Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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5.3.3.5 Kontakt zum Beruf<br />
5.3.3.5.1 Urlaubs- <strong>und</strong> Krankheitsvertretungen<br />
108<br />
„§ 14<br />
Beurlaubung<br />
(5) Beurlaubten Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 4 sind insbeson<strong>de</strong>re Urlaubs-<br />
<strong>und</strong> Krankheitsvertretungen vorrangig anzubieten.“<br />
Diese Praxis bestand in 220 Dienststellen. Die Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Ressorts<br />
waren dabei recht groß. Während beispielsweise <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s MSWKS keine Dienststelle ein<br />
solches Angebot unterbreitete, waren es <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s Justizministeriums 153 Dienststellen.<br />
5.3.3.5.2 Fortbildung<br />
„§ 14<br />
Beurlaubung<br />
(7) Beschäftigte, die sich <strong>im</strong> Erziehungsurlaub o<strong>de</strong>r in einer Beurlaubung befin<strong>de</strong>n,<br />
sollen über das Fortbildungsangebot unterrichtet wer<strong>de</strong>n; <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n<br />
Angebotes sind ihnen Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die geeignet<br />
sind, einen Wie<strong>de</strong>reinstieg in <strong>de</strong>n Beruf zu erleichtern.“<br />
Fast zwei Drittel (66,3 %) <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne enthielten gleichstellungsrelevante Maßnahmen<br />
zu <strong>de</strong>m Bereich „Angebote an Fortbildungsmaßnahmen zur Erleichterung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>reinstiegs in<br />
<strong>de</strong>n Beruf nach Beurlaubung“. Ein Angebot für die Beurlaubten war somit vorhan<strong>de</strong>n.<br />
5.3.3.6 Personeller bzw. organisatorischer Ausgleich bei Elternzeit / familienpolitischer<br />
Beurlaubung<br />
„§ 14<br />
Beurlaubung<br />
(4) Bei Beurlaubungen aus familiären Grün<strong>de</strong>n <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 <strong>und</strong><br />
bei Inanspruchnahme <strong>von</strong> Erziehungsurlaub ist unter Ausschöpfen aller haushaltsrechtlichen<br />
Möglichkeiten ein personeller, sonst ein organisatorischer Ausgleich<br />
vorzunehmen.“<br />
Von <strong>de</strong>n Möglichkeiten <strong>de</strong>r Nachbesetzung wird in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
Gebrauch gemacht. Lediglich für <strong>de</strong>n Fall, dass in best<strong>im</strong>mten Bereichen kw-Vermerke zu realisieren<br />
sind, ist dies nach <strong>de</strong>n Best<strong>im</strong>mungen zur Haushalts- <strong>und</strong> Wirtschaftsführung (HWF) nicht<br />
<strong>im</strong>mer möglich. Die durch die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Elternzeit o<strong>de</strong>r einer Beurlaubung aus familienpolitischen<br />
Grün<strong>de</strong>n freiwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stelle kann dann zur Realisierung <strong>de</strong>s kw-Vermerks<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n. Für die Aufgabenerledigung kann in diesen Fällen nur ein organisatorischer<br />
Ausgleich vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Dies ist dann aber nicht auf die Beurlaubung <strong>von</strong> Beschäftigten,<br />
son<strong>de</strong>rn auf die Vorgaben zum Abbau <strong>von</strong> Stellen zurückzuführen.