br />

Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §22a<br />

StVZO, Nr. 29, Abschnitt 3.8<br />

1.2.2. Verwendungszweck: An Stellen, die für die Fahrersicht von Bedeutung<br />

sind: Scheiben ausser Windschutzscheibe – vordere Seitenscheiben<br />

Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §22a<br />

StVZO, Nr. 29 und Abschnitt 3.6.8.3 und Prüfungen gem. Anhang 3, 5 und 9 der<br />

ECE Regelung 43.<br />

1.2.2.1. nachträgliche Folienbeschichtung auf farblosen (klaren) vorderen<br />

Seitenscheiben<br />

Hierbei erlöscht die Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeuges. Daher muss eine<br />

Änderungsabnahme nach §19 StVZO, Abs. 3 durch einen aaS (amtlich anerkannten<br />

Sachverständigen)-Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfer für den<br />

Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen durchgeführt<br />

werden.

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